FREITAG, DEN29. SEPTEMBER
301
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2023
Tag I n h a l t Seite
5. 9. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ohlsdorf 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
19. 9. 2023 Verordnung zum Neuerlass der Schiffsabfallabgabenverordnung und zur Anpassung der Umwelt
gebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
2129-7-1, 202-1-34
26 9. 2023 Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs
und Zentralen Omnibusbahnhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
neu: 7133-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Ohlsdorf 28 für
den Geltungsbereich südlich der Straße Am Hasenberge zwi
schen Alsterlauf und der Straße Im Grünen Grunde (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt. Das Plangebiet
wird wie folgt begrenzt: Alster – Am Hasenberge – Im Grünen
Grunde – Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 1019, über das
Flurstück 669 der Gemarkung Ohlsdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ohlsdorf 28
Vom 5. September 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, Nr. 214
S.1), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bau
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §1 und §2 Absatz 1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 29. September 2023
302 HmbGVBl. Nr. 35
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ ist eine Überschrei
tung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für
Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Wege und die erfor
derlichen Nebenanlagen nach §
14 der Baunutzungsver
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
3. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 2″ ist eine Überschrei
tung der festgesetzten GRZ von 0,45 für Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie Wege und die erforderlichen Neben
anlagen nach §
14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,95
zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser,
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Bei
spiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie ) bis zu einer Höhe von 2m allgemein zuläs
sig. Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme
von Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindes
tens 3m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.
5. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone bis 2
m, durch Eingangs
erker bis 1,25m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen bis 3m zulässig.
6. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unter
halten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetz
ten Gehrecht können zugelassen werden.
7. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
9. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind Schlafräume zu den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf
räume zu beurteilen. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonst
ruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah
men sichergestellt wird, dass durch diese baulichen Maß
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli
che Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vor
bauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden.
10. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
11. In den allgemeinen Wohngebieten ist der Erschütterungs
schutz für die mit ,,(B)“ gekennzeichneten Gebäude durch
bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäu
den), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) ein
gehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (Bauz. AT 08.06.17 B 5), Num-
mer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Teil 2, Aus
Freitag, den 29. September 2023 303
HmbGVBl. Nr. 35
gabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann
im Staatsarchiv niedergelegt.
12. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich wird ein Gelände
niveau von 11,45
m über Normalhöhennull festgesetzt.
Ausnahmsweise können partielle Unter- oder Überschrei
tungen zu gestalterischen oder funktionalen Zwecken,
zum Beispiel aus Gründen der Entwässerung, zugelassen
werden.
13. Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel
baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen
Baumart vorzunehmen. Eine geringfügige Abweichung
von dem festgesetzten Baumstandort kann zugelassen wer
den. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen
bereich festgesetzter Bäume unzulässig.
14. Für die festgesetzte Fläche zum Erhalt und zum Anpflan
zen von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatz
pflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und die
Funktion des Gehölzgürtels erhalten bleibt. Die Fläche
darf für das nach Nummer 6 festgesetzte Gehrecht unter
brochen werden.
15. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei
sen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach
verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens 100
cm,
und für Heckenpflanzungen mindestens zweifach ver
pflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindes
tens 100cm, mit mindestens vier Pflanzen je Heckenmeter
zu verwenden.
16. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ sind mindestens
21 Bäume und im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 2″ sind
mindestens vier Bäume anzupflanzen.
17. In den allgemeinen Wohngebieten sind Hecken zur Ein
fassung der Erdgeschossgärten und ebenerdiger Dauer
standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden
anzupflanzen.
18. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 1″ und ,,WA 2″
sind jeweils mindestens 60 vom Hundert der Dachflächen
mit einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
19. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf
bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzanpflan
zungen vorgenommen werden, muss der durchwurzelbare
Substrataufbau für Hecken und Sträucher mindestens
60
cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² je Baum mindestens 100cm betragen.
20. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr
wege sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
21. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege
tationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels füh
ren, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüf
tungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stau
wasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in
einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
22. Innerhalb des Vorhabengebiets sind an vorhandenen Bäu
men an geeigneten Stellen zwei Nistkästen für Nischen
brüter und zwei Nistkästen für Halbhöhlenbrüter sowie
drei Fledermauskästen anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 5. September 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 29. September 2023
304 HmbGVBl. Nr. 35
Artikel 1
Verordnung
über die Erhebung einer Abgabe
für die Entsorgung von Schiffsabfällen
(Schiffsabfallabgabenverordnung – SchiffsAbgV)
Auf Grund von §
13 des Hamburgischen Schiffsentsor
gungsgesetzes (HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl.
S. 71) wird verordnet:
§1
Bemessungsgrundlage
(1) Die Abgabe gemäß §
8 Absatz 1 HmbSchEG in der
jeweils geltenden Fassung bemisst sich nach der Art des
Schiffs und der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Auf
Antrag vor Ankunft in einem Hafen auf dem Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg kann eine reduzierte BRZ als
Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe
zugrunde gelegt werden, wenn die reduzierte BRZ durch den
Messbrief im Rahmen des Antragsverfahrens belegt wird.
(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffs
abwasser (Grau- und Schwarzwasser) und Abfälle von Schiffen
nach den Anlagen I, IV und V des Internationalen Überein
kommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll
von 1978 (MARPOL) in der Fassung vom 12. März 1996
(BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sowie passiv
gefischte Abfälle.
§2
Standardentsorgung
In der Abgabe sind die folgenden Leistungen im Rahmen
der Standardentsorgung gemäß §9 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG
enthalten:
1. Entsorgung von Ölen nach Anlage I des MARPOL-Über
einkommens (MARPOL I) bis zu einer maximalen Menge
gemäß Anlage 1 Tabelle 1,
2. Entsorgung von Abfällen von Schiffen nach Anlage V des
MARPOL-Übereinkommens (MARPOL V) der Katego
rien A bis C bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lager
kapazität sowie der Kategorien D, E, F und I MARPOL V
bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 2,
3. Entsorgung von passiv gefischten Abfällen bis zu der maxi
malen schiffsspezifischen Lagerkapazität,
4. die Entsorgung von Schiffsabwasser gemäß Anlage 1
Tabelle 1,
5. die zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen nach den Num
mern 1 bis 4 erforderliche Sammlung und der Transport
durch die Hafenauffangeinrichtungen.
§3
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 2
zusammen aus
1. einem Bemessungsfaktor, der sich berechnet pro BRZ für
die Ölentsorgung und die Abfälle von Schiffen nach MAR
POL V Kategorien A bis C sowie
2. je einem Festbetrag pro Anlauf für die Schiffsabwässer und
die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien D, E,
F und I.
Die Abgabe schließt die in Anhang 4 der Richtlinie (EU)
2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Ent
ladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtli
nie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG
(ABl. EU Nr. L 151 S. 116) genannten direkten und indirekten
Kosten ein.
(2) Die Abgabe für Schiffe, welche die Kriterien nach
Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU)
2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien
für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des
Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff gerin
gere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und
umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. EU Nr. L 15 S. 12)
erfüllen, und dies durch Vorlage eines der in Abschnitt 1 des
Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91
genannten Prüfmittel belegen, wird auf Antrag um 2 vom
Hundert (v.H.) des Abgabenanteils für die Abfälle von Schif
fen nach MARPOL V reduziert.
(3) Der Abgabenanteil für die Ölentsorgung nach MAR
POL I für Schiffe, die ausschließlich alternative Kraftstoffe
gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alter
native Kraftstoffe (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), zuletzt geändert
am 13. August 2019 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), anstelle von Öl
während der Fahrt zum Anlaufhafen nutzen, wird auf Antrag
um 50 v.H. der Abgabenhöhe reduziert. Die Verwendung des
alternativen Kraftstoffes muss durch Vorlage eines der in
Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2022/91 genannten Prüfmittels belegt werden.
(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die einen Hafen auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der Art
ihres Handels häufig und regelmäßig anlaufen, wird auf Antrag
um 90 v.H. reduziert.
(5) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Abgabe nach
den Absätzen 2 bis 4 schließen sich nicht gegenseitig aus.
§4
Abzugeltender Aufwand
Der gemäß §12 Satz 2 HmbSchEG aus der Abgabe abzugel
tende Aufwand einer Standardentsorgung bestimmt sich nach
den tatsächlichen Kosten der einzelnen Entsorgungsschritte,
insbesondere der Sammlung, des Transports und der weiteren
Behandlung der entladenen Abfälle von Schiffen. Auch bei
Ausschöpfung der in §2 festgelegten maximalen Mengen darf
der aus der Abgabe abzugeltende Aufwand für die Öl-, Schiffs
abwasser- und Schiffsmüllentsorgung die in Anlage 3 festge
legten Höchstbeträge nicht überschreiten.
§5
Auszahlung aus der Abgabe
Die zuständige Behörde erstattet aus dem Abgabeaufkom
men den gemäß §
4 abzugeltenden Aufwand. Die Auszahlung
Verordnung
zum Neuerlass der Schiffsabfallabgabenverordnung und
zur Anpassung der Umweltgebührenordnung
Vom 19. September 2023
Freitag, den 29. September 2023 305
HmbGVBl. Nr. 35
erfolgt an die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen.
Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sich die Betreiben
den der Hafenauffangeinrichtungen der zuständigen Behörde
gegenüber verpflichten,
1. die Kosten für die einzelnen durchgeführten Entsorgungen
aufgeschlüsselt nach den erbrachten Leistungen für Samm
lung, Transport und Entsorgung auszuweisen und
2. jedem Schiff, das einen Hafen auf dem Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg anläuft, auf Anforderung eine
Entsorgung zu ermöglichen.
§6
Mitteilungspflichten
(1) Die Abgabepflichtigen haben für die Berechnung der
Abgabe gemäß §
8 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit §
5
Absatz 2 HmbSchEG folgende Angaben elektronisch unmit
telbar in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle
für elektronische Schifffahrtsmeldungen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der nach §
8 Absatz 2 HmbSchEG
abgabepflichtigen Personen als Rechnungsempfängerin
oder Rechnungsempfänger,
2. die Art des Schiffs und die Schiffsgröße nach Maßgabe von
§1 Absatz 1,
3. Name und Anschrift der beauftragten Hafenauffangeinrich
tung,
4. die Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle (entspre
chend dem Anmeldeformular aus Anhang 2 der Richtlinie
(EU) 2019/883).
(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte
Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus
den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß §7 Absatz 2
des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen
und nach §
8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu ver
wenden.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von §
15 Absatz 1 Nummer 5
HmbSchEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§6 Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht voll
ständig oder nicht rechtzeitig veranlasst.
Freitag, den 29. September 2023
306 HmbGVBl. Nr. 35
Anlage 1
Standardentsorgung
Tabelle 1
Freimengen für MARPOL I und MARPOL IV
Abfall Kategorie Definition der Freimenge
MARPOL I
Bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität. Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis
zum Erreichen der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität mit der Abgabe gedeckt. Längere Pumpzeiten
sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzurechnen.
MARPOL IV
Maximal 10 m³.
Es ist eine Pumpzeit von maximal 2 Stunden oder bis zum Erreichen der maximalen 10 m³ mit der Abgabe ge-
deckt. Längere Pumpzeiten sind mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen und separat mit diesem abzu-
rechnen.
Tabelle 2
Standardentsorgung für MARPOL V
Abfall Kategorie Detailliertere Beschreibung des Abfallstroms Definition der Grenzen Einheit
Entsorgung MARPOL V Kategorie A Kunststoffe
Bis zu der maximalen schiffs-
spezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie B Lebensmittelabfälle
Bis zu der maximalen schiffs-
spezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie C Haushaltsabfälle
Bis zu der maximalen schiffs-
spezifischen Lagerkapazität
Entsorgung MARPOL V Kategorie D Speiseöle 0,03 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie E Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*¹ 0,24 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Lithiumbatterien 0,03 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Spraydosen 0,03 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 0,8 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche
Stoffe enthalten 0,05 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F
Ladungsträger
(Paletten, unverpackt) 1 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 0,3 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Großbatterien 1 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Betriebsabfälle – ölhaltige Putzlappen 0,03 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät)
(Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt ge-
ändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) 1 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) 1 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) 30 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Großgeräte (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd)
über 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) 1 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 5 ElektroG)
dürfen keine Batterien enthalten 1 Stück
¹ Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten.
Freitag, den 29. September 2023 307
HmbGVBl. Nr. 35
Anlage 2
Abgabenhöhe für zahlungspflichtige Schiffsanläufe
Tabelle 1
Passagierschiffe
Abgabe für Faktor Abgabenberechnung
MARPOL I 0,0109 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des
Schiffes.
MARPOL IV 14,36
Euro je An-
lauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
MARPOL V A, B, C 0,0542 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des
Schiffes.
MARPOL V D, E, F, I 525,52
Euro je An-
lauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
Tabelle 2
Schifffahrt mit Ausnahme von Passagierschiffen
Abgabe für Faktor Abgabenberechnung
MARPOL I 0,0109 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des
Schiffes.
MARPOL IV 14,36
Euro je An-
lauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
MARPOL V A, B, C 0,0184 Euro je BRZ
Die Abgabe errechnet sich aus der Multiplikation des Faktors mit der BRZ des
Schiffes bis zu maximal 45 000 BRZ. Schiffe über 45 000 BRZ zahlen 828 Euro.
MARPOL V D, E, F, I 525,52
Euro je An-
lauf Die Abgabe ist je Anlauf gleich dem Faktor.
Freitag, den 29. September 2023
308 HmbGVBl. Nr. 35
Anlage 3
Auszahlung an Hafenauffangeinrichtungen
Leistungsart Leistungsbeschreibung
Preis
(in Euro) Einheit
An-, Abfahrt Schiff An-, Abfahrt per Barge mit konventionellem Antrieb 240 je Abholung
An-, Abfahrt Lastkraftwagen An-, Abfahrt per Lastkraftwagen mit konventionellem Antrieb 225 je Abholung
Entsorgung MARPOL I Ölhaltige Rückstände (Sludge und Bilgenwasser) 47 m³
Pumpzeit MARPOL I Sludge und Bilgenwasser Pumpstunden 100
je angefan-
gene 30 Mi-
nuten
(höchstens
2 Stunden)
Entsorgung MARPOL IV Häusliches Abwasser geklärt 20 m³
Pumpzeit MARPOL IV Abwasser Pumpstunden 62,5
je angefan-
gene 30 Mi-
nuten
(höchstens
2 Stunden)
Entsorgung MARPOL V Kategorie A zur energetischen Verwertung 105 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie B zur energetischen Verwertung 130 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie C zur energetischen Verwertung 110 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie D Speiseöle 50 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie E Asche aus Verbrennungsanlagen zu entsorgen als 19 01 11*¹ 550 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Lithiumbatterien 65 je 30 l
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Spraydosen 330 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 330 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 450 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F
Ladungsträger
(Paletten, unverpackt) 10 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Kleinbatterien (keine Lithiumbatterien) 55 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Großbatterien 35 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie F Betriebsabfälle – ölhaltige Putzlappen 465 m³
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank, Gefriergerät, Klimagerät)
(Anlage 1 Nummer 1 ElektroG) 70 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I Bildschirme (Anlage 1 Nummer 2 ElektroG) 35 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I Lampen (Anlage 1 Nummer 3 ElektroG) 0,8 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Großgeräte (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Elektroherd)
über 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 4 ElektroG) 87 Stück
Entsorgung MARPOL V Kategorie I
Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(Anlage 1 Nummer 5 ElektroG)
dürfen keine Batterien enthalten 59 Stück
¹ Abfallschlüssel 19 01 11* nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) = Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten.
Freitag, den 29. September 2023 309
HmbGVBl. Nr. 35
Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:
In Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezem
ber 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 28. Februar
2023 (HmbGVBl. S. 81, 84), wird Nummer 15.6 durch folgende
Nummern 15.6 bis 15.6.2.3 ersetzt:
,,15.6 Angelegenheiten nach dem Hamburgi
schen Schiffsentsorgungsgesetz (Hmb-
SchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl.
S. 71) in der jeweils geltenden Fassung
15.6.1 Beantragte Befreiung von der Abgabe
pflicht für Schiffe nach §
8 Absatz 4
HmbSchEG, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,–
15.6.2 Beantragte Reduzierung der Abgabe
nach
15.6.2.1 §
9 Absatz 4 Nummer 1 HmbSchEG in
Verbindung mit §3 Absatz 4 der Schiffs
abfallabgabenverordnung (SchiffsAbgV)
vom 19. September 2023 (HmbGVBl.
S. 304) in der jeweils geltenden Fassung,
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,–
15.6.2.2 §
9 Absatz 4 Nummer 2 HmbSchEG in
Verbindung mit §
3 Absatz 3 Schiffs
AbgV, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,–
15.6.2.3 §
9 Absatz 4 Nummer 2 HmbSchEG in
Verbindung mit §
3 Absatz 2 Schiffs
AbgV, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,– „.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt die Schiffsabfallabgabenverordnung
vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
(2) Soweit eine Abgaben- oder Gebührenpflicht bei Inkraft
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bishe
rige Recht anzuwenden.
Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen
in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs
und Zentralen Omnibusbahnhofs
Vom 26. September 2023
Auf Grund von §
42 Absatz 6 des Waffengesetzes (WaffG)
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957),
zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), und
§1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicher
heit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. September 2023.
§1
Verbot
Innerhalb des in der Anlage beschriebenen und dargestell
ten Gebiets im und um den Hauptbahnhof sowie den Zentra
len Omnibusbahnhof (ZOB) ist das Führen von
1. Waffen und
2. Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit
einer Klingenlänge über vier Zentimeter, sofern sie nicht
Waffen im Sinne von Nummer 1 sind,
auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen
Gebäuden sowie in Einrichtungen des öffentlichen Personen
verkehrs verboten.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Führen im Sinne des §
1 ist die Ausübung der tatsäch
lichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des §
1 Absatz 4
WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4
WaffG.
(2) Waffen im Sinne des §
1 sind alle Waffen gemäß §
1
Absatz 2 WaffG.
(3) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des §1
sind alle derartigen Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr
Freitag, den 29. September 2023
310 HmbGVBl. Nr. 35
stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh
wege, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Ver
kehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Sta
tionen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze,
Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen
in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stütz
mauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.
§3
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach §1 sind
1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und
der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Ret
tungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundes
wehr, Beschäftigte des Bezirklichen Kontrolldienstes und
medizinischer Versorgungsdienste,
2. Personen, auf die durch oder auf Grund von §55 Absatz 3
und §56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport-
oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von
Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
steht,
4. Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn
AG und der Hamburger Hochbahn AG und in deren Auf
trag handelnde Sicherheitsdienste,
5. Inhaberinnen und Inhaber von waffenrechtlichen Erlaub
nissen oder Bescheinigungen, die die Waffe im Umfang
ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
6. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauch
tumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
7. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behäl
tern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff
verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum
anderen zu befördern.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach §1 sind ferner
1. der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen
mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage
beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich
nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durch
fahren wird,
2. das Führen von Messern im Sinne des §1 Nummer 2 durch
Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker
und bei ihnen Beschäftigte oder von ihnen Beauftragte,
soweit sie die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit
ihrer Berufsausübung in dem in der Anlage beschriebenen
Gebiet üblicherweise nutzen,
3. die Verwendung von Messern im Sinne des §1 im Rahmen
eines gastronomischen Betriebs in dem in der Anlage
beschriebenen Gebiet,
4. das Mitführen von Messern im Sinne des §
1 Nummer 2
durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Bahnen
sowie das Zugbegleitpersonal von Verkehrsunternehmen
beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr
und im Verkehr mit Taxen,
5. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der
Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG
nicht verboten ist.
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §53 Absatz 1 Nummer 23
WaffG handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen
Gebiets entgegen §1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe im
Sinne des §2 Absatz 2 oder ein Messer im Sinne von §1 Num
mer 2 führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können
nach §54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. September 2023.
Freitag, den 29. September 2023 311
HmbGVBl. Nr. 35
Grenze des Waffenverbotsgebiets
Grenze Waffenverbotsgebiet
In das Waffenverbotsgebiet eingeschlossene Bahnanlagen /
unterirdische Verbindungen (Mönckebergtunnel)
Anlage
Freitag, den 29. September 2023
312 HmbGVBl. Nr. 35
Von dem Steintordamm, der nordöstlichen Grenze des
Flurstücks 89 verspringend auf die gegenüberliegende Stra
ßenseite (Beginn Radweg), beinhaltend Vorplatzgelände des
Hauptbahnhofes am Steintor- und Glockengießerwall bis zur
Ernst-Merck-Straße. Die Ernst-Merck-Straße (Fußweg) weiter
in nordöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flur
stücks 2187 und entlang dieser bis zur Gebäudegrenze Heidi-
Kabel-Platz 2. Die Gebäudegrenze in südlicher Richtung
umlaufend bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 2181.
Nordöstlich verspringend zur nordwestlichen Grenze des
Flurstücks 627, die Kirchenallee in südlicher Richtung bis zur
südwestlichen Grenze des Flurstücks 405. Entlang der Grenze
des Flurstücks 405 bis zur südwestlichen Grenze des Flur
stücks 2334. Entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 2334
bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 2334. Versprin
gend zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 926 (Stein
damm 2/Adenauerallee 1) bis zur südwestlichen Grenze des
Flurstücks 926. Entlang der Adenauerallee bis zur südöst
lichen Grenze des Flurstücks 1814, verspringend zur südöst
lichen Grenze des Flurstücks 2337, über die Adenauerallee zur
nordwestlichen Grenze des Flurstücks 2215 verspringend,
entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 2215 und 2202
bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 2202, zur nord
östlichen Grenze des Flurstücks 2210 (Besenbinderhof 43)
verspringend, die Straße Besenbinderhof bis zur Repsold
straße, die Repsoldstraße in südlicher Richtung bis zum süd
westlichen Ende des Flurstücks 2029, auf die südliche Seite der
Repsoldstraße zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 2157
verspringend. Entlang der Grenze des Flurstücks 2157 in
nördlicher Richtung bis zur südöstlichen Grenze des Flur
stücks 1903. Den östlichen Grenzen der Flurstücke 1903 und
2080 folgend bis zur nordöstlichen Gebäudegrenze Besenbin
derhof 70. Entlang der Gebäudegrenzen Besenbinderhof 70 in
südwestlicher Richtung bis zum an das Gebäude und das Flur
stück 2027 angrenzenden Zaun. Dem Zaunverlauf folgend bis
zum in Sichtachse des Zauns angrenzenden Flurstück 2157.
Der östlichen Grenze des Flurstücks 2157 folgend bis zur süd
östlichen Grenze des Flurstücks 2158. Der südlichen Grenze
des Flurstücks 2158 folgend bis zur südwestlichen Grenze des
Flurstücks 2158. Verspringend zur südwestlichen Grenze des
Flurstücks 1849. Entlang der westlichen Grenze des Flur
stücks 1849 bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1912,
den Steintordamm in westlicher Richtung bis zur nordöst
lichen Grenze des Flurstücks 89/östliche Grenze des Flur
stücks 1490. Mit eingeschlossen sind alle öffentlich zugäng
lichen Bereiche der Bahnsteige des Hauptbahnhofes, die das
Waffenverbotsgebiet berühren, auch wenn sie im weiteren
Verlauf über das Waffenverbotsgebiet herausreichen, sowie die
unterirdische Verbindung zwischen Hauptbahnhof und Mön
ckebergstraße (Mönckebergtunnel) bis zur westlichen Grenze
des Flurstücks 1490.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Grenzbeschreibung des Waffenverbotsgebiets Hauptbahnhof/ZOB
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ohlsdorf 28 |
Seite 301 |
|
• |
Verordnung zum Neuerlass der Schiffsabfallabgabenverordnung und zur Anpassung der Umweltgebührenordnung |
Seite 304 |
|
• |
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs |
Seite 309 |
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Rondenbarg 8
22525 Hamburg
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Tel. 040 / 23 51 29-0
