DIENSTAG, DEN30. JUNI
363
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 35 2020
Tag I n h a l t Seite
26. 6. 2020 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363
2000-1, 2035-1
30. 6. 2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Das Gesetz über Verwaltungsbehörden vom 30. Juli 1952
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
2000-a), zuletzt geändert am 30. März 2017 (HmbGVBl. S. 86),
wird wie folgt geändert:
1. §4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Fachbehörden sind:
1. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2. die Behörde für Schule und Berufsbildung,
3. die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstel-
lung und Bezirke,
4. die Behörde für Kultur und Medien,
5. die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie
und Integration,
6. die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
7. die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
8. die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
9. die Behörde für Inneres und Sport,
10. die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrar-
wirtschaft,
11. die Finanzbehörde.“
2. In §7 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Sind für eine neu gebildete Behörde noch keine Depu-
tierten gewählt worden, längstens jedoch für vier Monate,
nimmt die Deputation der Behörde, aus der die überwie-
gende Zahl der Beschäftigten in die neu gebildete Behörde
versetzt wurden, die Aufgaben der Deputation der neu
gebildeten Behörde wahr.“
3. In §
9 Absatz 4 wird das Wort ,,Justizbehörde“ durch die
Bezeichnung ,,Behörde für Justiz und Verbraucherschutz“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
In §
11 Absatz 5 des Hamburgischen Personalvertretungs-
gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), wird das Wort
,,Justizbehörde“ durch die Bezeichnung ,,Behörde für Justiz
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 3
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf-
gelöst,
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 26. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 30. Juni 2020
364 HmbGVBl. Nr. 35
2. ist das Amt für Verbraucherschutz der bisherigen Behörde
für Gesundheit und Verbraucherschutz der Behörde für
Justiz und Verbraucherschutz zugeordnet,
3. sind
a) das Amt Bezirksverwaltung der Finanzbehörde,
b) die Stabsstelle Senatskoordinatorin für die Gleichstel-
lung behinderter Menschen einschließlich des zugeord-
neten Arbeitsstabes der bisherigen Behörde für Arbeit,
Soziales, Familie und Integration,
c)
die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirats der
Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versor-
gung, Gesundheitsberufe und Senioren sowie die
Fachabteilung ,,Hamburgisches Krebsregister“ des
Amtes für Gesundheit der bisherigen Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz
der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung
und Bezirke zugeordnet,
4. sind
a) ohne das Amt für Verbraucherschutz,
b)ohne die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirates
der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versor-
gung, Gesundheitsberufe und Senioren und die Fachab-
teilung Hamburgisches Krebsregister des Amtes für
Gesundheit
in der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz verbliebene Organisationseinheiten der Behörde
für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
zugeordnet,
5. sind
a) das Amt Verkehr und Straßenwesen ohne das Referat
Luftverkehr und die Abteilung Verkehrsrecht, Ver-
kehrsgewerbeaufsicht des Rechtsamtes und
b) der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer
der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Inno-
vation sowie
c)das Referat Straßenverkehrsrecht (ohne StVO und
OWiG) der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des
Straßenverkehrs des Amtes für Innere Verwaltung und
Planung und
d)der Landesbetrieb Verkehr ohne die Abteilung Ver-
kehrsüberwachung, das Sachgebiet Großraum- und
Schwertransporte und Veranstaltungen der Abteilung
Transport- und Genehmigungsmanagement und das
Sachgebiet Verkehrssicherheit der Abteilung Ver-
kehrsentwicklung und Verkehrssicherheit des Fachbe-
reichs Verkehrsmanagement
der Behörde für Inneres und Sport der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende zugeordnet,
6. sind
a)die Abteilung Landwirtschaft bestehend aus dem
Referat Agrarförderpolitik, Agrarflächenmanagement,
Fischerei, dem Referat Agrarproduktion und -markt,
Ökologischer Landbau ohne den Sachgebietsteil Oberste
Pflanzenschutzbehörde, Sondergebiet, sowie dem Sach-
gebiet Oberste Forst- und Jagdbehörde, Pferdezucht,
Rennwettbetrieb des Referats Pflanzenschutzamt, Wald
und Jagd des Amtes Wirtschaftsförderung, Norddeut-
sche Zusammenarbeit, Außen-, Agrar- und Tourismus-
wirtschaft,
der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Inno-
vation und
b) der Landesbetrieb Institut für Hygiene und Umwelt der
bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucher-
schutz
der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirt-
schaft zugeordnet.
(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach
Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
1. des Amtes Verbraucherschutz der bisherigen Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz in die Behörde für Jus-
tiz und Verbraucherschutz,
2.
des Amtes Bezirksverwaltung der Finanzbehörde, der
Stabsstelle Senatskoordinatorin für die Gleichstellung
behinderter Menschen einschließlich des zugeordneten
Arbeitsstabes der bisherigen Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration und der Geschäftsstelle des Lan-
des-Seniorenbeirats in der Abteilung Gesundheitliche und
pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren
sowie der Fachabteilung Hamburgisches Krebsregister des
Amtes für Gesundheit der bisherigen Behörde für Gesund-
heit und Verbraucherschutz in die Behörde für Wissen-
schaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
3. der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucher-
schutz ohne das Amt für Verbraucherschutz, der Geschäfts-
stelle des Landes-Seniorenbeirats und der Fachabteilung
Hamburgisches Krebsregister in die Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
4. des Amtes Verkehr und Straßenwesen mit Ausnahme des
Referates Luftverkehr und der Abteilung Verkehrsrecht,
Verkehrsgewerbeaufsicht des Rechtsamts der bisherigen
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und des
Referates für Straßenverkehrsrecht (ohne StVO und OWiG)
der Abteilung für Grundsatzangelegenheiten des Straßen-
verkehrs des Amtes für Innere Verwaltung und Planung der
Behörde für Inneres und Sport in die Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende,
5.
der Abteilung Verkehrsüberwachung, des Sachgebiets
Großraum- und Schwertransporte und Veranstaltungen der
Abteilung Transport- und Genehmigungsmanagement des
Landesbetriebes Verkehr in das Amt Polizei der Behörde
für Inneres und Sport und des Sachgebiets Verkehrssicher-
heit der Abteilung Verkehrsentwicklung und -sicherheit
des Fachbereichs Verkehrsmanagement des Landesbetrie-
bes Verkehr in das Amt für Verwaltung und Planung der
Behörde für Inneres und Sport,
6.a)der Abteilung Landwirtschaft bestehend aus dem Referat
Agrarförderpolitik, Agrarflächenmanagement, Fische-
rei, dem Referat Agrarproduktion und -markt, Ökologi-
scher Landbau ohne den Sachgebietsteil Oberste Pflan-
zenschutzbehörde, Sondergebiet, sowie dem Sachgebiet
Oberste Forst- und Jagdbehörde, Pferdezucht, Renn-
wettbetrieb des Referats Pflanzenschutzamt, Wald und
Jagd des Amtes Wirtschaftsförderung, Norddeutsche
Zusammenarbeit, Außen-, Agrar- und Tourismuswirt-
schaft der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr
und Innovation sowie
b) des Landesbetriebes Institut für Hygiene und Umwelt
der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz
in die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirt-
schaft,
versetzt.
(4) Abweichend von §28 Absatz 6 des Hamburgischen Per-
sonalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527,
Dienstag, den 30. Juni 2020 365
HmbGVBl. Nr. 35
530), nimmt zunächst ein Übergangspersonalrat die Aufgaben
und Befugnisse des Personalrates der Behörde für Verkehr und
Mobilitätswende wahr. Der Übergangspersonalrat besteht aus
fünf Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Behörde für
Verkehr und Mobilitätswende. Vier Mitglieder werden vom
Personalrat der Behörde für Wirtschaft und Innovation und
ein Mitglied wird vom Personalrat der Behörde für Inneres
und Sport Amt für Innere Verwaltung und Planung
bestimmt. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmit-
glied zu bestimmen. Die Amtszeit des Übergangspersonalrates
endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen
Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Be
hörde für Verkehr und Mobilitätswende zu seiner ersten Sit-
zung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
(5) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisheri-
gen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und in
der Behörde für Inneres und Sport, Amt für Innere Verwaltung
und Planung, jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach
dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die
nach Absatz 3 von dort in die Behörde für Verkehr und Mobi-
litätswende versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder
Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 2021.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 2020.
Der Senat
Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
Vom 30. Juni 2020
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzge-
setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän-
dert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck der Verordnung
§2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§3 Abstandsgebot
§4 Kontaktbeschränkung
Teil 3
Allgemeine Vorgaben
§5 Allgemeine Hygienevorgaben
§6 Schutzkonzepte
§7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit
von Infektionsketten
§8 Maskenpflicht
§9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
§10 Versammlungen
Teil 4
Bereichsspezifische Vorgaben
§11 Religiöse Veranstaltungen
§12 Öffentlicher Personenverkehr
§13 Verkaufsstellen, Ladenlokale, Messen und Märkte
§14 Dienstleistungen mit Körperkontakt
§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
§16 Beherbergung
§17 Freizeiteinrichtungen
§18 Kulturelle Einrichtungen
§19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
Fahrunterricht
§20 Sport, Fitness, Badebetrieb und Spielplätze
§21 Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
Teil 5
Vorgaben für Hochschulen, Schulen,
Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§22 Hochschulen
§23 Schulen
§24 Kindertagesstätten
§25 Kinder- und Jugendarbeit
Teil 6
Schließungen und Dienstleistungsverbote
§26 Schließung bestimmter Gewerbe und Einrichtungen,
Dienstleistungsverbote, Kampfmittelbeseitigung
Dienstag, den 30. Juni 2020
366 HmbGVBl. Nr. 35
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§27 Besuchsrechte in Krankenhäusern
§28 Einrichtungen für öffentlich veranlasste
Unterbringungen und der Wohnungs- und
Obdachlosenhilfe
§29 Informationspflichten bei ambulanter und
stationärer Behandlungsbedürftigkeit
§30 Wohneinrichtungen der Pflege und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
§31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§32 Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
§33 Aussetzung der Regelprüfungen
§34 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§35 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§36 Ausnahmen
Teil 9
Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der
Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§37 Einschränkung von Grundrechten
§38 Weiterübertragung der Ermächtigung
§39 Ordnungswidrigkeiten
§40 Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und
Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die
Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu
schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens
zu gewährleisten.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle
Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von
Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit ande-
ren Personen lebt. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu
einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammenge-
schlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlafla-
ger leben und schlafen, gelten im Sinne dieser Verordnung als
Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verord-
nung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Per-
sonen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Nutze-
rinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern auf
den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrsanlagen
(Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähnliches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeit-
lich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten
Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher
Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verant-
wortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer
Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe
von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß §
10 sind
keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Teil 2
Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§3
Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte
zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haus-
halts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die
aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen
zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten
und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsge-
bot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder
für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren
Haushalts,
4. bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen oder
5. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächli-
chen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§4
Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentli-
chen Orten ist gestattet:
1. in den in §3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
2. für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert einge-
schränkt ist,
3. für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als
Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mit-
glied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfas-
sungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin
oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied
einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde
oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied
des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für
die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst
oder als Organ der Rechtspflege,
4. im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktu-
ellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim
Katastrophenschutz im Sinne von §3 des Hamburgischen
Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 90),
5.
in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen
Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der An
schlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des
Gesundheitswesens, Einrichtungen von Leistungserbrin-
gern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und
Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familien-
hilfe, so
zialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie
veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch
nicht ge
sondert eingeschränkt ist,
Dienstag, den 30. Juni 2020 367
HmbGVBl. Nr. 35
6. in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträ-
gern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese
nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für
den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
7. für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Ver-
treter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
8. wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung und
Versorgung von hilfebedürftigen Personen steht, soweit
Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und
nicht gesondert eingeschränkt sind,
9. wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von
Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugend-
hilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließ-
lich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen
sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu
und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht;
soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
10. bei Veranstaltungen nach Maßgabe von §9 oder §11,
11. bei Versammlungen nach Maßgabe von §10,
12. bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten
Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen,
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder
sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbeson-
dere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maß-
gabe von §5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorge-
schriebenen besonderen Vorgaben,
13. im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe von §12,
14. beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von §20 und
15. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen
nach §22 einschließlich ihrer Einrichtungen.
Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet das Abstandsgebot nach §3
Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Auf Satz 1 Nummern 2 bis
9 findet §9 keine Anwendung.
(2) Von Absatz 1 abweichende gemeinsame Aufenthalte
von Personen an öffentlichen Orten sind untersagt (Kontakt-
beschränkung).
Teil 3
Allgemeine Vorgaben
§5
Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher
Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr
geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräu-
men, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder
sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere
den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgen-
den Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion
mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
1. anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maß-
gabe des §3 Absatz 2 einhalten; §4 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend,
2. der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwa-
chen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfü-
gung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
einhalten können,
3. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegser-
krankung ist der Zutritt nicht gestattet,
4. bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete techni-
sche oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten,
dass Personen das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhal-
ten können,
5. in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen
oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
6. häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind
regelmäßig zu reinigen,
7. in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung,
die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch geeignete
personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu
gewährleisten. Auf die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1
und 3 sind anwesende Personen durch schriftliche, akustische
oder bildliche Hinweise aufmerksam zu machen.
(2) Für alle Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeits-
schutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der
branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversiche-
rungsträgers umzusetzen. Gewerbetreibende haben die jeweils
geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften
einzuhalten.
(3) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behör-
den bleiben unberührt.
§6
Schutzkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass
ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des
Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept)
zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische
oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorga-
ben nach §5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorga-
ben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die
Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den
Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, dar-
zulegen.
(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erfor-
derlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu
treffen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutz-
konzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu
erteilen.
(4) Weitergehende Pflichten zur Aufstellung von Hygie-
neplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§7
Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit
von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördli-
chen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur
Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender
Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt
Folgendes:
1. als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und
eine Telefonnummer zu erfassen,
2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der
Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier
Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist
sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von
den Kontaktdaten erlangen können,
3. die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen,
4. die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
5. die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in
dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weiter-
gabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
Dienstag, den 30. Juni 2020
368 HmbGVBl. Nr. 35
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Per-
sonen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von
dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewer-
beräume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherber-
gungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme
an der Veranstaltung auszuschließen.
§8
Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Masken-
pflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase
so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen
durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Mas-
kenpflicht). Für die Maskenpflicht gilt:
1. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs
von der Tragepflicht befreit,
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Be
hinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög-
lich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
3. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig,
solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommuni-
kation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
4. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ent-
fällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhan-
den ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Hus-
ten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verord-
nung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bede-
ckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem
Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der
Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung
oder der Beförderung zu verweigern.
§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind
Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als
1000 Personen (Großveranstaltungen) untersagt. Großveran-
staltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhal-
tung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen darüber
hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2020 nicht stattfinden.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind
Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Ab
satz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben
erfüllt werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf
denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
5. Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden,
6.
das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist
untersagt.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten
§§13 und 15 entsprechend.
(3) Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien
mit bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in
geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern zulässig. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß
§
6 die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und
Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrich-
tungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen
detailliert darzulegen.
(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien
mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in
geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder
in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl
der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um
die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf
der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je
zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.
(5) Veranstaltungen und Feierlichkeiten im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum
sind mit bis zu 25 Personen zulässig. Dabei wird empfohlen,
die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum
zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum
und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.
(6) Für die öffentliche Vorführung von Filmen oder die
Darbietung von Live-Veranstaltungen vor Besucherinnen und
Besuchern in geschlossenen Personenkraftwagen unter freiem
Himmel finden die Absätze 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 keine Anwendung.
§10
Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen
nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in
geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 beschränkt sind, gelten die
folgenden Vorgaben:
1. Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständigen
Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für
Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzei-
gefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 Absatz 1 sind
einzuhalten; auf Versammlungen unter freiem Himmel fin-
det §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 sowie Satz 3 keine
Anwendung,
3. die Versammlungsleitung hat auf Anforderung der Ver-
sammlungsbehörde ein Schutzkonzept nach Maßgabe des
§6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforder-
lichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
Die Versammlungsbehörde beziehungsweise die vor Ort tätige
Polizei kann eine Versammlung nach Satz 1 zum Zweck der
Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder
mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl,
Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form von
Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 beschränken, sowie Ver-
sammlungen unter freiem Himmel mit über 1000 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen
mit über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grund-
sätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der Ver-
sammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des ver-
sammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn
dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die
Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbeson-
dere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchfüh-
rung der Versammlung.
(3) Die Polizei kann eine Versammlung unter freiem Him-
mel auflösen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
angezeigt ist, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen
Dienstag, den 30. Juni 2020 369
HmbGVBl. Nr. 35
wird, die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Anfor-
derungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erlasse-
nen Auflagen nicht eingehalten werden, im Fall des Absatzes 2
keine Ausnahmegenehmigung vorliegt oder wenn die Voraus-
setzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.
Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist,
haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich sofort zu
entfernen. Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise die Hygienevorga-
ben nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trotz Aufforderung
nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(4) Das Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Für den Betrieb von Informationsständen politischer
Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Ver-
bände auf öffentlichen Wegen gelten die allgemeinen Hygiene-
vorgaben nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6
sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe
von §
6 zu erstellen. Die Informationsstände sind unzulässig,
wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie derart einge-
engt wird, dass das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 nicht ein-
gehalten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl.
S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl.
S. 361), bleiben unberührt.
(6) Für Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben
sind, Versammlungen gemäß §
9 des Parteiengesetzes in der
Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert
am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), sowie Versammlungen und
Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftungen, Perso-
nen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller
Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5.
Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Es
sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
nach Maßgabe von §7 zu erheben.
Teil 4
Bereichsspezifische Vorgaben
§11
Religiöse Veranstaltungen
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in
Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstal-
tungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer
Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaf-
ten sowie entsprechende Veranstaltungen unter freiem Him-
mel gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Ein
Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. §
9
Absätze 1 bis 4 findet keine Anwendung.
§12
Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanla-
gen des öffentlichen Personenverkehrs (§
2 Absatz 3) gilt für
die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die
Maskenpflicht nach Maßgabe von §
8. Wird der öffentliche
Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt
die Maskenpflicht nach Maßgabe von §8 auch für das Fahrper-
sonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur
Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Das
Abstandsgebot nach Maßgabe von §3 Absatz 2 gilt, soweit die
räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht
gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschrif-
ten des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Okto-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet §5 keine Anwendung.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Ver-
kehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren
Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder
bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei
Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenann-
ten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im
Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen. Im Ver-
kehr mit Reisebussen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-
bussen nach §§48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt
geändert am 3. März 2020 (BGBl. I S. 433, 434), sind Kon-
taktdaten nach Maßgabe von §7 zu erheben.
§13
Verkaufsstellen, Ladenlokale, Messen und Märkte
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Laden-
lokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apo-
theken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfand-
häusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei
sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, bei
Wanderlagern, auf Messen, auf Ausstellungen im Sinne der
Gewerbeordnung, auf Spezialmärkten, auf Jahrmärkten im
Sinne der Gewerbeordnung und an den Verkaufsständen auf
Wochenmärkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5 sowie für die anwesenden Kundinnen und Kunden
eine Maskenpflicht nach §
8. Der Zugang des Publikums ist
durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen
auf eine Person je zehn Quadratmeter der für den Publikums-
verkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; dies gilt
nicht für Märkte unter freiem Himmel, insbesondere Wochen-
märkte. Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffnete
Betriebsfläche zehn Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen
jeweils einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer
gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt
gewähren. §9 findet keine Anwendung.
(2) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für die anwesenden
Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach §8. Offene
Verkaufsstände sind unzulässig, wenn der verbleibende Ver-
kehrsraum durch sie eingeengt wird und das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann.
(3) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direkt-
verzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika
in Form von Testern sind untersagt.
(4) Die Polizei kann den Verkauf von alkoholischen Geträn-
ken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen, wenn
es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung
aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffent-
lichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt.
Das Verbot ist auf den Zeitraum bis 6 Uhr des jeweils folgen-
den Tages zu befristen.
§14
Dienstleistungen mit Körperkontakt
In Betrieben des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbe-
trieben der Körperpflege gelten die allgemeinen Hygienevor-
gaben nach §
5 sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
nach §7. Soweit keine Vorgaben nach §5 Absatz 2 Satz 2 vor-
liegen, ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen.
§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststät-
tengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420,
422), sowie von Personalrestaurants, Kantinen und Speiseloka-
len im Beherbergungsgewerbe sind die folgenden Vorgaben
einzuhalten:
Dienstag, den 30. Juni 2020
370 HmbGVBl. Nr. 35
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen,
dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den
Gästen, für die das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 gilt,
eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trenn-
wände vorhanden sind,
4. Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden,
5. die Nutzung von Shishas oder anderer Wasserpfeifen ist
untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in medizini-
schen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen
der Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen nicht anzu-
wenden.
(2) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen,
insbesondere von Sport, Kultur- und Heimatvereinen, gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Gaststätten mit den besonderen Betriebsarten Tanz
lokal oder Diskothek dürfen nicht für den Publikumsverkehr
geöffnet werden. Weicht die tatsächliche Betriebsart der Gast-
stätte von der in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Betriebs-
art ab, so ist die tatsächliche Betriebsart maßgeblich.
(4) §13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§16
Beherbergung
(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangeboten in
Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Camping-
plätzen und in anderen Einrichtungen sind die folgenden
Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von §7 zu
erheben,
3. gemeinschaftlich genutzte Saunas sind geschlossen zu hal-
ten; für Schwimmbäder gilt §20 Absatz 4 entsprechend,
4. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht bereitge-
stellt werden,
5. Gäste mit touristischem Aufenthaltszweck haben schrift-
lich zu bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14
Tagen nicht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
aufgehalten haben, in dem oder in der nach den Veröffentli-
chungen des Robert Koch-Instituts die Anzahl der Neuin-
fektionen mit dem Coronavirus je 100
000 Einwohner in
den letzten 7 Tagen höher als 50 ist.
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristi-
sche Zwecke überlassen werden.
(3) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saison-
arbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustel-
len Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sam-
melunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder
Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind ver-
pflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Bele-
genheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten
Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung
zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeite-
rinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen
Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur,
soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder
die Saisonarbeit dort geleistet wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Bereitstellung von
Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken für Perso-
nen, die sich in einem in Absatz 1 Nummer 5 genannten
Gebiet aufgehalten haben nur zulässig, wenn die betreffenden
Personen bei Ankunft der Betreiberin oder dem Betreiber des
Übernachtungsangebots ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Das ärztliche
Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stüt-
zen, die höchstens 48 Stunden zuvor erfolgte. Maßgeblich für
den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des
Testergebnisses. Ein aus einem fachärztlichen Labor stam-
mender Befund gilt als ärztliches Zeugnis. Es genügt die Text-
form; digital oder auf Papier.
(5) Für Rückreisende aus dem Ausland gelten die Bestim-
mungen in Teil 8.
§17
Freizeiteinrichtungen
Für Freizeitaktivitäten im Freien und in geschlossenen
Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt
sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sowie
für die Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen zusätzlich
die Pflicht für die Veranstalterin oder den Veranstalter zur
Erhebung der Kontaktdaten nach Maßgabe von §7. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für die in
den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten
gelten §§
13 und 15 entsprechend. Bei Angeboten, bei denen
mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, müs-
sen die beteiligten Personen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom Abstands-
gebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäusern,
Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos) und Planetarien gelten
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sowie die Pflicht
der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Erhebung der
Kontaktdaten nach Maßgabe von §7. Es ist ein Schutzkonzept
nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Zwischen dem Publikum
und Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Min-
destabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in den
Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gel-
ten §§13 und 15 entsprechend.
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen,
Ausstellungshäusern, Galerien, Literaturhäusern, Gedenkstät-
ten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die all-
gemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Zwischen dem Publi-
kum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen statt-
finden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleis-
ten. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen
und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entsprechend. Für das
Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Ver-
eine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäu-
sern gilt §19 Absatz 1.
§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und
Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und
Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von
Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs-
kursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
Dienstag, den 30. Juni 2020 371
HmbGVBl. Nr. 35
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen
dürfen nicht durchmischt werden und alle lerngruppen-
übergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für
Prüfungshandlungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedli-
che Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder
Gemeinschaftsflächen betreten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Musikschulen, Chöre, Tanzschu-
len, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bil-
dungsangeboten wie Ballettschulen und Kinderschauspiel-
schulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und
Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind. Bei
Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission
zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder
bei dem Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten
Personen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander
einhalten. Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §
3 Ab-
satz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Durchführung des theoretischen und des prakti-
schen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gel-
ten die allgemeinen Hygienevorgaben des §5. Die Betreiberin
oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von
§
6 zu erstellen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die
Fahrschülerinnen und Fahrschüler eine Maskenpflicht nach
§8 in geschlossenen Fahrzeugen.
§20
Sport, Fitness, Badebetrieb und Spielplätze
(1) Der Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und
-sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympi-
schen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Lan-
des- oder Olympiastützpunkten ist zulässig. §3 Absatz 2 Satz 1
findet keine Anwendung.
(2) Bei dem Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und
privaten Sportanlagen sind die folgenden Vorgaben einzuhal-
ten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach
Maßgabe des §7 zu erheben,
3. für Sportarten in geschlossenen Räumen ist ein sportarten-
spezifisches Schutzkonzept nach Maßgabe des §6 zu erstellen,
4. in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein
Mindestabstand von 2,5 Metern; die Ausnahmen vom
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Für die Durchführung von Sportkursen und -schulun-
gen im Freien außerhalb von Sportanlagen gilt Absatz 2 Num-
mern 1 und 2 entsprechend.
(4) In Schwimmbädern muss das Badewasser entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet
und desinfiziert sein. Natur- und Sommerbäder dürfen betrie-
ben werden. Die allgemeinen Hygienepflichten nach §
5 sind
einzuhalten. Die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer
sind nach Maßgabe des §
7 zu erfassen. Es ist ein Schutzkon-
zept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Es wird dringend
empfohlen, bei der Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pan-
demieplan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewe-
sen e.V. zu folgen. In Schwimmbädern in geschlossenen Räu-
men gilt beim Sport und Baden ein Mindestabstand von 2,5
Metern. Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
Satz 2 gelten entsprechend. Für die in den Einrichtungen gele-
genen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§
13 und 15
entsprechend. Die Nutzung angeschlossener Saunabereiche ist
untersagt.
(5) Für Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und ver-
gleichbare Einrichtungen sowie Indoorspielplätze gilt Absatz 2
entsprechend. Darüber hinaus muss die Betreiberin oder der
Betreiber die Fitnessgeräte sowie die sonstigen Trainingsge-
räte, Spielgeräte und Spielanlagen so anordnen, dass ein
Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den zu nutzen-
den Geräten und Anlagen gewährleistet ist. Der Betrieb ist so
zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern
zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet ist. Die
Ausnahmen vom Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gel-
ten entsprechend. Die Nutzung angeschlossener Saunaberei-
che ist untersagt. Für die in den Einrichtungen gelegenen
Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entspre-
chend.
(6) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-
Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss die Anbiete-
rin oder der Anbieter sicherstellen, dass das Konzept der
Deutschen Fußball Liga GmbH vollständig umgesetzt wird.
Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass
im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden.
Andere Wettkämpfe und Ligaspiele im Bereich des Profisports
können in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch die
zuständige Behörde genehmigt werden. Anbieterinnen und
Anbieter haben hierfür ein den Anforderungen des Satzes 1
entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige
Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(7) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bestim-
mungsgemäß genutzt werden. Kinder unter sieben Jahren
dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Auf-
sicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten
Person nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berech-
tigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2; die Einhaltung des Abstands-
gebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
§21
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
(1) Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wettver-
mittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die allgemei-
nen Hygienevorgaben nach §5. Es ist ein Schutzkonzept nach
Maßgabe von §6 zu erstellen, und es sind Kontaktdaten nach
Maßgabe von §
7 zu erheben. Der Zugang des Publikums ist
durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen
auf eine Person je zwölf Quadratmeter der für den Publikums-
verkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird. Je zwölf Qua-
dratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat
oder Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden. Zwischen den
Glücksspielautomaten oder den Wettvermittlungsgeräten ist
ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Glückspielautomaten
sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Es sind
Trennvorrichtungen in Bereichen vorzusehen, in denen die
Einhaltung des Abstandsgebots erschwert ist, insbesondere bei
der Einlasskontrolle und im Kassenbereich.
(2) In Wettvermittlungsstellen sind die Übertragung von
Sportereignissen sowie die Abgabe, der Konsum oder Verkauf
von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle
oder außer Haus verboten.
Teil 5
Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten
und soziale Einrichtungen
§22
Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemei-
nen Hygieneanforderungen nach §5. Es ist ein Schutzkonzept
Dienstag, den 30. Juni 2020
372 HmbGVBl. Nr. 35
nach Maßgabe von §
6 zu erstellen. Für Lehrveranstaltungen
gelten §
9 Absätze 1, 3 und 4. Der Betrieb des Studienkollegs
Hamburg ist nach Maßgabe des §23 Absatz 3 eingeschränkt.
(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre wäh-
rend des Sommersemesters 2020 in Form digitaler Lehrange-
bote, soweit nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemein-
same Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden zwin-
gend erfordert.
(3) Für den Präsenzlehrbetrieb an der Akademie der Polizei
Hamburg gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5.
Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu erstellen.
Das Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abweichungen
von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli-
zeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungsverordnung-
Akademie der Polizei Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl.
S. 83) zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prü-
fungen enthalten, wenn durch die Abweichungen die Ausbil-
dungsziele nicht gefährdet werden. §
4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 und §19 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwendung.
§23
Schulen
(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen
Hygieneanforderungen nach §
5. Die für Schule zuständige
Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröf-
fentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein
Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist.
Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schüler auf dem
Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der Betreu-
ung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen
Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an anderen
Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt
werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und
didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Ver-
hältnisse dies zulassen.
(2) Der Unterrichtsbetrieb ist so zu gestalten, dass
1. die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahrgangsstu-
fen nicht durchmischt werden und sämtliche jahrgangsstu-
fenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für
Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den
Anforderungen nach Absatz 1 genügt und für schulische
Feiern; für diese gilt abweichend von Absatz 1 das Abstands-
gebot nach §3 Absatz 2,
2. Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten
Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht
betreten.
(3) Die Schulen können in Abweichung von §13 Absatz 3
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), das Betreuungsangebot werktäglich auf
den Zeitraum von 8 Uhr bis 16 Uhr begrenzen. Die Schulen
können das Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und
Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder
Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko
ausgesetzt sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das
erhöhte Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht.
(4) Klassen- und Studienfahrten sind bis zum 19. Oktober
2020 untersagt.
(5) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Ver-
pflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den
Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(6) Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Bildungsgänge nach
dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), dem
Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung
sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bil-
dungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe
einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorge-
schriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb dieser Einrich-
tungen erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
§24
Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Ham-
burg sind geschlossen. Diese Schließung gilt nicht für Kinder
mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
(2) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder Kin-
dertagesstätte sichergestellt. Alle Personensorgeberechtigten
haben einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder im
Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(3) Es ist seitens der Kindertagesstätten im Einvernehmen
mit den Personensorgeberechtigten zulässig, die individuellen
regulären Betreuungszeiten anzupassen, um den eingeschränk-
ten Regelbetrieb für so viele Kinder und so regelmäßig wie
möglich gewährleisten zu können. Jedes Kind soll jedoch an
mindestens drei Tagen in der Woche und in einem Umfang
von mindestens 20 Stunden in der Woche Zugang zum einge-
schränkten Regelbetrieb haben.
(4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkran-
kung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet
ist, dürfen nicht betreut werden.
(5) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung
sind untersagt.
§25
Kinder- und Jugendarbeit
Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und
Jugendarbeit durch die Trägerin oder den Träger der Jugend-
hilfe ist zulässig. Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5 mit Ausnahme von §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1
und 2. Eine betreute Gruppe soll nicht mit jungen Menschen
anderer Gruppen durchmischt werden. Die Trägerin oder der
Träger hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstel-
len und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer nach Maßgabe von §7 zu erheben.
Teil 6
Schließungen und Dienstleistungsverbote
§26
Schließung bestimmter Gewerbe und Einrichtungen,
Dienstleistungsverbote, Kampfmittelbeseitigung
(1) Die nachfolgenden Gewerbebetriebe im Sinne der
Gewerbeordnung und Einrichtungen dürfen nicht für den
Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfin-
den, insbesondere Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
2. Volksfeste,
3. Saunas, Dampfbäder, Thermen und Whirlpools.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutz-
gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen
Dienstag, den 30. Juni 2020 373
HmbGVBl. Nr. 35
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Prosti-
tutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prosti-
tutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzge-
setzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahr-
zeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht
bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistun-
gen im Sinne des §2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
gesetzes ist untersagt.
(3) Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in
bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu
rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kriti-
schen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen
befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch
schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport,
Amt Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 7
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§27
Besuchsrechte in Krankenhäusern
(1) Besucherinnen und Besucher mit Symptomen einer
akuten Atemwegserkrankung sowie Besucherinnen und Besu-
cher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen
folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §
35a Absatz 2 Nummer 4
erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023),
zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1011).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen
durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag
von Coronaviren erschwert wird. Sämtliche Besuchenden sind
zu informieren, und in hygienische Maßnahmen einzuführen
(insbesondere Handdesinfektion). Der Besuch durch eine
Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die
Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von §7 vorzunehmen.
(3) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen
für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen
von Besuchenden unter Einhaltung der Hygiene- und Schutz-
regeln betreten werden.
§28
Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen
und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
(1) Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringun-
gen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), sowie Einrich-
tungen der Obdach- und Wohnungslosenhilfe haben einrich-
tungsspezifische Schutzkonzepte nach Maßgabe des §
6 zu
erstellen.
(2) Die Schutzkonzepte der Einrichtungen der Wohnungs-
und Obdachlosenhilfe nach Absatz 1 müssen darüber hinaus
Vorgaben zur Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer ent-
halten. Ausreichend ist die Erfassung von Angaben zu den
Nutzerinnen und Nutzern, die eine Identifizierung sowie eine
Kontaktaufnahme zum Zwecke der Nachverfolgung von
Infektionsketten ermöglichen.
§29
Informationspflichten bei ambulanter
und stationärer Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung, Einweisung, Verbringung oder
Verlegung von Patientinnen und Patienten ist die diese Maß-
nahmen auslösende verantwortliche ärztliche, pflegerische
oder betreuende Person verpflichtet, dem aufnehmenden
Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Ret-
tungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen
unverzüglich mitzuteilen, dass bei der Patientin oder dem
Patienten der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht
oder eine COVID-19-Erkrankung bekannt ist. Diese Ver-
pflichtung gilt auch dann, wenn der Verdacht einer COVID-
19-Erkrankung erst nach der Überweisung, Behandlung, Ein-
weisung, Verbringung oder Verlegung entsteht oder erst hier-
nach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen
Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus oder
der Verlegung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in
Absatz 1 Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Ret-
tungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen
und bei einer Weiterverlegung die aufnehmende Einrichtung
hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Entlassung aus der
stationären Behandlung gilt die Informationspflicht zusätzlich
gegenüber der nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreu-
enden Arzt.
(3) §30 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§30
Wohneinrichtungen der Pflege und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß §2 Absatz 4 und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen gemäß §
2 Absatz 5 des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15.
Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4.
Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), dürfen zu Besuchszwecken
nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten werden:
1. es gibt im Einrichtungsgebäude keine nachweislich mit
dem Coronavirus Infizierten oder wegen des Verdachts auf
eine Infektion mit dem Coronavirus Abgesonderten und
positiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrich-
tung seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
2. unbegleitete Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Symp-
tomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Besuche-
rinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Katego-
rien I und II entsprechend der Definition durch das Robert
Koch-Institut sind, dürfen die Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betreten,
3. jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person
darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei
Stunden maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfan-
gen; Besuche, die ausschließlich in den Außenbereichen
stattfinden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung, jedoch
maximal von zwei Besuchenden gleichzeitig, stattfinden;
weiteren Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll
zugestimmt werden; in Einzelfällen kann die Trägerin
oder der Träger nach den Gegebenheiten der Einrichtung
Besuchen von mehr als zwei gleichzeitig Besuchenden
zustimmen,
4. die Besuchspersonen nach Nummer 3 dürfen eine Wohn-
einrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vor-
heriger Anmeldung und Terminbestätigung betreten; bei
der Koordination der Besuchstermine ist der Zugang für
Personen so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwe-
sende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden
Fläche das Abstandsgebot von 1,5 Metern einhalten können,
Dienstag, den 30. Juni 2020
374 HmbGVBl. Nr. 35
5. zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind die
Kontaktdaten von Besuchenden zu erfassen und zu spei-
chern; ergänzend zu §7 sind durch die Trägerinnen oder
Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurzzeit-
pflegeeinrichtung zusätzlich Krankheitssymptome von
Besuchenden, die besuchte Person und der Besuchszeit-
raum zu dokumentieren; die Besuchsperson bestätigt der
Wohneinrichtung schriftlich, dass sie in den letzten 14
Tagen vor dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit
COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf
SARS-CoV-2 getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14
Tage aus einem Risikogebiet nach §
35 Absatz 4 zurück-
kehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer akuten
Atemwegserkrankung hat; auf die Daten nach dem zwei-
ten Halbsatz findet §7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 entspre-
chende Anwendung,
6. während der gesamten Besuchszeit ist der Mindestabstand
zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Personen von 1,5 Metern ein-
zuhalten; §3 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; die
Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmit-
telbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und
den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Perso-
nen sind für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je
Besuch erlaubt,
7. für Besuchspersonen findet §
5 entsprechende Anwen-
dung, mit Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
die Besuchspersonen sind über die allgemeinen Hygiene-
vorgaben sowie zusätzlich bei ihrem ersten Besuch münd-
lich hinsichtlich der in §5 genannten erforderlichen Hygi-
enemaßnahmen zu unterweisen,
8. Besuche und damit verbundene Kontakte zu den jeweili-
gen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Perso-
nen sollten vornehmlich in den Außenbereichen oder dort
errichteten Raumeinheiten oder dafür eingerichteten
Besuchsräumen stattfinden; bei Doppel- und Mehrbett-
zimmern sollten Besuche in den Zimmern nur stattfinden,
wenn sich die besuchte Person allein im Zimmer aufhält,
9. an allen Begegnungsorten nach Nummer 8 ist §5 Absatz 1
Satz 1 Nummern 5 und 6 entsprechend anzuwenden,
10. Besuchspersonen haben vom Zeitpunkt des Betretens bis
zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohnein-
richtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Maske in
Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen; §8 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet
§8 keine Anwendung; in den Außenbereichen der Wohn-
einrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist ein
Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand
von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Roll-
stuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt gemäß
Nummer 6 nicht eingehalten werden kann.
(2) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben ein einrichtungsspezifi-
sches Schutzkonzept für das Besuchsgeschehen zu entwickeln,
ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das
Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) Besuche, die therapeutisch, medizinisch, zur Erledi-
gung von Rechtsgeschäften, zur Wahrnehmung von Sozialbe-
ratung und ehrenamtlicher Tätigkeit oder zur Seelsorge not-
wendig sind (Aufsuchen) oder der Fuß- oder Haarpflege die-
nen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummern 2, 5 und 8 möglich.
(4) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Trägerinnen und Träger
von ambulanten Pflegediensten gemäß §2 Absatz 6 Nummer 1
HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die
Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich einzu-
halten,
2. die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebe-
dürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der
Bezugspflege zu minimieren,
3. das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrich-
tungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflege-
personal von ambulanten Pflegediensten hat die jeweils
aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Präven-
tion und Management von COVID-19-Erkrankungen in
der stationären beziehungsweise ambulanten Altenpflege
konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befol-
gen, sofern nicht die zuständige Behörde anderweitige
Regelungen getroffen hat,
4. die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Perso-
nen in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtun-
gen täglich zu messen; bei pflegebedürftigen Personen sind
neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der
Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie Heiserkeit
zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist
die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige
behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürf-
tige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort
zu isolieren,
5. der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der thera-
peutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Per-
sonen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken,
6. das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der Arbeitszeit,
das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab
Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslich-
keit, eine Maske in Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu
tragen; §8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend;
im Übrigen findet §
8 keine Anwendung; darüber hinaus
sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Insti-
tuts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19-Er-
krankten oder dessen verdächtigen pflege- oder betreuungs-
bedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor
Ort zu beachten; Personen, für die §8 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet, den Mund-
Nasen-Schutz in direkten Kontakten nach Nummern 4 und
5 zu tragen,
7. den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in
Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflege-
einrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psy-
chische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen
Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu
lässt,
ist darauf hinzuwirken, dass diese Personen sie bei Kontakt
mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten
in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts-
falls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-
19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt
über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an
der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteilig-
ten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeein-
richtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach
§33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmeka-
pazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt
Dienstag, den 30. Juni 2020 375
HmbGVBl. Nr. 35
nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Auf-
nahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen
Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in
eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-
Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitglei-
chen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer
Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist,
in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist
durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symp-
tome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-
Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitglei-
chen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchge-
führt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in
die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sol-
len, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-
Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem
Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, durchzufüh-
ren und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wieder-
aufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist die
Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeit-
pflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn
des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine
Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-
Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer
erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin
oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Trägerinnen und Träger von Wohneinrich-
tungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben geeignete
organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte
Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-
CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig und daher isoliert
unterzubringen sind, von gesunden und nicht-infizierten Per-
sonen zu gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört
insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender
Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Kon-
zept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen
oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von
möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Ein-
richtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald
diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von
pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen inner-
halb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die
getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die
gesamte Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt
angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsri-
siko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu
minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von
Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und
Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung
oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer
SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder
betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der
Einrichtung nach Anordnung der Gesundheitsämter ver-
pflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf
SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten
Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zustän-
digen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder
betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile
und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorste-
henden Regelungen Abweichungen zulassen oder anordnen.
§31
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des §
2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in denen Leistun-
gen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder
ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, sind ver-
pflichtet, ein Schutzkonzept für das Betreten nach Maßgabe
des §
6 und der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvor-
schriften zu erstellen.
(2) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige tages-
strukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tages
förderstätten, Begegnungsstätten der Ambulanten Sozial
psychiatrie und Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Früh-
förderstellen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept für das
Betreten nach Maßgabe des §
6 und der geltenden Hygiene-
und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das Schutzkon-
zept von Werkstätten für behinderte Menschen, von sonstigen
tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und von Tagesförderstätten muss darüber hinaus Vorgaben
enthalten
1. die die Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum
Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie ,,SARS-CoV-
2-Arbeitsschutzstandard“ vom 16. April 2020 berücksichti-
gen,
2. zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplät-
zen und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten,
3. zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinde-
rung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur
Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung und
4. zur Umsetzung der Vorgaben nach §7.
Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungsstätten
der Ambulanten Sozialpsychiatrie und von Interdisziplinären
oder Heilpädagogischen Frühförderstellen muss Vorgaben
gemäß Satz 1 sowie nach Satz 2 Nummer 4 enthalten.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Einrich-
tungen dürfen nur nach Maßgabe der einrichtungsspezifischen
Schutzkonzepte betreten werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen sind
zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für
Personen, die anderweitig nicht betreut und versorgt sind,
verpflichtet.
(5) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 2 Satz 2 genann-
ten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförderung für den
Hin- und Rückweg sicherzustellen. Soweit die räumlichen
Verhältnisse es zulassen, gilt §3 Absatz 2 entsprechend. Bei der
Beförderung müssen Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe
des §8 Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(6) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtun-
gen gilt §5 entsprechend. Darüber hinaus gilt für die in Absatz
1 genannten Einrichtungen §30 Absatz 4 Nummern 2, 3 und 5,
Absätze 5 bis 8 sowie Absätze 10 und 11 entsprechend.
Dienstag, den 30. Juni 2020
376 HmbGVBl. Nr. 35
§32
Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71 Absatz 2 Num-
mer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt
geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1028), sind grund-
sätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen,
für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden
kann, ist aufrecht zu erhalten.
(2) Tagespflegegäste, Pflegepersonen und andere Angehö-
rige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den
Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustel-
len. Bei einer Beförderung mit Fahrdiensten gilt für die Nutze-
rinnen und Nutzer die Maskenpflicht nach §
8. Die Belegung
des Transportfahrzeugs darf im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom
Hundert nicht überschreiten.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen
oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann,
erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung.
Dies gilt insbesondere auch für Tagespflegäste, bei denen pfle-
gende Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Auf-
rechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel
Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und
diese Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen
organisieren können.
(4) Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemlufte-
mission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote
und Gesang, dürfen nur im Freien und mit einem Mindestab-
stand von 1,5 Metern unterbreitet werden.
(5) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist mög-
lich, soweit die Betreuung der Tagespflegegäste anderweitig
sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen
Einrichtungen.
(6) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den
Absätzen 1 und 3 eine Notbetreuung anbieten, und Tagespfle-
gegäste gelten die Anforderungen nach §
30 Absatz 1 Num-
mern 1, 2, 5 und 7, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Satz 4, Absatz 10
mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung der Notbetreuung erst
möglich ist, wenn alle Testergebnisse der Wiederholungstes-
tung vorliegen, sowie Absatz 11 entsprechend.
§33
Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß §
30 HmbWBG in Wohnein-
richtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
§34
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und Senioren-
gruppen gilt Folgendes:
1. das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 findet, mit Ausnahme
von §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 und 4, Anwendung,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind einzuhal-
ten,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §6 zu erstellen,
4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
5. Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemis-
sion zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote,
dürfen in geschlossenen Räumen mit einem Mindestab-
stand von 2,5 Metern und im Freien mit einem Mindestab-
stand von 1,5 Metern unterbreitet werden.
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§35
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus
dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen
und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14
Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufge-
halten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der
Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für
einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort
abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist
sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeit-
raum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die
nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren
und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hin-
zuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind fer-
ner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel-
len Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zustän-
dige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die
zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder
eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für
welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige
Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§36
Ausnahmen
(1) §35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur
Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelba-
rem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise
durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
hierbei gestattet.
(2) §35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätig-
keit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und
konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die
zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit des diplomatischen
und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder
Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.
(3) §35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein
ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache
verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden
sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unver-
züglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich
auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das
Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und
höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis
nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzube-
wahren.
Dienstag, den 30. Juni 2020 377
HmbGVBl. Nr. 35
(4) In begründeten Fällen können Befreiungen von den
Pflichten nach §
35 Absatz 1 zugelassen werden, sofern dies
unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeich-
neten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel-
len Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten
binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel-
len Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die
Personen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich die zustän-
dige Behörde hierüber zu informieren.
Teil 9
Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung
der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§37
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§38
Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Arbeit, Gesund-
heit, Soziales, Familie und Integration weiter übertragen.
Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einver-
nehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und
Verbraucherschutz.
§39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen Perso-
nen missachtet,
2. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
eine Veranstaltung, die nicht nach dieser Verordnung
zulässig ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
3. es entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterlässt, zwi-
schen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium,
auf dem eine Darbietung stattfindet, einen Mindestab-
stand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
4. entgegen §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Buffet zur
Selbstbedienung anbietet,
5. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
6. entgegen §9 Absatz 5 Satz 1 eine Veranstaltung oder Feier-
lichkeit im privaten Wohnraum oder dem dazugehörigen
befriedeten Besitztum mit mehr als 25 Personen veranstal-
tet,
7. entgegen §10 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche oder nichtöf-
fentliche Versammlung, die nicht nach dieser Verordnung
gesondert gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen
teilnimmt,
8. entgegen §
10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung einer
Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
9. es entgegen §13 Absatz 1 Satz 2 als Betriebsinhaberin oder
Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang des Publikums zu
der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die An
zahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten
Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je
zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöff-
neten Betriebsfläche begrenzt wird,
10. entgegen einer Untersagung nach §13 Absatz 4 Satz 1 alko-
holische Getränke zum Mitnehmen verkauft,
11. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Perso-
nalrestaurants, einer Kantine oder eines Speiselokals im
Beherbergungsgewerbe die Sitz- oder Stehplätze für die
Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand von mindestens
1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird, sofern
nicht geeignete Trennwände vorhanden sind,
12. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betriebsinha-
berin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Perso-
nalrestaurants, einer Kantine oder eines Speiselokals im
Beherbergungsgewerbe Buffets zur Selbstbedienung
anbietet,
13. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Shishas oder
andere Wasserpfeifen anbietet oder nutzt,
14. entgegen §15 Absatz 3 Satz 1 eine Gaststätte mit der beson-
deren Betriebsart Tanzlokal oder Diskothek für den Publi-
kumsverkehr öffnet,
15. entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 3 eine gemeinschaftlich
genutzte Sauna zur Nutzung bereitstellt,
16. entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 4 einen Schlafsaal für
mehr als vier Personen bereitstellt,
17. es entgegen §16 Absatz 1 Nummer 5 unterlässt, die vorge-
schriebene schriftliche Bestätigung einzuholen,
18. entgegen §16 Absatz 2 Wohnraum für touristische Zwecke
einem anderen überlässt,
19.entgegen §
16 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht
unverzüglich informiert,
20. entgegen §16 Absatz 4 ein Übernachtungsangebot zu tou-
ristischen Zwecken bereitstellt,
21. entgegen §
17 Satz 4 bei einem Freizeitangebot, bei dem
mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist,
einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen Personen
missachtet, soweit dies nicht nach §
3 Absatz 2 Satz 2
gestattet ist,
22. es entgegen §18 Absatz 1 Satz 3 als Betriebsinhaberin oder
Betriebsinhaber eines Theaters, einer Oper, eines Konzert-
hauses, eines Musiktheaters, eines Filmtheaters (Kinos)
oder eines Planetariums unterlässt, zwischen dem Publi-
kum und einer Bühne, auf der eine Darbietung stattfindet,
einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
23. es entgegen §18 Absatz 2 Satz 2 als Betriebsinhaberin oder
Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines Archivs, eines
Museums, eines Ausstellungshauses, einer Galerie, eines
Literaturhauses, einer Gedenkstätte, eines Stadtteilkultur-
zentrums oder eines Bürgerhauses unterlässt, zwischen
dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium, auf
dem eine Darbietung stattfindet, einen Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
24. entgegen §20 Absatz 5 Satz 5 angeschlossene Saunaberei-
che zur Nutzung bereitstellt,
25. entgegen §20 Absatz 6 Satz 1 als Anbieterin oder Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fuß-
ball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das von der Deut-
schen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig
umgesetzt wird,
Dienstag, den 30. Juni 2020
378 HmbGVBl. Nr. 35
26. entgegen §20 Absatz 6 Satz 2 als Anbieterin oder Anbieter
des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fuß-
ball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der
Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
27. es entgegen §21 Absatz 1 Satz 3 unterlässt, den Zugang des
Publikums durch geeignete technische oder organisatori-
sche Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der
auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsflä-
che anwesenden Besucherinnen und Besucher auf eine
Person je zwölf Quadratmeter der für den Publikumsver-
kehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
28. entgegen §21 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 mehr als einen Glücks-
spielautomaten oder mehr als ein Wettvermittlungsgerät je
zwölf Quadratmeter Grundfläche aufstellt und zwischen
zwei Glücksspielautomaten oder Wettvermittlungsgeräten
keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder
Glücksspielautomaten nicht durch Trennwände vonein-
ander abgrenzt,
29. entgegen §21 Absatz 1 Satz 7 keine Trennvorrichtungen in
Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern
nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlass-
kontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
30. entgegen §
21 Absatz 2 Sportereignisse in Wettvermitt-
lungsstellen überträgt oder die Abgabe, den Konsum oder
Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an
Ort und Stelle sowie außer Haus ermöglicht,
31. entgegen §
26 Absatz 1 eine in §
26 Absatz 1 aufgeführte
Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder ein
An
gebot für den Publikumsverkehr darbringt,
32. entgegen §
26 Absatz 2 Satz 1 eine Prostitutionsstätte für
den Publikumsverkehr öffnet,
33. entgegen §26 Absatz 2 Satz 2 Prostitution vermittelt oder
ausübt,
34. entgegen §26 Absatz 2 Satz 3 eine Prostitutionsveranstal-
tung durchführt,
35. entgegen §
26 Absatz 2 Satz 4 ein Prostitutionsfahrzeug
bereitstellt,
36. entgegen §26 Absatz 2 Satz 5 eine sexuelle Dienstleistung
erbringt,
37. entgegen §26 Absatz 3 Kampfmittel in bewohnten Gebie-
ten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rech-
nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kriti-
schen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegehei-
men befinden,
38. entgegen §27 Absatz 1 eine der in §27 Absatz 1 aufgeführ-
ten Einrichtungen betritt,
39. entgegen §32 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung
über die in §32 Absatz 1 Satz 2 oder §32 Absatz 3 genannte
Betreuung hinaus öffnet,
40. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
41. sich entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg
in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt,
42. entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
43.entgegen §
35 Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
44. entgegen §36 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf unmittelba-
rem Weg verlässt,
45. entgegen §36 Absatz 3 Satz 1 das Testergebnis auf Verlan-
gen nicht oder nicht unverzüglich der zuständigen Behörde
vorlegt,
46. entgegen §36 Absatz 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht
oder nicht unverzüglich informiert,
47. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §9 Absatz 5 Satz 2,
§10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1, §10
Absatz 6 Satz 1, §13 Absatz 1 Satz 1, §14 Satz 1, §15 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz 1 Nummer 1, §17 Satz 1,
§
18 Absatz 1 Satz 1, §
18 Absatz 2 Satz 1, §
19 Absatz 1
Nummer 1, §19 Absatz 3 Satz 1, §20 Absatz 2 Nummer 1,
§20 Absatz 4 Satz 3, §21 Absatz 1 Satz 1 oder §22 Absatz 1
Satz 1 die allgemeinen Hygienevorgaben gemäß §5 nicht
einhält,
48. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §9 Absatz 3 Satz 2,
§10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2, §10
Absatz 6 Satz 2, §14 Satz 2, §17 Satz 2, §18 Absatz 1 Satz 2,
§19 Absatz 1 Nummer 3, §19 Absatz 3 Satz 2, §20 Absatz 2
Nummer 3, §20 Absatz 4 Satz 5, §21 Absatz 1 Satz 2 oder
§
22 Absatz 1 Satz 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des
Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
49. entgegen §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 6 Satz 3,
§12 Satz 8, §14 Satz 1, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §16
Absatz 1 Nummer 2, §17 Satz 1, §18 Absatz 1 Satz 1, §19
Absatz 1 Nummer 2, §20 Absatz 2 Nummer 2, §20 Absatz 4
Satz 4 oder §
21 Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß §
7
nicht erfasst, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten
überlässt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Buß-
geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkata-
log bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von
gewöhnlichen Tatumständen aus.
§40
Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
(2) § 9 Absatz 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020
außer Kraft. § 23 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2020
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des
31. August 2020 außer Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2020.
