FREITAG, DEN3. JULI
379
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2020
Tag I n h a l t Seite
26. 6. 2020 Erstes Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
100-1, 1101-6
26. 6. 2020 Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie und zur Schaffung
der Voraussetzungen für Fördermaßnahmen im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
3010-1, 3032-3, 221-1, 221-6, 2130-1, 224-3, 2000-1, 2130-2, 642-1, 63-5, 753-2, 860-8, 2010-5, 224-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom
6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 25 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt für die Dauer
der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Antwort auf Ver-
langen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten
eine Besprechung.“
2. In Artikel 26 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Bürgerschaft
für die Dauer der 22. Wahlperiode auf Antrag eines Fünftels
der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Beantragte Beweise sind abweichend von
Absatz 1 Satz 3 zu erheben, wenn es ein Fünftel der Aus-
schussmitglieder verlangt.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse
der Hamburgischen Bürgerschaft
Dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Ham-
burgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl.
Erstes Gesetz
zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte
in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 26. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Freitag, den 3. Juli 2020
380 HmbGVBl. Nr. 36
S. 427), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl.
S. 440), wird folgender §35a angefügt:
,,§35a
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer
der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft
Die in §
2 Absatz 2, §
4 Satz 1, §
10 Absatz 1 Satz 2, §
16 Ab-
satz 2 Satz 2, §17 Absatz 2 Satz 1 und §25 Absatz 3 einer Min-
derheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehen-
den Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der
22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweili-
gen Mitglieder zu.“
Artikel 3
Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 und 2 treten mit dem Ende der 22. Wahl
periode der Bürgerschaft außer Kraft.
(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
machen.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 2020.
Der Senat
Gesetz
zur Erleichterung der Gremienarbeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie
und zur Schaffung der Voraussetzungen für Fördermaßnahmen im Hochschulbereich
Vom 26. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:
1. In §24 wird folgender Satz angefügt:
,,Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1
unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzen-
den des Richterwahlausschusses mitteilen.“
2. §25 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 werden die Wörter ,,durch Handschlag“
durch die Textstelle ,,, etwa durch Handschlag,“ ersetzt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§26 Absatz 1 Satz 2″ durch
die Textstelle ,,§
26 Absatz 1 Satz 3″ ersetzt und hinter
dem Wort ,,zugehen“ wird die Textstelle ,,, wobei es dem
Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich
elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.
2.2.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie
deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen
und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen
zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden frei-
steht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu
übermitteln. §48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen ent-
sprechend.“
2.2.3 Im neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Personalbögen und
sonstige Unterlagen“ durch die Textstelle ,,Personalun-
terlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterla-
gen“ ersetzt.
2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Freitag, den 3. Juli 2020 381
HmbGVBl. Nr. 36
,,Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der
Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt
wird.“
2.3.2 Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Dies gilt nicht“
durch die Wörter ,,Ein Recht auf Einsichtnahme besteht
nicht“ ersetzt.
2.4 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem
Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und
Durchführung des Richterwahlausschusses erforderli-
chen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließ-
lich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur
Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahl-
ausschusses erforderlichen Maßnahmen.“
3. §26 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird hinter der Absatzbezeichnung folgen-
der Satz eingefügt:
,,Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sit-
zungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes be
stimmt ist.“
3.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei
mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, wor-
über der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der
Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
stellen.“
3.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 einge-
fügt:
,,(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung
einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teil-
nehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen
die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der
Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des
Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Video-
konferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei
im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss
an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch
erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet.
Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt
dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht
bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss
an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fris-
ten hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisa-
torische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit
der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für
die zur Verfügung gestellten Informationen und Zu
gangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche
Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an
deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu
tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an
den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte
zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2
unberührt.
(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach
Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit
zusammen mit der Einladung nach §25 Absatz 4 erfol-
gen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben wer-
den, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat
und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss
an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl
sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der
Einladung versandt werden.“
3.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4. Hinter §26 wird folgender §26a eingefügt:
,,§26 a
Vereinfachte Beschlussfassungen
Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter
auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für
eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie
über die Übertragung von Richterämtern mit anderer
Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2
kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine
vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusam-
menfassender Entscheidung oder der Vorabentschei-
dung, treffen.“
5. In §27 werden folgende Sätze angefügt:
,,In den Fällen des §
26 Absätze 3 und 4 ist es ausrei-
chend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolg-
ter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. Eine
Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn
diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchge-
führt werden.“
6. §35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,unterzeichnet sein“ durch
die Textstelle ,,unterstützt werden, wobei für die Über-
mittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils
die Textform erforderlich ist“ ersetzt.
6.2 In Satz 2 wird das Wort ,,schriftliche“ gestrichen und
werden hinter dem Wort ,,Benennung“ die Wörter ,,in
Textform“ eingefügt.
6.3 In Satz 3 wird das Wort ,,unterzeichnen“ durch das Wort
,,unterstützen“ ersetzt.
7. §44 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,ein“ die Text-
stelle ,,, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Ein-
ladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch
übermittelt werden können“ eingefügt.
7.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) §25 Absatz 6 gilt entsprechend.“
8. §46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst.
Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird,
gilt §26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.“
9. Hinter §46 wird folgender §46a eingefügt:
,,§46a
Sitzungsdurchführung
mittels Telefon-/Videokonferenz
(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer
Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilneh-
mer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die
Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der
Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des
Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz
durchzuführen. §
26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und §
27
Satz 4 gelten entsprechend.
(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach
Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusam-
men mit der Einladung nach §44 Absatz 3 erfolgen. §26
Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt §
46 Absatz 6,
wobei diese entsprechend §27 Satz 3 auch im Nachgang
zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt
abweichend von §46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des
Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch
Freitag, den 3. Juli 2020
382 HmbGVBl. Nr. 36
den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheits-
liste in Textform.
(4) Im Übrigen bleiben die §§44 bis 46 unberührt.“
10. §48 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektroni-
sche Übermittlung erfolgen.“
10.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,durchführen“ die
Textstelle ,,, wobei diese auch mittels Telefon- oder
Videokonferenz durchgeführt werden können“ einge-
fügt.
11. §48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,oder“ die Textstelle ,,,
soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist,“ ein-
gefügt.
11.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Ihre“ durch die Wörter ,,Eine
darüber hinausgehende“ ersetzt.
12. §66 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, perso-
nenbezogene Unterlagen“.
12.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen
gilt §48a Absatz 1 entsprechend.“
13. In §67 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellver-
treter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbe-
zogener Daten entsprechend §25 Absatz 6 verpflichtet.“
14. Hinter §67 wird folgender §67a eingefügt:
,,§67a
Sitzungsdurchführung
mittels Telefon-/Videokonferenz
(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer
Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilneh-
mer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die
Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der
Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Prä-
sidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durch-
zuführen. §26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und §27 Satz 4 gel-
ten entsprechend. Im Übrigen bleiben die §§66 und 67
unberührt.
(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach
Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusam-
men mit der Einladung nach §66 Absatz 3 in Verbindung
mit §
44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. §
26 Absatz 4
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.“
15. §68 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,beizufügen“
die Textstelle ,,, wobei Antrag und Unterlagen auch aus-
schließlich elektronisch übermittelt werden können“
eingefügt.
15.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der
Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt
wird.“
16. In §69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter ,,schriftliche Stellungnahme“ durch die Wör-
ter ,,Stellungnahme in Textform“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt
geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 342), wird wie
folgt geändert:
1. Hinter §4 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Die Versammlung kann auch mittels Telefon- oder Video-
konferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere
Bestimmungen dazu treffen.“
2. Es wird folgender §9 angefügt:
,,§9
Übergangsbestimmung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Entscheidung über eine Teilnahme der Mitglieder
an der Mitgliederversammlung nach §
4 Absatz 2 mittels
elektronischer Kommunikation, die Stimmabgabe mittels
elektronischer Kommunikation und die Zulassung der
Bild- und Tonübertragung kann der Verwaltungsausschuss
auch ohne Ermächtigung durch die Satzung treffen.
(2) Der Verwaltungsausschuss kann entscheiden, dass die
Mitgliederversammlung mittels Telefon- oder Videokonfe-
renz abgehalten wird, sofern die Stimmrechtsausübung der
Mitglieder über elektronische Kommunikation möglich ist.
(3) Abweichend von der Satzung kann der Verwaltungsaus-
schuss die Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist
von zwei Wochen einberufen und einen bereits mitgeteilten
Termin für die Mitgliederversammlung um bis zu zwei
Wochen verschieben; eine Ladungsfrist von zwei Wochen
für den neuen Termin ist einzuhalten.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des
Widerspruchsausschusses bleiben bis zu einer Neuwahl
oder ihrer Abberufung im Amt.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. In §12 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Professorinnen und Professoren der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg können abwei-
chend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende
Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrin-
novationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbe-
ziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten
Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen
werden. Die Übertragung ist angemessen zu befristen. Die
Befristung kann längstens sechs Jahre betragen.“
2. §96 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Video-
konferenz durchgeführt werden; §
98 bleibt unberührt.
Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektroni-
schen Verfahren gefasst werden.“
2.2 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
Freitag, den 3. Juli 2020 383
HmbGVBl. Nr. 36
3. In §98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz
durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hoch-
schulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich
ist.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über
die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 351) erhält folgende Fassung:
,,(7) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die von
den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen
zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und
vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist.“
Artikel 5
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geän-
dert:
1. Hinter §10 wird folgender §10a eingefügt:
,,§10a
(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammen-
treffen der Kommission an einem Sitzungsort auf Grund
äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich
erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder
Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung
trifft die oder der Vorsitzende. Die Durchführung mittels
Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn
mindestens sieben Mitglieder oder mindestens drei von der
Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. Die
Öffentlichkeit wird hergestellt, soweit dies technisch mög-
lich ist. Abstimmungen erfolgen als namentliche Abstim-
mungen in entsprechender Anwendung des §10.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die oder der
Vorsitzende entscheiden, die Beschlussfassung der Kom-
mission im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
durchzuführen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder
oder mindestens drei von der Bürgerschaft gewählte Mit-
glieder widersprechen. Jedem Mitglied des Ausschusses ist
dazu einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, ein-
schließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die
Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. §
10 Absätze 1
bis 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
anwesenden Mitglieder der Kommission nach §10 Absatz 2
Satz 3 diejenigen Mitglieder treten, die sich an dem
Beschlussverfahren beteiligen. Das Ergebnis der Beschluss-
fassung gibt die oder der Vorsitzende in der nächsten Sit-
zung zur Niederschrift bekannt.“
2. In §
11 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,schrift-
lich“ die Wörter ,,oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes
§
9 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes vom
22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361, 364), wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Beschlüsse können auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden
auch schriftlich, elektronisch oder mittels Telefon- oder
Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Mitglied des
Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Stif-
tungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die stellvertretende
oder der stellvertretende Vorsitzende erhält bei Stimmen-
gleichheit ein doppeltes Stimmrecht.“
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im Falle ihrer Verhinderung können die Mitglieder
eines Stiftungsrates zu einzelnen oder allen Punkten der
Tagesordnung ihre Stimme durch vorherige schriftliche
oder elektronische Erklärung bei der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden eines Stiftungsrates abgeben oder ihr
Stimmrecht für diese Sitzung auf ein anderes Mitglied des
Stiftungsrates übertragen. Die Abgabe der Stimme durch
schriftliche oder elektronische Erklärung geht einer Stimm-
rechtsübertragung vor. Schriftliche oder elektronische
Beschlussfassung eines Stiftungsrates ist zulässig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Das Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 363), wird wie folgt geändert:
1. In §10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Sitzungen können auch mittels Telefon- oder
Videokonferenz durchgeführt werden.“
2. §11 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Beschlüsse der Deputation können auch im
schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Kommission für Bodenordnung
In §
2 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommission für
Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), werden fol-
gende Sätze angefügt:
,,Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz
durchgeführt werden. Die Beschlüsse können auch im schrift-
lichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Kreditkommission
§3 des Gesetzes über die Kreditkommission vom 29. April
1997 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Video-
konferenz durchgeführt werden. Die Beschlüsse können
auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst
werden.“
Freitag, den 3. Juli 2020
384 HmbGVBl. Nr. 36
2. In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,schriftliche“
die Wörter ,,oder elektronische“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg
In §
12 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996
(HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 527, 530), wird folgender Satz angefügt:
,,Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Tele-
fon- oder Videokonferenz durchzuführen.“
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
In §
19 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503,
530), werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz
durchgeführt werden. Beschlüsse können auch im schrift
lichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn
nicht mindestens 5 vom Hundert der Mitglieder widerspre-
chen. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.“
Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Kinder- und Jugendhilfe
In §17 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und
Jugendhilfe vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt
geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 66), wird folgender
Satz angefügt:
,,Sitzungen können mittels Telefon- oder Videokonferenz und
Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Ver-
fahren durchgeführt werden, wenn die in Satz 3 genannten
Gründe einer Präsenzsitzung entgegenstehen.“
Artikel 13
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In §
2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 12. Mai
2020 (HmbGVBl. S. 253, 254), wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern durch Beschlussfassungen im schriftlichen oder elek
tronischen Verfahren ausnahmsweise nach Art und Umfang
der Vorlagen eine Vollsitzung ersetzt wird, gelten diese
Beschlussfassungen zusammen ebenfalls als eine Vollsitzung,
wenn das nicht dazu führt, dass die Anzahl der üblichen Voll-
sitzungen des jeweiligen Ausschusses überschritten wird.“
Artikel 14
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In §
3 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142) wird hinter Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
,,Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt
worden ist.“
Artikel 15
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummern 2 bis 3 und Artikel 13 treten mit
Wirkung vom 12. März 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2021 außer Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 2020.
Der Senat
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