FREITAG, DEN 6. DEZEMBER
617
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2024
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2024 Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanGGebO) . . . . . . . . . . 617
neu: 202-1-22
3. 12. 2024 Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Feuerwehrgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 619
neu: 2191-1-6
3. 12. 2024 Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Hamburgischen RettungsdienstÂ
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
neu: 2191-3-2
3. 12. 2024 Verordnung zur Ã?bertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der
WasserÂ
wirtschaft auf die Hamburg Port Authority . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
neu: 9504-2-3
3. 12. 2024 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen . . . . . 622
2136-1-1
3. 12. 2024 Fünfzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
9240-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz
vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 2), geändert am
20. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 207 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung werden die in der Anlage festgelegten VerwaltungsÂ
gebühren und besonderen Auslagen erhoben.
§2
Gebühren nach Zeitaufwand
Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden, werden für jede im Interesse der erforderÂ
lichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeits-
stunde
1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ã?mter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 22 Euro,
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2,
Ã?mter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines
Â
vergleichbaren Angestellten 17,50 Euro,
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1,
Ã?mter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines
vergleichbaren Angestellten 14 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag abgelehnt oder wäh-
rend der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenom-
men wird.
Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz
(KCanGGebO)
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund der §§2, 5, 8 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
Freitag, den 6. Dezember 2024
618 HmbGVBl. Nr. 36
§3
Pauschgebühren
Für Gebühren, die regelmäÃ?ig wiederkehrende Amtshand-
lungen betreffen, können auf Antrag Pauschgebühren festÂ
gesetzt werden, sofern dies in der Anlage ausdrücklich vorgeÂ
sehen ist.
§4
Besondere Auslagen
Ã?ber die in §5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes
genannten besonderen Auslagen hinaus sind die Kosten für
die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene
und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden
beauftragte Labore als besondere Auslagen zu erstatten.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1 Erlaubnisse
1.1 Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung
einer Erlaubnis nach §11 Absatz 3 ein-
schlieÃ?lich Versagung der Erlaubnis
nach §12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
1.2 Ã?nderungsbescheide nach §13 Absatz 3 . Gebühr
nach §2
1.3 Verlängerung einer Erlaubnis nach §14
Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
1.4 Widerruf oder Rücknahme einer Erlaub-
nis nach §15 Absätze 1 und 2 . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2 Kontrollen, Anordnungen und sonstige
MaÃ?nahmen
2.1 Kontrollen, einschlieÃ?lich Probennah-
men nach §27 Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.2 Anordnungen und MaÃ?nahmen nach
§27 Absätze 2 und 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.3 Entgegennahme und Prüfung einer AnÂÂ
zeige nach §22 Absatz 3 Nummer 3 . . . . 15
Die Gebühr kann auf Antrag als Pausch-
gebühr festgesetzt werden.
3 Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten 32
Freitag, den 6. Dezember 2024 619
HmbGVBl. Nr. 36
§1
Die Berufsfeuerwehr als Betreiberin der integrierten Feuer-
wehr- und Rettungsleitstelle gemäÃ? §3 Absatz 1 Buchstabe f
des Feuerwehrgesetzes stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass
an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete
Notrufe von der integrierten Feuerwehr- und Rettungsleit-
stelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel
wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden.
§2
(1) Zur Herstellung der Voraussetzungen nach §1 stellt die
Berufsfeuerwehr sicher, dass die integrierte Feuerwehr- und
Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch
Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforde-
rungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151
S. 70, L 212 S. 73) bereitstellt.
(2) Neben der Technik nach Absatz 1 stellt die Berufsfeuer-
wehr sicher, dass auch Video-Bewegtbilder als KommunikaÂ
tionsmittel bereitstehen.
(3) Zusätzlich zu den technischen Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 und 2 muss ein Gesamtgesprächsdienst im
Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/882
für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
§3
Bei Ã?nderungen der technischen Anforderungen an die
Rettungsleitstelle nach §15 des Hamburgischen Rettungs-
dienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456),
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen in der jeweils geltenden Fassung gelten diese auch als
Anforderungen nach §3 Absatz 1 Buchstabe f des Feuerwehr-
gesetzes.
§4
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/882.
Verordnung
über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Feuerwehrgesetz
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom
23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 6. Dezember 2024
620 HmbGVBl. Nr. 36
§1
(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchfüh-
rung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im
Rahmen der Abschnitte I und II der Anordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der
Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089,
2108), für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §78 Absätze 3
und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung,
§52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und â?? soweit es die Warnung
vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungs-
weise Sturmfluten betrifft â?? auch §52 Absatz 4 Satz 3, §53
Absatz 2, §54a Absätze 2 und 3 sowie §54 b Absatz 2 des
Â
Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom
29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. DeÂÂ
§1
Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes als
Träger der Rettungsleitstelle gemäÃ? §15 HmbRDG stellt bis
zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische
Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleit-
stelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel
wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden.
§2
(1) Zur Herstellung der Voraussetzungen nach §1 stellt der
Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes sicher, dass
die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation
auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforde-
rungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151
S. 70, L 212 S. 73) bereitstellt.
(2) Neben der Technik nach Absatz 1 stellt der Aufgaben-
träger des öffentlichen Rettungsdienstes sicher, dass auch
Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereitstehen.
(3) Zusätzlich zu den technischen Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 und 2 muss ein Gesamtgesprächsdienst im
Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/882
für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
§3
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/882.
Verordnung
über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
im Hamburgischen Rettungsdienstgesetz
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §31 Absatz 1 des Hamburgisches Rettungs-
dienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 456), wird verordnet:
Verordnung
zur Ã?bertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
auf die Hamburg Port Authority
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg
Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt
geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), und §36
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geän-
dert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 6. Dezember 2024 621
HmbGVBl. Nr. 36
zember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden
Fassung und für die Durchführung der Polderordnung vom
13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), geändert am 3. Feb-
ruar 1981 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung
ist
1. im Gebiet des Hamburger Hafens im Sinne des §1 Absatz 2
des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli
1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung,
2. in den Gebieten der BundeswasserstraÃ?en,
3. in den Gebieten der nach den Nummern 1 und 2 angrenzen-
den Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Ã?ber-
sichtsplan ergeben, mit Ausnahme des Harburger Binnen-
hafens und der daran angrenzenden Landflächen (begrenzt
im Westen durch die Hafengebietsgrenze bis zur äuÃ?eren
Hauptdeichlinie im Norden, dort der äuÃ?eren Hauptdeich-
linie folgend bis zur â??Alten Harburger Elbbrückeâ?? im
Osten),
4. im Gebiet von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den
öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde
für den Deichverband Neuwerk,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist
die Hamburg Port Authority.
Der Ã?bersichtsplan nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil die-
ser Verordnung. Sein maÃ?gebliches Stück ist beim StaatsÂ
archiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt;
je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority
kostenfrei eingesehen werden.
(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht
1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach §10 WHG, für Ein-
leitungen in oberirdische Gewässer und für WasserÂ
entnahmen aus oberirdischen Gewässern,
1.2 die Führung des Wasserbuchs nach §§98 bis 100 HWaG
und die Offenlegung von Daten nach §101 HWaG
Â
hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,
1.3 die Gewässeraufsicht nach §100 WHG, §§64, 65 und
§67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit
1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1,
1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,
1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für GeÂÂ
wässerschutz nach §64 Absatz 2 und §65 Absatz 3 WHG,
2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4
die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
2.1 §63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),
2.2 §§62 bis 64 WHG (Anordnen von Ã?berwachungsverträ-
gen, von BeobachtungsmaÃ?nahmen und der Bestellung
von Gewässerschutzbeauftragten),
2.3 §62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnun-
gen,
2.4 §100 WHG, §§64, 65 und §67 Absatz 1 HWaG (Gewäs-
seraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von
Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4,
3. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4
die Durchführung der Badegewässerverordnung vom
26. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 117), der Fisch- und
Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 9. September
1997 (HmbGVBl. S. 468) und der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden
Fassung.
§2
Der Hamburg Port Authority obliegen Planung, Entwurf,
Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Hochwasser-
schutzanlagen von der Landesgrenze bei Cranz bis zum Sperr-
tor Moorburger StraÃ?e. Ihr obliegen insoweit die DurchÂ
führung der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003
(HmbGVBl. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-
nahme der Deichschauen (§10 Absatz 1 DeichO) und der
Deichverteidigungsplanung (§12 DeichO), ferner die Ma�-
nahmen zur Gefahrenabwehr und zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen. Ihr obliegen Planung, Entwurf,
Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke
in der genannten Hochwasserschutzstrecke mit Ausnahme der
Schöpfwerke und Deichsiele, jedoch unter Einschluss der
Schöpfwerke und Deichsiele A und B und des Deichsiels Dra-
denauer Hauptdeich. Ihr obliegen ferner Planung, Entwurf,
Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke
Schleuse Harburg, Schöpfwerk Binnenhafen Harburg,
Â
Karnappwehr in Harburg, Ernst-August-Schleuse, Sperrwerke
Schmidtkanal und Veringkanal, Schöpfwerk Obergeorgswer-
der Deich, St. Pauli Elbtunnel (Süd- und Nordportal), Sperr-
werk Billwerder Bucht, Schleuse Tatenberg mit Deichsiel. Die
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist
berechtigt, anstelle der Hamburg Port Authority MaÃ?nahmen
zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen MaÃ?-
nahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden
können.
§3
Die Hamburg Port Authority ist ferner in den Gebieten
nach §1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme des durch die Gewässer
Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafen-
kanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwieder-
spitze, Speicherstadt und HafenCity) zuständig für
1. Sperrgebietserklärungen und Räumungsaufforderungen
nach §63b Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 HWaG,
2. Genehmigung nach §63b Absatz 3 Satz 2 HWaG an Perso-
nen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,
3. die Zulassung von Ausnahmen nach §63b Absatz 5 HWaG
von dem Gebot des §63b Absatz 3 Satz 3 HWaG hinsicht-
lich der Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt
sind.
§4
Die Verfolgung und Ahndung deichrechtlicher Ordnungs-
widrigkeiten in den Gebieten nach §1 Absatz 1 Satz 1 werden
auf die
Hamburg Port Authority
übertragen.
§5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005
in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 6. Dezember 2024
622 HmbGVBl. Nr. 36
In §2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Höhe von
Gemeinkostenzuschlägen vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl.
S. 319), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 616), wird die Textstelle â??Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasser-
rechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz.
S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz.
S. 1810, 1811),â?? durch die Textstelle â??§1 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung zur Ã?bertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die
Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl.
S. 620)â?? ersetzt.
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), §62 Absatz 2 des HamburÂ
gischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 605), und §19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgaben-
gesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292),
zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird
verordnet:
Fünfzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Taxenordnung
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §47 Absatz 3 Satz 1 und §51 Absatz 1
Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April
2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
§1
Die Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28),
zuletzt geändert am 16. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 204), wird wie
folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1a wird aufgehoben.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 4,50 Euro.â??
1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Der Kilometerpreis beträgt
a)â??
für jede durchfahrende Wegstrecke
bis zu neun Kilometer . . . . . 2,70 Euro
b)â??
für jede weitere Wegstrecke über neun
Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Euro.â??
1.4 In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Das Wartegeld wird für jede â?? auch verkehrsbedingte â??
Stillstandzeit erhoben, die während der Inanspruch-
nahme der Taxen entsteht.â??
1.5 Absatz 5a erhält folgende Fassung:
â??(5a) Auf ausdrückliches Verlangen des Fahrgastes, das
bei einer Bestellfahrt mit der Bestellung und im Ã?brigen
vor der Abfahrt geäuÃ?ert werden muss, treten folgende
Pauschalpreise an die Stelle der Berechnung des Beför-
derungsentgelts nach den Absätzen 2 bis 5:
1.â??
38 Euro für eine Wegstrecke von bis zu 12 Kilome-
tern,
2.â??
52 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 12, aber
nicht mehr als 20 Kilometern,
3.â??
82 Euro für eine Wegstrecke von mehr als 20, aber
nicht mehr als 35 Kilometern.
Freitag, den 6. Dezember 2024 623
HmbGVBl. Nr. 36
Jede Fahrt zu einem Pauschalpreis nach Satz 1 ist im
Taxameter zu erfassen. Die Pauschalpreise sind im
Taxameter mit â??Aâ?? für den Pauschalpreis von 38 Euro,
mit â??Bâ?? für den Pauschalpreis von 52 Euro und mit â??Dâ??
für den Pauschalpreis von 82 Euro zu kennzeichnen.
Wird bei einer Fahrt zu einem Pauschalpreis nach Satz 1
die dort jeweils festgelegte Wegstrecke überschritten,
werden für den nachfolgenden Weg der Kilometerpreis
und das Wartegeld nach MaÃ?gabe der Absätze 3 bis 5
zusätzlich zum Pauschalpreis berechnet; der Grundpreis
wird nicht zusätzlich berechnet. Wird eine Fahrt zu
einem Pauschalpreis nach Satz 1 auf Wunsch des Fahr-
gastes vor Erreichen der dort jeweils festgelegten Weg-
strecke unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte
Wegstrecke der jeweils vereinbarte Pauschalpreis nach
Satz 1, im Falle einer Unterbrechung nach einer Weg-
strecke von nicht mehr als 12 Kilometern stets nur der
Pauschalpreis nach Satz 1 Nummer 1, im Falle einer
Unterbrechung nach einer Wegstrecke von nicht mehr
als 20 Kilometern, jedoch stets nur der Pauschalpreis
nach Satz 1 Nummer 2 zu zahlen; wünscht der Fahrgast
die Fortsetzung der Fahrt nach der Unterbrechung, so
gilt die Fortsetzung als eine neue Fahrt. Zuschläge und
Sonderkosten sind zusätzlich zum jeweils vereinbarten
Pauschalpreis nach Satz 1, jedoch bei Ã?berschreitung
der Wegstrecke nach Satz 4 oder bei Fortsetzung unter-
brochener Fahrten nach Satz 5 nicht erneut zu berech-
nen.â??
1.6 Hinter Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
â??(5b) Fahrten zu Festpreisen auf vorherige Bestellung
auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 11 sind durch die Unternehmerin oder den Unter-
nehmer unveränderbar zu dokumentieren. Die Fest-
preise sind in den Fahrpreisanzeiger manuell einzuÂ
geben oder automatisiert zu übertragen und über diesen
zu erfassen. Ist eine automatisierte Ã?bertragung an den
Fahrpreisanzeiger nicht möglich, ist für die Erfassung
eine Datensigniereinheit zu nutzen. Der FahrpreisÂ
anzeiger soll die Höhe des Festpreises während der
Fahrt und mit dem Begriff â??Festpreisâ?? oder einer geeig-
neten Abkürzung anzeigen. Ist eine Anzeige im Fahr-
preisanzeiger nicht möglich, so ist dem Fahrgast der
Festpreis vor Fahrtantritt elektronisch, telefonisch oder
mündlich zu bestätigen.â??
1.7 In Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung:
â??Bei Fahrten zum Pauschalpreis nach Absatz 5a ist
Â
dieser abzüglich des Betrags für den Grundpreis zu
Âerheben.â??
1.8 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
â??(12) Ein von der zuständigen Behörde erteilter QR-
Code zur Kontaktaufnahme mit ihr und zur Fahrgastin-
formation ist im Wageninneren an für den Fahrgast gut
sichtbaren Stellen im vorderen und hinteren Sitzplatz-
bereich anzubringen.â??
2. In §5 Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
2.1 In Buchstabe c wird die Textstelle â??wenn vom Fahrgast
gewünscht,â?? gestrichen.
2.2 In Buchstabe f wird die Textstelle â??es sei denn, der
Â
Fahrgast verzichtet auf diese Angabenâ?? gestrichen.
3. In §6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Sätze 3 und 4 gelten nicht für Taxen auf Taxenständen,
welche mit Ladeinfrastruktur für rein elektrisch betrie-
bene Taxen und mit den Verkehrszeichen â??VZ 229â??,
â??VZ 1010-66â?? und â??VZ 1053-54â?? zur StraÃ?enverkehrs-
Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt
geändert am 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299 S. 1, 2), in
der jeweils geltenden Fassung ausgestattet sind, wäh-
rend eines laufenden Ladevorgangs.â??
4. In §7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
â??(5) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat den
Kofferraum von ihren oder seinen privaten Sachen
soweit frei zu halten, dass die Beförderung von Gepäck
des Fahrgastes im von §29 der Verordnung über den
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert am
16. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), in der jeweils gelten-
den Fassung beschriebenen Umfang möglich bleibt.â??
5. §8 wird wie folgt geändert:
5.1 Der einzige Satz wird Absatz 1.
5.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
â??(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer soll
dafür sorgen, dass Kinder bis zum vollendeten zwölften
Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, nicht
mangels Vorhandenseins der gemäÃ? §21 Absatz 1a der
StraÃ?enverkehrs-OrdnungvorgeschriebenenRückhalteÂ
einrichtungen von der Beförderung ausgeschlossen
Âwerden.â??
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1.â??
entgegen §2 Absatz 7 oder Absatz 8 den Fahrpreis-
anzeiger ein- oder ausschaltet oder nicht bei Abfahrt
der Taxe oder bei einer Bestellfahrt nicht zu dem
vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach
Â
Erreichen des Fahrtziels oder bei Unmöglichkeit
der Weiterfahrt nicht unverzüglich auf »KASSE»
schaltet,â??.
6.1.2 In Nummer 3a werden die Wörter â??des Hinweisesâ??
durch die Textstelle â??des QR- Codesâ?? ersetzt.
6.2 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Bezeichnung â??§8â?? durch
die Bezeichnung â??§8 Absatz 1â?? ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 6. Dezember 2024
624 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanGGebO) |
Seite 617 |
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Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Feuerwehrgesetz |
Seite 619 |
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Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 im Hamburgischen Rettungsdienstgesetz |
Seite 620 |
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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der |
Seite 620 |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen |
Seite 622 |
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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung . |
Seite 622 |
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