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Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19

Seite 263

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015
221-3-16, 221-6-16

Seite 267

Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
221-1, 221-3, 2038-1, 221-16, 2032-1, 221-5, 221-1-3

Seite 269

263
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 FREITAG, DEN 11. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den
Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen
Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich
(Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Neuer Deich ­ Südwestgrenzen der Flurstücke
4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der
Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemar-
kung Curslack­Schleusengraben ­ Nordgrenzen der Flur-
stücke 4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 4819 der Gemarkung Bergedorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
1. 7. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
3. 7. 2014 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das
Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
221-3-16, 221-6-16
8. 7. 2014 Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
221-1, 221-3, 2038-1, 221-16, 2032-1, 221-5, 221-1-3
Vorgaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19
Vom 1. Juli 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), und § 4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), sowie § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 11. Juli 2014
264 HmbGVBl. Nr. 36
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Ver-
kaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebs-
gebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insge-
samt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Aus-
nahmsweise ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmit-
telbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistun-
gen steht. Im mit ,,GE 3″ bezeichneten Gewerbegebiet blei-
ben die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umge-
staltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit ,,MI 2″ bezeich-
neten Mischgebiet und dem mit ,,GE 2″ bezeichneten Ge-
werbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren-
relevanten Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Rand-
sortimente sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrele-
vante Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Ver-
kaufsfläche umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sor-
timentsliste gemäß ,,Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fach-
amt Stadt- und Landschaftsplanung).
2. In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbe-
gebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungs-
stätten unzulässig.
3. In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am
Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich)
angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchs-
emission das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlege-
betriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.
4. In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verord-
nung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vor-
handen sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicher-
heit: ,,Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe-
reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürfti-
gen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung ­ Umset-
zung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachge-
wiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Ver-
hinderung von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.
5. Innerhalb der mit ,,(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind
bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und
innerhalb der mit ,,(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur
bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche
zulässig. Innerhalb der mit ,,(B)“ bezeichneten Grün-
flächen sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von
8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise
können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nach-
gewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richt-
funkverbindungen zu erwarten sind.
6. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und
Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungs-
gebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig.
7. In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücks-
spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle und bordell-
artige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.
9. Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,8 überschritten werden.
10. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu
Freitag, den 11. Juli 2014 265
HmbGVBl. Nr. 36
2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrs-
flächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Flucht-
treppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit ,,O
Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.
11. Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig.
Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Voll-
geschosse nicht anzurechnen.
12. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig
sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweili-
gen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht über-
ragen. Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht
sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der
Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu
100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundes-
autobahn A 25 unzulässig.
13. In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sonder-
gebiet sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissio-
nen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissions-
kontingente LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek,
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom
Dezember 2006 nicht überschreiten.
Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts
GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45
GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in
dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die von dem mit ,,O
1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Aus-
nahme des Sondergebiets und des mit ,,GE 1″ bezeich-
neten Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um
folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Abgrenzung des Sektors tags nachts
21 Grad/72 Grad . . . . . . . . . . . . . 2 5
72 Grad/107 Grad . . . . . . . . . . . . 5 10
107 Grad/246 Grad . . . . . . . . . . . 5 18
246 Grad/8 Grad . . . . . . . . . . . . . 2 5
Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im
Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.
14. Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen
Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis
zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das
Wohnen unzulässig.
15. In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet
sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den
Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor
Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleich-
bare Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im
Sondergebiet sind Aufenthaltsräume ­ insbesondere
Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausen-
und Ruheräume ­ durch geeignete Grundrissgestaltung
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen; soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
16. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allge-
mein zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhal-
ten. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Siel-
anlagen und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- bezie-
hungsweise Leitungsrechten können zugelassen werden.
17. Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Frei-
zeit sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.
18. Innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Grünflächen sind
Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen
mit Ausnahme von Wegen unzulässig.
19. Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der
mit ,,O
Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weni-
ger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasun-
gen sind von der Begrünung ausgenommen.
20. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durch-
wurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
21. In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflan-
zen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit
dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen
in Außenwandnähe zulässig.
22. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
Freitag, den 11. Juli 2014
266 HmbGVBl. Nr. 36
23. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzu-
legen und zu erhalten.
24. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.
25. Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.
26. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
27. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu
erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydrauli-
sche Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem
nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen,
die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel An-
legestellen) zugelassen werden.
28. In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind
Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.
29. Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit ,,O
Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.
30. Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit
Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen
und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt
nach § 30 BNatSchG, wird den mit ,,O
Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßen-
verkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niede-
rung, Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teil-
weise) und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teil-
weise) des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zu-
geordnet.
31. Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit ,,O
Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenver-
kehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.
32. Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44
Absatz 5 BNatSchG werden den mit ,,O
Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenver-
kehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 1. Juli 2014.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 11. Juli 2014 267
HmbGVBl. Nr. 36
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg
für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015
Vom 3. Juli 2014
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsver-
trages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008
(HmbGVBl. 2009 S. 37) und § 1 Nummer 3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004
(HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 101), wird verordnet:
Einziger Paragraph
An der Universität Hamburg werden in der Fakultät
Medizin (Medizin und Zahnmedizin) sowie dem Studiengang
Pharmazie im Wintersemester 2014/2015 und im Sommer-
semester 2015 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszah-
len festgesetzt.
Hamburg, den 3. Juli 2014.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Freitag, den 11. Juli 2014
268 HmbGVBl. Nr. 36
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung:
Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester
2012/2013 als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auf-
füllung der höheren Semester erfolgt nicht.
2) Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch
zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studien-
abschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem
Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch
genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahres-
kapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Som-
mersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Beste-
hensquoten nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrach-
tung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen
Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommerse-
mester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei
dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes
und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die
Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungs-
termine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den
höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll
nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen
Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klini-
sche Semester zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Bele-
gung im ersten klinischen Semester des Modellstudiengangs
erfolgt über die Zahl derjenigen Studierenden, die das
4. Semester im Modellstudiegang abgeschlossen haben, im
5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der
ersten 4 Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht
bestanden haben. Im Wintersemester 2014/2015 werden für
die relevante Belegung zum Abgleich mit der Auffüllgrenze
im 1. klinischen Semester die Studierenden des Modellstu-
diengangs im 1. klinischen Semester und des Regelstudien-
gangs im 2. klinischen Semester zusammengerechnet.
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10
Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres
zur Verfügung.
W 374 0 0 0
WS 302 302 0 0
W 67 0 0 0
Pharmazie 59 0 1 1
Staatsprüfung
Zahnmedizin Staatsprüfung
Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
Zulassung
für
höhere
Semester/
Wintersemester
2014/2015
Zulassungs
für
höhere
Semester/
Sommersemester
2015
Fakultät für Medizin
Staatsprüfung W
Medizin 1. Abschnitt
1)
Staatsprüfung
Medizin 2. Abschnitt2)
Studienfach Studienabschluss
Zulassung
in
das
erste
Fachsemester
(W:
Wintersemester;
S:
Sommersemester)
Studienplätze
für
das
erste
Fachsemester
Wintersemester
2014/2015
Studienplätze
für
das
erste
Fachsemester
Sommersemester
2015
Anlage
Freitag, den 11. Juli 2014 269
HmbGVBl. Nr. 36
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 100), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Eintrag zu § 55 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§ 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zer-
tifikatsstudien“.
b) Der Eintrag zu § 58 erhält folgende Fassung:
,,§ 58 Fernstudium; Online-Kurse“.
c) Der Eintrag zu § 75 erhält folgende Fassung:
,,§ 75 Berichterstattung über die Forschungstätigkeit“.
d) Hinter dem Eintrag zu § 79 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§ 79a Erweitertes Präsidium“.
e) Hinter dem Eintrag zu § 92 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§ 92a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisati-
onseinheiten“.
f) Hinter dem Eintrag zu § 96 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§ 96a Ausschüsse für hochschul- und fakultätsüber-
greifende Studiengänge“.
g) Im Achten Teil wird hinter dem Eintrag zu § 117 fol-
gender Eintrag eingefügt:
,,§ 117a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen;
Franchising“.
h) Hinter dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§ 123a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuf-
licher Professorinnen und Professoren auf
ordentliche Professuren“.
i) Im Zehnten Teil Zweiter Abschnitt wird hinter dem
Eintrag zu § 126a folgender Eintrag eingefügt:
,,§ 126b Nachträgliche Befristung bestehender Aus-
stattungszusagen“.
2. bleibt leer
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Hoch-
schulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, ach-
ten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken
wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.“
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Hoch-
schulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden
zum Abbruch des Studiums führen.“
c) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein
diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine
diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftli-
che Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligun-
gen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum
konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity
Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1
bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der
Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entspre-
chend.“
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der
Gleichstellung von Frauen und Männern und zur
Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen
bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei
ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz
von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wir-
ken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche
Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifi-
schen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleich-
stellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur
Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten
Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal, in die insbesondere auch Regeln über die ent-
sprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen
sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertre-
tung von Frauen und Männern in den Organen der
Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von
zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstel-
lung nach diesem Gesetz vor.“
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich
qualifizierten Studierenden ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung bei der Studien-
gangsplanung und erarbeiten besondere Angebote
für diese Personengruppe. Die Hochschulen
ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg die-
ser Personen zu verbessern.“
bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort ,,Sie“ durch die
Wörter ,,Die Hochschulen“ ersetzt.
g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und von behinderten
Studierenden“ gestrichen.
bb) Sätze 2 und 4 werden gestrichen.
h) Hinter dem neuen Absatz 7 wird folgender neuer
Absatz 8 eingefügt:
,,(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen
Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie
fördern die Integration von Studierenden mit Behinde-
rungen und ermöglichen für diese insbesondere beim
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
Vom 8. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 11. Juli 2014
270 HmbGVBl. Nr. 36
Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsaus-
gleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Be-
hinderungen entsprechend.“
i) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 9 und in ihm
werden hinter dem Wort ,,berücksichtigen“ die Wörter
,,im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften“ einge-
fügt.
j) Hinter dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer
Absatz 10 eingefügt:
,,(10) Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen
der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen
Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshinter-
grund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert am 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749, 2758), sowie nach dem Hambur-
gischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils gelten-
den Fassung ein.“
k) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden Absätze 11 bis
13.
l) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl ,,11″
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Textstelle ,,8 und 9″ durch die
Textstelle ,,11 und 12″ ersetzt.
m) Es wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die Hochschulen bieten Online-Kurse nach § 58
Absatz 2 an.“
4. In § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie bietet
duale Studiengänge an.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den
Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlichen Mittel zur Verfügung. Die Finanzmittel wer-
den den Hochschulen als jährliche Globalzuweisung
zur Verfügung gestellt. Diese besteht aus dem Grund-
budget und dem indikatorengesteuerten Leistungs-
budget, das sich an den bei der Erfüllung der Hoch-
schulaufgaben erbrachten Leistungen orientiert. Dane-
ben können den Hochschulen zusätzliche Mittel als
konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele oder für
die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen wer-
den.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. die Genehmigung zur Weiterführung der aka-
demischen Bezeichnung ,,Professorin“ oder
,,Professor“ (§ 17 Absatz 3 Satz 3).“
6. In § 6a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen“ durch die Wörter ,,Stif-
tung für Hochschulzulassung“ ersetzt.
7. In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle ,,, die Angestellten sowie
die Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter ,,sowie
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen
einschließlich der Studierenden sind zu wissenschaftli-
cher Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkann-
ten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind
einzuhalten. Das Nähere hierzu sowie zum Verfahren
zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
regeln die Hochschulen durch Satzung. Die diszipli-
nar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen
bleiben daneben unberührt. Die Hochschulen können
ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn
das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder For-
schungsergebnisse betrifft.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichun-
gen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvor-
schlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hoch-
schulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu
begründen.“
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zusagen oder Vereinbarungen, die sich auf die per-
sonelle, sächliche oder finanzielle Ausstattung des
Arbeitsbereichs einer Hochschullehrerin oder eines
Hochschullehrers beziehen (Ausstattungszusagen),
sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; die §§ 24 und
28 bleiben unberührt.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Bei der Aus-
schreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2
hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinaus-
gehende fachliche Verengung zu vermeiden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,der Fakultätsrat entscheidet über den vom Beru-
fungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag
und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium
weiter.“
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: ,,Mindestens zwei
Professorinnen oder Professoren im Berufungsaus-
schuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule
nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese
Personen werden vom Präsidium benannt und
sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten.“
cc) Es werden folgende Sätze angefügt: ,,Jedes Ge-
schlecht muss im Berufungsausschuss mit min-
destens 40 vom Hundert der Mitglieder des Beru-
fungsausschusses vertreten sein; erforderlichen-
falls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu
erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Prä-
sidium im Benehmen mit der oder dem Gleich-
stellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden.“
c) Absatz 3 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleich-
wertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen,
solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil
unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in
einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der
Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnah-
men sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbe-
werberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende
Freitag, den 11. Juli 2014 271
HmbGVBl. Nr. 36
Gründe sozialer Art vorliegen. Bei der Beurteilung der
Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberin-
nen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bishe-
rige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berück-
sichtigen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,der eige-
nen Hochschule“ die Textstelle ,,außer in den Fällen
von Absatz 6 Nummer 3″ eingefügt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle ,,; § 91 Absatz 3 bleibt
unberührt“ gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Dabei sind Rege-
lungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils
des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer zum Ziel haben.“
g) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
,,(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines
Berufungsvorschlages entfallen:
1. im Falle des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter
Halbsatz;
2. wenn einer Person übergangsweise bis zur endgülti-
gen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung
der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Pro-
fessurenvertretung);
3. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofes-
sor auf eine Professur derselben Hochschule berufen
werden soll, sofern bei der Ausschreibung der
Juniorprofessur auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die
Bewährung der Juniorprofessorin oder des Junior-
professors in einem durch Satzung geregelten Bewer-
tungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sach-
verstandes festgestellt worden ist;
4. wenn in einem Ausnahmefall mit Zustimmung des
Hochschulrates eine Person berufen werden soll, die
herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung
ein besonderes Interesse der Hochschule besteht
(außerordentliche Berufung); in Hochschulen mit
Fakultäten ist vorher der zuständige Fakultätsrat, in
anderen Hochschulen der Hochschulsenat, anzu-
hören;
5. wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder
ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der
einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besol-
dungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare auslän-
dische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibever-
handlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe
W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll;
6. wenn in einem Ausnahmefall eine nebenberufliche
Professorin oder ein nebenberuflicher Professor
nach § 32, die oder der bei der Einstellung ein an ein
Berufungsverfahren angelehntes Verfahren durch-
laufen hat und deren oder dessen Leistungen unter
Einbeziehung externen Sachverstandes positiv
bewertet worden ist, auf eine Professur an derselben
Hochschule berufen werden soll.“
11. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle
,,soweit die nach § 19 Absatz 3 für die wissenschaftliche
Assistentur zulässige Gesamtdienstzeit nicht ausgeschöpft
worden ist“ durch die Wörter ,,soweit sie nach der Promo-
tion in der Regel weniger als fünf Jahre an der Hochschule
beschäftigt waren“ ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die
Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand
weitergeführt werden. Im Falle des Ausscheidens aus
dem Dienst aus anderen Gründen kann die Bezeich-
nung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule
dies auf Antrag genehmigt hat.“
b) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses
die akademische Bezeichnung ,,Professorin“ bezie-
hungsweise ,,Professor“.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absät-
zen 1 und 2 durch Satzung. Dabei sind auch Regelun-
gen zur Entziehung der Bezeichnung beziehungsweise
der Lehrbefugnis vorzusehen, wenn die jeweilige Per-
son sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen
längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehr-
betrieb beteiligt.“
13. § 18 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ver-
längerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis
5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007
(BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Behinde-
rungsbedingte Überschreitungen dieser Zeiträume blei-
ben außer Betracht.“
14. Hinter § 19 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei der Beurteilung der Bewährung von Juniorprofesso-
rinnen und Juniorprofessoren mit einer Behinderung sind
die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu
berücksichtigen.“
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Textstelle ,,aus den in Satz 2 genann-
ten Gründen“ durch die Textstelle ,,in entsprechender
Anwendung von § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeit-
vertragsgesetzes“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 7 werden gestrichen.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifi-
kation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhält-
nissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstel-
lung grundsätzlich drei Jahre betragen soll. Im Falle
einer behinderungsbedingten Verzögerung des
Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um
bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie werden
grundsätzlich mit mindestens der Hälfte der regel-
mäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäf-
tigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Pro-
motion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu
geben; dafür erhalten sie mindestens ein Drittel der
jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Auf-
gaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation
förderlich sein.“
Freitag, den 11. Juli 2014
272 HmbGVBl. Nr. 36
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Das Arbeits-
oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um
die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um drei Jahre,
verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen
positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass
sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen
oder künstlerischen Leistungen erbringen werden.“
c) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Soweit überwiegend Daueraufgaben in Forschung
oder Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qua-
lifizierung der oder des Beschäftigten dienen, sind hier-
für Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhal-
ten.“
17. In § 29 Absatz 1 wird die Textstelle ,,§ 28 Absatz 3 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§ 28 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
18. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter ,,in Anlehnung an die
beamtenrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.
19. In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgese-
hen werden, dass die jeweilige Regellehrverpflichtung
durch Entscheidung der Hochschule im Einzelfall inner-
halb eines vorgegebenen Rahmens abgesenkt oder angeho-
ben werden kann.“
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Studien-
gängen nach § 55 kann vorgesehen werden, dass die
Studierenden an mehreren Hochschulen immatriku-
liert werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Für Fernstu-
dierende sowie für Studierende in weiterbildenden Stu-
diengängen, in Promotionsstudiengängen, in Teilzeit-
studiengängen (Absatz 4) und in Studiengängen nach
§ 56 können besondere, den Erfordernissen ihres Stu-
diums entsprechende Immatrikulationsregelungen
getroffen werden.“
c) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 einge-
fügt:
,,(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen,
die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen
und mindestens 16 Jahre alt sind, gelten für die Auf-
nahme, Durchführung und Beendigung des Studiums
als rechtlich handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz
1 Nummer 2 des Hamburgischen Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fas-
sung. Entsprechendes gilt für Personen, die an einem
Verfahren nach § 38 teilnehmen wollen, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet haben.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
21. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Inhaberin-
nen und Inhaber ausländischer Qualifikationen, die als
gleichwertig mit den in den Nummern 3 bis 7 genann-
ten Qualifikationen anerkannt sind.“
22. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,über“ wird gestrichen.
b) In Nummer 1 wird das Wort ,,eine“ durch die Wörter
,,über eine“ ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In künstleri-
schen Studiengängen kann eine künstlerische Aufnah-
meprüfung vorgesehen werden.“
b) Hinter Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht
werden, dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leis-
tungspunkten erreicht wurde.“
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von
Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch
bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermit-
telt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffent-
lichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis
häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies
erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt,
ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kam-
mer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der
Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen
nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat inner-
halb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen
Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu
erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen,
warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt.
Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei
aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die
Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für
das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermitt-
lung ersuchen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c) Im neuen Absatz 5 wird hinter den Wörtern ,,das
Nähere“ die Textstelle ,,zu den Absätzen 1, 2 und 4″
eingefügt.
25. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. wenn die
zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetz-
ten Frist vollständig eingereicht werden.“
c) Es wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen von
§ 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon
abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an
der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist
nachgewiesen wird.“
26. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Textstelle ange-
fügt: ,,oder wenn sie gemäß § 60 Absatz 6 ihren Prü-
fungsanspruch verloren haben,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. sie sich
wiederholt oder in einem besonders schweren Fall
bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei
einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissen-
schaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht
haben.“
Freitag, den 11. Juli 2014 273
HmbGVBl. Nr. 36
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Hochschulen exmatrikulieren Studierende,
die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht
betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt,
wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier
Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander
folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht
wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht einge-
rechnet werden. In Fällen einer besonderen persönli-
chen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen
werden; bei der Entscheidung sind erhebliche
Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behin-
derung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes
unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines
nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwer-
wiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.“
27. In § 44 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht für
Wahlpflichtprüfungen.“
28. In § 52 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,In einem
Studiengang, dessen Aufhebung beschlossen wurde, ist der
Lehrbetrieb für einen angemessenen Zeitraum, der in der
Regel die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester nicht
unterschreiten soll, aufrecht zu erhalten.“
29. Hinter § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
,,§ 56
Berufsbegleitende und duale Studiengänge;
Zertifikatsstudien
(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die
durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und
durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen
Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studien-
gänge).
(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in
denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit
mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte
inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt
sind (duale Studiengänge).
(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs
der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren
erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikats-
studien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-
chend.“
30. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Fernstu-
dium; Online-Kurse“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im
Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die
über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten wer-
den (Online-Kurse).“
31. In § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber
haben bei einer ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen
Abschlussarbeit, einer Dissertation oder einer Habilitati-
onsschrift gegenüber der Hochschule eine Versicherung an
Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wis-
senschaftlichen Leistung abzugeben. Auf Grund von Sat-
zungen können die Hochschulen entsprechende Versiche-
rungen an Eides Statt auch bei nicht unter Aufsicht ange-
fertigten schriftlichen Prüfungsleistungen für Aufnahme-,
Eingangs- und Zwischenprüfungen verlangen und abneh-
men.“
32. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Inhalt und Aufbau des Studiums, Studienziel
und Prüfungszweck; Inhalt und Aufbau des
Studiums können auch in gesonderten Ord-
nungen (Studienordnungen) geregelt werden;
in Studiengängen nach § 54 kann sich die Stu-
dienordnung darauf beschränken, auf eine
bestimmte Fassung der in geeigneter Form
anderweitig veröffentlichten Zusammenstel-
lung der Modulbeschreibungen (Modulhand-
buch) zu verweisen,“.
bb) In Nummer 13 wird die Textstelle ,,nach § 65″
gestrichen.
cc) In der Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Es wird folgende Nummer 16 angefügt: ,,16. die
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von
Studierenden mit Kindern.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,auf Grund einer
Satzungsregelung“ gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) In Studiengängen, die aufgehoben worden sind,
kann nach Ablauf einer angemessenen Frist seit Ein-
stellung des Lehrbetriebs, die in der Regel zwei Jahre
nicht unterschreiten soll, die Prüfungsordnung aufge-
hoben werden; der Prüfungsanspruch erlischt damit.“
33. In § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In Studiengängen nach § 54 sollen die Hochschulen
im Abschlusszeugnis neben einer Gesamtnote nach den
vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder
einen Prozentrang nach den Standards des ,,European
Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS-Note)
ausweisen.“
34. § 64 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden,
dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer
Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer
Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen
und Künstler prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidak-
tische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am
Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerbe-
rinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätz-
lich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt
oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet
sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in
der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prü-
fungsrecht.“
35. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Zwischen-
und Abschlussprüfungen können zweimal, studien-
begleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere
Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
36. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Freitag, den 11. Juli 2014
274 HmbGVBl. Nr. 36
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Inha-
berinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dür-
fen nicht benachteiligt werden.“
bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Beurtei-
lung der Befähigung von Bewerberinnen und
Bewerbern mit einer Behinderungen sind die bis-
herigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu
berücksichtigen.“
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative
Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung
der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und
bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen
mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorin-
nen und Professoren der Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu
beteiligen.“
37. In § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
38. § 75 erhält folgende Fassung:
,,§ 75
Berichterstattung über die Forschungstätigkeit
Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regel-
mäßig in allgemeinverständlicher Form über bedeutsame
Forschungsvorhaben. Sie geben in ihren Jahresberichten
einen Gesamtüberblick über ihre Forschungstätigkeit.“
39. In § 77 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Das Präsidium unterrichtet die Öffentlichkeit in
geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln
Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den
Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jewei-
ligen Dritten. Die §§ 4, 6 und 7 des Hamburgischen Trans-
parenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in
der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Entwicklungsvorhaben und für
Vorhaben zur Nutzung von Forschungs- und Entwick-
lungsergebnissen in der Praxis entsprechend.“
40. § 79 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die fol-
genden Aufgaben:
1. in Hochschulen mit Fakultäten die Wahrnehmung
der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koor-
dinierungsaufgaben; § 79a bleibt unberührt;
2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen
mit der zuständigen Behörde;
3. Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne und
Gebührensatzungen; vor der Beschlussfassung über
den Wirtschaftsplan ist dem Hochschulsenat und der
Studierendenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben;
4. Aufstellung der Vorschläge für die Struktur- und Ent-
wicklungsplanung; in Hochschulen mit Fakultäten ist
vor der Zuleitung an den Hochschulrat und den
Hochschulsenat den Fakultäten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben;
5. Aufstellung der Vorschläge für die Grundsätze der
Ausstattung und Mittelverteilung;
6. die Überprüfung und Entscheidung über die zukünf-
tige Verwendung der freien oder frei werdenden Pro-
fessuren und Juniorprofessuren; vor der Entschei-
dung ist in Hochschulen mit Fakultäten das erweiterte
Präsidium, in anderen Hochschulen ein in der Grund-
ordnung hierfür vorgesehenes besonderes Gremium
zu beteiligen; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor
der Beteiligung des erweiterten Präsidiums den
betroffenen Fakultäten die Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben;
7. die Ausschreibung der Professuren und Juniorprofes-
suren;
8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Junior-
professorinnen und Juniorprofessoren;
9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleich-
stellungsauftrag der Hochschule erfüllen;
10. Sorge für das Zusammenwirken von Organen und
Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls
für einen Ausgleich zwischen ihnen;
11. Erledigung der durch Gesetz übertragenen anderen
Aufgaben;
12. Wahrnehmung aller anderen Angelegenheiten der
Hochschule, für die gesetzlich keine andere Zustän-
digkeit bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann eine Entscheidung des Prä-
sidiums nach Satz 2 Nummer 6 oder 7 beanstanden (§ 107
Absatz 2), wenn die Entscheidung den mit der Behörde
vereinbarten Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder den
Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulpla-
nung widerspricht.“
41. Hinter § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
,,§ 79a
Erweitertes Präsidium
In Hochschulen mit Fakultäten bilden die Mitglieder des
Präsidiums nach § 79 Absatz 1 und die Dekaninnen und
Dekane das erweiterte Präsidium. Die Grundordnung
kann für das erweiterte Präsidium eine andere Bezeich-
nung vorsehen. Das erweiterte Präsidium erörtert Angele-
genheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenhei-
ten, die mehrere Fakultäten betreffen, mit dem Ziel, die
Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufein-
ander abzustimmen. Insbesondere sind die Entwürfe
1. der Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
2. der Struktur- und Entwicklungspläne,
3. der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung
sowie
4. der Wirtschaftspläne
vor dem Abschluss beziehungsweise vor der Vorlage bei
dem Hochschulrat oder dem Hochschulsenat, die Ent-
würfe der Struktur- und Entwicklungspläne vor der
Zuleitung an die Fakultäten, im erweiterten Präsidium zu
erörtern.“
42. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die Präsiden-
tin oder der Präsident wird auf Vorschlag einer Fin-
dungskommission vom Hochschulsenat gewählt, vom
Hochschulrat bestätigt und vom Senat bestellt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,eine“ durch das Wort
,,die“ ersetzt.
bb) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die
zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne
Stimmrecht.“
Freitag, den 11. Juli 2014 275
HmbGVBl. Nr. 36
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,bereitet die
Wahl durch den Hochschulrat vor“ durch die Wör-
ter ,,schlägt eine Person für die Wahl durch den
Hochschulsenat vor“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Textstelle ,,ein Verfahren nach
Absatz 2″ durch die Wörter ,,ein Findungsverfah-
ren“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von
drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den
Präsidenten abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestäti-
gung durch den Hochschulrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln seiner Mitglieder.“
43. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze
ersetzt: ,,Sie oder er trägt Sorge für die strategische Ent-
wicklung der Hochschule, hat für wichtige Angelegen-
heiten der Hochschule persönlich einzutreten und
grundlegende Entwicklungen hinsichtlich der For-
schung und Lehre in der Hochschule anzustoßen und
zu fördern. Die Präsidentin oder der Präsident legt im
Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-
denten für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Verletzt eine andere Stelle der Hochschule das
Recht oder ist sie handlungsunfähig, so ergreift die
Präsidentin oder der Präsident in entsprechender
Anwendung von § 107 die erforderlichen Maßnahmen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Beschluss, eine andere Maß-
nahme oder eine Unterlassung einer anderen Stelle der
Hochschule mit einer abgeschlossenen Ziel- und
Leistungsvereinbarung (§ 2 Absatz 3) oder mit der
beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung der
Hochschule unvereinbar ist.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält fol-
gende Fassung:
,,(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Haus-
recht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben
werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
genommen; sie können für bestimmte Bereiche oder
für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen wer-
den.“
44. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-
denten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit
Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie
wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsiden-
ten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindes-
tens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss
bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen
sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vize-
präsident muss Professorin oder Professor sein. Dem
Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Per-
sonen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsi-
dium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten neh-
men ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Prä-
sidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des
Präsidiums selbständig wahr und vertreten entspre-
chend einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten
zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder
den Präsidenten.“
c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Hochschulrat“ durch das
Wort ,,Hochschulsenat“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 4 und“
gestrichen.
45. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwal-
tung der Hochschule innerhalb der Richtlinien der
Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich
und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung
umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums und
seiner Mitglieder beachtet werden. Sie oder er vollzieht
eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur
Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1. Sie oder er
stellt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestim-
mungen sowie die Vorschriftsmäßigkeit des Bau-,
Beschaffungs- und Vergabewesens sicher. Ihr oder ihm
obliegen die Aufstellung der Entwürfe für die mittel-
fristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan. Sie
oder er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung zu beteiligen. Erhebt die Kanzlerin oder der
Kanzler Widerspruch gegen eine Entscheidung des
Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller
Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der
ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindes-
tens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten
Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der
Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder
dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die
Angelegenheit herbeiführen. Die Kanzlerin oder der
Kanzler trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich
der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; diese
Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenhei-
ten wahrgenommen und können für bestimmte Berei-
che oder für bestimmte Fälle anderen Personen über-
tragen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,sechs“ durch das Wort
,,neun“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 4 und“
gestrichen.
46. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,1. Bestäti-
gung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder
des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4),“.
bb) In Nummer 2 wird die Textstelle ,,Satz 5″ durch die
Textstelle ,,Satz 8″ ersetzt.
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,,4. im Einver-
nehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfas-
sung über die Struktur- und Entwicklungspläne
sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von
vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlages des
Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschul-
senat erzielt, so kann der Hochschulrat die zustän-
dige Behörde anrufen,“.
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
Freitag, den 11. Juli 2014
276 HmbGVBl. Nr. 36
ee) Die bisherige Nummer 8 wird neue Nummer 7.
ff) Hinter der neuen Nummer 7 wird folgende neue
Nummer 8 eingefügt: ,,8. Beratung über den Jah-
resabschluss der Hochschule,“.
b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Der Hochschulrat kann sich jederzeit über die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der
Hochschule unterrichten und Einsicht in alle diesbe-
züglichen Unterlagen nehmen. Er kann damit einzelne
seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben beson-
dere Sachverständige beauftragen. Ihm sind alle erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die
zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschul-
rates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen.“
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,In
einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss
jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern
vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun
Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens
vier Mitgliedern vertreten sein.“
bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Ihre Haftung bei
Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.“
f) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
,,(7) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertre-
terin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sit-
zungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.
(8) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen
Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hoch-
schulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei
Mal im Jahr, sowie bei besonderem Bedarf über seine
Tätigkeit.“
47. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,soweit dieses
Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt“
durch die Wörter ,,soweit durch Gesetz keine
andere Zuständigkeit bestimmt ist“ ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. Wahl und
Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80
Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Bestel-
lung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 4 Satz 2),“.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,soweit hierüber
nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu ent-
scheiden hat“ durch die Wörter ,,soweit keine
abweichende Zuständigkeit besteht“ ersetzt.
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,,5. im Einver-
nehmen mit dem Hochschulrat Beschlussfassung
über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie
deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier
Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsi-
diums keine Einigung mit dem Hochschulrat
erzielt, so kann der Hochschulsenat die zuständige
Behörde anrufen,“.
ee) Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7
eingefügt: ,,7. in Hochschulen mit Fakultäten
Beschlussfassung über Vorgaben für die Prüfungs-
und Studienordnungen und die Satzungen nach
den §§ 37 bis 40 (Rahmenprüfungsordnungen); die
Rahmenprüfungsordnungen können zum allge-
meinen Prüfungsverfahren und zur allgemeinen
Studienstruktur auch unmittelbar geltende Rege-
lungen enthalten,“.
ff) Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden Num-
mern 8 bis 15.
gg) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. in Hochschulen ohne Fakultäten Einsetzung
der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über
Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vor-
schlägen für die Verleihung der akademischen
Bezeichnung »Professorin« oder »Professor«;
weicht der Hochschulsenat bei der Beschlussfas-
sung über einen Berufungsvorschlag von der Vor-
lage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu
begründen und die unveränderte Vorlage beizufü-
gen,“.
hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Auf-
stellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der
oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,“.
ii) Die neue Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsi-
diums,“.
b) In Absatz 5 wird das Wort ,,den“ durch das Wort ,,die“
ersetzt.
48. § 87 erhält folgende Fassung:
,,§ 87
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstel-
lungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertrete-
rin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter.
Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
rer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere
Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete
berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der
Gleichstellungsbeauftragte soll dem in der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hoch-
schule unterrepräsentierten Geschlecht angehören.
(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für
die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendi-
gen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie
oder er ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung
der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es
ihre oder seine Aufgaben erfordern.
(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die
Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie
oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personal-
entscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der
Hochschule mit. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleich-
stellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie
oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule
Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat
Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgre-
mien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem
Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunter-
lagen.
(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen
Universität Hamburg-Harburg kann für sechs Jahre eine
hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein
Freitag, den 11. Juli 2014 277
HmbGVBl. Nr. 36
hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt
werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle
öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauf-
tragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wird ein pri-
vatrechtliches Dienstverhältnis begründet.
(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Ent-
scheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche
Votum der oder des Gleichstellungsbeauftragten getroffen
worden, kann diese oder dieser innerhalb von einer Woche
eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die
erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer
Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des
Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch ist in
derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.
(6) Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine
Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen
sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte
oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.
(7) Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauf-
tragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Tech-
nischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. Sie oder
er arbeitet vertrauensvoll mit der Frauenbeauftragten nach
§ 14 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991
(HmbGVBl. S. 75), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269, 281), zusammen.“
49. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,§ 92 Absatz 1″
durch die Textstelle ,,§ 92 Absätze 1 und 2″ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Hierbei sind die Vorgaben der staatlichen Hochschul-
planung zu beachten.“
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Entscheidun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 sind nach Erörterung im
erweiterten Präsidium zu treffen.“
d) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der
Fakultät (Verwaltungsleiterin, Verwaltungsleiter) wird
im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vor-
schriften von der Dekanin oder dem Dekan im Einver-
nehmen mit der Kanzlerin oder dem Kanzler ausge-
wählt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungs-
leiter ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Kanzlerin oder der Kanzler sorgt für die Recht-
und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit der Verwaltungstätigkeit in den
Fakultäten. Sie oder er kann sich zu diesem Zweck über
alle Angelegenheiten der Fakultätsverwaltung unter-
richten und Weisungen erteilen; in der Regel
beschränkt sie oder er sich hierbei auf die Anforderung
regelmäßiger Berichte sowie auf den Erlass von Richt-
linien.“
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
50. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus
einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Pro-
dekaninnen oder Prodekanen. Die Dekanin oder der
Dekan wird auf Vorschlag einer Findungskommission
(Absatz 2) vom Fakultätsrat gewählt. Die Prodekanin-
nen oder Prodekane werden auf Vorschlag der Dekanin
oder des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amts-
zeit der Dekanin oder des Dekans beträgt fünf Jahre,
die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf
Jahre. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungs-
leiter nimmt an den Sitzungen des Dekanats mit bera-
tender Stimme teil.“
b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden
jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom
Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird
von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einver-
nehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Fin-
dungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Fin-
dungskommission schreibt die Stelle aus und unter-
breitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet
der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die
Findungskommission zurückverwiesen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
e) Die neuen Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin-
nen und Prodekane müssen die Einstellungsvorausset-
zungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für
Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die
Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der
Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein
Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit
ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes
Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünf-
teln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in
Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem
Mitglied.
(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder
des Dekanats sind möglich. Soll eine Dekanin oder ein
Dekan wiedergewählt werden, so kann der Fakultätsrat
auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass das
Findungsverfahren entfällt. Der Fakultätsrat kann mit
einer Mehrheit von drei Vierteln die Dekanin oder den
Dekan abwählen. Eine Prodekanin oder ein Prodekan
kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans abge-
wählt werden.“
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird hinter den Wörtern ,,innerhalb
der Fakultät“ folgende Textstelle eingefügt: ,,; das
Dekanat berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig
über die Verteilung der Mittel und über die Zuord-
nung und Besetzung der Stellen“.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. Weiterlei-
tung der Berufungsvorschläge und Verabschie-
dung der Vorschläge für Bleibevereinbarungen;
bei der Weiterleitung der Berufungsvorschläge
kann das Dekanat seine abweichende Auffassung
beifügen,“.
cc) In Nummer 6 wird die Textstelle ,,Absatz 1″ durch
die Textstelle ,,Absätze 1 und 2″ ersetzt.
dd) Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7
eingefügt: ,,7. Weiterleitung der Stellungnahme
des Fakultätsrates zur Struktur- und Entwick-
lungsplanung sowie zu Entscheidungen über die
zukünftige Verwendung der freien oder frei wer-
denden Professuren und Juniorprofessuren; hier-
bei kann das Dekanat seine abweichende Auffas-
sung beifügen,“.
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
Freitag, den 11. Juli 2014
278 HmbGVBl. Nr. 36
51. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,Bestätigung“ wird durch das Wort
,,Wahl“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird hinter der Zahl ,,40″ folgende
Textstelle eingefügt: ,,; bei der Beschlussfassung
sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Ab-
satz 1 Nummer 7) zu beachten“.
cc) Hinter Nummer 3 werden folgende neue Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. Stellungnahme zur Struktur- und Entwick-
lungsplanung sowie zu Entscheidungen über
die zukünftige Verwendung der freien oder frei
werdenden Professuren und Juniorprofessu-
ren,
5. mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfas-
sung über fakultätsspezifische Ergänzungen
der hochschulweiten Grundsätze für die Aus-
stattung und Mittelverteilung; das Dekanat
hat entsprechende Vorschläge zu unterbrei-
ten,“.
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Num-
mern 6 bis 11.
ee) In der neuen Nummer 6 wird die Textstelle
,,Absatz 1″ durch die Textstelle ,,Absätze 1 und 2″
ersetzt.
ff) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Einsetzung der Berufungsausschüsse, Be-
schlussfassung über Berufungsvorschläge und die
Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung
der akademischen Bezeichnung ,,Professorin“ oder
,,Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der
Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag
von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so
hat er dies zu begründen und die unveränderte
Vorlage beizufügen,“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
52. § 92 erhält folgende Fassung:
,,§ 92
Organisation in der Fakultät
(1) Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grund-
ordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern.
Durch die Grundordnung können den Instituten Aufga-
ben in den folgenden Bereichen übertragen werden:
1. Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförde-
rung und der Studienfachberatung;
2. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91
Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rah-
menbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entschei-
dungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu
beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender
Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu geneh-
migen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine
Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird
diese vom Dekanat eingeholt;
3. vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vor-
schläge für Studien- und Prüfungsordnungen;
4. Vorschläge für die Lehrverpflichtung;
5. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungs-
ausschüssen.
Die Grundordnung kann für die Institute eine andere
Bezeichnung einführen. Sie kann neben der Bildung von
Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der
Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch
Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationsein-
heiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in
der Forschung übertragen. Die Aufgaben sind jeweils einer
Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Num-
mer 1 bleibt unberührt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakul-
tätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert
und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organi-
sationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet
werden können. Den Fachbereichen können durch die
Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5
gilt entsprechend. Die Grundordnung kann für die Fach-
bereiche eine andere Bezeichnung einführen.
(3) Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten
die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Auf-
gaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen,
unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats. Das Dekanat
kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab-
schließen. Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auf-
trage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordne-
ten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Instituten werden nach Gruppen zusammen-
gesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisations-
einheiten werden solche Gremien nicht gebildet.
(5) An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den
vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten
durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert wer-
den; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In diesem
Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der
Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3
gilt entsprechend. In den Fachbereichen werden nach
Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den
anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien
nicht gebildet. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend. Die Grundordnung kann auch Rege-
lungen nach Absatz 5 vorsehen.“
53. Hinter § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
,,§ 92a
Fakultätsgemeinsame und zentrale
Organisationseinheiten
(1) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 können mit
Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultä-
ten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden
Organisationssatzungen werden von den beteiligten Deka-
naten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den betei-
ligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen
beschlossen.
(2) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von besonde-
rer Bedeutung in Forschung und Lehre können an Hoch-
schulen mit Fakultäten zentrale Organisationseinheiten
gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssat-
zungen werden vom Präsidium nach Erörterung im erwei-
terten Präsidium erlassen, etwa erforderliche weitere Sat-
zungen vom Hochschulsenat.“
54. In § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte
Präsidium (§ 79a) anzuhören.“
Freitag, den 11. Juli 2014 279
HmbGVBl. Nr. 36
55. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes
Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom
Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit
drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens
einem Mitglied vertreten sein. In die die Wahl regeln-
den Vorschriften sind Regelungen aufzunehmen, die
dies im weitest möglichen Umfange sicherstellen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
56. Hinter § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
,,§ 96a
Ausschüsse für hochschul- und fakultäts-
übergreifende Studiengänge
(1) Um die Planung und Durchführung von Studiengän-
gen nach § 55 abzustimmen, sollen die beteiligten Hoch-
schulen die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses ver-
einbaren. Entsprechendes gilt, wenn Teilstudiengänge
nach § 52 Absatz 5 hochschulübergreifend aufeinander
abzustimmen sind.
(2) In einer Vereinbarung nach Absatz 1 soll dem gemein-
samen Ausschuss auch die Zuständigkeit für die Be-
schlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnung
übertragen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des
Ausschusses von den Selbstverwaltungsgremien zu
wählen, die für die Beschlussfassung über die Studien- und
Prüfungsordnungen zuständig wären, wenn keine Verein-
barung nach Satz 1 bestünde. Die Verteilung der Sitze und
Stimmen ist unter Beachtung der Vorgaben des § 96 in der
Vereinbarung zu regeln.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Studiengänge, die von meh-
reren Fakultäten derselben Hochschule gemeinsam durch-
geführt werden, entsprechend.“
57. In § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei ist zu
gewährleisten, dass die Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der wis-
senschaftlichen Einrichtung, die den Hochschullehrerin-
nen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifika-
tion vergleichbar sind, gemeinsam über die absolute
Mehrheit der Sitze und Stimmen im Berufungsausschuss
verfügen.“
58. In § 100 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen
Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in
Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und
Leistungsvereinbarungen über
1. die Mittelzuweisung an die Fakultät,
2. die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrach-
ten Leistungen und die Feststellung des Zielerrei-
chungsgrades,
3. die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und
die von ihr zu verfolgenden Ziele.
Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den
Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.
(4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschul-
rat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit
über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Ver-
teilung der Mittel.“
59. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,bilden“ die
Textstelle ,,vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2″ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird gestrichen.
bb) Nummern 7 bis 9 werden Nummern 6 bis 8.
60. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Hochschulrats“
folgende Textstelle eingefügt: ,,; Regelungen in der
Grundordnung zur Anzahl und zum Zuschnitt der
Fakultäten sowie nach § 92 Absatz 2 und Absatz 5
Satz 2 bedürfen darüber hinaus auch der Genehmi-
gung der zuständigen Behörde“.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Satzungen nach
§ 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und Fakultäts-
satzungen nach § 92 sowie Hochschulprüfungsord-
nungen und Rahmenprüfungsordnungen bedür-
fen der Genehmigung des Präsidiums.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen
des § 96a Absatz 2 wird die Genehmigung von den
Präsidien der beteiligten Hochschulen im gegen-
seitigen Einvernehmen erteilt, soweit die Zustän-
digkeit nicht in der Vereinbarung auf ein Präsi-
dium übertragen wurde; sofern das Einvernehmen
nicht hergestellt werden kann, entscheidet die
zuständige Behörde.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Wurde in den Fällen der § 84 Absatz 1 Nummer 4
und § 85 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb von vier Mona-
ten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums
keine Einigung zwischen dem Hochschulrat und dem
Hochschulsenat erzielt, so soll die zuständige Behörde
einen Vermittlungsversuch unternehmen und auf eine
baldige Einigung hinwirken. Ihr sind auf Verlangen
Auskünfte über den Streitstand zu erteilen; sie kann
Vorschläge unterbreiten. Die Zuständigkeit verbleibt
bei Hochschulrat und Hochschulsenat; § 107 bleibt
unberührt.“
61. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter den Wörtern ,,Absolventinnen und Absol-
venten“ werden die Wörter ,,und anderen ehemali-
gen Studierenden“ eingefügt.
bb) Die Wörter ,,die Hochschulplanung und die Kon-
taktpflege“ werden durch die Textstelle ,,die Hoch-
schulplanung, die Sicherung und Verbesserung der
Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontakt-
pflege“ ersetzt.
b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die Hochschulen können zur Sicherung und Ver-
besserung der Qualität in Studium und Lehre sowie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 5
Absolventinnen und Absolventen und andere ehema-
lige Studierende über die Gründe für Studienverlauf
und -ergebnis, insbesondere hinsichtlich Hochschul-
wechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbeste-
hen der Abschlussprüfung, befragen. Die Betroffenen
sind über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären,
die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären
Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen
Bereich betreffen. Im Übrigen sind die Befragten im
Freitag, den 11. Juli 2014
280 HmbGVBl. Nr. 36
Rahmen einer Satzung nach Absatz 5 Nummer 4 zur
Auskunft verpflichtet, sofern keine überwiegenden
berechtigten Belange der Befragten entgegenstehen.
Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet
werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren.“
c) In Absatz 5 Nummer 4 wird die Textstelle ,,nach Absatz
3″ durch die Textstelle ,,nach den Absätzen 2a und 3″
ersetzt.
62. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,1. die
Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstan-
dards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,“.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) § 114 Absatz 4 gilt entsprechend.“
63. In § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 gilt ent-
sprechend.“
64. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) Die Textstelle ,,Eine Bildungseinrichtung, die
nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hoch-
schule staatlich anerkannt werden, wenn“ wird
durch die Textstelle ,,Eine Bildungseinrichtung,
die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hoch-
schule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei
einer Gesamtwürdigung aller Umstände die
Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und For-
schung zu erbringen, die anerkannten wissen-
schaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbe-
sondere voraus, dass“ ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,,3. die Stu-
diengänge allgemein anerkannten Qualitätsstan-
dards genügen,“.
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung: ,,9. die wirt-
schaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesi-
chert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung
voraus, die derjenigen entsprechender Lehrperso-
nen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.“
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
,,(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht
werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausge-
wählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das
Konzept für die geplante Hochschule eine ausrei-
chende Grundlage bildet, um die Anforderung des
Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).
(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet,
an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der
zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle
mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die
Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutio-
nelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb
der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und,
soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter
Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchge-
führt.
(4) Der Träger ist verpflichtet, durch das Gutachten einer
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ausge-
wählten sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die
Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 3 genügen. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Auf-
nahme des Studienbetriebs zu erbringen. Der Nachweis
kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch
durch die positive Begutachtung eines internen Qualitäts-
sicherungssystems erfolgen.“
65. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,vom 9. Novem-
ber 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der
jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides
können von der zuständigen Behörde verfügt werden,
sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeu-
tung haben.“
66. § 116 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und
die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der
Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbe-
scheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen,
die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, beson-
dere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Behörde.“
67. In § 117 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die
zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der
erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungsein-
richtung, die sich zur Übernahme der Studierenden ver-
pflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit
den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und inso-
weit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein
Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf
Beendigung des Studiums besteht nicht.“
68. Im Achten Teil wird hinter § 117 folgender § 117a ein-
gefügt:
,,§ 117a
Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
(1) Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Nieder-
lassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung
der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule
geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die
Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des
Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die
aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu
Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat
die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des
Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie oder er ist verpflich-
tet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzu-
weisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den
Grad verleiht.“
69. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Freitag, den 11. Juli 2014 281
HmbGVBl. Nr. 36
bb) Es werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:
,,3. Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach
§ 111 Absatz 2a Satz 3 verpflichtet ist, nicht
oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,
5. bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den
in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen
Hinweis unterlässt.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen
bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen
bis zu 100 000 Euro geahndet werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen,
wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen
Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen
Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnis-
mäßig wäre.“
70. Hinter § 123 wird folgender § 123a eingefügt:
,,§ 123a
Übergangsregelung zur Berufung
nebenberuflicher Professorinnen und
Professoren auf ordentliche Professuren
Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuf-
licher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar
2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von
§ 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung
und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine
Professur berufen werden, wenn
1. sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberuf-
liche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig
ist,
2. ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen
Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterin-
nen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und
3. die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen
Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.
Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hoch-
schule durch Satzung.“
71. Im Zehnten Teil Zweiter Abschnitt wird hinter § 126a
folgender § 126b eingefügt:
,,§ 126b
Nachträgliche Befristung bestehender
Ausstattungszusagen
(1) Für Ausstattungszusagen, die nicht auf höchstens fünf
Jahre befristet sind (§ 13 Absatz 3), gilt Folgendes:
1. Sofern die Ausstattungszusagen unbefristet gegeben
wurden, enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbe-
ginn, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015.
2. Sofern die Ausstattungszusagen befristet gegeben
wurden, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist,
spätestens am 31. Dezember 2015, es sei denn, zu die-
sem Zeitpunkt sind noch keine fünf Jahre seit ihrem
Geltungsbeginn vergangen; in diesem Falle enden sie
fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn.
(2) Sofern eine Ausstattungszusage nach Absatz 1 vorzeitig
endet, entscheidet auf Antrag das Präsidium nach pflicht-
gemäßem Ermessen über die Fortgewährung von personel-
ler, sächlicher oder finanzieller Ausstattung.“
A r t i k e l 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99, 100), wird wie folgt geändert:
1. bleibt leer
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer angefügt: ,,4. ein Anteil
von 3 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber ohne
schulische Hochschulzugangsberechtigung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nummer angefügt: ,,4. in der
Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem
Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Ausländer-
quote“ die Textstelle ,,oder in der Quote nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4″ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Textstelle ,,anderenfalls wer-
den sie nach § 4 vergeben“ durch die Textstelle
,,anderenfalls werden sie in der Quote nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 vergeben, soweit in dieser weitere
Personen zu berücksichtigen sind, sonst nach § 4″.
3. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung und Moti-
vation von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behin-
derung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behin-
derung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung
der Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu
gewähren. Behinderungsbedingte Verlängerungen von
Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten
der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. Die
oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule ist über
Satzungen und andere allgemein getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der
Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen.“
4. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle § 5 Absätze 1 und 2″
durch die Textstelle ,,§ 5 Absätze 1, 2 und 5″ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auswahlverfahren in Studiengängen, die gemein-
sam mit einer außerhamburgischen Hochschule durch-
geführt werden, können abweichend von den Bestim-
mungen dieses Gesetzes geregelt werden.“
A r t i k e l 3
Änderung des Gleichstellungsgesetzes
In § 14 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991
(HmbGVBl. S. 75), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405, 435), wird folgender Satz angefügt: ,,Ihre
Zuständigkeit ist an Hochschulen auf die Angehörigen des
Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals be-
schränkt; sie arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleich-
stellungsbeauftragten nach § 87 des Hamburgischen Hoch-
Freitag, den 11. Juli 2014
282 HmbGVBl. Nr. 36
schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), zusammen.“
A r t i k e l 4
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Körperschaft
,,Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft ,,Universitäts-
klinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001
(HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 527), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Das Kurato-
rium entscheidet über die Struktur- und Entwicklungs-
planung der Medizinischen Fakultät und genehmigt die
Wirtschaftspläne.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,des Präsidiums
gemäß § 79 Absatz 2 Sätze 3, 5, 7, 9 und 10 HmbHG“
durch die Textstelle ,,des Präsidiums gemäß § 79 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 HmbHG“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Der Fakultätsrat
nimmt bezogen auf die Medizinische Fakultät
neben den Aufgaben nach § 91 Absatz 2 Nummern 1
bis 3, 6, 7 sowie 9 bis 11 HmbHG auch die Aufgaben
des Hochschulsenats wahr, die sich aus § 85 Absatz 1
Nummern 9 bis 13 und 15 HmbHG ergeben; er
nimmt zur Struktur- und Entwicklungsplanung
Stellung.“
bb) Satz 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 7 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 4 und“
gestrichen.
3. In § 16 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§ 92 Absätze 1
und 2″ durch die Textstelle ,,§ 92 Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1
und 2 und Absatz 4″ ersetzt.
A r t i k e l 5
Änderung des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 68, 69), wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Textstelle ,,Funktionen in der Hochschul- oder
Fakultätsleitung“ wird durch die Textstelle ,,Funktio-
nen in der Leitung einer Hochschule, Fakultät oder
Organisationseinheit“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit
nach § 92a des Hamburgischen Hochschulge-
setzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269), in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,des Hambur-
gischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Textstelle ,,HmbHG“ ersetzt.
3. In der Anlage IV wird im Text zur Besoldungsgruppe W 2
die Textstelle ,,Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ­ der
Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1
HmbHG ­“ gestrichen.
4. In der Anlage V wird folgende Textstelle angefügt:
,,Besoldungsgruppe W 2
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
­ der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1
HmbHG ­ (kw)“.
A r t i k e l 6
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Förderung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses
Das Hamburgische Gesetz zur Förderung des wissenschaft-
lichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November
1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 11. Juli 2007
(HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,aus familiären
Gründen“ durch die Wörter ,,aus familiären oder behin-
derungsbedingten Gründen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der
Beurteilung der Studien- und Prüfungsleistung von
Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinde-
rung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der
Behinderung zu berücksichtigen.“
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,aus familiären
Gründen“ durch die Wörter ,,aus familiären oder
behinderungsbedingten Gründen“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
,,Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipen-
dium bis zu zwei Jahre, beim Abschlussstipendium bis
zu ein Jahr. Diese Zeiten können aus behinderungsbe-
dingten Gründen um die Hälfte verlängert werden.“
2. In § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Senat
wird ermächtigt, diese Beträge durch Rechtsverordnung
unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der
Lebenshaltungskosten anzupassen; dabei ist sicherzustel-
len, dass eine angemessene Anzahl von Personen gefördert
werden kann.“
A r t i k e l 7
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger
Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ,,12″ durch die Zahl
,,16″ und die Zahl ,,20″ durch die Zahl ,,18″ ersetzt.
2. Hinter § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a
Online-Veranstaltungen
Lehrveranstaltungen, die in interaktiver Form über ein
elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden
(Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender
Anwendung der §§ 4 und 5 auf die Lehrverpflichtung
Freitag, den 11. Juli 2014 283
HmbGVBl. Nr. 36
angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehr-
veranstaltungen während ihrer Durchführung von der
Lehrperson aktiv betreut werden. Entspricht die zeitliche
Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nach-
bereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstal-
tung nach § 4, so wird die Anrechnung verhältnismäßig
vermindert. Die Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der
Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; die Hoch-
schule kann hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern ein
besonderes dienstliches Interesse besteht.“
3. § 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gelten fol-
gende Regellehrverpflichtungen:
Lehrveranstal-
tungsstunden
1. Professorinnen und Professoren
der Universität Hamburg und
der Technischen Universität
Hamburg-Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9;
2. Professorinnen und Professoren
der HafenCity Universität Hamburg
a) wenn ihnen das Amt einer
Universitätsprofessorin oder
eines Universitätsprofessors
übertragen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,
b) anderenfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18;
3. Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
a) in der ersten Anstellungsphase . . . . . . . . . . . . . 4;
b) in der zweiten Anstellungsphase . . . . . . . . . . . 6.
(2) Die Universitäten können die Lehrverpflichtung für
Professorinnen und Professoren individuell abweichend
von Absatz 1 festlegen. Dabei dürfen in den Fällen von
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b 12 Lehrveranstaltungs-
stunden nicht unterschritten und 18 Lehrveranstaltungs-
stunden nicht überschritten, in den anderen Fällen 4
Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 12
Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden.
Ermäßigungen und Aufhebungen der Lehrverpflichtung
nach den §§ 16 bis 18 bleiben unberührt.“
4. § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: ,,Für
Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis an
der Hochschule für bildende Künste Hamburg und an der
Hochschule für Musik und Theater Hamburg gilt eine
Lehrverpflichtung von 12 Lehrveranstaltungsstunden.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wobei 6 Lehrver-
anstaltungsstunden nicht unterschritten und 18 Lehrver-
anstaltungsstunden nicht überschritten werden dürfen.“
5. In § 15 Satz 1 werden die Wörter ,,des Dritten Klinischen
Ausbildungsabschnitts“ durch die Wörter ,,des Prakti-
schen Jahres“ ersetzt.
6. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
,,§ 16a
Kontingent für die Promovierendenbetreuung
(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Pro-
fessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur
Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Pro-
movierenden im Rahmen von Doktorandenkollegs (§ 70
Absatz 5 Satz 4 HmbHG) ermäßigt oder aufgehoben wer-
den.
(2) Jeder promotionsberechtigten Hochschule und dem
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf steht ein zah-
lenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungs-
stunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz
1 zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg hinsichtlich der
Betreuung von Promovierenden in kooperativen Promo-
tionsprogrammen nach § 70 Absatz 7 HmbHG.“
7. In § 17 Absatz 1 wird hinter den Wörtern ,,staatlichen Auf-
tragsverwaltung der Hochschule“ die Textstelle ,,,für die
Entwicklung von Online-Veranstaltungen nach § 5a“ ein-
gefügt.
8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§§ 16 und 17″
durch die Textstelle ,,§§ 16 bis 17″ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,In Hoch-
schulen, die ein geregeltes System zur Planung der
Lehrveranstaltungen und zur Erfassung ihrer Durch-
führung eingerichtet haben, kann die Bestätigung nach
Satz 1 entfallen, wenn die Erfüllung der Lehrverpflich-
tung über das System nachgewiesen werden kann.
Sofern an den künstlerischen Hochschulen die Erfül-
lung der Lehrverpflichtung durch Betreuungstätigkeit
erfolgt, kann der Nachweis hierüber auch durch Befra-
gungen der Studierenden, durch regelmäßige persönli-
che Nachschau oder andere geeignete Maßnahmen
erfolgen; die getroffenen Maßnahmen und ihre wesent-
lichen Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.“
b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Im Falle von Online-Veranstaltungen (§ 5a) hat die
Lehrperson dem zuständigen Organ der Hochschule
die erforderlichen Auskünfte und Nachweise vorzule-
gen, um eine Nachprüfung der Erfüllung der Lehrver-
pflichtung zu ermöglichen. Die Hochschule kann die
Anrechnung auf die Lehrverpflichtung davon abhän-
gig machen, dass bestimmte technische und didakti-
sche Mindestanforderungen erfüllt werden; diese Min-
destanforderungen sind auf geeignete Weise bekannt zu
machen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
d) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Textstelle ,,§§ 16
und 17″ durch die Textstelle ,,§§ 16 bis 17″ ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die Lehrverpflichtung einer Professorin
oder eines Professors vor dem 1. Mai 2014 durch eine
individuelle Vereinbarung oder Entscheidung abwei-
chend von den §§ 10 und 11 festgelegt worden ist, gilt
diese Lehrverpflichtung bis zu einer anderweitigen
Entscheidung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11
Absatz 1 Satz 2 fort.“
b) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
A r t i k e l 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 2 sind erstmals bei den
Zulassungen zum Wintersemester 2014/2015 anzuwenden.
(3) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestellten Kanzlerinnen und Kanzler bleibt unberührt.
Freitag, den 11. Juli 2014
284 HmbGVBl. Nr. 36
(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fakultäten,
deren Amtszeiten erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
enden, verbleiben vorbehaltlich der disziplinar- beziehungs-
weise arbeitsrechtlichen Bestimmungen bis zum Ablauf ihrer
Amtszeiten in ihren Ämtern. Sie bleiben für diese Zeit stimm-
berechtigte Mitglieder der Dekanate. § 89 Absatz 4 Sätze 3 und
4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der
Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
(5) Bei Hochschulräten, die nicht entsprechend § 84 Absatz
5 Satz 3 HmbHG zusammengesetzt sind, sind nach Ablauf
ihrer Amtszeit ausscheidenden Mitglieder durch solche des
unterrepräsentierten Geschlechts zu ersetzen. Die in § 96
Absatz 2 Satz 2 HmbHG genannten Regelungen sind spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2014 zu erlassen und bei der
nächstfolgenden Wahl anzuwenden.
(6) Die Gliederung der Fakultäten ist spätestens bis zum
Beginn des Wintersemesters 2015/2016 den Bestimmungen des
§ 92 HmbHG anzupassen. Bis dahin verbleiben die derzeit
gebildeten Organe und Gremien in ihren Funktionen.
(7) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits immatrikuliert sind, ist der durch
Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c neu gefasste § 42 Absatz 4
HmbHG erst mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 anzu-
wenden.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2014.
Der Senat