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Achtzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 333

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 334

FREITAG, DEN11. OKTOBER
333
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2019
Tag I n h a l t Seite
2. 10. 2019 Achtzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . 333
100-1
2. 10. 2019 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
1101-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 2. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
In Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Han-
sestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am
20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 319), wird das Wort ,,drei“ durch
das Wort ,,vier“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Oktober 2019.
Der Senat
Freitag, den 11. Oktober 2019
334 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 2. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 92), wird wie
folgt geändert:
In §
2 Absatz 3 werden die Beträge ,,49.374 Euro“, ,,1.440
Euro“ und ,,482 Euro“ durch die Beträge ,,50.685 Euro“, ,,1.479
Euro“ und ,,495 Euro“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Oktober 2019.
Der Senat