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Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete
791-1-10, 791-1-11, 791-1-12, 791-1-92, 791-1-86, 791-1-91, 791-1-90, 791-1-87, 791-1-13, 791-1-28, 791-1-29, 791-1-30, 791-1-44, 791-1-45, 791-1-64, 791-1-65, 791-1-66, 791-1-67, 791-1-68, 791-1-69, 791-1-70, 791-1-71, 791-1-72, 791-1-73, 791-1-74, 791-1-105, 791-1-106, 791-1-107, 791-1-108, 791-1-109, 791-1-110, 791-1-121, 791-1-125, 791-1-126, 791-1-128, 791-1-129, 791-1-130

Seite 381

FREITAG, DEN16. SEPTEMBER
381
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2016
Tag I n h a l t Seite
16. 8. 2016 Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
791-1-10, 791-1-11, 791-1-12, 791-1-92, 791-1-86, 791-1-91, 791-1-90, 791-1-87, 791-1-13, 791-1-28, 791-1-29, 791-1-30, 791-1-44, 791-1-45, 791-1-64, 791-1-65,
791-1-66, 791-1-67, 791-1-68, 791-1-69, 791-1-70, 791-1-71, 791-1-72, 791-1-73, 791-1-74, 791-1-105, 791-1-106, 791-1-107, 791-1-108, 791-1-109, 791-1-110,
791-1-121, 791-1-125, 791-1-126, 791-1-128, 791-1-129, 791-1-130
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe
§
5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Finken-
werder Süderelbe vom 17. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 250),
zuletzt geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151), wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art flie-
gen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren
zu lassen,“.
1.3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
1.4 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene
Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh
zu laufen,“.
1.5 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
1.6 In Nummer 18 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 5, 7, 11, 14 bis
18, 20 und 22″ durch die Textstelle ,,1 bis 5, 7, 8, 11, 14
bis 23″ ersetzt.
Dritte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete
Vom 16. August 2016
Auf Grund von §10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §§23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §
27 Nummer 3 des Hambur
gischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162),
zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird
verordnet:
Freitag, den 16. September 2016
382 HmbGVBl. Nr. 36
2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 15, 23 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie,
soweit Einfriedigungen vorgenommen oder Weide-
tränken errichtet werden, die Nummer 16 für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennut-
zung sowie die Nummer 22 bis zum Zeitpunkt der
Öffnung der Alten Süderelbe für eine Veränderung
des Wasserhaushaltes im Rahmen der obstbauli-
chen Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchti-
gen könnten,“.
2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 15, 17 und 18 für Maß-
nahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,
ausgenommen die Wasserfläche der Alten Süder
elbe bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten
Süderelbe, soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,“.
2.4 In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
,,9.
die Nummern 1 bis 5, 15 und 23 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit der Bevölkerung zuständige Behörde
oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im
Einvernehmen mit der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auf-
treten des Eichenprozessionsspinners zu einer
gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung
führen könnte und soweit hierdurch keine Verän-
derungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Westerweiden
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Westerweiden
vom 25. April 1989 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. Kopfweiden regelmäßig ­ mindestens alle fünf Jahre
­ zu schneiden,
2. Gewässer und nasse Senken anzulegen und zu ent
wickeln,
3. ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne
Geflechtung und nicht höher als 1,60
m auszufüh-
ren,
4. an Gehölzen befestigte Zäune zu entfernen.“
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen
zu lassen,“.
2.1.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
2.1.4 In Nummer 19 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
2.1.5 In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt:
,,22.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 13, 17, 18 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die land-
wirtschaftliche Bodennutzung sowie die Nummer
10 für das Freilaufenlassen von Hunden bei der
Bullenhaltung und die Nummer 21 für die obstbau-
liche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck nach §1 Absatz 2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“.
2.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 13 bis 22 für Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die zuständige oder im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde,“.
2.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 13 und 19 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck nach §1 Absatz 2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
2.2.4 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 13 und 18 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit der Bevölkerung zuständige Behörde
oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im
Einvernehmen mit der für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auf-
treten des Eichenprozessionsspinners zu einer
gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung
führen könnte und soweit hierdurch keine Verän-
derungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
1 Absatz 2 erheblich beein-
trächtigen könnten.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet
Auenlandschaft Norderelbe
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenland-
schaft Norderelbe vom 16. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 207),
Freitag, den 16. September 2016 383
HmbGVBl. Nr. 36
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort ,,Norderelbe“ durch
die Wörter ,,Obere Tideelbe“ ersetzt.
2. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Wilhelmsburg, Moorwerder und
Billwerder Ausschlag sowie Kirchwerder, Ochsenwer-
der, Spadenland, Moorfleet und Tatenberg belegenen
Flächen der Norderelbe mit ihrem Vorland, der Bunt-
häuser Spitze mit dem Bunthäuser Sand, des Vorlands
bei Gauert, des Wrauster Bogens und des Vorlandes der
Elbe zwischen Sande und Zollenspieker sowie der Fil-
terbecken der südlichen Billwerder Insel, des Vogel-
schutzgehölzes und des südlichen Holzhafengrabens
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes, die zugleich Teilflächen des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiet) ,,Hamburger Unterelbe“ sind, sind in der
Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Mitte und

Bergedorf zur kostenfreien Einsicht durch jedermann
niedergelegt.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,als Lebensstätte“ durch
die Wörter ,,die Lebensstätten“ ersetzt sowie hinter
dem Wort ,,Seeadler“ die Textstelle ,,, Biber“ eingefügt.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Flüsse mit Schlammbänken“
als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus voll-
ständig zonierten Schlammuferfluren, Tief- und
Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen
durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und
Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und
Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Fische und Vögel,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter,
Vögel und Fledermäuse,
3. des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenfluren“
als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur
mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffver-
sorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in
Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräu-
men, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken
und Vögel,
4. der Population des Rapfens mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei
Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und
Stromkanten in enger Verzahnung als durchgängige
Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und
Laichgebiet,
5. der Population der Finte mit ihren vorkommenden
Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach- und
Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstau-
ten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger
Verzahnung als ungehindert erreichbares Nah-
rungs- und Aufwuchsgebiet,
6. der Population des Meerneunauges, Flussneunauges
und des Lachses mit ihren vorkommenden Lebens-
phasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus
Flach- und Tiefwasserbereichen sowie Stromkanten
als durchgängige Wanderstrecke,
7. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in
seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dyna-
mischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-
Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasser-
beeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstau-
denfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art
geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als
strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für
eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vor-
kommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls
unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
4. §3 wird aufgehoben.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
Freitag, den 16. September 2016
384 HmbGVBl. Nr. 36
5.1.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 14 bis
20″ durch die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 11, 14 bis 21″
ersetzt.
5.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 15, 17, 18 und 20
für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhal-
tung der Fahrwasser der Elbe im Sinne der §§7 bis
11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I
S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung,
und der Dove-Elbe sowie ­ soweit dort erforder-
lich ­ für die Gewährleistung der Verkehrssicher-
heit, soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“.
5.2.3 In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 13 und 14 wer-
den angefügt:
,,13.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 16 und 18 für den
Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizi-
täts- und Wärmeversorgung dienenden Leitun-
gen, einschließlich der hierfür erforderlichen Ein-
richtungen und Anlagen,
14.die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 17 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
5.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Von den Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 14 der Verbote
des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die
Ausübung der Jagd auf Schalenwild erteilen, wenn die
Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten
Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder
zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirt-
schaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes
führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
6. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Aufhebung des Landschaftsschutzes
Folgende Verordnungen treten, soweit Flächen durch
diese Verordnung unter Schutz gestellt werden, außer
Kraft:
1. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Spadenland vom 19. April 1977
(HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
2. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Moorfleet vom 23. März 1976
(HmbGVBl. S. 63), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
3. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Ochsenwerder vom 19. April
1977 (HmbGVBl. S. 103), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
4. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977
(HmbGVBl. S. 100), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255) und die
5. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in der Gemarkung Tatenberg vom 23. März 1976
(HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255).“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Holzhafen
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzhafen
vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 90) wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in
den Gemarkungen Billwerder Ausschlag und Moorfleet
belegene Fläche des Holzhafens, die als Europäisches
Vogelschutzgebiet (EU-Vogelschutzgebiet) benannt ist,
wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des
Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutz-
gebiet) ,,Holzhafen“.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3
BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand der
Population der Löffelente, Krickente und Brandgans
mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als
Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus großflächigen
Süßwasserwatten und Flachwasserbereichen zu erhal-
ten.“
2.2 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls
unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 wird aufgehoben.
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
Freitag, den 16. September 2016 385
HmbGVBl. Nr. 36
4.2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen
zu lassen,“.
4.3 Nummer 15 erhält folgenden Fassung:
,,15.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
4.4 Der Punkt am Ende der Nummer 25 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 26 angefügt:
,,26.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Dünge-
mittel auszubringen.“
5. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis
11 und 18 bis 24″ durch die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 9
bis 11, 15, 18 bis 24 und 26″ ersetzt.
5.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 18 bis 22 für das Betreten,
den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichvertei-
digung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen
einschließlich der Kreuzungsbauwerke,“.
5.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 18 bis 24 für Unterhal-
tungsmaßnahmen von HAMBURG WASSER auf
Kaltehofe sowie für den Betrieb und die Unterhal-
tung von der Elektrizitätsversorgung dienenden
Leitungen, einschließlich der hierfür erforder
lichen Einrichtungen und Anlagen,“.
5.4 In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
,,11.die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 18 und 21 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Schnaakenmoor
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Schnaaken-
moor vom 31. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 523), geändert am
11. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in
der Gemarkung Rissen belegenen Flächen des Schnaa-
kenmoores und angrenzender Bereiche werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Natur-
schutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
,,Schnaakenmoor“ sind, sind in der Naturschutzkarte
schraffiert gekennzeichnet.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Sandheiden auf Binnendü-
nen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsigen
Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und
Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durch-
setzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen
sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs
aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf
ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nähr-
stoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und
Reptilien,
2. des Lebensraumtyps ,,Offene Grasflächen auf Bin-
nendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern und
Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen durch-
setzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit unter-
schiedlichen Altersphasen in enger Verzahnung
sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs
aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf
ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nähr-
stoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Rep-
tilien,
3. des Lebensraumtyps ,,Dystrophe Stillgewässer“ als
naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer
mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder
Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden
Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie
dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Libellen und
Amphibien,
4.des Lebensraumtyps ,,Feuchte Heiden“ als von
Torf-, Feuchtbodenmoosen oder Glockenheide
geprägte, von Schlenken durchsetzte, nährstoff-
arme, feuchte Zwergstrauchheiden auf sandig-
anmoorigen oder torfigen Böden mit weitgehend
ungestörten hydrologischen Verhältnissen und
geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich seiner
charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbe-
sondere der Amphibien und Reptilien,
5.des Lebensraumtyps ,,Übergangs- und Schwing
rasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und
hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken
oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen
Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer
Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Libellen, Amphibien
und Reptilien,
6. der Population der Großen Moosjungfer mit ihren
vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen
Lebensstätten aus schwach sauren bis neutralen,
besonnten Moorgewässern oder Heideweihern mit
Freitag, den 16. September 2016
386 HmbGVBl. Nr. 36
ausreichend hoher Wasserpflanzendeckung, natur-
nahen Uferstrukturen und ungenutzten oder exten-
siv genutzten Offenlandbereichen im Umfeld sowie
geringem Nährstoffeintrag und Fischarmut als Nah-
rungs-, Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.2 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls
unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 4 wird gestrichen.
3.2 Die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.
3.3 In der neuen Nummer 6 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
3.4 Nummer 8 wird gestrichen.
4. In §4 Nummer 1 wird das Wort ,,vor“ durch das Wort
,,von“ ersetzt.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen
oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzu-
führen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,“.
5.1.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5.1.4 Nummer 29 erhält folgende Fassung:
,,29.
die Jagd ­ ausgenommen auf Fuchs, Waschbär
und Marderhund in der Zeit zwischen dem
15. Juni und 28. Februar ­ auszuüben,“.
5.1.5 In Nummer 30 wird die Textstelle ,,, soweit sie sich
innerhalb des in der anliegenden Karte schraffiert
gekennzeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung im Sinne von §
15 Absätze 3 und 4 Hmb-
NatSchG befinden“ gestrichen.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5, 6, 9, 12, 14,
16, 18 bis 22, 25 und 28″ durch die Textstelle ,,1 bis 6, 9,
11, 12, 14 bis 16, 18 bis 22, 24 und 25 “ ersetzt.
5.2.2 In Nummer 2 wird folgende Textstelle angefügt:
,,soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
5.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 14 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbau-
liche Maßnahmen durch die zuständige Behörde,
die im Einvernehmen mit der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde durchzu-
führen sind, soweit jeweils hierdurch keine Ver
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.4 In Nummer 4 wird folgende Textstelle angefügt:
,,soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
5.2.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 14 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 und, soweit
Einfriedigungen vorgenommen, Weidetränken
errichtet oder Unterstände unterhalten werden, die
Nummer 16 für die ordnungsgemäße landwirt-
schaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen aus
gelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungs-
ziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.6 Nummer 7 wird aufgehoben.
5.2.7 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 14 und 18 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
5.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des
Absatzes 1 Nummern 1, 2, 5, 6 und 29 für die Ausübung
der Jagd auf Schalenwild, wenn die Durchführung der
Verbote zu einer betrieblichen Härte bezüglich der
landwirtschaftlichen oder waldbaulichen Nutzung
außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Flottbektal
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Flottbektal
vom 1. Juni 1982 (HmbGVBl. S. 197), geändert am 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 16. September 2016 387
HmbGVBl. Nr. 36
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung
des feuchtwiesenreichen Bachtales mit seinen Talhän-
gen und des naturnahen Waldbestandes im Rahmen
historischer Strukturen, einschließlich der vielfältigen
Pflanzen- und Tierarten.“
2. §2 wird aufgehoben.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,,2a.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzu
siedeln oder auszusetzen,“.
3.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
3.1.3 In Nummer 11 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
3.1.4 In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
,,13.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1 bis 2a und 4 sowie 8 bis 13 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde,“.
3.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,1 und 4″ durch die
Textstelle ,,1, 2 und 4″ sowie der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
3.2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
die Nummern 1, 2 und 4 für die mechanische oder
biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimi-
schen Nematoden durch die für die Gesundheit
zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozes
sionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefähr-
dung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach §
1
Absatz 2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Wittenbergen
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen
vom 1. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 413) wird wie folgt geändert:
1. §
3 Nummer 4 wird gestrichen; die Nummern 5 bis 9
werden Nummern 4 bis 8.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
2.1.3 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 15 und 17 bis
20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durch die zuständige oder im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,“.
2.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 13 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbau-
liche Maßnahmen, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträch-
tigen könnten,“.
2.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.die Nummern 1, 6, 13, 15, 15, 17, 18 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für das
Gelände des Parks Wittenbergener Weg 110 (Flur-
stücke 5110, 5101 und 4703 der Gemarkung Rissen)
und des Luusparks (Flurstück 5972 der Gemarkung
Rissen) im Rahmen der Unterhaltung des Garten-
denkmals beziehungsweise der öffentlichen Grün-
anlage,“.
2.2.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 11 bis 13 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 im Rahmen
der bestehenden Nutzung der Hausgärten,“.
2.2.5 In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
,,11.die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 13 und 17 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 8
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor
§
4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppen
dorfer Moor vom 30. Dezember 2014 (HmbGVBl. 2015 S. 8)
wird wie folgt geändert:
Freitag, den 16. September 2016
388 HmbGVBl. Nr. 36
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
1.3 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene
Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh
zu laufen oder die Gewässer mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren,“.
1.4 Der Punkt am Ende der Nummer 20 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
,,21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1 bis 6, 10 und 13 bis 21 für Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die zuständige oder im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde,“.
2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 13 und 17 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck nach §
2 erheb-
lich beeinträchtigen könnten,“.
2.3 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
die Nummern 1 bis 5, 13 und 16 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor
§4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteins-
moor vom 20. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 367), geändert am
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein
gefügt:
,,3a.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
1.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
1.3 In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
,,18.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1 bis 3a, 5, 10, 13 bis 15, 17 und 18 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde,“.
2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,die Nummern 1 und
5 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhal-
tung sowie die Nummern 1, 3, 5 und 15″ durch die Text-
stelle ,,die Nummern 1, 2, 5, 10 und 15 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie die Num-
mern 1, 2, 3, 5, 10 und 15″ ersetzt.
2.3 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
die Nummern 1, 2, 3a, 5, 10 und 14 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenstedter
Brook vom 29. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts I 791-u), zuletzt geändert am 29. Sep-
tember 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte rot eingezeichneten,
in den Gemarkungen Duvenstedter Brook und Wohl-
dorf belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet
erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind
zugleich die Flächen des Europäischen Vogelschutzge-
biets (EU-Vogelschutzgebiet) ,,Duvenstedter Brook“
und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiet) ,,Duvenstedter Brook“.“
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
(1) Schutzzweck ist, die natürliche Funktionsfähigkeit
der Torfmoore, Niedermoore, Röhrichte, Feuchtwie-
sen, Heiden, Fließ- und Stillgewässer sowie der einhei-
mischen Laubwälder, der Bruch- und Auwälder und
der in ihnen vorkommenden besonders gefährdeten
Tier- und Pflanzenarten wie Kranich, Seeadler,
Schwarz- und Mittelspecht, Kreuzotter, Kammmolch,
Freitag, den 16. September 2016 389
HmbGVBl. Nr. 36
Laubfrosch, Große Moosjungfer, Schillerfalter und
Bauchige Windelschnecke sowie Grüne Waldhyazin-
the, Fleischfarbenes Knabenkraut, Mittlerer Sonnen-
tau, Weißes Schnabelried, Kleiner Wasserschlauch,
Kümmelblättrige Silge und Gelbes Windröschen zu
erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §
32 Ab-
satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden
Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Kranichs als europäisch besonders zu schüt-
zende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebens-
phasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebens-
stätten aus eng miteinander verzahnten Bruch
wäldern, Moorbiotopen, Verlandungszonen und
Feuchtwiesen,
2. des Seeadlers als europäisch besonders zu schüt-
zende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebens-
phasen in seinen als Nahrungs- oder Brutgebiet
genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwald-
beständen in Verbindung mit fisch- und wasser
vogelreichen Gewässern,
3. der Rohrweihe als europäisch besonders zu schüt-
zende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebens-
phasen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebens-
stätten aus Schilfröhrichten in Verbindung mit grö-
ßeren Wasserflächen,
4. des Wespenbussards als europäisch besonders zu
schützende Vogelart mit seinen vorkommenden
Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten
Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen
in Verbindung mit einer strukturreichen, halboffe-
nen Landschaft mit reichem Angebot an Hautflüg-
lern,
5.des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu
schützende Vogelart mit seinen vorkommenden
Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten
Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und
kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenriedern,
Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstauden-
fluren,
6. des Neuntöters als europäisch besonders zu schüt-
zende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebens-
phasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebens-
stätten aus reich strukturierten Hochstaudenfluren,
Hecken und Gebüschen,
7. des Eisvogels als europäisch besonders zu schüt-
zende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebens-
phasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebens-
stätten aus naturnahen Gewässern mit ausreichen-
derSichttiefeundUferdynamikmitAbbruchkanten,
8. des Schwarzspechts und des Mittelspechts als euro-
päisch besonders zu schützende Vogelarten mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als
Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus strukturrei-
chen, durch Alt- und Totholz geprägten Laubwäl-
dern
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
desFFH-GebietesimSinnevon§32Absatz3BNatSchG
ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetati-
onszonierung und -strukturelemente wie Tauch-
fluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässer-
typ entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und
Lichtversorgung, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2. des Lebensraumtyps ,,Dystrophe Stillgewässer“ als
naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewäs-
ser mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder
Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden
Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie
dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Libellen,
3.des Lebensraumtyps ,,Feuchte Heiden“ als von
Torf- oder Feuchtbodenmoosen und Glockenheide
geprägte, von Schlenken durchsetzte, nährstoff-
arme, feuchte Zwergstrauchheiden auf sandig-
anmoorigen oder torfigen Böden mit weitgehend
ungestörten hydrologischen Verhältnissen und
geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich seiner
charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbe-
sondere der Amphibien und Reptilien,
4. des Lebensraumtyps ,,Pfeifengraswiesen“ als gut
strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten
fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhän-
giges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten
und nährstoffarmen Standorten mit einem geeig-
neten Wasserhaushalt und dünner Streuschicht,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Weichtiere,
Schmetterlinge und Heuschrecken,
5. des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mähwie-
sen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlau-
fenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatt
haferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe, geringer Streuauflage und hoher Standort-
vielfalt, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmet-
terlinge, Heuschrecken und Vögel,
6. des Lebensraumtyps ,,Renaturierungsfähige Hoch-
moore“ als naturnahe, von Torfablagerungen
geprägte, regenwasserabhängige und regenerati-
onsfähige, von Hochmoorvegetation besiedelte,
gehölzarme Hochmoorreste mit typischer Hydro-
logie und nährstoffarmen Bedingungen, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Libellen und Repti-
lien,
7.des Lebensraumtyps ,,Übergangs- und Schwing
rasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten
und hoher Wassersättigung geprägte, von Schlen-
ken oder Schwingrasen durchsetzte und von typi-
schen Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit
typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedin-
gungen, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libel-
len, Amphibien und Reptilien,
Freitag, den 16. September 2016
390 HmbGVBl. Nr. 36
8. des Lebensraumtyps ,,Hainsimsen-Buchenwälder“
als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit stand-
orttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus
heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Käfer, Vögel und Fledermäuse,

9.
des Lebensraumtyps ,,Waldmeister-Buchenwäl-
der“ als naturnaher Buchenwald auf basen- oder
kalkhaltigen Böden mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer,
Vögel und Fledermäuse,
10.des Lebensraumtyps ,,Sternmieren-Eichen-Hain-
buchenwälder“ als naturnaher Eichen-Hainbu-
chenwald auf zeitweilig oder dauerhaft feuchten
Böden mit hohem Grundwasserstand, standortty-
pischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus hei-
mischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
11. des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichenwäl-
der auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit
standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem
hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
12. des prioritären Lebensraumtyps ,,Moorwälder“ als
naturnaher, lichter, nährstoffarmer und von einem
hohen Grundwasserspiegel geprägter, von Bulten,
Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoos-
polstern durchsetzter Birkenwald auf feucht-nas-
sen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer,
Vögel und Fledermäuse,
13.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-
Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz sowie mit lebensraumtypischen Struktu-
ren wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nacht
falter, Vögel und Fledermäuse,
14. die Population der Bauchigen Windelschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren
naturnahen Lebensstätten aus hochwüchsigen
Schilfröhrichten, Hochstaudenfluren, Großseg-
genriedern und Wasserschwadenröhrichten mit
guter Durchfeuchtung bei ungestörten hydrologi-
schen Verhältnissen sowie fehlender oder schonen-
der Pflege der Vegetationsbestände und geringem
Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und
Laichgebiet,
15. die Population der Schmalen Windelschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren
naturnahen Lebensstätten aus Streuauflagen in
nassen, gehölzarmen Wiesen und Brachen sowie
Feuchtgebieten mit lichtdurchlässiger Vegetation,
gleichmäßiger Feuchtigkeit und geringem Nähr-
stoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laich-
gebiet,
16. die Population der Großen Moosjungfer mit ihren
vorkommenden Lebensphasen in ihren naturna-
hen Lebensstätten aus schwach sauren bis neutra-
len, besonnten Moorgewässern mit ausreichend
hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Ufer-
strukturen, geringem Nährstoffeintrag und Fisch-
armut sowie ungenutzten oder extensiv genutzten
Offenlandbereichen im Umfeld als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet,
17. die Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden
Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwas-
seranteil und geringem Fischbestand in Verbund
mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Win-
terlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen,
Bruchwäldern und Weidengebüschen, Schilfröh-
richten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflä-
chen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
18. die Population des Fischotters mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillge-
wässern mit weitgehend unzerschnittenen Wan-
derstrecken in und entlang der Gewässer, natür
lichen und störungsarmen Gewässer- und Ufer
abschnitten sowie schonender Gewässer-
unterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fort-
pflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertragli-
chen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhal-
tung und Entwicklung von artenreichen Moorbio
topen und Feuchtwiesen gewährleistet ist,
2.Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Wiesen und
Heiden durchzuführen,
Freitag, den 16. September 2016 391
HmbGVBl. Nr. 36
3. In Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und
Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirt-
schaftung zu erhalten.“
4. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifengras-
wiesen sowie von brachliegenden Grünlandflächen ist
als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme der zuständi-
gen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von den Eigentümerinnen, Eigen
tümern und Nutzungsberechtigten zu dulden.“
5. §3 wird wie folgt geändert:
5.1 Nummer 1b erhält folgende Fassung:
,,1b.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5.2 Nummer 3a erhält folgende Fassung:
,,3a.
die Jagd ­ ausgenommen auf Schalenwild, Fuchs,
Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen
dem 1. Juli und 31. Januar ­ auszuüben,“.
5.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
5.5 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
zu zelten oder zu lagern sowie Feuer zu machen
oder brennende oder glimmende Gegenstände weg-
zuwerfen oder zurückzulassen,“.
5.6 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart zu
verändern, ausgenommen die Umwandlung von
Acker- in Grünland,“.
5.7 In Nummer 11 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
5.8 In Nummer 16 werden die Wörter ,,durch Überwei-
dung“ gestrichen.
6. §4 wird wie folgt geändert:
6.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Ein-
friedungen vorgenommen oder Weidetränken
errichtet werden, die Nummer 9 für die landwirt-
schaftliche Nutzung und die waldbauliche Nutzung
in der Form eines mehrstufigen, standortgemäßen,
naturnahen Waldes, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§1a erheblich beeinträchtigen könnten,“.
6.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1 bis 3, 4, 5, 8 bis 12, 14, 16 und 18 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde, die Nummer
3 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder
Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege der
zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für
Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer
9 für die Errichtung von Informationseinrichtun-
gen durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde,“.
6.3 Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 5
und 6 angefügt:
,,5.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und 11 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,
6.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 5, 8 und 9 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheit
lichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §1a erheblich beein-
trächtigen könnten.“
7. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall
Ausnahmen zulassen von den Verboten des §3
1.Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2. Nummern 10, 14 und 16 für die Erneuerung von
Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu
einer besonderen betrieblichen Härte führt oder
wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Hainesch/Iland
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainesch/
Iland vom 7. Januar 1975 (HmbGVBl. S. 5, 26), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie
folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Bergstedt und Sasel belegenen
Flächen des Hainesch sowie Langer und Kurzer Iland
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des
Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzge-
biet) ,,Hainesch/Iland“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Freitag, den 16. September 2016
392 HmbGVBl. Nr. 36
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie beim Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien
Einsicht durch jedermann niedergelegt.“
2. §1a wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2.2 ,,(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung
der natürlichen Tallandschaft der Saselbek mit ihrer
vielfältigen Bodengesellschaft der bachbegleitenden
Feuchtböden mit ausgeprägter Archivfunktion der
Natur- und Kulturgeschichte, ihren Nebentälern, den
darin befindlichen natürlichen Bachläufen, natürlich
bewaldeten Steilhängen, Quellgründen, als Grünland
genutzten Sanderflächen, ehemaligen Gletscherkolken
und deren artenreicher Pflanzen- und Tierwelt wie
Sumpf-Dotterblume, Wald-Schachtelhalm, Schild-
Ehrenpreis, Gegenblättriges Milzkraut, Sumpffarn
sowie Moorfrosch, Eisvogel und Wachtelkönig.“
2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fas-
sung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. der Population des Eisvogels als europäisch beson-
ders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutz-
ten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit
ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit
Abbruchkanten,
2. der Population des Wachtelkönigs als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet
genutzten Lebensstätten aus eng miteinander ver-
zahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen,
Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren,
3.der Population des Mittelspechts als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet
genutzten Lebensstätten aus strukturreichen, durch
Alt- und Totholz geprägten Laubwäldern
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.4 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter
weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. Hinter §1a wird folgender §1b eingefügt:
,,§1b
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete
Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2. die vielfältigen Bodengesellschaften mit ihrer hoch-
wertigen Ausprägung der Archivfunktionen und
natürlichen Funktionen durch geeignete Maßnah-
men zu erhalten und zu fördern,
3. ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung
ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60
m aus
zuführen,
4. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu
entfernen,
5. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigne-
ter Weise zu informieren.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
4.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
4.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
zu zelten oder zu lagern sowie Feuer zu machen
oder brennende oder glimmende Gegenstände weg-
zuwerfen oder zurückzulassen,“.
4.4 In Nummer 10 werden die Wörter ,,die Kulturart“
durch die Wörter ,,Grünland umzubrechen oder die
Kulturart“ ersetzt.
4.5 In Nummer 11 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
4.6 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
,,17.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren oder zu baden sowie zugefrorene Gewäs-
ser zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu
laufen,“.
4.7 Nummer 18 erhält folgende Fassung:
,,18.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
4.8 Nummer 21 erhält folgende Fassung:
,,21.
das Grünland in der Zeit zwischen dem 1. Mai und
31. August eines jeden Jahres, ausgenommen die
Flurstücke 769, 772, 1166, 1976, 3997, 4021, 4022,
4091 und 4092 der Gemarkung Bergstedt, zu
beweiden,“.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 werden die Textstelle ,,1, 2, 11, 16 und 19″
durch die Textstelle ,,1, 2, 11, 16, 17 und 19″ und die
Textstelle ,,die Erhaltungsziele nach §
1a nicht erheb-
lich beeinträchtigt werden,“ durch die Textstelle ,,keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
1a
erheblich beeinträchtigen könnten,“ ersetzt.
5.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 16, 19 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Weide-
tränken errichtet werden, die Nummer 8 für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennut-
Freitag, den 16. September 2016 393
HmbGVBl. Nr. 36
zung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
1a
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,1, 2, 4, 5, 8, 10 bis 12,
14, 16, 17, 19, 21 und 24″ durch die Textstelle ,,1, 2, 4, 5,
8 bis 12, 14 bis 19, 21, 22 und 24″ ersetzt und werden
hinter den Wörtern ,,die zuständige“ die Wörter ,,oder
im Einvernehmen mit der zuständigen“ eingefügt.
5.4 Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
,,7.
die Nummern 1, 2, 5, 16 und 19 für die mechanische
oder biologische Schädlingsbekämpfung mit ein-
heimischen Nematoden durch die für die Gesund-
heit zuständige Behörde oder für den Pflanzen-
schutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit
der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenpro-
zessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefähr-
dung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
1a erheblich beeinträchti-
gen könnten.“
6. §4a erhält folgende Fassung:
,,§4a
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall
Ausnahmen zulassen von den Verboten des §3
1.Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2. Nummern 10 und 14 für die Erneuerung von Grün-
land, wenn die Durchführung der Verbote zu einer
besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 12
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rodenbeker
Quellental vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 372) wird wie folgt
geändert:
1. §
3 Nummer 2 wird gestrichen; die Nummern 3 bis 9
werden Nummern 2 bis 8.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu
betreten sowie Gewässer mit Ausnahme der Alster
mit Booten aller Art zu befahren oder in ihnen zu
baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder
auf ihnen Schlittschuh zu laufen,“.
2.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
2.1.4 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 6, 9, 11, 13, 15
und 17 bis 21″ durch die Textstelle ,,1 bis 6, 9 bis 11, 13
bis 15 und 17 bis 21″ ersetzt und werden hinter den
Wörtern ,,die zuständige“ die Wörter ,,oder im Einver-
nehmen mit der zuständigen“ eingefügt.
2.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 5 bis 8, 13 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbau-
liche Maßnahmen, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträch-
tigen könnten,“.
2.2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.die Nummern 1, 2, 5, 6, 13 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 3 sowie für die Errich-
tung von Zäunen die Nummer 15 auf landwirt-
schaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten
fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §2 erheblich beeinträch-
tigen könnten,“.
2.2.4 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 11 bis 13, 17 und, soweit
gentechnisch nicht veränderte Organismen ange-
siedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3,
sowie für die Errichtung von Einfriedungen die
Nummer 15 im Rahmen der bestehenden Nutzung
der privaten Wohngrundstücke, im Rahmen des
Gastronomiebetriebes auf Flurstück 1667 der
Gemarkung Bergstedt sowie im Rahmen der beste-
henden Nutzung der privaten Flurstücke 4, 7 und
278 der Gemarkung Wohldorf,“.
2.2.5 In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,,10.
Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die
Nummern 1 bis 3, 5, 6, 13 und 17 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Freitag, den 16. September 2016
394 HmbGVBl. Nr. 36
Artikel 13
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Wittmoor
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittmoor
vom 22. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 395), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Duvenstedt, Lemsahl-Melling
stedt und Poppenbüttel belegenen Flächen des Witt-
moores sowie des Wittmoorgrabens und der Melling-
bek bis zum Kupferteich werden zum Naturschutzge-
biet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die
zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaft
licher Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Wittmoor“ sind, sind
in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie beim Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien
Einsicht durch jedermann niedergelegt.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, das in einer Talwasserscheide lie-
gende, durch eine hohe kleinräumige Bodendiversität
mit hochwertigen Archiven der Natur- und Kulturge-
schichte gekennzeichnete Hoch- und Übergangsmoor
einschließlich der wertvollen Moorwiesen, Feuchtwie-
sen, Pfeifengras-Birkenwälder, Bruchwälder, standort-
gerechter Laubwälder, Magerrasen und Trockenheiden
im Verbund mit den Kerbtälern des Wittmoorgrabens
und der Mellingbek mit seinem Quellmoor sowie dem
artenreichen, landwirtschaftlich genutzten Grünland
auf Grund ihrer besonderen Eigenart und hervorragen-
den Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diesen ein-
maligen Lebensraum angewiesenen Lebensgemein-
schaften zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören
so seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie
Wollgras, Übersehenes Knabenkraut, Moosbeere, Ros-
marinheide, Sumpfcalla, Moorfrosch, Krickente und
Kreuzotter.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetati-
onszonierung und -strukturelemente wie Tauch-
fluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässer-
typ entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und
Lichtversorgung, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2. des Lebensraumtyps ,,Dystrophe Stillgewässer“ als
naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewäs-
ser mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder
Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden
Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie
dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Libellen,
3. des Lebensraumtyps ,,Trockene Heiden“ als von
Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen
geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte
Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und tro-
ckenen Standorten mit hohem Anteil an niedrig-
wüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie
geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigne-
ten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien,
4. des Lebensraumtyps ,,Pfeifengraswiesen“ als gut
strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten
fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhän-
giges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten
und nährstoffarmen Standorten mit dünner Streu-
schicht, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Schmetterlinge und Heuschrecken,
5. des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mähwie-
sen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlau-
fenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glattha-
ferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe, geringer Streuauflage und hoher Standort-
vielfalt, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmet-
terlinge, Heuschrecken und Vögel,
6. des Lebensraumtyps ,,Renaturierungsfähige Hoch-
moore“ als naturnahe, von dicken Torfablagerun-
gen geprägte, regenwasserabhängige und regenera-
tionsfähige, von intakter Hochmoorvegetation
besiedelte, gehölzarme Hochmoorreste mit typi-
scher Hydrologie und nährstoffarmen Bedingun-
gen, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Libellen und
Reptilien,
7. des Lebensraumtyps ,,Übergangs- und Schwingra-
senmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und
hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken
oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen
Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typi-
scher Hydrologie und nährstoffarmen Bedingun-
gen, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Libellen,
Amphibien und Reptilien,
8. des prioritären Lebensraumtyps ,,Moorwälder“ als
naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem
hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Bulten,
Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoos-
polstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nas-
sen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer,
Vögel und Fledermäuse,
9. der Population der Großen Moosjungfer mit ihren
vorkommenden Lebensphasen in ihren naturna-
hen Lebensstätten aus schwach sauren bis neutra-
Freitag, den 16. September 2016 395
HmbGVBl. Nr. 36
len, besonnten Moorgewässern mit ausreichend
hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Ufer-
strukturen und ungenutzten oder extensiv genutz-
ten Offenlandbereichen im Umfeld sowie geringem
Nährstoffeintrag und Fischarmut als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet,
10. der Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Ge
wässerkomplexen mit einem hohen Flachwasser-
anteil und geringem Fischbestand in Verbund mit
ungehindert erreichbaren Sommer- und Winter
lebensräumen aus strukturreichen Uferzonen,
Bruchwäldern und Weidengebüschen, Schilfröh-
richten, extensivem Feuchtgrünland und Brach
flächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung
ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60m auszu-
führen,“.
3.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
,,8.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und
Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirt-
schaftung zu erhalten.“
4. §4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifen-
graswiesen sowie brachliegenden Flächen,“.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Jagd ­ ausgenommen auf Rehwild, Schwarz-
wild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär und Mar-
derhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und
28. Februar ­ auszuüben,“.
5.1.2 Nummer 3a erhält folgende Fassung:
,,3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die
trittempfindlichen Moorlebensräume zu betre-
ten,“.
5.1.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Pflanzen, Tiere und andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
5.1.5 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage län-
ger als einen Monat zu lagern und für das Ein
wickeln von Heu oder Silage anderes als grün ein-
gefärbtes Material zu verwenden,“.
5.1.6 In Nummer 18 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
5.1.7 Nummer 23 erhält folgende Fassung:
,,23.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 15, 18 bis 20, 22, 23, 25
und 27 bis 29 für Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie die Nummer 15
für die Errichtung von Informationseinrichtungen
durch die zuständige oder im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde,“.
5.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 17, 29 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie,
soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die
Nummer 15 für die ordnungsgemäße Land- und
Forstwirtschaft, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 18, 20 und 29 für Maßnah-
men der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungs-
ziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 18 und 29 für den Betrieb
und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversor-
gung dienenden Leitungen, einschließlich der hier-
für erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,“.
5.2.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 17 und 29 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
Freitag, den 16. September 2016
396 HmbGVBl. Nr. 36
5.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 28
erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmi-
gung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung,
wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder
andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende
Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vor-
kommen und eine manuelle oder mechanische Entfer-
nung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.“
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer
Tunneltal vom 28. März 1978 (HmbGVBl. S. 87), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie
folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten
in den Gemarkungen Meiendorf und Oldenfelde bele-
genen Flächen des Stellmoorer Tunneltals werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Natur-
schutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
,,Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie beim Bezirksamt Wandsbek zu kostenfreier Ein-
sicht durch jedermann niedergelegt.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
(1) Schutzzweck ist, die Funktionsfähigkeit von Bächen,
Grünland, Seggenriedern, Röhrichten, Bruch- und
Auewäldern sowie von Trockenrasen, Staudenfluren
und Eichen-Krattwäldern mit ihren jeweils gefährdeten
Tier- und Pflanzenarten wie Borstgras, Schlammling,
Teufelsabbiß, Breitblättriges Knabenkraut, Sumpf-
Dotterblume sowie Südliche Binsenjungfer, Sumpf-
schrecke, Ampfer-Grünwidderchen, Kammmolch,
Moorfrosch, Waldeidechse, Eisvogel, Neuntöter, Wach-
telkönig und Fischotter zu erhalten und zu entwickeln.
Darüber hinaus ist Schutzzweck, den gesamten geomor-
phologischen Formenschatz der Weichsel-Inlandver
eisung, der darin entwickelten standorttypischen
Bodengesellschaft, sowie die archäologischen Lager-
stätten zu erhalten.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetations-
zonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren
und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp ent-
sprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Licht-
versorgung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen und Amphibien,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Borstgrasrasen“
als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf
trockenen bis frischen Standorten mit einem über-
wiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkur-
renzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streu-
auflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund
einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Heuschrecken und Repti-
lien,
3. des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenfluren“
als naturnahe, unbeschattete Uferstaudenflur mit
standorttypischer Vegetation und Nährstoffversor-
gung auf vielfältig strukturierten Standorten in
Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräu-
men, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken
und Vögel,
4. des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichenwäl-
der auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit
standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem
hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
5. des prioritären Lebensraumtyps ,,Moorwälder“ als
naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem
hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Torfmoos-
polstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nas-
sen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Tot-
holz, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel
und Fledermäuse,
6.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-
Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel
und Fledermäuse,
7. der Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden
Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasser-
anteil und geringem Fischbestand in Verbund mit
ungehindert erreichbaren Sommer- und Winter
lebensräumen aus strukturreichen Uferzonen,
Auwäldern und Weidengebüschen, Schilfröhrich-
ten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen
als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
8. die Population des Fischotters mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewäs-
sern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstre-
cken in und entlang der Gewässer, natürlichen und
Freitag, den 16. September 2016 397
HmbGVBl. Nr. 36
störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten
sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Im Naturschutzgebiet ist es geboten, ortsfeste Weide-
zäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch
Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und
Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher
als 1,60m auszuführen.“
4. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzurei-
ßen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu
beschädigen,
2. wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vor-
richtungen anzubringen, sie durch sonstige Hand-
lungen zu stören oder ihre Bauten und Brutstätten
zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,
4. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
5. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
6. zu zelten oder zu lagern,
7. das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu
betreten oder zu befahren sowie in dem Gelände
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten,
8. bauliche Anlagen, Einfriedigungen oder Freilei-
tungen zu errichten oder zu verändern,
9. Wege, Treppen, Brücken oder Stege anzulegen
oder zu verändern,
10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11. Grünland umzubrechen sowie die Kulturart eines
Grundstücks und seinen Wasserhaushalt zu verän-
dern, ausgenommen die Umwandlung von Acker-
in Grünland,
12.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe
oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den
Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestand-
teilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
13. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sons-
tige Weise zu verunreinigen,
14.
Fahrzeuge abzustellen und außerhalb dafür
bestimmter Stellen zu parken,
15. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
16. auf den Flurstücken 1253, 1254, 1257, 1258, 1260,
1499, 1500, 1501, 1502, 1504, 1507, 1525, 2188,
4030, 4033 und 4149 der Gemarkung Meiendorf
sowie auf den Flurstücken 2168, 2169, 2170, 2172,
2173, 3663, 3665, 3771 und 3990 der Gemarkung
Oldenfelde zwischen dem 15. März und dem
30. Juni zu düngen, zu walzen, zu schleppen, zu
mähen oder andere maschinelle Bearbeitungen
durchzuführen sowie die Flächen mit mehr als
zwei Rindern oder einem Pferd oder Pony oder
sechs Schafen je Hektar zu beweiden,
17. die Jagd ­ ausgenommen auf Rehwild, Schwarz-
wild, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der
Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar ­ auszu-
üben,
18. zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
19. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie
zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen
Schlittschuh zu laufen,
20. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art

fliegen sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturge-
schichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu
beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu
verunstalten.“
5. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
(1) Von den Verboten des §4 gelten nicht
1. die Nummern 1, 2, 4 bis 7, 14 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder
ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit

Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken
errichtet werden, die Nummer 8 für die landwirt-
schaftliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2. die Nummer 10 für das Anbringen von Schrifttafeln,
die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinwei-
sen oder als Ortshinweise dienen,
3. die Nummern 1, 2, 12, 14 und 19 sowie die Num-
mer 7, soweit sie sich auf das Betreten und Befahren
des Geländes außerhalb dafür bestimmter Wege
bezieht für Maßnahmen im Rahmen der Gewässer
unterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten,
4. die Nummern 1 bis 3, 5, 7 bis 12, 14 bis 16 und 18 bis
21 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der
Freitag, den 16. September 2016
398 HmbGVBl. Nr. 36
Landschaftspflege durch die zuständige oder im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
5. die Nummern 1, 7 bis 10, 12 und 14 für Maßnahmen
der ordnungsgemäßen Instandhaltung und zur
Gewährleistung der Betriebssicherheit der Eisen-
bahnstrecke Hamburg-Lübeck,
6. die Nummern 1, 2, 7, 10 und, soweit eine ortsfeste
jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibe-
haltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verla-
gert wird, die Nummer 8 für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd sowie die Nummer 17 für die
ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach
§
22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-
sung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850),
zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur
Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdaus-
übungsberechtigten,
7. die Nummern 1, 2, 7, 8, 12 und 14 für den Betrieb
und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversor-
gung dienenden Leitungen, einschließlich der hier-
für erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
8. die Nummern 1 bis 3, 7, 10 und 14 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzel-
fall Ausnahmen zulassen von den Verboten des §4
1.Nummer 15 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2. Nummern 11 und 15 für die Erneuerung von Grün-
land, wenn die Durchführung der Verbote zu einer
besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 15
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Stapelfelder
Moor vom 15. August 1978 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie
folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte rot eingezeichneten in
der Gemarkung Alt-Rahlstedt belegenen Flächen des
Stapelfelder Moors werden zum Naturschutzgebiet
erklärt.“
2. Hinter §1 werden folgende §§1a und 1b eingefügt:
,,§1a
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
naturnahen, offenen Moorweihers mit seinen rand
lichen Verlandungszonen, Grauweidengebüsch, offe-
nen Pfeifengrasbeständen und angrenzenden Feucht-
wiesen, einschließlich der typischen Niedermoorböden,
sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume
angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und
Tierarten wie Sumpf-Blutauge, Wassernabel, Sumpf-
quendel, Große Königslibelle und Neuntöter.
§1b
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete
Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2. ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung
ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60
m aus
zuführen,
3. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu
entfernen,
4. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigne-
ter Weise zu informieren.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Hand-
lungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,
4. Hunde oder Katzen mitzunehmen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,
5. die Jagd auszuüben,
6. zu zelten oder zu lagern,
7. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohr
leitungen oder Einfriedigungen zu errichten, anzu-
legen oder zu verändern,
9. Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten,
anzulegen oder zu verändern,
10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11. Grünland umzubrechen sowie den Wasserhaushalt
oder die Kulturart eines Grundstücks zu verän-
dern, ausgenommen die Umwandlung von Acker-
in Grünland,
12.Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer
und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder
durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Ast-
werk oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf

sonstige Weise zu verunreinigen,
Freitag, den 16. September 2016 399
HmbGVBl. Nr. 36
14. Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
15. das Gelände zu betreten oder zu befahren sowie in
dem Gelände zu reiten,
16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie
zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen
Schlittschuh zu laufen,
17. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel aller Art
anzuwenden,
18. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art

fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern

fahren zu lassen,
19. zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
20. die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren
oder auf andere Weise zu stören,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturge-
schichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu
beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu
verunstalten.“
4. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Von den Verboten des §2 gelten nicht
1. die Nummern 1, 2, 7, 14, 15 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder
ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit

Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken
errichtet werden, die Nummer 8 für die landwirt-
schaftliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck nach §1a erheblich beeinträch-
tigen könnten,
2. die Nummern 10 und 15 für das Anbringen von
Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutz
gebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
3. die Nummern 1, 2, 3, 8 bis 21 für Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die
zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständi-
gen Behörde,
4. die Nummern 1, 2, 5 und 15 für die ordnungsgemäße
Ausübung des Tierschutzes nach §22a Absatz 1 des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. Septem-
ber 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum
Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5. die Nummern 1, 2, 8, 12, 14, 15 und 20 für den
Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitäts-
versorgung dienenden Leitungen, einschließlich
der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anla-
gen,
6. die Nummern 1 bis 3, 10, 14 und 15 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §1a erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Raakmoor
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Raakmoor
vom 21. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 264), geändert am 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geändert:
1. §3 Nummer 5 wird gestrichen; die bisherige Nummer 6
wird Nummer 5.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden zu lassen sowie im Gebiet
laufen zu lassen,“.
2.1.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5, 6, 9, 14, 16,
18 bis 22 und 25″ durch die Textstelle ,,1 bis 6, 9, 11, 12,
14 bis 16, 18 bis 22, 24 und 25″ ersetzt und werden hin-
ter den Wörtern ,,die zuständige“ die Wörter ,,oder im
Einvernehmen mit der zuständigen“ eingefügt.
2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“ angefügt.
2.2.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“ angefügt.
2.2.4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 14, 18 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbau-
liche Maßnahmen durch die zuständige Behörde,
soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
2.2.5 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 5 und 6 für die ordnungsgemäße
Ausübung des Tierschutzes nach §22a Absatz 1 des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. Sep-
tember 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum
Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtig-
ten,“.
2.2.6 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
,,7.
die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 14 und 18 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Freitag, den 16. September 2016
400 HmbGVBl. Nr. 36
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli-
chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 17
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wohldorfer
Wald vom 25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 307) wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
(1) Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Ohlstedt und Wohldorf belege-
nen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Zusätzlich wird das Flurstück 5579 der Gemarkung
Ohlstedt in das Naturschutzgebiet einbezogen.
(3) Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich
die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Wohldorfer Wald“ und des
Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzge-
biet) ,,Wohldorfer Wald“.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Schutzzweck und Erhaltungsziele“.
2.2 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Laubwaldbestände“
die Textstelle ,,auf vielfältigen Parabraunerde-/Pseu-
dogley-Bodengesellschaften der Jungmoränenland-
schaft“ eingefügt.
2.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3
BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. der Population des Uhus als europäisch besonders
zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden
Lebensphasen in seinen als Nahrungs- oder Brut
gebiet genutzten Lebensstätten,
2. der Population des Eisvogels als europäisch beson-
ders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutz-
ten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit
ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit
Abbruchkanten,
3.der Population des Schwarzspechts und Mittel-
spechts als europäisch besonders zu schützende
Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebenspha-
sen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten
aus strukturreichen, durch Alt- und Totholz gepräg-
ten Laubwäldern,
4. der Population des Wespenbussards als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet
genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwald-
beständen mit Übergangsbereichen zu Offenland-
biotopen und Feuchtgebieten
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
desFFH-GebietesimSinnevon§32Absatz3BNatSchG
ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetations-
zonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren
und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp ent-
sprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Licht-
versorgung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen und Amphibien,
2. des Lebensraumtyps ,,Fließgewässer mit flutender
Wasservegetation“ als naturnahe, durchgängige,
von flutender Wasserpflanzenvegetation besiedelte
Fließgewässer mit dem Gewässertyp entsprechender
Wasserqualität, naturnahen Uferstrukturen, unver-
bauten und unbegradigten Gewässerabschnitten
sowie schonender Gewässerunterhaltung, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen
und Fische sowie Fischotter,
3. des Lebensraumtyps ,,Hainsimsen-Buchenwälder“
als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit stand-
orttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus
heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
4. des Lebensraumtyps ,,Waldmeister-Buchenwälder“
als naturnaher Buchenwald auf basen- oder kalkhal-
tigen Böden mit standorttypischer Baum-, Strauch-
und Krautschicht aus heimischen Arten, unter-
schiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen
mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fle-
dermäuse,
5. des Lebensraumtyps ,,Sternmieren-Eichen-Hainbu-
chenwälder“ als naturnaher Eichen-Hainbuchen-
wald auf zeitweilig oder dauerhaft feuchten Böden
mit hohem Grundwasserstand, standorttypischer
Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen
Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Ent-
wicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt-
und Totholz, einschließlich seiner charakteristi-
schen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der
Käfer, Vögel und Fledermäuse,
6.
des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-
Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
Freitag, den 16. September 2016 401
HmbGVBl. Nr. 36
arten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel
und Fledermäuse,
7. der Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Ge
wässerkomplexen mit einem hohen Flachwasser
anteil und geringem Fischbestand in Verbund mit
ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterle-
bensräumen aus strukturreichen Uferzonen, natur-
nahen Laubwäldern, Röhrichten, extensivem
Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Laichgebiet,
8. der Population des Fischotters mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewäs-
sern mit weitgehend unzerschnittenen Wander
strecken in und entlang der Gewässer, natürlichen
und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten
sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter
weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. In §
3 Nummer 2 werden die Wörter ,,standortfremde
Pflanzenarten zu entfernen und“ gestrichen.
4. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
4.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
4.3 In Nummer 12 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
4.4 Nummer 21 erhält folgende Fassung:
,,21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,standortge-
rechter“ die Wörter ,,und gentechnisch nicht veränder-
ter“ eingefügt und die Textstelle ,,der Schutzzweck
nach §
2 nicht erheblich beeinträchtigt wird“ wird
durch die Textstelle ,,keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten“ ersetzt.
5.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 17, 19 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 6 sowie, soweit Ein-
friedigungen vorgenommen werden, die Nummer 9
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rah-
men der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
5.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,1, 2, 5, 6, 9 bis 12, 15
bis 20 und 22″ durch die Textstelle ,,1, 2, 5, 6, 9 bis 12
und 14 bis 22″ ersetzt und werden hinter dem Wort
,,zuständige“ die Wörter ,,oder im Einvernehmen mit
der zuständigen“ eingefügt.
5.4 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,Freiluftschule
Wohldorf,“ die Textstelle ,,der Schule Duvenstedter
Markt,“ eingefügt.
5.5 In Nummer 9 werden wird die Textstelle ,,1, 2, 12, 17
und 19″ durch die Textstelle ,,1, 2, 12, 17 bis 19″ und die
Textstelle ,,der Schutzzweck nach §
2 nicht erheblich
beeinträchtigt wird“ durch die Textstelle ,,keine Verän-
derungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheb-
lich beeinträchtigen könnten“ ersetzt.
5.6 In Nummer 11 wird die Textstelle ,,der Schutzzweck
nach §2 nicht erheblich beeinträchtigt wird“ durch die
Textstelle ,,keine Veränderungen oder Störungen aus-
gelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten“
ersetzt.
5.7 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
die Nummern 1, 2, 6, 10, 17 und 19 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
6. §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Ausnahmen
Von den Verboten des §4 Nummer 16 erteilt die zustän-
dige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer
Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuz-
kraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grün-
landbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine
manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumut-
bar oder nicht praktikabel ist.“
7. Die Anlage erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Ver
ordnung ersichtliche Fassung.
Freitag, den 16. September 2016
402 HmbGVBl. Nr. 36
Artikel 18
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer
Teichwiesen vom 6. Juli 1993 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt
geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 152), wird wie
folgt geändert:
1. §3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne
Geflechtung und nicht höher als 1,60
m auszufüh-
ren,“.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
2.1.3 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
2.1.4 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
2.1.5 In Nummer 22 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 4 und, soweit Einfrie-
dungen vorgenommen werden, die Nummer 20 für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Boden-
nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Verände-
rungen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
2.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 11, 15, 17, 18 und 20 bis
24 für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durch die zuständige oder im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie
für forstliche Maßnahmen,“.
2.2.3 In Nummer 8 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“ angefügt.
2.2.4 In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,,10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 21 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 19
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Höltigbaum
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Höltigbaum
vom 26. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 83), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Meiendorf und Oldenfelde bele-
genen Flächen des ehemaligen Standortübungsplatzes
»Höltigbaum« werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich
Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung (FFH-Gebiet) ,,Stellmoorer Tunneltal/Höltig-
baum“.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, die in der Weichseleiszeit ausge-
prägte kuppige Grundmoränenlandschaft, einschließ-
lich des Tunneltals der Wandse, in ihrer Erscheinungs-
form und auf Grund ihrer geologischen und archäologi-
schen Bedeutung einschließlich ihres vielfältig
ausgebildeten Bodeninventars zu erhalten sowie die
offenen, weiträumigen, durch extensive Nutzung
geprägten Grasfluren mit ihren Heide- und Trocken
rasenformationen und eingeschlossenen Stillgewässern,
die Fließgewässer einschließlich ihrer Niederungs
bereiche mit Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Seggenrie-
dern und Röhrichten, die naturnahen Laubwälder und
die auf diese Lebensräume angewiesenen Lebensge-
meinschaften seltener und gefährdeter Pflanzen- und
Tierarten wie Sumpfquendel, Gold-Distel, Borstgras,
Berg-Sandglöckchen sowie Heidegrashüpfer, Sumpf-
schrecke, Ampfer-Grünwidderchen, Sechsfleck-Wid-
derchen, Kammmolch, Moorfrosch, Waldeidechse,
Feldlerche, Neuntöter und Wachtelkönig zu erhalten
und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetations-
zonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren
und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp ent-
sprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Licht-
versorgung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen und Amphibien,
Freitag, den 16. September 2016 403
HmbGVBl. Nr. 36
2. des Lebensraumtyps ,,Trockene Heiden“ als von
Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen
geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte
Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und tro-
ckenen Standorten mit hohem Anteil an niedrig-
wüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie
geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigne-
ten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien,
3.des prioritären Lebensraumtyps ,,Borstgrasrasen“
als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf
trockenen bis frischen Standorten mit einem über-
wiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkur-
renzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streu-
auflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund
einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Heuschrecken und Repti-
lien,
4. des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichenwäl-
der auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit
standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem
hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
5.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-
Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel
und Fledermäuse,
6. der Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden
Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasser-
anteil und geringem Fischbestand in Verbund mit
ungehindert erreichbaren Sommer- und Winter
lebensräumen aus strukturreichen Uferzonen,
Auwäldern, Weidengebüschen, Schilfröhrichten,
extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als
Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
3.1.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Jagd ­ ausgenommen auf Schwarzwild, Fuchs,
Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen
dem 1. Juli und 28. Februar ­ auszuüben,“.
3.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen
oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzu-
führen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,“.
3.1.4 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
3.1.5 In Nummer 25 wird die Textstelle ,,1. April“ durch die
Textstelle ,,15. März“ ersetzt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Die Nummern 1 bis 5, 9, 11, 12, 16, 18 bis 26, 28 und
29 für Maßnahmen einschließlich Untersuchungen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die zuständige oder im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde sowie die Errichtung
und Unterhaltung eines landschaftspflegerischen
Betriebes mit seinen notwendigen Einrichtungen
in Verbindung mit einer Informationseinrich-
tung,“.
3.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 16, 23, 25 bis 28 und, soweit
gentechnisch nicht veränderte Organismen ange-
siedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 und,
soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen
werden, die Nummer 18 für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung auf den Flurstü-
cken 3659, 3661 und 4031 der Gemarkung Olden-
felde, den Flurstücken 1283, 1286, 2620, 5172 und
5174 der Gemarkung Meiendorf sowie spätestens
bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages auf
den Flurstücken 1295 (teilweise), 1296 bis 1300 und
1303 (teilweise) der Gemarkung Meiendorf, soweit
jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchti-
gen könnten,“.
3.2.3 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“ angefügt.
3.2.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8 und 16 für die ordnungs-
gemäße Ausübung der Jagd sowie die Nummer 7 für
die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes
nach §22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850),
zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur
Freitag, den 16. September 2016
404 HmbGVBl. Nr. 36
Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdaus-
übungsberechtigten,“.
3.2.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 11, 16, 20 und 22 für Maß-
nahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,
soweit hierdurch keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchti-
gen könnten,“.
3.2.6 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
die Nummern 1 bis 5, 16 und 19 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheit
lichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten,“.
3.2.7 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
die Nummern 1, 4, 5, 16 und 20 für den Betrieb
und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversor-
gung dienenden Leitungen, einschließlich der
hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anla-
gen,“.
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen von folgenden Verboten
des Absatzes 1
1. Nummern 25 und 28 für die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2. Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 16 für die Ausübung der
Jagd auf Rehwild, wenn die Durchführung der Ver-
bote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßen-
verkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen
Härte bezüglich der landwirtschaftlichen oder wald-
baulichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes
führt und soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich
beeinträchtigen könnten.“
Artikel 20
Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet
Hummelsbütteler Moore
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbüt-
teler Moore vom 8. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 27), geändert
am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geän-
dert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
1.1.1 Nummer 3 wird gestrichen.
1.1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne
Geflechtung und nicht höher als 1,60
m auszufüh-
ren,“.
1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. §5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
2.1.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine ­ ausgenommen auf dem öffentlichen Weg
,,Rehagen“ ­ mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen
zu lassen,“.
2.1.3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art flie-
gen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren
zu lassen,“.
2.1.4 In Nummer 24 wird hinter der Textstelle ,,106,“ die
Textstelle ,,1149,“ eingefügt.
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1, 2, 4, 5, 16 und 17″
durch die Textstelle ,,1 bis 5, 9, 11 bis 14, 16 bis 21, 24
und 26″ ersetzt und werden hinter dem Wort ,,zustän-
dige“ die Wörter ,,oder im Einvernehmen mit der
zuständigen“ eingefügt.
2.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.die Nummern 1, 3, 5 und, soweit gentechnisch nicht
veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt
werden, die Nummer 4 für die Bodenbearbeitung
zur Nachsaat auf den Flurstücken 111 (westlich der
Susebek), 120 (westlicher Teil), 4755, 4757 und
4758 (südlich des die beiden letztgenannten Flur-
stücke teilenden Knicks) der Gemarkung Hum-
melsbüttel,“.
2.2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 5, 20 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 4 für das als Ackerland
genutzte Flurstück 120 teilweise der Gemarkung
Hummelsbüttel im Rahmen der Durchführung der
ordnungsgemäßen Landwirtschaft,“.
2.2.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1, 2, 5, 11, 16 und 17 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen aus
gelöst werden, die den Schutzzweck nach §2 erheb-
lich beeinträchtigen könnten,“.
2.2.5 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 11 und 14 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
Freitag, den 16. September 2016 405
HmbGVBl. Nr. 36
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 21
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Nie-
derung vom 21. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert
am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Boberg, Lohbrügge und Billwer-
der belegenen Flächen der Boberger Niederung werden
zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Natur-
schutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
,,Boberger Düne und Hangterrassen“ sind, sind in der
Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie beim Bezirksamt Bergedorf zu kostenfreier Ein-
sicht durch jedermann niedergelegt.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Schutzzweck und Erhaltungsziele“.
2.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Schutzzweck ist die Erhaltung des einmaligen, viel
fältigen Naturraumes des Elbeurstromtales mit seiner
mosaikartigen Morphologie und verschiedenartig
gestalteten Lebensräumen sowie seinen seltenen
Bodengesellschaften mit wertvoller Ausprägung der
Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte.“
2.3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Die Textstelle ,,schütz- und erhaltenswürdig“ wird
durch die Textstelle ,,schutz- und erhaltungswürdig“
ersetzt.
2.3.2 In Nummer 2 werden die Wörter ,,und dem“ durch die
Wörter ,,und der“ ersetzt.
2.4 Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Sandheiden auf Binnendü-
nen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsigen
Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und
Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durch-
setzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen
sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs
aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf
ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nähr-
stoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und
Reptilien,
2. des Lebensraumtyps ,,Offene Grasflächen auf Bin-
nendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern und
Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen durch-
setzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit unter-
schiedlichen Altersphasen in enger Verzahnung
sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs
aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf
ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nähr-
stoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und
Reptilien,
3. des prioritären Lebensraumtyps ,,Basenreiche Sand
rasen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern, Gräsern,
Moosen und Flechten geprägte, von offenen Boden-
stellen durchsetzte, lückige Blauschillergrasrasen
oder Grasnelkenfluren auf Sanden nährstoffarmer
Ausprägung mit fehlendem oder geringem Gehölz-
aufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden
Pflege, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Haut-
flügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
4.des prioritären Lebensraumtyps ,,Borstgrasrasen“
als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf
trockenen bis frischen Standorten mit einem über-
wiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkur-
renzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streu-
auflage sowie fehlendem oder geringem Gehölzauf-
wuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden
Pflege, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heu-
schrecken und Reptilien,
5.des Lebensraumtyps ,,Pfeifengraswiesen“ als gut
strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten
fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängi-
ges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten
und nährstoffarmen Standorten mit dünner Streu-
schicht, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Schmetterlinge und Heuschrecken,
6. des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mähwie-
sen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlau-
fenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatt
haferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe, geringer Streuauflage und hoher Standort-
vielfalt, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmet-
terlinge, Heuschrecken und Vögel,
7.des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichen
wälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald
mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem
hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
Freitag, den 16. September 2016
406 HmbGVBl. Nr. 36
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben
bedrohte Pflanzen- und Tierarten durch geeignete
Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbeson-
dere durch verstärkten Schutz sowie durch Pflege,
Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope
sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebens-
bedingungen,
2. die Renaturierung der Bille-Aue durchzuführen,
3.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Magerrasen,
Wiesen, offenen Hänge, Dünen und Heiden durch-
zuführen,
4. in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und
Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirt-
schaftung zu erhalten.“
4. §4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifen-
graswiesen sowie von brachliegenden Grünland
flächen,“.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Jagd ­ ausgenommen auf Rehwild, Schwarz-
wild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär und Mar-
derhund sowie Stockente in der Zeit zwischen dem
1. Juli und 28. Februar auszuüben,“.
5.1.2 Nummer 3a erhält folgende Fassung:
,,3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die
trittempfindlichen Dünen mit Sandheiden und
offenen Grasflächen, Borstgrasrasen und Sand
rasen zu betreten,“.
5.1.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen
oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzu-
führen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,“.
5.1.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
in den Gewässern mit Ausnahme des Teiches auf
dem Flurstück 2041 der Gemarkung Boberg zu
baden,“.
5.1.6 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
die Gewässer mit Ausnahme der Bille und des Tei-
ches auf dem Flurstück 2041 der Gemarkung
Boberg mit Booten zu befahren,“.
5.1.7 In Nummer 22 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
5.1.8 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
,,24.
Grünland umzubrechen oder die Kulturart zu

verändern, ausgenommen die Umwandlung von
Acker- in Grünland,“.
5.1.9 In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 26 angefügt:
,,26.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 4 sowie, soweit Ein-
friedungen vorgenommen werden, die Nummer 20
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Ver-
änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die
den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 17, 18 und 20 bis 26 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Ein
vernehmen mit der zuständigen Behörde,“.
5.2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1 und 2 für die Beseitigung von
Baumaufwuchs und für die Mahd auf den Start-
und Landebahnen sowie die Nummern 5, 7, 14, 21
und 26 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen
Betrieb des Segelfluggeländes Boberg sowie die
Nummer 20 für die Instandhaltung dortiger bauli-
cher Anlagen,“.
5.2.4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und 22 für Maßnahmen im
Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen aus
gelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,“.
5.2.5 In Nummer 8 werden die Wörter ,,anliegenden Karte
schraffiert“ durch die Wörter ,,Naturschutzkarte blau
umrandet“ ersetzt.
5.2.6 In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 12
und 13 angefügt:
,,12.
die Nummern 1, 2, 5 und 7 für den Betrieb und die
Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung die-
nenden Leitungen auf den Flurstücken 3727 und
4455 der Gemarkung Boberg, einschließlich der
hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anla-
gen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beein-
trächtigen könnten,
13.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 21 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Freitag, den 16. September 2016 407
HmbGVBl. Nr. 36
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
6. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Die Reit
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit vom
7. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 245) wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in
den Gemarkungen Allermöhe und Reitbrook belegenen
Flächen Die Reit, Die Hohe und Kleiner Brook sowie
daran angrenzende Bereiche werden zum Naturschutz-
gebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die
zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaft
licher Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Die Reit“ sind, sind in
der Naturschutzkarte rot umrandet gekennzeichnet.
Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die
Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-
Vogelschutzgebiet) ,,Die Reit“ sind, sind in der Natur-
schutzkarte schraffiert gekennzeichnet.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
desFFH-GebietesimSinnevon§32Absatz3BNatSchG
ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvege
tation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetations-
zonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren
und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp ent-
sprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Licht-
versorgung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
2. der Population des Kammmolchs mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasser-
pflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden
Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasser-
anteil und geringem Fischbestand in Verbund mit
ungehindert erreichbaren Sommer- und Winter
lebensräumen aus strukturreichen Uferzonen,
Bruchwäldern, Weidengebüschen, Schilfröhrich-
ten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen
als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
3. der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren natur-
nahen Lebensstätten aus sonnenexponierten, ste-
henden Gewässern mit sauerstoffhaltigen, lehmigen
oder erdigen Sedimenten geringer organischer Auf-
lage, hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen
Uferstrukturen sowie schonender Gewässerunter-
haltung und geringem Nährstoffeintrag als Nah-
rungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
4. der Population des Steinbeißers mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus stehenden Gewässern mit sandi-
gen oder schlammigen Sedimenten, ausreichender
Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässer
unterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laich-
gebiet,
5. der Population des Bitterlings mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus stehenden Gewässern mit ausrei-
chenden Großmuschel- und Wasserpflanzenbestän-
den, sauerstoffhaltigen Sedimenten sowie schonen-
der Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Auf-
wuchs- und Laichgebiet,
6. der Population des Fischotters mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewäs-
sern mit weitgehend unzerschnittenen Wander
strecken in und entlang der Gewässer, natürlichen
und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten
sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet,
7. der Population des Bibers mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit
natürlichen und störungsarmen, von struktur
reichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimi-
schen Weiden und Pappeln, gesäumten Gewässer-
und Uferabschnitte ausreichender Breite und Länge
sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3
BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. der Population der Rohrweihe als europäisch beson-
ders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommen-
den Lebensphasen in ihren als Brutgebiet genutzten
Lebensstätten aus Schilfröhrichten in Verbindung
mit größeren Wasserflächen,
2. der Population des Blaukehlchens als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet
genutzten Lebensstätten aus Feuchtgebüschen in
Gewässernähe, Schilfbeständen und Hochstauden-
säumen,
3. der Population des Tüpfelsumpfhuhns als europä-
isch besonders zu schützende Vogelart mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut
gebiet genutzten Lebensstätten aus flach über-
schwemmten Röhrichten sowie Seggen- und Bin-
senflächen,
4.der Population der Rohrdommel als europäisch
besonders zu schützende Vogelart mit ihren vor-
kommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet
genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in
stehendem Wasser
Freitag, den 16. September 2016
408 HmbGVBl. Nr. 36
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.3 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter
weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungs
plänen im Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in
vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
3.1.2 In Nummer 9 wird die Textstelle ,,baden oder im Gebiet
laufen zu lassen,“ angefügt.
3.1.3 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten und zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
3.1.4 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
,,27.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte
Silage länger als einen Monat zu lagern und für das
Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün
eingefärbtes Material zu verwenden,“.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 10, 11,
13, 15, 17, 19 bis 26 und 29″ durch die Textstelle ,,1 bis
3, 5 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 26 und 29″ ersetzt.
3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche
Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhal-
tung sowie für das Betreten, den Betrieb, die Unter-
haltung und die Deichverteidigung der öffentlichen
Hochwasserschutzanlagen, soweit hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
3.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Ein-
friedigungen vorgenommen oder Weidetränken
errichtet werden, die Nummer 17, soweit jeweils
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
3.2.4 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,die Erhaltungsziele
nach §2 nicht erheblich beeinträchtigt werden“ durch
die Textstelle ,,keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten“
ersetzt.
3.2.5 In Nummer 8 wird wie die Textstelle ,,der Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 nicht erheblich beein-
trächtigt werden, sowie für Verkehrssicherungsmaß-
nahmen.“ durch die Textstelle ,,keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträch-
tigen könnten, sowie für Verkehrssicherungsmaßnah-
men,“ ersetzt.
3.2.6 Folgende Nummer 9 wird angefügt:
,,9.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheit
lichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beein-
trächtigen könnten.“
Artikel 23
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack
vom 26. März 1985 (HmbGVBl. S. 100), zuletzt geändert am
24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 152), wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in
den Gemarkungen Neuengamme und Ost-Krauel bele-
genen Flächen des Kiebitzbracks werden zum Natur-
schutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutz
gebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Zollen-
spieker/Kiebitzbrack“.“
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Bracks mit ihrer naturnahen
Ufervegetation aus Seggen- und Schilfröhrichten sowie
Hochstaudenfluren, die Erlen-Bruchwälder und das
extensive, überwiegend als Mähwiesen genutzte Grün-
land sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume
angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und
Tierarten wie Sumpf-Calla, Straußblütiger Gilbweide-
rich, Wilde Tulpe, Knolliger Hahnenfuß, Zierliche
Tellerschnecke, Bauchige Windelschnecke, Steinbei-
ßer, Schlammpeitzger, Knoblauchkröte, Weißstorch
und Eisvogel zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvege
tation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetations-
zonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren
und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp ent-
Freitag, den 16. September 2016 409
HmbGVBl. Nr. 36
sprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Licht-
versorgung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
2. des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mähwie-
sen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlau-
fenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatt
haferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe, geringer Streuauflage und hoher Standort-
vielfalt, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmet-
terlinge, Heuschrecken und Vögel,
3. der Population des Steinbeißers mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehen-
den Gewässern mit sandigen oder schlammigen
Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung
und schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
4. der Population des Schlammpeitzgers mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen natur
nahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder
stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit über-
wiegend schlammigen Sedimenten ausreichender
Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und
schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Laichgebiet,
5. der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren natur-
nahen Lebensstätten aus sonnenexponierten,
schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit
sauerstoffhaltigen, lehmigen oder erdigen Sedimen-
ten geringer organischer Auflage, hoher Wasser-
pflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen sowie
schonender Gewässerunterhaltung und geringem
Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und
Laichgebiet,
6. der Population der Bauchigen Windelschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren natur-
nahen Lebensstätten aus hochwüchsigen Schilf
röhrichten, Hochstaudenfluren, Großseggenriedern
und Wasserschwadenröhrichten mit guter Durch-
feuchtung bei ungestörten hydrologischen Verhält-
nissen sowie fehlender oder schonender Pflege der
Vegetationsbestände und geringem Nährstoffein-
trag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter

weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen
durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten,
2. Kopfweiden zu schneiden.“
4. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen sowie von brach-
liegenden Grünlandflächen als Pflege- und Entwick-
lungsmaßnahme der zuständigen Behörde zum Zwecke
des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist von
den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungs
berechtigten zu dulden.“
5. §3 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.2 In Nummer 5 werden die Wörter ,,außerhalb dafür
bestimmter Wege“ gestrichen.
5.1.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahr-
zeuge abzustellen,“.
5.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,“.
5.1.5 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten
oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,“.
5.1.6 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
5.1.7 Nummer 11erhält folgende Fassung:
,,11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
5.1.8 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren,“.
5.1.9 In Nummer 18 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
5.1.10 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,,19.
Grünland umzubrechen oder die Grasnarbe zu
zerstören sowie die Kulturart zu verändern, aus
genommen die Umwandlung von Acker- in Grün-
land,“.
5.1.11 Folgende Nummern 20 und 21 werden angefügt:
,,20.
den Wasserhaushalt zu verändern,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
Modellsport fliegen zu lassen oder Schiffsmodelle
auf den Gewässern fahren zu lassen.“
Freitag, den 16. September 2016
410 HmbGVBl. Nr. 36
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungs
gemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke
750, 1027, 1028, 1029, 1047, 1071 und 3487 der
Gemarkung Neuengamme sowie der Flurstücke 131,
132, 134, 154 und 767 der Gemarkung Ost-Krauel,
soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §
1a erheblich beein-
trächtigen könnten,
2. die Nummern 1, 2, 5, 7, 13 und 18 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen ausge-
löst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §
1a erheblich beeinträchtigen
könnten,
3. die Nummern 1, 2, 5, 7, 16 bis 18 für das Betreten,
den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichvertei-
digung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen,
4. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 13, 16 bis 21 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde,
5. die Nummern 1 bis 3, 5 und 10 für die Jagd auf Wild-
kaninchen, Rehwild, Fuchs, Marderhund und
Waschbär sowie für die ordnungsgemäße Ausübung
des Tierschutzes nach §
22a Absatz 1 des Bundes-
jagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden
Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch
die Jagdausübungsberechtigten,
6. die Nummern 5 und 8 für das Angeln an dafür
bestimmten Stellen,
7. die Nummern 5 und 17 für das Anbringen oder Auf-
stellen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf das
Naturschutzgebiet und die Verbotsbestimmungen
hinweisen oder die als Ortshinweise dienen,
8. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 17 für die mechanische
oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einhei-
mischen Nematoden durch die für die Gesundheit
zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozes
sionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefähr-
dung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §1a erheblich beeinträchtigen
könnten.“
5.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des
Absatzes 1
1.Nummer 15 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2.Nummer 19 für die Erneuerung von Grünland,
wenn die Durchführung der Verbote zu einer

besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 24
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Zollenspieker
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker
vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 66), zuletzt geändert am
24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 153), wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Das in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in
den Gemarkungen Kirchwerder, Neuengamme und
Ost-Krauel belegene Gelände der Zollenspieker Vor-
landflächen sowie das Carlsbrack, das Riepenburger
Brack und das Riepenburger Vogelschutzgehölz wer-
den zum Naturschutzgebiet Zollenspieker erklärt. Die
Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich
Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung (FFH-Gebiet) ,,Zollenspieker/Kiebitzbrack“.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von
dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten,
Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmflu-
ten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flach-
wasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasser
beeinflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röh-
richte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und
Tide-Auwälder einschließlich der benachbarten Bracks,
sonstigen Gewässer, Schilf-Röhrichte und Feucht
wälder sowie die Lebensstätten der auf diese Lebens-
räume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflan-
zen- und Tier
arten wie Sumpf-Greiskraut, Schlamm-
ling, Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasserfenchel,
Froschbiss, Sumpffarn, Wasserschlauch, Silberweide,
Frühjahrskiemenfuß, Steinbeißer, Schlammpeitzger,
Teichrohrsänger, Kleinspecht und Kormoran zu erhal-
ten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegeta
tionszonierung und -strukturelemente wie Tauch-
fluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässer-
typ entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und
Lichtversorgung, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und
Vögel,
Freitag, den 16. September 2016 411
HmbGVBl. Nr. 36
2.des Lebensraumtyps ,,Flüsse mit Schlammbän-
ken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozes-
sen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex
aus vollständig zonierten Schlammuferfluren,
Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen
durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und
Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und
Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Fische und Vögel,
3.des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenflu-
ren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozes-
sen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstau-
denflur mit standorttypischer Vegetation und
Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten
Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypi-
schen Lebensräumen, einschließlich seiner charak-
teristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der Heuschrecken und Vögel,
4.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von
den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz sowie mit lebensraumtypischen Struktu-
ren wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und
Watten, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten,

5.des Lebensraumtyps ,,Hartholzauenwälder“ als
naturnaher, von den dynamischen Prozessen der
Elbe geprägter Eichen-Auwald mit standorttypi-
scher Baum-, Strauch- und Krautschicht aus hei-
mischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypi-
schen Strukturen wie Tümpel und Mulden, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter,
Vögel und Fledermäuse,
6. der Population des Rapfens mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tide-
hochwasser überstauten Süßwasserwatten und
Stromkanten in enger Verzahnung als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Laichgebiet,
7. der Population der Finte mit ihren vorkommenden
Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach
wasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten
Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Ver-
zahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs-
und Aufwuchsgebiet,
8.der Population des Meerneunauges und Fluss-
neunauges mit ihren vorkommenden Lebens
phasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus
Flachwasserbereichen und Stromkanten als durch-
gängige Wanderstrecke,
9. der Population des Steinbeißers mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehen-
den Gewässern mit sandigen oder schlammigen
Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung
und schonender Gewässerunterhaltung als Nah-
rungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
10. der Population des Schlammpeitzgers mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen natur
nahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder
stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit über-
wiegend schlammigen Sedimenten ausreichender
Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und
schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-,
Aufwuchs- und Laichgebiet,
11. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in

seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten
Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süß-
wasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten,
Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer
für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und
Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter
Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung
mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter

weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
3.1.2 In Nummer 5 werden die Wörter ,,außerhalb dafür
bestimmter Wege“ gestrichen.
3.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,“.
3.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten
oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,“.
3.1.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
3.1.6 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
3.1.7 In Nummer 12 werden die Wörter ,,außerhalb der dafür
bestimmten Stelle“ gestrichen.
3.1.8 In Nummer 17 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
3.1.9 Nummer 18 erhält folgende Fassung:
Freitag, den 16. September 2016
412 HmbGVBl. Nr. 36
,,18.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart oder
den Wasserhaushalt zu verändern, ausgenommen
die Umwandlung von Acker- in Grünland,“.
3.1.10 Folgende Nummern 19 bis 21 werden angefügt:
,,19.
die Grasnarbe zu zerstören,
20.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,
21.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren.“
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht,
1. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 14 bis 21 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde,
2. die Nummern 1, 2, 5, 7, 11, 15 und, soweit gentech-
nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder
ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungs-
gemäße landwirtschaftliche Nutzung, soweit jeweils
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
3. die Nummern 1, 2, 5, 7, 15 bis 17 und 21 für behörd-
liche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasser-
schutzeinrichtungen, für Maßnahmen der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben und für
behördliche Maßnahmen zur Unterhaltung von
Rohrleitungen, soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten,
4. die Nummern 1, 2, 5, 7, 17 und 21 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, einschließ-
lich im Rahmen der Gewässerunterhaltung des
Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§
7 bis 11 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom
23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980),
zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578,
1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für
die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
5. die Nummern 1 bis 3, 5 und 10 für die Jagd auf Haar-
wild auf den binnendeichs belegenen Flächen sowie
für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschut-
zes nach §
22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung,
zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die
Jagdausübungsberechtigten,
6. die Nummern 1, 2, 5 und 8 für das Angeln durch den
Sportfischerverein Elbe an der unmittelbaren
Stromkante der Elbe östlich des Flurstücks 267 der
Gemarkung Neuengamme,
7. die Nummern 5 und 16 für Bild- und Schrifttafeln,
die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hin
weisen oder als Ortshinweise dienen,
8. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 16 für die mechanische
oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einhei-
mischen Nematoden durch die für die Gesundheit
zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozes
sionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefähr-
dung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des
Absatzes 1
1.Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,
2. Nummern 1 bis 3 und 5 für die Ausübung der Jagd
auf Schalenwild auf den außendeichs belegenen Flä-
chen, wenn die Durchführung der Verbote zu einer
gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch
Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich
der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des
Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
4. Die Anlage erhält die aus der Anlage 2 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 25
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder
Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt

geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird
wie folgt geändert:
1. Das Gebiet wird um die in der Anlage 1 zu dieser

Verordnung grün dargestellten, in den Gemarkungen
Neuengamme und Kirchwerder belegenen Flächen des
Neuengammer Durchstichs und der Gose-Elbe ergänzt.
2. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Kirchwerder und Neuengamme
belegenen Flächen der Vierlande werden zum Natur-
schutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzge-
bietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Kirch-
werder Wiesen“.“
Freitag, den 16. September 2016 413
HmbGVBl. Nr. 36
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
überwiegend durch landwirtschaftliche Grünland
nutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kultur-
landschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem eng-
maschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben, ihren
sonstigen Gewässern und ihren feuchten und nassen
Wiesen und Weiden wegen ihrer besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte
der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Hierzu gehören
insbesondere die am Boden brütenden Wiesenvögel
sowie Amphibien, Libellen und die Pflanzenarten des
extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes und der
Gräben.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetati-
onszonierung und -strukturelemente wie Tauch-
fluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässer-
typ entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und
Lichtversorgung, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und
Vögel,
2. des Lebensraumtyps ,,Fließgewässer mit flutender
Wasservegetation“ als naturnahe, durchgängige,
von flutender Wasserpflanzenvegetation besiedelte
Fließgewässer mit dem Gewässertyp entsprechen-
der Wasserqualität, naturnahen Uferstrukturen,
unverbauten und unbegradigten Gewässerab-
schnitten sowie schonender Gewässerunterhal-
tung, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weich-
tiere, Libellen und Fische sowie Biber und Fisch
otter,

3.des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mäh
wiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fort
laufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatt
haferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe, geringer Streuauflage und hoher Standort-
vielfalt, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmet-
terlinge, Heuschrecken und Vögel,
4.des Lebensraumtyps ,,Übergangs- und Schwing
rasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten
und hoher Wassersättigung geprägte und von typi-
schen Moosen besiedelte, gehölzfreie Niedermoor-
gräben mit typischer Hydrologie, nährstoffarmen
Bedingungen und, soweit zum Erhalt erforderlich,
schutzzielkonformer Unterhaltung, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphi-
bien,
5. der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit
ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren
naturnahen Lebensstätten aus sonnenexponierten,
klaren, schwach fließenden oder stehenden Gewäs-
sern mit sauerstoffhaltigen, lehmigen oder erdigen
Sedimenten geringer organischer Auflage, hoher
Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstruktu-
ren sowie schonender Gewässerunterhaltung und
geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Auf-
wuchs- und Laichgebiet,
6. der Population des Steinbeißers mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden
oder stehenden Gewässern mit sandigen oder
schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflan-
zendeckung und schonender Gewässerunterhal-
tung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
7. der Population des Schlammpeitzgers mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen natur
nahen Lebensstätten aus flachen, schwach fließen-
den oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern
mit überwiegend schlammigen Sedimenten ausrei-
chender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzen
deckung und schonender Gewässerunterhaltung
als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
8. der Population des Bitterlings mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehen-
den Gewässern mit ausreichenden Großmuschel-
und Wasserpflanzenbeständen, sauerstoffhaltigen
Sedimenten sowie schonender Gewässerunterhal-
tung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
9. der Population des Fischotters mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillge-
wässern mit weitgehend unzerschnittenen Wan-
derstrecken in und entlang der Gewässer, natür
lichen und störungsarmen Gewässer- und Ufer
abschnitten sowie schonender Gewässerunter-
haltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflan-
zungsgebiet,
10. der Population des Bibers mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern
mit natürlichen und störungsarmen, von struktur-
reichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimi-
schen Weiden und Pappeln, gesäumte Gewässer-
und Uferabschnitte ausreichender Breite und
Länge sowie schonender Gewässerunterhaltung als
Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
Freitag, den 16. September 2016
414 HmbGVBl. Nr. 36
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei
Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener
Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne
Geflechtung und nicht höher als 1,60
m auszufüh-
ren,“.
4.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4
und 5 angefügt:
,,4.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Wiesen durch-
zuführen,

5.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen
durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.“
5. §4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und brach
liegenden Grünlandflächen,“.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
6.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
6.1.3 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten
oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,“.
6.1.4 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
die Gewässer mit Ausnahme des Neuengammer
Durchstichs im Zeitraum vom 1. Mai bis zum
31. Januar und der Gose-Elbe mit Wasserfahrzeu-
gen aller Art zu befahren,“.
6.1.5 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
6.1.6 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,“.
6.1.7 In Nummer 19 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
6.1.8 In Nummer 22 wird die ,,15″ durch die Zahl ,,31″
ersetzt.
6.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11 bis13 und 16 bis 20 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Ein
vernehmen mit der zuständigen Behörde,“.
6.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 13, 16, 18 und, soweit
gentechnisch nicht veränderte Organismen ange-
siedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie
die Nummer 9 für Hunde in der Zeit zwischen dem
1. Juli und 31. März eines jeden Jahres sowie, soweit
Brücken errichtet werden, die Nummer 17 für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennut-
zung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
6.2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 13, 14, 16, 18 und, soweit
gentechnisch nicht veränderte Organismen ange-
siedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5, für
die übliche Wohn- und Gartennutzung der Haus-
grundstücke sowie die Nummer 15 für das Kom-
postieren von Garten und Küchenabfällen auf die-
sen Grundstücken,“.
6.2.4 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 16 und 19 für Maßnah-
men der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungs-
ziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
6.2.5 In Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,die Nummer 4
für den“ die Textstelle ,,Besatz auf den Flurstücken 674,
675, 677, 5704, 7174 und 7175 der Gemarkung Kirch-
werder“ eingefügt.
6.2.6 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
,,16.
die Nummern 16 bis 19 für die Benutzung und
Instandhaltung des Kirchwerder Landweges im
Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestim-
mungen, soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz-
zweck und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich
beeinträchtigen könnten,“.
6.2.7 Hinter Nummer 16 wird folgende Nummer 17 ange-
fügt:
,,17.die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 16 und 18 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 26
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Borghorster
Elblandschaft vom 19. September 2000 (HmbGVBl. S. 289),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Altengamme und Neuengamme
belegenen Flächen der Borghorster Elblandschaft ein-
schließlich der Borghorster Dünen/Elbwiesen, des

Borghorster Bracks und der Altengammer Elbwiesen
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiet) ,,Borghorster Elblandschaft“.“
Freitag, den 16. September 2016 415
HmbGVBl. Nr. 36
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Hinter der Textstelle ,,im Elbe-Urstromtal mit ihrer“
werden die Wörter ,,vielfältigen Bodengesellschaft der
Auenböden mit hochwertig ausgebildeter Archivfunk-
tion der Natur- und Kulturgeschichte und ihrer“ einge-
fügt sowie die Wörter ,,den darin“ durch die Wörter
,,der darin“ und die Textstelle ,,Tier- und Pflanzen
arten“ durch die Textstelle ,,Pflanzen- und Tierarten“
ersetzt.
2.1.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die strukturreichen Vorlandflächen der von Prielen
und Gräben durchzogenen, tidebeeinflussten
Altengammer Elbwiesen mit ihren Süßwasser
watten, Tideröhrichten, Strandwällen, Auengehöl-
zen, Hochstaudenfluren und Stromtalwiesen als
Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und
gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Brenndolde
und Schierlings-Wasserfenchel sowie Wiesenpie-
per, Blaukehlchen, Wachtelkönig, Großer Brach
vogel und Rapfen,“.
2.1.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
das Borghorster Brack mit seiner Wasserpflanzen-
und Röhrichtvegetation, Gehölzgruppen und
angrenzenden Grünländern als Lebensstätte für
hierauf angewiesene seltene und gefährdete Pflan-
zen- und Tierarten wie Kleines Flohkraut und
Sumpfquendel sowie Steinbeißer, Schlammpeitz-
ger und Rohrweihe,“.
2.1.4 In Nummer 3 wird das Wort ,,an“ durch das Wort ,,von“
ersetzt.
2.1.5 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.die Ausläufer der Besenhorster Sandberge mit ihren
trockenen Binnendünen und offenen, lückigen
Sandtrockenrasen, umgeben von nährstoffarmen
Trockenwäldern und strukturreichen Wäldern aus
Eichen, Birken und Hainbuchen als Lebensstätte
für hierauf angewiesene seltene und gefährdete
Pflanzen- und Tierarten wie Grasnelke, Heide-
Nelke, Besenheide, Silbergras und Berg-Sand
glöckchen sowie Wespenbussard, Schwarzspecht,
Gefleckte und Gewöhnliche Ameisenjungfer.“
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1.des Lebensraumtyps ,,Sandheiden auf Binnen
dünen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsi-
gen Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und
Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durch-
setzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen
sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs
aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf
ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nähr-
stoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen-und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und
Reptilien,
2. des Lebensraumtyps ,,Offene Grasflächen auf Bin-
nendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern
und Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen
durchsetzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit
unterschiedlichen Altersphasen in enger Verzah-
nung sowie fehlendem oder geringem Gehölzauf-
wuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden
Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnen-
dünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschre-
cken und Reptilien,
3. des Lebensraumtyps ,,Nährstoffreiche Stillgewäs-
ser“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegeta-
tion geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit
naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetati-
onszonierung und -strukturelemente wie Tauch-
fluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässer-
typ entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und
Lichtversorgung, einschließlich seiner charakte-
ristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und
Vögel,
4.des Lebensraumtyps ,,Flüsse mit Schlammbän-
ken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozes-
sen der Elbe geprägter Lebensraumkomplex aus
vollständig zonierten Schlammuferfluren, Flach-
wasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwas-
serbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spül-
säumen, Röhrichten und Hochstaudenfluren, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
5. des prioritären Lebensraumtyps ,,Basenreiche San-
drasen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern, Grä-
sern, Moosen und Flechten geprägte, von offenen
Bodenstellen durchsetzte, lückige Blauschiller-
grasrasen oder Grasnelkenfluren auf Sanden nähr-
stoffarmer Ausprägung mit fehlendem oder gerin-
gem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten
fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Rep
tilien,
6.des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenflu-
ren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozes-
sen der Elbe geprägte, unbeschattete Uferstauden-
flur mit standorttypischer Vegetation und Nähr-
stoffversorgung auf vielfältig strukturierten
Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypi-
schen Lebensräumen, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Heuschrecken und Vögel,
7. des Lebensraumtyps ,,Brenndolden-Auenwiesen“
als von den dynamischen Prozessen der Elbe
geprägte und von einer geeigneten fortlaufenden
Bewirtschaftung oder Pflege abhängige Stromtal-
wiesen aus niedrigwüchsigen Gräsern und Kräu-
tern mit lebensraumtypischen Relief- und Stand-
ortverhältnissen bestehend aus jahreszeitlichem
Wechsel zwischen Überflutung, Qualmwasserein-
fluss und Austrocknung, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Brenndolde, Heuschrecken und Vögel,
8. des Lebensraumtyps ,,Magere Flachland-Mähwie-
sen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlau-
fenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges
Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glattha-
ferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesen-
narbe und geringer Streuauflage, einschließlich der
Freitag, den 16. September 2016
416 HmbGVBl. Nr. 36
von den dynamischen Prozessen der Elbe beein-
flussten Standorte der Stromtalwiesen mit lebens-
raumtypischen Relief- und Standortverhältnissen
und seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier-
arten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschre-
cken und Vögel,
9. des Lebensraumtyps ,,Hainsimsen-Buchenwälder“
als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit stand-
orttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus
heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen in guter Durchmischung
und mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz,
einschließlich mit seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel
und Fledermäuse,
10. des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichenwäl-
der auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit
standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen sowie mit
einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und
Fledermäuse,
11.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von
den dynamischen Prozessen der Elbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwick-
lungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und
Totholz sowie mit lebensraumtypischen Struktu-
ren wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und
Watten, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer,
Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
12.des Lebensraumtyps ,,Hartholzauenwälder“ als
naturnaher, von den dynamischen Prozessen der
Elbe geprägter Eichen-Auwald mit standorttypi-
scher Baum-, Strauch- und Krautschicht aus hei-
mischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypi-
schen Strukturen wie Tümpel, Flutmulden und
Sandflächen, einschließlich seiner charakteristi-
schen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der
Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
13. der Population des Rapfens mit seinen vorkom-
menden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tide-
hochwasser überstauten Süßwasserwatten und
Stromkanten der Elbe in enger Verzahnung als
Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
14. der Population der Finte mit ihren vorkommenden
Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der
Elbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbe-
reichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwas-
serwatten und Stromkanten in enger Verzahnung
als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Auf-
wuchsgebiet,
15.der Population des Meerneunauges und Fluss-
neunauges mit ihren vorkommenden Lebenspha-
sen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flach-
wasserbereichen und Stromkanten der Elbe als
durchgängige Wanderstrecke,
16. der Population des Steinbeißers mit seinen vor-
kommenden Lebensphasen in seinen naturnahen
Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden
oder stehenden Gewässern mit sandigen oder
schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflan-
zendeckung und schonender Gewässerunterhal-
tung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
17. der Population des Schlammpeitzgers mit seinen
vorkommenden Lebensphasen in seinen naturna-
hen Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden
oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit
überwiegend schlammigen Sedimenten ausrei-
chender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzen
deckung und schonender Gewässerunterhaltung
als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
18. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in

seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten
Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süß-
wasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten,
Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer
für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und
Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter
Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung
mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls
unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. die in den Borghorster Dünen/Elbwiesen nördlich
des Weges Am Kringel vorhandenen Heide- und
Trockenrasengesellschaften der offenen Binnen
dünen auszuweiten und miteinander zu verbinden,
2.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Magerrasen,
Wiesen, Dünen und Heiden durchzuführen,
3. In Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und
Brenndolden-Auenwiesen durch eine geeignete
Bewirtschaftung zu erhalten.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Brenn-
dolden-Auenwiesen sowie von brachliegenden
Grünlandflächen,“.
Freitag, den 16. September 2016 417
HmbGVBl. Nr. 36
4.2 In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt und die Nummern 5 und 6 gestrichen.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
5.1.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Jagd ­ ausgenommen auf Rehwild, Schwarzwild,
Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwi-
schen dem 1. Juli und 28. Februar ­ auszuüben,“.
5.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
5.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
an der Elbe, einschließlich ihrer Nebengewässer,
westlich des Flurstücks 604 der Gemarkung Alten-
gamme sowie an den übrigen Gewässern außerhalb
dafür bestimmter Stellen zu angeln oder sonst
Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die
Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen
oder auszubauen,“.
5.1.5 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene
Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh
zu laufen,“.
5.1.6 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
5.1.7 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
,,24.Grünland umzubrechen,“.
5.1.8 In Nummer 26 werden die Wörter ,,durch Überwei-
dung“ durch die Wörter ,,der außendeichs gelegenen
Flächen“ ersetzt.
5.1.9 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
,,27.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte
Silage länger als einen Monat zu lagern und für das
Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün
eingefärbtes Material zu verwenden,“.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,1 bis 5, 10, 15, 17, 18,
20 bis 24, 29 und 30″ durch die Textstelle ,,1 bis 5, 10,
12, 15, 17, 18, 20 bis 26 und 28 bis 30″ ersetzt und hinter
dem Wort ,,Schutzvorkehrungen“ werden die Wörter
,,durch die zuständige oder“ eingefügt.
5.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 15, 18 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, und, soweit
ausschließlich Einfriedungen vorgenommen wer-
den, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße land-
wirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen aus
gelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten,“.
5.2.3 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,sowie für den Ausbau
der außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Neu-
engammer, Altengammer und Borghorster Haupt
deiche“ gestrichen.
5.2.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 15, 18 und, soweit eine
ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder
unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert
wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Aus-
übung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschut-
zes nach §
22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden
Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,“.
5.2.5 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“ angefügt.
5.2.6 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 10, 15, 20 und 22 für Maß-
nahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,
einschließlich im Rahmen der Gewässerunterhal-
tung des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§
7
bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963;
2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016
(BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden
Fassung, sowie für die Gewährleistung der Ver-
kehrssicherheit, soweit jeweils hierdurch keine
Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,
die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
5.2.7 In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis 18
angefügt:
,,16.
die Nummern 15, 17, 18 und 20 für die Benutzung
und Instandhaltung des Horster Dammes im Rah-
men der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmun-
gen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beein-
trächtigen könnten,
17.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 10, 15, 17, 18, 20 und 22 für
den Betrieb und die Unterhaltung des Leitdam-
mes einschließlich des dortigen Sperrwerks, sons-
tiger Bauwerke und Leitungen,
18.
die Nummern 1 bis 5, 15 und 18 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Nummer 28 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
Freitag, den 16. September 2016
418 HmbGVBl. Nr. 36
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,“.
5.3.2 Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3.
Nummern 24 und 28 für die Erneuerung von Grün-
land auf den Flurstücken 571, 574, 575, 805, 837,
1336, 1647 teilweise, 1755, 2086 teilweise, 2088 teil-
weise und 2150 teilweise der Gemarkung Alten-
gamme, wenn die Durchführung der Verbote zu
einer besonderen betrieblichen Härte führt oder
wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 27
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger
Loch/Neßsand vom 18. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 431),
zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250,
255), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Finkenwerder-Nord, Finkenwer-
der-Süd, Hasselwerder, Cranz, Rissen und Blankenese
belegenen Flächen des Mühlenberger Loches sowie der
Elbinseln Neßsand und Schweinesand werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Natur-
schutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)
,,Mühlenberger Loch/Neßsand“. Die Flächen des
Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des
Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutz-
gebiet) ,,Mühlenberger Loch“ sind, sind in der Natur-
schutzkarte schraffiert gekennzeichnet.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von
dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten,
Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturm
fluten und Treibeis abhängigen reich strukturierten
Lebensräume der Flachwasserzonen, von Prielen
durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und
Schlickwatten, Sandstrände, Tide-Röhrichte, Hoch-
staudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder
sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume
angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten wie Finte, Rapfen, Krickente, Seeadler,
Wibel-Schmiele und Schierlings-Wasserfenchel, zu
erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §32 Absatz 3
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fas-
sung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. der Population der Löffelente, Krickente, Spieß
ente, Schnatterente, Brandgans, Lach- und Sturm-
möwe mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus
großflächigen Süßwasserwatten und Flachwasser
bereichen,
2. der Population der Zwergmöwe, Trauerseeschwalbe
und Flussseeschwalbe als europäisch besonders zu
schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden
Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten
Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Strö-
mungskanten,
3. der Population des Seeadlers als europäisch beson-
ders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen als Brut- und Nah-
rungsgebiet genutzten Lebensstätten aus Auwäl-
dern, Flachwasserbereichen und Watten,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Le
bensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
desFFH-GebietesimSinnevon§32Absatz3BNatSchG
ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Ästuarien“ als Lebensraum-
komplex gemäß dem Schutzzweck nach Absatz 1
mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter,
Vögel und Fledermäuse,
3. der Population der Finte und des Rapfens mit ihren
vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen,
von den dynamischen Prozessen der Tideelbe
geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen,
bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten
und Stromkanten in enger Verzahnung als durch-
gängige Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Auf-
wuchs- und Laichgebiet für die Ausbildung einer
natürlichen Populationsstruktur,
4. der Population des Meerneunauges und Flussneun-
auges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasser
bereichen und Stromkanten als durchgängige Wan-
derstrecke,
5. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in sei-
nen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynami-
schen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röh-
richten, von Prielen durchzogenen süßwasser
beeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hoch

staudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die
Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage
als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch
für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vor-
kommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Freitag, den 16. September 2016 419
HmbGVBl. Nr. 36
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten, Maßnahmen zum
Erhalt und zur Entwicklung der Funktionsfähigkeit
der Flachwasserbereiche, Süßwasserwatten, Tide-Röh-
richte und Auwälder sowie zum Erhalt, der Wieder
herstellung und der Entwicklung einer natürlichen
Tide- und Sedimentdynamik in der Elbe durchzu
führen.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
4.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,außerhalb der in der
Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichneten Teil
fläche des Europäischen Vogelschutzgebietes ,,Mühlen-
berger Loch““ gestrichen.
4.1.3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
4.1.4 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
4.1.5 In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 21
und 22 angefügt:
,,21.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel
aller Art auszubringen,
22.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder
Waren anzubieten.“
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 7, 14 bis 20″
durch die Textstelle ,, 1 bis 3, 5 bis 7, 11, 14 bis 21″
ersetzt und hinter dem Wort ,,zuständige“ werden die
Wörter ,,oder im Einvernehmen mit der zuständigen“
eingefügt.
4.2.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 15, 17, 18 und 20 für
Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhal-
tung der Fahrwasser von Elbe und Este im Sinne
der §§7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963;
2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016
(BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden
Fassung, sowie der Hahnöfer Nebenelbe und des
Außentiefs des Neuenfelder Schleusenfleets sowie
­ soweit dort erforderlich ­ für die Gewährleistung
der Verkehrssicherheit, soweit jeweils hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst
werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungs-
ziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könnten,“.
4.2.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Nummer 6 für das Betreten des Sandstrandes
auf Neßsand und Schweinesand außerhalb der aus-
gewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen
vorgelagerte Wasser- und Wattfläche,“.
4.2.4 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 14 für baumpflegeri-
sche Maßnahmen zur Gewährleistung der Flug
sicherheit im Einvernehmen mit der für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Be
hörde,“.
4.2.5 Folgende Nummer 11 wird angefügt:
,,11.die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 17 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 28
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker
Heide vom 19. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert
am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das in der Naturschutzkarte grün eingezeichnete,
in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben bele-
gene Gelände der Fischbeker Heide wird zum Natur-
schutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutz
gebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) ,,Fisch-
beker Heide“.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, die am südlichen Rand des Elbe-
Urstrom-Tales in einer Endmoränenlandschaft mit
standorttypischem Bodeninventar mit ausgeprägter
Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte bele-
gene Heide einschließlich ihrer Trockenrasen und
Quellmoore, die dort belegenen, durch Bewirtschaftung
in früherer Zeit geschaffenen Krattwälder sowie die
dort belegenen natürlichen Laubwälder wegen ihrer
landeskundlichen Bedeutung, ihrer besonderen Eigen-
art und hervorragenden Schönheit sowie als Lebens-
stätte der auf diesen einmaligen Lebensraum angewie-
senen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tier
Freitag, den 16. September 2016
420 HmbGVBl. Nr. 36
arten wie Moorlilie, Rundblättriger Sonnentau,
Krähenbeere, Englischer Ginster, Bergsandglöckchen,
Borstgras sowie Heidegrashüpfer, Zauneidechse, Hei-
delerche, Ziegenmelker und Schwarzspecht zu erhalten
und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Dystrophe Stillgewässer“ als
naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer
mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder
Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden
Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie
dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität,
einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere der Libellen,
2.des Lebensraumtyps ,,Feuchte Heiden“ als von
Torf- oder Feuchtbodenmoosen, Glockenheide oder
Moorlilie geprägte, von Schlenken durchsetzte,
nährstoffarme, feuchte Zwergstrauchheiden auf

sandig-anmoorigen oder torfigen Böden mit weit
gehend ungestörten hydrologischen Verhältnissen
und geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich

seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Amphibien und Reptilien,
3. des Lebensraumtyps ,,Trockene Heiden“ als von
Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen
geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte
Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und tro-
ckenen Standorten mit hohem Anteil an niedrig-
wüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie
geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigne-
ten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner cha-
rakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbeson-
dere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien
sowie Heidelerche und Ziegenmelker,
4.des prioritären Lebensraumtyps ,,Borstgrasrasen“
als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf
trockenen bis frischen Standorten mit einem über-
wiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkur-
renzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streu-
auflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund
einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließ-
lich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tier
arten, insbesondere der Heuschrecken und Repti-
lien,
5.des Lebensraumtyps ,,Übergangs- und Schwing
rasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und
hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken
oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen
Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer
Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Libellen,
6. des Lebensraumtyps ,,Hainsimsen-Buchenwälder“
als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit stand-
orttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus
heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen
und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil
von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charak-
teristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere
der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
7.des Lebensraumtyps ,,Alte bodensaure Eichen
wälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald
mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Kraut-
schicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen
Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem
hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich
seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
8. des prioritären Lebensraumtyps ,,Moorwälder“ als
naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem
hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Bulten,
Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoos-
polstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nas-
sen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Tot-
holz, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel
und Fledermäuse
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für Arten oder Flächen für
Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem
Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Jagd ­ ausgenommen auf Reh- und Schwarz-
wild, Fuchs, Marderhund und Waschbär in der Zeit
vom 15. August bis 28. Februar ­ auszuüben,“.
3.1.2 Nummer 3a erhält folgende Fassung:
,,3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die
trittempfindlichen Moor- und Feuchtheide
lebensräume zu betreten,“.
3.1.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
3.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
3.1.5 In Nummer 18 werden hinter dem Wort ,,Aufschüttun-
gen“ die Wörter ,,oder Bohrungen“ eingefügt.
3.1.6 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,,19.
Grünland umzubrechen sowie den Wasserhaus-
halt oder die Kulturart zu verändern, ausgenom-
men die Umwandlung von Acker- in Grünland,“.
3.1.7 In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt:
,,22.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
Freitag, den 16. September 2016 421
HmbGVBl. Nr. 36
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 17, 21 und, soweit
gentechnisch nicht veränderte Organismen ange-
siedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für
die übliche Wohnnutzung vorhandener baulicher
Anlagen auf Teilen einzelner Flurstücke, außerdem
die Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten, die
Nummer 13 für das Ablagern von Gartenabfällen
auf gärtnerisch genutzten Teilflächen und die
Nummer 16 für die Instandhaltung baulicher Anla-
gen,“.
3.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 15 bis 19, 21 und 22 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde,“.
3.2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.die Nummern 1, 2, 5, 7, 21 und, soweit gentechnisch
nicht veränderte Organismen angesiedelt oder aus-
gesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungs
gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennut-
zung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten, sowie die Num-
mer 9 für die Hütehunde im Rahmen der Schaf
beweidung und die Nummer 16 für die im Rahmen
der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bo
dennutzung erforderlichen Einfriedigungen,“.
3.2.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 17, 21 und 22 für den nach
Luftverkehrsrecht zulässigen Betrieb des Segelflug-
geländes Fischbek auf den Flurstücken 1795, 1796,
1798, 3130, 3824, 6455 und 6456 der Gemarkung
Fischbek sowie die Nummer 16 für die Instandhal-
tung baulicher Anlagen auf dem Flurstück 3130,“.
3.2.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und 11 für Maßnahmen
im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier-
durch keine Veränderungen oder Störungen aus
gelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhal-
tungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen könn-
ten,“.
3.2.6 In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,,10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17 und 21 für die
mechanische oder biologische Schädlingsbekämp-
fung mit einheimischen Nematoden durch die für
die Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 29
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Heuckenlock
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Heuckenlock
vom 19. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Wilhelmsburg und Moorwerder
belegenen Flächen der Süderelbe mit ihrem Vorland
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiet) ,,Heuckenlock/Schweenssand“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine
Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie
sowie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zu kostenfreier
Einsicht durch jedermann niedergelegt.“
2. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von
dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten,
Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmflu-
ten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flach-
wasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbe-
einflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte,
Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwäl-
der sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume
angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und
Tierarten wie Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasser
fenchel, Schachblume, Sumpf-Dotterblume, Fluss-
Greiskraut, Schwarzpappel, Silberweide, Rapfen, See-
adler, Kleinspecht und Teichrohrsänger zu erhalten
und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Flüsse mit Schlammbänken“
als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus voll-
ständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasser-
zonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen
süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten,
Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstauden-
fluren, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische
und Vögel,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Freitag, den 16. September 2016
422 HmbGVBl. Nr. 36
Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter,
Vögel und Fledermäuse,
3. des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenfluren“
als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur
mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffver-
sorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in
Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräu-
men, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken
und Vögel,
4. der Population des Rapfens mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwas-
ser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten
in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und
Laichgebiet,
5. der Population der Finte mit ihren vorkommenden
Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasser-
bereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwas-
serwatten und Stromkanten in enger Verzahnung
als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Auf-
wuchsgebiet,
6. der Population des Meerneunauges und Flussneun-
auges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasser
bereichen und Stromkanten als durchgängige Wan-
derstrecke,
7. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in sei-
nen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynami-
schen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röh-
richten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeein-
flussten Sand- und Schlickwatten, Hoch
stauden-

fluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art
geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als
strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für
eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vor-
kommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1.Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Hand-
lungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,
4. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,
5. zu zelten oder zu lagern,
6. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
7. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohr
leitungen, Einfriedigungen sowie Wege, Treppen,
Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu
verändern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

9.die Kulturart eines Grundstückes und seinen

Wasserhaushalt zu verändern,
10.Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer
und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder
durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Ast-
werk oder auf sonstige Weise zu verändern,
11.das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf

sonstige Weise zu verunreinigen,
12. Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
13. das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu
betreten oder zu befahren, sowie in dem Gelände zu
reiten,
14. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen,
15. die Jagd auszuüben,
16. zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
17.mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art

fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fah-
ren zu lassen,
18. die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder
auf andere Weise zu stören,
19. Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel jeg-
licher Art auszubringen,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturge-
schichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu
beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu
verunstalten.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Die Textstelle ,,§2 Absatz 1″ wird durch die Textstelle
,,§2″ ersetzt.
4.1.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Nummern 1, 2, 3, 7 bis 14 und 16 bis 20 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde,“.
Freitag, den 16. September 2016 423
HmbGVBl. Nr. 36
4.1.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 12, 13 und 18 für die ordnungs-
gemäße Ausübung des Tierschutzes nach §
22a
Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nach-
suche und zum Jagdschutz durch die Jagdaus-
übungsberechtigten,“.
4.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 8, 10 bis 14, 18 und 20 für Maß-
nahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung des
Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§
7 bis 11 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom
23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980),
zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578,
1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für
die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit
jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Stö-
rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §1a erheblich beeinträch-
tigen könnten,“.
4.1.5 Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
,,5.
die Nummern 1, 2, 7, 8 und 10 bis 13 für das Betre-
ten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deich-
verteidigung der öffentlichen Hochwasserschutz-
anlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke,
6.
die Nummern 1 bis 3, 8, 12 und 13 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheit
lichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §1a erheblich beein-
trächtigen könnten.“
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von den Nummern 1, 2, 13, 15 und 18 der Verbote
des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die
Ausübung der Jagd auf Haarwild erteilen, wenn die
Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten
Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder
zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirt-
schaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes
führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §1a erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 30
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Rhee
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rhee vom
22. Juni 1981 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 29. Sep-
tember 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,bei dem
Bezirksamt Harburg“ durch die Textstelle ,,beim
Bezirksamt Hamburg-Mitte“ ersetzt.
2. Hinter §1 werden folgende §§1a und 1b eingefügt:
,,§1a
Schutzzweck ist, ein Feuchtgebiet mit Auwäldern, Röh-
richt, Hochstaudenfluren und offenen Wasserflächen,
einschließlich typischer Bodengesellschaften der Fluss-
kleimarschen, Flusswattböden sowie der tidebeein-
flussten Auenböden, mit ihren hierauf angewiesenen
Pflanzen- und Tierarten wie Silberweide, Esche, Sumpf-
Dotterblume, Fluss-Greiskraut, Wasser-Ehrenpreis,
Buntspecht, Nachtigall und Teichrohrsänger zu erhal-
ten und zu entwickeln.
§1b
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete
Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2. Kopfbäume mindestens alle zehn Jahre zu schnei-
den,
3. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu ent-
fernen,
4. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigne-
ter Weise zu informieren.“
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Hand-
lungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,
4. Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,
5. die Jagd auszuüben,
6. zu zelten oder zu lagern,
7. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohr
leitungen oder Einfriedigungen zu errichten, anzu-
legen oder zu verändern,
9. Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten,
anzulegen oder zu verändern,
10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder zu ver
ändern,
11. die Kulturart eines Grundstücks und seinen Was-
serhaushalt zu verändern,
12.Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer
und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder
durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Ast-
werk oder auf sonstige Weise zu verändern,
13. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sons-
tige Weise zu verunreinigen,
14. Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
Freitag, den 16. September 2016
424 HmbGVBl. Nr. 36
15. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu
betreten oder zu befahren sowie in dem Gebiet zu
reiten,
16.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel
aller Art auszubringen,
17. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie
zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen
Schlittschuh zu laufen,
18. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art

fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern

fahren zu lassen,
19. zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
20. die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren
oder auf andere Weise zu stören,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturge-
schichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu
beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu
verunstalten.“
4. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Von den Verboten des §2 gelten nicht
1. die Nummern 1 bis 3, 8 bis 12 und 14 bis 21 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durch die zuständige oder im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde,
2. die Nummern 1, 14 und 15 für behördliche Maßnah-
men zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen,
zur Unterhaltung der Schöpfwerke und ferner die
Nummer 2, soweit durch diese Maßnahmen wild
lebende Tiere gestört werden oder ihre Bauten und
Brutstätten beschädigt werden,
3. die Nummern 1, 2, 14, 15, 17, 20 und, soweit zur
Sicherstellung der Schöpfwerkvorflut erforderlich,
die Nummer 12 für Maßnahmen im Rahmen der
Gewässerunterhaltung, soweit jeweils hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst

werden, die den Schutzzweck nach §
1a erheblich
beeinträchtigen könnten,
4. die Nummern 10 und 15 für das Anbringen von
Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des
Naturschutzgebietes hinweisen oder als Orts
hinweise dienen,
5. die Nummern 11 und 15 für den Schöpfwerkbetrieb
und die Nutzung der Rhee als Vorfluter und
Speicherbecken mit wechselnden Wasserständen,
soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störun-
gen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach
§1a erheblich beeinträchtigen könnten,
6. die Nummern 1, 2, 5 und 15 für die ordnungsgemäße
Ausübung des Tierschutzes nach §22a Absatz 1 des
Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. Septem-
ber 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der
jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum
Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
7. die Nummern 1 bis 3, 10, 14 und 15 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan-
zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des
Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheit
lichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte
und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
nach §1a erheblich beeinträchtigen könnten.“
Artikel 31
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Schweenssand
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand
vom 31. August 1993 (HmbGVBl. S. 255), geändert am 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in
der Gemarkung Neuland belegenen Vordeichsflächen
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des
Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiet) ,,Heuckenlock/Schweenssand“.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von
dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten,
Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmflu-
ten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flach-
wasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbe-
einflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte,
Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwäl-
der sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume
angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und
Tierarten wie Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasser
fenchel, Sumpf-Dotterblume, Fluss-Greiskraut, Was-
ser-Ehrenpreis, Rapfen, Teichrohrsänger und Nachti-
gall zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes im Sinne von §32 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist
es, den günstigen Erhaltungszustand
1. des Lebensraumtyps ,,Flüsse mit Schlammbänken“
als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus voll-
ständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasser-
zonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen
süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten,
Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstauden-
fluren, einschließlich seiner charakteristischen
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische
und Vögel,
2.des prioritären Lebensraumtyps ,,Erlen-Eschen-
und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den
dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter
Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-,
Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten,
unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungs-
stufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz
sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie
Freitag, den 16. September 2016 425
HmbGVBl. Nr. 36
Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, ein-
schließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter,
Vögel und Fledermäuse,
3. des Lebensraumtyps ,,Feuchte Hochstaudenfluren“
als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur
mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffver-
sorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in
Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräu-
men, einschließlich seiner charakteristischen Pflan-
zen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken
und Vögel,
4. der Population des Rapfens mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen naturnahen Lebens-
stätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwas-
ser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten
in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und
Laichgebiet,
5. der Population der Finte mit ihren vorkommenden
Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren
naturnahen, von den dynamischen Prozessen der
Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasser-
bereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwas-
serwatten und Stromkanten in enger Verzahnung
als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Auf-
wuchsgebiet,
6. der Population des Meerneunauges und Flussneun-
auges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in
ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasser
bereichen und Stromkanten als durchgängige Wan-
derstrecke,
7. der Population des prioritären Schierlings-Wasser-
fenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen
aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in sei-
nen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynami-
schen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röh-
richten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeein-
flussten Sand- und Schlickwatten, Hochstauden-
fluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art
geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als
strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für
eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vor-
kommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebens-
raumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach
den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter wei-
terer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege-
und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10 Absatz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im
Sinne von §
32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. die Jagd auszuüben,“.
3.1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
3.1.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im
Gebiet laufen zu lassen,“.
3.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische
oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,“.
3.1.5 In Nummer 10 wird das Wort ,,Booten“ durch die

Wörter ,,Wasserfahrzeugen aller Art“ ersetzt.
3.1.6 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel
jeglicher Art auszubringen,“.
3.1.7 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
,,17.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen,
die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und
ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder
durch Einbringung von Bodenbestandteilen oder
auf sonstige Weise zu verändern,“.
3.1.8 In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 20
und 21 angefügt:
,,20.
zu reiten oder Pferde mitzuführen,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen.“
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 15 bis 17 für das
Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die
Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasser-
schutzanlagen einschließlich der Kreuzungsbau-
werke,
2. die Nummern 1, 2, 4 bis 6, 8, 10, 13 bis 19 und 21 für
Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege durch die zuständige oder im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde,
3. die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 16 für den Betrieb
sowie die Nummer 15 für die Instandhaltung der
bestehenden Wassersportanlage auf Teilen der Flur-
stücke 1512 und 1769 der Gemarkung Neuland im
bisherigen Umfang für den Zeitraum, in dem kein
Ersatz für die Wassersportanlage gestellt werden
kann,
4. die Nummern 1, 2, 5, 6, 10, 13, 16, 17 und 19 für
Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung
des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§7 bis 11 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom
23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980),
zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578,
1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für
die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten,
5. die Nummern 1 bis 3, 5 und 6 für die ordnungs
gemäße Ausübung des Tierschutzes nach §
22a
Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
Freitag, den 16. September 2016
426 HmbGVBl. Nr. 36
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536),
in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche
und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungs
berechtigten,
6. die Nummer 16 für das Anbringen von Bild- oder
Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutz
gebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
7. die Nummern 1, 2, 5, 6, 12 und 16 für das Angeln an
dafür bestimmten Stellen,
8. die Nummern 1, 2, 4 bis 6 und 16 für die mechani-
sche oder biologische Schädlingsbekämpfung mit
einheimischen Arten durch die für die Gesundheit
zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozes
sionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefähr-
dung der Bevölkerung führen könnte und soweit
hierdurch keine Veränderungen oder Störungen
aus
gelöst werden, die den Schutzzweck und die
Erhaltungsziele nach §
2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
3.3 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Von den Nummern 1 bis 3 und 5 der Verbote des
Absatzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall
auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Aus-
übung der Jagd auf Schalenwild erteilen, wenn die
Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten
Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder
zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirt-
schaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes
führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder
Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und
die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 32
Änderung der Verordnung
über das Naturschutzgebiet Moorgürtel
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel
vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 306), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), wird wie folgt
geändert:
1. §1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten,
in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben belege-
nen Flächen des Moorgürtels einschließlich des Nin-
coper Moores und des Francoper Moores werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Natur-
schutzgebietes sind zugleich die Flächen des Europäi-
schen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutzgebiet)
,,Moorgürtel“.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Schutzweck entsprechend den Erhaltungszielen
des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von §
32 Ab-
satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden
Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1. vorrangig der Population des Wachtelkönigs als
europäisch besonders zu schützende Vogelart mit
seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als
Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng mit
einander verzahnten und kleinräumig verteilten
Mähwiesen, Seggenriedern, Schilfflächen, Gebüsch-
gruppen und Hochstaudenfluren,
2. der Population des Neuntöters als europäisch beson-
ders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommen-
den Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutz-
ten Lebensstätten aus reich strukturierten Hoch-
staudenfluren, Hecken und Gebüschen
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwick-
lung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte
Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt
der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und
Lebensräume.“
2.2 Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke
nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls
unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in
Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von §
10
Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai
2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen
im Sinne von §32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertrag
lichen Vereinbarungen festgelegt.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten, ortsfeste Weide-
zäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch
Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und
Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher
als 1,60m auszuführen.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusie-
deln oder auszusetzen,“.
4.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer
Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu
lassen,“.
4.1.3 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu
starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Dra-
chen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art
fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern
fahren zu lassen,“.
4.1.4 In Nummer 23 werden die Wörter ,,die Kulturart“
durch die Wörter ,,Grünland umzubrechen sowie die
Kulturart“ ersetzt.
4.1.5 In Nummer 24 wird hinter dem Wort ,,dem“ die

Textstelle ,,1.“ eingefügt.
4.1.6 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
,,25.
die Grasnarbe, insbesondere durch Überweidung,
zu zerstören sowie das Grünland zwischen dem
15. November und dem 15. April des darauf fol-
genden Jahres mit Pferden zu beweiden,“.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis 7, 10, 15,
17, 19 bis 24 und 29″ durch die Textstelle ,,1 bis 3, 5 bis
Freitag, den 16. September 2016 427
HmbGVBl. Nr. 36
7, 10, 12, 15 bis 17, 19 bis 25, 28 und 29″ ersetzt und
hinter den Wörtern ,,die zuständige“ werden die Wörter
,,oder im Einvernehmen mit der zuständigen“ einge-
fügt.
4.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 14, 15, 19, 20, 23, 28 und,
soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen
angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3
und, soweit Gartenabfälle kompostiert werden, die
Nummer 16 sowie, soweit Einfriedungen vorge-
nommen werden, die Nummer 17 für die übliche
Hausgartennutzung auf den Flurstücken 240, 439
und 4535 der Gemarkung Fischbek,“.
4.2.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 15, 19 und, soweit gen-
technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt
oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie,
soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weide-
tränken errichtet werden, die Nummer 17 für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennut-
zung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten,“.
4.2.4 In Nummer 8 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“ angefügt.
4.2.5 In Nummer 10 wird die Textstelle ,,soweit hierdurch
keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst wer-
den, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach
§2 erheblich beeinträchtigen könnten,“ angefügt.
4.2.6 In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch die

Textstelle ,,, soweit hierdurch keine Veränderungen
oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck
und die Erhaltungsziele nach §2 erheblich beeinträch-
tigen könnten,“ ersetzt.
4.2.7 Folgende Nummer 15 wird angefügt:
,,15.die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mecha-
nische oder biologische Schädlingsbekämpfung
mit einheimischen Nematoden durch die für die
Gesundheit zuständige Behörde oder für den
Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten
des Eichenprozessionsspinners zu einer gesund-
heitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen
könnte und soweit hierdurch keine Veränderun-
gen oder Störungen ausgelöst werden, die den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach §
2
erheblich beeinträchtigen könnten.“
4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Nummer 28 für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzel-
pflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der
Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirt-
schaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich
genutztem Grünland vorkommen und eine manu-
elle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar
oder nicht praktikabel ist,“.
4.3.2 Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3.
Nummern 23, 25 und 28 für die Erneuerung von
Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu
einer besonderen betrieblichen Härte führt oder
wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege dieses erfordern.“
Artikel 33
Umsetzung von EU-Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai
2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. August 2016.
Freitag, den 16. September 2016
428 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
00364
00600
03629
02546
Anlage
1
zur
Dritten
Verordnung
zur
Änderung
von
Verordnungen
über
Naturschutzgebiete
Kirchwerder
Wiesen
Naturschutzgebiet
Nachrichtliche
Übernahme
bisheriges
Naturschutzgebiet
„Kirchwerder
Wiesen“
0
80
160
40
Meter
®
1:5.000
09138
04613
05897
01616
01781
07565
08806
00954
00961
01783
00954
08819
00937
08888
02546
08808
00957
00933
04556
01782
08884
05173
06389
00935
00187
08799
10307
08889
01655
00829
00939
07566
08804
00951
00943
09959
00837
07567
00436
00392
01576
01568
00948
08896
08809
00188
00941
00815
00267
09960
08811
08820
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00500
04560
08813
00945
05898
02617
00149
02286
02268
00189
04558
02614
02265
08810
00944
02131
08816
00946
04557
Anlage
2
zur
Dritten
Verordnung
zur
Änderung
von
Verordnungen
über
Naturschutzgebiete
Zollenspieker
Naturschutzgebiet,
Bestandteil
des
FFH-Gebiets
Zollenspieker/Kiebitzbrack
0
150
300
75
Meter
®
1:5.000
00059
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00070
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05579
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00110
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00100
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00427
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00097
00061
00645
01960
00643
00642
Anlage
3
zur
Dritten
Verordnung
zur
Änderung
von
Verordnungen
über
Naturschutzgebiete
Wohldorfer
Wald
0
125
250
Meter
®
1:7.000
Naturschutzgebiet,
FFH-Gebiet,
EG-Vogelschutzgebiet