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GVBL_HH_2022-36.pdf

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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
3031-1

Seite 375

Fünftes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
120-1, 120-2, 190-2

Seite 376

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
860-8

Seite 382

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 384

Dritte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
2170-5-5

Seite 385

Einhundertneunundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde –

Seite 389

Einhundertzweiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde –

Seite 389

Einhundertachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen –

Seite 390

Einhundertdreiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen –

Seite 390

Bekanntmachung über die Aufhebung des EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages
7847-2

Seite 391

FREITAG, DEN24. JUNI
375
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2022
Tag I n h a l t Seite
10. 6. 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichs-
stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
3031-1
10. 6. 2022 Fünftes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts . . . . . 376
120-1, 120-2, 190-2
10. 6. 2022 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
860-8
10. 6. 2022 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
223-1
10. 6. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . 385
2170-5-5
10.
6.
2022 Einhundertneunundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
10.
6.
2022 Einhundertzweiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
10.
6.
2022 Einhundertachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
10.
6.
2022 Einhundertdreiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
10. 6. 2022 Bekanntmachung über die Aufhebung des EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
7847-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Gesetzes über die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Das Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Ver-
gleichsstelle vom 16. November 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 603,
2011 S. 16), zuletzt geändert am 12. November 2013 (HmbGVBl.
S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 2
Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
,,3.
Schlichtungsverfahren gemäß §
13a des Ham-
burgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
(HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
2020 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.“
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 24. Juni 2022
376 HmbGVBl. Nr. 36
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,außerge-
richtliche Streitbeilegung“ die Textstelle ,,gemäß §
1
Absatz 1 Nummer 2, Schlichtung nach §
1 Absatz 1
Nummer 3″ eingefügt.
2.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt ebenso für die schlichtenden Personen bei der
Durchführung von Verfahren nach §1 Absatz 1 Num-
mer 3.“
2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,und Vorsitzenden in Ver-
fahren der außergerichtlichen Streitbeilegung“ durch
die Textstelle ,,, Vorsitzenden in Verfahren der außer-
gerichtlichen Streitbeilegung und schlichtende Perso-
nen“ ersetzt.
2.3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,und die Vorsitzenden“
durch die Textstelle ,,, die Vorsitzenden und die schlich-
tenden Personen“ ersetzt.
3. In §4 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,§1″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zuständigkeit für außergerichtliche Streitbeilegung
und Schlichtungsverfahren“.
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Schlichtungsverfahren nach §1 Absatz 1 Num-
mer 3 findet statt, wenn Träger der öffentlichen Gewalt
im Sinne von §2 Absatz 1 Nummer 1 HmbBGG sowie
juristische Personen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2
HmbBGG verfahrensbeteiligt sind.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,Medi-
ationsverfahren“ die Wörter ,,und der schlichtenden
Personen in Schlichtungsverfahren“ eingefügt.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Vorsitzen-
den“ die Wörter ,,und der schlichtenden Personen“ ein-
gefügt.
6. In §10 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Ermächtigung nach §13a Absatz 8 HmbBGG, das
Nähere über Schlichtungsverfahren nach §
1 Absatz 1
Nummer 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
bleibt unberührt.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
Fünftes Gesetz
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
des Verfassungsschutzrechts
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
Artikel 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März
1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
7c fol-
gende Fassung: ,,§7c Besondere Auskunftsverlangen zu
Bestandsdaten“.
2. In §1 Absatz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S.
2274)“ ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle ,,nicht-öffentliche“ durch
das Wort ,,nichtöffentliche“ sowie das Wort ,,Absatzes“
durch das Wort ,,Satzes“ ersetzt.
3.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Absatz 1″ gestrichen.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen
gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Ein-
bürgerungsverfahren und aufenthaltsrechtlichen
Verfahren sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfun-
gen, und“.
3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl.
S. 376, 379)“ ersetzt.
Freitag, den 24. Juni 2022 377
HmbGVBl. Nr. 36
4. §5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bestrebungen im Sinne des §4 Absatz 1 Satz 1 können
auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem
oder für einen Personenzusammenschluss handeln.“
4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein
muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 wird aufgehoben.
5.2 Absätze 4 und 4a werden Absätze 3 und 4.
5.3 Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.3.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Finanzdienstleis-
tungsinstituten“ die Textstelle ,,, Wertpapierinstitu-
ten“ eingefügt.
5.3.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,§96 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)“ durch die Text-
stelle ,,§
9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Tele-
kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am
12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545)“ ersetzt.
5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert
am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607, 4617)“ ersetzt.
5.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.5.1 Die Textstelle ,,Absätzen 4 und 4a“ wird durch die
Textstelle ,,Absätzen 3 und 4″ ersetzt.
5.5.2 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Absatz 4 oder Ab-
satz 4a“ durch die Textstelle ,,Absatz 3 oder Absatz 4″
ersetzt.
5.5.3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
5.5.3.1 In Buchstabe a wird die Textstelle ,,Absatz 4″ durch die
Textstelle ,,Absatz 3″ und die Textstelle ,,Absatz 4a“
durch die Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
5.5.3.2 In Buchstabe b wird die Textstelle ,,Absatz 4″ durch die
Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
5.6 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei
Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.“
6. §7a erhält folgende Fassung:
,,§7a
Verfahrensregelungen zu besonderen
Auskunftsverlangen
(1) Anordnungen nach §7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
werden von der Leitung des Landesamtes für Verfas-
sungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der
Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei
ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der
Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung
einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf
höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung
dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Vorausset-
zungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anord-
nung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwen-
dung.
(2) Für Anordnungen nach §
7 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 gilt §1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis
3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) vom 17. Januar
1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni
2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), entsprechend. Für die
Ver
arbeitung der nach §7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
erhobenen Daten ist §
4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154),
zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279),
entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet im Abstand
von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss
gemäß §24 über Anordnungen nach §7 Absatz 3 Satz 1;
dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichts-
zeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die
zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentari-
schen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremium-
gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geän-
dert am 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 796), jährlich
einen Bericht über die Durchführung sowie Art,
Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen;
dabei sind die Grundsätze des §
2 Absatz 4 Hmb-
G10AusfG und des §10 Absatz 1 des Kontrollgremium-
gesetzes zu beachten.
(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit
schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr
die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen.
Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der
betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten
Stelle nicht mitgeteilt werden.
(5) Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf
Grund einer Anordnung nach §
7 Absatz 3 einseitige
Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Per-
son nachteilig sind und die über die Erteilung der Aus-
kunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge
oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang
zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu
erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden,
dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhal-
tet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhal-
ten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen
müsse.
(6) Die in §
7 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen sind
verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollstän-
dig und in dem Format zu erteilen, das durch die in
Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den
in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschrif-
ten vorgeschrieben ist.
(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach §7
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 betroffenen Personen fin-
det §12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende
Anwendung. Wurden personenbezogene Daten einer
anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mittei-
lung im Benehmen mit dieser.
(8) Für die Erteilung von Auskünften nach §7 Absatz 3
Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 und §7c gilt die Nachrich-
tendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert am 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990, 1048), entsprechend. Die Vorgaben für
Freitag, den 24. Juni 2022
378 HmbGVBl. Nr. 36
die Erteilung von Auskünften nach §7 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang
die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die techni-
sche und organisatorische Umsetzung der Auskunfts-
verpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach
§
170 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338, 3369), und der dazu erlassenen Rechts-
verordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Aus-
kunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabe-
punktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind,
insbesondere das technische Format für die Übermitt-
lung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichte-
ten und die Rückübermittlung der zugehörigen Aus-
künfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach
den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach
§170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes.
(9) Für die Erteilung von Auskünften nach §7 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch
auf Entschädigung entsprechend §23 und Anlage 3 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185); die Vorschrif-
ten über die Verjährung in §
2 Absätze 1 und 4 JVEG
finden entsprechend Anwendung.“
7. In §
7b wird die Textstelle ,,§
7 Absatz 3 und Absatz 4
Satz 1 Nummern 4 und 5″ durch die Textstelle ,,§
7
Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5″ ersetzt.
8. §7c erhält folgende Fassung:
,,§7c
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach §
4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich
ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft
verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
1.Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über Bestandsdaten nach §
3 Nummer 6
und §172 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
über Bestandsdaten nach §2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und
die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsver-
langen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in die-
sen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und nur dann verlangt wer-
den, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Für Auskunftsverlangen nach den Absätzen 2 und 3
gilt §
7a Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 entspre-
chend.
(5) Die auf Grund eines Auskunftsverlangens verpflich-
tete Stelle hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den ver-
pflichteten Stellen für erteilte Auskünfte eine Entschä-
digung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung
bemisst sich nach §
23 und Anlage 3 JVEG; die Vor-
schriften über die Verjährung in §
2 Absätze 1 und 4
JVEG finden entsprechend Anwendung.
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-
setzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 einge-
schränkt.“
9. §8 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,den Verdacht von“
gestrichen.
9.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter ,,und Tätigkeiten“
gestrichen.
9.2 In Absatz 8 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1302)“ durch die
Textstelle ,,zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl.
I S. 4607, 4610)“ ersetzt.
9.3 In Absatz 10 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
7 Absatz 4″
durch die Textstelle ,,§7 Absatz 3″ ersetzt.
10. In §
9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,in gemein
samen Dateien nach §
6 BVerfSchG“ durch die Text-
stelle ,,im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Infor-
mationssystem nach §6 Absatz 2 BVerfSchG“ ersetzt.
11. In §
11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
,,und Tätigkeiten“ gestrichen.
12. §15 wird wie folgt geändert:
12.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,(BGBl. 1961 II S. 1183),
zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II
S. 2594)“ durch die Textstelle ,,(BGBl. 1961 II S. 1218),
zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II
S. 2598)“ ersetzt.
12.2 In Satz 3 wird das Wort ,,übermittelt“ durch die Wörter
,,gegenüber offengelegt“ ersetzt.
13. In §19 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt geän-
dert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002, 1018)“ durch die
Textstelle ,,zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363, 2426)“ ersetzt.
14. In §21 Absatz 2 wird das Wort ,,Informationsübermitt-
lungen“ durch die Wörter ,,die Offenlegung von Infor-
mationen“ ersetzt.
15. In §25 Absatz 5 werden hinter den Wörtern ,,im Übri-
gen im Gewahrsam“ die Wörter ,,der Bürgerschafts-
kanzlei oder“ eingefügt.
16. §26 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 In Nummer 7 werden die Wörter ,,Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte“
durch die Wörter ,,Offenlegung personenbezogener
Daten gegenüber Stationierungskräften“ ersetzt.
16.2 In Nummer 8 werden die Wörter ,,Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an ausländische öffentliche“ durch
die Wörter ,,Offenlegung personenbezogener Daten
gegenüber ausländischen öffentlichen“ ersetzt.
16.3 In Nummer 9 werden die Wörter ,,Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an“ durch die Wörter ,,Offen
legung personenbezogener Daten gegenüber“ ersetzt.
16.4 In Nummer 10 wird die Textstelle ,,Satz 4 des Hambur-
gischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutz-
Freitag, den 24. Juni 2022 379
HmbGVBl. Nr. 36
gesetzes“ durch die Textstelle ,,Satz 6 HmbSÜGG“
ersetzt.
16.5 In Nummer 11 werden die Wörter ,,in der gemeinsamen
Datei“ durch die Wörter ,,im gemeinsamen nachrich-
tendienstlichen Informationssystem“ ersetzt.
Artikel 2
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Sicherheits-
überprüfungs- und Geheimschutzgesetzes
Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim-
schutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), wird wie
folgt geändert:
1. §1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus,
wer
1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich ver-
schaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM
oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über-
oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen
hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Ver-
pflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Perso-
nen hierzu zuzulassen,
3. in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der
Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in
einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf
Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfal-
lender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Auf-
gabenstellung oder ihres herausgehobenen politi-
schen Gewichts durch Bestrebungen und Tätig
keiten gemäß §
4 des Hamburgischen Ver

fassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7.
März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders
gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen
Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden
Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich
erklärt worden ist,
4.in einem durch Rechtsverordnung gemäß §
33
bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen
Bereich der Informations- und Kommunikations-
technik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen
kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll,
von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsge-
mäße Funktion oder die Integrität eines Systems der
Informations- und Kommunikationstechnik einge-
griffen werden kann, sofern die Eingriffe durch
technische und organisatorische Maßnahmen zur
Sicherung nicht verhindert werden können und die
drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der
Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder
ihren Interessen schweren Schaden zufügen kön-
nen,
5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer
durch Rechtsverordnung gemäß §
33 bestimmten
lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen
Einrichtung tätig ist oder werden soll,
6. eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils
der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-
nung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl.
I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung gere-
gelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der
Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für
diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bun-
desbehörde besteht, oder
7. in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hanse-
stadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu
nicht öffentlich bekannten personenbezogenen
Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich
die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für
Verfassungsschutz ergibt.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:
,,Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen.“
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach §
9 Absatz 1
Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
sowie §10 soll die Partnerin oder der Partner einbezo-
gen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses
Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljäh-
rige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der
volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin
oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene
Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt
(Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheits-
überprüfungen nach §
9 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen
werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 ent-
scheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die
Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforder-
lich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor
der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner dar-
auf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten
der Partnerin oder des Partners nach §
20 Absatz 1
Nummer 1 gemäß §20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemein-
samen nachrichtendienstlichen Informationssystem
nach §6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274),
verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser
Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden
verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partne-
rin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.“
3. In §
3 Absatz 3 Satz 2 wird hinter die Textstelle ,,§
9
Absatz 1 Nummer 4″ die Textstelle ,,oder §
10 Num-
mer 3″ eingefügt.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen
Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfül-
lung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über
eine Verschlusssache umfassender und eher unterrich-
tet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich
ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht
öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staat
lichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von
VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Ver-
schlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vor-
herigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die
öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beab-
sichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle
Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen
nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die
Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die
bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden
sind.“
Freitag, den 24. Juni 2022
380 HmbGVBl. Nr. 36
4.2 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in
berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache
erlangt,
1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur
Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2. hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Per-
son Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien
und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschluss-
sachen durch Maßnahmen des materiellen Geheim-
schutzes gemäß der nach §
33 Absatz 2 zu erlassenden
Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbre-
chungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird,
und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt
und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die
Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche
Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle
kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschluss
sache treffen.“
5. In §5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mitbetroffe-
nen Personen“ durch die Wörter ,,Partnerinnen oder
Partnern“ ersetzt.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,Vor Ablehnung der Zulas-
sung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“
durch die Wörter ,,Vor der Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos“ ersetzt.
6.1.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,zur Anhörung mit einer
Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erschei-
nen“ durch die Wörter ,,im Rahmen der Anhörung eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen“
ersetzt.
6.1.3 In Satz 5 wird hinter die Textstelle ,,§9 Absatz 1 Num-
mer 4″ die Textstelle ,,oder §10 Nummer 3″ eingefügt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Ablehnung der
Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit“ durch die Wörter ,,Feststel-
lung eines Sicherheitsrisikos“ ersetzt.
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,sollen
oder“ durch die Textstelle ,,sollen,“ ersetzt.
7.1.2 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,oder“ ersetzt.
7.1.3 Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß §
1
Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen.“
7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.2.1 Die Textstelle ,,und Absatz 1 Nummer 4″ wird durch
die Textstelle ,,und Absatz 1 Nummern 4 und 5″ ersetzt.
7.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,in den gemeinsamen
Dateien nach §6 BVerfSchG“ durch die Textstelle ,,im
gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informations-
system nach §6 Absatz 2 BVerfSchG“ ersetzt.
8. In §10 Nummer 3 werden die Wörter ,,Landesamt für
Hamburg“ durch die Wörter ,,Landesamt für Verfas-
sungsschutz“ ersetzt.
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Bundeszentral-
register“ die Wörter ,,und dem Gewerbezentralregister“
eingefügt.
9.1.2 In Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,Landeskrimi-
nalamt“ die Wörter ,,sowie an das Dezernat Interne
Ermittlungen“ eingefügt.
9.1.3 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467,
2504)“ ersetzt.
9.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9.2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,bei der Bundesbeauftrag-
ten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder
dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik“ durch die Wörter ,,dem Bundes-
archiv“ ersetzt.
9.2.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,die Bundesbeauftragte
oder den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik“ durch die Wörter ,,das
Bundesarchiv“ ersetzt.
9.3 In Absatz 7 werden hinter Satz 2 die folgenden Sätze
eingefügt: ,,Die Beiziehung von Akten, die dem Steuer-
geheimnis nach §30 der Abgabenordnung unterfallen,
setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffe-
nen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt,
ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar.“
10. §13 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Namen, auch frü-
here, Vornamen,“ durch die Textstelle ,,Familien
namen und Vornamen, jeweils“ ersetzt.
10.1.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,Geschlecht“ durch das
Wort ,,Geschlechtseintrag“ ersetzt.
10.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8.
Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften
beziehungsweise Teilnahmen in sozialen Netzwer-
ken unter Angabe der Benutzernamen, private und
berufliche Rufnummern, private und berufliche
E-Mail-Adressen,“.
10.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.Im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Fami-
liennamen, Vornamen, jeweils auch frühere,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag und
Verhältnis zu dieser Person),“.
10.1.5 In Nummer 10 wird die Textstelle ,,Namen, auch frü-
here, Vornamen“ durch die Textstelle ,,Familiennamen
und Vornamen, jeweils auch frühere“ ersetzt.
10.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Namen, auch
frühere, Vornamen“ durch die Textstelle ,,Familienna-
men, Vornamen, jeweils auch frühere“ ersetzt.
10.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 1 bis 4, 12 bis
15 und 18 genannten Daten“ durch die Textstelle
,,Nummern 1 bis 7 und 11 bis 18 genannten Daten, pri-
vate und berufliche Rufnummern sowie private und
berufliche E-Mail-Adressen“ ersetzt.
10.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
10.3.1 Hinter den Wörtern ,,von der betroffenen“ werden die
Wörter ,,sowie der mitbetroffenen“ eingefügt.
Freitag, den 24. Juni 2022 381
HmbGVBl. Nr. 36
10.3.2 In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.
10.3.3 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Von der mitbetroffe-
nen Person sind zusätzlich ihre Eltern anzugeben.“
10.4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
10.4.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Richtigkeit“ die
Wörter ,,sowie darauf, ob sich aus ihnen ergibt, dass die
Voraussetzungen einer Feststellung der Undurchführ-
barkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens
eines Sicherheitsrisikos nach §14 Absatz 3 Satz 1 vorlie-
gen“ eingefügt.
10.4.2 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,,Die zuständige Stelle
leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende
Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der
konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauf-
tragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzufüh-
ren, es sei denn, die bereits vorliegenden Erkenntnisse
genügen für die Feststellung der Undurchführbarkeit
der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines
Sicherheitsrisikos nach §14 Absatz 3 Satz 1.“
11. In §13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle
,,des Namens,“ durch die Textstelle ,,des Familien
namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags,“
ersetzt.
12. §14 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
12.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die zustän-
dige Stelle unterrichtet die betroffene Person und die
mitwirkende Behörde über das Ergebnis der Sicher-
heitsüberprüfung.“
13. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Vorläufige Zuweisung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder
Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abwei-
chend von §
2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche
Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwir-
kende Behörde
1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü
1) die
Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berück-
sichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutz-
behörden des Bundes und der Länder bewertet hat
oder
2.bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü
2)
und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (Ü
3) die Maßnahmen der
nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung ab
geschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für
ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.“
14. In §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 wird jeweils die Textstelle ,,des Namens,“
durch die Textstelle ,,des Namens, des Vornamens, des
Geschlechtseintrags,“ ersetzt.
15. §20 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die in §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbe-
zogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen
Personen, ihre Aktenfundstelle und die der mitwir-
kenden Behörde,“.
15.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert
15.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,§
13
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7″ die Textstelle ,,und
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1″ eingefügt.
15.2.2In Satz 2 wird die Textstelle ,,in den gemeinsamen
Dateien nach §6 BVerfSchG“ durch die Textstelle ,,im
gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informations-
system nach §6 Absatz 2 BVerfSchG“ ersetzt.
16. In §23 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Einsicht
in Sicherheitsüberprüfungsakten wird nicht gewährt.“
17. In §
29 wird die Textstelle ,,des Namens,“ durch die
Textstelle ,,Änderungen des Familiennamens, des Vor-
namens, des Geschlechtseintrags,“ ersetzt.
18. §34 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
18.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,das Geschlecht“ durch die
Wörter ,,den Geschlechtseintrag“ ersetzt.
18.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,in dem nachrichtendienst-
lichen Informationssystem“ durch die Textstelle ,,im
gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informations-
system nach §6 Absatz 2 BVerfSchG“ ersetzt.
18.3 In Satz 7 wird das Wort ,,ihre“ durch das Wort ,,seine“
ersetzt.
19. In §
36a Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123)“
durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376, 381)“ ersetzt.
Artikel 3
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
§1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Arti-
kel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123), wird wie
folgt geändert:
1.In Absatz 1 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274,
2279)“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle ,,§7 Absatz 4 Satz 1 des
Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerf-
SchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geän-
dert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)“ durch die Text-
stelle ,,§7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungs-
schutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995
(HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022
(HmbGVBl. S. 376)“ ersetzt.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Unver-
letzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Freitag, den 24. Juni 2022
382 HmbGVBl. Nr. 36
(2) Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wieder-
holungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüber-
prüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden
Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 1 gilt §1 Absatz 3
Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und
Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter des Zentrums für Personaldienste und des Personal
amtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur
gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personen-
bezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus
denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt
für Verfassungsschutz ergibt.
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
­ Kinder- und Jugendhilfe ­
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
§1
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. Feb-
ruar 2021 (HmbGVBl. S. 64), wird wie folgt geändert.
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
16 fol-
gende Fassung:
,,§16 Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle“.
2. In §3 Absatz 2 Nummer 3 werden folgende Buchstaben
d und e angefügt:
,,d)
der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-
Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Ham-
burg e. V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in
Hamburg, Verband der Islamischen Kulturzentren
e.V.,
e)
sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland
K. d. ö. R,“.
3. In §6 Absatz 1 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein-
gefügt:
,,Die Vertreterin oder der Vertreter der islamischen
Religionsgemeinschaften wird durch den DITIB-Lan-
desverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V.
Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und
dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.
gemeinsam berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter
der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R.
werden von dieser berufen.“
4. In §10 wird folgender Satz angefügt:
,,Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmbe-
rechtigten Mitglieder nach §3 Absatz 1 können von die-
ser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied
seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus
anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt.“
5. §13 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,2.
neun in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die
von der Bürgerschaft zu wählen sind und von denen
eine Person Erfahrungen mit Kindern und Jugend-
lichen mit Behinderungen und eine Person Erfah-
rungen in gleichstellungspolitischen Fragen über
geschlechtliche und sexuelle Vielfalt haben soll,
3.
sechs Personen, die auf Vorschlag der in der Freien
und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirken-
den und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
durch die Bürgerschaft zu wählen sind; jeweils eine
dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit
erfahrene Person sein, eine weitere soll eine in der
Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere
soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen mit Migrationshinter-
grund und deren Familien einzubringen; die von
den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbän-
den vorgeschlagenen Personen sind mit mindes-
tens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu
berücksichtigen.“
5.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Für alle stimmberechtigten Mitglieder ist eine Stell-
vertretung zu wählen.“
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner
als beratende Mitglieder angehören:
Freitag, den 24. Juni 2022 383
HmbGVBl. Nr. 36
1. je eine Vertretung
a) der Evangelischen Kirchen,
b) der Katholischen Kirche,
c) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
d)
der islamischen Religionsgemeinschaften
DITIB-LandesverbandHamburge.V.,SCHURA
Hamburg e.V. Rat der islamischen Gemeinschaf-
ten in Hamburg, und Verband der Islamischen
Kulturzentren e.V.,
e)
der Alevitischen Gemeinde Deutschland
K.d.ö.R.,
2. eine Person im ärztlichen Dienst der Fachrichtung
Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und
Jugendpsychiatrie,
3. eine Vertretung der für Bildung und Schule zustän-
digen Behörde,
4.
eine Vertretung der Kooperationspartner der
Jugendberufsagentur,
5. eine Vertretung der Polizei,
6. eine Person im Richteramt aus dem Bereich Fami-
lien- oder Jugendgerichte,
7. eine Vertretung des Landeselternausschusses nach
§25 Absatz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung,
8. mindestens zwei Vertretungen im Alter bis zu 27
Jahren von selbst organisierten Zusammenschlüs-
sen im Sinne des §
4a SGB VIII, die geschlechter
paritätisch zu besetzen sind.“
5.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
5.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Wahlverfahren
(1) Für die Wahl von Mitgliedern nach §
13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 werden Wahlvorschläge auf Grund-
lage der Vorschläge der Fraktionen der Bürgerschaft
gebildet, die zudem die in §15 und §18 Satz 3 genann-
ten Voraussetzungen erfüllen müssen.
(2) Für die Wahl von Mitgliedern nach §
13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 schreibt die Geschäftsstelle des Lan-
desjugendhilfeausschusses die Wahl drei Monate vor
dem Wahltermin aus. Mit dem Wahlausschreiben
erhalten die in Hamburg überbezirklich wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Mög-
lichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvor-
schläge müssen die in §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und §
18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen;
§
15 gilt entsprechend. Die Wahlvorschläge sind bis
spätestenssechsWochenvorderWahlbeiderGeschäfts-
stelle einzureichen. Diese übermittelt die Wahlvor-
schläge anschließend der Bürgerschaft. Die von der
Bürgerschaft gewählten Mitglieder werden vom Präses
der für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Behörde beru-
fen.
(3) Für die Berufung der Mitglieder nach §13 Absatz 2
findet §6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung.
(4) Die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfe-
ausschusses findet spätestens vier Wochen nach Beru-
fung der Mitglieder statt. Sie wird von der Leitung des
für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Amtes bei der für
Jugendhilfe zuständigen Behörde einberufen.
(5) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberech-
tigten Mitglieder nach §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 3 können von dieser abgewählt werden, insbeson-
dere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohn-
sitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Aus-
schuss teilnimmt.“
7. In §
15 Absätze 1 und 2 wird jeweils hinter der Text-
stelle ,,§13 Absatz 1″ die Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
8. §16 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle“.
8.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Aufgaben
nach §
14 Absatz 2 ausführt sowie den Landesjugend
hilfeausschuss bei der Verwaltung seiner Aufgaben
unterstützt.“
9. In §18 wird folgender Satz angefügt:
,,Mitglieder des ersten Ausschusses nach Wahl durch
die Bürgerschaft können davon abweichend zwei Mal
wiedergewählt werden.“
§2
Abweichend von §
18 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kin-
der- und Jugendhilfe ­ endet die Amtsdauer der zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Mitglieder
des Landesjugendhilfeausschusses mit der konstituierenden
Sitzung des nach §
14 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kin-
der- und Jugendhilfe ­ neu gewählten Landesjugendhilfeaus-
schusses.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
Freitag, den 24. Juni 2022
384 HmbGVBl. Nr. 36
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §9 erhält folgende Fassung:
,,§9 Lernmittel und Lehrmittel“.
1.2 Der Eintrag zu §106 erhält folgende Fassung:
,,§
106
Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne
persönliches Zusammentreffen“.
2. §9 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Lernmittel
und Lehrmittel“.
2.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
2.4 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Näheres über die Art und Einführung der Lernmit-
tel kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.“
3. In §17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Das Deutsch-Französische Gymnasium ist ein
Gymnasium eigener Art. Es vermittelt seinen Schüle-
rinnen und Schülern vertiefte Kenntnisse der französi-
schen Sprache und Kultur. Absatz 2 bleibt unberührt.
Es schließt mit dem Deutsch-Französischen Abitur ab.
Die Aufnahme in das Deutsch-Französische Gymna-
sium kann von Vorkenntnissen der französischen Spra-
che und Fertigkeiten beim Spracherwerb insgesamt
abhängig gemacht werden. Die stellvertretende Schul-
leitung ist stets Mitglied gemäß §96 Absatz 2 Satz 2.“
4. In §20 Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,dem“ das
Wort ,,erweiterten“ eingefügt.
5. In §42 Absatz 8 Satz 4 werden hinter dem Wort ,,Schul-
versuche“ die Wörter ,,sowie ein Exemplar dieses Geset-
zes“ gestrichen.
6. In §58 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Vorsit-
zender“ die Textstelle ,,, sowie die Inhaberinnen bzw.
Inhaber von Funktionsstellen nach §96 und Mitglieder
des Personalrats“ eingefügt.
7. In §85b Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,jährlichen“
durch das Wort ,,zweijährlichen“ ersetzt.
8. In §89 Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz einge-
fügt:
,,Aufgaben der Schulverwaltung können auch auf sons-
tiges pädagogisches Personal oder Verwaltungspersonal
übertragen werden.“
9. §98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 7 wird hinter der Textstelle ,,Bildungsgang,“ die
Textstelle ,,der erreichte Schulabschluss,“ eingefügt.
9.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die zuständige Behörde darf die gemäß §31a Absatz 2
Sätze 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172), übermittel-
ten Daten verarbeiten, wenn diese erforderlich sind, um
den jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten
zu können.“
10. §104 Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben im Übrigen
unberührt. Die Tätigkeit in schulischen Gremien ist
ein Ehrenamt, sofern die Tätigkeit nicht aus dienstli-
chen Gründen erfolgt.“
11. §106 wird wie folgt geändert:
11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persön-
liches Zusammentreffen“.
11.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit dies im schulischen Hygieneplan nach §36
in Verbindung mit §
33 Nummer 3 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), oder
dem Musterhygieneplan der zuständigen Behörde vor-
gesehen ist, können Sitzungen der in diesem Gesetz
genannten Gremien ohne persönliches Zusammentref-
fen der Mitglieder digital erfolgen. Die zuständige
Behörde, die jeweilige Schule und das jeweilige Gre-
mium sind zur Durchführung der digitalen Sitzungen
befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-,
Bild- und Videodaten der Gremienmitglieder und von
teilnehmenden Dritten sowie Daten zur Durchführung
von Abstimmungen zu verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung der Gremiensitzungen erforderlich ist.
Eine Aufzeichnung der Ton-, Bild- und Videodaten ist
nicht zulässig. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
bleiben im Übrigen unberührt.“
12. In §108 Satz 4 wird das Wort ,,außerschulsicher“ durch
das Wort ,,außerschulischer“ ersetzt.
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
Freitag, den 24. Juni 2022 385
HmbGVBl. Nr. 36
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
Vom 10. Juni 2022
Auf Grund von §40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Ham-
burgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung ­
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 526), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung
vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am
9. September 2021 (HmbGVBl. S. 665), wird wie folgt geän-
dert:
1. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 2
Bewertungskriterien
Der Prüfkatalog umfasst insgesamt 28 Bewertungskriterien, davon 21 einrichtungsbezogene und sieben nutzerbezo-
gene
Kriterien. Einrichtungsbezogene Kriterien werden einmal für die gesamte Einrichtung bewertet. Nutzerbezo-
gene Kriterien
werden für jede einzelne in die Stichprobe einbezogene Person bewertet.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.
Nummer Bewertungskriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1
(einrichtungs-
bezogen)
Die Interessen der Nutzerinnen und Nut-
zer werden durch ein Mitwirkungsgre-
mium (Wohnbeirat, Vertretungsgremium,
Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten.
Selbstbestimmung und Teil-
habe
§11 Nummer 6
HmbWBG,
§10 Absatz 1 und
§18 Absatz 1
WBMitwVO
2
(einrichtungs-
bezogen)
Nutzerinnen und Nutzer haben ein
Wunsch- und Mitspracherecht bei der Aus-
wahl der Speisen.
Hauswirtschaftliche Versor-
gung und Hygiene
§13 Absatz 2 Num-
mern 7 und 8
HmbWBG
3
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung verfügt über ein angemes-
senes Hygienemanagement.
Hauswirtschaftliche Versor-
gung und Hygiene
§11 Nummer 8
HmbWBG
4
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung schließt Kooperationsver-
träge mit vertragsärztlichen Leistungser-
bringern.
Pflegerische sowie sonstige
gesundheitliche Versorgung
§11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
5
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung hat für den Fall eines
Krankenhausaufenthaltes geeignete Über-
leitungsbögen vorbereitet, die die notwen-
digen Informationen enthalten.
Pflegerische sowie sonstige
gesundheitliche Versorgung
§11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
6
(einrichtungs-
bezogen)
Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist
sachgerecht.
Pflegerische sowie sonstige
gesundheitliche Versorgung
§11 Nummer 8
HmbWBG
7
(einrichtungs-
bezogen)
Eine kontinuierliche pharmazeutische
Beratung und Betreuung der Einrichtung
durch eine Apothekerin bzw. einen Apo-
theker ist vereinbart.
Pflegerische sowie sonstige
gesundheitliche Versorgung
§11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
8
(einrichtungs-
bezogen)
Es werden geeignete Maßnahmen zur
Gewaltprävention durchgeführt.
Selbstbestimmung und Teil-
habe
§11 Nummer 4a
HmbWBG
9
(einrichtungs-
bezogen)
Die Pflege ist im Sinne einer Bezugspflege
organisiert.
Personal- und Qualitäts
management
§11 Nummer 2 und
Nummer 3 Buch-
stabe f HmbWBG
Freitag, den 24. Juni 2022
386 HmbGVBl. Nr. 36
10
(einrichtungs-
bezogen)
Beschäftigte werden entsprechend ihrer
fachlichen Qualifikation eingesetzt.
Personal- und Qualitäts
management
§5 Absätze 1 und 2
WBPersVO
11
(einrichtungs-
bezogen)
Die fachliche Anleitung und Überprüfung
pflegerischer Tätigkeiten durch Pflegefach-
kräfte ist nachvollziehbar gewährleistet.
Personal- und Qualitäts
management
§5 Absätze 1 und 2
WBPersVO
12
(einrichtungs-
bezogen)
Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von
einem Beatmungsgerät abhängig sind,

verfügen alle betreuenden Pflegefachkräfte
über eine zweijährige Weiterbildung in
Anästhesie- und Intensivpflege oder vor
Aufnahme der Tätigkeit über mindestens
eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher
Anleitung erworbene intensivmedizinische
oder außerklinische Beatmungserfahrung.
Personal- und Qualitäts
management
§5 Absatz 6
WBPersVO
13
(einrichtungs-
bezogen)
Die Personalrichtwerte werden eingehal-
ten.
Personal- und Qualitäts
management
§4 Absatz 5
WBPersVO
14
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. Personal- und Qualitäts
management
§5 Absatz 3 Satz 1
WBPersVO
15
(einrichtungs-
bezogen)
Der Anteil der Beschäftigten, die keine
Fachkraft oder landesrechtlich anerkannte
Assistentin oder landesrechtlich anerkann-
ter Assistent sind, beträgt höchstens 40
vom Hundert der Beschäftigten für betreu-
ende Tätigkeiten.
Personal- und Qualitäts
management
§5 Absatz 3 Satz 3
WBPersVO
16
(einrichtungs-
bezogen)
Einrichtungsfremdes Personal wird nur in
Ausnahmesituationen und nur zeitlich
begrenzt eingesetzt.
Personal- und Qualitäts
management
§9 WBPersVO
17
(einrichtungs-
bezogen)
Leitungskräfte und Beschäftigte für betreu-
ende Tätigkeiten nehmen mindestens ein-
mal im Kalenderjahr an einer für ihren
jeweiligen Aufgabenbereich relevanten
Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort-
oder Weiterbildung teil.
Personal- und Qualitäts
management
§11 Absatz 1
WBPersVO
18
(einrichtungs-
bezogen)
Die Nutzerinnen und Nutzer können nach
Angaben der Einrichtung wichtige Ter-
mine wie Familienfeiern, Besuche bei Ärz-
tinnen und Ärzten, Therapeutinnen und
Therapeuten sowie Behördenbesuche wahr-
nehmen. Zu den wichtigen Terminen zählt
auch die aktive Teilnahme der Nutzerin-
nen und Nutzer an Wahlen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§12 Nummer 3
HmbWBG
19
(einrichtungs-
bezogen)
Es gibt Aktivitäten zur Kontaktaufnahme
beziehungsweise Kontaktpflege mit dem
örtlichen Gemeinwesen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 4 und
§12 Nummer 2
HmbWBG
20
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung erhebt mindestens alle
zwei Jahre mit einem Instrument, das auch
die Fragen der Anlage 1 der Wohn- und
Betreuungsdurchführungsverordnung
umfasst, die Zufriedenheit der Beschäftig-
ten mit den Arbeitsbedingungen und den
Möglichkeiten zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
Personal- und Qualitäts
management
§14 Absatz 2
HmbWBG
21
(einrichtungs-
bezogen)
Die Einrichtung informiert zu internen
und externen Beschwerdestellen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 4a
und §14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2
HmbWBG
Freitag, den 24. Juni 2022 387
HmbGVBl. Nr. 36
22
(nutzer
bezogen)
Die Betreuungskräfte des Teams kennen
die für die Betreuung zur Verfügung ste-
henden wesentlichen biografischen Daten,
Lebensgewohnheiten, Interessen, Vorlie-
ben und Bedürfnisse der einzelnen Nutze-
rinnen und Nutzer und berücksichtigen
diese bei der Pflege und Betreuung.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 3
Buchstabe g und
§13 Absatz 1
HmbWBG
23
(nutzer
bezogen)
Die Nutzerinnen und Nutzer können nach
eigenen Angaben wichtige Termine wie
Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und
Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten
sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu
den wichtigen Terminen zählt auch die
aktive Teilnahme der Nutzerinnen und
Nutzer an Wahlen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§12 Nummer 3
HmbWBG
24
(nutzerbezo-
gen)
Nutzerinnen und Nutzern, die ihr Zimmer
nicht mehr eigenständig verlassen können,
wird die Teilnahme am Einrichtungsleben
ermöglicht.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 4
HmbWBG
25
(nutzer
bezogen)
Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebens-
praktische Dinge noch ganz oder teilweise
selbstständig ausführen können, werden
motiviert, Nahrungsaufnahme, die Zube-
reitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote
streichen, An- und Auskleiden, Körper-
pflege, Fortbewegung möglichst ohne
fremde Hilfe auszuführen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG
26
(nutzer
bezogen)
Die Einrichtung ermöglicht es, dass Nutze-
rinnen und Nutzer sich jederzeit außerhalb
des Hauses aufhalten können.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummern 4
und 4a HmbWBG
27
(nutzer
bezogen)
Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

liegen entsprechende Einwilligungen oder
richterliche Genehmigungen vor.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§11 Nummern 4
und 4a und
§17 Absatz 1 Num-
mer 7 HmbWBG
28
(nutzer
bezogen)
Maßnahmen der Behandlungspflege

werden ausschließlich durch hierfür

qualifiziertes Personal erbracht.
Personal- und Qualitätsma-
nagement
§5 Absätze 1 und 2
WBPersVO“
Freitag, den 24. Juni 2022
388 HmbGVBl. Nr. 36
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 wird gestrichen.
2.2 Nummern 3 bis 18 werden Nummern 2 bis 17.
2.3 Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8 Ausschöpfung der
Personalrichtwerte
gemäß Rahmenver-
trag nach §75 SGB
XI
Veröffentlicht wird die Ausschöpfung der Personalricht-
werte gemäß Hamburger Rahmenvertrag nach §75 SGB
XI als Quote; diese gibt das Verhältnis von Personal-Ist
zu Personal-Soll an. Personal-Ist und Personal-Soll wer-
den in Vollzeitäquivalenten berechnet. Es wird eine
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde
gelegt. Bei der Ermittlung der Personalkennzahlen wer-
den alle Beschäftigten berücksichtigt, die betreuerische
Tätigkeiten im Kontakt mit Nutzerinnen und Nutzern
ausführen.
Nicht berücksichtigt werden
·Leiharbeitskräfte,
· Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung,
· zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von
§84 Absatz 8 und §85 Absatz 8 SGB XI Leistungen
nach §43b SGB XI erbringen,
· zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach §84
Absatz 9 und §85 Absätze 9 bis 11 SGB XI,
· Personen im Bundesfreiwilligendienst oder

Freiwilligen Sozialen Jahr,
·Auszubildende,
· Praktikantinnen und Praktikanten,
· Beschäftigte, die aus der Lohnfortzahlung

herausgefallen oder im Mutterschutz sind.
Zur Ausschöpfung der
Personalrichtwerte wird
der aktuelle Wert aus
nachfolgenden Prüfungen
oder Mitteilungen nach
§16 Absatz 4 HmbWBG in
die Veröffentlichung über-
nommen.“
Hamburg, den 10. Juni 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 24. Juni 2022 389
HmbGVBl. Nr. 36
Einhundertneunundsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde ­
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.
Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der Straße Nincoper Deich und südlich der vorhande-
nen Bebauung der Straße Nincoper Ort in dem Stadtteil Neu-
enfelde (F09/14 ­ Bezirk Harburg, Ortsteil 717) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertzweiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Dörfliche Mischnutzung östlich Nincoper Deich in Neuenfelde ­
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der Straße Nincoper Deich und
südlich der vorhandenen Bebauung der Straße Nincoper Ort
im Stadtteil Neuenfelde (L10/14 ­ Bezirk Harburg, Ortsteil
717) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
Freitag, den 24. Juni 2022
390 HmbGVBl. Nr. 36
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.
Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
zwischen Othmarscher Kirchenweg und Stegelweg im Stadt-
teil Othmarschen (F 05/14 ­ Bezirk Altona, Ortsteil 219) geän-
dert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147, 4151), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen ­
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Einhundertdreiundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen westlich Rathenaupark in Othmarschen ­
Vom 10. Juni 2022
Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich des Othmarscher Kirchenwegs,
östlich der Straße Holmbrook, nördlich des Stegelwegs und
westlich des Othmarscher Mühlenwegs im Stadtteil Othmar-
schen (L 06/14 ­ Bezirk Altona, Ortsteil 219) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juni 2022.
Der Senat
Freitag, den 24. Juni 2022 391
HmbGVBl. Nr. 36
Hamburg, den 9. Juni 2022
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Jens Kerstan
Senator für Umwelt, Klima, Energie und
Agrarwirtschaft
Kiel, den 29. April 2022
Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch
Jan Philipp Albrecht
Bekanntmachung
über die Aufhebung des EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages
Vom 10. Juni 2022
Gemäß Artikel 1 des nachstehenden Staatsvertrages wird
bekannt gemacht, dass der EG-Direktzahlungen-Staatsvertrag
vom 1. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 180) mit Wirkung
vom 16. Oktober 2022 aufgehoben wird.
Hamburg, den 10. Juni 2022.
Die Senatskanzlei
Staatsvertrag
zur Aufhebung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
auf dem Gebiet der Direktzahlungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds
für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie
(EG-Direktzahlungen-Staatsvertrag)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
vertreten durch den Präses der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch den Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt, Natur und Digitalisierung
schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet
der Direktzahlungen des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung
Garantie (EG-Direktzahlungen-Staatsvertrag) vom 1. Dezem-
ber 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 76), wird aufgehoben.
Artikel 2
Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet auch die
Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein für Altfälle, die
den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) betreffen. Das Land Schleswig-Holstein verpflichtet
sich, der Freien und Hansestadt Hamburg sämtliche erforder-
lichen Angaben und Unterlagen zu Altfällen in geeigneter Art
und Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskon-
forme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende
Behörde gewährleistet ist.
Artikel 3
Dieser Staatsvertrag tritt am 16. Oktober 2022 in Kraft.
Freitag, den 24. Juni 2022
392 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).