FREITAG, DEN21. SEPTEMBER
305
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2018
Tag I n h a l t Seite
5. 9. 2018 Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
17. 9. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 81 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
17. 9. 2018 Sechzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
17. 9. 2018 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
18. 9. 2018 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
2030-1-81
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Harburg
Verkaufsstellen dürfen in den Straßen Lüneburger Tor,
Seeveplatz, Seevepassage, Bremer Straße 1 bis 3, Lüneburger
Straße 1 bis 48, Herbert-Wehner-Platz, Hölertwiete 6, Groß-
moorbogen 6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Narten-
straße 31, Schlachthofstraße 1, Schloßmühlendamm 2, Hanno-
versche Straße 86 und Cuxhavener Straße 366 am Sonntag,
dem 23. September 2018, aus Anlass der Veranstaltung ,,Herbst-
und Familienfest“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 5. September 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 5. September 2018.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 21. September 2018
306 HmbGVBl. Nr. 36
§1
(1) Der Bebauungsplan Wandsbek 81 für das Gebiet östlich
der Wandsbeker Königstraße und nördlich der Wandse (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 505) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wandsbeker Königstraße Nordgrenze des Flurstücks 3582,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 4018, Nordgrenze des
Flurstücks 4019, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4024,
über das Flurstück 3578, Südgrenze des Flurstücks 3578, über
das Flurstück 3578, Südgrenze des Flurstücks 4012 der Gemar-
kung Wandsbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §
214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen unzulässig.
2. In den Mischgebieten sind mit Ausnahme des mit ,,(B)“
bezeichneten Bereiches Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
3. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des Mischgebietes
sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.
4. In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepräg-
ten Teilen der Mischgebiete sind Vergnügungsstätten, ins-
besondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spiel-
hallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Auf-
stellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglich-
keiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den übrigen
Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten ausgeschlossen.
5. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen der Mischgebiete
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Für Tiefgara-
gen und deren Zufahrten kann in diesen Bereichen die
festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächen-
zahl von 0,8 überschritten werden.
6. Oberhalb von sieben oder acht festgesetzten Vollgeschos-
sen sind keine weiteren Geschosse zulässig. Ausnahms-
weise darf die Abstandsfläche für Gebäude mit sieben oder
acht Geschossen auf das Maß von 0,3 H unterschritten wer-
den.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wandsbek 81
Vom 17. September 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Freitag, den 21. September 2018 307
HmbGVBl. Nr. 36
7. In den Mischgebieten müssen Dach- und Technikaufbau-
ten mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens
2m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Eine Über-
schreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach-
und Technikaufbauten ist um höchstens 2m zulässig.
8. In den Mischgebieten sind Überschreitungen der festge-
setzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu
1,5m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen
um bis zu 3m zulässig.
9. Die Außenwände aller Gebäude sind in rotem Klinker aus-
zuführen. Für Nichtwohngebäude können Ausnahmen
zugelassen werden.
10. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerver-
kehr als Gehweg zur Verfügung gestellt und unterhalten
werden.
11. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Versorgungsträger unterirdische Leitungen zu verle-
gen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Verlegung
sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzu-
lässig.
12. An den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist für
Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen
Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
13. In den Mischgebieten ist für je angefangene 150
m² der
nicht überbauten Grundstücksfläche einschließlich der zu
begrünenden unterbauten Flächen ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300m² mindestens ein groß-
kroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume kön-
nen dabei angerechnet werden.
14. In den Mischgebieten sind zu der Straßenverkehrsfläche
der Planstraße 1 und der Parkanlage (FHH) angrenzende
Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder durchbro-
chenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflan-
zungen müssen einen Abstand von 0,5m zu den jeweiligen
Grenzen einhalten.
15. In den Mischgebieten sind Standplätze für Abfallbehälter
außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken ein-
zugrünen oder seitlich einzuhausen.
16. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun-
gen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standort
gerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Ausnahmen können zugelassen werden. Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18
cm, gemessen in
1m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Sträucher
und Heckenpflanzen müssen mindestens folgende Quali-
tät aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens
60
cm. Die Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind
dauerhaft zu erhalten.
17. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronen
bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen für
Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung
sowie zur Sanierung von Altlasten können zugelassen wer-
den.
18. In den Mischgebieten sind die Dachflächen mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Begrünung sind zum Beispiel für
Terrassen und technische Aufbauten zulässig.
19. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erfor-
derliche befestigte Flächen oder anderweitige Nutzungen
können zugelassen werden. Für anzupflanzende Bäume
auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens
12
m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen. Tiefgaragenzu-
fahrten sind mindestens seitlich baulich einzufassen.
20. Auf den privaten Grundstücken sind Feuerwehrumfahrten
und -aufstellflächen sowie nicht überdachte Stellplatz
flächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
21. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von
Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
22. Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den bau-
lichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern. Für die
Flurstücke 3582, 4018, 4019, 4020, 4021 und 4022 kann
alternativ durch ein Bodenluftgutachten der Nachweis der
Unbedenklichkeit der Bodenluftzusammensetzung auf
dem Grundstück erbracht werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. September 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 21. September 2018
308 HmbGVBl. Nr. 36
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Blickpunkt Familie“,
2.,,Holländischer Stoffmarkt“ und ,,altonale DESIGNgift
Markt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstellen in der Großen Bergstraße
von Bruno-Tesch-Platz bis zur Max-Brauer-Allee, in der
Neuen Großen Bergstraße von Goetheplatz bis zur Tunnel-
unterführung Max-Brauer-Allee, in der Jessenstraße 11
sowie auf die Verkaufsstellen im Bahnhofsgebäude Altona,
Paul-Nevermann-Platz 15, Hahnenkamp 1 und in der
Ottenser Hauptstraße vom Bahnhofsgebäude Altona bis
zum Spritzenplatz
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Sechzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 17. September 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 17. September 2018.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 21. September 2018 309
HmbGVBl. Nr. 36
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 17. September 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 23. September 2018
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 23. September
2018, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Happy Family Day“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf Ver-
kaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wariner Weg 1, beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 17. September 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 21. September 2018
310 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung
Vom 18. September 2018
Auf Grund von §
78 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
§1
Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. De
zember 2011 (HmbGVBl. S. 513) wird wie folgt geändert:
1. §8 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen
sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätig-
keiten insgesamt nicht übersteigen
für Beamtinnen und Beamte in den
Besoldungsgruppen
Euro
(Bruttobetrag)
A 4 bis A 8 ………………………….. 5600
A 9 bis A 12 ………………………… 6500
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3,
W 1 bis W 3, R 1 und R 2 ………… 7400
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 ……… 8300
ab B 6, ab R 6 ……………………… 9200.“
2. In §
9 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
fügt:
,,9.
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienst
betriebes oder im öffentlichen Interesse erforderlich
sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme
von der Ablieferungspflicht zugelassen hat.“
§2
Schlussbestimmungen
§1 Nummer 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 2018 anzu-
wenden. §1 Nummer 2 kann auch für Nebentätigkeiten ange-
wendet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgeübt worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. September 2018.
