FREITAG, DEN24. NOVEMBER
347
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2017
Tag I n h a l t Seite
10. 11. 2017 Sechste Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
221-6-3
14. 11. 2017 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
2129-52
14. 11. 2017 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz
Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
2120-5
15. 11. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
13. 11. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen
Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) . . . . . 355
860-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Nummer 2 der Anlage zur Serviceverfahren-Verordnung
vom 29. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am
11. Mai 2017 (HmbGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Buchstabe c werden folgende neue Buchstaben d bis
g eingefügt:
,,d)Elektrotechnik und Informationstechnik (Abschluss-
art: Bachelor of Science),
e) Fahrzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Engineering),
f) Flugzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Engineering),
g) Gesundheitswissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
2. Die bisherigen Buchstaben d bis g werden Buchstaben h bis
k.
3. Die bisherigen Buchstaben h bis k werden durch folgende
Buchstaben l bis s ersetzt:
,,l) Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science),
Sechste Verordnung
zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 10. November 2017
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errich-
tung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert
am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am
13. September 2016 (HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
Freitag, den 24. November 2017
348 HmbGVBl. Nr. 36
m) Medien und Information (Abschlussart: Bachelor of
Arts),
n) Ökotrophologie (Abschlussart: Bachelor of Science),
o) Produktionstechnik und -management (Abschlussart:
Bachelor of Science),
p) Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts),
q) Technische Informatik (Abschlussart: Bachelor of
Science),
r) Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of Science),
s) Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Sommersemester 2018 anzuwenden.
Hamburg, den 10. November 2017.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes
Vom 14. November 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15.
De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 528) wird wie folgt geändert:
1. In §4 wird der Punkt am Ende der Nummer 10 durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 11 und 12
angefügt:
,,11.
,,Geoportal“ ist eine elektronische Kommunika-
tions-, Transaktions- und Interaktionsplattform,
die über Geodatendienste und weitere Netzdienste
den Zugang zu den Geodaten ermöglicht;
12.
,,Netzdienste“ sind netzbasierte Anwendungen zur
Kommunikation, Transaktion und Interaktion.“
2. §6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Zugang zu diesem elektronischen Netzwerk kann
unter anderem durch ein Geoportal erfolgen.“
3. §9 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
3.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und enthält folgende Fassung:
,,(2) Alle Informationen, einschließlich Daten, Codes
und technischer Klassifizierungen, die zur Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 oder der Verordnung (EG)
Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010
zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Intero-
perabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU
Nr. L 323 S. 11), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014
(ABl. EU Nr. L 354 S. 9), erforderlich sind, sind Behör-
den oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die
Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem
Zweck beschränkt wird.“
4. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Zugang der Öffentlichkeit, Lizenzen
(1) Der Öffentlichkeit sind Geodaten und Metadaten
über Geodatendienste geldleistungsfrei zur Verfügung zu
stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche
Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(2) Für die Geodatendienste nach §4 Nummer 7 können
Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarun-
gen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.“
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,Geldleistungen,“
gestrichen.
5.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und Geldleistun-
gen“ gestrichen.
5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.3.1In Satz 1 werden die Wörter ,,und Geldleistungen von
diesen zu fordern“ gestrichen.
5.3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,und Geldleistungen“ gestri-
chen.
5.3.3 Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
,,Gebühren werden nicht erhoben.“
6. In §14 Satz 2 werden die Textstellen ,,, §9 Absatz 2″ und
,,Artikel 7 Absatz 1,“ gestrichen.
7. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Freitag, den 24. November 2017 349
HmbGVBl. Nr. 36
,,Anlage
A.
Themen nach Anhang I
der Richtlinie 2007/2/EG
1.Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung
von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y,
z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf
der Grundlage eines geodätischen horizontalen und
vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauf
lösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standar-
disierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstäd-
ten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes
geografische oder topografische Merkmal von öffent
lichem oder historischem Interesse.
4.Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinhei-
ten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mit-
gliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder aus-
üben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinan-
der getrennt sind.
5.Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von
Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnum-
mer und Postleitzahl.
6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleich-
wertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7.Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrich-
tungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr
sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen
zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch
das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der
Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über
gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr.
L 228 S. 1) und künftiger Überarbeitungen dieser
Entscheidung.
8.Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Mee-
resgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und
hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Ein-
zugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls
gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt
geändert am 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311
S. 32), und in Form von Netzen.
9.Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des
gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der
Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet
werden, um spezifische Erhaltungsziele zu errei-
chen.
B.
Themen nach Anhang II
der Richtlinie 2007/2/EG
1.Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeres-
flächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmes-
sung und Küstenlinie.
2.Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdober-
fläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirt-
schaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (natur
naher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3.Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von
satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4.Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammen-
setzung und Struktur. Dies umfasst auch Grund
gestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
C.
Themen nach Anhang III
der Richtlinie 2007/2/EG
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung
statistischer Daten.
2.Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3.Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand
von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen
sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion,
gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und
erwartete Wasserspeicherkapazität.
4.Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeiti-
gen und geplanten künftigen Funktion oder ihres
sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie-
oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche
Flächen, Freizeitgebiete).
5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender
pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkran-
kungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Infor-
mationen über Auswirkungen auf die Gesundheit
(Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epide-
mien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress
usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung,
Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.)
oder in mittelbarem Zusammenhang mit der
Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte
Organismen usw.).
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und
Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasser-
versorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozial-
dienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophen-
schutz, Schulen und Krankenhäuser.
Freitag, den 24. November 2017
350 HmbGVBl. Nr. 36
7.Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungs
einrichtungen einschließlich Beobachtung und Mes-
sung von Schadstoffen, des Zustands von Umwelt-
medien und anderen Parametern des Ökosystems
(Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation
usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behör-
den.
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließ-
lich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung
(ABl. EG Nr. L 257 S. 26) erfasste Anlagen und Ein-
richtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau-
und Lagerstandorte.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanla-
gen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produk
tions
stätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Ge
wächshäusern und Ställen).
10. Verteilung der Bevölkerung Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, ein-
schließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätig-
keitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region,
Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen
Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Ge-
biete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regio-
naler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte
oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezo-
gene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasser-
schutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte
Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewäs-
sern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärm-
schutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausge-
wiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entspre-
chende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des
Küstenzonenmanagements.
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten
Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologi-
schen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie
Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens
sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante
Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können),
z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Boden-
senkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder
Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre.
Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Mes-
sungen, Modellen oder einer Kombination aus bei-
den sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Nie-
derschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Eva
potranspiration), Windgeschwindigkeit und Wind-
richtung.
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungs-
verhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16.Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salz-
haltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und
Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedin-
gungen und gemeinsamen Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen
Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebens
unterstützenden) Funktionen als physische Grund-
lage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch
durch geografische, abiotische und biotische Merk-
male gekennzeichnete natürliche oder naturnahe
terrestrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier-
und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern,
Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analyti-
schen Einheiten.
20.Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasser-
kraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw.,
gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur
Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Indus
trieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw.
Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.“
Ausgefertigt Hamburg, den 14. November 2017.
Der Senat
Freitag, den 24. November 2017 351
HmbGVBl. Nr. 36
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung
Vom 14. November 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz über die Bildung einer Landes-
konferenz Versorgung vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl.
S. 45), geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird
wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Gesetz über die Bildung einer sektorenübergreifenden
Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen
Versorgung (HmbSLKV)“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz
zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung“.
2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird zu Fra-
gen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
eine sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesund-
heitlichen und pflegerischen Versorgung gebildet (im Fol-
genden: Landeskonferenz). Die Landeskonferenz nimmt
Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums nach §
90a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1243), in der jeweils gel-
tenden Fassung, sowie des sektorenübergreifenden
Landespflege
ausschusses nach §
8a Absatz 2 des Elften
Buches Sozial
gesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778,
788), in der jeweils geltenden Fassung wahr.“
2.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Landeskonferenz kann Anregungen und Empfeh-
lungen zur sektorenübergreifenden gesundheitlichen und
pflegerischen Versorgung abgeben. Sie behandelt insbe-
sondere Fragestellungen zu aktuellen und zukünftigen
Bedarfen einer flächendeckenden regionalen Versorgung
und der Zusammenarbeit. Hierbei sollen regionale Versor-
gungsbedürfnisse sowie die Entwicklung der Demografie
und Morbidität berücksichtigt werden.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Landeskonferenz gehören als Stimmberechtigte
an:
1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der AOK Rhein-
land/Hamburg (2 Stimmen),
2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des BKK-Landes-
verbandes NORDWEST (2 Stimmen),
3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der IKK classic
(1 Stimme),
4. vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Verbandes der
Ersatzkassen e.V. Landesvertretung Hamburg (4
Stimmen),
5.zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgi-
schen Krankenhausgesellschaft e.V. (2 Stimmen),
6. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kassenärzt
lichen Vereinigung Hamburg (2 Stimmen),
7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Ärztekammer
Hamburg (1 Stimme),
8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychothera-
peutenkammer (1 Stimme),
9.zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgi-
schen Pflegegesellschaft e.V. (2 Stimmen),
10. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hamburgi-
schen Pflegeberufe (1 Stimme),
11. vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen
und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen in Hamburg (4 Stimmen),
12. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirksämter
(1 Stimme),
13. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der für Gesundheit
und Pflege zuständigen Behörde (3 Stimmen).“
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Institutionen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 11
benennen je Stimmberechtigung eine sachkundige Person
und eine stellvertretende sachkundige Person. Die Perso-
nen nach Absatz 1 Nummer 12 werden von der für die Auf-
sicht über die Bezirksämter zuständigen Behörde benannt.
Die Vorgaben des Hamburgischen Gremienbesetzungs
gesetz (HmbGremBG) werden hierbei berücksichtigt.“
3.3 In Absatz 4 Sätze 4 und 5 wird jeweils die Zahl ,,9″ durch
die Zahl ,,11″ ersetzt. In Satz 4 wird die Textstelle ,,geän-
dert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465),“ ersetzt
durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 277, 281),“.
3.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Landeskonferenz kann zu ihren Beratungen und
Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertreterinnen und
Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und
Behörden ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Landeskon-
ferenz kann eine pauschale Entschädigung der Sachver-
ständigen unter Berücksichtigung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung vorsehen,
welche auf die beteiligten Organisationen nach Absatz 1
Nummern 1 bis 10 und Absatz 3 entsprechend dem Anteil
ihrer stimmberechtigten Mitglieder umgelegt wird. Glei-
ches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertrete-
rinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 11.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird folgt geändert:
Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landeskonferenz
gibt sich eine Geschäftsordnung.“
Freitag, den 24. November 2017
352 HmbGVBl. Nr. 36
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Landeskonferenz berät mindestens einmal jähr-
lich in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig,
wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Emp-
fehlungen zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit
in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
nach §
1 Absatz 2 können nur abgegeben werden, wenn
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen
zugestimmt haben (mindestens 20 Stimmen). Stellung-
nahmen zur ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung nach
§
1 Absatz 3 können nur mit einer drei Viertel Mehrheit
ohne Berücksichtigung der Stimmrechte nach §2 Absatz 1
Nummern 9 und 10 erfolgen (mindestens 17 Stimmen). In
dringenden Fällen kann auch im schriftlichen Verfahren
abgestimmt werden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit
einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.“
5. §4 wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. November 2017.
Der Senat
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66
Vom 15. November 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), §
4 Absatz 1 des Hamburgischen Klima-
schutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), §
9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummern 1 und 3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 für den
Geltungsbereich südlich der Bundesstraße 73 und nördlich des
Naturschutzgebiets Fischbeker Heide (Bezirk Harburg, Orts-
teil 715) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Cuxhavener Straße Ostgrenze des Flurstücks 6709, über das
Flurstück 6111, Ostgrenze des Flurstücks 6886, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 6037, Ost-, Süd- und Südwest-
grenze des Flurstücks 6109, Süd-, Ost- und Südwestgrenze des
Flurstücks 7033, Südwestgrenze des Flurstücks 7032, Süd-
grenze des Flurstücks 6886, Süd-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 9333 der Gemarkung Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
Freitag, den 24. November 2017 353
HmbGVBl. Nr. 36
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind unzulässig:
Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit ,,(A)“ bezeichneten Kern-
gebietes. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewa-
ren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschrif-
ten,
Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach §
7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind die nach §6 Absatz 2 der Bau-
nutzungsverordnung zulässigen Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungs-
stätten im Sinne des §4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunut-
zungsverordnung sowie die nach §6 Absatz 3 der Baunut-
zungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandels-
betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die
zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Tep-
pichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeu-
gen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbe-
darf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
3. In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§
4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach §
4 Absatz 3 der Baunut-
zungsverordnung werden ausgeschlossen.
4. Auf den Kerngebiets- und Mischgebietsflächen kann die
festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach §
19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
5. Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für
Nutzungen nach §
19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 über-
schritten werden.
6. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nutzungen nach §
19 Absatz 4 Satz 1 der Baunut-
zungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4
überschritten werden.
7. Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäu-
deseiten ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbe-
reich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außen
wänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
8. Für die Erschließung der Kern- und Mischgebiete sowie
der allgemeinen Wohngebiete an der Cuxhavener Straße
(nördlich des Retentionsgrabens) sind noch weitere ört
liche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs herge-
stellt.
9. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver-
und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versor-
gungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchti-
gen können, sind unzulässig.
10. Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanla-
gen in den allgemeinen Wohngebieten entlang der ,,Plan-
Freitag, den 24. November 2017
354 HmbGVBl. Nr. 36
straße A1″ und ,,A3″ und im Mischgebiet östlich der
,,Planstraße A3″ sind Nebenanlagen im Sinne des §
14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stell-
plätze und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzu-
lässig.
11. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind Gebäude in den mit ,,(D)“ bezeichneten Gebieten an
ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit
erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren
Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert
(v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneu-
erbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benut-
zungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss-
und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit
werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im
Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
12. Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiese-
nen Flächen ist für je 150m² der zu begrünenden Grund-
stücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300
m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
13. Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durch-
grünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken min-
destens 20 v.H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flä-
chenanteile mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflan-
zungsgeboten angerechnet werden.
14. Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungs
gebote gelten folgende Vorschriften:
14.1 Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.
14.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16
cm, kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 12
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
14.3 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12
m²
anzulegen und zu begrünen.
15. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung
zu erhalten.
16. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außer-
halb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.
17. Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem min-
destens 8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
18. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.
19. In den mit ,,(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebie-
ten sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbau
baren Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.
20. In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Reten
tionsgrabens sind die Geh- und Fahrwege sowie eben
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Auf-
bau herzustellen.
21. In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den priva-
ten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit ,,(F)“ bezeich-
neten allgemeinen Wohngebieten sowie der mit ,,(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesam-
melt oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem einge
leitet werden.
22. In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Reten
tionsgrabens ist die Oberkante des Erdgeschossfuß
bodens mindestens 0,2
m bis maximal 0,5
m über der
Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.
23. Auf den als ,,Trockenrasen“ festgesetzten Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetations-
schicht abzutragen und zu entfernen. Nach Etablierung
einer Trockenrasengesellschaft durch Besiedlung aus
den Nachbarflächen ist jährlich eine zweischürige Mahd
(Juni und September) bei gleichzeitigem Abtransport des
Mähgutes durchzuführen.
24. Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreund
lichenLeuchtmittelnzumBeispielinFormvonNatrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszu-
führen und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin
abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Licht-
einwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.
§3
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
1. Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind
die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem
Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen
oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszufüh-
ren. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materia-
lien ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten
Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und
Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit ,,II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade aus
zuführen. Als Dachformen sind hier lediglich Flach-
oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.
3. Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dach-
steinen nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.
4.Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laub
gehölzhecken (gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zuge-
lassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.
Freitag, den 24. November 2017 355
HmbGVBl. Nr. 36
5. Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50m zugelassen werden.
6. Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbe
tafeln von mehr als 10m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. November 2017.
Das Bezirksamt Harburg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)
Vom 13. November 2017
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über
einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken-
und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) vom
21. April 2017 (HmbGVBl. S. 121) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 11. November 2017
in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 13. November 2017.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 24. November 2017
356 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
