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Zweites Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie
100-2, 2001-1, 2001-10

Seite 347

DIENSTAG, DEN25. MAI
347
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2021
Tag I n h a l t Seite
25. 5. 2021 Zweites Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
100-2, 2001-1, 2001-10
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
§
31c des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 12. Mai 2020
(HmbGVBl. S. 255), erhält folgende Fassung:
,,§31c
Ausnahmevorschrift
(1) Ist das Sammeln von Unterschriften für eine Volksiniti-
ative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu
einer Volksabstimmung aufgrund einer Naturkatastrophe
oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich
und nicht nur kurzfristig erschwert, kann die Bürgerschaft
über die Hemmung der Fristen nach §
5 Absatz 1, §
6 Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie §18 Absatz 1 Satz 2
einen Beschluss fassen.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns
der Hemmung zu bestimmen. Über den Tag des Endes ist
ein gesonderter Beschluss zu fassen. Die Hemmung der
Frist nach §5 Absatz 1 endet spätestens nach sechs Mona-
ten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird.
(3) Ein Beschluss der Bürgerschaft nach Absatz 1 und
Absatz 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstim-
mungsverfahren durch den Senat mitzuteilen.“
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§
32 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283), erhält folgende Fassung:
,,Ist das Sammeln von Unterschriften zur Unterstützung für
ein Bürgerbegehren aufgrund einer Naturkatastrophe oder
eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und
länger als 30 Tage erschwert, kann die Bezirksaufsichtsbe-
hörde auf Antrag der Initiative Beginn und Ende der Hem-
mung der Frist nach Satz 1 für den Zeitraum der Erschwer-
nis, längstens jedoch für insgesamt sechs Monate, anord-
nen.“
Artikel 3
Änderung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes
§
11a des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes vom
27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28), geändert am 12. Mai 2020
(HmbGVBl. S. 255), erhält folgende Fassung:
,,§11a
Ausnahmevorschrift
Ist das Sammeln von Unterschriften aufgrund einer Natur-
katastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer
Zweites Gesetz
zur Stärkung der direkten Demokratie
Vom 25. Mai 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 25. Mai 2021
348 HmbGVBl. Nr. 36
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann
die Bezirksaufsichtsbehörde auf Antrag der Initiative
Beginn und Ende der Hemmung der Frist nach §3 Absatz 1
Satz 1 für den Zeitraum der Erschwernis, längstens jedoch
für insgesamt sechs Monate, anordnen.“
Artikel 4
Schlussbestimmung
Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der direkten Demo
kratie vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255) wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Mai 2021.
Der Senat