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Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 569

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der
Wissenschaften in Hamburg“
221-20

Seite 570

Verordnung zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten
neu: 2030-1-100, neu: 2030-1-101, 2030-1-1, 2030-1-2, 2030-1-10, 2030-1-20, 2030-1-28, 2030-1-32, 2030-1-47

Seite 571

Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 581

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (EAktfSteuerStrafBußVO)
neu: 3120-22

Seite 582

Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 583

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt II
707-3-1

Seite 584

Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97

Seite 588

DIENSTAG, DEN 28. OKTOBER
569
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2025
Tag I n h a l t Seite
7. 10. 2025 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
14. 10. 2025 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der
Wissenschaften in Hamburg“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
221-20
14. 10. 2025 Verordnung zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten . . . . . . . . . . . . . 571
neu: 2030-1-100, neu: 2030-1-101, 2030-1-1, 2030-1-2, 2030-1-10, 2030-1-20, 2030-1-28, 2030-1-32, 2030-1-47
14. 10. 2025 Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
15. 10. 2025 Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und
gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (EAktfSteuerStrafBußVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
neu: 3120-22
15. 10. 2025 Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
21. 10. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
707-3-1
22. 10. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 7. Oktober 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. November 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Harburg hat Platz für Kultur“ geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8
bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße
9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27
bis 31 und 35, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6,
9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
Dienstag, den 28. Oktober 2025
570 HmbGVBl. Nr. 36
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Akademie
der Wissenschaften in Hamburg“ vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 504), zuletzt geändert am 19. Februar 2025
(HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung“ durch das
Wort „Weiterentwicklung“ ersetzt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl
„100“ ersetzt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „70.“ durch die Textstelle
„75.“ ersetzt.
2.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
3. In §8 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „zwei“ durch
die Textstelle „mindestens zwei, höchstens drei“ ersetzt.
4. §9 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) die oder der Präses der für Wissenschaft zuständigen
Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) bis zu weitere fünf Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur.
Die oder der Präses kann eine Vertreterin oder einen
Vertreter benennen, die oder der an ihre oder seine Stelle
tritt. Die Benennung der Vertretung kann auch auf
bestimmte Zeit erfolgen.“
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Hinter dem Wort „Mitglieder“ wird die Textstelle „nach
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b“ eingefügt.
4.2.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Sie werden von der
oder dem Präses der für Wissenschaft zuständigen
Behörde berufen.“
5. §13 wird aufgehoben.
6. §14 wird §13.
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“
Vom 14. Oktober 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Oktober 2025.
Der Senat
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 7. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 28. Oktober 2025 571
HmbGVBl. Nr. 36
Artikel 1
Verordnung
über die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung –
BeurtVO)
Auf Grund von §10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§   1 Gegenstand
§   2 Geltungsbereich
§  3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilung
Abschnitt 2
Beurteilungsarten
§   4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen
§   5 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht
§   6 Regelbeurteilungen
§   7 Beurteilungsgespräche
§   8 Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen
und Beurteilungsgesprächen
§   9 Anlassbeurteilungen
Abschnitt 3
Form und Verfahren
§10 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen
§11 Erst- und Zweitbeurteilung
§12 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen
§13 Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und
Beamte sowie Beamtinnen und Beamte auf geteilten
Arbeitsplätzen
§14 Beurteilungszeitraum
§15 Beurteilungsverfahren
§16 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter
§17 Bestätigung der letzten Beurteilung
§18 Berichtigung
Abschnitt 4
Urteile
§19 Beurteilungsmaßstab
§20 Beurteilungskriterien
§21 Einzelurteile
§22 Gesamturteile
§23 Bildung des Gesamturteils I
§24 Bildung des Gesamturteils Führung
§25 Bildung des Gesamturteils II
§26 Potenzialeinschätzungen
§27 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und
Beamten
Abschnitt 5
Besondere Regelungen
§28 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§29 Staatsanwältinnen, Staatsanwälte
§30 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
§31 Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme Masterstudiengang
Public Management
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§32 Verwaltungsvorschriften
§33 Datenverarbeitung
§34 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beurteilung der fachlichen
Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Beamtinnen
und Beamten (dienstliche Beurteilung).
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte im
Sinne von §1 HmbBG.
(2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die
einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen
und Beamte, die gemäß §26 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden,
nicht anzuwenden.
(3) Regelungen in besonderen Verordnungen gemäß §10a
Absatz 5 Satz 2 HmbBG über die dienstliche Beurteilung von
Beamtinnen und Beamten in bestimmten Laufbahnen oder
Laufbahnzweigen gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
(4) Auf Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte nach §1 Absatz 1 Nummer 2 HmbBG sind die Bestimmungen dieser Verordnung und der gegebenenfalls einschlägigen Verordnungen für besondere Laufbahnen oder Laufbahnzweige nach Absatz 3 anzuwenden, soweit nicht die nach den
Gesetzen zur Errichtung der der Aufsicht der Freien und
Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständigen Organe
gemäß §10a Absatz 5 Satz 3 HmbBG abweichende Regelungen
erlassen haben.
Verordnung
zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten
Vom 14. Oktober 2025
Dienstag, den 28. Oktober 2025
572 HmbGVBl. Nr. 36
§3
Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aussagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die
Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instrument der Personalführung und Personalentwicklung und beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung
(Potenzialeinschätzung).
(2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden
Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein.
Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf niemand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt
oder benachteiligt werden.
Abschnitt 2
Beurteilungsarten
§4
System von Regel- und Anlassbeurteilungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu
beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu
beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht
(Anlassbeurteilung).
(2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die
Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von §3 Absatz 1
gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach
den gleichen Maßstäben erstellt.
(3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind das Beurteilungsgespräch (§7) sowie der Beurteilungsbeitrag und die
Leistungseinschätzung Dritter (§5 Satz 4, §16).
§5
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht
Zeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte
1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder
aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwesend sind,
2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer anderen Einrichtung zugewiesen sind,
3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder
einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienstaufgaben erledigen,
sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beurlaubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige
Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden
Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom
Hundert (v.H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienstherr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von §16, so kann der
Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen
sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen
Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu
nehmen.
§6
Regelbeurteilungen
(1) Eine Regelbeurteilung ist vier Jahre nach der letzten
Anlass- oder Regelbeurteilung zu erstellen (Regelbeurteilungszeitraum).
(2) Liegen zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums
(§14) einer Regelbeurteilung und dem voraussichtlichen Eintritt der bzw. des zu Beurteilenden in den Ruhestand oder
ihrem bzw. seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem
Dienst aus einem anderen Grund weniger als zwölf Monate, so
kann im Einvernehmen zwischen der bzw. dem Beurteilten
und den Beurteilenden auf die Regelbeurteilung verzichtet
werden.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen
und Beamte nach §37 HmbBG erhalten keine Regelbeurteilung.
§7
Beurteilungsgespräche
(1) Erstbeurteilende haben im Vorfeld einer Regelbeurteilung mindestens einmal ein leistungsbezogenes Personalgespräch mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu führen (Beurteilungsgespräch). Das Beurteilungsgespräch soll regelhaft ein
Jahr vor der nächsten fälligen Regelbeurteilung geführt werden.
(2) Die bzw. der zu Beurteilende kann zu dem Beurteilungsgespräch ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen.
(3) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beurteilungsgespräch
zu führen ist, bereits gemäß §6 Absatz 2 vereinbart worden, auf
die Regelbeurteilung zu verzichten, so entfällt das Beurteilungsgespräch.
§8
Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen
und Beurteilungsgesprächen
(1) Eine Regelbeurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen hinausgeschoben werden, wenn die Abgabe einer
Beurteilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die oder der Erstbeurteilende oder
die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes (§14) längere Zeit abwesend oder nicht im Dienst war
oder ist. Fällt der Hinderungsgrund weg, ist die Beurteilung
unverzüglich nachzuholen. Abweichend hiervon kann im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden die Beurteilung
um höchstens weitere sechs Monate hinausgeschoben werden.
(2) Ist eine Regelbeurteilung aus anderen Gründen unterblieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Beurteilungszeitraum (§14) kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 verlängert werden.
(4) Für das Hinausschieben und Nachholen eines Beurteilungsgesprächs gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§9
Anlassbeurteilungen
Eine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzufertigen:
1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine
Beurteilung nach einer der Nummern 2 bis 10 zu erstellen
ist,
Dienstag, den 28. Oktober 2025 573
HmbGVBl. Nr. 36
2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit
nach §5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
(HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511),
zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571,
579),
3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit nach §5 Absatz 1 oder §19 Absatz 2
HmbBG,
4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförderungserprobung nach §6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO,
5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, es sei denn, die
letzte Regel- oder Anlassbeurteilung ist noch hinreichend
aussagekräftig; eine Beurteilung ist hinreichend aussagekräftig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens
drei Jahren vor dem Beginn des Auswahlverfahrens
bekannt gegeben wurde und mindestens einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abdeckt,
6. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, befristete
Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder sonstige
geplante Abwesenheit von Dienstaufgaben für eine Dauer
von mindestens zwölf Monaten; im Falle einer teilweisen
Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn die für Dienstaufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als 20 v.H. der
regelmäßigen Arbeitszeit beträgt,
7. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden sowie beim
Eintritt der bzw. des Erstbeurteilenden in eine Abordnung, befristete Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder
andere geplante Abwesenheit, die voraussichtlich ein Hinausschieben der Beurteilung (§8) um mehr als drei Monate
zur Folge haben würde,
8. beim Wechsel auf einen höherwertigen Dienstposten oder
bei einem Wechsel auf einen Dienstposten, der einer anderen Laufbahn zugeordnet ist,
9. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung von mindestens zwölf Monaten Dauer,
10. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf
Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw.
dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat.
Abschnitt 3
Form und Verfahren
§10
Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen
(1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthalten:
1. die Beschäftigungsstelle beziehungsweise Organisationseinheit, der die bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist,
2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe,
Beschäftigungsart und Beschäftigungsumfang sowie gegebenenfalls längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu
Beurteilenden sowie Name und Amtsbezeichnung oder
Funktion der Beurteilenden,
3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein
Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(Führungskraft) ist,
4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung
gemäß §4 Absatz 1),
5. den Beurteilungszeitraum gemäß §14,
6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende
der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie
Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erstund Zweitbeurteilenden,
7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages beziehungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der
Beurteilung gemäß §16 einen Hinweis hierauf,
8. im Falle einer Regelbeurteilung die Bestätigung, dass das
Beurteilungsgespräch gemäß §7 durchgeführt wurde,
9. die Beschreibung der Aufgaben der bzw. des zu Beurteilenden sowie etwaige beurteilungsrelevante Besonderheiten,
10. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§20
und 21,
11. das Gesamturteil I gemäß §23 sowie dessen Begründung,
12. bei Führungskräften das Gesamturteil Führung gemäß
§24 und dessen Begründung sowie das zusammengesetzte
Gesamturteil II gemäß §25,
13. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß
§26,
14. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung
einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme
einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung
oder Maßnahme,
15. eine Stellungnahme der bzw. des Zweitbeurteilenden zur
Einordnung von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung der bzw. des zu Beurteilenden.
(2) Die Beurteilung kann eine Schlussbemerkung enthalten.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten
Stellen sind ermächtigt, für die Beurteilungen Formulare in
schriftlicher oder elektronischer Form festzulegen und deren
Verwendung oder die Nutzung elektronischer Verfahren vorzuschreiben.
§11
Erst- und Zweitbeurteilung
(1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilenden unabhängig voneinander beurteilt (Erst- und Zweitbeurteilung). Die Beurteilenden sind weisungsfrei. Die Erstbeurteilung umfasst die Angaben nach §10 Absatz 1 Nummern 1
bis 14 und eine Schlussbemerkung nach §10 Absatz 2. Die
Zweitbeurteilung umfasst die Stellungnahme gemäß §10
Absatz 1 Nummer 15.
(2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die bzw. der
Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der
Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils
auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw.
Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt.
(3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über
die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besitzen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und
deren dienstliche Tätigkeiten kennen sowie einen Überblick
über die Verwendungsmöglichkeiten von Beamtinnen und
Beamten des jeweiligen Statusamtes besitzen. Sind die Voraussetzungen von Satz 2 nicht erfüllt, kann nach einer Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von
einer Zweitbeurteilung abgesehen werden. Von einer Zweitbeurteilung kann auch abgesehen werden, wenn die bzw. der
Erstbeurteilende einem Mitglied des Senats unmittelbar nachgeordnet ist.
(4) Fehlt eine Bestimmung durch die Dienstvorgesetzte
bzw. den Dienstvorgesetzten, so obliegt die Erstbeurteilung
Dienstag, den 28. Oktober 2025
574 HmbGVBl. Nr. 36
der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten und die Zweitbeurteilung der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten.
(5) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in
einem in §20 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402),
zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genannten Verhältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In diesen Fällen bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere
Person zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler.
§12
Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen
(1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistungen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu
beobachten.
(2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die
Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft jährlich mit den
ihnen unterstellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale
Beurteilungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeurteilenden in einer Behörde auch untereinander zu besprechen
(horizontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung
und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheiden
die Dienstvorgesetzen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
§13
Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und
Beamte sowie Beamtinnen und Beamte
auf geteilten Arbeitsplätzen
(1) Für die Beurteilung von abgeordneten oder befristet
umgesetzten Beamtinnen bzw. Beamten ist die aufnehmende
Stelle zuständig, wenn die Abordnung oder Umsetzung zum
Zeitpunkt der Beurteilung mindestens zwölf Monate angedauert hat.
(2) Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter auf zwei Dienstposten in derselben Dienststelle tätig, so bestimmt die bzw. der
Dienstvorgesetzte gemäß §11 Absatz 2, wer die Beurteilenden
sind. Sind die Dienstposten unterschiedlichen Dienststellen
zugeordnet, so obliegt die Beurteilung der Stammdienststelle.
Diese holt Beurteilungsbeiträge ein.
§14
Beurteilungszeitraum
(1) Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit
dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Regel- oder
Anlassbeurteilung, bei Beamtinnen und Beamten, die neu in
den Dienst aufgenommen wurden, mit dem Zeitpunkt der
Aufnahme in den Dienst. Der Beurteilungszeitraum endet bei
Regelbeurteilungen mit Ablauf des Regelbeurteilungszeitraums (§6 Absatz 1) und bei Anlassbeurteilungen, die mit
Ablauf eines Zeitraums oder Eintritt eines Ereignisses anzufertigen sind, mit dem Ablauf dieses Zeitraums oder Eintritt dieses Ereignisses. Muss die Anlassbeurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis vorliegen, so ist sie rechtzeitig
vorher zu erstellen und das Ende des Beurteilungszeitraums
entsprechend festzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung, die aus Anlass der Beendigung
einer Abordnung oder befristeten Umsetzung erstellt wird, auf
die Zeit der Abordnung beziehungsweise Umsetzung begrenzt
werden. Sofern Zeiten vor Beginn der Abordnung beziehungsweise Umsetzung auf diese Weise beurteilungsfrei bleiben,
sollen sie nach Möglichkeit in die nächste nach Beendigung
der Abordnung beziehungsweise Umsetzung fällige Beurteilung einbezogen werden.
(3) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von §9
Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen
Fällen mindestens zwölf Monate umfassen.
(4) Ein bereits beurteilter Zeitraum soll nicht erneut
be­urteilt werden.
(5) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach
§5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von
mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurteilenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet
werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag
(§16) vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt
sich entsprechend.
§15
Beurteilungsverfahren
(1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich
einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem
Zweitbeurteilenden vor; bei Regelbeurteilungen ist zuvor ein
Beurteilungsgespräch zu führen (§7). Kommen Erst- und
Zweitbeurteilende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertungen, sind diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs
zwischen ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeräumt werden, ist die bzw. der Dienstvorgesetzte zu unterrichten.
(2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist
der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der
bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von
mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem
Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran
ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern.
Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende.
Kommt die bzw. der Zweitbeurteilende zu von der Erstbeurteilung wesentlich abweichenden Ergebnissen, ist die Zweitbeurteilung in der Erörterung durch die Zweitbeurteilende bzw.
den Zweitbeurteilenden zu vertreten. Die bzw. der Dienstvorgesetzte hat das Recht zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurteilende kann zu der Erörterung ein Mitglied des Personalrates,
die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen.
(3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die
abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstellen und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw.
der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung
zu nehmen. Eine Stellungnahme wird zur Personalakte genommen.
§16
Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter
(1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach
den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung
nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwirkungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen
nicht gebunden.
(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung
der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums
oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums
erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der
dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.
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HmbGVBl. Nr. 36
(3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen
1. wenn ein Beurteilungsanlass nach §9 besteht, jedoch der
Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§14 Absatz 3) nicht
erreicht wird,
2. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung von weniger als zwölf Monaten Dauer oder wenn während einer Abordnung oder befristeten Umsetzung durch
die abgebende Stelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist,
3. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstposten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß §11
Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird, oder
4. nachdem die bzw. der Erstbeurteilende für mehr als drei
Monate beurlaubt, freigestellt oder erkrankt gewesen ist
oder aus anderen Gründen ihre bzw. seine Dienstaufgaben
nicht wahrgenommen hat oder wenn die Funktion der bzw.
des Erstbeurteilenden für mehr als drei Monate unbesetzt
gewesen ist; wurde während dieses Zeitraums eine Beurteilung angefertigt, so gilt dies nur dann, wenn danach ein
Zeitraum von mehr als drei Monaten unbeurteilt geblieben
ist.
(4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag
1. auf einen Zeitraum von weniger als acht Wochen oder
2. auf einen Arbeitszeitumfang von weniger als 20 v.H. der
regelmäßigen Arbeitszeit,
so kann er als Fließtext gestaltet werden. Anderenfalls ist der
Beurteilungsbeitrag im Sinne von §10 zu gestalten. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner Zweitbeurteilung.
(5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilenden zur Kenntnis zu geben.
(6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen,
in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch
die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonstiger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungseinschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform.
§17
Bestätigung der letzten Beurteilung
(1) Wenn
1. die letzte Beurteilung innerhalb der letzten 18 Monate vor
dem Beurteilungsanlass bekannt gegeben wurde,
2. die letzte Beurteilung vollinhaltlich noch zutrifft,
3. der Beurteilungsmaßstab nach §19 Absatz 2 unverändert ist
und
4. die Person der bzw. des Erstbeurteilenden sich nicht geändert hat,
so genügt eine Bestätigung der letzten Beurteilung durch die
Erst- und Zweitbeurteilenden.
(2) Eine Beurteilung kann nur einmal bestätigt werden.
(3) Ist eine Anlassbeurteilung anzufertigen, die nach ihrem
Zweck eine aktuelle Eignungsaussage für eine unmittelbar
bevorstehende oder vorzubereitende Personalentscheidung
erfordert, so kann diese nicht durch eine Bestätigung nach
Absatz 1 ersetzt werden.
§18
Berichtigung
Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in
Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übrigen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw.
der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn
dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Vertrauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die
Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zuständig, so wird die Berichtigung durch die Dienstvorgesetzte bzw.
den Dienstvorgesetzten verfügt.
Abschnitt 4
Urteile
§19
Beurteilungsmaßstab
(1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion
erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der
Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu
Grunde zu legen.
(2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des
zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie
sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beamtinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben.
Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der
Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes
sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maßstab heranzuziehen.
(3) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen
Beurteilungen zu erstellen.
(4) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die
ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person gemäß §2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1,
3), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht
nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle
Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig
auswirken.
(5) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort,
Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf
die Beurteilung auswirken. Das gleiche gilt für einen unterwertigen oder laufbahnfremden Einsatz.
§20
Beurteilungskriterien
(1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzelmerkmalen (Beurteilungskriterien).
(2) Die Beurteilungskriterien für alle Beamtinnen und
Beamten (allgemeine Beurteilungskriterien) sind:
1. Analysefähigkeit und Urteilsvermögen: Analyse und
Beurteilung von Sachverhalten, konzeptionelles Denken,
Entscheidungsfreude,
2. Fachliche Kompetenz: Einsatz und Weiterentwicklung von
Fachwissen,
3. Arbeitsergebnisse: Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse,
4. Selbstmanagement: Gestaltung des Arbeitsalltags, Ressourceneinsatz, Verantwortungsübernahme, Reflexionsfähigkeit und Zielerreichung,
5. Sozial- und Diversitätskompetenz, Kommunikationsfähigkeit: Kooperations- und Argumentationsvermögen sowie
die Fähigkeit und innere Haltung, einen wertschätzenden
und diskriminierungsfreien Umgang zu pflegen,
Dienstag, den 28. Oktober 2025
576 HmbGVBl. Nr. 36
6. Innovations- und Veränderungsfähigkeit, digitale Kompetenz: Haltung zu und Umgang mit Veränderungen von
Arbeitsumgebungen und -weisen, Changeprozessen und
digitalen Entwicklungen.
(3) Bei Führungskräften treten folgende besondere Beurteilungskriterien (Führungskriterien) hinzu:
1. Selbstreflexion und Integrität: Führungskraft als reflektiertes Vorbild,
2. Empathie, Vertrauen und Konfliktfähigkeit: Führungskraft
als Coach und Talentmanagerin bzw. Talentmanager,
3. Weitblick und Ganzheitlichkeit: Führungskraft als Vernetzerin bzw. Vernetzer,
4. Mut und Veränderungsbereitschaft: Führungskraft als
Change Managerin bzw. Manager und Innovatorin bzw.
Innovator,
5. Verantwortungsübernahme, Ergebnis- und Zielorientierung, Entscheidungsfreude: Führungskraft als Strategin
bzw. Stratege und Umsetzerin bzw. Umsetzer.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten
Stellen können nähere Bestimmungen zur weiteren Ausformung und Abgrenzung der Beurteilungskriterien erlassen.
§21
Einzelurteile
(1) Jedes Beurteilungskriterium ist gesondert unter Verwendung der nachfolgend bezeichneten Punktnoten zu bewerten.
(2) Ein Beurteilungskriterium ist zu bewerten
1. mit 0 Punkten, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden,
2. mit 1 Punkt, wenn die Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt werden,
3. mit 2, 3 oder 4 Punkten, wenn die Anforderungen im unteren Bereich (eben), im mittleren Bereich oder im oberen
Bereich (deutlich) erfüllt werden,
4. mit 5 Punkten, wenn die Anforderungen übertroffen werden,
5. mit 6 Punkten, wenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden.
§22
Gesamturteile
(1) Die dienstlichen Beurteilungen aller zu Beurteilenden
schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß §23 aus den
Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien ergibt
(Gesamturteil I).
(2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften
enthalten darüber hinaus ein Urteil über die Führungsleistungen, das sich gemäß §24 aus den Führungskriterien ergibt
(Gesamturteil Führung). Das Gesamturteil I und das Gesamturteil Führung sind gemäß §25 in einem übergreifenden
Gesamturteil (Gesamturteil II) zusammenzuführen.
§23
Bildung des Gesamturteils I
Die für die allgemeinen Beurteilungskriterien vergebenen
Punkte (§20 Absatz 2) sind zu summieren. Aus der ermittelten
Summe ergibt sich das Gesamturteil I in Form einer der folgenden Noten:
1. ab 32 Punkten: 
A** (Anforderungen deutlich
übertroffen),
2. von 25 bis 31 Punkten: 
A* (Anforderungen übertroffen),
3. von 12 bis 24 Punkten: 
A (Anforderungen erfüllt),
4. von 4 bis 11 Punkten: 
B (Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt),
5. von 0 bis 3 Punkten: 
C (Anforderungen nicht erfüllt).
Die Vergabe der Note „A“ oder einer besseren Note setzt
voraus, dass sämtliche allgemeinen Beurteilungskriterien mit
mindestens zwei Punkten bewertet werden.
§24
Bildung des Gesamturteils Führung
Für Führungskräfte sind die für die Führungskriterien
vergebenen Punkte (§20 Absatz 3) zu summieren. Aus der
ermittelten Summe ergibt sich das Gesamturteil Führung in
Form einer der folgenden Noten:
1. ab 27 Punkten: 
A** (Anforderungen deutlich
über­­troffen),
2. von 21 bis 26 Punkten: 
A* (Anforderungen übertroffen),
3. von 10 bis 20 Punkten: 
A (Anforderungen erfüllt),
4. von 3 bis 9 Punkten: 
B (Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt),
5. von 0 bis 2 Punkten: 
C (Anforderungen nicht erfüllt).
Die Vergabe der Note „A“ und besser setzt zudem voraus, dass
sämtliche Führungskriterien mit mindestens zwei Punkten
bewertet werden.
§25
Bildung des Gesamturteils II
Bei Führungskräften wird aus dem Gesamturteil I und dem
Gesamturteil Führung nach Maßgabe der folgenden Tabelle
ein Gesamturteil II gebildet:
Gesamturteil II
Gesamturteil
I
A** B B A* A* A**
A* B B A A* A**
A B B A A* A*
B C B B B B
C C B B B B
C B A A* A**
Gesamturteil Führung
§26
Potenzialeinschätzungen
(1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich
sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die weitere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschätzung).
(2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die
bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist,
1. im innegehabten Statusamt erweiterte Aufgaben oder Verantwortung zu übernehmen,
2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder
3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen.
Dienstag, den 28. Oktober 2025 577
HmbGVBl. Nr. 36
(3) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine
Rechtsansprüche.
§27
Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen
und Beamten
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines
Personalrates freigestellt sind, ist die letzte nach dieser Verordnung erstellte Regel- oder Anlassbeurteilung vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter (Vergleichsgruppe) fortzuschreiben (fiktive Beurteilung). Die fiktive Beurteilung umfasst
keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, wenn ein Beurteilungsanlass (§9) vorliegt.
(2) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist
eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare
dienstliche Tätigkeiten mit mindestens 20 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit wahrgenommen werden.
(3) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen
Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren
Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförderung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen.
(4) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und
muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbar beurteilte Beamtinnen und Beamten, die derselben
Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie
derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und
deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt
erstellt worden sind, umfassen.
Abschnitt 5
Besondere Regelungen
§28
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten
keine Beurteilungen. Andere Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen erhalten
keine Regelbeurteilungen; eine Anlassbeurteilung erhalten sie
nur, wenn sie dies beantragen und ein berechtigtes Interesse
geltend machen können. Das gleiche gilt für die hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien und Dekanate.
(2) Bei der Beurteilung von Personen, zu deren dienstlichen
Aufgaben die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre oder Kunst gehört, ist die Freiheit
von Wissenschaft und Kunst (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes) zu beachten.
§29
Staatsanwältinnen, Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für eine
Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten zum Zwecke
der Feststellung ihrer Eignung für zukünftige Verwendungen
an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet sind, erhalten
zum Ende der Erprobungszeit eine Beurteilung.
(2) Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler ist die Beamtin bzw.
der Beamte, die bzw. der in der Generalstaatsanwaltschaft die
fachliche Aufsicht über die abgeordnete Staatsanwältin bzw.
den abgeordneten Staatsanwalt führt. Zweitbeurteilerin bzw.
Zeitbeurteiler ist die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt.
(3) Die Beurteilung umfasst an Stelle der Potenzialeinschätzung gemäß §26 eine Einschätzung, ob die bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist,
1. eine Leitungsfunktion in der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht zu übernehmen,
2. eine Funktion als Dezernentin bzw. Dezernent in der Generalstaatsanwaltschaft zu übernehmen.
Zu diesem Zweck enthält die Einschätzung nach Satz 1 eine
Darstellung der Tätigkeiten, eine Erörterung der Leistungen
sowie eine Schlussbemerkung. Abschließend ist das Ausmaß
der Eignung für jede der beiden in Satz 1 genannten Verwendungsmöglichkeiten gesondert dahingehend zu bewerten, ob
die bzw. der zu Beurteilende für die jeweilige Verwendung
– sehr gut geeignet,
– gut geeignet,
– geeignet (oberer Bereich),
– geeignet (mittlerer Bereich),
– geeignet (unterer Bereich),
– nicht geeignet
ist.
§30
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
gelten die Regelungen dieser Verordnung mit den folgenden
Maßgaben:
1. an die Stelle der in §6 Absatz 1 vorgesehen Regelbeurteilungszeiträume von vier Jahren treten Regelbeurteilungszeiträume von drei Jahren,
2. die Regelbeurteilungszeiträume enden abweichend von §14
Absätze 1 und 5 zu festen Stichtagen; eine Beurteilung für
den zurückliegenden Regelbeurteilungszeitraum erhält jede
Beamtin und jeder Beamte, die bzw. der während des Regelbeurteilungszeitraums mindestens zwölf Monate in Dienstaufgaben tätig gewesen ist; abweichend von §14 Absatz 4
werden Zeiträume innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums, die bereits Gegenstand einer Anlassbeurteilung
gewesen sind, erneut beurteilt,
3. abweichend von §13 Absatz 1 ist bei Abordnungen stets ein
Beurteilungsbeitrag zu erstellen,
4. Anlassbeurteilungen werden nur in den Fällen von §9
Nummern 1 bis 4 und 10 angefertigt,
5. die in §27 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und
Beamten erhalten abweichend von §27 Absatz 1 Satz 3 fiktive Regelbeurteilungen,
6. in den Regelbeurteilungen von Beamtinnen und Beamten
mit dem Statusamt A 8 oder höher in der Laufbahngruppe
1, zweites Einstiegsamt, dem Statusamt A 11 oder höher in
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie dem Statusamt A 14 oder höher in der Laufbahngruppe 2, zweites
Einstiegsamt, sind zusätzlich Eignungsaussagen der Zweitbeurteilenden zur Einschätzung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestimmte höherwertige oder aufgabenverschiedene Dienstposten zu treffen,
7. zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der
Beurteilungsmaßstäbe zu den Stichtagen nach Nummer 2
können Richtwerte für die Vergabe der Gesamturteile in
den verschiedenen Statusämtern festgelegt werden (Richtwertempfehlungen); die Richtwertempfehlungen sollen
von der bzw. dem Dienstvorgesetzten spätestens drei
Monate vor dem Stichtag bekannt gegeben werden.
Dienstag, den 28. Oktober 2025
578 HmbGVBl. Nr. 36
§31
Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren
für die Qualifizierungsmaßnahme Masterstudiengang
Public Management
Beamtinnen und Beamte, die die von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Voraussetzungen für die Teilnahme am
Auswahlverfahren für eine nach §6 Absatz 2 der Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste
vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am
14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), eingerichtete Qualifizierungsmaßnahme erfüllen, erhalten für ihre Teilnahme an
diesem Auswahlverfahren auf ihren Antrag eine Anlassbeurteilung. Dieser ist eine erweiterte Potenzialeinschätzung
beizufügen, aus der hervorgeht, ob und in welcher Ausprägung
die bisherigen Leistungen und die beobachtbare Eignung und
Befähigung bezogen auf die Beurteilungskriterien nach §20
Absatz 2 auf entsprechendes Potenzial für die Aufgaben in der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, hinweisen. Das
Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§32
Verwaltungsvorschriften
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.
(2) Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 der allgemein
für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zuständigen
obersten Dienstbehörde sind auf die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaftskanzlei anzuwenden, wenn die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft dies anordnet. Für die
bei der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschäftigten Beamtinnen
und Beamten gilt dies entsprechend.
(3) Soweit die unabhängige Stellung des Rechnungshofes
dies erfordert, kann das Kollegium des Rechnungshofes abweichende Verwaltungsvorschriften erlassen.
§33
Datenverarbeitung
(1) Die Beurteilung wird zur Personalakte genommen.
(2) Beurteilungsbeiträge werden in der Personalakte verwahrt und sind zwei Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen
Beurteilung auf Antrag zu vernichten. Ist die Beurteilung in
einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt
die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens. Das gleiche gilt für Leistungseinschätzungen nach §16
Absatz 6.
(3) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln, gegen den
Zugriff Dritter zu schützen und nach Fertigstellung der
Beurteilung zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Stellen werten die Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen und diskriminierungsfreien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie sind
befugt, die Daten aus den Beurteilungen (§10) für diesen
Zweck in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind
so zu aggregieren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist. Das Nähere hierzu regelt die oberste
Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift (§32).
§34
Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen Beurteilungen nur noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden. Auf welchen Zeitraum sich die Beurteilung bezieht, ist nicht maßgeblich. Beurteilungen, deren Entwurf vor Inkrafttreten dieser Verordnung der bzw. dem zu
Beurteilenden eröffnet worden sind, können innerhalb der auf
das Inkrafttreten folgenden drei Kalendermonate nach den
bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene
Beurteilungen bleiben gültig.
(3) Nur Beurteilungen, die nach dieser Verordnung erstellt
worden sind, können nach §27 fortgeschrieben werden. Der
Vergleichsgruppe nach §27 Absatz 4 können nur Beamtinnen
und Beamten angehören, die Beurteilungen nach dieser Verordnung erhalten haben.
(4) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf
ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für
diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeurteilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den
Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme des Verzichts,
frühestens jedoch drei Jahre nach der Eröffnung der letzten
Beurteilung, ein Beurteilungsgespräch zu führen und innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsgespräch eine
Regelbeurteilung zu erstellen; §6 Absatz 2 und §7 Absatz 3
bleiben unberührt.
(5) Die ersten Stichtage für die Regelbeurteilungen in den
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gemäß §30
Nummer 1 sind
1. für Bedienstete der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: der 1. Januar 2028,
2. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt:
der 1. Januar 2027,
3. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: der 1. Januar 2026.
Vor diesen Stichtagen erfolgt die Auswahl für die Übertragung
von Beförderungsämtern nach den Regelungen von §4 der
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556), zuletzt
geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), in der
am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Artikel 2
Verordnung
zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
im Bereich des Beurteilungswesens
Auf Grund von §10a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §10a Absatz 5 Satz 1 HmbBG wird für
1. die Laufbahn der Fachrichtung Polizei und
2. die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen. Die
Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Personalamt zu
erlassen.
Dienstag, den 28. Oktober 2025 579
HmbGVBl. Nr. 36
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
In §9 Absatz 5 der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), wird Satz 7 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
§6 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 425), zuletzt geändert am 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206,
208), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle „Die Beamtinnen und Beamten können
nach §6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer
zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme in der Form eines
Masterstudiengangs Public Management zugelassen werden,“ wird durch die Textstelle „Die oberste Dienstbehörde kann als Zusatzausbildung nach §6 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 HmbLVO eine zweijährige Qualifizierungsmaßnahme in der Form eines Masterstudiengangs Public
Management einrichten und hierfür Beamtinnen und
Beamte zulassen,“ ersetzt.
1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.  
in den Gesamturteilen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in der Verwendung oder den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung „Anforderungen erfüllt“ erhalten haben und die aus Anlass
der Bewerbung für die Qualifizierungsmaßnahme
gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt
erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,“.
2. Absatz 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.  
in den Verwendungen nach Nummer 2 überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben, wovon hier in
der Regel dann auszugehen ist, wenn mindestens zum
Abschluss der letzten sowie einer weiteren Verwendung jeweils das Gesamturteil „Anforderungen übertroffen“ vergeben wurde, und“.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Technische Dienste
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
§5 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 297), geändert am 19. Juli 2016 (HmbGVBl.
S. 325), erhält folgende Fassung:
„c) in den Verwendungen nach Buchstabe a überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben, wovon hier in der Regel
dann auszugehen ist, wenn mindestens zum Abschluss der
letzten sowie einer weiteren Verwendung in den dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamturteil „Anforderungen übertroffen“ vergeben wurde und“.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Steuerverwaltung
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556),
zuletzt geändert am 8. April 2025 (HmbGVBl. S. 318), wird wie
folgt geändert:
1. §3 wird aufgehoben.
2. §4 erhält folgende Fassung:
„§4
Beförderung
(1) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern erfolgt grundsätzlich im Rahmen ranglistenbasierter Auswahlentscheidungen (Beförderungsreihenfolgen).
Die Beförderungsreihenfolgen werden anhand des in der
letzten Regelbeurteilung vergebenen Gesamturteils I gemäß
§23 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) gebildet, bei gleichem Gesamturteil I gibt die gemäß §23 Satz 1 BeurtVO gebildete Summe
den Ausschlag. In Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 4
kann vorgesehen werden, dass Beamtinnen und Beamte, die
nach Abschluss ihrer beamtenrechtlichen Probezeit, nach
ihrem Aufstieg gemäß §7 oder aus anderen vorgesehenen
Gründen noch keine Regelbeurteilung in ihrem derzeitigen
Statusamt erhalten haben, auf Grund einer Anlassbeurteilung in Beförderungsreihenfolgen einbezogen werden. Bei
Bediensteten mit Führungsaufgaben werden die Beförderungsreihenfolgen anhand des in der letzten Regelbeurteilung vergebenen Gesamturteils II gemäß §25 BeurtVO
gebildet, bei gleichem Gesamturteil II gibt die Gesamtsumme aus der gemäß §23 Satz 1 BeurtVO gebildeten
Summe und dem 1,75-fachen der gemäß §24 Satz 1 BeurtVO
gebildeten Summe den Ausschlag.
(2) Die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern kann bei besonderen funktionellen Anforderungen
abweichend von Absatz 1 auch im Rahmen von anlassbezogenen Auswahlverfahren für bestimmte Dienstposten erfolgen. Dies gilt in der Regel für das Amt A 9 der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die Ämter A 12 oder A 13
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder die Ämter
ab A 15 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Die
Einbeziehung in anlassbezogene Auswahlverfahren nach
Satz 1 setzt voraus, dass in der letzten Regelbeurteilung
gemäß §30 Nummer 6 BeurtVO die Eignung für den jeweiligen Dienstposten festgestellt worden ist. Für Bedienstete,
die nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag ein höheres
Statusamt erreicht haben, kann zur Teilnahme an anlassbezogenen Auswahlverfahren die Eignung für den jeweiligen
Dienstposten nachträglich festgestellt werden.
(3) Die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren nach den
Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass
Dienstag, den 28. Oktober 2025
580 HmbGVBl. Nr. 36
1. kein Beförderungsverbot vorliegt,
2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt wurden und
3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen
laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen
erfüllt werden.
Bedienstete der Besoldungsgruppen ab A13, die bisher
nicht auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion eingesetzt sind oder waren, müssen vor einem Wechsel auf einen
entsprechenden Dienstposten ein verwaltungsinternes Auswahlverfahren für entsprechende Aufgaben erfolgreich
durchlaufen haben. In dem verwaltungsinternen Auswahlverfahren werden durch ein strukturiertes Interview, ein
Rollenspiel oder andere geeignete eignungsdiagnostische
Instrumente die erforderlichen Führungsfähigkeiten festgestellt.
(4) Das Nähere zu den Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
Polizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt
geändert am 2. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 150), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt II erhält folgende Fassung:
„Berufliche Entwicklung“.
2. §3 wird aufgehoben.
3. In §4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „grundsätzlich
jährlich in“ durch die Wörter „in regelmäßigen“ ersetzt.
4. In §7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle „nach
§3 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die
Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom
8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 602), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „§4,“ gestrichen.
2. §4 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
§7 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl.
S. 279), zuletzt geändert am 8. April 2025 (HmbGVBl. S. 318,
319), erhält folgende Fassung:
„1. im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen“
erreicht wurde und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist,“.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Beurteilungen, die nach §34 Absatz 2 der Beurteilungsverordnung vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) gültig
bleiben, können bei der Anwendung von
1. §6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 3 der
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 4 dieser Verordnung,
2. §5 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 5
dieser Verordnung,
3. §7 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl.
S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieser Verordnung,
berücksichtigt werden, wenn sie die in den Nummern 1 bis 3
genannten Vorschriften in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung jeweils genannten Anforderungen erfüllen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Oktober 2025.
Dienstag, den 28. Oktober 2025 581
HmbGVBl. Nr. 36
§1
Sonntagsöffnung am 2. November 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung „Martinsmarkt“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt,
Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee von Hausnummer 1
bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg,
Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße
und Ludwig-Rosenberg-Ring umgrenzten Gebiet.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 14. Oktober 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 14. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 28. Oktober 2025
582 HmbGVBl. Nr. 36
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die in den Bußgeldund Strafsachenstellen des Finanzamts für Prüfungsdienste
und Strafsachen in Hamburg geführten Akten
1. in Ermittlungsverfahren nach §386 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. I
Nr. 24 S. 5) und
2. in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach §409
AO.
§2
Elektronische Aktenführung
Beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in
Hamburg werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren,
Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und in Verfahren wegen
gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026
neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten,
die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden,
werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt entsprechend auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen werden.
§3
Bildung der elektronischen Akte, Übertragung
von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer
elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und zur
Akte zu nehmen. Beweismittel können in die elektronische
Form übertragen werden. Ausgenommen sind in Papierform
geführte Akten anderer Behörden und Beiakten sowie sonstige
Papierdokumente, deren Übertragung wegen ihres Umfangs
oder ihrer sonstigen Beschaffenheit einen unvertretbaren Aufwand verursacht. §4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung
hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen
Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der zum
Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Fassung genügt wird.
Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
§4
Struktur und Format der elektronischen Akten, Repräsentat,
Nutzung von KONSENS-Verfahren
(1) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren,
dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen
Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte
werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur
Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische
Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die
Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein
entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An
die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke
über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss
druckbar, kopierbar und durchsuchbar sein. Die Seiten des
Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert
werden können.
(3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten
vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten
maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß
Verordnung
über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren
und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten
(EAktfSteuerStrafBußVO)
Vom 15. Oktober 2025
Auf Grund von
– §32 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 der
Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 7. November
2024 (BGBl. I Nr. 351 S. 1, 4), in Verbindung mit Nummer 1
des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren vom 8. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 469),
– §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in Verbindung mit
Nummer 2 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren
wird verordnet:
Dienstag, den 28. Oktober 2025 583
HmbGVBl. Nr. 36
der jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung
bekannt gemachten technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen
und die Bearbeitung zu unterstützen.
(4) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform geführte Akten anderer Behörden und Beiakten sowie
sonstige Papierdokumente vor, so muss die elektronische Akte
einen Hinweis auf diese enthalten.
(5) Zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Übermittlung werden IT-Verfahren oder Software des
Gesamtvorhabens KONSENS genutzt, für welche gemäß §5
Absatz 2 Satz 3 des KONSENS-Gesetzes vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3129) eine gesetzliche Einsatzverpflichtung
besteht.
§5
Ersatzmaßnahmen
(1) Im Fall technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Amtsleitung des betroffenen Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist
auf Anordnung der Amtsleitung in die elektronische Form zu
übertragen, sobald die Störung behoben ist.
(2) Bei technischen Störungen im Sinne von Absatz 1 ist die
Behörde für Finanzen und Bezirke zu unterrichten.
Neunundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 15. Oktober 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 15. Oktober 2025.
Die Behörde für Finanzen und Bezirke
§1
Sonntagsöffnung am 2. November 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Fotokultur im Fokus“,
2. „Kulturtage“,
3. „Kunst und Kulturmeile in Volksdorf“,
4. „Kunst & Kultur“,
5. „Street-Art-Culture in der Marktplatz Galerie“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
2. Nummer 2 auf das QUARREE Wandsbek sowie die Straßen
Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und
Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum
Ring 2 (BID-Bereich),
3. Nummer 3 auf die Straßenzüge Im Alten Dorfe, ClausFerck-Straße, Dorfwinkel, Eulenkrugstraße 21 bis 67,
Uppenhof und Wiesenhöfen,
4. Nummer 4 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
5. Nummer 5 auf die Marktplatz Galerie, Bramfelder Chaussee
230,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. Oktober 2025
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 28. Oktober 2025
584 HmbGVBl. Nr. 36
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Wandsbek Markt II zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
a) Maßnahmen zur Straßenraumgestaltung, wie die Erneuerung der Gehwegbeleuchtung,
b) Servicemaßnahmen,
c) Einsatz eines Citymanagements,
d) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
e) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Stadt + Handel City- und Standortmanagement BID GmbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1503591 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 14887 Euro festgesetzt.
§6
Anpassungsfaktor
Nach §9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück
1. Hinterm Stern ohne Nummer; Klappstraße ohne Nummer;
Quarree; Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103; Schünemannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße ohne
Nummer; östlich Wandsbeker Marktstraße 83, Flurstücke
3627, 3592, 3590, 3206, 3144 ein Anpassungsfaktor von 0,82,
2. Schloßstraße 48; Am Alten Posthaus 2, 4, 6; Schloßgarten 9,
Flurstück 3504 ein Anpassungsfaktor von 0,67
festgesetzt.
§7
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt II
Vom 21. Oktober 2025
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Oktober 2025.
Dienstag, den 28. Oktober 2025 585
HmbGVBl. Nr. 36
Anhang
1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Wandsbek
Markt
II
Anhang 1
Dienstag, den 28. Oktober 2025
586 HmbGVBl. Nr. 36
Anhang 2
Der Innovationsbereich Wandsbek Markt II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit
Flurstücksnummer
1 Wandsbeker Marktstraße 1; Brauhausstieg ohne Nummer;
Brauhausstraße ohne Nummer 3651
2 Wandsbeker Marktstraße 9 1390
3 Wandsbeker Marktstraße 15; Brauhausstieg 23 (teilweise) 1388
4 Wandsbeker Marktstraße 17; Brauhausstieg ohne Nummer 1386
5 Wandsbeker Marktstraße 19; Brauhausstieg ohne Nummer 1385
6 Wandsbeker Marktstraße 21; Brauhausstieg ohne Nummer 2048
7 Wandsbeker Marktstraße 25; Brauhausstieg ohne Nummer 2564
8 Wandsbeker Marktstraße 27 2559
9 Wandsbeker Marktstraße 29 1375
10 Wandsbeker Marktstraße 31 1374
11 Wandsbeker Marktstraße 33, 35 1352
12 Wandsbeker Marktstraße 37 1373
13 westlich Wandsbeker Marktstraße 41; Wandsbeker Marktstraße
ohne Nummer 1371
14 Wandsbeker Marktstraße 41; Brauhausstieg ohne Nummer 1370
15 Wandsbeker Marktstraße 43 1369
16 Wandsbeker Marktstraße 45 1368
17 Wandsbeker Marktstraße 47; Wandsbeker Königstraße 1, 3 1367
18 Wandsbeker Marktstraße 57; Wandsbeker Königstraße 2 2627
19 Wandsbeker Marktstraße 59, 61 3291
20 Wandsbeker Marktstraße 63, 65; Wandsbeker Königstraße
ohne Nummer; Schünemannstieg ohne Nummer; Quarree 2513
21 Wandsbeker Marktstraße 67 2629
22 Wandsbeker Marktstraße 69, 71; Schünemannstieg
ohne Nummer 2630
23 Wandsbeker Marktstraße 73; Schünemannstieg ohne Nummer 2599
24 Wandsbeker Marktstraße 75; Schünemannstieg ohne Nummer 2600
25 Wandsbeker Marktstraße 77; Schünemannstieg ohne Nummer 2631
26 Wandsbeker Marktstraße 79; Schünemannstieg ohne Nummer 2633
27 Wandsbeker Marktstraße 81, 83; Schünemannstieg
ohne Nummer 3628
28 Schünemannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße
ohne Nummer 2635
29 Hinterm Stern ohne Nummer; Klappstraße ohne Nummer;
Quarree; Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103;
Schünemannstieg ohne Nummer; Wandsbeker Marktstraße
ohne Nummer; östlich Wandsbeker Marktstraße 83
3627, 3592,
3590, 3206,
3144
30 Wandsbeker Marktstraße 85, 87; Schünemannstieg
ohne Nummer 2636
31 Wandsbeker Marktstraße 89, 91; Schünemannstieg
ohne Nummer 2749
32 Wandsbeker Marktstraße 97, 99, 101, 103; Klappstraße
ohne Nummer; Schünemannstieg ohne Nummer;
nördlich Wandsbeker Marktstraße 99 3365, 3818
Dienstag, den 28. Oktober 2025 587
HmbGVBl. Nr. 36
Nummer Belegenheit
Flurstücksnummer
33 Wandsbeker Marktstraße 109; Hinterm Stern ohne Nummer 2777
34 Wandsbeker Marktstraße 111, 113 747
35 Wandsbeker Marktstraße 115 746
36 Wandsbeker Marktstraße 117 716
37 Wandsbeker Marktstraße 119 715
38 Wandsbeker Marktstraße 123; Litzowstraße ohne Nummer 714
39 Wandsbeker Marktstraße 125; Litzowstraße ohne Nummer 712
40 Wandsbeker Marktstraße 127; Wandsbeker Allee 72;
Litzowstraße ohne Nummer; Litzowstieg ohne Nummer 711
41 Wandsbeker Marktstraße 2; Hammer Straße 1, 3;
Knutzenweg ohne Nummer 2482
42 Wandsbeker Marktstraße 8; Knutzenweg ohne Nummer 2453
43 Wandsbeker Marktstraße 10, 10a; Knutzenweg ohne Nummer 2454
44 Wandsbeker Marktstraße 18; Knutzenweg ohne Nummer 2455
45 Wandsbeker Marktstraße 20, 22 3072
46 Wandsbeker Marktstraße 24, 26 3074
47 Wandsbeker Marktstraße 28; Knutzenweg ohne Nummer 2458
48 Wandsbeker Marktstraße 30 1457
49 Wandsbeker Marktstraße 38; Knutzenweg ohne Nummer 2460
50 Wandsbeker Marktstraße 40 1459
51 Wandsbeker Marktstraße 42; Knutzenweg ohne Nummer 2461
52 Wandsbeker Marktstraße 44; Knutzenweg 14 (teilweise) 2462, 3570
53 Wandsbeker Marktstraße 46 1467
54 Wandsbeker Marktstraße 48, 50 1472
55 Schloßstraße 2, 4, 6; Knutzenweg ohne Nummer;
Botenstieg ohne Nummer 2464
56 Schloßstraße 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g;
Bärenallee ohne Nummer; Botenstieg ohne Nummer (teilweise) 3506
57 Schloßstraße 10 3294
58 Schloßstraße 12; Claudiusstraße ohne Nummer; Bärenallee 43 128
59 Schloßstraße 14; Claudiusstraße ohne Nummer 2120
60 Schloßstraße 36 156
61 Schloßstraße 38; Schloßgarten ohne Nummer 157
62 Schloßstraße 42; Schloßgarten 1 3639
63 Schloßstraße 44 3053
64 Schloßstraße 48; Am Alten Posthaus 2, 4, 6; Schloßgarten 9 3504
65 Schloßstraße 60; Robert-Schuman-Brücke 2, 4, 6, 8, 10;
Am Alten Posthaus 1, 3, 5, 7, 9 3568
Gemarkungen Wandsbek und Marienthal, Bezirk Wandsbek
Dienstag, den 28. Oktober 2025
588 HmbGVBl. Nr. 36
§1
(1) Der Bebauungsplan Niendorf 97 für den Geltungsbereich nördlich der Kollau, östlich der Kleingärten, südlich
des Gewerbegebiets, westlich der Kollaustraße und der Niendorfer Straße (Bezirk Hamburg-Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 11750, Nordgrenzen der
Flurstücke 12758, 12760 und 18184, über die Flurstücke 18183
und 18190 (Kollaustraße), über das Flurstück 3247 (Niendorfer Straße), Südgrenze des Flurstücks 12410 (Langenhorst),
Ostgrenzen der Flurstücke 11645 und 12135 der Gemarkung
Niendorf, Nordgrenze des Flurstücks 89, über die Flurstücke
3247 und 4627 (Niendorfer Straße), Südgrenze des Flurstücks
90, über das Flurstück 90, Westgrenzen der Flurstücke 3164
sowie 5175 der Gemarkung Lokstedt, Westgrenze des Flurstücks 12410 (Langenhorst) der Gemarkung Niendorf, Westgrenze des Flurstücks 5173 und Nordgrenze des Flurstücks
4721 der Gemarkung Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die Zusammenfassende
Erklärung gemäß §10a BauGB werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung
„Sportzentrum“ ist die Errichtung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen zulässig, die dem Betrieb
eines Sportzentrums dienen. Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
2. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen
sind die Errichtung und Nutzung von Sportanlagen sowie
die Unterbringung von sonstigen mit diesem Nutzungszweck verbundenen baulichen Anlagen (insbesondere
Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 97
Vom 22. Oktober 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9) in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 270), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93, 127), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der
Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
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HmbGVBl. Nr. 36
Gebäude, Spielfelder, Tribünen, Stellplätze und Nebenanlagen) zulässig.
3. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen
sind Spielfelder mit zugehörigen Stehtraversen, Zäunen,
Flutlichtanlagen und Zuwegungen zulässig.
4. Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen darf die festgesetzte Grundfläche von insgesamt
3400m² durch bauliche Anlagen gemäß §19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt
geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) und nicht
überdachte Zuschauertribünen bis zu einem Maß von insgesamt 10300m² überschritten werden. Sport- und Spielfelder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
5. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen sind Beleuchtungsanlagen bis zu einer Höhe von 18m und Ballfangzäune mit einer maximalen Höhe von 8m, jeweils gemessen ab der Oberkante des Spielfeldes, zulässig.
6. Gebäude, die keine Nebenanlagen im Sinne von §14
BauNVO sind, sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze für
Kraftfahrzeuge sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch
dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.
7. Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ um­fasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der
Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg
bis zum Wegfall der auf den Flurstücken 83 und 85 der
Gemarkung Lokstedt genehmigten Nutzung mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich
der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung
anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger
der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760
der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kraftfahrzeugen zu
befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 3“ um­fasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zuzüglich
der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung zu
unterhalten, die Befugnis des Kleingartenvereins 301 den
Weg bis zur festgesetzten Fläche für Stellplätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte „Leitungsrecht 1“ und das festgesetzte
„Leitungsrecht 2“ umfassen jeweils die Befugnis der Verund Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und
zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.
8. Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ist die Anbringung von zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ausgerichteten Werbeanlagen nur an der
Stätte der Leistung und bis zu einer maximalen Höhe von
5m, gemessen ab der Geländeoberfläche, zulässig.
9. Werbeanlagen und Sichtschutzplanen an Ballfangzäunen
sind unzulässig an der Südseite der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche für Sportanlagen entlang des „Geh-, Fahr- und Leitungsrechts 2“, sowie in den mit „(B)“ bezeichneten
Flächen für Sportanlagen. Werbeanlagen in den übrigen
Teilen der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen
sind zu den Spielfeldern auszurichten; zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig.
10. Sichtschutzmauern mit einer Höhe von mehr als 1,50m
sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
11. Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“
zulässig.
12. Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ sind Aufenthaltsräume, insbesondere Pausenund Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung an
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Soweit die Anordnung an den vom Straßenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
13. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist
das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen
Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die
Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die
Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Sofern eine offene Rückhaltung und Versickerung nicht
möglich ist, kann die Rückhaltung und Versickerung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen erfolgen.
14. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist
das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen
Grundstücken offen zurückzuhalten, sofern es nicht
gesammelt oder genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine
offene Rückhaltung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine unterirdische Rückhaltung vor Einleitung des
Niederschlagswassers in die öffentliche Vorflut zugelassen
werden.
Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind zur Vermeidung oder Verringerung von
Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen Aufschüttungen des Geländes bis zu einer Höhe von
maximal 8,5m über Normalhöhennull (NHN) zulässig.
15. Auf den mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) und
„M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen zulässig,
um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von
Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind
in der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche)
bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,80m über NHN
und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche
auf eine Höhe von 6,30m über NHN zu begrenzen.
16. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen
sind Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von
bis zu 20 Grad herzustellen und zu 70 von Hundert (v.H.),
bezogen auf die Gebäudegrundfläche gemäß §19 Absatz 2
BauNVO mit einem mindestens 15cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
17. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen
sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von
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Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4m beträgt, mit
Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze
ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5m², eine
Pflanzgrube mit mindestens 0,5m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1m zu
berücksichtigen. Die Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
18. Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
19. Die Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v.H.)
und Sträuchern (80 v.H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
20. Für festgesetzte Gehölzpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu erhalten.
21. Ballfangzäune sind auf mindestens 25 v.H. ihrer Länge mit
immergrünen Rankpflanzen sowie Rankpflanzen mit
Blühaspekt zu begrünen.
22. Auf den Flächen für Sportanlagen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
23. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unterhalb der Geländeoberfläche) in den Grundoder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung
nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
24. Auf der mit „M1“ (Gehölzgruppen/Parkanlage) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine
extensiv gepflegte Wiese mit einzelnen heimischen
Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu
erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine
Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
25. Auf der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche)
bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Feuchtgrünland mit Hochstaudenfluren mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der
Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
26. Auf der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist im Gewässerrandstreifen der Kollau eine naturnahe Sekundäraue als wechselfeuchtes Feucht- beziehungsweise Nassgrünland mit
Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie mit einzelnen
heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger
und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
27. Die Flächen „M4“ und „M5“ für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sind als Biotopkomplex aus Streuobstwiese
(Teilfläche „M4“) und binsen-, seggen- oder hochstaudenreichem Feucht- beziehungsweise Nassgrünland (Teilfläche „M5“) zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger
und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
28. Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wird die innerhalb des Flurstücks 89 der Gemarkung Lokstedt gelegene
Ökokontofläche O-012 den Flächen für Sportanlagen
anteilig zugeordnet. In der flächenhaften Abgrenzung entspricht dieser zugeordnete Anteil der Maßnahmenfläche
„M5“.
29. An Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500m²
sind an fachlich geeigneter Stelle je ein für den Star geeigneter Nistkasten, drei für den Haussperling geeignete Nistkästen sowie drei Fledermausspaltkästen anzubringen und
dauerhaft zu erhalten.
30. Flutlicht-Leuchten sind zum Schutz von wildlebenden
Tierarten auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal
4000 Kelvin und auf der mit „(B)“ bezeichneten Flächen
für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit
maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind
gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
31. Außenleuchten, die nicht unter Nummer 30 fallen, sind
zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich
mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur mit
maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind
gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
32. Zur Kompensation des geplanten Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop „Feuchtgrünland“ wird eine Teilfläche des Flurstücks 18031 der Gemarkung Niendorf außerhalb des Bebauungsplangebietes als naturschutzrechtliche
Ausgleichsfläche den Flächen für Sportanlagen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 22. Oktober 2025.
Das Bezirksamt Eimbüttel
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).