DIENSTAG, DEN2. OKTOBER
311
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2018
Tag I n h a l t Seite
25.
9.
2018 Verordnung über die Satzungen der Hamburgischen Museumsstiftungen (Hamburgische Museums
stiftungsverordnung HmbMuStVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
224-3-1
25. 9. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 86 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
26. 9. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 130 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
12.
9.
2018 Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung des Rundfunk
beitrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Der Stiftung »Hamburger Kunsthalle« wird die aus An-
lage 1 ersichtliche Satzung gegeben.
§2
Der Stiftung »Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg«
wird die aus Anlage 2 ersichtliche Satzung gegeben.
§3
Der Stiftung »Museum am Rothenbaum« wird die aus
Anlage 3 ersichtliche Satzung gegeben.
§4
Der Stiftung »Historische Museen Hamburg« wird die aus
Anlage 4 ersichtliche Satzung gegeben.
§5
Der Stiftung »Archäologisches Museum Hamburg und
Stadtmuseum Harburg« wird die aus Anlage 5 ersichtliche
Satzung gegeben.
§6
Die Hamburgische Museumsstiftungsverordnung vom
23. April 2013 (HmbGVBl. S. 168) wird aufgehoben.
Verordnung
über die Satzungen der Hamburgischen Museumsstiftungen
(Hamburgische Museumsstiftungsverordnung HmbMuStVO)
Vom 25. September 2018
Auf Grund von §
11 Absatz 2 des Hamburgischen Muse
umsstiftungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl.
S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 218),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. September 2018.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
312 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Hamburger Kunst
halle“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museums
stiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998
(HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als
Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.
§2
Zweck der Stiftung
Die Stiftung ist die Trägerin der Hamburger Kunsthalle.
Die Aufgaben der Hamburger Kunsthalle als einer Einrich
tung der Kultur und zur Förderung der künstlerischen Erzie
hung und der Wissenschaft sind das Sammeln, das Bewahren,
das Erforschen und das Vermitteln von Werken der bildenden
Kunst vom Mittelalter bis in die Gegenwart.
§3
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens
fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für
den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands festgelegt wird.
§4
Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mit
gliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsver
teilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustim
mung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche
Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind
sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsfüh
rung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten
sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer
Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung
sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über
Angelegenheiten
1.die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung
oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder
betreffen,
3.für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist
die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
§5
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt
schaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investiti
onsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so
rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres
darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an
der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet
außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendun
gen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§6
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die
mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens
alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel
und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren bezie
hungsweise fortzuschreiben.
§7
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage der Stiftung.
Anlage 1
Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
,,Hamburger Kunsthalle“
Dienstag, den 2. Oktober 2018 313
HmbGVBl. Nr. 37
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils
vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen
Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des
Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwick
lung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan
vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht
kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer
Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4. das Zielbild,
5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hanse
stadt Hamburg und der Stiftung,
6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
7. der letzte Quartalsbericht,
8. wichtige Verträge,
9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stif
tungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung
der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.
§9
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stif
tungsrates
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver
trägen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen
mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Ent
geltgruppegruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrecht
liche Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungs
weise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonder
dienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der
Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bezie
hungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertre
tung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich betei
ligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pacht
zins von 15000 Euro festgelegt (§8 Absatz 3 Nummer 4 Hmb
MuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
§10
Abwesenheit des Vorstands
(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des
Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn
Werktagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden,
wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertre
tung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
§11
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§12
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stell
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der
bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen
muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und
Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vor
gaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§13
Aus- und Fortbildung
Die Stiftung ermöglicht
1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorge
schriebene Restauratorenpraktika.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
314 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Museum für Kunst und
Gewerbe Hamburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museums
stiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998
(HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als
Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.
§2
Zweck der Stiftung
Die Stiftung ist Trägerin des Museums für Kunst und
Gewerbe. Die Aufgaben des Museums für Kunst und Gewerbe
Hamburg als einer Einrichtung der Kultur, insbesondere der
Kunst und angewandten Kunst, mit Sammlungen aus ver
schiedenen Epochen und Kulturkreisen, sind:
1. die bestehenden Sammlungen zu bewahren und gezielt zu
erweitern,
2. ihre Werte durch Forschung, Dokumentation und Publika
tion zu erschließen,
3. durch Ausstellungen und andere geeignete Veranstaltungen
das Kunst-, Kultur- und Geschichtsbewusstsein zu fördern,
4. durch die große Bandbreite der Sammlungen Querverbin
dungen zwischen Kulturen und Epochen aufzuzeigen.
§3
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens
fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für
den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands festgelegt wird.
§4
Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mit
gliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsver
teilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustim
mung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche
Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind
sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsfüh
rung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten
sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer
Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung
sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über
Angelegenheiten
1.die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung
oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder
betreffen,
3.für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist
die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
§5
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt
schaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investi
tionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat
so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäfts
jahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert
sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und
beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und
Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§6
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die
mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens
alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel
und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren bezie
hungsweise fortzuschreiben.
§7
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage der Stiftung.
Anlage 2
Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
,,Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg“
Dienstag, den 2. Oktober 2018 315
HmbGVBl. Nr. 37
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils
vierteljährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen
Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des
Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwick
lung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan
vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht
kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer
Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4. das Zielbild,
5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hanse
stadt Hamburg und der Stiftung,
6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
7. der letzte Quartalsbericht,
8. wichtige Verträge,
9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stif
tungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung
der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.
§9
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stif
tungsrates
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver
trägen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen
mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Ent
geltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche
Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit
vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstverein
barungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbe
dingungen dieser Angestellten,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bezie
hungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertre
tung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich betei
ligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pacht
zins von 15000 Euro festgelegt (§8 Absatz 3 Nummer 4 Hmb
MuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
§10
Abwesenheit des Vorstands
(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stif
tungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werk
tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden,
wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertre
tung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
§11
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§12
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragen sowie eine Stell
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der
bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen
muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und
Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vor
gaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§13
Aus- und Fortbildung
Die Stiftung ermöglicht
1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorge
schriebene Restauratorenpraktika.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
316 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Museum am Rothen
baum“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museums
stiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998
(HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als
Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.
§2
Zweck der Stiftung
Die Stiftung ist Trägerin des Museums am Rothenbaum.
Zweck der Stiftung ist die Führung des Museums am Rothen
baum als kulturelle Einrichtung. Hauptaufgaben des Museums
sind das Sammeln, Bewahren und Erforschen von kulturellen
Äußerungen der Menschen im Sinne eines Weltkulturarchivs
und die Vermittlung der Sammlungen und der Forschungs
ergebnisse sowie aktueller kultureller Aktivitäten im partner
schaftlichen Austausch mit Menschen aller Kulturen.
§3
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens
fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für
den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands festgelegt wird.
§4
Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mit
gliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsver
teilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustim
mung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche
Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind
sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsfüh
rung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten
sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer
Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung
sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über
Angelegenheiten
1.die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung
oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder
betreffen,
3.für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist
die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
§5
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt
schaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investiti
onsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so
rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres
darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an
der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet
außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendun
gen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§6
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die
mittelfristige Planung zur Umsetzung der Unternehmensziele
zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindes
tens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstands
wechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren
beziehungsweise fortzuschreiben.
§7
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage der Stiftung.
Anlage 3
Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
,,Museum am Rothenbaum“
Dienstag, den 2. Oktober 2018 317
HmbGVBl. Nr. 37
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grund
sätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines inter
nen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der
Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über
die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirt
schaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorla
gepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu
einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4. das Zielbild,
5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hanse
stadt Hamburg und der Stiftung,
6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
7. der letzte Quartalsbericht,
8. wichtige Verträge,
9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stif
tungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung
der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.
§9
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stif
tungsrates
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver
trägen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen
mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Ent
geltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche
Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit
vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstverein
barungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbe
dingungen dieser Angestellten,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bezie
hungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertre
tung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich betei
ligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pacht
zins von 15000 Euro festgelegt (§8 Absatz 3 Nummer 4 Hmb
MuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
§10
Abwesenheit des Vorstands
(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stif
tungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werk
tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden,
wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertre
tung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
§11
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§12
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stell
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der
bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen
muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und
Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vor
gaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§13
Aus- und Fortbildung
Die Stiftung ermöglicht
1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorge
schriebene Restauratorenpraktika.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
318 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Historische Museen
Hamburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museums
stiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998
(HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als
Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.
§2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Trägerschaft von drei ham
burgischen stadt- und kulturgeschichtlichen Museen (Museum
für Hamburgische Geschichte, Altonaer Museum in Hamburg
Norddeutsches Landesmuseum und Museum der Arbeit) als
öffentliche Einrichtungen der Kultur, der Bildung, der Wis
senschaft und der Geschichte.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlungen der in
Absatz 1 genannten Museen zu bewahren und zu erweitern, sie
durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu
erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Ver
anstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
§3
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens
fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für
den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands festgelegt wird.
§4
Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mit
gliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsver
teilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustim
mung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche
Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind
sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsfüh
rung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten
sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer
Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung
sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über
Angelegenheiten
1.die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung
oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder
betreffen,
3.für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist
die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über die Samm
lungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und Vermittlungskonzepte,
die damit verbundenen Vorhaben und die wirtschaftlichen
Auswirkungen.
§5
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt
schaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investiti
onsplan und Finanzplan) aufzustellen. Dieser ist dem Stif
tungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des
Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan
orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrech
nung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die
Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen darge
stellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§6
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept (mittelfris
tige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele) zur Kenntnis
nahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf
Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei
wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise
fortzuschreiben.
§7
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
Anlage 4
Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
,,Historische Museen Hamburg“
Dienstag, den 2. Oktober 2018 319
HmbGVBl. Nr. 37
2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grund
sätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines inter
nen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der
Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über
die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirt
schaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorla
gepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu
einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4. das Zielbild,
5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hanse
stadt Hamburg und der Stiftung,
6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
7. der letzte Quartalsbericht,
8. wichtige Verträge sowie
9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stif
tungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung
der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.
§9
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stif
tungsrates
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver
trägen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen
mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und Kündigung der Direktoren der in §
2
Absatz 1 genannten Museen auf Vorschlag des Vorstands
sowie die Einstellung und Kündigung von Angestellten
nach Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeits
rechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und höher bezie
hungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach
Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderun
gen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bezie
hungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertre
tung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich betei
ligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pacht
zins von 15000 Euro festgelegt (§8 Absatz 3 Nummer 4 Hmb
MuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
§10
Abwesenheit des Vorstands
(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stif
tungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werk
tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden,
wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertre
tung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
§11
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§12
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stell
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der
bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen
muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und
Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vor
gaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§13
Aus- und Fortbildung
Die Stiftung ermöglicht
1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorge
schriebene Restauratorenpraktika.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
320 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Archäologisches
Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museums
stiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998
(HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 3. Juli 2018
(HmbGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung sind als
Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.
§2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Trägerschaft des Archäologi
schen Museums Hamburg und Stadtmuseums Harburg als
öffentliche Einrichtung der Kultur, der Bildung, der Wissen
schaft und der Geschichte nebst Archäologie.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlung des in
Absatz 1 genannten Museums zu bewahren und zu erweitern,
sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu
erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Ver
anstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Die Stiftung nimmt die Aufgaben der staatlichen Boden
denkmalpflege der Freien und Hansestadt Hamburg wahr,
soweit sie nicht von der für Denkmal- und Bodendenkmal
pflege zuständigen Behörde ausgeübt werden. Der Stiftung
wird der Gebührenanspruch für den Bereich der Bodendenk
malpflege, soweit sie diese ausübt, übertragen.
(4) Im Auftrag des Landkreises Harburg nimmt die Stif
tung Aufgaben der Bodendenkmalpflege im Landkreis Har
burg wahr.
§3
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens
fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für
den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands festgelegt wird.
§4
Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mit
gliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsver
teilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustim
mung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche
Änderungen.
(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind
sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsfüh
rung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie unterrichten
sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer
Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung
sind gemeinsam zu erörtern. Sie beschließen einstimmig über
Angelegenheiten
1.die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung
oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder
betreffen,
3.für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist
die Entscheidung des Stiftungsrates einzuholen.
§5
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt
schaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investiti
onsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so
rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres
darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an
der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet
außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendun
gen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan
erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen
in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einge
gangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stif
tung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben,
deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Han
sestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat
beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im
Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschafts
planes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten
werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und
dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue
Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungs
rates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem
Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Inves
titions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittel
fristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirt
schaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Ge
schäftsjahre.
§6
Planung
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept (mittelfris
tige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele) zur Kenntnis
nahme vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf
Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei
wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise
fortzuschreiben.
§7
Unterrichtung des Stiftungsrates
(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsfüh
rung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen
wirtschaftlichen Änderungen,
Anlage 5
Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
,,Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“
Dienstag, den 2. Oktober 2018 321
HmbGVBl. Nr. 37
2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage der Stiftung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern grund
sätzlich jeweils vierteljährlich auf der Grundlage eines inter
nen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der
Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über
die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirt
schaftsplan vorzulegen (Quartalsbericht). Die jeweilige Vorla
gepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu
einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind
Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§8
Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat
(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner
Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,
2. die Satzung der Stiftung,
3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4. das Zielbild,
5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hanse
stadt Hamburg und der Stiftung,
6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die
mittelfristige Finanzplanung,
7. der letzte Quartalsbericht,
8. wichtige Verträge,
9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungs
ziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stif
tungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung
der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitglie
dern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die
von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende
Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.
§9
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz
aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stif
tungsrates
1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver
trägen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen
mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest-
oder Termingeldern,
3. die Einstellung und Kündigung von Angestellten nach Ent
geltgruppe 11 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche
Vereinigung Hamburg e.V. und höher beziehungsweise mit
vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstverein
barungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbe
dingungen dieser Angestellten,
4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit
sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien
und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien
hinausgehen,
5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und
Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen
sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grund
sätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr
als 50000 Euro,
6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bezie
hungsweise des Stiftungsrates persönlich oder als Vertre
tung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich betei
ligt sind.
(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pacht
zins von 15000 Euro festgelegt (§8 Absatz 3 Nummer 4 Hmb
MuStG).
(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu
machen.
§10
Abwesenheit des Vorstands
(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stif
tungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werk
tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden,
wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertre
tung sichergestellt ist.
(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden
des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
§11
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle nach §
82 des Hamburgischen Perso
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181),
wird beim Vorstand gebildet.
§12
Gleichstellungsbeauftragte
Nach §18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom
2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand
eine oder einen Gleichstellungsbeauftragen sowie eine Stell
vertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens die Hälfte der
bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen
muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und
Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorga
ben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu
regeln.
§13
Aus- und Fortbildung
Die Stiftung ermöglicht
1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten,
2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorge
schriebene Restauratorenpraktika.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
322 HmbGVBl. Nr. 37
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 86 für den Bereich zwi
schen Pinneberger Straße, Holsteiner Chaussee, Hogenfelder
Kamp und AKN-Trasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird
festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Süntelstraße Pinneberger Straße Holsteiner Chaussee
Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 8894 (Hogenfelder Kamp),
über die Flurstücke 8894 und 8932 der Gemarkung Schnelsen
Bahnanlagen (AKN).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1.Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2.Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter aus
gerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach §6a Absatz 3 der Baunutzungs
verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.
3. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nah
versorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahms
weise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden
zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (ge
mäß Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfü
merie, pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitun
gen und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhan
delsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten
unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß
den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopä
dische Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und
Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und
Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und
Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und
Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohn
wagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Tele
kommunikationsartikel, Computer einschließlich Zube
hör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungs
elektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte,
Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrich
tungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe,
Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwa
ren (ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zube
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 86
Vom 25. September 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Dienstag, den 2. Oktober 2018 323
HmbGVBl. Nr. 37
hör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente
sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert
(v.
H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandels
betriebs zulässig.
4. Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinne
berger Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang
der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnun
gen an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.
5. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker
und Sichtschutzwände um bis zu 2
m sowie eine Über
schreitung durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3
m ist
auf jeweils 50 v.
H. der Fassadenlänge eines Gebäudes
zulässig.
6. PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unter
irdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
7. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Ein
satzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungs
dienstes herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unter
irdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
8. Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orien
tieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird
an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbe
reich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor
bauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
9. Im urbanen Gebiet ist der mit ,,(A)“ bezeichnete Baukör
per zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewi
chen werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper
keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insge
samt in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder
gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabge
wandte Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen
Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), einge
halten werden.
10. Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemar
kung Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugren
zen, westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr-
und Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils
als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstands
flächen zu errichten.
11. Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind
gewerbliche Aufenthaltsräume hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume durch geeignete Grundrissge
staltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord
nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentü
ren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit ,,(B)“ bezeich
neten Bereich für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutz
maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Davon kann abgewichen wer
den, wenn zuvor oder zeitgleich im urbanen Gebiet ein
vorgelagerter Baukörper in der festgesetzten Geschossig
keit errichtet wird.
13. Für die mit ,,(C)“ bezeichneten Bereiche ist der Erschütte
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwir
kung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4
(Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätz
lich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsa
mes Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschrei
tet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hanse
stadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
14. Im allgemeinen Wohngebiet ist in den mit ,,(D)“ bezeich
neten Bereichen innerhalb der überbaubaren Fläche eine
Geschossfläche von maximal 9400m² zulässig.
15. Je 300m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal
ten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind
mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dau
erhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver
wenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
16. Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v.H.
mit einem mindestens 15
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten
einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über
Dienstag, den 2. Oktober 2018
324 HmbGVBl. Nr. 37
bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgara
gen im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet
sind mit einem Anteil von mindestens 60 v.
H. zu begrü
nen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im
urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen; für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80cm betragen.
17. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit ,,Z“ bezeich
neten Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegen
den Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel
zugeordnet.
18. In den mit ,,Z“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohn
gebiets sind sechs Fledermauskästen sowie 33 Nisthilfen
für Haussperlinge an den nach Südosten ausgerichteten
Gebäudewänden dauerhaft und fachgerecht anzubringen
und zu unterhalten.
19. Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. September 2018.
Dienstag, den 2. Oktober 2018 325
HmbGVBl. Nr. 37
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 130
Vom 26. September 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der
Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3
der Weiter
übertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom
8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 130
für das Gebiet zwischen Spitzbergenweg und Wildschwan
brook (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Spitzbergenweg Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks
4306, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5930, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2633 der Gemarkung Meiendorf
Wildschwanbrook.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Be
zirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbe
zogenen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist
gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche
bei Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird
diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten
Gründen aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädi
gung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis
42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige
führt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Teilgebieten ,,WE 1″ und ,,WE 2″ des Vorhaben
gebiets ,,Wohnen und Einzelhandel“ sind im Sockel
Einzelhandelsbetriebe und zugehörige Lagerflächen und
Nebenanlagen zulässig. In dem Teilgebiet ,,WE 1″ ist ein
Lebensmittelverbrauchermarkt mit höchstens 2400
m²
Verkaufsfläche und eine Bäckerei zulässig. In dem Teilge
biet ,,WE 2″ ist ein Drogeriemarkt mit höchstens 500
m²
Verkaufsfläche zulässig. In den Teilgebieten ,,WE 1″ und
,,WE 2″ sind in den Geschossen über dem Sockel Wohnun
gen sowie Räume für freie Berufe zulässig.
2.In den Teilgebieten des Vorhabengebiets ,,WE
1″ und
,,WE 2″ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung ,,MI
1″ sind nur solche Einzelhandels
betriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kern
sortiment aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sorti
mente sind:
Dienstag, den 2. Oktober 2018
326 HmbGVBl. Nr. 37
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b)Getränke,
c)Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f)Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
3.In den Teilgebieten der Vorhabengebiete ,,WE
1″ und
,,WE
2″ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung ,,MI
1″ sind zentrenrelevante Randsorti
mente auf höchstens 10 vom Hundert der Verkaufsfläche
zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind:
a)medizinische und orthopädische Geräte (Sanitäts
waren),
b) zoologischer Bedarf,
c)Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e)Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m)Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o)
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q)Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zu
behör und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w)Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder inklusive Zubehör.
4. In dem Teilgebiet ,,WE 3″ sind im Erdgeschoss des Sockels
Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht stö
rende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe jeweils
einschließlich der zugehörigen Lagerflächen und Neben
anlagen zulässig. Im ersten Obergeschoss des Sockels sind
nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
Arztpraxen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Ver
waltungen sowie Räume für freie Berufe jeweils einschließ
lich der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. In den Geschossen über dem Sockel sind Woh
nungen sowie Räume für freie Berufe zulässig.
5. In den Teilgebieten ,,WE 4″ und ,,WE 5″ sind im Erdge
schoss des Sockels und im ersten Obergeschoss des Sockels
Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen, Sanitär-
und Aufenthaltsräume sowie den Wohnungen dienende
Nebenräume zulässig. In den Geschossen über dem Sockel
sind Wohnungen sowie Räume für freie Berufe zulässig. In
dem Teilgebiet ,,WE 5″ sind im Erdgeschoss des Sockels
und im ersten Obergeschoss des Sockels darüber hinaus
auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht
störende Handwerksbetriebe zulässig.
6. In dem Teilgebiet ,,MI
1″ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhan
delsnutzung im Teilgebiet ,,MI1″ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet ,,MI
2″ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet ,,MI2″ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
,,MI
2″ bestehenden Einzelhandelsnutzung können aus
nahmsweise zugelassen werden.
7. Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzuläs
sig.
8. Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig.
9. In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
10.Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des
Gebiets dienende Läden unzulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tank
stellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.
12. In der mit ,,(k)“ bezeichneten Fläche der Fläche für den
Gemeinbedarf ist nur ein Kirchturm zulässig.
13.Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Flä
che für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Neben
anlagen und Haustechnik bis zu 2,5m zugelassen werden.
14.Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2m
zulässig.
15. Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“, im allge
meinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemein
bedarf sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
16. Im Mischgebiet können Tiefgaragen und Stellplätze auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelas
sen werden.
17. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich
nete Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhal
ten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.
18. Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist für alle Außenwände bis zur Höhe von
6,5m über Gelände Ziegelmauerwerk zu verwenden.
Dienstag, den 2. Oktober 2018 327
HmbGVBl. Nr. 37
Hamburg, den 26. September 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
19.Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.
20. Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist an den durch Baulinien festgesetzten Fas
saden entlang des Spitzbergenwegs und entlang der mit
,,(a)“ bezeichneten Fassade am Wildschwanbrook durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
21. In den mit ,,(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zuge
lassen werden.
22. Im Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der
Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substratauf
bau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen können zugelassen werden.
23.Im Vorhabengebiet ,,Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit ,,(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min
destens extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet ,,Einzel
handel und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit ,,(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche, Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem min
destens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80cm betragen.
24. In den mit ,,(x)“ bezeichneten Bereichen sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden bis zu einer Höhe von 6,5
m
über Gelände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrü
nen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu ver
wenden. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
25. Für An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen sind stand
ortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18cm, gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden aufwei
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege
tationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
26. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetati
onsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von Stau
wasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Dienstag, den 2. Oktober 2018
328 HmbGVBl. Nr. 37
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Erhebung des Rundfunkbeitrags
Vom 12. September 2018
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli
2018 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR
981/17 wird die Entscheidungsformel auszugsweise ver
öffentlicht:
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der
Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. De
zember 2010 sind, soweit sie §2 Absatz 1 des Rundfunkbei
tragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1
des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaats
vertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
vom 18. Oktober 2011
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar,
als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine
Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen
herangezogen werden.
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der
Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Ver
kündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neu
regelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber
einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach §
2
Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach
kommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für
weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe
noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher
Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden,
der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungs
bescheids ist.
3.Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum
30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31
Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Hamburg, den 12. September 2018.
Der Senat
