DIENSTAG, DEN5. DEZEMBER
357
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2017
Tag I n h a l t Seite
17. 11. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hausbruch 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
21. 11. 2017 Achte Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity . . . . . . . . . . 359
9504-1
28. 11. 2017 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, des Hamburgischen Abfallwirtschaftsge-
setzes und des Stadtreinigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
2136-1, 2129-1, 2138-1
28. 11. 2017 Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG) . . . . . . 363
neu: 202-1-81
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hausbruch 40
für den Geltungsbereich zwischen dem Rehrstieg im Westen,
dem Wohngebiet am Rehrstieg im Nordwesten, dem geplanten
Wohngebiet an der Francoper Straße im Norden, dem Klein-
gartengebiet im Nordosten, der Wohnbebauung an der Straße
Erlenbruch sowie an der Straße Rehrstieg im Süden (Bezirk
Harburg, Ortsteil 714) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rehrstieg Nordgrenzen der Flurstücke 6987, 6962, 6963,
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 6964, Südgrenzen
der Flurstücke 6986, 6985, 6984, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 6948, Südgrenzen der Flurstücke 6947, 6946, 6945,
3896 der Gemarkung Neugraben.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hausbruch 40
Vom 17. November 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 und §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Fe
bruar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §1, §2 Ab-
satz 1 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 5. Dezember 2017
358 HmbGVBl. Nr. 37
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
BaugesetzbuchsgewechselthatundTatsachendieAnnahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche gel-
tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Vorhabengebiet im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4
m auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen im Anschluss an die Hauptnutzung zulässig.
4.Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende,
nicht verunreinigte Niederschlagswasser ist oberirdisch
über ein offenes Oberflächenentwässerungssystem abzu-
leiten.
5. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
nete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger- und
Radverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
6. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein
großkroniger Baum zu pflanzen.
7. Auf jedem wohnbaulich genutzten Grundstück ist mindes-
tens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
8. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14
cm in 1
m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronen
bereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12m² anzulegen und zu erhalten.
9. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer von Wohn-
häusern mit einer Dachneigung unter 15 Grad und Flach-
dächer, soweit sie nicht als Terrassenflächen dienen, mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
10. Auf Grundstücksflächen, die dem Wohnen dienen, sind
Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
11.Gemeinschaftsstellplätze sind zum Schutz des Grund
wassers in wasserundurchlässiger Bauweise herzustellen.
12. Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als
Obstwiese mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen und
dauerhaft zu unterhalten. Je 60
m² Grundstücksfläche ist
ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachge-
recht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese
zu unterhalten und nur einmal jährlich (im September) zu
mähen.
13. In der privaten Grünfläche ist innerhalb der mit ,,(A)“
bezeichneten Fläche ein Teichbiotop zu entwickeln. Die
Uferränder sind naturnah zu gestalten und dauerhaft zu
unterhalten.
14. Den Wohngebieten sind zum Ausgleich von Eingriffen in
Boden, Natur und Landschaft die im Plangebiet für diese
Zwecke festgesetzten Flächen sowie die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 3641 und 3643 in der
Gemarkung Neugraben zugeordnet.
15.Bei Neubauten sind Kellergeschosse und Tiefgaragen
sowie andere bauliche und technische Maßnahmen, die zu
einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe füh-
ren, unzulässig.
16. Wohngrundstücke und private Stellplatzanlagen, die an
öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind mit einer
1,20
m hohen Hecke einzufassen. Überfahrten, Durch-
gänge und Flächen für die offene Führung von Ober
flächenwasser sind davon ausgenommen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. November 2017.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 5. Dezember 2017 359
HmbGVBl. Nr. 37
Einziger Paragraph
1. Hinter der Anlage 1.29 zu §
2 Absatz 2 des Hafenentwick-
lungsgesetzes wird die aus dem anliegenden Übersichtsplan
ersichtliche Anlage 1.30 angefügt.
2.In Nummer 1.1 Absatz 2 der Grenzbeschreibung zum
Hafenentwicklungsgesetz (Anlage 2 zu §
2 Absatz 2 des
Hafenentwicklungsgesetzes) wird die Textstelle
,,weiter in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zur
Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567870.7; Hoch
5932244.6, dann in nordwestlicher Richtung über die
Ko
ordinaten (Lagestatus 310) Rechts 567817.3; Hoch
5932294.3, Rechts 567754.5; Hoch 5932362.3, Rechts
567731.7; Hoch 5932405.0 an den Petersenkai, diesem in
westlicher Richtung folgend bis zur Koordinate (Lagestatus
310) Rechts 567436.4; Hoch 5932522.1″
ersetzt durch die Textstelle
,,weiter in östlicher Richtung entlang des Nordufers der
Norderelbe ab Koordinate (Lagestatus 310) Rechts
567837.8; Hoch 5932184.2 bis zur Spitze (Koordinate
Rechts 568187.7; Hoch 5932024.1), weiter entlang des
Westufers des Oberhafenkanals bis zur Koordinate Rechts
567529.5; Hoch 5932817.7, von dort in südlicher Richtung
verlaufend bis Koordinate Rechts 567524.0; Hoch
5932792.7″.
Achte Verordnung
zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity
Vom 21. November 2017
Auf Grund von §
5 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 26. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 365), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. November 2017.
Dienstag, den 5. Dezember 2017
360 HmbGVBl. Nr. 37
Dienstag, den 5. Dezember 2017 361
HmbGVBl. Nr. 37
Artikel 1
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Ja
nuar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. §28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub,
Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung)
durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern
zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreini-
gung). Die Verpflichtung der Stadtreinigung nach Satz 1
erstreckt sich auch auf Flächen, die zwar nicht unmittelbar
dem fließenden Verkehr dienen, aber zu den öffentlichen
Wegen gehören, insbesondere Parkplätze, Rinnen, Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Flächen des Stra-
ßenbegleitgrüns und Baumscheiben. Im Hafengebiet
erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur
Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgänger-
überwege sowie die in Satz 2 genannten Flächen. Im Übri-
gen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrneh-
mung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der
Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegerei-
nigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der
Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs sowie den Erhalt eines sauberen Stadt-
bildes erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht
überschritten wird.“
2. §30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Reinigungspflicht nach §
29 umfasst die gesamte
die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten be
gründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
1. die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr
dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten
Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller
Breite,
2. Wohnwege bis zur Wegemitte,
3. in Fußgängerzonen, wenn die Seitenbereiche von dem
übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser
Abgrenzung, anderenfalls bis zur Wegemitte,
4. in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenberei-
che von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis
zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2
m ab der
Grundstücksgrenze.“
3. In §
31 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,§
30 Absatz 1
Nummern 2 und 3″ durch die Textstelle ,,§
30 Absatz 1
Nummern 2 bis 4″ ersetzt.
4. §32 erhält folgende Fassung:
,,§32
Öffentlicher Reinigungsdienst
(1) Der öffentliche Reinigungsdienst umfasst die Leistun-
gen der Stadtreinigung nach Maßgabe der näheren Bestim-
mungen im Wegereinigungsverzeichnis
1. auf öffentlichen Wegen nach §28 Absatz 1,
2. auf den in §
29 Absatz 1 und §
30 Absatz 1 genannten
Anlagen.
Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die
Reinigung von Schnee und Eis (§
31) und die Beseitigung
außergewöhnlicher Verschmutzungen (§36).
(2) Für die Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden Benutzungs
gebühren erhoben, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sind gebührenfrei.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeich
nis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fort
zu
schrei
ben. Im Wegereinigungsverzeichnis werden be
stimmt:
1. die Häufigkeit der Reinigung durch den öffentlichen
Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
2 jeweils nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse und
der Verkehrsbedeutung für alle öffentlichen Wege und
2. die öffentlichen Wege, auf denen der öffentliche Reini-
gungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfül-
lung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden
Pflichten erfolgt.
Liegt die Wegebaulast für die zu reinigenden öffentlichen
Wege nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg, kön-
nen abweichende Bestimmungen zur Häufigkeit der Reini-
gung nach Satz 2 Nummer 1 nach Maßgabe der örtlichen
Erfordernisse unter Berücksichtigung der Anforderungen
der Trägerin der Wegebaulast getroffen werden. Bei den
Bestimmungen nach den Sätzen 2 und 3 ist im Interesse der
Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des
öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammen-
hängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berück-
sichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzu-
standes der in §
29 Absatz 1 und §
30 Absatz 1 genannten
Anlagen anzustreben.
(4) Der Senat kann die Ermächtigung des Absatzes 3 zur
Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterüber-
tragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch eine
Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksver-
sammlung an der Fortschreibung des Wegereinigungsver-
zeichnisses vorsehen.“
5. §33 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis
aufgenommenen Anlagen, auf denen der öffentliche Reini-
gungsdienst nach §32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfül-
lung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden
Pflicht erfolgt, werden Benutzungsgebühren erhoben.“
Artikel 2
Drittes Gesetz
zur Änderung des
Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März
2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes,
des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes
und des Stadtreinigungsgesetzes
Vom 28. November 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 5. Dezember 2017
362 HmbGVBl. Nr. 37
1. §10 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,auf öffentlichen
Wegen“ die Textstelle ,,oder in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen gemäß §
1 Absatz 1 des Gesetzes über
Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl.
S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
1.2
In Satz 4 wird die Textstelle ,,17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 525),“ ersetzt durch die Textstelle
,,28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils
geltenden Fassung“.
2. §14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 6 wird hinter den Wörtern ,,auf öffentlichen
Wegen“ die Textstelle ,,oder in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen gemäß §
2 Absatz 1 Satz 4 des Stadt
reinigungsgesetzes“ eingefügt.
2.2 In Nummer 7 wird hinter den Wörtern ,,auf öffentlichen
Wegen“ die Textstelle ,,oder in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen gemäß §
2 Absatz 1 Satz 4 des Stadt
reinigungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes
Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl.
S. 79), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 540, 541), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,; ihr“ durch die Textstelle
,,. Ihr“ ersetzt.
1.1.2 Hinter dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 ein
gefügt:
,,Die Verpflichtungen der Stadtreinigung nach Maßgabe
der Sätze 5 und 6 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nur für
die Anlagen, die im Verzeichnis der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen vom 4. Oktober 2011 (Amtl. Anz.
S. 2353) in der jeweils geltenden Fassung bekannt
gemacht sind, mit Ausnahme derjenigen Anlagen, die in
einem Verzeichnis gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf-
geführt sind.“
1.1.3 Im neuen Satz 5 wird hinter den Wörtern ,,auf öffent
lichen Wegen“ die Textstelle ,,oder in den öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen gemäß Satz 4,“ eingefügt.
1.1.4 Im neuen Satz 6 wird hinter den Wörtern ,,auf öffent
lichen Wegen“ die Textstelle ,,oder in den öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen gemäß Satz 4″ eingefügt.
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,15. Februar 2011
(HmbGVBl. S. 73),“ ersetzt durch die Textstelle ,,28. No
vember 2017 HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden
Fassung“.
1.2.2 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein
gefügt:
,,2.
die Reinigung in den öffentlichen Grün- und Erho-
lungsanlagen gemäß Absatz 1 Satz 4,“.
1.2.3 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3
und 4.
1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung
1.
der Stadtreinigung weitere Aufgaben, die im fachli-
chen Zusammenhang mit den Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2 stehen, zu übertragen (Auftrags
angelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art
sind,
2.
ein Verzeichnis aufzustellen und fortzuschreiben,
das bestimmte öffentliche Grün- und Erholungsanla-
gen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zur
öffentlich-rechtlichen Entsorgung von rechtswidrig
abgelagerten Abfällen und Papierkorbabfällen
gemäß Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie von dem öffent-
lichen Reinigungsdienst gemäß Absatz 2 Nummer 3
ausnimmt.
In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 2 werden grund-
sätzlich die als Sportanlagen gewidmeten Grün- und
Erholungsanlagen sowie Anlagen, die auf Grund ihrer
speziellen gärtnerischen und baulichen Ausprägung
sowie ihrer Vielfalt in besonderem Maße einer fach
gerechten Behandlung bei der Reinigung bedürfen, auf-
genommen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz
1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die zustän-
dige Behörde weiter übertragen.“
1.4 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
fügt:
,,(5) Die Stadtreinigung kann im Zusammenhang mit
ihren abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und
Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und
öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie
planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre
Tätigkeiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für
eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effi-
ziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektri-
zität, Gas und Wärme zu leisten, der zunehmend auf
erneuerbaren Energien beruht.“
1.5 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
2. §7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 11 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 4″ durch
die Textstelle ,,§2 Absätze 4 und 5″ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
2.2 Hinter Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
,,12.
Verträge mit der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Minderung von Erstattungen durch Berück-
sichtigung von laufenden Überschüssen gemäß
§13 Absatz 3 Satz 2.“
3. In §13 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Laufende Überschüsse dürfen auf Grund vertraglicher
Vereinbarung der Stadtreinigung mit der Freien und
Hansestadt Hamburg mindernd berücksichtigt wer-
den.“
4. §14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes im
Sinne von §32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ham-
burgischen Wegegesetzes.“
Ausgefertigt Hamburg, den 28. November 2017.
Der Senat
Dienstag, den 5. Dezember 2017 363
HmbGVBl. Nr. 37
Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(GebOProstSchG)
Vom 28. November 2017
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der
jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgeleg-
ten Verwaltungsgebühren erhoben.
§2
Sachliche Gebührenfreiheit
Für Amtshandlungen nach den §§
3 bis 10 ProstSchG
werden keine Gebühren erhoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. November 2017.
Dienstag, den 5. Dezember 2017
364 HmbGVBl. Nr. 37
Nummer Gebührentatbestand
Gebühren-
satz in
Euro
1 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte (§ 12 Absätze 1, 2
und 5 in Verbindung mit § 14 Absätze 1 und 2, § 16, § 17 Absätze 1
und 2, § 18) ……………………………………………………………….
bis
100,
3.000,
1.2 Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von
Prostitutionsveranstaltungen (§ 12 Absätze 1, 3 und 5 in Verbindung
mit § 14 Absätze 1 und 2, § 16, § 17 Absätze 1 und 2, § 18) ………
bis
100,
3.000,
1.3 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs (§ 12
Absätze 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 14 Absätze 1 und 2, § 16,
§ 17 Absätze 1 und 2, § 19) …………………………………………….
bis
100,
3.000,
1.4 Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsvermittlung (§ 12 Absätze
1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4, § 2 Absatz 7 und
§ 14 Absätze 1 und 2) …………………………………………………..
bis
100,
3.000,
1.5 Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch eine
stellvertretende Person (§ 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3) ……
bis
100,
3.000,
1.6 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis (§ 12 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2) ………………………………..
bis
50,
1.500,
1.7 Verlängerung der Frist nach § 22 Satz 2 …………………………….. 100,
1.8 Anordnung nach § 17 Absatz 3 ………………………………………..
bis
50,
1.000,
1.9 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes sowie der Stellvertretungserlaubnis (§ 23)…
bis
50,
1.500,
2 Anzeigen von Prostitutionsveranstaltungen
2.1 Prüfung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 ……………………………………
bis
100,
3.000,
2.2 Anordnung nach § 20 Absatz 3 Satz 2 ………………………………..
bis
50,
1.500,
2.3 Untersagung nach § 20 Absätze 4 und 5 ……………………………..
bis
50,
1.500,
3 Anzeigen zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
3.1 Prüfung nach § 21 Absatz 3 Satz 1…………………………………….
bis
50,
500,
3.2 Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 ………………………………..
bis
50,
250,
3.3 Untersagung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ……………..
bis
50,
500,
4 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 3 je Prüfung ….. 100,
5 Anordnung zur Verpflichtung zur Aufstellung und Durchführung von
Hygieneplänen nach § 24 Absatz 5 Satz 1 ……………………………
bis
25,
200,
6 Anordnung zur Untersagung der Beschäftigung einer Person oder
deren Tätigkeit nach § 25 Absatz 3 ……………………………………
bis
25,
200,
7 Anordnung zur Ausübung der Prostitution nach § 11 Absatz 3 …….
bis
25,
200,
8 Weitere Maßnahme nach § 11 Absatz 4 ………………………………
bis
25,
200,
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
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Anlage
