FREITAG, DEN10. JULI
385
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2020
Tag I n h a l t Seite
17. 6. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
18. 6. 2020 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langenhorn 78 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
29. 6. 2020 Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
223-1-15
30. 6. 2020 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
2131-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Billstedt 112 für den Geltungsbe-
reich Merkenstraße Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 866
Tabulatorweg Öjendorfer Steinkamp Möllner Landstraße
der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
130) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 112
Vom 17. Juni 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am
27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (Hmb
GVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (Hmb
GVBl. S. 148, 155), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), sowie §1, §2
Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Fe-
bruar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 10. Juli 2020
386 HmbGVBl. Nr. 37
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent
schä
–
digungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassaden-
länge jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.
3.
In der festgesetzten unterirdischen Baugrenze ist ein
Blockheizkraftwerk mit einer Grundfläche von höchstens
250m² zulässig.
4. In dem mit ,,WA 4″ bezeichneten allgemeinen Wohnge-
biet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone, Terrassen, Neben-
anlagen sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten um 0,2 bis
zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist eine
Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 durch eine
Feuerwehrzufahrt und aufstellfläche bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,7 zulässig.
5. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Über-
schreitung der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Terrassen
und Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre
Zufahrten um 0,4 bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
6. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Ab
stell-, Technik- und Versorgungsräume sind ausschließ-
lich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festge-
setzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile wie
Licht- und Belüftungsschächte sowie erforderliche Flucht-
treppen sind zulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.
8. Für die mit ,,(A)“, ,,(B)“, ,,(D)“ und ,,(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwi-
schen 27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.
9. Die Außenwände der mit ,,(A)“, ,,(B)“, ,,(D)“ und ,,(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Archi-
tekturteile wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldrei-
ecke oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.
10. An den mit ,,(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauli-
che Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfas-
saden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-
samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilge-
öffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beur-
teilen.
11. An den mit ,,(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbe-
reich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. In dem mit ,,(H)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technischen Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäu-
den), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) ein-
gehalten werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissions-
schutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.
13. In dem mit ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohnge-
biet sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
,,WA 2″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind min-
destens 46 v. H., in dem mit ,,WA 3″ bezeichneten allge-
meinen Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit ,,WA 4″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetati-
onsfläche anzulegen.
14. Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindes-
tens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzu-
fahrten, wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinder-
spielflächen sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanla-
gen wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbau-
Freitag, den 10. Juli 2020 387
HmbGVBl. Nr. 37
ter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrat-
aufbaus mindestens 1 m betragen.
15. Dächer, ausgenommen untergeordnete Dächer von Gau-
ben oder Erkern, mit einer Neigung bis 20 Grad sind bezo-
gen auf die Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v.
H.
und Überdachungen von Stellplätzen sind vollständig mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dächer der
mit ,,(C)“ bezeichneten Gebäude sind bezogen auf die
Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v.
H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
16.Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
Zuwegungen sowie nicht überdachte Stellplatzanlagen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Nicht
überdachte Stellplätze sind darüber hinaus mit Vegeta
tionsanteilen von mindestens 50 v. H. herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. Juni 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Langenhorn 78
für den Geltungsbereich zwischen Hattinger Stieg und Walter-
Schmedemann-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hattinger Stieg West- und Nordgrenze des Flurstücks 8427
der Gemarkung Langenhorn Walter-Schmedemann-Straße.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langenhorn 78
Vom 18. Juni 2020
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März
2020 (BGBl. I S. 440), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zu
letzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
sowie §
1, §2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird
verordnet:
Freitag, den 10. Juli 2020
388 HmbGVBl. Nr. 37
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver-
trag verpflichtet.
2. Im reinen Wohngebiet sind sonstige Anlagen für soziale
Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke allgemein zulässig.
3. Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südli-
chen und westlichen Baugrenzen durch Balkone auf je zur
Hälfte der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Haupt-
gebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.
4. Im reinen Wohngebiet sind an den mit ,,(A)“ bezeichneten
Baugrenzen Überschreitungen der Baugrenzen unzulässig.
5. Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
und auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stell-
plätze zulässig.
6. Im reinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie in Unterge-
schossen befindliche Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb der Flächen für Tief-
garagen zulässig.
7. Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten
nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von min-
destens 38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Über-
schreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach-
und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausun-
gen sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom
Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu
verdecken.
8. Die Flachdächer und flach geneigten Dächer von Wohnge-
bäuden und Carports sind mit einem mindestens 8 cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Von einer Begrünung der Dachflächen kann
nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen,
der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Auf-
nahme von technischen Anlagen dienen.
9. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen,
Wege, Freitreppen, Platz- und Spielflächen. Soweit Baum-
pflanzungen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche
von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betra-
gen.
10.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauch-
pflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Sträu-
cher mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden. Je
2 m² Pflanzfläche ist ein Strauch zu pflanzen.
11. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Cha-
rakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.
12. Im reinen Wohngebiet sind die Geh- und Fahrwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Juni 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 10. Juli 2020 389
HmbGVBl. Nr. 37
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 28. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 239), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §14 fol-
gender Eintrag eingefügt:
,,§14 a Praxisklassen“.
2. In §13 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Für den Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Deutsch-
Französischen Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des
Deutsch-Französischen Gymnasiums gilt Satz 1 Nummer 1
mit der Maßgabe, dass die Leistungen der Schülerin oder
des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und
Französisch mindestens mit der Note ,,ausreichend (4)“
bewertet wurden.“
3. Hinter §14 wird folgender §14 a eingefügt:
,,§14 a
Praxisklassen
(1) Die Schulkonferenz kann auf eine Vorlage der Lehrer-
konferenz hin beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 10
der Stadtteilschule Schülerinnen und Schüler unter Abwei-
chung von der Stundentafel Praxisklassen besuchen, in
denen sie neben dem Unterricht durch betriebliche Prak-
tika gebildet und erzogen werden. Der Anspruch der Schü-
lerinnen und Schüler auf schulische Bildung und Erzie-
hung und die Ausstattung der Schulen mit den entspre-
chenden personellen Ressourcen bleibt davon unberührt.
§
15 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, die
Annahme eines solchen Angebotes der Zeugniskonferenz
auf Besuch der Praxisklasse ist jedoch freiwillig. Ein Rechts-
anspruch auf die Aufnahme in eine Praxisklasse besteht
nicht. Die Einrichtung von Praxisklassen bedarf der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(2) Der schulische Unterricht muss mindestens 20 Unter-
richtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer wöchentlich
betragen, darunter jeweils vier Unterrichtsstunden Deutsch
und Mathematik, drei Unterrichtsstunden Englisch, jeweils
zwei Unterrichtsstunden Naturwissenschaften und Gesell-
schaftswissenschaften, zwei Unterrichtsstunden Sport
sowie zwei Unterrichtsstunden Bildende Kunst oder Musik
oder Theater. Die Note im Lernbereich Arbeit und Beruf
beruht auf den Bewertungen der Leistung in der betriebli-
chen Praxis und des Praxisberichtes. Abweichend von §31
Absatz 2 ist ein Ausgleich mit der in diesem Lernbereich
erteilten Note nicht möglich.“
4. In §
36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird die Textstelle
,,Anlage 7 unterrichtet wird,“ durch die Textstelle ,,Anlage
7 unterrichtet wird sowie am Deutsch-Französischen Gym-
nasium,“ ersetzt.
5. In §38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Am Deutsch-Französischen Gymnasium werden in
den Fächern Deutsch und Französisch in den Jahrgangsstu-
fen 5 bis 7 jeweils mindestens fünf Wochenstunden unter-
richtet, ab Jahrgangsstufe 8 jeweils mindestens vier
Wochenstunden. Eine weitere Sprache als Wahlpflichtfach
wird nicht unterrichtet.“
6. In §42 wird folgender Satz angefügt:
,,Für das Deutsch-Französische Gymnasium gilt die in
Anlage 8 beigefügte Stundentafel.“
7. Es wird folgende Anlage 8 angefügt:
Sechste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Vom 29. Juni 2020
Auf Grund von §8 Absatz 4 und §42 Absatz 6 des Hambur-
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und
§
1 Nummern 2 und 12 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 10. Juli 2020
390 HmbGVBl. Nr. 37
,,Anlage 8
(zu § 42)
Stundentafel für das Deutsch-Französische Gymnasium
auf Grundlage einer 45-minütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in
Unterrichts-
stunden
mindestens
Wochen-
stunden
mindestens
1
Grundstunden § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a 7676 202
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 7790 205
2
Festgelegte Mindeststunden 6840 180
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 6954 183
3 Gestaltungsraum §36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 836 22
Pflichtunterricht
4 Deutsch
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a
§ 38 Absatz 4
1026 27
5 Französisch § 38 Absatz 4 1026 27
6 Mathematik § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 912 24
7 Englisch § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 836 22
8
Naturwissenschaft/Technik
in den Jahrgangsstufe 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik;
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik
722 19
9
Gesellschaftswissenschaften
in den Jahrgangsstufe 5 und 6: Geographie und Geschichte;
in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte,
Politik-Gesellschaft-Wirtschaft
722 19
10
Sport
mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 456 12
11
Bildende Kunst
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
152 4
12
Musik
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
152 4
13
Religion
in den Jahrgangsstufen 5 und 6
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 76 2
Wahlpflichtfächer
14
Religion oder Philosophie
ab Jahrgangsstufe 7
228 6
15
Künste
Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7
304 8
Wahlpflichtbereich (Alternativ 16 oder 17)
16
Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
naturwissenschaftliches Praktikum
spätestens ab Jahrgangsstufe 8
§ 38 Absatz 3 Nummer 2 228 6
17
Weitere Sprache
in der Regel in Jahrgangsstufe 8
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 342 9″
§2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Hamburg, den 29. Juni 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 10. Juli 2020 391
HmbGVBl. Nr. 37
Teil I
Bauvorlagen und Bescheinigungen
Abschnitt I
Allgemeines
§1 Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht
§2 Anzahl
§3 Übereinstimmungsgebot
Abschnitt II
Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen
§4 Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren
§5 Werbeanlagen
§6 Beseitigung baulicher Anlagen
§7 T
ypengenehmigung, Fliegende Bauten
§
8 Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, Zustimmung
im Einzelfall
§9 Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Abschnitt III
Inhaltliche Anforderungen
§10 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
§11 Bauzeichnungen
§12 Baubeschreibung
§13 Betriebsbeschreibung
§14 Standsicherheitsnachweis
§15 Brandschutznachweis
§16 Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung
§17 Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes
§
18
Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
§19 Abwasserrecht
§20 Wegerecht
§21 Naturschutzrecht
§22 Wasserrecht
§23 Immissionsschutzrecht
§24 Abfallrecht
§25 Lebensmittelrecht
§26 Asbestsanierung
Teil II
Verfahren
§27 Elektronisches Verfahren
Teil III
Datenschutz und Aufbewahrungspflicht
§
28 Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen
Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
§29 Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer
Stellen
§30 Dauer der Speicherung von Daten
§31 Aufbewahrungspflicht
Teil IV
Schlussbestimmung
§32 Außerkrafttreten
Bauvorlagenverordnung
(BauVorlVO)
Vom 30. Juni 2020
Auf Grund von §81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauord-
nung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148,
155), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I
Bauvorlagen und Bescheinigungen
Abschnitt I
Allgemeines
§1
Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht
(1) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurtei-
lung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauauf-
sichtlichen Verfahren erforderlich sind. Bautechnische Nach-
weise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauauf-
sichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier
oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein
und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe
gefaltet sein.
(3) Stellt die Bauaufsichtsbehörde Papiervordrucke oder elek
tronische Formulare zur Verfügung, sind diese zu verwenden.
(4) Anträge sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn
(§54 Absatz 1 HBauO) zu unterschreiben, die Entwurfsverfas-
serin oder der Entwurfsverfasser (§
55 Absatz 1 HBauO) sind
im Antrag zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Ent-
wurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder von der
Fachplanerin oder dem Fachplaner (§55 Absatz 3 HBauO) zu
unterschreiben. Mehrausfertigungen nach §
2 Satz 2 müssen
nicht nach §67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bau-
aufsichtsbehörde kann die schriftliche Zustimmung der
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Antrag-
stellung verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bau-
herrin oder Bauherr sind.
(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn nach §
71
Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulaster-
klärung nach §79 Absatz 1 HBauO oder ein öffentlich-rechtli-
cher Vertrag für Sondernutzungen nach §20 Nummer 3.
Freitag, den 10. Juli 2020
392 HmbGVBl. Nr. 37
(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere
Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorha-
bens erforderlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzich-
ten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens
nicht erforderlich sind.
(8) Soweit das Verfahren in elektronischer Form (§
27)
geführt wird, finden die Absätze 2 und 3 sowie, soweit das
Erfordernis einer Unterschrift oder der Schriftform betroffen
ist, Absatz 4 keine Anwendung.
§2
Anzahl
Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag
und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind einzureichen
1. in zweifacher Ausfertigung bei T
ypengenehmigungen und
Fliegenden Bauten nach §7;
2. in einfacher Ausfertigung bei vorhabenbezogenen Bauart-
genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall nach
§8;
3. in zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Stand-
sicherheitsnachweis nach §14, den Nachweis des Wärme-
schutzes und zur Energieeinsparung nach §16;
4. in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben im vereinfachten
Genehmigungsverfahren (§61 HBauO) nach §4 Absatz 1,
bei Werbeanlagen nach §5, bei der Beseitigung von Anla-
gen nach §
6, bei Vorbescheiden und bei Abweichungen
nach §9;
5. in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben im Baugenehmi-
gungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§62 HBauO)
nach §4 Absatz 2, davon abweichend jedoch
5.1 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Brand-
schutznachweis nach §15;
5.2 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach §§18, 20 bis 25;
5.3 in jeweils zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen zur
Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach §19.
Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine
Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert.
Soweit das Verfahren in elektronischer Form geführt wird oder
die Bauaufsichtsbehörde auf die Einreichung von Mehraus
fertigungen verzichtet, finden die Sätze 1 und 2 keine An
wendung.
§3
Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen
und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen
und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen
zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und
gleiche Positionsangaben haben.
Abschnitt II
Verfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen
§4
Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren
(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen, die einem Verfahren nach §
61 HBauO
unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:
1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§10
Absatz 1);
2. der Lageplan mit Darstellungen nach §10 Absatz 6 Num-
mern 1 bis 10, 12 und 14;
3. die Bauzeichnungen (§11);
4. die Baubeschreibung (§12);
5. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschlie-
ßung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie
sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmä-
ßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine
öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine
öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen
werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer
öffentlichen Verkehrsfläche liegt;
6. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nut-
zung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhan-
denen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung;
7. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in §9
Nummern 2 und 3 genannten Bauvorlagen;
8. der Nachweis der Standsicherheit (§
14), soweit er nach
§68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird;
9. der Nachweis des Brandschutzes (§15), soweit er nach §68
Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird und nicht
bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist;
10. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinspa-
rung (§
16), soweit er nach §
68 Absatz 2 HBauO bauauf-
sichtlich geprüft wird;
11. bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in §17 Absatz 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I
S. 440), in der jeweils geltenden Fassung genannten
Angaben;
12. bei Ausnahmen nach den Vorschriften der Baumschutz-
verordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt
geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der
jeweils geltenden Fassung ein Lageplan auf der Grundlage
von §10 Absätze 2, 4, 5 und 6 im Maßstab 1:500 mit folgen-
den Darstellungen und Angaben:
a) Hecken;
b)
geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage,
Benennung der Arten, Angaben zum Stammdurchmes-
ser (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmes-
ser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der
Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch
soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder
öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist;
c) Markierung der Bäume und Hecken, die entfernt wer-
den sollen.
(2) Bei Vorhaben, die einem Verfahren nach §
62 HBauO
unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:
1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§
10
Absatz 1);
2. der Lageplan mit Darstellungen nach §10 Absatz 6;
3. die in Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 genannten
Bauvorlagen;
4. die Betriebsbeschreibung (§13);
5. die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften (§§18 bis 25);
6. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in §9
Nummern 2 bis 4 genannten Bauvorlagen;
Freitag, den 10. Juli 2020 393
HmbGVBl. Nr. 37
7. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder die Zu
stimmung im Einzelfall nach §8 oder die zu ihrer Erteilung
erforderlichen Bauvorlagen;
8. die Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze
und der Anzahl der notwendigen Fahrradplätze (§48 Absatz
1 HBauO).
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr können Bauvorlagen,
die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
nicht berühren, aus der Vollständigkeitsprüfung der Bauvorla-
gen nach §
70 Absatz 2 HBauO herausnehmen und zu einem
späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören
insbesondere
1.
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder die
Zustimmung im Einzelfall nach §8 oder die zu ihrer Ertei-
lung erforderlichen Bauvorlagen;
2. der Standsicherheitsnachweis (§14);
3. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der Starkstro-
manlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung
sowie der Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(§15 Absatz 3);
4. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinspa-
rung (§16).
§5
Werbeanlagen
(1) Vorzulegen sind:
1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§10 Absatz 1);
2. ein Lageplan mit Darstellungen nach §
10 Absatz 6 Num-
mern 1, 2, 4 und 10 mit Einzeichnung des Standorts der
Werbeanlage;
3. eine Zeichnung (Absatz 2) und Beschreibung (Absatz 3)
oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage,
wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmon-
tage;
4. sofern die Standsicherheit betroffen ist, der Standsicher-
heitsnachweis (§14);
5. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen die in §9
Nummern 2 und 4 genannten Bauvorlagen.
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage
und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anla-
gen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe
sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestal-
tung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit
der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu
öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten
Werbeanlagen ist die Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke
und Farbgebung anzugeben.
§6
Beseitigung baulicher Anlagen
Für die Beseitigung baulicher Anlagen (§61 Absatz 1 Num-
mer 3 HBauO) sind vorzulegen
1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§10 Absatz 1);
2. ein Lageplan mit Darstellungen nach §
10 Absatz 6 Num-
mern 1, 2, 4 und 10, der die Lage der zu beseitigenden Anla-
gen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und
Hausnummer darstellt;
3. ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoff-
verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644),
geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der
jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe
im Sinne der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2514), geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in
der jeweils geltenden Fassung;
4. bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis
5 und von baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamt-
höhe der Nachweis der sicheren Abbruchfolge; dazu gehö-
ren bei einfachen erdgeschossigen Anlagen eine Beschrei-
bung der sicheren Abbruchfolge, bei komplexeren Anlagen
auch rechnerische Nachweise mit Angaben zur Standsi-
cherheit.
§7
T
ypengenehmigung, Fliegende Bauten
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer T
ypengenehmi-
gung nach §
65 HBauO sind Bauvorlagen nach §
4 Absatz 1
Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie der Energieausweis nach §
16
Nummer 2 vorzulegen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmi-
gung Fliegender Bauten nach §
66 HBauO sind die in §
4
Absatz 1 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nummer 4
genannten Bauvorlagen beizufügen. Ergänzend sind Pläne und
technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheits-
technischen Einrichtungen vorzulegen. Die Bau- und Betriebs-
beschreibung muss ausreichende Angaben über Konstruktion,
Aufbau, Betrieb und die den Besucherinnen und Besuchern
dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen
enthalten.
§8
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
Zustimmung im Einzelfall
Für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß
§19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO und die Zustimmung
im Einzelfall gemäß §20c HBauO sind die für eine Beurteilung
erforderlichen Bauvorlagen, insbesondere Unterlagen mit
Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungs-
pläne, vorzulegen.
§9
Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Im Verfahren zur Entscheidung über
1. die Erteilung eines Vorbescheides nach §63 HBauO;
2. die Zulassung von Abweichungen nach §69 HBauO;
3. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den
Vorschriften zum Wärmeschutz und der Energieeinspa-
rung;
4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Anfor-
derungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften in
einem Verfahren nach §62 HBauO
ist neben den nach §
1 Absatz 1 erforderlichen Bauvorlagen
jeweils auch eine Begründung vorzulegen.
Abschnitt III
Inhaltliche Anforderungen
§10
Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
(1) Der aktuelle Auszug aus dem darstellenden Teil des
Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte) muss das Bau-
grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis
von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug aus dem beschrei-
benden Teil des Liegenschaftskatasters muss Angaben zu der
Freitag, den 10. Juli 2020
394 HmbGVBl. Nr. 37
Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer,
der oder dem Erbbauberechtigten sowie Hinweise zu mögli-
chen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen enthalten. Das
Baugrundstück ist zu kennzeichnen.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschafts-
karte zu erstellen und mit einer numerischen Angabe des Maß-
stabs sowie einer Maßstabsleiste zu versehen. Dabei ist ein
Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer
Maßstab ist zu verwenden, wenn es für die Beurteilung des
Vorhabens erforderlich ist.
(3) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außen-
wände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden,
ist der Lageplan nicht erforderlich.
(4) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der
Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverord-
nung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1063), in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. Sonstige Dar-
stellungen sind zu erläutern.
(5) Der Inhalt des Lageplans ist auf mehreren Teilplänen in
geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst
unübersichtlich würde.
(6) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
1. die Nordrichtung;
2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern
und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der
benachbarten Grundstücke;
3. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Bau-
grundstück über die überbaubaren und die nicht überbau-
baren Grundstücksflächen;
4.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit
Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das
Höhenbezugssystem;
5. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außen-
maße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschoss-
fußbodens zur Straße;
6.
Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften
betroffen sind;
7. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen
baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den
benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen
sowie die Abstandsflächen;
8. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der
Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf
das Höhenbezugssystem;
9. die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen
unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kin-
derspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stell-
plätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und
Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampen-
neigung, der Anlagen für Abfälle sowie der Flächen, die
mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestal-
ten sind;
10. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrund-
stück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe
ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform
und der Art der Außenwände und der Bedachung;
11.
Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler sowie
Bodendenkmäler gemäß §4 Absatz 1 Satz 1 des Denkmal-
schutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in
der jeweils geltenden Fassung, auch solche auf angrenzen-
den Grundstücken;
12. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserent-
sorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen,
die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren
Abstände zu der geplanten baulichen Anlage;
13. vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des
Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grund-
rissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der
Gebäude zur Mittelachse der Freileitung);
14. Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr;
15. ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden,
brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe
und Abstände zu baulichen Anlagen;
16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdi-
schen Gewässern und Hochwasserschutzanlagen;
17.
die Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwem-
mungsgebiet;
18. die Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weni-
ger als 100 m zu einem Wald.
§11
Bauzeichnungen
(1) Jede Bauzeichnung ist mit einer numerischen Angabe
des Maßstabs sowie einer Maßstabsleiste zu versehen. Für die
Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu ver-
wenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn er zur
Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein
kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür aus-
reicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben
nach der Anlage zu verwenden.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1. die Maße;
2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten;
3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräu-
men;
4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und
die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehe-
nen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
1.1Treppen;
1.2 lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und
Anordnung an und in Rettungswegen;
1.3 Abgasanlagen;
1.4 Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe
der Nennwärmeleistung sowie der Räume für die Brenn-
stofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und
Menge des Brennstoffes;
1.5 Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformato-
ren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzag-
gregat sowie Batterieräume;
1.6 Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbaren Grundflä-
chen der Fahrkörbe von Personenaufzügen;
1.7
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen,
soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen;
1.8 Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;
2. die Schnitte, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
Freitag, den 10. Juli 2020 395
HmbGVBl. Nr. 37
2.1 die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit
erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen;
2.2 der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Gelän-
deoberfläche;
2.3 die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf
das Höhenbezugssystem;
2.4 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen
Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über
der geplanten Geländeoberfläche;
2.5 die lichten Raumhöhen;
2.6 der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Stei-
gungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen;
2.7 die Wandhöhe im Sinne des §6 Absatz 4 Satz 2 HBauO;
2.8 die Dachhöhen und Dachneigungen;
3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem
Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustof-
fen und Farben, der vorhandenen und geplanten Gelän-
deoberfläche sowie des Straßengefälles.
§12
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nut-
zung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist
und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den
Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die
Höhe im Sinne des §2 Absatz 3 Satz 2 HBauO sind anzugeben.
§13
Betriebsbeschreibung
Insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Vorha-
ben sind betriebsbedingte Einrichtungen, technische Arbeits-
mittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Betriebszei-
ten und Verkehrsauswirkungen zu beschreiben sowie sich aus
der Nutzung und der regelmäßigen Instandhaltung ergebende
Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz und die
Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen anzugeben.
Weiter sind auch die Art und die Menge der beim Betrieb ein-
gesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfal-
lenden Stoffe, Abfälle, Abwässer und durch den Betrieb zu
erwartende Immissionen aufgelistet darzustellen.
§14
Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bau-
teile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach §15
Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten stati-
schen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeich-
nungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicher-
heit, auch im Brandfall, der baulichen Anlagen und ihrer Teile
nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine
Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzu-
weisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen
und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstü-
cke nicht gefährdet werden.
(3) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwi-
schenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruk-
tionen und Umbauten, die mit Hilfe von Schalungs- und
Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die
Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.
§15
Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan,
in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit
erforderlich, insbesondere anzugeben:
1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die
Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstands-
klasse) entsprechend den Benennungen nach §
24 HBauO
oder entsprechend den Klassifizierungen nach der Verwal-
tungsvorschrift Technische Baubestimmungen;
2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach §
68
Absatz 1 HBauO, an die Anforderungen hinsichtlich des
Brandschutzes gestellt werden;
3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte;
4. dieausGründendesBrandschutzeserforderlichenAbstände
innerhalb und außerhalb des Gebäudes;
5. der erste und der zweite Rettungsweg nach §31 HBauO, ins-
besondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwen-
dige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stellen einschließlich Fenster, die als Rettungswege nach
§31 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter Angabe der lich-
ten Maße und Brüstungshöhen;
6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu-
und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflä-
chen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer
Erreichbarkeit über den öffentlichen Grund mit Schlepp-
kurvennachweis;
7. die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten nach §2 Absatz 4 HBauO sowie Mit-
tel- und Großgaragen nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 der
Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) in
der jeweils geltenden Fassung müssen, soweit es für die Beur-
teilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden
insbesondere über
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbeson-
dere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nut-
zenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandge-
fahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen;
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Ret-
tungswegführung und -ausbildung und der Kennzeich-
nung;
3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen
zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhal-
tung;
4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brand-
verhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen
und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung,
Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten
und Selbsthilfekräften;
5. die in §68 Absatz 1 HBauO genannten Anlagen der techni-
schen Gebäudeausrüstung mit Grundrisszeichnungen, aus
denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche hervor-
geht, und einer Anlagenbeschreibung.
(3) Bei
1. Hochhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO;
2. Verkaufsstätten nach §
1 der Verkaufsstättenverordnung
vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils gel-
tenden Fassung;
3. Versammlungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO;
4. Beherbergungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO;
Freitag, den 10. Juli 2020
396 HmbGVBl. Nr. 37
5. Krankenhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO;
6. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach §
2 Absatz 4
Nummer 9a HBauO und Einrichtungen mit vergleichbarer
Nutzung;
7. Mittel- und Großgaragen nach §2 Absatz 1 Nummern 2 und
3 der Garagenverordnung;
8. Schulen nach §2 Absatz 4 Nummer 11 HBauO;
9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung
mit einer Geschossfläche von mehr als 1.600
m² müssen
zusätzliche Angaben und Darstellungen gemacht werden
für die in §68 Absatz 1 HBauO genannten
a) Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstrom-
versorgung auch mit Strangschemata der allgemeinen
Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung,
Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit
Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung
sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art
und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversor-
gungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Strom-
kreisbezeichnungen;
b) Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA-Anlagen) mit Schemadarstellungen der Lüf-
tungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der
Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalfüh-
rungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen
an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Ent-
rauchungsöffnungen für die RWA-Anlagen.
(4) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form
eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§16
Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung
Für den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieein-
sparung sind
1. Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den
Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinspa-
rung;
2. der Energieausweis nach §
18 der Energieeinsparverord-
nung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils gel-
tenden Fassung
vorzulegen.
§17
Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes
Der nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderte
Schall- und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen.
§18
Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
Im Genehmigungsverfahren nach §
62 HBauO sind auch
die Bauvorlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulässigkeit
des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
ten im Sinne von §62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HBauO erfor-
derlich sind.
§19
Abwasserrecht
Zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange sind folgende
Bauvorlagen vorzulegen:
1. für genehmigungspflichtige Einleitungen von Nieder-
schlagswasser mit Begrenzung der Einleitmenge nach
§
11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (Hmb
AbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), in der jeweils geltenden Fassung:
1.1 aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§
10
Absatz 1);
1.2 aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Siel-
kataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
1.3 Entwässerungslageplan auf der Grundlage von §
10
Absätze 2 und 4 mit folgenden Darstellungen:
1.3.1 Darstellungen nach §10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5, 6,
10, 15 und 17;
1.3.2 Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen von der
Gebäudeaußenwand bis zur Einleitungsstelle ein-
schließlich aller Schächte, Inspektionsöffnungen und
Ablaufstellen;
1.3.3 öffentliche Abwasserleitungen vor dem Baugrundstück
einschließlich der Deckel- und Sohlhöhen;
1.3.4 Abwasservolumenströme sowie Nennweiten, Gefälle
und Sohlhöhen der Rohrleitungen für Misch- und Nie-
derschlagswasser;
1.3.5 abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen und
Befestigungsarten;
1.3.6 Höhenangaben bezogen auf Normalhöhennull für die
Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks, aller zur
Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Schacht-
abdeckungen, der Ablaufstellen für Niederschlagswasser
und der Zu- und Abläufe des Regenwasserrückhalterau-
mes;
1.3.7 Abwasserbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen,
Abwassersammelgruben mit Angabe der Deckel- und
Sohlhöhen bezogen auf Normalhöhennull;
1.4 Entwässerungslageplan mit Darstellung der zur Verfü-
gung stehenden Überflutungsflächen mindestens im
Maßstab 1:500 mit Höhenangaben des Geländes und der
Einstauhöhen bezogen auf Normalhöhennull;
1.5 Dachflächenaufsichtsplan von Dächern, die über
Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert
werden, im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Dachent-
wässerung und dem Gefälle der Dachflächen sowie gege-
benenfalls Dachnotentwässerung einschließlich Angabe
der Aufstauhöhen;
1.6 Grundrisse der Geschosse, in denen sich Regenwasser-
rückhaltungen befinden;
1.7 Entwässerungsschema mit Angabe der Volumenströme,
Nennweiten und Gefälle der Abwasserleitungen für Nie-
derschlagswasser;
1.8 technische Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie
technische Datenblätter von Abwasserhebeanlagen, Re
genwasserrückhaltungen und Abflussbegrenzern (Dros-
seleinrichtungen);
1.9 Erläuterungsbericht zur Entwässerung mit Beschrei-
bung der für die Einleitungsgenehmigung relevanten
Entwässerungsgegenstände;
1.10 tabellarische Zusammenstellung der
1.10.1abflusswirksamen Flächen und dazugehörigen Abfluss-
beiwerte;
Freitag, den 10. Juli 2020 397
HmbGVBl. Nr. 37
1.10.2
hydraulischen Berechnung und Bemessung für das
Regenwassersystem einschließlich der Regenwasser-
rückhaltung, statischen Drosseln und Drosselstrecken
sowie Berechnung für den Nachweis der schadlosen
Überflutung und der Dachnotentwässerung bei Reten
tionsdächern, nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik;
2. für genehmigungspflichtige Einleitungen von Abwasser
nach §11a HmbAbwG im Übrigen:
2.1 aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§
10
Absatz 1);
2.2 aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Siel-
kataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
2.3 Entwässerungslageplan auf der Grundlage von §
10
Absätze 2 und 4 mit folgenden Darstellungen:
2.3.1 Darstellungen nach §10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5, 6,
10 und 15;
2.3.2 soweit eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich
ist, die damit in Verbindung stehenden Leitungen von
der Anfallstelle bis zur Einleitungsstelle;
2.3.3 Abwasservolumenströme für Schmutz- und Nieder-
schlagswasser;
2.3.4 Angaben nach Nummer 1.3.5;
2.3.5 Höhenangaben bezogen auf Normalhöhennull für die
Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks, aller zur
Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Schacht-
abdeckungen, der Zu- und Abläufe der Abwasserbe-
handlungsanlage und der Ablaufstellen für Nieder-
schlagswasser;
2.3.6 Angaben nach Nummer 1.3.7;
2.4 Grundrisse mit den Anfallstellen für das genehmigungs-
pflichtige Abwasser und zugehörigen Entwässerungsge-
genständen;
2.5 Entwässerungsschemata mit Angabe der Volumen-
ströme, Nennweiten und Gefälle der Abwasserleitun-
gen;
2.6 technische Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sowie
technische Datenblätter von Abwasserbehandlungsanla-
gen einschließlich Regenwasserbehandlungsanlagen;
2.7 Erläuterungsbericht zur Entwässerung mit Angaben zur
Abwasserentstehung, -ableitung und -behandlung mit
den erforderlichen Angaben zu Art, Menge und Dauer
der Einleitung, Art der eingesetzten technischen Verfah-
ren, der Schmutzwasser- beziehungsweise Regenwasser-
behandlungsanlagen und -verfahren und der Einleitstel-
len;
2.8 tabellarische Zusammenstellung der
2.8.1 hydraulischen Berechnung und Bemessung für das
Regenwasser- und Schmutzwassersystem;
2.8.2 Berechnung und Bemessung der Abwasserbehandlungs-
anlagen einschließlich der Regenwasserbehandlungsan-
lagen;
3. für genehmigungspflichtige Anschlüsse an das öffentli-
che Siel nach §7 HmbAbwG:
3.1 aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§
10
Absatz 1);
3.2 aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Siel-
kataster) der Hamburger Stadtentwässerung;
3.3 Lageplan, Maßstab 1:250 oder 1:500 im Format DIN A 4
oder DIN A 3 mit folgenden Darstellungen und Anga-
ben:
3.3.1 Darstellungen nach §
10 Absatz 6 Nummern 1, 2, 4, 5
und 10;
3.3.2 Leitungsführung Regenwasser und Schmutzwasser auf
dem Grundstück mit Kennzeichnung der Einleitungs-
stellen und der Abwassermengen;
3.3.3 überbaute, bebaute und befestigte (voll- und teilversie-
gelte) und an das öffentliche Sielnetz direkt oder indi-
rekt angeschlossene Flächen;
3.3.4 Einzugsgebietsgrenzen (Regenwasser), Rückhalteein-
richtungen, Versickerungsanlagen;
3.3.5 Nennweite (DN) der Sielanschlussleitungen, Sielan-
schlüssegekennzeichnetmitzumBeispiel,,SAnschluss
vorhanden“ oder zum Beispiel ,,R Anschluss neu her-
stellen“, vorhandene Einleitbegrenzungen (Regenwas-
ser in Liter pro Sekunde l/s) bezogen auf die Anschluss-
leitungen;
3.4 Bei Sielanschlussleitungen eine hydraulische Berech-
nung der Einleitmengen.
§20
Wegerecht
Zur Prüfung wegerechtlicher Belange sind folgende Bau-
vorlagen vorzulegen:
1. Lageplan zum Wegerecht auf der Grundlage von §
10
Absätze 2 und 6 im Maßstab 1:250 mit folgenden Darstel-
lungen und Angaben:
1.1 die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffent-
lichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten
Verkehrsflächen;
1.2 Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Über-
fahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der
Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit
der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der
erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Liefer-
fahrzeuge;
2. die Beschreibung von Art, Dauer (Beginn und Ende) und
Umfang von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder
öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen mit Aus-
nahme der Sondernutzungen für ausschließlich die Bau-
ausführung betreffende Maßnahmen;
3. bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sonder-
nutzungsverträge nach §
19 Absatz 5 des Hamburgischen
Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fas-
sung; bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffent-
lich-rechtliche Vertrag nach §13 Absatz 5 HWG sowie die
Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des
Umfangs der Maßnahme.
§21
Naturschutzrecht
Zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange sind folgende
Bauvorlagen vorzulegen:
1. Lageplan zum Naturschutzrecht auf der Grundlage von
§10 Absätze 2 und 6 im Maßstab 1:500 mit folgenden Dar-
stellungen und Angaben:
Freitag, den 10. Juli 2020
398 HmbGVBl. Nr. 37
1.1 Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unter-
liegen;
1.2 geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benen-
nung der Arten, Angaben zum Stammdurchmesser
(gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser
sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei
geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbe-
stand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Ver-
kehrsflächen betroffen ist;
1.3 Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt
werden sollen;
1.4 Naturdenkmale;
1.5 vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und
schützenswerte Biotope nach §30 des Bundesnaturschutz-
gesetzes und §
14 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung;
1.6 Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der natur-
schutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans;
2. bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in §17 Absatz 4
des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Angaben;
3. Angaben zu vorkommenden geschützten Arten (§
44 des
Bundesnaturschutzgesetzes) und der beabsichtigten
Berücksichtigung der Artenschutzbelange.
§22
Wasserrecht
(1) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Oberflächenge-
wässer) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. Lageplan Oberflächengewässer im Maßstab 1:5000 (Deut-
sche Grundkarte) als Übersichtsplan mit Angaben zur
Lage des Grundstücks und des Einleitgewässers;
2. aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§10 Ab
satz 1);
3. Erläuterungsbericht als Betriebsbeschreibung mit Darstel-
lung und Angaben zu relevanten Produktionsprozessen
wie Anfallort und Entstehungsprozess des Abwassers,
Abwasserkreisläufe, Kontaminationsquellen, zeitliche
Veränderung der Abwassermenge sowie chemische und
physikalische Eigenschaften, Produktionskapazität, Aus-
lastung, Vermeidungs- und Wiederverwendungsmöglich-
keiten für Abwasser, Wassersparmaßnahmen und gegebe-
nenfalls Benennung der verantwortlichen Aufsichtsperson
(Gewässerschutzbeauftragter), Bauzeichnung (Draufsicht/
Schnitte/Fließbild), bautechnische Zulassung, Wartungs-
plan;
4. Beschreibung der Abwasseranlage, der Abwasserbehand-
lungsverfahren mit Nachweis insbesondere der Bemes-
sung sowie der Bemessungsgrundlagen, voraussichtliche
Reinigungsleistung/Ablaufwerte, Redundanzen, Wartung,
Maßnahmen bei Schadens- oder Störfällen, Anfall von
Reststoffen, Analyseergebnisse der Rohwasseranalysen,
Sicherheitsdatenblätter, Einleitmenge ins Gewässer,
zeichnerische Darstellung des Einleitbauwerks, hydrauli-
sche Berechnung sowie Bewertung der Behandlungsbe-
dürftigkeit von abzuleitendem Niederschlagswasser nach
geltenden Vorschriften;
5. Nachweis der schadlosen Überflutung und der Regenwas-
serrückhaltung nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik einschließlich der erforderlichen Berechnun-
gen und Darstellung der Überflutungsflächen auf einem
gesonderten Überflutungsplan (bei Einleitungsmengenbe-
grenzung);
6. Beschreibung der Entnahme- beziehungsweise Einlei-
tungsstellen in ein Gewässer;
7. bei der Gewässerbenutzung nach §15 des Hamburgischen
Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung
durch bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdi-
schen Gewässern je nach Erfordernis zusätzlich zu den
Angaben in Nummern 1 und 2
7.1 Baubeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu den
Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer;
7.2 Bauzeitenplan mit Darstellung der Arbeiten am Gewässer.
(2) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Grundwasser)
sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. Lageplan zum Wasserrecht im Maßstab 1:500 auf der
Grundlage von §10 Absatz 2 mit den erforderlichen Dar-
stellungen und Angaben insbesondere zur Lage der
geplanten Anlagen, vor allem der Brunnen, der Messstel-
len, der Versickerungsanlage sowie der Erdwärmesonden
und -kollektoren;
2. Erläuterungsbericht mit Beschreibung der Maßnahmen
mit den erforderlichen Angaben wie zur Art, Menge und
Dauer der Entnahme oder Einleitung, Ausbautiefen (ins-
besondere bei Brunnen und Erdwärmesonden), Art und
Größe der Versickerungseinrichtungen, Art der eingesetz-
ten technischen Verfahren;
3. bei der dauerhaften Benutzung von Grundwasser nach §9
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2254, 2255), in der jeweils geltenden Fassung
zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2 je nach
Erfordernis:
3.1 Angaben zur Untergrundbeschaffenheit (insbesondere Bo
denschichtenverzeichnisse, Baugrundgutachten, Grund-
wasserstände);
3.2 Grundwasseranalysen;
3.3 hydraulische Berechnung (bei Versickerungsanlagen);
3.4 Nachweis der schadlosen Überflutung nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einschließlich der erfor-
derlichen Berechnungen und Darstellung der Überflu-
tungsflächen auf einem gesonderten Überflutungsplan
(bei Versickerungsanlagen);
3.5 Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe (bei Erd-
wärmesonden und -kollektoren);
3.6 Darstellung der Umweltauswirkungen der verwendeten
technischen Verfahren.
(3) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen) sind folgende Bauvorlagen vor-
zulegen:
1. Betriebsbeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(§§
52, 62 und 63 WHG) und zu den Auswirkungen des
Vorhabens auf das Gewässer mit:
1.1 Angabe der Menge der wassergefährdenden Stoffe, unter-
schieden nach Wassergefährdungsklassen, Aggregatzu-
stand sowie Lagerort;
1.2 Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur
Verhinderung von Schadensfällen;
2. zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Anlagen
zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden
Stoffen;
Freitag, den 10. Juli 2020 399
HmbGVBl. Nr. 37
3. zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Bauteile,
deren Eignung nach §63 WHG festzustellen ist;
4. Nachweis über die Einhaltung der in öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften oder Technischen Baubestimmungen
nach §81a HBauO geregelten Vorgaben für die Bemessung
von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasser-
gefährdender Stoffe.
§23
Immissionsschutzrecht
Zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange sind
folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. Schallquellenplan im Maßstab 1:500 auf Grundlage von §10
Absatz 2;
2. Beschreibung der Schallquellen nach Art, Intensität und
Dauer;
3.Lageplan zur Außenbeleuchtung im Maßstab 1:500 auf
Grundlage von §10 Absatz 2;
4. Beschreibung der Außenbeleuchtung (Art, Lichtabstrah-
lung, Betriebsdauer);
5.
Lageplan zu Luftemissionsquellen (außer Gebäudehei-
zung) im Maßstab 1:500 auf Grundlage von §10 Absatz 2;
6. Beschreibung der Luftemissionsquellen (Art, Betriebsdauer).
§24
Abfallrecht
Zur Prüfung der abfallrechtlichen Belange sind folgende
Bauvorlagen vorzulegen:
1. Angaben über Art und Menge der Abfälle;
2. Beschreibung der Abfallentsorgung.
§25
Lebensmittelrecht
Zur Prüfung lebensmittelrechtlicher Belange sind bei der
Errichtung oder Änderung von gewerblichen Küchen fol-
gende Bauvorlagen vorzulegen:
1. Grundrisszeichnung der gesamten Küche mit Darstellung
aller Räume, Funktionsbereiche, Arbeitsflächen, Schränke,
Handwaschbecken, Kochstellen, fest eingebauten Geräte,
Wrasenabzüge, Spülen, Bodeneinläufe und Schmutzwasser-
ausgüsse im Maßstab 1:50, soweit erforderlich im Maßstab
1:20 oder 1:25;
2. Betriebsbeschreibung und Darstellung der Funktionsab-
läufe.
§26
Asbestsanierung
Der Bauaufsichtsbehörde ist nach einer Asbestsanierung in
Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über
die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungs-
weise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen
innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beach-
tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanie-
rungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmi-
gungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die
Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen,
dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder
dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute
und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Orga-
nisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin,
Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder
Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der
Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befan-
genheitsgrund vorliegt.
Teil II
Verfahren
§27
Elektronisches Verfahren
(1) Bauaufsichtliche Verfahren sollen in elektronischer
Form über einen von der Freien und Hansestadt Hamburg zur
Verfügung gestellten elektronischen Zugang durchgeführt
werden (elektronisches Verfahren). Die Bauaufsichtsbehörde
kann Bestimmungen zur verpflichtenden Nutzung des elektro-
nischen Verfahrens treffen; sie macht ihre Entscheidung
jeweils öffentlich bekannt.
(2) Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten techni-
schen Anforderungen an Bauvorlagen, die im elektronischen
Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen
Zugang nach Absatz 1 Satz 1 hinterlegt und der Antragstelle-
rin beziehungsweise dem Antragsteller dort auf geeignete Art
und Weise zur Kenntnis gegeben. Bauvorlagen, die diesen
Anforderungen nicht genügen, können als nicht eingereicht
behandelt werden. Die übermittelnde Person sowie die Antrag-
stellerin beziehungsweise der Antragsteller sind von der Bau-
aufsichtsbehörde über diese Entscheidung zu informieren.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass
1. im Einzelnen bezeichnete Daten zum bauaufsichtlichen
Verfahren sowie
2. Anzeigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
auch außerhalb des elektronischen Verfahrens auf dem von ihr
vorgegebenen Weg elektronisch zu übermitteln sind; sie macht
ihre Entscheidung jeweils öffentlich bekannt.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch übermit-
telte Dokumente in Papier nachfordern, wenn dies für die
Bearbeitung erforderlich ist. Die Antragstellerin beziehungs-
weise der Antragsteller ist für die Übereinstimmung der elekt-
ronischen mit den Papierdokumenten verantwortlich; die
Bauaufsichtsbehörde ist zur Überprüfung dieser Übereinstim-
mung nicht verpflichtet.
(5) Im bauaufsichtlichen Verfahren erteilte Bescheide
bedürfen auch im elektronischen Verfahren der Schriftform.
§
3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert
am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
Teil III
Datenschutz und Aufbewahrungspflicht
§28
Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten
für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den
§§1, 2, 4 bis 25 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurecht-
lichen Bescheides sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Daten können
übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist,
um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts
mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne
Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des
Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfas-
Freitag, den 10. Juli 2020
400 HmbGVBl. Nr. 37
sers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen,
wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne
zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechende Bauvor-
lagen einreicht.
§29
Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung
anderer Stellen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten
nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabener-
füllung zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der am Bau Beteiligten (§§
54 bis 57
HBauO);
2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder
des Grundstückseigentümers, der oder des Erbbau- und
Nießbrauchberechtigten;
3. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung und
wenn möglich Hausnummer;
4. Bauvorlagen nach den §§4 bis 9.
Zur Anschrift gehören auch Angaben zu Telekommunikati-
onsmedien.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten
zu übermitteln:
1. über den Eingang eines Antrages Daten nach Absatz 1
Satz 1 an
1.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landespla-
nung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brand-
schutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und
Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zoll-
recht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Wald-
recht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz,
Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafen-
entwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese
für das Vorhaben beachtlich sind;
1.2 die Deutsche Post AG und die für die Telekommunika-
tion zuständigen Unternehmen für Entwicklungsplanun-
gen und für Straßenübersichten für das Fernmeldewesen;
1.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle für die
Planung und Herstellung der Ver- und Entsorgungsein-
richtungen;
1.4 die Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise
den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von
Schornsteinen und anderen Abgasanlagen;
2. über die Erteilung einer Genehmigung, einer Zustim-
mung, eines Vorbescheides sowie einer abweichenden
Entscheidung Daten nach Absatz 1 Satz 1 an
2.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landespla-
nung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Brandschutz
und Notfallrettung, Umweltschutz, Naturschutz, Immis-
sionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftver-
kehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen,
Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht,
Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Hafenent-
wicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für
das Vorhaben beachtlich sind;
2.2 Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich
eines Verkehrsweges;
2.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommuni-
kation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde
oder Stelle;
2.4 die für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zur
Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen bei der
Bauausführung;
2.5 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Stelle;
2.6 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festset-
zung der Grundsteuer;
2.7 die Berufsgenossenschaften zur Einhaltung der Unfall-
verhütungsvorschriften;
2.8 die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseiti-
gung jeweils zuständigen Behörden;
2.9 die für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbei-
träge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde;
2.10
die für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht
zuständige Behörde;
2.11 die für statistische Erhebungen zuständige Behörde;
2.12
die für die Eintragung ins Wasserbuch zuständige
Behörde;
3. über den Eingang einer Baubeginnanzeige und einer
Anzeige über den Beginn einer Beseitigung Daten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 an
3.1 die auf Baustellen für den Schutz von Personen und der
Umwelt zuständige Behörde;
3.2 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Behörde;
3.3 die örtliche Polizeidienststelle zur Vornahme vorhaben-
bedingter verkehrsregelnder Maßnahmen;
3.4 die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseiti-
gung jeweils zuständigen Behörden;
3.5 die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und
Stellen;
3.6 sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen
nach Nummer 2;
4. über die Meldung der Aufnahme der Nutzung nach §
77
Absatz 2 HBauO Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an
4.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landespla-
nung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brand-
schutz und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und
Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zoll-
recht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Wald-
recht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz,
Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafen-
entwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese
für das Vorhaben beachtlich sind;
4.2 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommuni-
kation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde
oder Stelle;
4.3 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festset-
zung der Grundsteuer;
4.4 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Behörde;
4.5 die für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Siel-
bau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbei-
träge zuständige Behörde oder Stelle;
4.6 die für statistische Erhebungen zuständige Behörde oder
Stelle;
5. über die Erteilung, Aufhebung und Änderung der Haus-
nummern zur Vervollständigung und Berichtigung der
Freitag, den 10. Juli 2020 401
HmbGVBl. Nr. 37
Unterlagen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3
an
5.1 die für die Steuererhebung zuständige Behörde;
5.2 die für die Landesplanung zuständige Behörde;
5.3 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde;
5.4 die für die Abfallentsorgung zuständige Behörde;
5.5 diefürdieGrundstücksentwässerungzuständigeBehörde;
5.6 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Behörde;
5.7 die für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizi-
täts-, Fernwärme-, Wasser- und Gasversorgung zuständi-
gen Unternehmen;
5.8 die für die Führung des Hausnummernverzeichnisses
zuständige Stelle;
6. über die Bestellung und Löschung einer Baulast Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an
6.1 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde;
6.2 die für die Stadterneuerung und Bodenordnung zustän-
dige Behörde;
6.3 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
dige Behörde.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfäl-
len berechtigt, die Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die zuständi-
gen Behörden zu übermitteln
1. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
2.zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung;
3. zur Abwehr von Gefahren für die in §1 Absatz 1 des Ham-
burgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995
(HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung
genannten Schutzgüter.
Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die
Leiterin oder der Leiter der Bauaufsichtsbehörde oder im
Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Vertreterin oder der
Vertreter.
(4) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der
Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
§30
Dauer der Speicherung von Daten
Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die
behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbe-
wahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf
Grund der §§
21 und 22 übermittelten Daten spätestens vier
Wochen nach Erfüllung des Zwecks, zu dem sie übermittelt
wurden, zu löschen.
§31
Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr und ihre oder
seine Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger
haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bau-
vorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht
bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüf-
sachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage
oder einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden
Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Teil IV
Schlussbestimmung
§32
Außerkrafttreten
Die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 643) in der geltenden Fassung wird aufge
hoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2020.
Freitag, den 10. Juli 2020
402 HmbGVBl. Nr. 37
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Anlage
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 10 Absatz 4 und § 11 Absatz 2)
