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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 DIENSTAG, DEN 15. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek 17
für den Geltungsbereich zwischen BAB A 7, Lyserstraße,
Friedensallee, Sibeliusstraße und Bahnanlagen (Bezirk Altona,
Ortsteile 216, 218) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 2882, Nordgrenze des Flurstücks 2722 der
Gemarkung Bahrenfeld Lyserstraße Friedensallee Süd-
ostgrenze des Flurstücks 2602, Ostgrenze des Flurstücks 4256,
Nordwest-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3326, über das
Flurstück 4257 der Gemarkung Bahrenfeld Bahnanlage
über das Flurstück 2475 der Gemarkung Bahrenfeld Bahn-
anlage Westgrenzen der Flurstücke 3003, 3002, 3655, 3656
(Baurstraße), 4255 und 2882 der Gemarkung Bahrenfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
3. 7. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
7. 7. 2014 Verordnung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rahlstedt 119 . . . . . . . . . . . . . 288
8. 7. 2014 Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
2012-1-2
11. 7. 2014 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Altona-Altstadt (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
2130-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek 17
Vom 3. Juli 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absätze
1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542),
zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159,
3185), sowie § 1 und § 2 Absatz 1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Dienstag, den 15. Juli 2014
286 HmbGVBl. Nr. 37
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im Erdgeschoss der mit ,,WA1″ bezeichneten allgemei-
nen Wohngebiete ist eine Überschreitung der Baugren-
zen um bis zu 3 m für die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht
störende Handwerksbetriebe sowie bei Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport-
liche Zwecke zulässig.
3. Auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche ist inner-
halb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren
Grundstücksteils ein Wirtschaftsgebäude mit den für die
Nutzung des Bauspielplatzes notwendigen Räumen
zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hoch-
baus auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche
unzulässig.
4. In den mit ,,(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebie-
ten ist sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise Doppelfas-
saden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ins-
gesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
5. In den allgemeinen Wohngebieten ist innerhalb der mit
,,(B)“ bezeichneten Bereiche sicherzustellen, dass für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orien-
tierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe-
reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb der mit
,,(C)“ bezeichneten Bereiche Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudesei-
ten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder über-
schritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäude-
seite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutz-
maßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleich-
bare Maßnahmen vorzusehen. Für den Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie beispielsweise verglaste Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelmin-
derung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablage-
rungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.
8. Für festgesetzte Bäume und Sträucher sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
9. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhal-
ten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, auf-
weisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und
zu begrünen.
10. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind spätestens in der auf den Bauabschluss
der Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden
Pflanzzeit Baumreihen mit dicht wachsenden Unter-
pflanzungen aus Sträuchern und Hecken anzulegen.
11. Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten Sportanlage ist für je
300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindes-
tens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
12. Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist während der Bauphase der Sportanlagen und des Bau-
spielplatzes ein naturnahes Feuchtbiotop mit Gehölz-
saum und Röhrichtzone zu entwickeln und einzuzäunen.
Dienstag, den 15. Juli 2014 287
HmbGVBl. Nr. 37
13. Vor Baubeginn der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
sind auf den öffentlichen Grünflächen drei Fledermaus-
Ganzjahres-Flachkästen an den verbleibenden Gebäuden
sowie drei Fledermaus-Rundkästen, fünf Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter und zwölf Nistkästen für Höhlen-
brüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an
Bäumen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und
dauerhaft zu unterhalten.
14. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft werden der mit ,,Z“ bezeichneten öffent-
lichen Grünfläche und den ebenfalls mit ,,Z“ bezeichne-
ten Flächen für Sport- und Spielanlagen die außerhalb
des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücke 934 und
6039 der Gemarkung Osdorf teilweise zugeordnet.
15. Auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen sind Sportnut-
zungen nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit auf der
Bundesautobahn A 7 durch den Sportbetrieb nicht
gefährdet wird.
16. Auf der mit ,,(G)“ bezeichneten Fläche sind Sportnut-
zungen nur zulässig, wenn das hierfür maßgebende Teil-
stück der Bundesautobahn A 7 durch ein geschlossenes
Bauwerk überdeckelt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch andere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel eine
Immissionsschutzwand) nachgewiesen werden kann,
dass die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) ein-
gehalten werden.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 3. Juli 2014.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 15. Juli 2014
288 HmbGVBl. Nr. 37
Einziger Paragraph
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 119
vom 7. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 423) für den Geltungsbereich
nördlich der Straße Eichberg, nordöstlich der Straße Höltig-
baum (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird aufgehoben.
(2) Die Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planaufhebung kann beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Aufhebung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rahlstedt 119
Vom 7. Juli 2014
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 Absatz 6 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 7. Juli 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 15. Juli 2014 289
HmbGVBl. Nr. 37
§ 1
Änderung der Kampfmittelverordnung
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 34), wird verordnet:
Die Kampfmittelverordnung vom 13. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 557) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,,3. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaf-
fen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrie-
ges.“
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von
Flurstücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezo-
genen Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein kon-
kreter Verdacht auf Kampfmittel besteht.“
1.3 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren,
Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmit-
teln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde
gestattet.“
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Entdecker“ durch
die Wörter ,,Die Entdeckerin oder der Entdecker“
ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grund-
stücks ist aufgrund ihrer bzw. seiner Zustandsverant-
wortlichkeit nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen
Vorschriften verpflichtet, Gefahren und Schäden Dritter
durch Kampfmittel auf dem Grundstück zu beseitigen
beziehungsweise zu verhindern.“
5. Hinter § 5 werden folgende neue §§ 6 bis 9 eingefügt:
,,§ 6
Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund
(1) Vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen
in den Baugrund verbunden sind, ist die Grundstücks-
eigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder,
wenn diese bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst
durchführt oder durchführen lässt, die Veranlasserin
oder der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund nach
Einwilligung der Grundstückseigentümerin bzw. des
Grundstückseigentümers, verpflichtet, bei der zuständi-
gen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den
betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel besteht. Die Auskunft soll innerhalb einer
Frist von vier Wochen erteilt werden. Satz 1 gilt nicht,
wenn die bzw. der Verpflichtete sichere Kenntnis über
die Einstufung der Fläche im Verdachtsflächenkataster
hat.
(2) Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachts-
fläche nach § 1 Absatz 4 eingestuft, ist die Grundstücks-
eigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die
Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den
Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzuneh-
men, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und
Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der
Bauarbeiten erforderlich sind.
(3) Auf Antrag berät die zuständige Behörde die Grund-
stückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer
oder die Veranlasserin bzw. den Veranlasser des Eingriffs
in den Baugrund über geeignete Maßnahmen nach
Absatz 2.
(4) Die zur Erfüllung der Vorsorgepflichten erforder-
lichen Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw.
der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw.
der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund.
(5) Öffentliche Baudienststellen sind von der Pflicht
nach Absatz 1 bei der Durchführung eigener Baumaß-
nahmen befreit.
(6) Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 1 und 2 gel-
ten nicht, wenn der unverzügliche Eingriff in den Bau-
grund zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich ist.
§ 7
Verdachtsflächenkataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verdachtsflächen-
kataster, aus dem sich insbesondere ergibt,
1. welche Flächen als Verdachtsflächen nach § 1 Absatz 4
eingestuft sind und
2. welche Flächen als kampfmittelfrei gelten.
Sind Flächen nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ein-
gestuft, ist für diese bisher keine Gefahrenerkundung
erfolgt.
(2) Für Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster
gelten die Regelungen über das Liegenschaftskataster in
§ 13 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom
20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für den auto-
matisierten Abruf von Daten des Verdachtsflächenka-
tasters durch öffentliche Baudienststellen gilt § 14 des
Hamburgischen Vermessungsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Eigentü-
merin bzw. dem Eigentümer und der Besitzerin bzw. dem
Besitzer einer Verdachtsfläche Einsicht in das Verdachts-
flächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten
zu gewähren.
(4) Wird eine bisher als kampfmittelfrei geltende Fläche
auf Grund neuer Erkenntnisse als Verdachtsfläche einge-
stuft, teilt die zuständige Behörde der Eigentümerin bzw.
dem Eigentümer dies von Amts wegen unverzüglich mit.
Verordnung
zur Änderung der Kampfmittelverordnung
Vom 8. Juli 2014
Dienstag, den 15. Juli 2014
290 HmbGVBl. Nr. 37
§ 8
Aufhebung des Kampfmittelverdachts auf einer Fläche
(Kampfmittelfreiheit)
(1) Zur dauerhaften Aufhebung des Kampfmittelver-
dachts einer Fläche im Verdachtsflächenkataster und
Herbeiführung der Kampfmittelfreiheit ist ein geeigne-
tes Unternehmen nach § 10 Absatz 2 mit der Durch-
führung von Aufgaben des systematischen Absuchens
der betroffenen Verdachtsfläche auf eine Belastung mit
Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjek-
tes nach Maßgabe der hierzu von der zuständigen
Behörde erlassenen technischen Anweisungen zu beauf-
tragen.
(2) Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde den Beginn und das Ende der Arbeiten anzuzei-
gen sowie das Ergebnis des systematischen Absuchens
der Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmit-
teln mitzuteilen. Die Anzeige und die Mitteilung nach
Satz 1 ersetzen keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen
oder Genehmigungen.
§ 9
Informationspflicht
Werden bei Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 oder § 8
Absatz 1 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden,
ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Sie hat die Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen. Die
Sicherungspflichten nach § 3 Absatz 1 finden insoweit
auch auf Verdachtsobjekte Anwendung.“
6. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden §§ 10 bis 14.
7. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das systematische Absuchen von Verdachtsflächen
auf eine Belastung mit Kampfmitteln und das Freilegen
eines Verdachtsobjektes durch geeignete Unternehmen
nach § 8 Absatz 1 bedarf der Überwachung durch die
zuständige Behörde.“
7.2 In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die vorherige Aufnahme in das Register ist Vorausset-
zung der Durchführung von Aufgaben des systemati-
schen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belas-
tung mit Kampfmitteln und dem Freilegen eines Ver-
dachtsobjektes nach § 8 Absatz 1.“
7.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
7.4 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
7.5 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7.5.1 Die Wörter ,,Eigentümer und Besitzer“ werden durch die
Textstelle ,,Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und
die Besitzerin bzw. der Besitzer“ ersetzt.
7.5.2 Hinter dem Wort ,,Verdachtsfläche“ wird die Textstelle
,,sowie die geeigneten Unternehmen nach Absatz 2
Satz 1″ eingefügt.
7.5.3 In Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4″ durch die
Bezeichnung ,,Absatz 3″ ersetzt.
8. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kosten des systematischen Absuchens einer
Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln
nach § 8 Absatz 1, des Freilegens von Verdachtsobjekten
und die Kosten der Wiederherstellung der Flächen trägt
die Grundstückseigentümerin oder der Grundstücks-
eigentümer.“
8.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Eigentümer“
durch die Wörter ,,die Grundstückseigentümerin oder
der Grundstückseigentümer“ ersetzt.
9. Der neue § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 Es wird hinter dem Wort ,,wer“ die Textstelle ,,vorsätzlich
oder fahrlässig“ eingefügt.
9.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,Kampfmittel“ durch die
Textstelle ,,und § 9 Satz 3 Kampfmittel oder Verdachts-
objekte“ ersetzt.
9.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. entgegen § 6 Absatz 1 vor Beginn baulicher Maßnah-
men keine Auskunft über den konkreten Verdacht
von Kampfmitteln innerhalb des beabsichtigten
Baubereichs bei der zuständigen Behörde einholt,“.
9.4 Hinter Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6
und 7 eingefügt:
,,6. durch Unterlassen der geeigneten und erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und
Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung
von Bauarbeiten nach § 6 Absatz 2 Gefahren oder
Schäden Dritter durch Kampfmittel verursacht,
7. ohne vorherige Aufnahme in das Register geeigneter
Unternehmen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Aufgaben des
systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf
eine Belastung mit Kampfmitteln und des Freilegens
eines Verdachtsobjekts nach § 8 Absatz 1 durch-
führt,“.
9.5 Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
9.6 In Nummer 8 wird die Textstelle ,,§ 6 Absätze 4 und 5″
durch die Textstelle ,,§ 10 Absätze 3 und 4″ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juli 2014.
Dienstag, den 15. Juli 2014 291
HmbGVBl. Nr. 37
§ 1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsge-
biet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rück-
bau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anla-
gen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Vom Holstenplatz in östlicher Richtung der Verbindungsbahn
auf der südlichen Seite folgend bis zur Stresemannstraße; dem
Verlauf der Stresemannstraße auf deren südlicher Seite Rich-
tung Osten bis zur Bernstorffstraße; dem Verlauf der
Bernstorffstraße und in der Verlängerung der Straße Kleine
Freiheit Richtung Süden folgend bis zur Holstenstraße; der
Holstenstraße und in der Verlängerung dem Pepermölenbek
auf der östlichen Seite Richtung Süden bis zur Trommelstraße;
der Trommelstraße auf deren südlicher Seite Richtung Osten
folgend bis zum Hein-Köllisch-Platz; an der Südseite der Flur-
stücke 518 und 2175 der Gemarkung Altona-Südwest entlang
bis zur Ecke des Flurstücks 2227 der Gemarkung Altona-Süd-
west; an dessen östlicher Seite Richtung Süden verschwen-
kend bis zum Flurstück 545 der Gemarkung Altona-Südwest
bis zur Einmündung Antonistraße; der Antonistraße auf deren
westlicher Seite Richtung Süden und in gerader Verlängerung
bis zur Straße St. Pauli Fischmarkt; St. Pauli Fischmarkt und
in der Verlängerung Große Elbstraße an deren nördlicher Seite
Richtung Westen bis zur Westkante des Flurstücks 2375 der
Gemarkung Altona-Südwest; entlang der Westseite des Flur-
stücks in gerader Linie Richtung Norden bis zur Nordseite der
Straße Palmaille; an der Nordseite der Palmaille Richtung
Westen bis zur Einmündung Max-Brauer-Allee; auf der Ost-
seite der Max-Brauer-Allee Richtung Norden bis zur Nord-
kante des Flurstücks 21 der Gemarkung Altona-Südwest; ent-
lang dessen Nordseite bis zur Bugdahnstraße; dem Verlauf der
Bugdahnstraße Richtung Osten folgend bis zum Flurstück
2292; dieses in gerader Linie querend bis zur Nordkante des
Flurstücks 65 der Gemarkung Altona-Südwest; an dessen
Nordseite entlang und entlang der Nordseite des Flurstücks 69
der Gemarkung Altona-Südwest die Altonaer Poststraße que-
rend und entlang der Straße Lawaetzweg auf deren Südseite
bis zur Jessenstraße; entlang der Südseite der Jessenstraße,
Große Bergstraße, Louise-Schröder-Straße Richtung Osten bis
zur Ostkante des Flurstücks 296 der Gemarkung Altona-Süd-
west; entlang der Ostseite der Flurstücke 296, 294, 293, 292 der
Gemarkung Altona-Südwest bis zur Königstraße; dem Verlauf
der Königstraße Richtung Osten auf deren Nordseite folgend
bis zur Holstenstraße; Westseite der Holstenstraße Richtung
Norden bis zur Straße Nobistor; Richtung Westen der Nord-
seite der Straße Nobistor, der Louise-Schröder-Straße, Große
Bergstraße bis zur Einmündung Max-Brauer-Allee folgend;
der Ostseite der Max-Brauer-Allee Richtung Nord-Osten fol-
gend bis zur Holstenstraße; die Holstenstraße auf deren Ost-
seite Richtung Norden bis zum Holstenplatz; der Ostseite des
Holstenplatz folgend bis zur Verbindungsbahn.
§ 2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-
ten und
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Altstadt
(Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt)
Vom 11. Juli 2014
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 11. Juli 2014.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 15. Juli 2014
292 HmbGVBl. Nr. 37
Anlage
Grenze des Gebietes
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek 17 |
Seite 285 |
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Verordnung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rahlstedt 119 |
Seite 288 |
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Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung |
Seite 289 |
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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Altstadt (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt) |
Seite 291 |
Über uns
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22525 Hamburg
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