DIENSTAG, DEN17. OKTOBER
317
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2023
Tag I n h a l t Seite
4. 10. 2023 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
5. 10. 2023 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
703-2
10. 10. 2023 Verordnung zur Einführung der emissionsfreien Alsterschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
753-1-16, 9501-1-6
10. 10. 2023 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen
Erhaltungsverordnung für Gebiete in den Stadtteilen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und der Jarrestadt 322
neu: 29-1-4
10. 10. 2023 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord
(Vorkaufsrechtsverordnung Barmbek-Nord) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
2130-14
10. 10. 2023 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
(Vorkaufsrechtsverordnung Barmbek-Süd) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
2130-14
10. 10. 2023 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet in der Jarrestadt (Vorkaufsrechts-
verordnung Jarrestadt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
2130-14
– Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Höffi´s Zirkustag“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Lagom – schwedische Gemütlichkeit“ bei IKEA Schnel-
sen,
3. ,,Ein Hoch auf die Kultur – Sonntagsmusik in Eimsbüttel“
– Osterstraßen e.V.,
4. ,,TibART“ – AG Tibarg e.V.
Einundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 4. Oktober 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 17. Oktober 2023
318 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Das Hamburgische Vergabegesetz vom 13. Februar 2006
(HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 18. Juli 2017
(HmbGVBl. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In §1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des
jeweiligen Schwellenwertes gemäß §
106 GWB nicht
auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§
107,
108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der
Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses
Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die
kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich
macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabe-
verfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur
Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind,
wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem
Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung
ist im Einzelnen zu bestimmen:
1. die Art der betroffenen Bau-, Liefer- oder Dienst-
leistungen,
2. die außer Kraft gesetzten Vorschriften,
3. die von der Aussetzung betroffenen öffentlichen
Auftraggeber,
4. der Zeitpunkt, an dem die Rechtsverordnung
außer Kraft tritt.“
2. §2a wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Dienstleistun-
gen“ die Textstelle ,,ab einem Wert von 100000 Euro
(ohne Umsatzsteuer)“ eingefügt.
2.1.1.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Fassung“ die
Textstelle ,,mit der Maßgabe, dass die freihändige Ver-
gabe nach §
3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A bis zu einem
Auftragswert von 150
000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
zulässig ist“ eingefügt.
2.1.2 Satz 2 wird aufgehoben.
2.1.3 Im neuen Satz 2 werden die Wörter ,,entsprechend an“
durch folgende Textstelle ersetzt: ,,entsprechend an
1. für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert
von 200000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
2. für Bauleistungen mit der Maßgabe, dass ein Ver-
handlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
bis zu einem Auftragswert von 300000 Euro (ohne
Umsatzsteuer) zulässig ist“.
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergabe-
rechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungs-
vorschrift gemäß §12
1. für Vergaben bis zum Erreichen des Schwellenwer-
tes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Verfahren
und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu
deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahme-
wettbewerb und Verhandlungsvergaben durchge-
führt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden
können,
2. für Vergaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Abweichungen von den Verfahrensanforderungen
zulassen und Grenzen für Auftragswerte festlegen,
bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Ab-
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Vom 5. Oktober 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer
3 auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189,
Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41,
sowie Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34,
Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10,
Meth
fesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61,
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstraße
13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 4. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 17. Oktober 2023 319
HmbGVBl. Nr. 37
satz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teil-
nahmewettbewerb, Freihändige Vergaben durch-
geführt sowie Direktaufträge abgeschlossen wer-
den können.“
3. In §3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werk-
stätten für behinderte Menschen, anerkannten Blin-
denwerkstätten oder Inklusionsbetrieben (bevorzugte
Bieter) ausgeführt werden können, werden diesen
bevorzugt angeboten; zudem kann bevorzugten Bie-
tern nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach
Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien ein
Vorteil gewährt werden. Die für Grundsatzangelegen-
heiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in
einer Verwaltungsvorschrift nach §
12 die Einzel
heiten festlegen.“
4. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Kontrollen
Der Auftraggeber nach §
2 ist berechtigt, Kontrollen
durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftrag-
nehmer auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Ver-
pflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müs-
sen der Auftragnehmer und für ihn tätige Unterneh-
men (Nachunternehmer sowie auch für diese tätige
Unternehmen), folgende vollständige und überprüf-
bare Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten
bereithalten und dem Auftraggeber auf eigene Kosten
auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist am
Ort der Kontrolle vorlegen und erläutern:
1. Entgeltabrechnungen,
2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und
Beiträgen gemäß §7 Absatz 1,
3. die zwischen den jeweiligen Auftragnehmern,
Nachunternehmern sowie für diese tätige Unter-
nehmen abgeschlossenen Verträge.
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die
Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.“
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Wörter ,,kann Verwaltungsvorschriften erlassen“
werden durch die Textstelle ,,kann über die in den
vorstehenden Vorschriften geregelten Fällen hinaus
Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere“
ersetzt.
5.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
zur Anwendung des Vergaberechts und den Ein-
zelheiten der Verfahren,“.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Vergabeverfahren, die vor dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt begonnen wurden, einschließlich der sich an diese
anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie zu diesem Zeit-
punkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem
Recht zu Ende geführt, das im Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens galt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Oktober 2023.
Der Senat
Dienstag, den 17. Oktober 2023
320 HmbGVBl. Nr. 37
Artikel 1
Änderung der Alsterschifffahrtsverordnung
Auf Grund von §11 Absatz 1 des Hamburgischen Wasser-
gesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), wird verordnet:
Die Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Ab dem 1. Januar 2025 können unbeschadet der Sätze
2 und 3 nur noch Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb
eine Erlaubnis nach §
2 erhalten. Fahrzeuge, die nicht
unter Satz 1 fallen und für die am 1. November 2023 eine
Erlaubnis nach §2 bestand, können bis zum 31. Dezember
2029 weiterhin eine Erlaubnis erhalten. Darüber hinaus
können Fahrzeuge im Sinne von Satz 2 ab dem 1. Januar
2030 eine Erlaubnis nach §
2 erhalten, wenn eine beson-
dere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt in der
Regel vor, wenn
1. das Fahrzeug noch nicht seine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer erreicht hat,
2. die Alsterfahrerlaubnis für die Antragstellerin oder den
Antragsteller zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist
und
3. eine Umrüstung des Fahrzeugs auf einen emissions-
freien Antrieb tatsächlich oder rechtlich unmöglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für Fahrzeuge, die nicht häufiger als an fünf Tagen im
Kalenderjahr auf der Alster oder ausschließlich in dem in
der Anlage gekennzeichneten Gebiet eingesetzt werden,
kann eine entsprechend zeitlich oder örtlich beschränkte
Erlaubnis erteilt werden.“
1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Unbeschadet Absatz 4 Satz 1 kann eine Sondererlaub-
nis für Fahrzeuge ohne emissionsfreien Antrieb erteilt
werden für
1. Fahrzeuge nach §2 Absatz 2 Nummer 1 und für Fahr-
zeuge des öffentlichen Dienstes, wenn und soweit dies
für die vorgesehene Aufgabenerfüllung zwingend erfor-
derlich ist,
2. Fahrzeuge der Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräfte
zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit,
3. Fahrzeuge nach §
2 Absatz 2 Nummer 2 für eine fest
gelegte Anzahl von Fahrten im Jahr.“
2. Die Überschrift von §4 erhält folgende Fassung:
,,Anwendbare Rechtsvorschriften“.
3. Es wird folgende Anlage angefügt:
Verordnung
zur Einführung der emissionsfreien Alsterschifffahrt
Vom 10. Oktober 2023
Dienstag, den 17. Oktober 2023 321
HmbGVBl. Nr. 37
Artikel 2
Änderung der Hafenfahrzeugverordnung
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
In § 3 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 25. April 2023
(HmbGVBl. S. 177, 179), wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Fahrzeuge nach Absatz 1, die ausschließlich auf der
Alster, ihren Kanälen und Fleeten eingesetzt werden, gel-
ten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die
technischen und baulichen Anforderungen der Zone 4 im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung. Für das Befahren der Alster, ihrer Kanäle und
Fleete gelten zusätzlich die Anforderungen der Alsterschiff-
fahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2),
geändert am 10. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 320), in der
jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
,,Anlage
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2023.
“
Dienstag, den 17. Oktober 2023
322 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Anordnung als Landesstatistik
Für die aus dem Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlichen
Gebiete wird eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik
durchgeführt. Die Landesstatistik dient
1. zur Vorbereitung und zum Vollzug von Sozialen Erhal-
tungsverordnungen gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I
Nr. 221 S. 1), in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Gebie-
ten, sowie
2. zur Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeaus-
wertungen und Fortschreibungen des unter Nummer 1
genannten Zwecks sowie
3. als übergreifende Datengrundlage zur Wirkungsweise sowie
zur Beantwortung von Einzelfragen im Zusammenhang mit
dem Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und
dessen Einsatz zur Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum
zu angemessenen Bedingungen in Hamburg.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine Auswahl von min-
destens
1. 1700 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Barmbek-
Nord,
2. 1450 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Barmbek-
Süd,
3. 950 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Jarrestadt,
die im Ergebnis die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
im untersuchten Gebiet repräsentativ wiedergeben (Netto
stichprobe).
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §
1 wird zwischen dem
1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushalte-
befragung. Die Erhebung mittels standardisierter Fragebögen
kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind
1. die sich aus der Anlage 2 ergebenden Merkmale der
Gebäude, der Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung
der sozialen Struktur sowie des Ausstattungsstandards des
Gebietes und
2. die Zugehörigkeit der Anschriften zu Blockseiten (§
10
Absatz 3 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung
vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727, 2729).
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Name (Vorname und Nachname einschließlich Doktor-
grad),
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie
5. Einzugsdatum
der aus der Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haus-
halten.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Statistikgesetzes einzuhalten.
§9
Zwecke der Aufbewahrung und Veröffentlichungen
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist befugt,
die nach §
5 erhobenen Daten aufzubewahren, soweit dies im
öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse liegt
– neben den in §1 genannten Zwecken – insbesondere die Auf-
bewahrung zur Abwehr von Rechtsansprüchen und der Wahr-
nehmung der rechtlichen Interessen der Behörde für Stadt
entwicklung und Wohnen im Rahmen von Gerichts- und
Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Verordnung sowie gegen
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug
einer Sozialen Erhaltungsverordnung für Gebiete in den Stadtteilen Barmbek-Nord,
Barmbek-Süd und der Jarrestadt
Vom 10. Oktober 2023
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Dienstag, den 17. Oktober 2023 323
HmbGVBl. Nr. 37
Soziale Erhaltungsverordnungen, die auf Basis der Repräsenta-
tivuntersuchung nach dieser Verordnung erlassen worden
sind. §
8 Satz 2 gilt entsprechend. Veröffentlichungen (auch
der aufbewahrten Daten) erfolgen nur in anonymisierter und
aggregierter Form.
§10
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2023.
Dienstag, den 17. Oktober 2023
324 HmbGVBl. Nr. 37
Jarrestadt
Barmbek-Nord
Barmbek-Süd
Kartengrundlage :
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Soziale Erhaltungsverordnung – Übersichtsplan der Untersuchungsgebiete
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Jarrestadt
Lageplan M. 1: 20.000
Bezirk Hamburg-Nord
0 250 500 750 1.000
125 Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage 1
*
* nicht Teil des Verordnungsgebiets
Dienstag, den 17. Oktober 2023 325
HmbGVBl. Nr. 37
1. Gebäude
1.1 Baualter
1.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus,
energetische Ausstattung)
1.3 Dachgeschossausbau/Geschossigkeit
2. Wohnung
2.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter-
mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und
Eigentümer)
2.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in den
letzten fünf Jahren
2.3 Wohnfläche
2.4 Zimmeranzahl
2.5 Nutzungsart
2.6 Ausstattung
2.6.1 Heizung
2.6.2 Bad/WC/Küche
2.6.3 Wasserversorgung
2.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstat-
tungsmerkmale)
2.6.5 Aufzug
2.6.6 Barrierefreiheit
2.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel
Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektro
geräten)
2.6.8 Fenster (Isolierverglasung, Doppelverglasung)
2.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/
Kamera/Bildschirm)
2.6.10 Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel
gedämmte Fassade eine/beide/sämtliche Seiten, Däm-
mung Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss)
2.6.11 Sonstiges
2.7 Modernisierung
2.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren
2.7.2 Art der Modernisierung
2.7.3 geplante Modernisierungen
2.7.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete
3. Haushalt/Wohngemeinschaft
3.1 Sozialstruktur
3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen
3.1.2 Lebensalter
3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
3.1.4 Beschäftigungsart
3.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen
3.1.6 Bildungsabschluss
3.1.7 Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund
3.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts,
Einkommenshöhe, Art der Mobilität)
3.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete,
Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der
letzten Mieterhöhung, ermäßigt oder gekürzt, Miet-
preisbindung)
3.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
3.2.1 Wohndauer
3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbar-
schaft
3.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche)
Tätigkeiten
3.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
3.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
3.3 Veränderungsabsichten/Mobilität
3.3.1 Umzugsabsichten
3.3.2 Umzugsgründe
3.3.3 Umzugsziel
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale
Dienstag, den 17. Oktober 2023
326 HmbGVBl. Nr. 37
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Dieser
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Saarlandstraße ab dem Wiesendamm Richtung Norden (Flur-
stück 2646), nach Osten abknickend auf die Hellbrookstraße
(Flurstück 5661), weiter Richtung Osten über den Barmbeker
Stichkanal (Flurstück 3239) und über die Hellbrookstraße
(Flurstück 509), nach Norden abknickend auf die Straße
Rübenkamp (Flurstück 5963), über die Straße Alte Wöhr
(Flurstück 7174), weiter Richtung Norden über die Straße
Rübenkamp (Flurstück 6202), nach Nordosten abknickend
über die Lauensteinstraße (Flurstück 2388), weiter nach Nord-
osten über die Straße Hartzloh (Flurstück 2387), auf die Fuhls-
büttler Straße abknickend nach Norden (Flurstück 6206),
nach Nordwesten abknickend über das Flurstück 6171, der
Grenze des Flurstücks 6189 nordwestlich und abknickend
nordöstlich folgend, weiter nördlich auf den westlichen Gren-
zen der Flurstücke 5647, 5649 und 5651 (Fuhlsbüttler Straße
419 bis 429), nach Osten abknickend auf den nördlichen Gren-
zen der Flurstücke 5651 und 5650, weiter auf die Fuhlsbüttler
Straße und nach Süden abknickend (Flurstück 6206), abkni-
ckend nach Nordosten auf die Meister-Bertram-Straße (Flur-
stück 1), über die Meister-Franke-Straße, abknickend Rich-
tung Süden auf die Ostgrenze der Meister-Francke-Straße
(Flurstück 3826), weiter auf der Nordostgrenze der Schmacht-
häger Straße (Flurstück 4568), über die Rümkerstraße (Flur-
stück 4574) und über die Steilshooper Straße (Flurstück 5940),
abknickend dem Grenzverlauf des Flurstücks 6075 entlang der
Steilshooper Straße nach Nordosten folgend, entlang der nord-
östlichen Grenze (Flurstücke 6076, 6500, 6501, 6502, 6503,
5156 und 5528), südlich abknickend auf die Ostgrenze des
Flurstücks 5528, weiter Richtung Südwesten, über die Ost-
grenze des Flurstücks 5432, weiter über den Elligersweg (Flur-
stück 4811), weiter Richtung Süden und Südosten auf der
Ostgrenze des Flurstücks 5708, weiter Richtung Südosten über
die Middendorfstraße (Flurstück 3410), weiter Richtung
Süden über die östlichen Grenzen der Flurstücke 4336, 4480,
6910, 6911, 6912, 4442, 4337, 5308, 4397 und 4396, weiter über
die Grenzbachstraße (Flurstück 2642), auf die nördliche
Grenze des Flurstücks 5631, weiter Richtung Südosten über
die nordöstliche Grenze des Flurstücks 5674, südwestlich
abknickend auf die Bramfelder Straße (Flurstück 5938), nach
Südosten abknickend auf die Habichtstraße (Flurstück 6687),
weiter Richtung Südosten auf die Nordschleswiger Straße
(Flurstück 4169), weiter Richtung Südwesten auf dem Oster-
bekkanal (Flurstück 280), und entlang des Osterbekkanals
(Flurstück 280), unter der Krausestraßenbrücke nach Westen
weiterführend, weiter auf dem Osterbekkanal (Flurstück 274)
unter der Bramfelder Straßenbrücke und der Hufnerstraßen-
brücke, abknickend Richtung Norden auf dem Barmbeker
Stichkanal (Flurstück 6085), nach Westen abknickend auf den
Wiesendamm (Flurstück 526), nach Norden abknickend auf
die Saarlandstraße (Flurstück 2646 der Gemarkung Barmbek).
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord
(Vorkaufsrechtsverordnung Barmbek-Nord)
Vom 10. Oktober 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221
S. 1), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2023.
Dienstag, den 17. Oktober 2023 327
HmbGVBl. Nr. 37
Kartengrundlage :
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Vorkaufsrechtsverordnung
Barmbek-Nord
Lageplan M. 1: 12.000
Bezirk Hamburg-Nord
0 250 500 750 1.000
125 Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage
Dienstag, den 17. Oktober 2023
328 HmbGVBl. Nr. 37
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Dieser
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Osterbekkanal ab der Brücke Bachstraße nach Osten (Flur-
stück 274), nach Südosten abknickend über die Osterbekstraße
(Flurstück 6646), weiter auf der nordöstlichen und südöstli-
chen Grenze des Flurstücks 6136, nach Südwesten über das
Flurstück 5935, weiter auf der nordöstlichen und südöstlichen
Grenze des Flurstücks 2826, abknickend auf die nordöstliche
Grenze des Flurstücks 3551, nach Süden über das Flurstück
5935, auf der Weidestraße nach Osten (Flurstück 321), nach
Norden auf der Weberstraße (Flurstück 6010) und der Lach-
nerstraße nach Westen (Flurstück 2921), nach Norden auf der
Spohrstraße (Flurstücke 6311, 6443 und 6484), nach Norden
über die Osterbekstraße (Flurstücke 6440 und 6315), auf dem
Osterbekkanal nach Osten (Flurstücke 274 und 280), nach
Südosten abknickend auf die südwestliche Grenze des Flur-
stücks 232 (Bahnanlagen), über die Straße Alter Teichweg
(Flurstück 3350), weiter auf der südwestlichen Grenze des
Flurstücks 101 (Bahnanlagen), nach Westen auf der Straße
Dehnhaide (Flurstück 591), nach Süden auf der Friedrichsber-
ger Straße (Flurstück 6213), über die Wandse (Flurstück 2394)
und die Friedrichsberger-Brücke, auf der nordwestlichen
Grenze des Flurstücks 5864 nach Südwesten, weiter dem
Eilbekkanal folgend nach Südwesten auf der südöstlichen
Grenze des Flurstücks 6758, nach Nordwesten abknickend
über den Eilbekkanal und die Uferstraße (Flurstück 895), wei-
ter nordwestlich auf der Richardstraße (Flurstück 857), über
die Oberaltenallee (Flurstück 5453), auf die Hamburger Straße
abknickend nach Nordosten (Flurstück 6062), nach Nordwes-
ten auf die Adolph-Schönfelder-Straße (Flurstück 637), nach
Westen abknickend auf die südlichen Grenzen der Flurstücke
305 und 639, auf der Desenißstraße abknickend nach Südosten
und dem Verlauf der Desenißstraße nach Südwesten folgend
(Flurstück 641), über die Heitmannstraße (Flurstück 651),
nach Südwesten über die Bostelreihe (Flurstück 6709 der
Gemarkung Barmbek), über die Humboldtstraße (Flurstück
1010), weiter südwestlich über das Flurstück 1482, die Süd-
grenze des Flurstücks 1288, auf dem Winterhuder Weg nach
Nordwesten (Flurstück 1749), nach Norden auf der Herder-
straße (Flurstück 1554 der Gemarkung Uhlenhorst), nach
Norden auf der Bachstraße (Flurstück 749 der Gemarkung
Barmbek).
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd
(Vorkaufsrechtsverordnung Barmbek-Süd)
Vom 10. Oktober 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221
S. 1), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2023.
Dienstag, den 17. Oktober 2023 329
HmbGVBl. Nr. 37
Kartengrundlage :
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Vorkaufsrechtsverordnung
Barmbek-Süd Bezirk Hamburg-Nord
Lageplan M. 1: 12.000
0 250 500
125 Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage
Dienstag, den 17. Oktober 2023
330 HmbGVBl. Nr. 37
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet in der Jarrestadt
(Vorkaufsrechtsverordnung Jarrestadt)
Vom 10. Oktober 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221
S. 1), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Dieser
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Barmbeker Straßenbrücke (Flurstück 3578), nach Nord
osten dem Goldbekkanal folgend (Flurstück 3116), nach Osten
dem Wiesendamm (Flurstück 3149), nach Süden der Saarland-
straße (Flurstück 2646 der Gemarkung Winterhude sowie
Flurstück 2979 der Gemarkung Barmbek), nach Westen der
Straße Kaemmererufer (Flurstück 3288), nach Süden der
Großheidestraße (Flurstück 1456 der Gemarkung Winter-
hude), nach Süden und Südwesten dem Osterbekkanal (Flur-
stück 274 der Gemarkung Barmbek) bis zur Bachstraßenbrü-
cke, nach Norden der Barmbeker Straße (Flurstück 3578 der
Gemarkung Winterhude) bis zur Barmbeker Straßenbrücke.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Oktober 2023.
Dienstag, den 17. Oktober 2023 331
HmbGVBl. Nr. 37
Kartengrundlage :
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Vorkaufsrechtsverordnung
Jarrestadt
Lageplan M. 1: 5.000
Bezirk Hamburg-Nord
0 250
125 Meter
Gebietsabgrenzung
Anlage
Dienstag, den 17. Oktober 2023
332 HmbGVBl. Nr. 37
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
In §1 Absatz 1 der Siebenundfünfzigsten Verordnung über
die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte vom 20. September
2023 (HmbGVBl. S. 313) muss es statt ,,in der Zeit von 13 Uhr
bis Uhr“ richtig ,,in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr“ heißen.
Download
Inhalt
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Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 317 |
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Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes |
Seite 318 |
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Verordnung zur Einführung der emissionsfreien Alsterschifffahrt |
Seite 320 |
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Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen |
Seite 322 |
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Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord |
Seite 326 |
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Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd |
Seite 328 |
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Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts für ein Gebiet in der Jarrestadt (Vorkaufsrechtsverordnung |
Seite 330 |
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Druckfehlerberichtigung |
Seite 332 |
Über uns
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