DIENSTAG, DEN 20. SEPTEMBER
429
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2016
Tag I n h a l t Seite
19. 8. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines
Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund
der norddeutschen Küstenländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
2190-5
22. 8. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 107 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
12. 9. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk-
rechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
2251-1
13. 9. 2016 Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen . . . . . . . . . . . . . 432
221-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die Einrichtung und den Betrieb
eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung
der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Vom 19. August 2016
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungs
zentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im
Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 320) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 am 1. August 2016 in
Kraft getreten ist.
Hamburg, den 19. August 2016.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 20. September 2016
430 HmbGVBl. Nr. 37
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 107 für
den Geltungsbereich zwischen Schleemer Weg, U-Bahn-
Trasse U2, Schleemer Park und Möllner Landstraße (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg Nordgrenze des Flurstücks 852, Ostgrenze
des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiffbek Möllner Land-
straße Westgrenze des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiff-
bek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Planes geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs da
durch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des reinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Gebäudehöhen
dürfen für Aufzugsüberfahrten um bis zu 50 cm über-
schritten werden.
3. In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
sowie den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
4. Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächen-
zahl von 0,3 für Anlagen nach §19 Absatz 4 Satz 1 der Bau-
nutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 107
Vom 22. August 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Num-
mer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar
2016 (HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 20. September 2016 431
HmbGVBl. Nr. 37
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis 0,7 überschritten werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Ge
werbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausge-
schlossen.
6. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen vom
festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
7. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Vattenfall GmbH, der Hamburg Netz GmbH sowie E.ON
Hanse, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unter-
halten.
8. Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Auf-
bau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrü-
nenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.
9. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten blei-
ben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen-
bereich der Bäume unzulässig.
10. Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absen-
kung des Grundwasserspiegels führen können, sind unzu-
lässig.
11. Auf den Flächen zum ,,Ausschluss von Nebenanlagen“
sind Kinderspieleinrichtungen zulässig, sofern sie den
Schutz der Bäume nicht beeinträchtigen.
12. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgara-
gen ist auf mindestens 12
m² ein mindestens 1
m starker
durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
13. Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgese-
hen werden, die als Zuwegungen und Terrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Es sind mindestens 50 vom
Hundert der Dachflächen zu begrünen.
14. Für die Erdgeschossgärten sind Grundstückseinfriedigun-
gen nur in Form von Hecken in möglicher Kombination
mit transparenten Drahtzäunen mit standortgerechten
einheimischen Sträuchern zulässig.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzuge-
wandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 22. August 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 20. September 2016
432 HmbGVBl. Nr. 37
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Vierte Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
Vom 13. September 2016
Auf Grund von §
5 Absatz 4 des Ausbildungskapazitäts
gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am
23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), wird verordnet:
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
2. Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
,,4.
§5 Absätze 2 und 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes
vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am
23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), in der jeweils gelten-
den Fassung“.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. September 2016.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Siebzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. September 2016
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 334) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 3 Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 12. September 2016.
Die Senatskanzlei
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Inhalt
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer |
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Billstedt 107 |
Seite 430 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen |
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