FREITAG, DEN25. OKTOBER
335
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2019
Tag I n h a l t Seite
9. 10. 2019 Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
14. 10. 2019 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungs-
vereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
222-1-1
15.
10.
2019 Verordnung zur Weiterübertragung von datenverarbeitungsbezogenen Verordnungsermächtigungen
nach dem Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz, Hamburgischen Strafvollzugsgesetz,
Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz und Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz
(Weiterübertragungsverordnung-Justizvollzugsdatenschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
neu: 204-3-1
15. 10. 2019 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
15.
10.
2019 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung und der Hamburgischen
Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
111-1-3, 210-4-2
14. 10. 2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
96-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 9. Oktober 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst & Kultur Manege frei“,
2. ,,Altonaer Blaulichttag“,
3. ,,Formbewusstsein Die Kunst ein kreatives Leben zu füh-
ren“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Land-
straße 131 bis 135,
Freitag, den 25. Oktober 2019
336 HmbGVBl. Nr. 37
2. Nummer 2 auf den Fußgängerbereich vom Spritzenplatz
über den südlichen Bahnhofsvorplatz Altona, die Neue
Große Bergstraße bis in die Große Bergstraße und bis zum
Bruno-Tesch-Platz,
3. Nummer 3 auf die Harkortstraße 79c
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 14. Oktober 2019
Auf Grund von §
1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsver
einigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434), geän-
dert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 407), in Verbin-
dung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur
Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsver
einigungen vom 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440,
2009 S. 92) wird verordnet:
Hamburg, den 9. Oktober 2019.
Das Bezirksamt Altona
Einziger Paragraph
Die Anlage zur Verordnung über die Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen
Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 11. April 2017 (HmbGVBl. S. 112), wird
wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1.2.72 erhält folgende Fassung:
,,1.2.72
Ev.-Luth. Cornelius-Kirchengemeinde Hamburg-
Fischbek“.
1.2 Nummer 1.2.102 erhält folgende Fassung:
,,1.2.102
Ev.-Luth. Auferstehungskirchengemeinde Ham-
burg-Lohbrügge“.
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.19 erhält folgende Fassung:
,,1.19
Röm.-kath. Kirchengemeinde Heilige Elisabeth
(Hamburg-Bergedorf)“.
2.2 Nummer 1.21 wird gestrichen.
2.3 Die bisherigen Nummern 1.22 und 1.23 werden Nummern
1.21 und 1.22.
3. Abschnitt IV Nummer 2.7 erhält folgende Fassung:
,,2.7
Hamburger Verband Evangelisch-Freikirchlicher
Gemeinden und Einrichtungen Baptisten in Ham-
burg“.
Hamburg, den 14. Oktober 2019.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 25. Oktober 2019 337
HmbGVBl. Nr. 37
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §15 Absatz 14 Satz 2 HmbJVollzDSG,
2. §27 Satz 2 HmbJVollzDSG,
3. §28 Absatz 3 Satz 1 HmbJVollzDSG ,
4. §71 Absatz 3 Satz 5 HmbStVollzG,
5. §71 Absatz 3 Satz 5 HmbJStVollzG und
6. §51 Absatz 3 Satz 5 HmbUVollzG
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Justizbehörde
weiter übertragen.
Verordnung
zur Weiterübertragung von datenverarbeitungsbezogenen Verordnungsermächtigungen
nach dem Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz,
Hamburgischen Strafvollzugsgesetz, Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz
und Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz
(Weiterübertragungsverordnung-Justizvollzugsdatenschutz)
Vom 15. Oktober 2019
Auf Grund von §
15 Absatz 14 Satz 4, §
27 Satz 3 und §
28
Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutz-
gesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 158), §71 Absatz 3 Satz 6 des Hamburgischen Strafvollzugs-
gesetzes (HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257),
zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), §
71
Absatz 3 Satz 6 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgeset-
zes (HmbJStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019
S. 5, 6), sowie §51 Absatz 3 Satz 6 des Hamburgischen Unter-
suchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Oktober 2019.
Freitag, den 25. Oktober 2019
338 HmbGVBl. Nr. 37
§1
Sonntagsöffnung am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Fest der Länder und Sinne“,
2. ,,Internationale bunte Kulturwelt Rahlstedt“,
3.,,Kultur“,
4. ,,Wandsbeker Winterzauber“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
3. Nummer 3 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
4. Nummer 4 auf das Einkaufscenter Quarree sowie auf die
Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2 und Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße
bis zum Ring 2 (BID-Bereich)
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. Januar 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. Januar 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum Sase-
ler Damm beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 5. April 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. April 2020,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Inklusion und Integration“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum
Saseler Damm beschränkt.
§4
Sonntagsöffnung am 27. September 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kinder, Jugend und Familie“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum
Saseler Damm beschränkt.
§5
Sonntagsöffnung am 8. November 2020
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 8. November
2020, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf das
Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum
Saseler Damm beschränkt.
§6
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 15. Oktober 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 15. Oktober 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 25. Oktober 2019 339
HmbGVBl. Nr. 37
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung
und der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 15. Oktober 2019
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung
Auf Grund von §
47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham-
burgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986
(HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September 2019
(HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27.
Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
41 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel
§41b Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel“.
1.2 Der Eintrag zu §43 erhält folgende Fassung: ,,§43 (auf-
gehoben)“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §
51 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§51a Öffentliche Bekanntmachung
§51b Datenschutzrechtliche Spezialregelung“.
2. §1 Satz 2 wird gestrichen.
3. In §
5 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Wahlaus-
schüsse“ die Wörter ,,und der Wahlkreiskommission“
eingefügt und die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,25″ ersetzt.
4. In §11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barriere-
frei zugänglich ist.“
5. In §12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Unberührt bleibt der Anspruch auf eine Kopie zu den
zu der eigenen Person im Wahlberechtigtenverzeichnis
gespeicherten Daten.“
6. §17 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Abweichend kann ein Wahlschein auch unabhängig
von der örtlichen Zuständigkeit bei einer hierfür einge-
richteten zentralen Dienststelle beantragt werden.“
6.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Rückfragen soll eine E-Mail-Adresse oder eine
Telefonnummer mitgeteilt werden.“
7. §22 wird wie folgt geändert
7.1 In Absatz 6 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Bewerber,“
durch die Wörter ,,Bewerber über ihren Beruf oder
Stand und“ ersetzt.
7.2 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bescheinigung der Wählbarkeit kann durch einen
automatischen Abruf aus dem Melderegister ersetzt
werden.“
8. §25 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer
Parteien oder Wählervereinigungen zu Verwechslungen
Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem oder
mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbe-
zeichnung bei.“
8.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidung
nach Absatz 3 Satz 4 getroffen, so gilt diese auch für die
Wahlkreislisten; bei abweichenden Angaben zu einer
Person auf einer Landesliste und einer Wahlkreisliste
gilt die Feststellung des Landeswahlausschusses.“
8.2.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,übersendet“ durch das
Wort ,,übermittelt“ ersetzt.
9. §26 erhält folgende Fassung:
,,§26
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landes-
listen und die Bezirkswahlleitungen machen die Wahl-
kreislisten jeweils nach der Zulassung zur Wahl öffent-
lich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden
Wahlvorschlag folgende Angaben zu den sich bewerben-
den Personen: Familienname, Vornamen, Geburtsjahr
und Beruf.“
10. §31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter der Textstelle ,,Wähler zurückweisen, die oder
der“ wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
,,1.
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht auswei-
sen kann oder die zur Feststellung der Identität
erforderlichen Mitwirkungshandlungen verwei-
gert,“.
10.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2
bis 6.
10.3 In der neuen Nummer 5 werden die Wörter ,,hat oder“
durch die Textstelle ,,hat,“ ersetzt.
10.4 In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,oder“ ersetzt.
10.5 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7.
die Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat.“
11. §39 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Anschließend werden die eindeutig gültigen Lan-
deslisten-Stimmzettel von jeweils zwei Beisitzenden
unter gegenseitiger Kontrolle ausgezählt. Dabei wird die
Anzahl der für eine Landesliste insgesamt abgegebenen
Personen- und Listenstimmen festgestellt. Die Wahl
bezirksleitung sagt die Ergebnisse laut an und lässt sie in
der Niederschrift vermerken.“
11.2 In Absatz 6 wird das Wort ,,Auszählung“ durch die Text-
stelle ,,Vorab-Auszählung“ ersetzt.
11.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die ausgezählten Stimmzettel werden gebündelt
und mit der von den Mitgliedern des Wahlvorstands
unterzeichneten Wahlniederschrift in die Wahlurne
gelegt. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt.“
Freitag, den 25. Oktober 2019
340 HmbGVBl. Nr. 37
12. §41 Absätze 3 bis 8 wird aufgehoben.
13. Hinter §41 werden folgende §§41a und 41b eingefügt:
,,§41a
Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand nimmt die auszuzählenden Lan-
deslisten-Stimmzettel aus der Wahlurne, zählt die
Stimmzettel und vermerkt das Zählergebnis in der Nie-
derschrift. Anschließend prüft und sortiert er die ein-
deutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die
insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich
auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste
wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf meh-
rere Listen verteilten Stimmen.
(2) Nachdem die Stimmzettel der Landeslisten sortiert
sind, wird zuerst der Sonderstapel bearbeitet. Die Wahl-
bezirksleitung nimmt jeden Stimmzettel des Sonder
stapels einzeln zur Hand und schlägt nach Prüfung eine
Beschlussfassung für den Stimmzettel vor. Der gefasste
Beschluss wird jeweils laut angesagt und auf der Rück-
seite des Stimmzettels vermerkt. Werden eine oder meh-
rere Stimmen für gültig erkannt, wird dies auf den
betreffenden Abstreichlisten vermerkt.
(3) Nach der Bearbeitung des Sonderstapels nimmt die
Wahlbezirksleitung den Stapel mit verteilten Stimmen
und sagt jeweils laut die Stimmabgabe an, die von den
Beisitzenden in der jeweiligen Abstreichliste notiert
werden. Anschließend werden die nach Stimmabgabe
für nur eine Liste sortierten Stapel mit den eindeutig
gültigen Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden
unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt.
(4) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die
Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen ein-
schließlich der Stimmzettel mit nach §
42 Absatz 2 als
gültig gewerteten Stimmen und der ungültigen Stimm-
zettel ermittelt. Die ausgezählten Stimmzettel werden
beiseitegelegt und bleiben unter Aufsicht.
(5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die
Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirks
leitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusam-
menzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Nieder-
schrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands
unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahl-
scheine sowie die Stimmzettel, über die ein Beschluss
nach Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirks-
leitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüg-
lich der Bezirkswahlleitung.
§41b
Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel
(1) Im Anschluss an die Auszählung der Landeslisten-
Stimmzettel werden die Wahlkreislisten-Stimmzettel
ausgezählt. Hierfür teilt sich der Wahlvorstand in Zwei-
ergruppen auf. In jeder Gruppe sieht eine Person die
Stimmzettel durch und ordnet sie in zwei Stapel: einen
Stapel für die eindeutig gültigen Stimmzettel und einen
Sonderstapel für nicht eindeutig gültige Stimmzettel.
Die zweite Person prüft und sortiert die eindeutig gülti-
gen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf
eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unter-
schiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Sta-
pel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen
verteilten Stimmen. Die weitere Auszählung erfolgt
unter entsprechender Anwendung von §
41a Absätze 2
und 3.
(2) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die
Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und
der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die Schriftfüh-
rung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift.
Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte
Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie
die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den
Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es
werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die
Stimmzetteln, über die ein Beschluss im Sinne von §41a
Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung
verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der
Bezirkswahlleitung.“
14. §42 wird wie folgt geändert:
14.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
14.2 Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
,,die vorgesehene Anzahl der“ durch das Wort ,,fünf“
ersetzt.
14.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind in
dem Fall, dass auf dem Landeslisten-Stimmzettel mehr
als fünf Stimmen für einen einzigen Wahlvorschlag
abgegeben wurden, fünf Gesamtstimmen zu werten.“
15. §43 wird aufgehoben.
16. In §44 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,§41 Absatz 6″
durch die Textstelle ,,§41a Absatz 2 und §41b Absatz 1″
ersetzt.
17. §48 Absatz 3 Nummer 9 wird durch folgende Nummern
9 und 10 ersetzt:
,,9.
Stimmen für jede Landesliste nach der Heilungs
regelung,
10.
Gesamtstimmen für jede Landesliste (Personen-
und Listenstimmen sowie Stimmen nach der Hei-
lungsregelung).“
18. §49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten ins-
gesamt und unterteilt nach Listenstimmen, Stim-
men nach der Heilungsregelung und Personenstim-
men für die in ihr benannten Personen.“
19. Hinter §51 werden folgende §§51a und 51b eingefügt:
,,§51a
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dem
Gesetz über die Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft
und nach dieser Verordnung erfolgen im Amtlichen
Anzeiger. Personenbezogene Angaben der Bekanntma-
chung nach §
26 sind in der Wiedergabe des jeweiligen
Amtlichen Anzeigers im Internet spätestens sechs
Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahl
ergebnisses zu löschen.
(2) Für die Bekanntmachung der Sitzungen der Wahl-
ausschüsse genügt ein Aushang am oder im Eingang des
Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person
Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Für die Bekanntmachung von besonderen Auszäh-
lungsorten, Auszählungszeiten und andernorts ausge-
zählten Wahlbezirken genügt die Veröffentlichung im
Internet.
§51b
Datenschutzrechtliche Spezialregelung
(1) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis
enthaltenen personenbezogenen Daten werden das
Freitag, den 25. Oktober 2019 341
HmbGVBl. Nr. 37
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2) nach Maßgabe der §§13 und 14 die-
ser Verordnung ausgeübt.
(2) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen
personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berich-
tigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschrän-
kung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 nach Einreichung der Wahlvorschläge
nach Maßgabe des §25a Absatz 6 Nummer 2 BüWG aus-
geübt.“
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungs-
verordnung
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Hamburgischen Ausfüh-
rungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 193), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 145, 154), wird verordnet:
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
34 wird der Eintrag ,,§
34a
Abruf von Daten durch das Amt Gesundheitsschutz der
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz“ einge-
fügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
43 wird der Eintrag ,,§
43a
Abruf von Daten durch das Landeswahlamt“ eingefügt.
2. In §24a Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. frühere Anschriften.“
3. In §
29 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 3 und
4 angefügt:
,,3.Familienstand,
4.Staatsangehörigkeit.“
4. Hinter §34 wird folgender §34a eingefügt:
,,§34a
Abruf von Daten durch das Amt Gesundheitsschutz der
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
dem Amt Gesundheitsschutz der Behörde für Gesund-
heit und Verbraucherschutz für die Bearbeitung von
Eingliederungsangelegenheiten über die Daten nach
§
38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt
werden:
1. frühere Anschriften,
2. Ein- und Auszugsdatum.“
5. In §
43 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
den Fachämtern Interner Service zur Prüfung der
Wählbarkeit im Wahlvorschlagverfahren zur Wahl
zu den Bezirksversammlungen und zur Wahl zur
Hamburgischen Bürgerschaft die Tatsache, dass ein
Wahlausschluss besteht, die Staatsangehörigkeit
und das Einzugsdatum.“
6. Hinter §43 wird folgender §43a eingefügt:
,,§43a
Abruf von Daten durch das Landeswahlamt
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
dem Landeswahlamt zur Prüfung der Wählbarkeit im
Wahlvorschlagverfahren zur Wahl der Hamburgischen
Bürgerschaft über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. Tatsache, dass ein Wahlausschluss besteht,
2.Staatsangehörigkeit,
3.Einzugsdatum.“
7. In Abschnitt II Buchstabe b der Anlage wird der Punkt
am Ende der Nummer 23 durch ein Komma ersetzt und
es werden folgende Nummern 24 und 25 angefügt:
,,24. die Tatsache des Wahlausschlusses 2101,
25.
die Tatsache des Wahlausschlusses
Datum an dem der Wahlausschluss endet 2102.“
Artikel 3
Schlussvorschriften
Auf Grund von §
47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham-
burgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986
(HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September 2019
(HmbGVBl. S. 280), und §
45 des Gesetzes über die Wahl zu
den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 6. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 376), wird verordnet:
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung sind die Löschungen der personenbezogenen
Angaben der Bekanntmachung nach Artikel 1 Nummer 19
(§51a Absatz 1 Satz 2 der Hamburgischen Bürgerschaftswahl-
ordnung) zu den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft am
20. Februar 2011 und am 15. Februar 2015 vorzunehmen.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung sind die Löschungen der personenbezogenen
Angaben der Bekanntmachung nach §25 der Wahlordnung für
die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den
Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 237,
258, 266) in der am 22. Oktober 2013 geltenden Fassung und
§
16 der Bezirksversammlungswahlordnung vom 15. Oktober
2013 (HmbGVBl. S. 442) zu den Wahlen zu den Bezirksver-
sammlungen am 20. Februar 2011 und 25. Mai 2014 in der
Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen Anzeigers im Internet
zu löschen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Oktober 2019.
Freitag, den 25. Oktober 2019
342 HmbGVBl. Nr. 37
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen
über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 14. Oktober 2019
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hanse-
stadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeits-
überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 18. Sep-
tember 2019 (HmbGVBl. S. 319) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 am 1. Januar 2020 in
Kraft tritt.
Hamburg, den 14. Oktober 2019.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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Zwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona |
Seite 335 |
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Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg |
Seite 336 |
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Verordnung zur Weiterübertragung von datenverarbeitungsbezogenen Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz, Hamburgischen Strafvollzugsgesetz, |
Seite 337 |
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Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek |
Seite 338 |
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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung und der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung |
Seite 339 |
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz |
Seite 342 |
Über uns
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22525 Hamburg
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