DIENSTAG, DEN28. JUNI
393
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2022
Tag I n h a l t Seite
14. 6. 2022 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Neuer Wall V“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
707-3-1
15. 6. 2022 Verordnung über die Veränderungssperre Sülldorf 23/Iserbrook 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
22. 6. 2022 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
611-5, 611-8
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Neuer Wall V zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a)gestalterische Aufwertung der öffentlichen Räume zur
Steigerung der Aufenthaltsqualität,
b) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit,
c) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent
lichen Raum,
d) Einsatz eines Districtmanagements,
e) Betrieb, Instandhaltung und Ergänzung der Weihnachts
beleuchtung und
f) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Neuer Wall V“
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund von §
3 und §
10 Absatz 1 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
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§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 7193528 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
§6
Anpassungsfaktor
Nach §9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück
1.Neuer Wall 10; Jungfernstieg 12; Bei der Stadtwasser-
mühle 5, Flurstück 226 ein Anpassungsfaktor für die modi-
fizierte Fläche von 0,66,
2.Neuer Wall 88; Stadthausbrücke 4, Flurstück 423 ein
Anpassungsfaktor von 0,79
festgesetzt.
§7
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, 14. Juni 2022.
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HmbGVBl. Nr. 37
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Neuer
Wall
V
Anhang 1
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396 HmbGVBl. Nr. 37
Anhang 2
Der Innovationsbereich Neuer Wall V umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
Anpassungs-
faktor gemäß
§9 Absatz 7
GSPI
1 Neuer Wall 1, 3, 5; Jungfernstieg 7; Alsterarkaden ohne Nummer 900
2 Neuer Wall 7; Alsterarkaden 9 903
3 Neuer Wall 9; Alsterarkaden 10 904
4 Neuer Wall 11; Alsterarkaden 11 905
5 Neuer Wall 13; Alsterarkaden 11a 906
6 Neuer Wall 15 907
7 Neuer Wall 17; Alsterarkaden 13 1650
8
Neuer Wall 19; Schleusenbrücke ohne Nummer; Schleusenbrücke 10;
Alsterarkaden ohne Nummer
2076, 2077
9 Schleusenbrücke 1 69
10 Neuer Wall 25; Schleusenbrücke ohne Nummer 71
11 Neuer Wall 31; Alsterarkaden 18 74
12 Neuer Wall 35 76
13 Neuer Wall 37; Alsterarkaden 20 77
14 Neuer Wall 39; Alsterarkaden 21 83
15 Neuer Wall 41 86
16 Neuer Wall 43; Alsterarkaden 27; Adolphsbrücke ohne Nummer 96
17 Neuer Wall 55; Adolphsbrücke ohne Nummer 55
18 Neuer Wall 57 57
19 Neuer Wall 59 59
20 Neuer Wall 61 60
21 Neuer Wall 63 67
22 Neuer Wall 69 137
23 Neuer Wall 71 138
24 Neuer Wall 73, 75; Am Alsterfleet ohne Nummer 151
25 Neuer Wall 77; Am Alsterfleet ohne Nummer; Graskeller ohne Nummer 2196
26 Neuer Wall 2, 4; Jungfernstieg ohne Nummer 37, 38
27 Neuer Wall 8 224
28 Neuer Wall 10; Jungfernstieg 12; Bei der Stadtwassermühle 5 226 0,66
29 Neuer Wall 18; Bei der Stadtwassermühle 3, 4 229
30 Neuer Wall 20; Bei der Stadtwassermühle 2 230
31 Poststraße 2, 4; Bei der Stadtwassermühle 1; Neuer Wall ohne Nummer 238
32 Neuer Wall 24; Poststraße 1, 3, 7 451
33 Neuer Wall 26, 28 129
34 Neuer Wall 30 538
35 Neuer Wall 32 46
36 Neuer Wall 34 126
37 Neuer Wall 36 119
38 Neuer Wall 38 118
39 Neuer Wall 40 116
Dienstag, den 28. Juni 2022 397
HmbGVBl. Nr. 37
Nummer Belegenheit Flurstücks-
nummer
Anpassungs-
faktor gemäß
§9 Absatz 7
GSPI
40 Neuer Wall 42 107
41 Neuer Wall 44 1211
42 Neuer Wall 46 104
43 Neuer Wall 48 103
44 Neuer Wall 50; Bleichenbrücke ohne Nummer 149
45 Neuer Wall 52; Bleichenbrücke 1, 3, 5, 7 20
46 Neuer Wall 54 353
47 Neuer Wall 64 2125
48 Neuer Wall 72 158
49 Neuer Wall 80 156, 154
50 Neuer Wall 84 152
51 Neuer Wall 86 1644
52 Neuer Wall 88; Stadthausbrücke 4 423 0,79
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Verordnung
über die Veränderungssperre Sülldorf 23/Iserbrook 27
Vom 15. Juni 2022
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Sülldorf
23/Iserbrook 27 (Bezirk Altona, Ortsteile 226 und 225) für zwei
Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsan-
spruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Altona unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 15. Juni 2022.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 28. Juni 2022
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Iserbrooker Weg
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HmbGVBl. Nr. 37
Artikel 1
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022
§1
Gewerbesteuerhebesatz 2022
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe
ertrag für das Kalenderjahr 2022 wird auf 470 vom Hundert
festgesetzt.
§2
Grundsteuerhebesätze 2022
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalen-
derjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom
Hundert,
2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August
2021 (HmbGVBl. S. 600) wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,eine Nachkom-
mastelle“ durch die Wörter ,,volle Cent“ ersetzt.
2. §3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Abweichend von Satz 1 gilt:
1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 vom Hundert
(v.H.) der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für
die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Flä-
che des Grund und Bodens nur zu 50 v.H. angesetzt,
2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens
90 v.
H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in
Euro für die 10000m² übersteigende Fläche insgesamt
wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Boden-
fläche x 0,04 Euro/m²)0,7; höchstens jedoch eine
Äquivalenzzahl von 0,04 Euro/m²,
3.sind die Voraussetzungen von Nummern 1 und 2
erfüllt, wird
a)für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche
Satz 1,
b)für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche
übersteigt und 10000
m² nicht überschreitet, Num-
mer 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von
0,02 Euro/m² und
c)im Übrigen Nummer 2
angewendet.“
3. §4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenz
beträge der Gebäudeflächen werden um 25 v.H. ermäßigt,
wenn ein Baudenkmal nach §4 Absatz 2 Satz 1 des Denk-
malschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384),
in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaft
liche Einheit prägt oder ein Ensemble nach §
4 Absatz 3
DSchG vorliegt.“
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Grund und Boden
entfallender Anteil nach oben abweicht“ durch die Wörter
,,Grund und Boden entfallender Anteil abweicht“ ersetzt.
4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,§4 Absätze 3 und 5″
durch die Textstelle ,,§4 Absätze 3 und 4″ ersetzt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Ergänzende
Regelungen“.
5.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,§1 Absatz 4,“ gestrichen.
6. In §
11 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Dieses Gesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen
des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes.“
7. §12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Anwendung des §6 Absatz 2 Satz 3 und des §6
Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§
223 und 224
des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte
zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024
zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteue-
rung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hin-
sichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten
die Regelungen dieses Gesetzes gelten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1, 2 und 7 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetz
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie
zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Vom 22. Juni 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juni 2022.
Der Senat
Dienstag, den 28. Juni 2022
400 HmbGVBl. Nr. 37
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Berichtigung
In der Schlussformel der Verordnung über den Bebauungs-
plan Lokstedt 67 vom 17. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 349) muss
es statt ,,Hamburg, den 17. Mai 2021.“ richtig ,,Hamburg, den
17. Mai 2022.“ heißen.
Hamburg, den 22. Juni 2022.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
