MONTAG, DEN31. MAI
349
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2021
Tag I n h a l t Seite
28. 5. 2021 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 20. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §17 erhält folgende Fassung:
,,§
17
Freizeiteinrichtungen, touristische Stadtrund-
fahrten, Hafenrundfahrten und Gästeführun-
gen“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §18 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§18a Sportveranstaltungen vor Publikum“.
1.3 Der Eintrag zu §23a wird gestrichen.
1.4 Der Eintrag zu §24 erhält folgende Fassung:
,,§24 Kindertagesstätten“.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §33 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§34 Angebote in Servicewohnanlagen“.
2. §3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weite-
rer Haushalte;“.
3. §4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
den Angehörigen weiterer Haushalte;“.
4. §4b erhält folgende Fassung:
,,§4b
Vorübergehende Schließung von Einrichtungen
mit Publikumsverkehr
(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen
sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Disko-
theken und Musikclubs,
2.Volksfeste,
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 28. Mai 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856), in Ver-
bindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
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3.Spielhallen,
4.Spielbanken,
5. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
6. Angebote von Freizeitchören, mit Ausnahme von
Angeboten im Freien,
7. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaß-
bäder, mit Ausnahme von Freibädern nach Maß-
gabe von §
20 Absatz 2a sowie mit Ausnahme von
Schwimmbädern, die für den Schwimmunterricht
der Kinder und der Jugendlichen nach Maßgabe
von §20 Absatz 2b öffnen,
8. Saunen und Dampfbäder,
9. Thermen sowie
10.Wellnesszentren.
Die planmäßige Abfertigung von Passagieren zum
Antritt einer Kreuzschifffahrt ist unzulässig.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des §
2 Absatz 4 des
Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 9. März 2021
(BGBl. I S. 327, 329), dürfen nicht geöffnet werden. Die
Prostitutionsvermittlung im Sinne des §2 Absatz 7 des
Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der
Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsver
anstaltungen im Sinne des §2 Absatz 6 des Prostituier-
tenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des §
2 Absatz 5 des
Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt
werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Sinne des §2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
gesetzes ist untersagt.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Wohn
anschrift“ durch das Wort ,,Anschrift“ ersetzt.
5.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu
prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig
sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthal-
ten (Plausibilitätsprüfung); bei der Nutzung einer
Anwendungssoftware nach Absatz 1 Satz 2 wird die
Pflicht zur Plausibilitätsprüfung dadurch erfüllt, dass
der zur Datenerhebung Verpflichtete die ordnungsge-
mäße Verwendung der Software bei der Kontaktdaten-
erfassung sicherstellt.“
6. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit
bis zu 50 Personen zulässig. Veranstaltungen unter
freiem Himmel sind mit bis zu 250 Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zulässig. Es gelten die folgenden Vor-
gaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien
ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewähr-
leisten,
5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen im Freien eine Maskenpflicht und in geschlos-
senen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass
die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen
abgelegt werden dürfen,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist untersagt,
7. der Verzehr alkoholischer Getränke ist ausschließ-
lich am Sitzplatz oder Stehplatz im Sinne von
Nummer 8 zulässig,
8. für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind feste
Sitzplätze oder feste Stehplätze vorzusehen; die
Plätze sind so anzuordnen, dass die Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach Maß-
gabe des §3 Absatz 2 einhalten können,
9. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
10. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vor-
herigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15 entsprechend. Private Fei-
erlichkeiten sind nur nach Maßgabe des §4a zulässig.
(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzelfäl-
len, abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 für Ver
anstaltungen eine höhere Teilnehmerzahl durch die
zuständige Behörde genehmigt werden, höchstens
jedoch 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn
über die Vorgaben des Absatzes 1 Sätze 3 bis 5 hinaus
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Aus-
lass ermöglichen,
2. es sind ausschließlich Sitzplätze zulässig,
3. in dem Schutzkonzept nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 sind insbesondere die Anordnung der Sitz-
plätze, die Entzerrung der Besucherströme durch
eine Segmentierung bei Ein- und Auslass, die sanitä-
ren Einrichtungen sowie die allgemeinen hygieni-
schen Vorkehrungen darzulegen,
4. geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungs-
technische Anlagen verfügen, die das Risiko einer
Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils
aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren;
die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem
Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezüg
lichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-
weislich beachtet werden,
5.
die Durchführung der Veranstaltung ist unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten ver-
tretbar.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sind der
Ausschank und der Konsum alkoholischer Getränke
am Veranstaltungsort und in seiner unmittelbaren
Umgebung untersagt. Die Veranstalterin oder der Ver-
anstalter hat erkennbar alkoholisierten Personen den
Zutritt zu verweigern. Die zuständige Behörde
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HmbGVBl. Nr. 37
bestimmt in der Genehmigung nach Satz 1 die zulässige
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter
Berücksichtigung des einzuhaltenden Abstandsgebots.
Bei der Bestimmung der zulässigen Zahl der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer sind die Kapazitäten der Zu-
und Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastrono-
mischen Angebote des Veranstaltungsorts sowie die
Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs
sowie vorhandener Stellplatzanlagen für Personenkraft-
wagen in der Umgebung des Veranstaltungsorts zu
berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen
zum Infektionsschutz versehen werden. Als Auflagen
können insbesondere Bestimmungen zur Belegung vor-
handener Sitzplätze und Bestimmungen zur räumli-
chen Gestaltung von Sitzplätzen, die gesondert für die
Veranstaltung eingerichtet werden, festgesetzt werden.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich
die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die
Durchführung der Veranstaltung unter Infektions-
schutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die
für Gesundheit zuständige Behörde ist im Genehmi-
gungsverfahren zu beteiligen.“
7. §10b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 30 erhält folgende Fassung:
,,30.
in der Straße Övelgönne im räumlichen Bereich
der Hausnummern 9 bis 103 (sogenannte Schie-
bestrecke), sonnabends, sonntags und an Feier
tagen in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr,“.
7.2 Nummern 31 bis 33 werden aufgehoben.
8. In §10i Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort
,,Wohnanschrift“ durch das Wort ,,Anschrift“ ersetzt.
9. §15 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden
Satz ersetzt:
,,Von dem Verbot nach Absatz 1 sind Speisesäle in medi-
zinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Ein-
richtungen der Betreuung sowie gastronomische Ange-
bote in Servicewohnanlagen im Sinne des §2 Absatz 2
des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsge-
setzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl.
S. 336), ausgenommen.“
9.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1
ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie
deren Abverkauf zum Mitnehmen. Unbeschadet der
nach Absatz 3a zulässigen Außengastronomie dürfen
zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke
nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren
Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die
nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Ver-
zehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä-
sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind
untersagt. Satz 3 gilt nicht für handelsüblich geschlos-
sene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.“
9.3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
die Bereitstellung oder Nutzung von Shishas oder
anderen Wasserpfeifen ist untersagt.“
10. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Beherbergung
(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangeboten
in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf
Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen
sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von
§7 zu erheben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; dies gilt nicht innerhalb des persön-
lichen Gästebereichs sowie bei der Einnahme von
Speisen und Getränken auf Sitzplätzen,
5.Übernachtungsangebote dürfen nur nach Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach
§10h erbracht werden; die Erbringung des negativen
Coronavirus-Testnachweises ist jeweils nach 72
Stunden zu wiederholen,
6. Schlafsäle dürfen nur für Personen nach §3 Absatz 2
Satz 2 bereitgestellt werden,
7.
gastronomische Angebote in geschlossen Räumen
dürfen ausschließlich zur Bewirtung der beherberg-
ten Personen erbracht werden; für andere gastrono-
mische Angebote gelten die Vorgaben des §15,
8. die jeweilige Beherbergungseinrichtung darf höchs-
tens bis zu 60 vom Hundert ihrer Kapazität ausgelas-
tet sein,
9.es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht aus-
schließlich Personen unterliegen, die in Bereichen
eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Gäste-
kontakt stattfindet.
(2) (bleibt frei).
(3) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touris-
tische Zwecke überlassen werden.
(4) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Sai-
sonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf
ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten
in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder
bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige
Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige
Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unter-
kunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen
und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu
informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saison
arbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen
Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur
Verfügung stellen. Die Verpflichtungen nach den Sät-
zen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammelunterkunft
oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und Han-
sestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort
geleistet wird. In Sammelunterkünften für Saisonarbei-
terinnen und Saisonarbeiter oder für auf Baustellen
Tätige gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nummern
1 bis 4 entsprechend. In einem Schlafsaal einer Sammel-
unterkunft dürfen nur Personen derselben Arbeits-
gruppe untergebracht werden.“
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11. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen, touristische Stadtrundfahrten,
Hafenrundfahrten und Gästeführungen
(1) Für Freizeitaktivitäten, die in dieser Verordnung
nicht gesondert geregelt sind, gelten die folgenden Vor-
gaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §7 zu erfassen,
4. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8,
5.bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten
Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die betei-
ligten Personen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 Satz 2 gelten ent-
sprechend,
6. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden,
7. Gruppenangebote dürfen in geschlossenen Räumen
höchstens mit zehn Personen sowie im Freien höchs-
tens mit 20 Personen angeboten werden,
8. der Zugang zu der Anlage oder Einrichtung ist so zu
begrenzen, dass die anwesenden Personen das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten und Per-
sonengruppen nach Nummer 7 räumlich voneinan-
der getrennt sind; für den Zugang zu Angeboten in
geschlossenen Räumen gelten im Übrigen die Vorga-
ben nach §13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Durchführung touristischer Stadtrundfahr-
ten im Linien- und Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und
Hafenrundfahrten zu Wasser und an Land und ver-
gleichbare Fahrten zu touristischen Zwecken ein-
schließlich sonstiger Gelegenheitsverkehre nach §§
48
und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geän-
dert am 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), gelten die fol-
genden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §7 zu erfassen,
4.
es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutz-
maske nach §
28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und
Absatz 9 Satz 2 IfSG,
5. die Angebote dürfen nur nach Vorlage eines negati-
ven Coronavirus-Testnachweises nach §10h erbracht
werden,
6. die Fahrzeuge dürfen höchstens mit 60 vom Hundert
ihrer Kapazität ausgelastet werden.
(3) Für touristische Gästeführungen, insbesondere
Stadtführungen, gelten die folgenden Vorgaben:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach §7 zu erfassen,
4.
Gruppenführungen dürfen in geschlossenen Räu-
men höchstens für zehn Personen sowie im Freien
höchstens für 20 Personen angeboten werden,
5. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
6. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden.“
12. §18 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
12.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für den Betrieb der zoologischen und botanischen
Gärten sowie der Tierparks gelten die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2.ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8; in Außenbereichen gilt eine Mas-
kenpflicht nach §
8 sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
5. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden,
6.Gruppenführungen dürfen in geschlossenen Räu-
men höchstens für zehn Personen sowie im Freien
höchstens für 20 Personen angeboten werden.“
12.3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Gruppenführungen dürfen in geschlossenen Räu-
men höchstens für zehn Personen sowie im Freien
höchstens für 20 Personen angeboten werden,“.
13. Hinter §18 wird folgender §18a eingefügt:
,,§18a
Sportveranstaltungen vor Publikum
Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in hier-
für eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten die folgenden Vor-
gaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen; in dem Schutzkonzept sind insbesondere
die Anordnung der Sitzplätze, die Entzerrung der
Besucherströme durch eine Segmentierung bei
Ein- und Auslass, die sanitären Einrichtungen
sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen
darzulegen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
4.der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucher-
ströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass ermöglichen, verfügen,
5. das Publikum muss auf festen Sitzplätzen platziert
werden, die so anzuordnen sind, dass das Abstands-
gebot nach Maßgabe des §
3 Absatz 2 eingehalten
werden kann,
Montag, den 31. Mai 2021 353
HmbGVBl. Nr. 37
6. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Sportausübung durch die sportaus-
übenden Personen sowie der zur Betreuung not-
wendigen Personen abgelegt werden dürfen,
7. Eintrittskarten dürfen nur im Vorverkauf vertrie-
ben werden,
8. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
9.zwischen dem Publikum und den Flächen der
sportlichen Darbietungen ist ein Mindestabstand
von 2,5 Metern zu gewährleisten,
10.
es dürfen höchstens 650 Zuschauerinnen und
Zuschauer teilnehmen,
11. der Verzehr alkoholischer Getränke ist untersagt,
12.geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüf-
tungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko
einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem
jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich redu-
zieren; die Einhaltung des Standes der Technik auf
diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die
diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbun-
desamtes und die allgemein anerkannten Regeln
der Technik nachweislich beachtet werden.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstel-
len und Gaststätten gelten §§
13 und 15 entsprechend.
§9 findet keine Anwendung.“
14. §19 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungs
angebote einschließlich ehrenamtlich angeleiteter
Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Probe-
betriebs gelten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens
oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dür-
fen, soweit dies zwingend erforderlich ist; Absatz 1
Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angeleitete Grup-
penangebote und den nicht berufsmäßigen Probe
betrieb keine Anwendung. Angebote von Chören und
musikalische Angebote mit mehr als zwei Blasinstru-
menten in geschlossenen Räumen sowie die Angebote
von Tanzschulen und Ballettschulen dürfen nur für die
berufliche Qualifizierung oder Fortbildung erbracht
werden; dies gilt nicht für Kursangebote für kontaktlo-
sen Tanz oder Ballett. Bei Tätigkeiten, bei denen mit
einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, ins-
besondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem
Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten
Personen in geschlossenen Räumen einen Mindest
abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten.“
14.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung.
,,(3) §19 Absatz 1 gilt entsprechend für den Fahrunter-
richt. Im praktischen Fahrunterricht, soweit dieser in
geschlossenen Fahrzeugen stattfindet, gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Flugschulen und
Luftfahrtschulen. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
kehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen.“
15. §20 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffent
lichen und privaten Schwimmbädern ist nur nach Maß-
gabe der nachfolgenden Regelungen zulässig.“
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Ausübung von Sport auf und in allen öffent
lichen und privaten Sportanlagen ist allein oder in
Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien und von bis
zu 10 Personen kontaktlos in geschlossenen Räumen
sowie für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjah-
res ohne zahlenmäßige Begrenzung zulässig; das
Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei
keine Anwendung. Es gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der
Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
3. die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und
Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindest
abstände und Hygienevorgaben zulässig,
4.Sportanlagen dürfen von mehreren nach Satz 1
zulässigen Personengruppen zur Sportausübung
gleichzeitig genutzt werden, sofern diese Personen-
gruppen räumlich voneinander getrennt sind,
5.eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h gestattet; dies gilt nicht für
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
6. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindes-
tens 2,5 Metern einzuhalten; soweit bei der Sport
ausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort
der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Per-
sonen unverändert bleiben kann, ist zu anderen Per-
sonen ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten,
7. für den Zugang zu Angeboten in geschlossenen Räu-
men gelten die Vorgaben nach §13 Absatz 2a Satz 1
entsprechend.“
15.3 Absätze 2a bis 2c erhalten folgende Fassung:
,,(2a) Freibäder dürfen betrieben werden; es gelten die
folgenden Vorgaben:
1.in Schwimmbädern muss das Badewasser entspre-
chend den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik aufbereitet und desinfiziert sein; Natur- und
Sommerbäder dürfen betrieben werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4.die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig,
5.es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen; es wird dringend empfohlen, bei der
Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemieplan
Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
e.V. zu folgen,
6. beim Schwimmen und Baden gilt das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2,
7.die Nutzung angeschlossener Saunabereiche und
von Whirlpools ist unzulässig.
Montag, den 31. Mai 2021
354 HmbGVBl. Nr. 37
(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen für Kinder und
Jugendliche Schwimmlernkurse in öffentlichen und
privaten Hallenbädern und Freibädern angeboten wer-
den; die Vorgaben des Absatzes 2 gelten mit Ausnahme
von Absatz 2 Satz 2 Nummern 3, 5 und 7 entsprechend.
(2c) Der Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios
sowie vergleichbaren Einrichtungen ist zulässig, soweit
deren Angebote ausschließlich kontaktlos erbracht wer-
den. Es gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe des §7 zu erheben,
3. die gemeinsame sportliche Betätigung in Gruppen-
angeboten ist im Freien mit höchstens bis zu 20 Per-
sonen und in geschlossenen Räumen höchstens mit
bis zu zehn Personen zulässig; für Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres gilt keine zahlen-
mäßige Begrenzung,
4.es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
5. zwischen Sportgeräten ist ein Abstand von mindes-
tens 2,5 Metern einzuhalten; soweit bei der Sport
ausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort
der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Per-
sonen unverändert bleiben kann, ist zu anderen Per-
sonen ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten,
6. für den Zugang zu Angeboten in geschlossenen Räu-
men gelten die Vorgaben nach §13 Absatz 2a Satz 1
entsprechend,
7. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden; dies gilt nicht für Kin-
der bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
8. die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und
Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindest
abstände und Hygienevorgaben zulässig,
9.die Nutzung angeschlossener Saunabereiche und
von Whirlpools ist unzulässig.
Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben des
§15 entsprechend.“
15.4 Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
die gemeinsame Ausübung des Rehabilitations-
sports ist im Freien höchstens mit bis zu 20 Perso-
nen und in geschlossen Räumen höchstens mit bis
zu zehn Personen zulässig,“.
15.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen
und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympia-
stützpunkten ist zulässig. §
3 Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung. Für den Trainings- und Wettkampf-
betrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des §18a ent-
sprechend.“
15.6 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb vor Publi-
kum gelten die Vorgaben des §18a entsprechend.“
16. §23a wird aufgehoben.
17. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Han-
sestadt Hamburg sind geöffnet und im Regelbetrieb.
Alle Kinder haben einen Anspruch auf die Betreuung
im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad
Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen
Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in
Kindertagesstätten nicht betreut werden. Kinder, für
die behördlich Quarantäne angeordnet ist oder die in
einem Haushalt mit einer Person leben, für die behörd-
lich Quarantäne angeordnet ist, dürfen ebenfalls nicht
in Kindertagesstätten betreut werden.
(3) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(4) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
(5) Die Trägerinnen und Träger der Kindertagesein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Groß
tagespflegestellen sind verpflichtet, den in den Kinder-
tageseinrichtungen und in den Großtagespflegestellen
beschäftigten Personen wöchentlich drei Angebote für
Coronavirus-Testungen nach §10d kostenfrei zu unter-
breiten.“
18. In §
25a Satz 1 wird das Wort ,,Wohnanschrift“ durch
das Wort ,,Anschrift“ ersetzt.
19. §30 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
jede pflegebedürftige Person darf höchstens zwei
Besuchende gleichzeitig empfangen, wobei Besu-
chende, die über einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen nicht mitzählen; Besu-
cherinnen und Besuchern wird empfohlen ihren
geplanten Besuch der Einrichtung vorab mitzutei-
len, damit die Einhaltung des Abstandsgebots
gewährleistet werden kann; weiteren Besuchen im
Rahmen der Sterbebegleitung soll von der Trägerin
oder dem Träger zugestimmt werden,“.
19.1.2 Nummer 6 Buchstabe a wird gestrichen.
19.2 Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen Person,
die nicht über einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§
2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügt, in eine Einrichtung ist durch die
behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu
bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden ein
PCR-Test nach §10d durchgeführt wurde, der ein nega-
tives Testergebnis erbracht hat.“
19.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei pflegebedürftigen Personen, die nicht über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen,
und die nach einem stationären Krankenhausaufent-
halt in die Einrichtung zurückkehren sollen, ist vor der
Rückkehr in die Einrichtung durch die behandelnde
Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass
in den vergangenen 48 Stunden ein PCR-Test nach
§10d durchgeführt wurde, der ein negatives Testergeb-
nis erbracht hat.“
Montag, den 31. Mai 2021 355
HmbGVBl. Nr. 37
20. §31 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus Konkreti-
sierungen zur
1.Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhe-
bung nach §7,
2.
Dokumentation der besuchten Person und des
Besuchszeitraums,
3.Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im Hin-
blick auf die Minimierung der Anzahl der Betreuen-
den je zu betreuender Person,
4.Reduzierung des unmittelbaren Körperkontaktes
zwischen Personen die nicht über einen Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder über
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfü-
gen,
5. Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchti-
gungen und Behinderungen und für den öffentli-
chen Gesundheitsdienst und
6. Durchführung von Gruppenangeboten
enthalten.“
20.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,§10h
Absatz 2 gilt entsprechend.“
20.3 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Alle Beschäftigen, die weder einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, haben sich min-
destens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mit-
tels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren. Die Trägerin
oder der Träger organisiert die erforderlichen Testun-
gen.“
21. §31a erhält folgende Fassung:
,,§31a
Werkstätten für behinderte Menschen,
sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe und Tagesförderstätten
(1) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige
tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe und Tagesförderstätten sind verpflichtet, für
das Betreten ein einrichtungsspezifisches Schutzkon-
zept nach Maßgabe des §6 und der für diese Einrichtun-
gen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschrif-
ten zu erstellen. Die Vorgaben zur Kontaktdatenerhe-
bung nach §7 sind umzusetzen. Für die Werkstätten für
behinderte Menschen und Tagesförderstätten sind dar-
über hinaus Vorgaben zum Zustimmungserfordernis
der Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren
gesetzlichen Betreuungen zur Wiederaufnahme der
Beschäftigung und Betreuung in der Einrichtung erfor-
derlich.
(2) Das Schutzkonzept für die Teilnahme an Gruppen-
angeboten bei Leistungen von sonstigen tagesstruktu-
rierenden Einrichtungen muss darüber hinaus Vorga-
ben enthalten zur:
1. Beschränkung der Gruppenangebote auf höchstens
zehn Personen,
2. Testung der Leistungsberechtigten mittels Schnell-
test nach §10d; §10h gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betre-
ten werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind zur
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
für Personen, die anderweitig nicht betreut und ver-
sorgt sind, verpflichtet.
(5) Leistungsberechtigte von Werkstätten für behin-
derte Menschen und Tagesförderstätten, die weder
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
noch einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 vorle-
gen, haben sich mindestens zweimal pro Woche einer
Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus mittels Schnelltest nach §10d zu unter-
ziehen, soweit an dem jeweiligen Standort, in dem der
Leistungsberechtigte tätig ist, kein Schicht- bezie-
hungsweise Wechselbetrieb erfolgt; das Ergebnis ist der
Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser
oder diesem zu dokumentieren. Die Trägerin oder der
Träger organisiert die erforderlichen Testungen.
(6) Alle Beschäftigen, die weder einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, haben sich min-
destens zweimal pro Woche einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mit-
tels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren. Die Trägerin
oder der Träger organisiert die erforderlichen Testun-
gen.
(7) Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nut-
zer sowie das Fahrpersonal und für weitere Begleitper-
sonen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske
nach §
28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9
Satz 2 IfSG. §
3 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen
mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §2 Absatz 8 sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
(8) Die Anbieterinnen und Anbieter nach Absatz 1 sind
berechtigt, über die von geschulten Beschäftigten bei
1. ihren Beschäftigten,
2. Leistungsberechtigten und
3.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu
erstellen, welche mindestens die Angaben nach §
10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.“
22. §31b erhält folgende Fassung:
,,§31b
Interdisziplinäre oder Heilpädagogische
Frühförderstellen und Erbringer sonstiger ambulanter
Leistungen
(1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
von sonstigen ambulanten Leistungen (einschließlich
der Leistungen der Ambulanten Sozialpsychiatrie) und
die Erbringerinnen und Erbringer von Heilpädagogi-
schen Leistungen oder Interdisziplinären Frühförder-
leistungen sind verpflichtet, für das Erbringen ihrer
Leistungen ein einrichtungsspezifisches Schutzkon-
zept nach Maßgabe des §6 und der geltenden Hygiene-
und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das
Schutzkonzept muss auch Regelungen enthalten zur
Montag, den 31. Mai 2021
356 HmbGVBl. Nr. 37
Umsetzung der Vorgaben zur Kontaktdatenerhebung
nach §7.
(2) Das Schutzkonzept für die Teilnahme an Angeboten
der Ambulanten Sozialpsychiatrie muss darüber hinaus
folgende Vorgaben enthalten:
1. Beschränkung der Gruppenangebote auf höchstens
zehn Personen,
2.
Testung der Nutzerinnen und Nutzer mittels
Schnelltest nach §10d; §10h gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzkonzepte betre-
ten werden.
(4) Alle Beschäftigen, die weder einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 noch einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen, haben sich min-
destens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus mit-
tels Schnelltest nach §10d zu unterziehen; das Ergebnis
ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von
dieser oder diesem zu dokumentieren. Die Trägerin
oder der Träger organisiert die erforderlichen Testun-
gen.
(5) Die Trägerin oder der Träger der Einrichtungen
nach Absatz 1 ist nach Anordnung der Gesundheits
ämter verpflichtet, bei allen Leistungsberechtigten
sowie Beschäftigten unverzüglich eine Testung in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
mittels Schnelltest nach §
10d durchführen zu lassen,
wenn diese Kontakt mit einer engen Kontaktperson
entsprechend der Definition durch das Robert Koch-
Institut hatten. In Abstimmung mit dem zuständigen
Gesundheitsamt kann die Testung auf Leistungsbe-
rechtigte einzelner Einrichtungsteile und dort arbei-
tende Beschäftigte begrenzt werden.
(6) Die Trägerinnen oder die Träger von Einrichtungen
nach Absatz 1 sind berechtigt, über die von geschulten
Beschäftigten bei
1. ihren Beschäftigten,
2. Leistungsberechtigten und
3.Aufsuchenden
durchgeführten Schnelltests eine Testbescheinigung zu
erstellen, welche mindestens die Angaben nach §
10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten muss.“
23. Hinter §33 wird folgender §34 eingefügt:
,,§34
Angebote in Servicewohnanlagen
,,(1) In Servicewohnanlagen gemäß §
2 Absatz 2
HmbWBG können Kurse oder andere Gruppenange-
bote unter Berücksichtigung der Vorgaben nach §
9
angeboten werden. Für die Anbieter von Kursen oder
anderen Gruppenangeboten gilt eine Testpflicht nach
§10h.
(2) Bei der Durchführung von Angeboten, bei denen
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter sowie Engagierte über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen,
kann auf das Tragen einer medizinischen Maske und die
Einhaltung des Mindestabstandes verzichtet werden.“
24. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
entgegen §
4b Absatz 1 eine der in §
4b Absatz 1
Nummern 1 bis 10 aufgeführten Einrichtungen
oder einen dort aufgeführten Betrieb für den Publi-
kumsverkehr öffnet,“.
24.2 Nummern 4a und 4b werden gestrichen.
24.3 Nummern 11 bis 15c erhalten folgende Fassung:
,,11. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung in
geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt, ohne dass dies nach
Absatz 2 gestattet ist,
11a. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 2 eine Veranstaltung
unter freiem Himmel mit mehr als 250 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt, ohne dass dies nach
Absatz 2 gestattet ist,
12. es entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 unter-
lässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne
oder einem Podium einen Mindestabstand von
2,5 Metern zu gewährleisten,
13. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §
8 Absatz 1 oder Absatz 1a bei Veran-
staltungen die Maskenpflicht oder die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
14. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 tanzt,
15. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 alkoholi-
sche Getränke außerhalb des festen Sitzplatzes
oder des festen Stehplatzes im Sinne des §
9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 verzehrt,
15a. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 erster
Halbsatz die Teilnahme ohne feste Sitzplätze und
Stehplätze gestattet,
15b. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 den Ein-
lass ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h gewährt,
15c. entgegen §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 die Teil-
nahme ohne eine vorherige Buchung der Veran-
staltungsteilnahme gestattet,“.
24.4 Hinter Nummer 15c wird folgende Nummer 15d einge-
fügt:
,,15d.
entgegen §
9 Absatz 2 Satz 2 alkoholische
Getränke ausschenkt oder verzehrt,“.
24.5 Hinter Nummer 35 wird folgende Nummer 35a einge-
fügt:
,,35a.
entgegen §15 Absatz 3 Satz 2 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränke am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,“.
24.6 Nummer 35b erhält folgende Fassung:
,,35b.
entgegen §
15 Absatz 3 Satz 3 alkoholische
Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
ohne dass dies nach §15 Absatz 3 Satz 4 erlaubt
ist,“.
24.7 Hinter Nummer 38 werden folgende Nummern 39 und
39a eingefügt:
,,39.
entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Shishas
oder andere Wasserpfeifen bereitstellt oder nutzt,
Montag, den 31. Mai 2021 357
HmbGVBl. Nr. 37
39a.
entgegen §
15 Absatz 5 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 Club- oder Gesellschaftsräume von Verei-
nen, insbesondere von Sport, Kultur- und Heimat-
vereinen betreibt,“.
24.8 Nummern 40 bis 44 erhalten folgende Fassung:
,,40.
entgegen §16 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit §8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in
§16 Absatz 1 genannten Einrichtungen, mit Aus-
nahme des persönlichen Gästebereichs und bei der
Einnahme von Speisen und Getränken, die Mas-
kenpflicht nicht befolgt,
41.entgegen §16 Absatz 1 Nummer 5 Übernachtungs-
angebote ohne Vorlage eines negativen Corona
virus-Testnachweises nach §10h erbringt,
42.
entgegen §16 Absatz 1 Nummer 6 einen Schlafsaal
anderen Personen als den Personengruppen nach
§3 Absatz 2 Satz 2 bereitstellt,
43.
entgegen §16 Absatz 1 Nummer 7 gastronomische
Angebote in geschlossenen Räumen nicht aus-
schließlich zur Bewirtung der beherbergten Perso-
nen erbringt,
44.
entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 8 die Beherber-
gungseinrichtung zu mehr als 60 vom Hundert
ihrer Kapazität auslastet,“.
24.9 Hinter Nummer 44 werden folgende Nummern 44a und
44b eingefügt:
,,44a.
entgegen §
16 Absatz 3 Wohnraum für touristi-
sche Zwecke einem anderen überlässt,
44b.
entgegen §
16 Absatz 4 die zuständige Behörde
nicht unverzüglich informiert,“.
24.10 Nummern 45 und 46 erhalten folgende Fassung:
,,45.
entgegen §
17 Absatz 1 Nummer 5 das Abstands
gebot nicht einhält,
46.
entgegen §17 Absatz 1 Nummer 6 ein Angebot in
geschlossenen Räumen ohne Vorlage eines nega
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbringt,“.
24.11 Hinter Nummer 46 werden folgende Nummern 46a bis
46h eingefügt:
,,46a.entgegen §17 Absatz 1 Nummer 7 Gruppenange-
bote für Gruppen in geschlossenen Räumen mit
mehr als zehn Personen und im Freien mit mehr
als 20 Personen anbietet,
46b.entgegen §17 Absatz 1 Nummer 8 den Zugang zu
der Einrichtung nicht entsprechend den Vorga-
ben begrenzt,
46c.entgegen §
17 Absatz 2 Nummer 4 die Masken-
pflicht nicht befolgt,
46d.entgegen §17 Absatz 2 Nummer 5 Angebote ohne
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h erbringt,
46e.entgegen §17 Absatz 2 Nummer 6 die Fahrzeuge
mit mehr als 60 vom Hundert ihrer Kapazität aus-
lastet,
46f. entgegen §17 Absatz 3 Nummer 4 Führungen für
Gruppen mit mehr als zehn Personen in geschlos-
senen Räumen oder mit mehr als 20 Personen im
Freien durchführt,
46g.entgegen §17 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nicht befolgt,
46h. entgegen §17 Absatz 3 Nummer 6 Angebote in geschlos-
senen Räumen ohne Vorlage eines nega
tiven Coronavi-
rus-Testnachweises nach §10h erbringt,“.
24.12 Nummern 47 und 48 werden gestrichen.
24.13 Nummer 48b erhält folgende Fassung:
,,48b.entgegen §
18 Absatz 3 Nummer 5 Angebote in
geschlossenen Räumen ohne Vorlage eines nega
tiven Corona
virus-Testnachweises nach §
10h
erbringt,“.
24.14 Hinter Nummer 48b werden folgende Nummern 48c
bis 48h eingefügt:
,,48c.entgegen §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
bindung mit §
8 Absätze 1 und 1a in Museen,
Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäusern,
Bibliotheken und Archiven in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nicht befolgt,
48d.
entgegen §
18a Satz 1 Nummer 5 die Sitzplätze
nicht entsprechend der Vorgaben anordnet,
48e.entgegen §
18a Satz 1 Nummer 6 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske in geschlossenen
Räumen nicht befolgt,
48f. entgegen §18a Satz 1 Nummer 8 den Einlass ohne
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnach-
weises nach §10h gewährt,
48g.entgegen §
18a Satz 1 Nummer 10 Veranstaltun-
gen für mehr als 650 Zuschauerinnen und
Zuschauer durchführt,
48h.
entgegen §
18a Satz 1 Nummer 11 alkoholische
Getränke verzehrt,“.
24.15 Nummer 50 wird gestrichen.
24.16 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
entgegen §
19 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung §
8
Absätze 1 und 1a die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nicht befolgt,“.
24.17 Hinter Nummer 52a werden folgende Nummern 52b
bis 52e eingefügt:
,,52b.
entgegen §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 3 Grup-
penangebote im Freien mit mehr als 20 Personen
oder in geschlossenen Räumen mit mehr als 10
Personen anbietet,
52c.
entgegen §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 5 den
erforderlichen Abstand zwischen Sportgeräten
nicht einhält,
52d.
entgegen §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 6 den
Zugang der Nutzerinnen und Nutzern nicht ent-
sprechend den Vorgaben begrenzt,
52e.
entgegen §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 7 Ange-
bote in geschlossenen Räumen ohne Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbringt,“.
24.18 Nummern 53 und 55 werden gestrichen.
24.19 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 1, §
14 Nummer 1, §
15 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz 1 Nummer 1,
§17 Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 2 Nummer 1,
§
17 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §
18 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Ab-
Montag, den 31. Mai 2021
358 HmbGVBl. Nr. 37
satz 4 Satz 1 Nummer 1, §18a Satz 1 Nummer 1,
§
19 Absatz 1 Nummer 1, §
20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1, §
20 Absatz 2a Nummer 2, §
20 Ab-
satz 2c Satz 2 Nummer 1 oder §22 Absatz 1 Satz 1
die allgemeinen Hygienevorgaben gemäß §
5
nicht einhält,
78. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2,
§
10 Absatz 6 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 2,
§14 Nummer 2, §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4,
§16 Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 1 Nummer 2,
§17 Absatz 2 Nummer 2, §17 Absatz 3 Nummer 2,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 3
Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18a
Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 1 Nummer 3, §20
Absatz 2a Nummer 5, §20 Absatz 2c Satz 2 Num-
mer 4, §22 Absatz 1 Satz 2 oder §33 Nummer 2 ein
Schutzkonzept gemäß §
6 nicht erstellt, ein
erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der
zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Ein-
haltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8,
§
13 Absatz 2b, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
14
Nummer 3, §15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §16
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3, §17
Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3 Num-
mer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a Satz 1
Nummer 3, §
19 Absatz 1 Nummer 2, §
20 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 2a Nummer 3,
§20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2 oder §33 Num-
mer 3 Kontaktdaten gemäß §
7 nicht erfasst, auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht heraus-
gibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten
überlässt,
80. entgegen §
7 Absatz 2 Satz 3, §
9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Satz 8, §13 Absatz 2b, §13a Absatz 1
Nummer 3, §14 Nummer 3, §15 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, §16 Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz
1 Nummer 3, §17 Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz
3 Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18
Absatz 3 Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 3, §18a Satz 1 Nummer 3, §19 Absatz 1 Num-
mer 2, §20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz
2a Nummer 3, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2
oder §
33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §
7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig
oder unzutreffend angibt.“
25. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2021
außer Kraft.“
§2
Weitere Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
durch §1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
16 fol-
gende Fassung:
,,§16Beherbergung; Abfertigung von Kreuzfahrtschif-
fen“.
2. §4b Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
3. §16 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Beherbergung; Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen“.
3.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Für die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen sowie
ihren Aufenthalt im Hafen oder anderen Gewässern im
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Ab-
satz 1 Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 entsprechend. Bei der
Abfertigung zum Antritt einer Kreuzfahrt müssen Pas-
sagiere einen negativen PCR-Test nach §
10h Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder einen Nachweis nach §
10h
Absatz 2 vorlegen. §10h Absatz 3 gilt entsprechend.“
§3
Inkrafttreten
In §
1 treten die Nummern 1.3, 1.4, 16 und 17 am 7. Juni
2021 in Kraft. §2 tritt am 11. Juni 2021 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am 1. Juni 2021 in Kraft.
Hamburg, den 28. Mai 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Montag, den 31. Mai 2021 359
HmbGVBl. Nr. 37
A.
Anlass
Mit der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Anpas-
sungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutzmaßnah-
men vorgenommen, um auf den durch die Schutzmaßnahmen
bewirkten Rückgang der Neuinfektionszahlen und die weitere
Stabilisierung der epidemiologischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten und der Einundvierzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung Anpassungen des Schutzkon-
zepts vorgenommen worden sind, kann dessen schrittweise
Anpassung mit dem Ziel einer Reduktion beschränkender
Folgewirkungen der Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung des weiterhin erforderlichen Schutzniveaus
vor dem Hintergrund der weiteren Stabilisierung der epide-
miologischen Lage auch in dieser Woche fortgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung die Rege-
lungen der Kontaktbeschränkung und der privaten Zusam-
menkünfte erweitert. Darüber hinaus werden die Bedingungen
der kontaktlosen sportlichen Betätigung von Erwachsenen
erweitert und unter den erforderlichen Hygiene- und Schutz-
auflagen in bestimmten Gruppengrößen auch wieder in
geschlossenen Räumen zugelassen. Zudem können die Kin-
dertagesstätten ab dem 7. Juni 2021 wieder vollständig in den
Regelbetrieb übergehen. Ferner werden jeweils unter Vor-
gabe der im Einzelnen erforderlichen infektionsschutzrechtli-
chen Schutzmaßnahmen die Schließungs- bzw. Untersa-
gungsanordnungen für Angebote von Freizeiteinrichtungen,
touristische Stadtrundfahrten, Hafenrundfahrten und Gäste-
führungen zurückgenommen und Veranstaltungen mit einer
begrenzten Teilnehmerzahl auch in geschlossenen Räumen
wieder zugelassen. Unter Vorgabe der erforderlichen infekti-
onsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen werden insbeson-
dere auch Sportveranstaltungen vor Publikum mit einer
begrenzten Teilnehmerzahl wieder zugelassen. Darüber hinaus
können unter Vorgabe der im Einzelnen erforderlichen infek-
tionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen und unter Begren-
zung der Kapazität auch wieder Übernachtungsangebote in
Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Camping-
plätzen und in vergleichbaren Einrichtungen bereitgestellt
werden. Ab dem 11. Juni 2021 ist ferner auch die Abfertigung
von Kreuzfahrtschiffen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg unter Beachtung der erforderlichen Schutz- und Hygie-
neauflagen möglich.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine erheb-
liche Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine erhebliche
Auslastung des Gesundheitswesens sowie durch einen noch
nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung
durch Impfungen geprägt ist, sind darüber hinausgehende
Reduktionen der Schutzmaßnahmen nach dieser Verordnung
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein
Rückfall in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung
des Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz
der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien
und Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber
ist bislang vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage in der Stadt auch bundesrechtlich verpflichtet
gewesen, breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die
eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwar-
ten lassen (§28a Absatz 3 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Soweit wie im Folgenden näher ausgeführt in der Freien
und Hansestadt Hamburg der Schwellenwert in §28a Absatz 3
Satz 7 IfSG von über 35 Neuinfektionen je 100000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen erstmals am 26. Mai 2021 unter-
schritten worden ist, ist es unter Berücksichtigung der aktuel-
len, im Folgenden näher dargelegten epidemiologischen
Gesamtlage im Sinne von §28a Absatz 3 Satz 11 IfSG erforder-
lich und geboten, nicht nur weiterhin Schutzmaßnahmen
umzusetzen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen (§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG), sondern auch bestimmte
Schutzmaßnahmen fortzusetzen, die eine weitere Abschwä-
chung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Dies ist ins-
besondere erforderlich, um die mit dieser Verordnung sowie
mit der Vierzigsten und der Einundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung eingeführten Anpassungen abzusichern
und diese sicher evaluieren zu können. Vor allem aber gebieten
die fortbestehende hohe Auslastung der intensivmedizini-
schen Kapazitäten, der noch unzureichende Immunisierungs-
grad der Bevölkerung durch Impfungen sowie das Auftreten
neuer Virusvarianten besondere Vorsicht und die einstweilige
Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus. Zudem darf insbe-
sondere der Erfolg der Eindämmung der Coronavirus-Epide-
mie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der durch die
Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser
Verordnung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht wor-
den ist, nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutzmaß-
nahmen gefährdet werden, die einen Rückfall in eine durch ein
exponentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte epide-
miologische Lage bewirken und den Verordnungsgeber wieder
zur Intensivierung der Schutzmaßnahmen zwingen würde.
Aus diesem Grund wird das Konzept einer schrittweisen Rück-
nahme beschränkender Schutzmaßnahmen und einer jeweils
nachfolgenden sorgsamen Evaluation des jeweiligen Schritts
konsequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich
zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung die
zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläuter-
ten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiologi-
sche Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleibt oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungsge-
ber wie erneut mit dieser Zweiundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung geschehen weitere Anpassungen vorneh-
men, mit denen nicht mehr erforderliche Schutzmaßnahmen
umgehend zurückgenommen werden. Der Verordnungsgeber
wird deshalb wie bisher das Infektionsgeschehen sowie die
Wirkung der Schutzmaßnahmen kontinuierlich evaluieren,
und er wird Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen nicht mehr
erforderlich sind, umgehend wieder aufheben, sobald das
Infektionsgeschehen dies zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Einundvierzigsten Verord-
Begründung
zur Zweiundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Montag, den 31. Mai 2021
360 HmbGVBl. Nr. 37
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 20. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 323)
ist durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Vor dem Hin-
tergrund der Korrelation dieser Entwicklung mit der fort
gesetzten Einhaltung insbesondere der mit der Sechsund
dreißigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. März 2021
(HmbGVBl. S. 145) und der Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) ein-
geführten Schutzmaßnahmen, die durch die Neununddrei-
ßigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021
(HmbGVBl. S. 193) und die Verordnung zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)
zusammen mit den übrigen Schutzmaßnahmen der Verord-
nung verlängert worden sind, geht der Verordnungsgeber
davon aus, dass dieser Erfolg auf die Wirksamkeit der umfas-
senden Schutzmaßnahmen und des Konzepts der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zurückzufüh-
ren ist. Die weitere Stabilisierung der Lage sowie der Rück-
gang der Anzahl der täglichen Neuinfektionen ermöglichen
die eingangs und die im Folgenden unter B. näher erläuterten
Anpassungen des Schutzkonzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für
die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt
weiter als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;
Stand 26. Mai 2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg
stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 19. Mai 2021 und dem 26. Mai 2021 wurden
insgesamt 597 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 31,35 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen Infektionen sind weiter
keinen größeren Ausbruchsgeschehen zuzuordnen. In allen
Altersgruppen sinkt die Inzidenz gleichmäßig und liegt außer
in den Altersgruppen 6-14 und 15-19 unter dem Wert 50. Die
7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 5. Mai 2021 unter 100. Seit dem
17. Mai 2021 liegt sie auch unter dem Wert 50. Im Bezirk Mitte
liegt die 7-Tage-Inzidenz (17. Mai 2021 bis 24. Mai 2021) wei-
terhin über 60, in Harburg über 50 und in den anderen Bezir-
ken seit Kurzem unter 35.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-Inzi-
denz noch auf einem weiter zu beobachtenden erheblichen
Niveau (Werte: 70,29 am 13. Mai; 63,08 am 14. Mai; 55,66 am
15. Mai; 53,23 am 16. Mai; 48,13 am 17. Mai; 43,55 am 18. Mai;
44,18 am 19. Mai; 42,65 am 20. Mai; 39,70 am 21. Mai; 40,81
am 22. Mai; 39,86 am 23. Mai; 38,33 am 24. Mai; 37,33 am 25.
Mai, 31,35 am 26. Mai; 27,88 am 27. Mai), das den in §
28a
Absatz 3 Satz 5 IfSG genannten Schwellenwert von 50 noch bis
zum 16. Mai 2021 und hiernach den in §
28a Absatz 3 Satz 6
IfSG genannten Schwellenwert von 35 noch bis zum 25. Mai
2021 übertraf.
Seit dem 27. April 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert in Ham-
burg unter 1,0, aber mit 0,88 noch über dem bundesweiten
7-Tage-R-Wert von 0,78 (Stand 26. Mai 2021). Der jüngste Ver-
lauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt dar: 0,83 am
13. Mai; 0,81 am 14. Mai; 0,79 am 15. Mai; 0,78 am 16. Mai;
0,73 am 17. Mai; 0,70 am 18. Mai; 0,69 am 19. Mai; 0,67 am
20. Mai; 0,74 am 21. Mai; 0,81 am 22. Mai; 0,84 am 23. Mai;
0,85 am 24. Mai; 0,88 am 25. Mai; 0,88 am 26. Mai). Der
7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer
Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für
die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfek
tionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante B.1.1.7 geprägt: Diese breitet sich seit Dezember 2020 in
Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche 14
(2021) liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an
B.1.1.7-positiven Fällen bei ca. 95
% und mittlerweile bei fast
99
% und ist damit der inzwischen vorherrschende COVID-
19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die Variant of Con-
cern (VOC) B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen im Ver-
gleich zum ursprünglichen Wildtyp deutlich ansteckender ist
und eventuell schwerere Krankheitsverläufe verursacht als
andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Ver-
breitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der
bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich.
Weitere VOC wie die Varianten B.1.351 (Südafrika-Vari-
ante) und P
.1 (Brasilien-Variante) sind auch in Hamburg nach-
gewiesen, spielen aktuell allerdings noch keine wesentliche
Rolle, wobei der Verordnungsgeber diese Entwicklung weiter
aufmerksam verfolgen wird. Während in den Kalenderwochen
11, 12 und 13 einzelne Proben identifiziert wurden, sind in den
Kalenderwoche 14 bis 16 keine Proben diesen Varianten zuzu-
ordnen. In Kalenderwoche 17 konnte eine weitere B.1.351-
positive Probe identifiziert werden, jedoch keine weitere P
.1-
positive Probe. Die Virusvariante B.1.617 (Indien) gilt inzwi-
schen auch als VOC und wurde in der Kalenderwoche 16 in
einer zufällig ausgewählten Probe erkannt, in der Kalenderwo-
che 17 jedoch nicht erneut detektiert. Allerdings deuten die
Daten des PCR-T
ypisierungs-Verfahrens aus der Kalenderwo-
che 18 darauf hin, dass erneut zwei der insgesamt 182 analy-
sierten SARS-CoV-2-positiv getesteten Proben der Variante
B.1.617 zugeordnet werden können. Diese Daten müssen
jedoch noch per Sequenzierung bestätigt werden.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 25. Mai 2021 sind 129 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 62
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 80 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam aber stetig ab. Die freie
Intensivbettenkapazität beträgt indessen weiter nur 13,24
%.
Angestrebt wird eine freie Bettenkapazität von etwa 15%, um
für größere Notfallgeschehen handlungsbereit zu sein. Da im
Verlauf dieser dritten Infektionswelle gehäuft jüngere Alters-
gruppen mit generell längerer Verweildauer auf den Intensiv-
stationen betroffen sind, ist weiterhin nur mit einem lang
samen Anstieg freier Intensivbetten zu rechnen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 38,4% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 14,3
% eine Zweitimpfung (40,3
% und 14,3
%
bundesweit). Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur
Montag, den 31. Mai 2021 361
HmbGVBl. Nr. 37
Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen
sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland
hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen
auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varian-
ten. Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiterhin,
insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der
besorgniserregenden VOC, unbedingt vermieden werden. Mit
deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in
einigen Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den
Alten- und Pflegeheimen hat abgenommen. Hier ist die posi-
tive Wirkung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund dringend
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Wert stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Eine etwaige Rücknahme von Schutzmaßnah-
men kann nur gezielt und vorsichtig im Zusammenhang mit
einem Impfschutz bzw. negativen Testergebnis ermöglicht
werden. Die weiterhin anhaltende Viruszirkulation in der
Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektionen in
Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem beruflichen
Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung kon-
taktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnah-
men sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf
eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entstehung
von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die
Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarian-
ten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmona-
tigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölke-
rung, die eine fristgerechte Produktion dieser angepassten
Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können Anti-
gentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung
der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der
Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu Begrün-
dung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)) können diese
derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absicherung
eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen Bürgertests ist
in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch und wird zudem
kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zum Abstandsgebot in §3 Absatz 2 und
infolgedessen die systematisch mit dieser Regelung verbun-
dene Kontaktbeschränkung in §
4 im Sinne einer Lockerung
der bestehenden Beschränkungen anzupassen:
Das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 und damit die Kon-
taktbeschränkung im öffentlichen Raum nach §
4 Absatz 2
gilt demnach nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haus-
halts (Nummer 1), für Personen, zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
(Nummer 2), oder bei Zusammenkünften mit den Angehöri-
gen weiterer Haushalte (Nummer 3). Diese Ausnahmen von
dem Abstandsgebot und der Kontaktbeschränkung nach den
Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehöri-
gen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen
nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusam-
menkunft von insgesamt bis zu fünf Personen. Damit können
nunmehr wieder bis zu fünf Personen aus bis zu fünf Haushal-
ten zusammenkommen. Kinder dieser Haushalte bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgerech-
net.
Im Übrigen müssen die Regelungen zum Abstandsgebot
und zur Kontaktbeschränkung als wesentliche und wirksame
Schutzmaßnahme fortgesetzt werden, um die Gesamtzahl der
persönlichen Kontakte in der Bevölkerung in dem weiterhin
zur Eindämmung der Pandemie dringend erforderlichen Maß
zu reduzieren. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung im
öffentlichen Raum sind wirksame Maßnahmen, die die
Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung
reduzieren, um hierdurch eine effektive Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu bewirken, die Anzahl der Neuinfek
tionen wirksam zu begrenzen, Leben und Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesund-
heitssystems abzuwenden. Es ist unter Berücksichtigung der
aktuellen, zuvor dargelegten epidemiologischen Gesamtlage
im Sinne von §
28a Absatz 3 Satz 11 IfSG erforderlich und
geboten, diese wirksamen Schutzmaßnahmen einstweilen fort-
zusetzen, insbesondere um die erforderliche, weitere Abschwä-
chung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und die
übrigen Anpassungen der Schutzmaßnahmen durch diese Ver-
ordnung epidemiologisch abzusichern. Denn wie zuvor unter
A. dargelegt ist die Infektionslage weiterhin durch eine erheb-
liche Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine erhebliche
Auslastung des Gesundheitswesens sowie durch einen noch
nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung
durch Impfungen geprägt. Auf die diesbezüglichen vorstehen-
den Ausführungen unter A. wird Bezug genommen. Abstands-
gebot und Kontaktbeschränkung sind zugleich Maßnahmen,
die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit
reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgesche-
hens unterstützen (vgl. §28a Absatz 3 Satz 7 IfSG). Im Übrigen
wird auf die Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205) sowie die Begründung zur Vierzigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 295) Bezug
genommen.
Montag, den 31. Mai 2021
362 HmbGVBl. Nr. 37
Zu §4a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zu den privaten Zusammenkünften in
§
4a Absatz 2 anzupassen, da eine darüber hinausgehende
Beschränkung nicht mehr erforderlich ist:
Durch die Änderung der Regelung sind Zusammenkünfte
im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen
Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder
im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum nunmehr nur mit den folgenden Personen zulässig:
den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1),
Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder
Umgangsrechtsverhältnis besteht (Nummer 1) oder den Ange-
hörigen weiterer Haushalte (Nummer 3). Bei Zusammenkünf-
ten von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer
1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 sind insge-
samt bis zu fünf Personen zulässig, wobei Kinder dieser Haus-
halte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerech-
net werden. Damit können bis zu fünf Personen aus bis zu fünf
Haushalten zusammenkommen, wobei Kinder dieser Haus-
halte nicht mitgerechnet werden. Ferner sind weiterhin
Zusammenkünfte von Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig.
Dies ermöglicht insbesondere Geburtstagsfeiern von Kindern
im privaten Wohnraum.
Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach Maß-
gabe der nunmehr angepassten und gelockerten Regelung in
§
4a Absatz 2 ist eine weiterhin erforderliche, wirksame Maß-
nahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb
der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch die Fortset-
zung der Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten, die Anzahl der Neuinfektionen wirksam zu begrenzen,
Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Es ist unter
Berücksichtigung der aktuellen, zuvor dargelegten epidemio-
logischen Gesamtlage im Sinne von §28a Absatz 3 Satz 11 IfSG
erforderlich und geboten, diese wirksame Schutzmaßnahme
einstweilen fortzusetzen, insbesondere um eine weitere
Abschwächung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten
und die Anpassungen der Schutzmaßnahmen durch diese Ver-
ordnung abzusichern. Denn wie zuvor unter A. dargelegt ist
die Infektionslage weiterhin durch eine erhebliche Zahl tägli-
cher Neuinfektionen, durch eine erhebliche Auslastung des
Gesundheitswesens sowie durch einen noch nicht hinreichen-
den Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen
geprägt. Auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen
unter A. wird Bezug genommen. Die Beschränkung privater
Zusammenkünfte ist zugleich eine Maßnahme, die in allge-
meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren
und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen soll (vgl. §28a Absatz 3 Satz 7 IfSG).
Im Übrigen wird auf die Begründung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021
(HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründung zur Vierzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 295) Bezug genommen.
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, einen weiteren Teil der in §4b geregelten Schließungs-
anordnungen für bestimmte Einrichtungen, die die Umset-
zung strenger Maßnahmen des Infektionsschutzes gewährleis-
ten können, unter strengen Auflagen wieder für den Publi-
kumsverkehr zu öffnen. Die Öffnung folgt dabei weiter dem
gestuften und epidemiologisch bewährten Konzept des Ver-
ordnungsgebers:
Mit Wirkung vom 1. Juni 2021 werden jeweils unter Vor-
gabe der im Einzelnen erforderlichen infektionsschutzrecht
lichen Schutzmaßnahmen die Schließungs- bzw. Untersa-
gungsanordnungen für Angebote von Freizeiteinrichtungen
und Angebote von Freizeitchören im Freien, touristische
Stadtrundfahrten, Hafenrundfahrten und Gästeführungen
zurückgenommen sowie Veranstaltungen mit einer begrenzten
Teilnehmerzahl auch in geschlossenen Räumen wieder zuge-
lassen (hierzu näher im Folgenden zu §9). Unter Vorgabe der
erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnah-
men können auch die Innenbereiche von zoologischen und
botanischen Gärten, der zoologischen und botanischen Aus-
stellungen sowie Tierparks wieder für den Publikumsverkehr
öffnen. Darüber hinaus können unter Vorgabe der im Einzel-
nen erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaß-
nahmen und unter Begrenzung der Kapazität auch wieder
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Feri-
enwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen bereitgestellt werden. Ebenso ist die Sportaus-
übung nunmehr auch in geschlossenen Räumen nach Maß-
gabe des §
20 Absatz 2 zulässig. Auch Fitness-, Sport- und
Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen können nach
Maßgabe der umfassenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen
nach §
20 Absatz 2c in geschlossenen Räumen ihre Angebote
für den Publikumsverkehr erbringen. Ab dem 11. Juni 2021 ist
ferner auch die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen in der
Freien und Hansestadt Hamburg unter Beachtung der erfor-
derlichen Schutz- und Hygieneauflagen nach Maßgabe des
§16 Absatz 2 möglich.
Darüber hinaus ist es im Rahmen des Gesamtkonzepts des
Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus weiter-
hin dringend erforderlich, die noch verbleibenden, in §
4b
geregelten Schließungen unterschiedlicher Einrichtungen und
Betriebe für den Publikumsverkehr aufrecht zu erhalten. Es
handelt sich hierbei um vorübergehende und möglichst kurz-
fristige Schutzmaßnahmen, durch die die Gesamtzahl persön-
licher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um
dadurch eine weitere Eindämmung des Infektionsgeschehens
zu bewirken. Nur durch die Fortsetzung der hierdurch bewirk-
ten allgemeinen Kontaktreduktion in der Bevölkerung kann
die fortgesetzte Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus
gewährleistet werden, sodass eine Überlastung des Gesund-
heitssystems nicht zu befürchten ist und eine wirksame Kon-
taktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter sichergestellt
werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A.
wird Bezug genommen. Zudem soll auf diese Weise verhindert
werden, dass sich bei Fortschreiten der Impfkampagne durch
erhöhte Infektionszahlen neue Virusvariationen ausbilden.
Die Wirksamkeit dieser vorübergehenden Maßnahme ist
durch die Erfahrungen während der ersten Welle der Corona-
virus-Epidemie im März und April 2020 belegt (vgl. hierzu
auch Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)).
Eine umgehende Öffnung aller Einrichtungen mit Publikums-
verkehr kann demgegenüber wie eingangs unter A. darge-
stellt alsbald erneut zu einer Steigerung der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen und einer Überlastung des Gesundheits-
systems führen. Diese Gefahr verfrühter Öffnungen von Ein-
richtungen mit Publikumsverkehr bei gleichzeitiger Domi-
nanz der Virusvariante B.1.1.7 in Hamburg (hierzu zuvor unter
A.) ist insbesondere durch die Folgewirkungen der Aufhebun-
gen einzelner Schutzmaßnahmen Anfang März dieses Jahres
belegt.
Montag, den 31. Mai 2021 363
HmbGVBl. Nr. 37
Zu §7: Mit der redaktionellen Anpassung wird im Norm-
text dem Schutz von Personen, die aus Sicherheitsgründen
statt ihrer Wohnanschrift eine andere zustellungsfähige
Anschrift angeben müssen, Rechnung getragen. Unter dem
Begriff der Anschrift ist demnach eine zustellungsfähige
Anschrift zu verstehen; dies ist in der Regel die Wohnanschrift
und soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich gegebenen-
falls eine hiervon abweichende zustellungsfähige Anschrift,
unter der die jeweilige Person postalisch regelhaft zu erreichen
ist. Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird darüber hinaus die
Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bei der Verwendung einer
Software zur Kontaktdatenerfassung dahingehend konkreti-
siert, dass die zur Datenerhebung Verpflichteten sicherstellen
müssen, dass eine ordnungsgemäße Erfassung der Kontakt
daten mittels der Software durch die Nutzerinnen und Nutzer
vorgenommen wird.
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
kulturelle und vergleichbare Veranstaltungen nunmehr auch
in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen wieder statt-
finden dürfen. Hierzu sind die nachfolgenden spezifischen
und dringend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnah-
men nach Absatz 1 zu berücksichtigen: Neben der Beachtung
der allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 (Nummer 1), der
Erstellung eines Schutzkonzepts nach §6 (Nummer 2) und der
Erhebung der Kontaktdaten nach §7 (Nummer 3) gilt für alle
anwesenden Personen im Freien eine Maskenpflicht und in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei
Ansprachen und Vorträgen durch die vortragenden oder dar-
bietenden Personen abgelegt werden dürfen (Nummer 5). Fer-
ner ist das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter-
sagt (Nummer 6) und der Verzehr alkoholischer Getränke ist
ausschließlich am Sitzplatz oder Stehplatz gestattet (Nummer
7), die für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwingend
vorzusehen sind. Die Plätze sind so anzuordnen, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach Maß-
gabe des §3 Absatz 2 einhalten können (Nummer 8). Schließ-
lich darf der Einlass nur nach Vorlage eines negativen Corona-
virus-Testnachweises nach §10h (Nummer 9) und auf Grund-
lage einer vorherigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet werden (Nummer 10). Private Feiern hingegen sind
weiterhin nur in den Grenzen des §4a zulässig.
Darüber hinaus ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar,
dass kulturelle und vergleichbare Veranstaltungen sowohl im
Freien als auch in geschlossenen Räumen im Einzelfall auch
mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden
dürfen, wenn dies unter Berücksichtigung der konkreten Rah-
menbedingungen der jeweiligen Veranstaltung infektions-
schutzrechtlich vertretbar ist, die zuständige Behörde die
konkrete Veranstaltung genehmigt hat und die Vorgaben des
Absatz 1 sowie die zusätzlichen spezifischen und dringend
erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach Absatz
2 erfüllt sind. Danach muss der Veranstaltungsort über gesi-
cherte Zu- und Abgänge verfügen, die eine Entzerrung der
Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Aus-
lass ermöglichen. Ferner sind ausschließlich Sitzplätze zuläs-
sig und in dem Schutzkonzept sind die Anordnung der Sitz-
plätze, die Entzerrung der Besucherströme durch eine Seg-
mentierung bei Ein- und Auslass, die sanitären Einrichtungen
sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen darzule-
gen. Als weitere dringend erforderliche Schutzmaßnahme
müssen geschlossene Räumlichkeiten über lüftungstechnische
Anlagen verfügen, die das Risiko einer Infektion mit dem
Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik
erheblich reduzieren. Schließlich ist als weitere Schutzmaß-
nahme und vor dem Hintergrund der im Vergleich zu Veran-
staltungen nach Absatz 1 deutlich erhöhten Zahl der zulässi-
gen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausschank und
der Konsum alkoholischer Getränke am Veranstaltungsort und
in seiner unmittelbaren Umgebung untersagt. Die zuständige
Behörde bestimmt in der Genehmigung nach Satz 1 die zuläs-
sige Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berück-
sichtigung des einzuhaltenden Abstandsgebots. Die Genehmi-
gung kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologi-
sche Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung
derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstal-
tung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr ver-
tretbar ist.
Zu §10i: Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu §7
Absatz 1 Bezug genommen.
Zu §15: Mit der Anpassung in Absatz 2 wird die Möglich-
keit geschaffen, dass Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
in Servicewohnanlagen wieder eine Gemeinschaftsverpfle-
gung, die in der Servicewohnanlage angeboten wird, in
Anspruch nehmen können. Dies ist unter Berücksichtigung
der epidemiologischen Lage und der spezifischen Situation
der Servicewohnanlagen mit einem begrenzten Nutzerkreis
und dem nach der Altersstruktur zu erwartenden Impfstatus
auch infektionsschutzrechtlich vertretbar.
Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird klargestellt, dass unbe-
schadet der nach Absatz 3a zulässigen Angebote der Außengas-
tronomie, zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke
nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren Umge-
bung verzehrt werden dürfen.
Die Anpassung in Absatz 4 dient der Klarstellung, dass
Shishas oder andere Wasserpfeifen weder bereitgestellt noch
genutzt werden dürfen.
Zu §16: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
unter Vorgabe der im Einzelnen erforderlichen infektions-
schutzrechtlichen Schutzmaßnahmen und unter Begrenzung
der Kapazität auch wieder Übernachtungsangebote in Beher-
bergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen
und in vergleichbaren Einrichtungen bereitgestellt werden
dürfen. Hierzu sind die nachfolgenden infektionsschutzrecht-
lichen Schutz- und Hygienevorgaben nach Absatz 1 erforder-
lich: In den Einrichtungen gelten die allgemeinen Hygiene-
vorgaben nach §5 (Nummer 1), es ist ein Schutzkonzept nach
§6 zu erstellen (Nummer 2) .die Kontaktdaten der Gäste sind
nach Maßgabe von §7 zu erheben (Nummer 3), für anwesende
Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8, wobei dies nicht inner-
halb des persönlichen Gästebereichs sowie bei der Einnahme
von Speisen und Getränken auf Sitzplätzen gilt (Nummer 4).
Ferner dürfen Übernachtungsangebote nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h erbracht
werden; die Erbringung des negativen Coronavirus-Testnach-
weises ist jeweils nach 72 Stunden zu wiederholen (Num-
mer 5), Schlafsäle dürfen nur für die Personen nach §
3 Ab-
satz 2 Satz 2 bereitgestellt werden (Nummer 6) und gastrono-
mische Angebote in geschlossen Räumen dürfen ausschließ-
lich zur Bewirtung der beherbergten Personen erbracht wer-
den; für andere gastronomische Angebote gelten die Vorgaben
des §
15 (Nummer 7). Zur allgemein weiter erforderlichen
Kontaktreduktion hierzu zuvor unter A. und B. zu §
3 und
§4a sowie zur Reduktion der Infektionsgefahren in den Ein-
richtungen darf die jeweilige Beherbergungseinrichtung nur
zu 60 vom Hundert ihrer Kapazität ausgelastet sein (Num-
mer 8). Ferner ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
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von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen, mit der
Maßgabe, dass der Testpflicht ausschließlich Personen unter-
liegen, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein regel-
mäßiger Gästekontakt stattfindet (Nummer 9).
Mit Wirkung vom 11. Juni 2021 ist ferner auch die Abferti-
gung von Kreuzfahrtschiffen in der Freien und Hansestadt
Hamburg unter Beachtung der erforderlichen Schutz- und
Hygieneauflagen möglich.
Zu §17: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Angebote von Freizeiteinrichtungen, touristische Stadtrund-
fahrten, Hafenrundfahrten und Gästeführungen wieder statt-
finden dürfen. Dabei sind jedoch die nachfolgenden spezifi-
schen und hierfür dringend erforderlichen Hygiene- und
Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Für Freizeitaktivitäten nach Absatz 1 gelten die folgenden
Vorgaben: Neben der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen
Hygienevorgaben nach §5 (Nummer 1), der Pflicht zur Erstel-
lung eines Schutzkonzepts nach §
6 (Nummer 2) und der
Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten nach §7 (Nummer 3)
gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8. Ferner müssen bei Angeboten,
bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen
ist, die beteiligten Personen einen Mindestabstand von 2,5
Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom Abstands-
gebot nach §3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend (Nummer
5). Als weitere dringend erforderliche Schutzmaßnahme darf
der Einlass nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h gewährt werden, um der erhöhten
Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen hinreichend zu
begegnen (siehe Ausführungen zu §
20). Gruppenangebote
dürfen in geschlossenen Räumen höchstens mit zehn Personen
sowie im Freien höchstens mit 20 Personen angeboten werden
und der Zugang zu der Anlage oder Einrichtung ist so zu
begrenzen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 einhalten und Personengruppen nach Num-
mer 7 räumlich voneinander getrennt sind; für den Zugang zu
Angeboten in geschlossenen Räumen gelten im Übrigen die
Vorgaben nach §13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend.
Für die Durchführung touristischer Stadtrundfahrten im
Linien- und Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und Hafenrund-
fahrten zu Wasser und an Land und vergleichbare Fahrten zu
touristischen Zwecken einschließlich sonstiger Gelegenheits-
verkehre nach Absatz 2 gelten die folgenden Vorgaben: Neben
der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben
nach §5 (Nummer 1), der Pflicht zur Erstellung eines Schutz-
konzepts nach §
6 (Nummer 2) und der Pflicht zur Erfassung
der Kontaktdaten nach §7 (Nummer 3) gilt sowohl im Freien
als auch in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer Atemschutzmaske nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
und Absatz 9 Satz 2 IfSG. Ferner dürfen die Angebote nur nach
Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach
§
10h erbracht werden (Nummer 5). Zur allgemein weiter
erforderlichen Kontaktreduktion hierzu zuvor unter A. und
B. zu §3 und §4a sowie zur Reduktion der Infektionsgefah-
ren bei den Angeboten darf das jeweilige Fahrzeug nur zu 60
vom Hundert seiner Kapazität ausgelastet sein (Nummer 6).
Für touristische Gästeführungen, insbesondere Stadtfüh-
rungen, nach Absatz 3 gelten die folgenden Vorgaben: Neben
der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben
nach §5 (Nummer 1), der Pflicht zur Erstellung eines Schutz-
konzepts nach §
6 (Nummer 2) und der Pflicht zur Erfassung
der Kontaktdaten nach §7 (Nummer 3) gilt sowohl im Freien
als auch in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8 (Nummer 5). Gruppen-
führungen dürfen in geschlossenen Räumen höchstens für
zehn Personen sowie im Freien höchstens für 20 Personen
angeboten werden (Nummer 4). Ferner dürfen die Angebote
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises
nach §10h erbracht werden (Nummer 6).
Zu §18: Die Regelung des Absatzes 2 kann entfallen. Für
den Betrieb von Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern
gelten ungeachtet dessen weiterhin die allgemeinen Hygiene-
vorgaben des §
5 und die Maskenpflicht nach §
10a. Für Ver
anstaltungen oder andere Zusammenkünfte in diesen Einrich-
tungen gelten darüber hinaus die jeweils bereichsspezifischen
Regelungen dieser Verordnung, wie beispielsweise §9 bei Ver-
anstaltungen oder §19 bei Bildungsangeboten.
Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen
epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Ham-
burg ist es zudem infektionsschutzrechtlich vertretbar, auch
die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten,
der zoologischen und botanischen Ausstellungen sowie von
Tierparks wieder für den Publikumsverkehr zu öffnen. Dabei
sind jedoch die spezifischen und hierfür dringend erforder
lichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Neben
der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben
(§5), der Pflicht zur Erstellung eines Schutzkonzepts (§6) und
der Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten (§
7) gilt in
geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske. Als weitere dringend erforderliche Schutzmaß-
nahme darf der Einlass nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt werden, um
der erhöhten Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen hin-
reichend Rechnung zu tragen (siehe Ausführungen zu §20).
Zu §18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Sportveranstaltungen vor einem Publikum von höchstens 650
Zuschauerinnen und Zuschauern in hierfür eigens bestimm-
ten Anlagen und unter Beachtung der hierfür dringend erfor-
derlichen und spezifischen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
wieder stattfinden dürfen.
Neben der Beachtung der allgemeinen Hygienevorgaben
nach §
5 (Nummer 1) besteht die Pflicht zur Erstellung eines
Schutzkonzepts nach §6, in dem insbesondere die Anordnung
der Sitzplätze, die Entzerrung der Besucherströme durch eine
Segmentierung bei Ein- und Auslass, die sanitären Einrichtun-
gen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen darzu-
legen sind (Nummer 2). Weiterhin sind die Kontaktdaten nach
Maßgabe von §
7 zu erheben (Nummer 3) und der Veranstal-
tungsort muss über gesicherte Zu- und Abgänge, die eine Ent-
zerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei
Ein- und Auslass ermöglichen, verfügen (Nummer 4). Das
Publikum muss auf festen Sitzplätzen platziert werden, die so
anzuordnen sind, dass das Abstandsgebot nach Maßgabe des
§
3 Absatz 2 eingehalten werden kann (Nummer 5) und in
geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske, die jedoch während der Sportausübung
durch die sportausübenden und der zur Betreuung notwendi-
gen Personen abgelegt werden darf (Nummer 6). Eintrittskar-
ten dürfen nur im Vorverkauf vertrieben (Nummer 7) und der
Einlass nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h gestattet werden (Nummer 8), um der
erhöhten Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen hinrei-
chend Rechnung zu tragen (siehe Ausführungen zu §
20). Als
weitere dringend erforderliche Schutzmaßnahme müssen
geschlossene Räumlichkeiten über lüftungstechnische Anla-
gen verfügen, die das Risiko einer Infektion mit dem Corona-
virus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich
Montag, den 31. Mai 2021 365
HmbGVBl. Nr. 37
reduzieren (Nummer 12). Schließlich ist als weitere Schutz-
maßnahme der Verzehr alkoholischer Getränke untersagt
(Nummer 11).
Zu §19: Mit der Anpassung in Absatz 2 wird klargestellt,
dass der Einzelmusikunterricht auch mit Blasinstrumenten
weiterhin zulässig ist. Darüber hinaus sind nunmehr auch
Angebote von Chören und musikalische Angebote mit mehr
als zwei Blasinstrumenten im Freien wieder zulässig. Mit der
Neufassung der Absatzes 3 wird nunmehr für den theoreti-
schen und praktischen Fahrunterricht auf die allgemeinen
Hygiene- und Schutzvorgaben für Bildungseinrichtungen des
Absatzes 1 verwiesen. Darüber hinaus gilt im praktischen
Fahrunterricht, soweit dieser in geschlossenen Fahrzeugen
stattfindet, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
die Gruppengrößen bei Sportangeboten im Freien erweitert
werden können und nunmehr auch Angebote in geschlossenen
Räumen, unter anderem in Fitness-, Sport- und Yogastudios
sowie vergleichbaren Einrichtungen, unter Berücksichtigung
der hierbei spezifischen und dringend erforderlichen Hygiene-
und Schutzmaßnahmen in bestimmen Gruppengrößen wieder
angeboten werden dürfen.
Jugendliche und Erwachsene dürfen Sport im Freien insbe-
sondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla-
gen in Gruppen von bis zu zwanzig Personen treiben; für
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt keine
zahlenmäßige Begrenzung. Bei Sportanlagen im Freien ist
dabei sicherzustellen, dass diese von mehreren nach Absatz 2
zulässigen Nutzergruppen zur Sportausübung nur dann gleich-
zeitig genutzt werden dürfen, sofern diese Nutzergruppen
räumlich voneinander getrennt sind.
In geschlossenen Räumen ist die Sportausübung für
Jugendliche und Erwachsene nur kontaktlos und in Gruppen
bis zu zehn Personen zulässig; für Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres gilt keine zahlenmäßige Begrenzung. Die
Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur unter Beach-
tung spezifischer und dringend erforderlicher Schutz- und
Hygienevorgaben zulässig. Insbesondere ist die Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h erforder-
lich, wobei die Testpflicht nicht für Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres gilt. Darüber hinaus ist zwischen Sport-
geräten ein Abstand von mindestens 2,5 Metern einzuhalten.
Der Mindestabstand von 2,5 Metern gilt auch zwischen Spor-
tausübenden, soweit bei der Sportausübung nach der jeweili-
gen Sportart die Distanz zu anderen Personen unverändert
bleiben kann. Darüber hinaus gelten für den Zugang zu Ange-
boten in geschlossenen Räumen die Vorgaben zur Begrenzung
der Fläche nach §
13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend. Danach
sind bei einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern je 10 Qua-
dratmeter für jede Sportlerin bzw. jeden Sportler vorzusehen
und soweit die Fläche 800 Quadratmeter übersteigt, für jede
weitere Person jeweils eine Fläche in Höhe von 20 Quadrat
metern.
Die erhöhten Schutzvorkehrungen für die Sportausübung
in geschlossenen Räumen sind vor dem Hintergrund der noch
nicht hinreichenden Immunisierung der Bevölkerung und der
besonders erhöhten Infektionsgefahr in geschlossen Räumen
dringend erforderlich (siehe auch Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205)). Bei dem Aufenthalt in geschlosse-
nen Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Über
tragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als
1,5 Meter erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse
Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich
längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen
besonders tief oder häufig einatmen. Dies ist gerade bei der
Sportausübung aufgrund der erhöhten Atemfrequenz der Fall.
Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im
Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektions-
prävention allein nicht ausreichend, sondern es bedarf zusätz-
licher Schutzmaßnahmen, wie der Testpflicht, der Zugangsbe-
grenzung, einem ausreichenden Mindestabstand zwischen
Sportgeräten und Sportausübenden, soweit dies nach der Art
der jeweiligen Sportausübung möglich ist, und einer hinrei-
chend großen, möglichst gut gelüfteten Fläche, auf der sich die
Sportausübenden weitläufig verteilen können.
Zu §23a: Die vorübergehende Schließung der Kindertages-
stätten ist aufzuheben, da diese mit Wirkung vom 7. Juni 2021
in den Regelbetrieb zurückkehren (siehe Begründung zu §24).
Zu §24: Für viele Hamburger Familien stellen die Ein-
schränkungen im Bereich der Kindertagesbetreuung seit
Monaten eine große Belastung dar. Die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf konnte von vielen Eltern und sorgeberich-
tigten Personen nur mit erheblichen Anstrengungen gewähr-
leistet werden. Viele Kinder mussten auf die Inanspruch-
nahme frühkindlicher Bildungs- und Betreuungsangebote
ganz oder teilweise verzichten. Nachdem Kindertageseinrich-
tungen und Kindertagespflegestellen bereits zum 17. Mai 2021
in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückkehren konnten,
ist es aufgrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemio-
logischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg nun-
mehr infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass Kindertages-
stätten ab dem 7. Juni 2021 in den Regelbetrieb zurückkehren.
Mit Wirkung vom 7. Juni 2021 sollen alle Kinder wieder
Anspruch auf den Betreuungsumfang haben, der ihnen nach
dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz zusteht. Das Recht
auf frühkindliche Bildung und Teilhabe wird damit für alle
Kinder wieder umfassend gewährleistet.
Die erfolgreiche Umsetzung einer Teststrategie und die
Priorisierung der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung
bei den Impfungen haben wesentlich dazu beigetragen, die
Infektionsrisiken in der Kindertagesbetreuung deutlich zu
reduzieren. Etwa drei Viertel der pädagogischen Fachkräfte in
den Kitas hat mittlerweile zumindest eine Erstimpfung erhal-
ten. Aus diesen Gründen kann der Regelbetrieb sowohl in den
Kindertageseinrichtungen als auch in den Kindertagespflege-
stellen unter Beachtung der nachfolgend erläuterten erforder-
lichen Schutz- und Hygienemaßnahmen wieder aufgenommen
werden.
Grundsätzlich dürfen die Kinder in den Kindertagesstät-
ten wieder in dem Umfang betreut werden, in welchem ihnen
ein Rechtsanspruch nach den Vorschriften des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes zusteht (Absatz 1).
Nach Absatz 2 dürfen Kinder mit einer Körpertemperatur
von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter
typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus
nicht in Kindertagesstätten betreut werden. Darüber hinaus
dürfen Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist
oder die in einem Haushalt mit einer Person leben, für die
behördlich Quarantäne angeordnet ist, nicht betreut werden.
Die Regelungen des Absatzes 2 dienen dazu, den Eintrag und
die Verbreitung des Coronavirus in den Kindertagesstätten zu
vermeiden.
Zu den hygienerechtlichen Bestimmungen nach Absatz 3
gehören die verbindlichen Handlungsempfehlungen im
Umgang mit dem Coronavirus für Kindertageseinrichtungen
(aktuell Fassung XI) sowie die entsprechenden Handlungs-
empfehlungen für die Kindertagespflege. Diese werden regel-
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366 HmbGVBl. Nr. 37
mäßig aktualisiert und in der jeweils aktuellen Fassung unter
https://www.hamburg.de/infos-fuer-kitas veröffentlicht.
Nach Absatz 4 sind Ausflüge von Kindertagesstätten mit
Übernachtung weiterhin untersagt.
Nach Absatz 5 müssen die Trägerinnen und Träger der Ein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Großtagespflege-
stellen den dort tätigen Personen dreimal wöchentlich ein
Testangebot nach §10d unterbreiten. Ferner stehen den Kita-
Trägerinnen und Trägern ausreichend Selbsttests für die frei-
willige Testung von Kindern ab drei Jahren zur Verfügung.
Dadurch können Kinder anlassbezogen oder bei Bedarf zwei
Mal in der Woche getestet werden.
Zu §30: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und insbesondere der abgeschlossenen und
flächendeckenden Impfkampagne von Bewohnerinnen und
Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeein-
richtungen können weitere Anpassungen der Hygiene- und
Schutzmaßnahmen in diesen Einrichtungen vorgenommen
werden. Hierzu zählen Erleichterungen bei der Anmeldungen
von Besucherinnen und Besuchern und der Verzicht auf eine
Testung bei der Neuaufnahme oder Rückverlegung von voll-
ständig geimpften oder genesenen Personen.
Zu §31, §31a und §31b: Angesichts der unter A. dargeleg-
ten aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg und vor dem Hintergrund der teilweise
bereits erfolgten zweiten Impfung von Leistungsberechtigten
sowie Beschäftigten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
sowie dem damit verbundenen Rückgang von Infektionen in
diesen Einrichtungen sind insbesondere die Schutz- und Hygi-
enevorgaben in §§31, 31a und 31b der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung entsprechend anzupassen.
Unter anderem wird von einer Testpflicht bei Beschäftigten,
die über einen Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, abge-
sehen. Zudem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass Gruppenangebote sowohl in geschlossenen Räumen als
auch im Freien wieder stattfinden können und die sogenann-
ten ,,offenen Treffs“ Angebote vorsehen können. Die Angebote
sind insbesondere geknüpft an eine Testpflicht der Teilneh-
menden (soweit kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt
werden kann).
Weiter werden die Voraussetzungen für eine Vollauslastung
der Werkstätten und Tagesförderstätten geschaffen. Durch die
Einführung einer Testpflicht von Leistungsberechtigten, die
nicht geimpft sind, wird die Möglichkeit geschaffen, dass wie-
der geleichzeitig mehr Leistungsberechtigte zeitgleich vor Ort
arbeiten können. Dafür muss auch im Rahmen der Beförde-
rung von dem Abstandsgebot abgesehen werden, unter gleich-
zeitigem Verweis auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutz-
maske nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 IfSG.
Zur weiteren Ausgestaltung der Öffnung werden den Träge-
rinnen und Trägern Hinweise erteilt, die dann in den einrich-
tungsspezifischen Schutz- und Hygienekonzepten umgesetzt
werden müssen.
Zu §34: Angesichts der unter A. dargelegten aktuellen epi-
demiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg
wird mit der Regelung des §
34 klargestellt, dass in Service-
wohnanlagen gemäß §2 Absatz 2 HmbWBG Kurse oder andere
Gruppenangebote unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
§
9 angeboten werden dürfen. Für die Anbieter von Kursen
oder anderen Gruppenangeboten gilt dabei eine Testpflicht
nach §
10h. Die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnah-
men im Rahmen der Angebote ergeben sich aus §
9. In Ab-
satz 2 wird klargestellt, dass bei der Durchführung von Ange-
boten, bei denen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Engagierte über einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Gene-
senennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, auf das Tragen einer
medizinischen Maske und die Einhaltung des Mindestabstan-
des verzichtet werden kann. Dies ist unter Berücksichtigung
der epidemiologischen Lage und der spezifischen Situation
der Servicewohnanlagen mit einem begrenzten Nutzerkreis
und dem nach der Altersstruktur zu erwartenden Impfstatus
auch infektionsschutzrechtlich vertretbar.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der mit dieser Verordnung vorgenommen
Öffnungsschritte ist es im Übrigen dringend erforderlich, an
den weiteren Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuel-
len Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisheri-
gen Erfolge in der Bekämpfung zur Eindämmung des Corona-
virus nicht zu gefährden. Auf die diesbezüglichen vorstehen-
den Ausführungen unter A. wird Bezug genommen. Aus die-
sem Grund werden die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 15. Juni 2021
verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten und Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021 und 20. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 295 und 323)
verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
