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Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 367

DONNERSTAG, DEN3. JUNI
367
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2021
Tag I n h a l t Seite
3. 6. 2021 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 28. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 349), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4d erhält folgende Fassung:
,,§4dAlkoholverbot an bestimmten öffentlichen
Orten“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §20 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§21Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstel-
len“.
2. §4b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen
weder in geschlossenen Räumen noch im Freien für den
Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Disko-
theken und Musikclubs,
2.Volksfeste,
3.Angebote von Freizeitchören, mit Ausnahme von
Angeboten im Freien,
4. Saunen und Dampfbäder.“
3. §4d wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten“.
3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert
3.2.1 Im ersten Halbsatz wird die Textstelle ,,§15 Absatz 3a“
durch die Textstelle ,,Absatz 1b, §15 und §16 Absatz 1
Nummer 7″ ersetzt.
3.2.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
in der Straße Schulterblatt beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 106,“.
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 3. Juni 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856), in Ver-
bindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 3. Juni 2021
368 HmbGVBl. Nr. 38
3.2.3 Nummer 29 erhält folgende Fassung:
,,29. auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der
Bahrenfelder Straße im räumlichen Bereich und
einschließlich der Hausnummern 135 bis 146 und
der Hausnummern 183 bis 188, in der Kleinen
Rainstraße im räumlichen Bereich und einschließ-
lich der Hausnummern 3 bis 6, in der Nölting-
straße im räumlichen Bereich und einschließlich
der Hausnummern 5 bis 12, in der Friedensallee im
räumlichen Bereich und einschließlich der Haus-
nummern 7 bis 14, in der Bergiusstraße im räumli-
chen Bereich bis zu der Hausnummer 7, in der
Straße Piependreiherweg sowie in der Nölting-
straße im räumlichen Bereich vom Alma-Warten-
berg-Platz bis zu der Hausnummer 50,“.
3.2.4 Der Punkt am Ende der Nummer 30 wird durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 31
bis 34 angefügt:
,,31.
In der Straße Neuer Kamp im räumlichen Bereich
zwischen den Hausnummern 1 bis 32 sowie in der
Feldstraße im räumlichen Bereich der Hausnum-
mer 69 (U-Bahnhof),
32.
in der Straße Max-Brauer-Allee im räumlichen
Bereich zwischen den Hausnummern 200 bis 279,
33.
in der Altonaer Straße im räumlichen Bereich zwi-
schen den Hausnummern 1 bis 67,
34.
in der Straße Sternschanze im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 9 einschließlich des räum-
lichen Bereiches um den dortigen Bahnhof.“
3.3 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ein-
gefügt:
,,(1a) In den räumlichen Bereichen nach Absatz 1 Num-
mern 1 bis 16 und 31 bis 34 gelten freitags, sonnabends
sowie an Tagen, auf die ein Feiertag folgt, in der Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag über die Regelungen
des Absatz 1 hinaus die folgenden Vorgaben:
1. in Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen alkoho-
lische Getränke unabhängig von ihrer Darreichungs-
form weder verkauft noch abgegeben werden,
2. in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen darf der
Ausschank alkoholischer Getränke nur an Gäste an
Tischen mit festen Sitzplätzen erfolgen; die Abgabe
oder der Verkauf alkoholischer Getränke zum Mit-
nehmen ist untersagt; für den Ausschank alkoholi-
scher Getränke gelten darüber hinaus durchgehend
die Vorgaben des §15 Absatz 4 Satz 1,
3.
das Mitführen alkoholischer Getränke ist nicht
gestattet; dies gilt nicht für Anwohnerinnen und
Anwohner der genannten Gebiete, soweit diese han-
delsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
oder -tüten mit sich führen.
(1b) In Gaststätten oder vergleichbaren Einrichtungen,
die sich in den räumlichen Bereichen nach Absatz 1
Nummern 1 bis 16 und 31 bis 34 befinden, ist in der Zeit
von 23 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag der Ausschank alko-
holischer Getränke auch im Freien untersagt; die Vor-
gaben nach §15 Absatz 4 Satz 1 zur zeitlichen Begren-
zung der Öffnung der Innenräume von Gaststätten blei-
ben unberührt.“
4. §10e Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, in das Schutzkonzept des Betriebs nach
§
6 ein Konzept über Testungen der im Betrieb
beschäftigen Personen auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus aufzunehmen, in dem
mindestens zwei wöchentliche Testungen der im
Betrieb beschäftigen Personen mittels Schnelltest
oder PCR-Test nach §10d vorzusehen ist (betriebli-
ches Testkonzept); wird die Tätigkeit an mehr als
zwei Tagen in der Woche ausgeführt, sind mindes-
tens zwei wöchentliche Testungen an nicht aufein-
ander folgenden Tagen durchzuführen,“.
5. In §
10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
,,zwölf“ durch die Zahl ,,24″ ersetzt.
6. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gast-
stättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen
sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
4. der Verzehr und die Bewirtung sind nur an Tischen
zulässig; in geschlossenen Räumen sind Stehplätze
unzulässig,
5. die Plätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass
ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen
den Gästen, für die das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern
keine geeigneten Trennwände oder andere techni-
sche Vorrichtungen vorhanden sind, durch die das
Infektionsrisiko gleichwirksam vermindert wird,
6. an Tischen dürfen gemeinsam nur die Personen
nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden,
7. eine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h zulässig,
8. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht aus-
schließlich Personen unterliegen, die in Bereichen
eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Gäs-
tekontakt stattfindet,
9. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die
Masken während des Verweilens auf dauerhaft ein-
genommenen Sitzplätzen ablegen dürfen; die
Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8 gilt auch in Warteschlangen
und Menschenansammlungen vor den Eingängen
der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen
und Stellplatzanlagen,
10.Tanzgelegenheiten dürfen nicht angeboten wer-
den,
11. Shishas und andere Wasserpfeifen dürfen nur im
Freien bereitgestellt und genutzt werden; es ist
Donnerstag, den 3. Juni 2021 369
HmbGVBl. Nr. 38
sicherzustellen, dass Shishas und andere Wasser-
pfeifen nur durch jeweils eine Person genutzt wer-
den, Einwegschläuche und Einwegmundstücke
benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder
Benutzung gereinigt werden.
Satz 1 Nummern 3 und 7 finden für nicht-öffentliche
Personalrestaurants, nicht-öffentliche Kantinen, Spei-
sesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtun-
gen oder Einrichtungen der Betreuung sowie für gastro-
nomische Angebote in Servicewohnanlagen im Sinne
des §2 Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Okto-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 336), sowie für Angebote, die
der Versorgung obdachloser Menschen dienen, keine
Anwendung.
(2) Zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke
dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmit-
telbaren Umgebung verzehrt werden. Absatz 1 Satz 1
Nummern 3 und 7 sind für den Abverkauf von Speisen
und Getränken zum Mitnehmen nicht anzuwenden.
(3) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke
zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform
zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einwegge-
tränkebehältnissen, sind untersagt. Satz 1 gilt nicht für
handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
oder -tüten.
(4) Die Öffnung der Innenräume von Gaststätten für
den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener
Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages
untersagt. Die Auslieferung und der Außerhausverkauf
von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleiben
zulässig.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Verei-
nen, insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimatver-
einen, gelten die Vorgaben nach Absätzen 1 bis 4 ent-
sprechend.“
7. §16 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7.
für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben
des §15 mit der Maßgabe, dass §15 Absatz 1 Satz 1
Nummern 3 und 7 für beherbergte Gäste keine
Anwendung finden,“.
8. §18 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende
Sätze ersetzt:
,,§9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Für die in den
Einrichtungen gelegenen Gaststätten, insbesondere für
Verzehrtheater, findet §15 entsprechende Anwendung.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstel-
len findet §13 Anwendung. Für Veranstaltungen der in
Satz 1 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel
gelten die Vorgaben des §9.“
8.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in
Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen
angeboten werden, mit der Maßgabe, dass für die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze vorzuse-
hen sind; die Untersagung des Angebots von Tanzgele-
genheiten nach §
4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt
unberührt.“
9. In §
19 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,die
Angebote“ durch die Wörter ,,Angebote in geschlosse-
nen Räumen“ ersetzt.
10. §20 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2a erhält folgende Fassung:
,,(2a) Schwimmbäder und Thermen dürfen betrieben
werden; es gelten die folgenden Vorgaben:
1.in Schwimmbädern muss das Badewasser entspre-
chend den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik aufbereitet und desinfiziert sein; Natur- und
Sommerbäder dürfen betrieben werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind
nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4.die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h zulässig;
dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres,
5.es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen; es wird dringend empfohlen, bei der
Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemieplan
Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
e.V. zu folgen,
6. beim Schwimmen und Baden gilt das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2,
7. der Zugang ist so zu begrenzen und zu überwachen,
dass anwesende Personen das Abstandsgebot nach
§3 Absatz 2 einhalten können,
8.die Nutzung angeschlossener Saunabereiche und
von Whirlpools ist unzulässig.
Für die Schwimmlernkurse von Kindern und Jugendli-
chen finden Satz 1 Nummern 4 und 6 keine Anwen-
dung.“
10.2 Absatz 2b wird aufgehoben.
11. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
(1) Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wett-
vermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die
folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §
7 zu
erheben,
4. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so an
zuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Gästen, für die das Abstands-
gebot nach §
3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden
kann; an Tischen dürfen gemeinsam nur die Perso-
nen nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden,
5. der Zugang ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig,
6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht aus-
schließlich Personen unterliegen, die in Bereichen
eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger Kun-
denkontakt stattfindet,
7. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8; die Betriebsinhaberin oder der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die
Donnerstag, den 3. Juni 2021
370 HmbGVBl. Nr. 38
Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8 einhalten; die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 gilt
auch in Warteschlangen und Menschenansamm-
lungen vor den Eingängen der Einrichtungen
sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanla-
gen,
8. je zwölf Quadratmeter Grundfläche darf höchstens
ein Glücksspielautomat oder Wettvermittlungsge-
rät aufgestellt werden,
9. Glückspielautomaten sind durch Trennwände von-
einander abzugrenzen,
10. der Zugang ist so zu begrenzen, dass die anwesen-
den Personen das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2
einhalten; für den Zugang gelten im Übrigen die
Vorgaben nach §13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend.
(2) Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben
des §15 entsprechend.“
12. §31a Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
13. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
entgegen §4b Absatz 1 Satz 1 eine der in §4b Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 bis 4 aufgeführten Einrichtungen
oder einen dort aufgeführten Betrieb für den Publi-
kumsverkehr öffnet,“.
13.2 In Nummer 9b wird die Zahl ,,30″ durch die Zahl ,,34″
ersetzt.
13.3 Hinter Nummer 9b werden folgende Nummern 9c bis
9f eingefügt:
,,9c. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 1 in den räumli-
chen Bereichen nach §
4d Absatz 1 Nummern 1
bis 16 und 31 bis 34 in der Zeit von 20 Uhr bis 6
Uhr am Folgetag in Verkaufsstellen des Einzel-
handels alkoholische Getränke verkauft oder
abgibt,
9d. entgegen §4d Absatz 1a Nummer 2 in den räumli-
chen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummer 1 bis
16 und 31 bis 34 alkoholische Getränke an Gäste,
die nicht an Tischen mit festen Sitzplätzen plat-
ziert sind, ausschenkt oder alkoholische Getränke
zum Mitnehmen abgibt oder verkauft,
9e. entgegen §
4d Absatz 1a Nummer 3 erster Halb-
satz in den räumlichen Bereichen nach §
4d
Absatz 1 Nummern 1 bis 16 und 31 bis 34 in der
Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag alkoholi-
sche Getränke mit sich führt, ohne hierzu nach
§
4d Absatz 1a Nummer 3 zweiter Halbsatz als
Anwohnerin oder Anwohner der räumlichen
Bereiche nach Absatz 1 Nummern 1 bis 16 und 31
bis 34 berechtigt zu sein,
9f. entgegen §
4d Absatz 1b in Gaststätten oder ver-
gleichbaren Einrichtungen, die sich in den räum-
lichen Bereichen nach §4d Absatz 1 Nummern 1
bis 16 und 31 bis 34 befinden, in der Zeit von 23
Uhr bis 6 Uhr am Folgetag alkoholische Getränke
ausschenkt,“.
13.4 Nummern 35 bis 39a erhalten folgende Fassung:
,,35. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in
dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abge-
geben werden, eine Bewirtung außerhalb von
Tischen anbietet,
36. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in
dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abge-
geben werden, die Plätze für die Gäste nicht so
anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Gästen eingehalten wird,
sofern keine geeigneten Trennwände oder andere
technische Vorrichtungen vorhanden sind, durch
die das Infektionsrisiko gleichwirksam vermin-
dert wird,
37. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kan-
tine, eines Speiselokals oder eines Betriebs, in
dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abge-
geben werden, an Tischen gemeinsam andere Per-
sonen als nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert,
38. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer
Gaststätte, in einem Speiselokal oder in einem
Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden, eine Bewirtung für
Gäste ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h erbringt, ohne dass
dies nach §15 Absatz 1 Satz 2 gestattet ist,
39. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a in Gaststätten,
in Personalrestaurants, Kantinen, Speiselokalen
oder Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle abgegeben werden, in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nicht befolgt oder als Betriebsin-
haberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte,
eines Personalrestaurants, einer Kantine, eines
Speisesaals oder eines anderen gastronomischen
Angebotes nicht sicherstellt, dass die Beschäfti-
gen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 befolgen,
39a. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Gast-
stätten, Personalrestaurants, Kantinen, Speiselo-
kalen oder Betrieben, in denen Speisen zum Ver-
zehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Tanz-
gelegenheiten, anbietet,“.
13.5 Hinter 39a werden folgende Nummern 39b bis 39e ein-
gefügt:
,,39b.entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Shishas
oder andere Wasserpfeifen abweichend von den
Vorgaben nach §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
bereitstellt oder nutzt,
39c. entgegen §
15 Absatz 2 Satz 1 eine zum Mitneh-
men erworbene Speise oder ein Getränk am Ort
des Erwerbs oder in dessen unmittelbarer Umge-
bung verzehrt,
39d.entgegen §
15 Absatz 3 Satz 1 alkoholische
Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darrei-
chungsform zum unmittelbaren Verzehr
bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in
Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnis-
sen, verkauft oder abgibt,
39e. entgegen §15 Absatz 4 Satz 1 die Innenräume von
Gaststätten und Speiselokalen im Beherbergungs-
Donnerstag, den 3. Juni 2021 371
HmbGVBl. Nr. 38
gewerbe für den Publikumsverkehr, einschließ-
lich geschlossener Gesellschaften, in der Zeit von
23 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr öff-
net, ohne dass dies nach §
15 Absatz 4 Satz 2
erlaubt ist,“.
13.6 Nummer 43 wird gestrichen.
13.7 In Nummer 52a wird die Textstelle ,,Nummer 7″ durch
die Textstelle ,,Satz 1 Nummer 8″ ersetzt.
13.8 Hinter Nummer 56a werden folgende Nummern 56b
bis 56f eingefügt:
,,56b.entgegen §21 Absatz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben die Sitz- und Stehplätze für die Gäste nicht so
anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Gästen, für die das
Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 gilt, eingehalten
werden kann, oder an Tischen andere Personen
als die Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 platziert,
56c. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 5 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben den Besucherinnen und Besuchern Zugang
ohne Vorlage negativer Coronavirus-Testnach-
weise nach §10h gewährt,
56d. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 7 in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nicht befolgt oder als Betriebsin-
haberin oder Betriebsinhaber von Spielbanken,
Spielhallen, Wettvermittlungsstellen oder ähnli-
chen Betrieben nicht sicherstellt, dass die
Beschäftigen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 befolgen,
56e. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 8 als Betreiberin
oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben Glücksspielautomaten oder Wettvermitt-
lungsgeräte den räumlichen Vorgaben zuwider
aufstellt,
56f. entgegen §21 Absatz 1 Nummer 10 als Betreibe-
rin oder Betreiber von Spielbanken, Spielhallen,
Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrie-
ben den Zugang nicht entsprechend begrenzt,“.
13.9 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 1, §14 Nummer 1, §15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, §16 Absatz 1 Nummer 1, §17
Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 2 Nummer 1, §17
Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, §
18 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, §
18a Satz 1 Nummer 1, §
19
Absatz 1 Nummer 1, §
20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1, §
20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2, §
20
Absatz 2c Satz 2 Nummer 1, §21 Absatz 1 Num-
mer 1 oder §
22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
78. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2,
§
10 Absatz 6 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 2,
§14 Nummer 2, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§16 Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 1 Nummer 2,
§17 Absatz 2 Nummer 2, §17 Absatz 3 Nummer 2,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
18 Absatz 3
Nummer 2, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18a
Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 1 Nummer 3, §20
Absatz 2a Satz 1 Nummer 5, §20 Absatz 2c Satz 2
Nummer 4, §21 Absatz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1
Satz 2 oder §
33 Nummer 2 ein Schutzkonzept
gemäß §6 nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkon-
zept auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
vorlegt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes
nicht gewährleistet,
79. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8,
§
13 Absatz 2b, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
14
Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §16
Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3, §17
Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3, §18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Nummer
3, §
18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §
18a Satz 1
Nummer 3, §19 Absatz 1 Nummer 2, §20 Absatz
2 Satz 2 Nummer 2, §20 Absatz 2a Satz 1 Nummer
3, §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 2, §21 Absatz 1
Nummer 3 oder §
33 Nummer 3 Kontaktdaten
gemäß §7 nicht erfasst, auf Verlangen der zustän-
digen Behörde nicht herausgibt, zweckfremd
nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
80. entgegen §
7 Absatz 2 Satz 3, §
9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Satz 8, §13 Absatz 2b, §13a Absatz 1
Nummer 3, §14 Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
16 Absatz 1 Nummer 3, §
17 Ab-
satz 1 Nummer 3, §
17 Absatz 2 Nummer 3, §
17
Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3, §
18 Absatz 3 Nummer 3, §
18 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3, §18a Satz 1 Nummer 3, §19 Absatz 1
Nummer 2, §20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §20
Absatz 2a Satz 1 Nummer 3, §20 Absatz 2c Satz 2
Nummer 2, §
21 Absatz 1 Nummer 3 oder §
33
Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §
7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzu-
treffend angibt.“
Hamburg, den 3. Juni 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 3. Juni 2021
372 HmbGVBl. Nr. 38
A.
Anlass
Mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Anpas-
sungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutzmaßnah-
men vorgenommen, um auf den durch die Schutzmaßnahmen
bewirkten Rückgang der Neuinfektionszahlen und die weitere
Stabilisierung der epidemiologischen Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten, der Einundvierzigsten und
der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nach einem
gestuften Konzept Anpassungen der Schutzmaßnahmen vor-
genommen worden sind, kann deren schrittweise Anpassung
mit dem Ziel einer Reduktion beschränkender Folgewirkun-
gen der Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Aufrechterhal-
tung des weiterhin erforderlichen Schutzniveaus vor dem
Hintergrund der weiteren Stabilisierung der epidemiologi-
schen Lage auch in dieser Woche fortgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung insbe-
sondere ­ jeweils unter Vorgabe der im Einzelnen erforderli-
chen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ­ Ange-
bote von gastronomischen Angeboten in Innenräumen wieder
zugelassen und Spielbanken, Wettannahmestellen sowie Spiel-
hallen können wieder für den allgemeinen Publikumsverkehr
öffnen. Unter Vorgabe der erforderlichen infektions-
schutzrechtlichen Schutzmaßnahmen können zudem auch
Schwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren nunmehr
auch in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr
öffnen. Aufgrund aktueller Lageentwicklungen in der vergan-
genen Woche werden zudem Anpassungen der Vorgaben zum
Alkoholkonsum an bestimmten öffentlichen Orten vorgenom-
men, um an diesen Orten, große Menschenansammlungen, die
in erheblichem Maße Alkohol konsumieren, zu verhindern,
weil hierbei die dringend erforderlichen infektionsschutz-
rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung regelmäßig nicht
eingehalten werden.
Da die Infektionslage indessen noch durch eine erhebliche
Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine erhebliche Auslas-
tung des Gesundheitswesens sowie durch einen noch nicht
hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen geprägt ist, sind darüber hinausgehende Reduktio-
nen der Schutzmaßnahmen nach dieser Verordnung zum jetzi-
gen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein Rückfall
in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
bislang vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Stadt auch bundesrechtlich verpflichtet gewesen,
breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine
schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten
lassen (§
28a Absatz 3 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Soweit ­ wie im Folgenden näher ausgeführt ­ in der Freien
und Hansestadt Hamburg der Schwellenwert in §28a Absatz 3
Satz 7 IfSG von über 35 Neuinfektionen je 100000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen seit dem 26. Mai 2021 fortlaufend
unterschritten worden ist, ist es unter Berücksichtigung der
aktuellen, im Folgenden näher dargelegten epidemiologischen
Gesamtlage im Sinne von §28a Absatz 3 Satz 11 IfSG erforder-
lich und geboten, nicht nur weiterhin Schutzmaßnahmen
umzusetzen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen (§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG), sondern auch bestimmte
Schutzmaßnahmen fortzusetzen, die eine weitere Abschwä-
chung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Dies ist ins-
besondere erforderlich, um die mit dieser Verordnung sowie
mit der Vierzigsten, der Einundvierzigsten und der Zweiund-
vierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in kurzer Zeitfolge
eingeführten Öffnungsschritte abzusichern. Vor allem aber
gebieten die noch bestehende hohe Auslastung der intensiv-
medizinischen Kapazitäten, der noch unzureichende Immuni-
sierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen sowie das
Auftreten neuer Virusvarianten besondere Vorsicht und die
einstweilige Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus. Zudem
darf der Erfolg der Eindämmung der Coronavirus-Epidemie in
der Freien und Hansestadt Hamburg, der durch die Einhal-
tung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen dieser Verord-
nung durch die Bürgerinnen und Bürger erreicht worden ist,
nicht durch eine übereilte Reduktion der Schutzmaßnahmen
gefährdet werden, die einen Rückfall in eine durch ein expo-
nentielles Wachstum der Neuinfektionen geprägte epidemio-
logische Lage bewirken und den Verordnungsgeber zu einer
Intensivierung der Schutzmaßnahmen zwingen würde. Aus
diesem Grund wird das Konzept einer schrittweisen Rück-
nahme beschränkender Schutzmaßnahmen und einer jeweils
nachfolgenden sorgsamen Evaluation des jeweiligen Schritts
auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um einen
bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderli-
chen Schutzniveau und der grundrechtlich gebotenen Rück-
nahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung
die zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläu-
terten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiolo-
gische Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungs-
geber ­ wie mit den letzten drei Änderungsverordnungen ­
weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erfor-
derliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen
werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnah-
men kontinuierlich evaluieren, und er wird Schutzmaßnah-
men, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Zweiundvierzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 28. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 349)
ist durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Die weitere Sta-
bilisierung der Lage sowie der Rückgang der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen ermöglichen die eingangs und die im
Folgenden unter B. näher erläuterten Anpassungen des
Schutzkonzepts.
Begründung
zur Dreiundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 3. Juni 2021 373
HmbGVBl. Nr. 38
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-Institut
schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefähr-
dung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ins-
gesamt weiter als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_
2021/2021-06-01-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 1. Juni
2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die
epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 2. Juni 2021 wurden
insgesamt 452 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 23,73 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen Infektionen sind weiter
keinen größeren Ausbruchsgeschehen zuzuordnen. In allen
Altersgruppen sinkt die Inzidenz gleichmäßig und liegt unter
dem Wert 50. Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 5. Mai 2021
unter 100. Seit dem 17. Mai 2021 liegt sie auch unter dem Wert
50. Im Bezirk Mitte liegt die 7-Tage-Inzidenz (24. Mai 2021 bis
31. Mai 2021) weiterhin über 35, in den anderen Bezirken seit
Kurzem unter 30.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-
Inzidenz noch auf einem weiter zu beobachtenden erheblichen
Niveau (Werte: 70,29 am 13. Mai; 63,08 am 14. Mai; 55,66 am
15. Mai; 53,23 am 16. Mai; 48,13 am 17. Mai; 43,55 am 18. Mai;
44,18 am 19. Mai; 42,65 am 20. Mai; 39,70 am 21. Mai; 40,81
am 22. Mai; 39,86 am 23. Mai; 38,33 am 24. Mai; 37,33 am
25. Mai; 31,35 am 26. Mai; 27,88 am 27. Mai; 27,15 am 28. Mai;
26,20 am 29. Mai; 24,00 am 30. Mai; 21,53 am 31. Mai und
25,15 am 1. Juni), das den in §28a Absatz 3 Satz 5 IfSG genann-
ten Schwellenwert von 50 noch bis zum 16. Mai 2021 und
hiernach den in §28a Absatz 3 Satz 6 IfSG genannten Schwel-
lenwert von 35 noch bis zum 25. Mai 2021 übertraf.
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 0,83 am 13. Mai; 0,81 am 14. Mai; 0,79 am 15. Mai; 0,78 am
16. Mai; 0,73 am 17. Mai; 0,70 am 18. Mai; 0,69 am 19. Mai;
0,67 am 20. Mai; 0,74 am 21. Mai; 0,81 am 22. Mai; 0,84 am
23. Mai; 0,85 am 24. Mai; 0,88 am 25. Mai; 0,88 am 26. Mai;
0,81 am 27. Mai; 0,76 am 28. Mai; 0,74 am 29. Mai; 0,77 am
30. Mai; 0,79 am 31. Mai und 0,78 am 1. Juni). Der 7-Tage-R-
Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis
vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Ein-
schätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem
R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante B.1.1.7 geprägt: Diese breitet sich seit Dezember 2020 in
Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche 14
(2021) liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an
B.1.1.7-positiven Fällen bei ca. 95
% und mittlerweile bei fast
99
% und ist damit der inzwischen vorherrschende COVID-
19-Erreger.
Weitere Variants of Concerns (VOC) wie die Varianten
B.1.351 (Südafrika-Variante) und P.1 (Brasilien-Variante)
sowie B.1.617 (indische Variante) sind auch in Hamburg nach-
gewiesen, spielen aktuell allerdings keine wesentliche Rolle,
wobei der Verordnungsgeber diese Entwicklung weiter auf-
merksam verfolgen wird. In den Kalenderwochen 10, 11, 13
und 17 konnten einzelne Proben der Variante B.1.351 identifi-
ziert werden, in der Kalenderwoche 18 jedoch keine Probe.
Von der Variante P.1 konnte in den Kalenderwochen 17 und
18 je eine Probe detektiert werden. Die Variante B.1.617 wurde
in der Kalenderwoche 16 erstmals in Hamburg detektiert, in
der Kalenderwoche 18 zweimal. Die drei Proben konnten
jeweils unterschiedlichen Untergruppen zugeordnet werden.
Neben diesen besorgniserregenden Varianten (VOCs) treten in
Hamburg auch andere Varianten auf, die unter Beobachtung
stehen und als Variants of Interest (VOIs) bezeichnet werden.
Als VOI gilt derzeit hauptsächlich die Variante B.1.1.1, sie
wurde in der Kalenderwoche 18 zweimal identifiziert.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 2. Juni 2021 sind 91 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 42
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 74 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam aber stetig ab. Die freie
Intensivbettenkapazität beträgt indessen weiter nur 13,8
%.
Angestrebt wird eine freie Bettenkapazität von etwa 15%, um
für größere Notfallgeschehen handlungsbereit zu sein. Da im
Verlauf dieser dritten Infektionswelle gehäuft jüngere Alters-
gruppen mit generell längerer Verweildauer auf den Intensiv-
stationen betroffen sind, ist weiterhin nur mit einem langsa-
men Anstieg freier Intensivbetten zu rechnen.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 40,7% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 17,6
% eine Zweitimpfung (42,7
% und 18,0
%
bundesweit). Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur
Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen
sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland
hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen
auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varian-
ten. Nicht notwendige Reisen sollten allerdings weiterhin,
insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der
besorgniserregenden VOC, unbedingt vermieden werden. Mit
deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in
einigen Wochen zu rechnen. Die Anzahl der Ausbrüche in den
Alten- und Pflegeheimen hat abgenommen. Hier ist die posi-
tive Wirkung der Impfungen deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund weiter erfor-
derlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter
reduziert und auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, bis die
Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die immer noch anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der Neuinfizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
Donnerstag, den 3. Juni 2021
374 HmbGVBl. Nr. 38
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusva-
rianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können
Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erken-
nung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen
der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu
Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205))
können diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer
Absicherung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen
Bürgertests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch
und wird zudem kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, einen weiteren Teil der in §4b geregelten Schließungs-
anordnungen für bestimmte Einrichtungen, die die Umset-
zung strikter Maßnahmen des Infektionsschutzes gewährleis-
ten können, unter strengen Auflagen wieder für den Publi-
kumsverkehr zu öffnen. Die Öffnung folgt dabei weiter dem
gestuften und epidemiologisch bewährten Konzept des Ver-
ordnungsgebers:
Mit Wirkung vom 4. Juni 2021 werden ­ jeweils unter Vor-
gabe der im Einzelnen erforderlichen infektionsschutzrechtli-
chen Schutzmaßnahmen ­ die Schließungs- bzw. Untersa-
gungsanordnungen für die Spielbank, die Spielhallen und die
Wettvermittlungsstellen zurückgenommen. Darüber hinaus
können unter Vorgabe der im Einzelnen erforderlichen infek-
tionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen Thermen, Well-
nesszentren und die Innenbereiche von Schwimmbädern wie-
der für den Publikumsverkehr öffnen. Soweit in Wellnesszent-
ren Angebote erbracht werden, gelten hierfür die jeweils
bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung, insbe-
sondere §§14, 17 und 20. Ebenfalls wieder zugelassen werden
unter der Beachtung der hierfür erforderlichen infektions-
schutzrechtlichen Maßnahmen gastronomische Angebote in
Innenräumen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden
Erläuterungen zu §15).
Im Übrigen ist im Rahmen des Gesamtkonzepts des Ver-
ordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus weiterhin
dringend erforderlich, die noch verbleibenden, in §4b geregel-
ten Schließungen unterschiedlicher Einrichtungen und
Betriebe für den Publikumsverkehr aufrecht zu erhalten. Es
handelt sich hierbei um vorübergehende und möglichst kurz-
fristige Schutzmaßnahmen, durch die die Gesamtzahl persön-
licher Kontakte innerhalb der Bevölkerung reduziert wird, um
dadurch eine weitere Eindämmung des Infektionsgeschehens
zu bewirken. Nur durch die Fortsetzung der hierdurch bewirk-
ten allgemeinen Kontaktreduktion in der Bevölkerung kann
die kontinuierliche Eindämmung der Verbreitung des Corona-
virus gewährleistet werden, sodass eine Überlastung des
Gesundheitssystems nicht zu befürchten ist und eine wirksame
Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter sicherge-
stellt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
unter A. wird Bezug genommen. Zudem soll auf diese Weise
verhindert werden, dass sich bei Fortschreiten der Impfkam-
pagne durch erhöhte Infektionszahlen neue Virusvariationen
ausbilden. Die Wirksamkeit dieser vorübergehenden Maß-
nahme ist durch die Erfahrungen während der ersten Welle
der Coronavirus-Epidemie im März und April 2020 belegt (vgl.
hierzu auch Begründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl.
S. 205). Eine umgehende Öffnung aller Einrichtungen mit
Publikumsverkehr kann demgegenüber ­ wie eingangs unter
A. dargestellt ­ alsbald erneut zu einer Steigerung der Anzahl
der täglichen Neuinfektionen und einer Überlastung des
Gesundheitssystems führen. Diese Gefahr verfrühter Öffnun-
gen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr bei gleichzeiti-
ger Dominanz der Virusvariante B.1.1.7 in Hamburg (hierzu
zuvor unter A.) ist insbesondere durch die Folgewirkungen der
Aufhebungen einzelner Schutzmaßnahmen Anfang März die-
ses Jahres belegt.
Zu §4d: Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers
führt der Konsum von Alkohol regelmäßig zu einer Enthem-
mung, einem gesteigerten Geselligkeitsbedürfnis und Perso-
nenansammlungen im öffentlichen Raum, in deren Folge es
regelmäßig zu Verstößen gegen die erforderlichen infektions-
schutzrechtlichen Vorgaben nach dieser Verordnung, insbe-
sondere das Abstandsgebot, die Kontaktbeschränkung und das
Maskentragegebot, kommt. Deshalb ist es infektionsschutz-
rechtlich in der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg (siehe hierzu die Ausführun-
gen unter A.) weiter erforderlich, den Alkoholkonsum an
bestimmten öffentlichen Orten zu bestimmten Zeiten zu
untersagen.
Dieses räumlich und zeitlich begrenzte Alkoholkonsum-
verbot ist Teil des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur
Eindämmung des Coronavirus nach dieser Verordnung. Es hat
zum Zweck, dem gemeinschaftlichen Konsum von Alkohol in
Menschenansammlungen an solchen Orten des Stadtgebiets
entgegenzuwirken, in denen es nach den Erkenntnissen und
Erfahrungen der Polizei ­ insbesondere unter Berücksichti-
gung der Erkenntnisse des letzten Jahres ­ regelmäßig zu sol-
chen Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alko-
holkonsum kommt und infolgedessen die zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus dringend erforderlichen
Vorgaben dieser Verordnung nicht eingehalten werden. Die
dem Alkoholkonsumverbot zu Grunde liegenden polizeilichen
Erfahrungen haben gezeigt, dass der unbeschränkte Alkohol-
konsum im öffentlichen Raum erheblich nachteilige Wirkun-
gen für die Wirksamkeit der Infektionsbekämpfung hat. So ist
festzustellen, dass der Konsum von Alkohol im öffentlichen
Raum dazu beiträgt, Ansammlungen von Personen vor Ver-
kaufsstellen zu fördern, aus denen heraus Alkohol abverkauft
wird. Trotz entsprechender Gebote, nach dem Kauf von Alko-
hol den unmittelbaren Bereich vor den Geschäften sogleich zu
verlassen und Alkohol allenfalls an einem anderen Ort zu
Donnerstag, den 3. Juni 2021 375
HmbGVBl. Nr. 38
konsumieren, war in der Vergangenheit durch die Polizei an
vielen Stellen ein Verweilen zum unmittelbaren Konsum fest-
zustellen, der auch unter Inkaufnahme von Ansammlungen
unter Verletzung des Abstandsgebots erfolgte. Auch an ande-
ren Orten war festzustellen, dass die Möglichkeit des Konsums
von Alkohol im öffentlichen Raum eine fördernde Wirkung
auf das Aufsuchen und einen verfestigten Aufenthalt an diesen
Örtlichkeiten hatte.
Dabei war festzustellen, dass es den beteiligten Personen
mit zunehmendem Konsum alkoholischer Getränke während
des Aufenthalts im öffentlichen Raum erheblich schwerer fiel,
die geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelun-
gen zu beachten. Maßgeblich war hierbei offensichtlich die
enthemmende Wirkung des Alkohols. Entsprechend war an
vielen Orten der Freien und Hansestadt Hamburg die Bildung
von Ansammlungen vor allem jüngerer Menschen unter
Nichteinhaltung von Kontaktbeschränkungen und Abstands-
geboten zu beobachten. Auch die Beachtung bestehender Mas-
kenpflichten fiel den Personen, die im öffentlichen Raum
Alkohol konsumierten, nach den polizeilichen Beobachtungen
mit steigender Alkoholisierung zunehmend schwerer. Zugleich
war festzustellen, dass die Fähigkeit, sich nach polizeilichen
Ansprachen und Hinweisen regelkonform im Sinne der Infek-
tionsvermeidung zu verhalten, in Folge des Konsums von
Alkohol erkennbar eingeschränkt war. Dieser Effekt erschwerte
das polizeiliche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr im Sinne
des Infektionsschutzes.
Das Alkoholkonsumverbot ist in räumlicher Hinsicht auf
die in §4d Absatz 1 Nummern 1 bis 34 aufgeführten Orte sowie
in zeitlicher Hinsicht auf die Zeiträume montags bis freitags in
der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag sowie sonnabends,
sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag
begrenzt. Dem mit dem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
verbundenen Risiko von Verstößen vor allem gegen Abstands-
regeln und Kontaktbeschränkungen wird an den in §
4d Ab-
satz 1 Nummern 1 bis 34 festgelegten Orten entgegengewirkt.
Bei den in §
4d Absatz 1 Nummern 1 bis 34 bestimmten
Orten handelt es sich um solche Orte, an denen es nach den
polizeilichen Erfahrungen in der Vergangenheit regelmäßig zu
Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkohol-
konsum und Verstößen gegen die Vorgaben dieser Verord-
nung gekommen ist, insbesondere zu Unterschreitungen der
Abstandsregelungen und der Kontaktbeschränkungen sowie
Verstößen gegen gegebenenfalls dort bestehende Masken-
pflichten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass die Anziehungswirkung dieser Orte bereits bei nicht opti-
malen Witterungsbedingungen vorhanden ist und mit besse-
ren Wetterbedingungen zunehmend steigt. Dabei ist festzu-
stellen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher
Ansammlungen sich oftmals in Verkaufsstellen des Einzelhan-
dels vor Ort mit alkoholischen Getränken versorgen oder aber
diese in erheblichem Maß bereits mitbringen. Trotz der beste-
henden Verbotsregelung findet daher ein erheblicher Konsum
alkoholischer Getränke in den Verbotsbereichen statt. Dieser
kann jedoch mitunter nicht nachgewiesen werden, da nur das
Mitführen nicht aber konsumieren beobachtet wird. Eine
wahrnehmbare Enthemmung aufgrund von Alkoholisierung,
das Mitführen von alkoholischen Getränken in geöffneten
oder angebrochenen Behältnissen und Vermüllungen (leere
Getränkebehältnisse) lassen jedoch den deutlichen Schluss auf
das unerlaubte und vielfach nicht nachweisbare Konsumieren
zu.
Für die in §4d Absatz 1 definierten Orte sind im Einzelnen
die folgenden Feststellungen der Polizei ausschlaggebend:
Nummern 1 bis 5 (Vergnügungsviertel St. Pauli): Das
Rotlicht- und Vergnügungsviertel ist seit Jahrzehnten hin-
länglich als Treffpunkt insbesondere für jüngere Leute
bekannt und beliebt. Nach den polizeilichen Erfahrungen wird
die Attraktivität eines Besuches dieser Örtlichkeiten durch die
Möglichkeit zum Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum
erheblich gesteigert. Das haben auch die Feststellungen im
Verlauf der Pandemie gezeigt, bei denen die Möglichkeit zum
öffentlichen Alkoholkonsum trotz aller Beschränkungen wei-
ter ein erhebliches Besucheraufkommen zur Folge hatte, wel-
ches jedoch mit der Verfügung des stadtweiten Alkoholver-
kaufsverbotes ab 22 Uhr (vgl. §13 Absatz 4) und nachfolgend
dem Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten
massiv zurückging. Bei einer milderen Wetterlage ist mit
einem zeitnah gesteigerten Personenaufkommen in diesem
Bereich zu rechnen. Dies wird die Einhaltungen der Abstands-
gebote und Kontaktbeschränkungen erschweren. Mit zuneh-
mendem Alkoholkonsum reduziert sich nach den polizeili-
chen Erfahrungen zudem die Fähigkeit und Bereitschaft, sich
an diese zu halten. Die für Alkoholkonsumverbote benannten
Gebiete orientieren sich aktuell an den Gebieten, in denen
derzeit eine Maskentragepflicht existiert und die bereits in der
Vergangenheit zu einem per Allgemeinverfügungen angeord-
neten Außerhaus-Verkaufsverbot für alkoholische Getränke
geführt hat
Nummern 6 bis 20 (St. Pauli-Nord und Sternschanze):
Die in den Nummern 6 bis 20 aufgeführten Bereiche sind
immer wieder als beliebte Szenetreffpunkte im Sinne des soge-
nannten ,,Cornerns“ festgestellt worden, in denen sich auch
eine Vielzahl an Erwerbsmöglichkeiten von alkoholischen
Getränken (Kioske und Lokalitäten) befinden. Erfahrungsge-
mäß kommt es hier bei der Möglichkeit des Alkoholkonsums
im öffentlichen Raum insbesondere bei guten Witterungsver-
hältnissen zu großen Personenansammlungen. Die Einhaltung
von Kontaktbeschränkungen und Abstandsgeboten ist dann
zumindest teilweise nicht mehr möglich. Mit steigendem
Alkoholkonsum sinkt darüber hinaus erfahrungsgemäß die
Akzeptanz gegenüber den Regelungen dieser Verordnung wei-
ter. Die Versorgungsmöglichkeit mit alkoholischen Getränken
trägt hierbei maßgeblich zur Attraktivität bei. In diesem
Zusammenhang wurde bereits in der Vergangenheit ein abso-
lutes Abgabeverbot für den Einzelhandel ab 22 Uhr und ein
relatives Abgabeverbot (nicht in ToGo-Behältnissen) für den
Gastronomiebereich in dieser Verordnung implementiert (vgl.
§13 Absatz 4 und §15 Absatz 3). Trotz dieser Regelungen ließ
sich zuletzt ein aufwachsendes und zunehmend alkoholisiertes
Publikum feststellen. Dieses führte alkoholische Getränke mit
sich, wobei die Herkunft der Getränke (mitgebracht oder vor
Ort erworben) überwiegend unklar blieb. Die hohe Besucher-
anzahl führte zu einer unübersichtlichen Lage und senkte das
Entdeckungsrisiko. Dadurch wurden die Durchsetzung der
Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung und die Sanktionierung einzelner Verstöße maß-
geblich erschwert. Darüber hinaus war durch die Vollzugs-
kräfte auch festzustellen, dass die Akzeptanz zur Einhaltung
des Alkoholkonsumverbotes sinkt. Trotz überwiegend bekann-
tem Konsumverbot wurden alkoholische Getränke durch
Besucher mitgeführt.
Nummern 21 und 22 (St. Georg): Die in den Nummern 21
und 22 aufgeführten Orte werden überwiegend durch ortsan-
sässige Bürger als regelmäßiger Treffpunkt zum sogenannten
,,Cornern“ aufgesucht. Aufgrund der räumlichen Lage mit
guten Versorgungsmöglichkeiten in der unmittelbaren Umge-
bung, statten sich die betreffenden Personen mit alkoholi-
schen Getränken aus und verweilen dann in dem in den Num-
mern 21 und 22 benannten Bereich sowie den umliegenden
Straßenzügen. Die Möglichkeit des Konsums von Alkohol
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fördert hierbei deutlich die Attraktivität zum Besuch und Ver-
weilen und führt in der Folge zu unzulässigen Personenan-
sammlungen und Verstößen gegen die Vorgaben der Hambur-
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Mit anstei-
gender Alkoholisierung nimmt die Beachtung der Vorgaben
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
zunehmend ab, die Bereitschaft zur Befolgung entsprechender
Anweisungen durch die Polizei geht zurück und deren Durch-
setzung wird erheblich erschwert.
Nummern 23 bis 26 (Alstervorland und Binnenalster):
Der Bereich Jungfernstieg einschließlich des Bereiches am
Ballindamm vor dem Eingang zur Europapassage hat sich in
den vergangenen Jahren zu einem beliebten Treffpunkt insbe-
sondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt.
Die überwiegend jungen Besucher treffen sich an diesem Ort
und verweilen dann aufgrund der zentralen Lage mit Alster-
blick dort. Aus den Beobachtungen der Vergangenheit kommt
es hierbei insbesondere bei guten Witterungsverhältnissen
regelmäßig zu erheblichen Personenansammlungen in diesem
Bereich. Die Möglichkeit des Alkoholkonsums fördert hierbei,
neben der Attraktivität vor Ort zu verweilen, auch die Miss-
achtung der Kontaktbeschränkungen und des Abstandsgebo-
tes sowie die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den
eingesetzten Polizeikräften bei der Durchsetzung der Vorga-
ben der Eindämmungsverordnung. Der Bereich Alstervorland
ist seit jeher ein beliebtes Ausflugsziel in der Bevölkerung und
wird regelmäßig bei milder Wetterlage erheblich frequentiert.
So hat sich bereits an dem ersten Wochenende in diesem Jahr
mit frühlingshaften Temperaturen ein erhebliches Personen-
aufkommen gezeigt, wodurch die Einhaltung der Abstandsge-
bote und Kontaktbeschränkungen teilweise nicht mehr mög-
lich war. Aus den Erfahrungen zeigt sich, dass die Möglichkeit
des Alkoholkonsums zu einer deutlichen Motivation führt,
zusätzlich vor Ort zu verweilen. Dies wird gefördert durch die
parkähnlichen Anlagen mit Alsterblick und vielfachen guten
Sitzgelegenheiten (Wiesen/Bänke/Bootsanleger/Ufer) und führt
dazu, dass das Personenaufkommen sehr schnell anwächst und
die Einhaltung der Abstandsgebote und Kontaktbeschränkun-
gen deutlich beeinträchtigt wird.
Nummern 27 und 28 (Landungsbrücken, Bornsteinplatz):
Die Pontonanlagen im Bereich Landungsbrücken und der
gegenüber liegende Bornsteinplatz stellen einen Anziehungs-
punkt für Personen aus dem gesamten Stadtgebiet und überre-
gionale Besucher dar, die vor Ort das Hafenflair genießen. Auf
der Pontonanlage kommt es insbesondere bei milderen Wet-
terlagen sehr schnell zu erheblichen Personenaufkommen.
Aufgrund der attraktiven Lage mit Blick auf die Elbe und die
Schifffahrt lädt der Bereich zum Verweilen ein, was zu erhebli-
chen Personenansammlungen führt. Die engen baulichen
Begebenheiten erschweren hierbei die Einhaltung der
Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen. Die Möglich-
keit des Alkoholkonsums steigert hierbei gemäß den Erfah-
rungen der Polizei den Anreiz, vor Ort zu verweilen und ver-
ringert die Bereitschaft, sich unter den ohnehin erschwerten
räumlichen Bedingungen an die Abstandsgebote und Kontakt-
beschränkungen zu halten.
Nummer 29 (Ottensen): Der Alma-Wartenberg-Platz ist
ein Hotspot der überwiegend ortsansässigen Bürger, der dem
gesamten Quartier aufgrund einer Vielzahl von Schankwirt-
schaften, Kiosken und Lebensmittelläden als regelmäßiger
Treffpunkt und zum sogenannten ,,Cornern“ dient. Das Phä-
nomen ,,Cornern“ ist insbesondere bei guten Witterungsbe-
dingungen zu beobachten. Ein überproportionaler Anstieg ist
in jeweils den Nächten zu Freitag, zu Samstag und zu Sonntag
zu verzeichnen. Die Anzahl der auf dem Alma-Wartenberg-
Platz anwesenden Personen lag in der Spitze bei gut 600. Die
betreffenden Personen versorgten sich in der Regel mit alko-
holhaltigen Getränken in den angrenzenden Lokalitäten und
Geschäften. Anschließend hielten sie sich sowohl auf dem
Platz selbst, als auch in den angrenzenden Straßen (z.
B.
Bergiusstraße, Bahrenfelder Straße, Friedensallee) auf. Die
Möglichkeit des Konsums von Alkohol fördert hierbei deut-
lich die Attraktivität zum Besuch und Verweilen an den Ört-
lichkeiten. Im Jahr 2020 war unter Berücksichtigung der
Coronavirus-Epidemie zudem festzustellen, dass bei entspre-
chendem Andrang die gebotenen Abstands- und Kontaktbe-
schränkungen nicht eingehalten wurden. Seit Bestehen der
beschränkenden Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung kommt es bereits frühzeitig am
Abend zu deutlichen Unmutsbekundungen gegen die Maß-
nahmen der Polizei zur Durchsetzung dieser Verordnung. In
Einzelfällen kam es zu Solidarisierungen der Anwesenden
gegen das polizeiliche Einschreiten. Eine große Rolle spielt
hier der Alkoholisierungsgrad der jeweiligen Personen. Eine
Neigung zum Widerstand gegen im Einzelfall vor Ort durch-
zusetzende Maßnahmen ist festzustellen. Auch der öffentliche
Personennahverkehr (Buslinie) wurde aufgrund der Vielzahl
an Personen, die teilweise in Gruppen auf der Straße standen
bzw. den Bordstein als Sitzgelegenheit nutzten, behindert. Bei
den feiernden Personen handelt es sich überwiegend um junge
Erwachsene. Bei steigenden Temperaturen ist zu erwarten,
dass sich diese Personengruppe wieder mit der beschriebenen
Intensität zeigen wird. Ein Alkoholkonsumverbot verringert
die Attraktivität der Plätze insgesamt, was wiederum einer
Reduzierung der Personenzahl zur Folge haben wird. Die All-
gemeinverfügungen zum Außerhaus-Verkaufsverbot alkoholi-
scher Getränke führten bereits im letzten Jahr dazu, dass sich
zunehmend Personen Alkohol selbst mitbrachten. Ein Alko-
holkonsumverbot dürfte die Gefahr der Entstehung von
Ansammlungen verringern.
Nummer 30 (Jenischpark): Für den Bereich des Jenisch-
parks gab es in der Vergangenheit Anwohnerbeschwerden
sowie Beschwerden vom Verein ,,Freunde des Jenischparks
e.V.“ zu ,,cornernden“ Gruppen. Die Beschwerden bezogen
sich auf Ansammlungen von Jugendlichen und die damit ein-
hergehenden Verstöße gegen die Hamburgische SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung. Erfahrungsgemäß kommt es ins-
besondere bei guten Wetterlagen zu der vorstehend beschrie-
benen Problematik. Seit 2020 hat sich diese durch die
Beschränkungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung verstärkt. Der Jenischpark wurde an war-
men Tagen von diversen, überwiegend jungen Personen als
Ersatz für geschlossene Lokale, Clubs und Diskotheken aufge-
sucht. Dies geht einher mit dem Konsum von Alkohol. Die
Möglichkeit des Alkoholkonsums hat hierbei gemäß der Beob-
achtungen den Anreiz zum Aufsuchen und Verweilen vor Ort
erheblich gefördert. Ein Alkoholkonsumverbot mindert die
Attraktivität des Jenischparks für die oben skizzierten Grup-
pen und trägt zu einer Reduzierung von Ansammlungen bei.
Dabei ist zu beobachten, dass die beschriebenen Personen dazu
neigen, die Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung zu missachten.
Nummern 31 bis 34: Bei den benannten Bereichen handelt
es sich um an die bereits länger bestehenden Alkoholkonsum-
verbotszonen angrenzenden Straßenzüge. Diese sind gekenn-
zeichnet durch eine Vielzahl von Versorgungsmöglichkeiten
und haben sich insoweit als Anziehungs- und Verlagerungs-
punkte gezeigt.
Zu den Absätzen 1a und 1b: Darüber hinaus werden in den
Absätzen 1a und 1b vor dem Hintergrund der aktuellen epide-
miologischen Lage und der polizeilichen Erkenntnisse ergän-
zende, dringend erforderliche Schutzmaßnahmen, insbeson-
Donnerstag, den 3. Juni 2021 377
HmbGVBl. Nr. 38
dere ein Mitführverbot sowie ein Verkaufs- und Abgabeverbot
alkoholischer Getränke, geregelt:
Durch die mit der Einundvierzigsten und Zweiundvier-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getretenen Anpas-
sungen, insbesondere der Öffnung der Außengastronomie,
konnte im Verlauf des Wochenendes 28. Mai 2021 bis 30. Mai
2021 ein deutlicher Anstieg des Personenaufkommens insbe-
sondere im Bereich des Schanzenviertels festgestellt werden.
Aber auch an den weiteren, oben genannten Orten zeigte sich
ein deutlicher Zuwachs der anwesenden Personen. Eingesetzte
Präsenzkräfte der Polizei waren in Anbetracht des entstehen-
den Personenaufkommens und der zahlreichen festgestellten
Verstöße nicht auskömmlich und mussten im Einsatzverlauf
deutlich verstärkt werden. Es waren vielfach Verstöße gegen
die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung festzustellen, insbesondere gegen die
Maskenpflicht, das Alkoholkonsumverbot und das Abstands-
gebot. Die Polizeikräfte mussten sich aufgrund der Vielzahl
der Personen überwiegend darauf beschränken, die Personen
mündlich auf die Einhaltung der geltenden Infektionsschutz-
maßnahmen hinzuweisen, da eine konsequente Sanktionie-
rung der Verstöße erheblich mehr Kräfte erfordert hätte, die
aufgrund der Einsatzlagen nicht verfügbar waren.
Hierbei war bereits in den frühen Nachmittagsstunden
erkennbar, dass die Wiedereröffnung der Außengastronomie
in direktem Zusammenhang mit einem hohen Personenauf-
kommen stand. Neben diversen Verstößen gegen die Vorgaben
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
beim Betrieb der Außengastronomie traten mit fortgeschritte-
ner Zeit teils erheblich alkoholisierte, junge Erwachsene im
Rahmen von Menschenansammlungen (dem so genannten
,,Cornern“) mit Verstößen gegen die Vorgaben der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Erschei-
nung. Dabei war alkoholbedingt eine verstetigte aggressive
Grundstimmung untereinander und gegenüber Einsatzkräften
zu beobachten. Vereinzelt kam es zu Körperverletzungsdelik-
ten. Von Anwohnerinnern und Anwohnern wurden diverse
Beschwerden wegen ruhestörenden Lärms durch Personen-
gruppen gemeldet.
Hierbei wuchsen die Personenansammlungen stetig an. So
hielten sich beispielsweise am 29. Mai 2021 im Bereich des
Schulterblattes und der angrenzenden Straßenzüge um 21 Uhr
ca. 4400 Personen auf. Es herrschte eine ausgelassene Party-
stimmung, viele Personen waren stark alkoholisiert. Allein im
Florapark sammelten sich ca. 1500 Personen unter Missach-
tung sämtlicher Ge- und Verbote der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung. Dort wurde Musik von
einem LKW abgespielt, der die Besucherinnen und Besucher
zum Tanzen und Feiern animierte. Alkoholische Getränke
waren mitgebracht worden.
Die aufwachsende Polizeipräsenz führte nicht zu signifi-
kanten Abwanderungen von Personengruppen. Vielmehr
zeigte sich das Phänomen, dass sich größere Ansammlungen
vor Polizeikräften mitunter fluchtartig (u.
a. aus dem Flora-
park) entfernten und unverzüglich an anderen Stellen in nicht
den Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung entsprechenden großen Gruppen von teils
30 bis 40 Personen sammelten. Das Ansprechen der Besuche-
rinnen und Besucher des Schanzenviertels zeigte keine wahr-
nehmbare Verhaltensänderung. Zudem wurde das Publikum
durch den Alkoholkonsum zunehmend enthemmter. Aus die-
sen Gründen wurde teilweise die Schließung von Gastrono-
miebetrieben veranlasst und die Besucherinnen und Besucher
zum Verlassen der Bereiche aufgefordert. Eine Abwanderung
war nicht festzustellen. Die Stimmung war zunächst abwar-
tend und wurde zunehmend aggressiver. Mit dem Eintreffen
weiterer Polizeikräfte wurde der Bereich des Schulterblattes,
der angrenzenden Straßenzüge und des Floraparks sukzessive
und nacheinander geräumt. Hierbei kam es mehrfach und wie-
derholt zu Flaschenwürfen auf Polizeikräfte durch Besuche-
rinnen und Besucher des Schanzenviertels, wodurch eine Pas-
santin, eine Polizeibeamtin und Einsatzmittel getroffen wur-
den. Hierdurch wurden körperliche Verletzungen und (Sach-)
Beschädigungen verursacht.
Erst im Zuge der Räumung kam es zu merklichen Abwan-
derungen der Besucherinnen und Besucher. Gleichwohl waren
bis in die frühen Morgenstunden Personengruppen im Schan-
zenviertel feststellbar, die sich nicht an die Vorgaben der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hielten
und Flaschen auf einschreitende Polizeikräfte warfen. Bis in
die Nacht hinein konnten wiederkehrend größere Ansamm-
lungen von Personen vor einigen Betrieben festgestellt wer-
den, die dort vor Ort erworbene Speisen konsumierten, so dass
letztlich Schließungen der Betriebe verfügt werden mussten.
Die Einsatzmaßnahmen der Polizei insbesondere im
Bereich St. Pauli wurden hierbei temporär durch Mitarbeiter
des Bezirksamtes begleitet, welche in eigener Zuständigkeit
bei mehreren Betrieben tätig wurden und Ordnungswidrigkei-
ten bei Kiosken und anderen Lokalitäten ahndeten. Hierbei
handelte es sich weitestgehend um Verstöße gegen die Aufla-
gen der bestehenden Konzessionen, fehlende Konzessionen
sowie insbesondere den nach den Vorgaben der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verbotswidri-
gen Alkoholabverkauf von Betrieben nach 22 Uhr.
Insgesamt zeigte sich, dass die Öffnung der Außengastro-
nomie einen erheblichen Zuwachs des Personenaufkommens
insbesondere in den sogenannten ,,Vergnügungsvierteln“ mit
sich bringt. Dabei ist grundsätzlich nicht der Betrieb der
Außengastronomie unter Einhaltung der für sie geltenden
Regeln das Problem. Vielmehr ist dem Verbleib von Personen,
die in der Außengastronomie aufgrund der Auslastung keinen
Platz mehr finden und sich dann unter teils massiver Verlet-
zung von Abstands- und Kontaktregeln sowie Maskentragege-
boten im öffentlichen Raum sammeln, in den Vierteln entge-
genzuwirken. Dieser unter Infektionsschutzgesichtspunkten
zu verhindernde Verbleib unter Bildung von größeren bis
massiven Menschenansammlungen, wie zuletzt im Schanzen-
viertel, wird nach den aktuellen Feststellungen der Polizei
maßgeblich dadurch gefördert, dass diese Personen trotz des
bestehenden Alkoholkonsumverbotes in den festgelegten Zei-
ten in erheblichem Umfang Alkohol konsumieren. Dies
konnte durch die Polizei nicht wirksam unterbunden werden,
weil der direkte Konsum regelmäßig nicht unmittelbar vor
Polizeibeamtinnen und -beamten erfolgt und das Mitführen
von geöffneten und angebrochenen Getränkebehältnissen bis-
lang zulässig war. Damit verbunden war die häufige Angabe
kontrollierter Personen, dass man hier nicht konsumiere, son-
dern sich nur auf dem Weg durch den Bereich befinde und erst
nach dessen Verlassen weitertrinken wolle. Dies konnte regel-
mäßig nicht widerlegt werden. Im Gesamtbild der Situation
vor Ort ist aber festzustellen, dass in den Alkoholkonsumver-
botsgebieten Alkohol in erheblichem Umfang auch außerhalb
der Außengastronomie konsumiert wurde. Dies wurde durch
den bisher möglichen Abverkauf von Alkohol durch die Gast-
ronomie an Personen, die nicht Gäste in der Außengastrono-
mie waren sowie den Einzelhandel in den betreffenden Gebie-
ten gefördert. Das hohe Personenaufkommen führt, im Zusam-
menhang mit Alkoholkonsum zu vielfachen Verstößen gegen
die Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung, die sich polizeilich bei einer zu großen
Anzahl von Personengruppen kaum verfolgen und abwenden
Donnerstag, den 3. Juni 2021
378 HmbGVBl. Nr. 38
lässt. Als maßgeblicher Faktor kann hierbei insbesondere die
Enthemmung durch Alkohol bei jüngeren Menschen erkannt
werden, die vielfach ausschlaggebend für die Nichteinhaltung
der Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung ist.
Die Erfahrungen zeigen, dass das Personenaufkommen
sinkt und die Regelbefolgung durch die sich noch in den
betreffenden Bereichen aufhaltenden Personen steigt, wenn
die Verfügbarkeit von Alkohol im öffentlichen Raum und die
Möglichkeit zu dessen Konsum deutlich reduziert werden
kann. Entsprechende Feststellungen konnten mit der kurzfris-
tig verfügten Schließung von Betrieben und den weiteren vor-
stehend geschilderten Maßnahmen eindeutig getroffen wer-
den. Es ist aus den genannten Gründen erforderlich, um das
Entstehen potentieller ,,Superspreader-Events“ zu verhindern,
zusätzliche Schutzmaßnahmen im Rahmen des §4d einzufüh-
ren, mit denen der übermäßige und unkontrollierbare Alko-
holkonsum an beliebten öffentlichen Orten begrenzt werden
kann.
Zugunsten von Anwohnerinnen und Anwohnern sieht
Absatz 1a Nummer 2 eine Ausnahme von der Regelung vor, die
diesen gestattet handelsübliche geschlossene Getränkefla-
schen, -dosen, oder -tüten mit sich zu führen, um ihnen den
Transport alkoholischer Getränke in die eigene Wohnung zu
ermöglichen.
Die Schutzmaßnahmen sind darüber hinaus erforderlich,
um die Einhaltung der Vorgaben der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung zu gewährleisten und durch
die Fortsetzung der hierdurch bewirkten allgemeinen Kontak-
treduktion (insbesondere Vermeidung von großen Personen-
ansammlungen ohne Wahrung des Abstandsgebotes) in der
Bevölkerung die fortgesetzte Eindämmung der Verbreitung
des Coronavirus zu gewährleisten, sodass eine Überlastung des
Gesundheitssystems nicht zu befürchten ist und eine wirksame
Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter sicherge-
stellt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
unter A. wird Bezug genommen.
Durch die ergänzende Regelung in Absatz 2 wird der Poli-
zei ermöglicht, den Verzehr alkoholischer Getränke an weite-
ren Orten zu untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen
diese Verordnung kommt. Auf diese Weise soll insbesondere
Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkohol-
konsum und den ­ wie zuvor dargestellt ­ damit einhergehen-
den Regelverstößen und hieraus resultierenden Infektionsge-
fahren im Einzelfall auch an solchen bestimmten Orten entge-
gengewirkt werden, die durch den Verordnungsgeber auf der
Grundlage bisheriger polizeilicher Erkenntnisse nicht antizi-
piert werden konnten.
Zu §10e: Mit der Anpassung in Absatz 1 Nummer 1 wird
die Testpflicht im Rahmen der betrieblichen Testkonzepte
einheitlich auf zwei wöchentliche Testungen ausgeweitet.
Diese Änderung steht im Einklang mit der Testangebots-
pflicht nach §
5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
ordnung des Bundes, in der bestimmt ist, dass zur Minderung
des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos Arbeitgebe-
rinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit diese nicht
ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei-
mal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direk-
ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten
haben. Die Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Testkon-
zepts ist in §§14, 15, 16, 19 und 21 vorgesehen.
Zu §15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
gastronomische Angebote nunmehr auch in geschlossenen
Räumen wieder für den Publikumsverkehr unterbreitet wer-
den dürfen. Hierzu sind die nachfolgenden infektionsschutz-
rechtlichen Schutz- und Hygienevorgaben nach Absatz 1
erforderlich:
In den Einrichtungen gelten die allgemeinen Hygienevor-
gaben nach §5 (Nummer 1), es ist ein Schutzkonzept nach §6
zu erstellen (Nummer 2) und die Kontaktdaten der Gäste sind
nach Maßgabe von §
7 zu erheben (Nummer 3). Der Verzehr
und die Bewirtung sind nur an Tischen zulässig ­ Stehplätze
sind unzulässig ­ und die Plätze für die Gäste sind so anzuord-
nen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen
den Gästen, für die das Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2 gilt,
eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trenn-
wände oder andere technische Vorrichtungen vorhanden sind,
durch die das Infektionsrisiko gleichwirksam vermindert wird
(Nummer 5). Weiter gilt, dass an Tischen gemeinsam nur die
Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden dürfen
(Nummer 6). Um dem besonderen Infektionsrisiko in geschlos-
senen Räumen hinreichend Rechnung zu tragen, ist eine
Bewirtung in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig (Nummer 7).
Darüber hinaus ist ein betriebliches Testkonzept nach
Maßgabe von §
10e in das Schutzkonzept nach §
6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht ausschließlich
Personen unterliegen, die in Bereichen eingesetzt werden, in
denen ein regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (Nummer 8).
Ein solches ist erforderlich, da in den Betrieben typischerweise
einzelne Beschäftigte häufigen Kontakt mit einer Vielzahl
unterschiedlicher Personen haben. Hierbei besteht die Gefahr
einer erheblichen Verbreitung des Coronavirus in der Bevölke-
rung. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine
Beschäftige oder ein Beschäftigter nach einer Infektion mit
dem Coronavirus während des Zeitraums der Symptomfreiheit
oder während eines insgesamt symptomfreien Infektionsver-
laufs unerkannt eine Vielzahl von Personen infiziert. Um diese
Gefahr signifikant zu reduzieren, sind für die Beschäftigten,
die in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein regelmäßiger
Gästekontakt stattfindet, regelmäßige, wöchentliche Testun-
gen vorzusehen (siehe hierzu auch §
10e). Auf diese Weise
können unentdeckte, noch asymptomatische Infektionsfälle
frühzeitig erkannt werden, wodurch die Gefahr der unentdeck-
ten Verbreitung erheblich reduziert wird. Nach Maßgabe von
§10e können die Testungen durch Schnelltests der Beschäftig-
ten in einfacher Form und mit begrenztem Aufwand vorge-
nommen werden. Die hier vorgesehenen betrieblichen Test-
konzepte sind deshalb insgesamt ein einfaches und kosten-
günstiges Mittel, um den Schutz des betrieblichen Personals
und der Gäste zu erhöhen und die den gastronomischen
Angeboten in geschlossenen Räumen in der gegenwärtigen
epidemiologischen Lage innewohnenden Infektionsgefahren
zu reduzieren.
Als weitere infektionsschutzrechtlich erforderliche Maß-
nahme gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Gäste die Masken während des Verweilens auf dauerhaft einge-
nommenen Sitzplätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber hat dabei sicherzustellen, dass die
Beschäftigten die die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §
8 gilt auch in Warteschlangen und
Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtun-
gen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen
(Nummer 9). Zudem dürfen Tanzgelegenheiten nicht angebo-
ten werden (Nummer 10). Schließlich dürfen Shishas und
Donnerstag, den 3. Juni 2021 379
HmbGVBl. Nr. 38
andere Wasserpfeifen nur im Freien bereitgestellt und genutzt
werden (Nummer 11). Dabei ist sicherzustellen, dass Shishas
und andere Wasserpfeifen nur durch jeweils eine Person
genutzt werden, Einwegschläuche und Einwegmundstücke
benutzt werden und die Wasserpfeifen nach jeder Benutzung
gereinigt werden.
Die erhöhten Schutzvorkehrungen für gastronomische
Angebote in geschlossenen Räumen sind vor dem Hintergrund
der noch nicht hinreichenden Immunisierung der Bevölke-
rung und der besonders erhöhten Infektionsgefahr in geschlos-
sen Räumen dringend erforderlich (siehe auch Begründung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)). Bei dem Aufenthalt
in geschlossenen Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit
einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Dis-
tanz als 1,5 Meter deutlich erhöhen, insbesondere dann, wenn
eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aero-
sole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und
exponierte Personen besonders häufig einatmen. Gerade auch
bei angeregten Unterhaltungen, wie sie in Gastronomiebetrie-
ben zu erwarten sind, kommt es, insbesondere durch lautes
Sprechen, zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Durch die
Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das
Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention
allein nicht ausreichend, sondern es bedarf zusätzlicher
Schutzmaßnahmen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass zum Mitnehmen erwor-
bene Speisen und Getränke weder am Ort des Erwerbs noch in
seiner unmittelbaren Umgebung verzehrt werden dürfen.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach
ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt
oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder
Einweggetränkebehältnissen, untersagt sind. Dies gilt jedoch
nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
oder -tüten.
In Absatz 4 wird bestimmt, dass die Öffnung der Innen-
räume von Gaststätten für den Publikumsverkehr, einschließ-
lich geschlossener Gesellschaften, von 23 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetages untersagt ist, wobei der Außerhausverkauf von
Speisen und Getränken zum Mitnehmen zulässig bleibt. Diese
Regelung zur Beschränkung der Öffnungszeiten gastronomi-
scher Angebote in Innenräumen ist dringend erforderlich, um
die nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers besonders
gefahrgeneigten Betriebsmodelle zur Nachtzeit aufgrund der
aktuellen epidemiologischen Lage (auf die Ausführungen
unter A. wird Bezug genommen) vorerst nicht zu gestatten.
Der Verordnungsgeber stützt die Erwägungen zu der
Schutzmaßnahme des Absatzes 4 insbesondere auch auf die
Erfahrungen aus dem Spätsommer und Herbst 2020 sowie die
aktuellen Erkenntnisse und Beobachtungen der Polizei und
Bezirksämter im Zusammenhang mit der Öffnung gastrono-
mischer Angebote. Auf die Ausführungen zu §4d wird Bezug
genommen.
Bei den umfassenden und personalintensiven Kontrollen
der Polizei und Bezirksämter wurden im Spätsommer und
Herbst 2020 gerade in dem Zeitraum der Sperrstundenrege-
lungen (23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages) eine Vielzahl an
erheblichen Verstößen gegen die infektionsschutzrechtlichen
Vorgaben in gastronomischen Betrieben festgestellt. Ferner
mussten die Gesundheitsämter in mehreren Gaststätten erheb-
liche Ausbruchsgeschehen bewältigen.
Nach den Erkenntnissen des Verordnungsgebers hat sich
gezeigt, dass eine Sperrstundenregelung geeignet und erforder-
lich ist, solche Verstöße gegen die Vorgaben der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu unterbin-
den, da sie zielgenau die gefahrgeneigten Geschäftsmodelle
umfasst, die auf einen Betrieb von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folge-
tags ausgerichtet sind, der typischerweise einen derzeit infekti-
onsschutzrechtlich unzulässigen ,,Club- und Diskothekenbe-
trieb“ beinhaltet. Die hiervon betroffenen Betriebe verzeich-
nen den Höhepunkt ihres Kundenzustroms in der Zeit zwi-
schen 23 Uhr und 5 Uhr des Folgetags. Dabei handelt es sich
häufig um Einrichtungen, in denen die Infektionsgefahr auf-
grund der räumlichen Enge, der geringen Belüftung und des
vermehrten Aerosolausstoßes durch lautes Sprechen signifi-
kant erhöht ist. Die Gefahr sogenannter ,,Superspreading-
Events“, die zu einer erheblichen Verbreitung des Coronavirus
in der Bevölkerung führen können, ist dabei im besonderen
Maße gegeben.
Die Maßnahme ist auch angemessen. Die hierdurch
bewirkte Einschränkung sozialer Kontakte und die wirksame
Verhinderung eines ,,Club- und Diskothekenbetriebes“ ermög-
lichen im Gegenzug die Aufrechterhaltung besonders schutz-
würdiger sozialer Kontakte wie der Kinderbetreuung, der
Schule und des Wirtschaftslebens im Übrigen. Andere
Betriebsformen wie etwa Restaurants, sind von der Maßnahme
allenfalls geringfügig betroffen, da der Schwerpunkt ihres
Geschäftsbetriebs in der Zeit vor 23 Uhr liegt und zudem eine
Bewirtung in Außenbereichen ­ vorbehaltlich der Vorgaben
des §4d Absatz 1b ­ weiterhin zulässig bleibt.
Die Maßnahme dient ferner der Absicherung der bisheri-
gen Erfolge in der Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie. Es
ist unter Berücksichtigung der aktuellen, zuvor dargelegten
epidemiologischen Gesamtlage im Sinne von §
28a Absatz 3
Satz 11 IfSG erforderlich und geboten, diese wirksame Schutz-
maßnahme im Zuge der Öffnung der Innengastronomie im
Übrigen vorzubehalten, um insbesondere die erforderliche,
weitere Abschwächung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten und die übrigen Anpassungen der Schutzmaßnahmen
durch diese Verordnung epidemiologisch abzusichern. Denn
wie zuvor unter A. dargelegt ist die Infektionslage weiterhin
durch eine erhebliche Zahl täglicher Neuinfektionen, durch
eine erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Die Beschränkung
der Öffnungszeiten ist zugleich eine Maßnahme, die auch in
allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit redu-
zieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens
unterstützen soll (vgl. §28a Absatz 3 Satz 7 IfSG).
In Absatz 5 wird klargestellt, dass für die Club- oder Gesell-
schaftsräume von Vereinen, insbesondere von Sport-, Kultur-
und Heimatvereinen, die Vorgaben nach Absätzen 1 bis 4 ent-
sprechend gelten.
Zu §16: Im Zuge der Öffnung gastronomischer Angebote
im Innenbereich dürfen nunmehr auch in Beherbergungsbe-
trieben und vergleichbaren Einrichtungen gastronomische
Angebote unter Beachtung der hierfür erforderlichen infekti-
onsschutzrechtlichen Schutz- und Hygienevorgaben nach §15
(siehe hierzu Ausführungen zu §15) für den allgemeinen Pub-
likumsverkehr angeboten werden. Die hierbei erforderliche
Testpflicht nach Absatz 1 Nummer 7 gilt jedoch nicht für
beherbergte Gäste, da diese bereits nach Absatz 1 Nummer 5
verpflichtet sind, bei Anreise und spätestens jeweils nach 72
Stunden einen Coronavirus-Testnachweis zu erbringen. Darü-
ber hinaus entfällt für die beherbergten Gäste das Erfordernis
der Kontaktdatenerfassung. Für die Erforderlichkeit zur
Erstellung eines betrieblichen Testpflichtkonzepts (Nummer 9)
wird auf die entsprechenden Ausführungen zu §
15 Bezug
genommen.
Donnerstag, den 3. Juni 2021
380 HmbGVBl. Nr. 38
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Zu §18: Im Zuge der Öffnung gastronomischer Angebote
im Innenbereich dürfen nunmehr auch in den Einrichtungen
nach Absatz 1 gastronomische Angebote in geschlossenen Räu-
men erbracht werden. Hierbei gelten die erforderlichen infek-
tionsschutzrechtlichen Schutz- und Hygienevorgaben nach
§15. Auf die entsprechenden Ausführungen zu §15 wird Bezug
genommen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass in Musikclubs Konzerte
oder andere Veranstaltungen angeboten werden dürfen, wobei
die Untersagung des Angebots von Tanzgelegenheiten nach
§
4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 davon unberührt bleibt. Für
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind feste Sitzplätze
vorzusehen.
Zu §19: Mit der Anpassung in Absatz 1 wird klargestellt,
dass die Testpflicht nach §10h nur für Angebote in geschlosse-
nen Räumen gilt. Im Übrigen wird für die Erforderlichkeit zur
Erstellung eines betrieblichen Testpflichtkonzepts (Nummer
8) auf die entsprechenden Ausführungen zu §15 Bezug genom-
men.
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, auch die Innenbereiche von Schwimmbädern und
Thermen unter den strengen Schutzauflagen nach Absatz 2a,
die bereits für die Freibäder gelten, für den Publikumsverkehr
zu öffnen. Vor diesem Hintergrund konnte die Sonderrege-
lung für Schwimmlernkurse der Kinder und Jugendlichen
aufgehoben werden und in Absatz 2a aufgehen.
Zu §21: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
die Spielbank, sowie Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
wieder für den Publikumsverkehr öffnen dürfen. Hierzu sind
die nachfolgenden infektionsschutzrechtlichen Schutz- und
Hygienevorgaben nach Absatz 1 erforderlich:
In den Einrichtungen gelten die allgemeinen Hygienevor-
gaben nach §5 (Nummer 1), es ist ein Schutzkonzept nach §6
zu erstellen (Nummer 2) und die Kontaktdaten der Gäste sind
nach Maßgabe von §
7 zu erheben (Nummer 3). Zudem sind
die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so anzuordnen, dass ein
Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für
die das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 gilt, eingehalten wer-
den kann; an Tischen dürfen dabei gemeinsam nur die Perso-
nen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 platziert werden (Nummer 4).
Ferner ist der Zugang nur nach Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §
10h zulässig (Nummer 5), um
der besonderen Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen
hinreichend Rechnung zu tragen. Zudem ist ein betriebliches
Testkonzept nach Maßgabe von §
10e in das Schutzkonzept
nach §6 aufzunehmen, mit der Maßgabe, dass der Testpflicht
ausschließlich Personen unterliegen, die in Bereichen einge-
setzt werden, in denen ein regelmäßiger Kundenkontakt statt-
findet (Nummer 6; auf die entsprechenden Ausführungen zu
§
15 wird Bezug genommen). Weiter gilt in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
dabei sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 einhalten; die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 gilt
auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor
den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflä-
chen und Stellplatzanlagen (Nummer 7). Als weitere infek
tionsschutzrechtlich erforderliche Schutzmaßnahmen dürfen
je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Glücksspiel-
automat oder Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden (Num-
mer 8), Glückspielautomaten sind durch Trennwände vonein-
ander abzugrenzen (Nummer 9) und der Zugang ist so zu
begrenzen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 einhalten; für den Zugang gelten im Übrigen
die Vorgaben nach §13 Absatz 2a Satz 1 entsprechend (Num-
mer 10).
In Absatz 2 wird klargestellt, dass für gastronomische
Angebote die Vorgaben des §15 entsprechend gelten.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021 und 28. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 295, 323 und 349) verwiesen.