FREITAG, DEN8. DEZEMBER
365
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2017
Tag I n h a l t Seite
28. 11. 2017 Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
neu: 221-19, 221-1, 221-17
7. 12. 2017 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
63-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017
unterzeichneten Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird zu
gestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. §52 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Nachweis wird nach den Bestimmungen des Studien-
akkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017
(HmbGVBl. S. 366) erbracht.“
2. §114 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die
Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 3 genügen. §52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studien-
betriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann aus-
nahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht
wird, insbesondere wenn das Konzept des Stu
diengangs
bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach Absatz 2
gewesen ist.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes
Das Hamburgische Berufsakademiegesetz vom 29. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 253), zuletzt geändert am 16. November
2016 (HmbGVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:
1. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Qualitätssicherung der Ausbildungsgänge
Die Qualität der Ausbildungsgänge an Berufsakademien
muss nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungs-
staatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl.
S. 366) insbesondere im Hinblick auf die Gleichwertigkeit
mit einem entsprechenden dualen Fachhochschulstudien-
gang nachgewiesen werden.“
Gesetz
zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Vom 28. November 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 8. Dezember 2017
366 HmbGVBl. Nr. 38
2. In §6 Absatz 1 werden die Wörter ,,nach der Akkreditierung
ihrer Ausbildungsgänge“ durch die Textstelle ,,nach dem
Nachweis der Qualität ihrer Ausbildungsgänge gemäß §5″
ersetzt.
Artikel 4
Verordnungsermächtigungen
Die im Staatsvertrag vorgesehenen Rechtsverordnungen
erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser
Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter über-
tragen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti-
kel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Staatsvertrag
über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems
zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
(Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: ,,die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. November 2017.
Der Senat
Artikel 1
Qualitätssicherung
(1) Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Stu-
dium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. Sie
erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen
der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in
Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.
(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung
und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwer-
tigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleis-
tungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des
Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitäts-
gesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschul-
rechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. Andere
Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.
Artikel 2
Grundlage und Maßstäbe
(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung muss insbe-
sondere in Bachelor- und Masterstudiengängen durch die
Freitag, den 8. Dezember 2017 367
HmbGVBl. Nr. 38
Einhaltung der Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 und die
Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet werden.
(2) Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studien-
dauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und
Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Ab
schlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leis-
tungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Master-
studiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und
Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von
Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel
und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. Artikel 4
Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören
1. dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifi-
kationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf
den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen
Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten
Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
2. die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem
schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung
durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entspre-
chende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende
kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit
unter Einbeziehung des Selbststudiums,
3. auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung
befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
4. Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studien
erfolgs,
5. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nach-
teilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chro-
nischer Erkrankung,
6. das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Pro-
zesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umset-
zung des Konzepts.
(4) Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung
ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule
ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung das geltende
Recht des Landes, in dem die Hochschule der Niederlassung
ihren Sitz hat, zu beachten.
Artikel 3
Verfahren
(1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der
Qualität in Studium und Lehre beziehen sich
1. auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinter-
ner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung
(Systemakkreditierung),
2. auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ein-
zelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programm-
akkreditierung) oder
3. auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen
Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Ver-
fahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die
in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen
nach Artikel 4 festgelegten Grundsätze zur angemessenen
Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen
1. auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditie-
rungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Num-
mer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,
2. auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hoch-
schule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen
der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2
Absätze 2 und 3 enthält,
3.
unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger
sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssiche-
rung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere
Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufs-
praxis sowie Studierende,
4. durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit
Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der
Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards
und
5. unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerin-
nen und Hochschullehrer.
Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten
Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens
gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European
Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR)
registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5
Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. Grundlage und
Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind aus-
schließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die
Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlas-
sen wurden.
(3) Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Ver-
fahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der
Wissenschaft gegeben ist. Das Verfahren bedarf der Zustim-
mung des Stiftungsrates. Die Agenturen sind hinsichtlich der
Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.
(4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5
erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
(5) Die das Verfahren abschließende Entscheidung des
Akkreditierungsrates umfasst
1. die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien
gemäß Artikel 2 Absatz 2 und
2. die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen
Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3.
Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind
ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die
Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlas-
sen wurden. Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird
auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich.
Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne
des §35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Das Verfahren wird dokumentiert. Die Gutachten und
Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hoch-
schule der Verwaltungsrechtsweg offen.
(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1
erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach
Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.
Artikel 4
Verordnung zur Regelung
des Näheren der Studienakkreditierung
(Studienakkreditierungsverordnung)
(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Stu-
dium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverord-
nungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2
Freitag, den 8. Dezember 2017
368 HmbGVBl. Nr. 38
Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2
Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3.
(2) Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur
Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten
Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen
regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach Arti-
kel 2 Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten.
Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel
künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen
sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein
Lehramt vermittelt werden.
(3) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen
das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Num-
mern 1 und 2, insbesondere
1. das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hin-
sichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hoch-
schule,
2. die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher
Standards für
a) die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
sowie
b) den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Krite-
rien,
3.
die Zusammensetzung des für die Begutachtung und
Erstellung des Gutachtens nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 zuständigen Gremiums,
4. die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und
Gutachter,
5. den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentschei-
dungen (Reakkreditierungsfristen),
6. die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder
eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie
7. das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die
berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs
entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbil-
dungsrahmen nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der
konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren gelten-
den fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begut
achtung zuständigen Gremiums besitzen.
(4) Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber
hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1
Nummer 3 bestimmen.
(5) Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelun-
gen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, ins-
besondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und
Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmen-
entgelte vorgesehen werden.
(6) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und
5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Ver-
pflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.
Artikel 5
Stiftung Akkreditierungsrat
(1) Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in
Deutschland, errichtet durch das nordrhein-westfälische
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,,Stiftung zur Akkreditie-
rung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar
2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), trägt die Bezeichnung
,,Stiftung Akkreditierungsrat“. Die Stiftung Akkreditierungs-
rat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkre-
ditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an
deutschen Hochschulen. Das Land Nordrhein-Westfalen wird
sein Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,,Stiftung zur Akkre-
ditierung von Studiengängen in Deutschland“ nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen ändern. Die Stiftung hat ihren
Sitz in Bonn. Sie führt ein in der Satzung geregeltes Dienst
siegel.
(2) Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben
nach Artikel 1 Absatz 2 wahr und kommen damit ihrer gesamt-
staatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die
Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender
Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse
und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.
(3) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Auf
gaben:
1. Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungs-
systeme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und
dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Arti-
kels 2 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch
Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren und
reakkreditieren.
2. Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa
die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditie-
rungen durch ausländische Einrichtungen fest.
3. Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich
der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.
4. Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwick-
lung des gestuften Studiensystems und über die Qualitäts-
entwicklung im Rahmen der Akkreditierung.
5. Sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2
Satz 2 zu. Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die
Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der
Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung
des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem EQAR
registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.
6. Sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des
deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet
Vorschläge für die nach Artikel 4 zu erlassenden Rechtsver-
ordnungen.
Artikel 6
Stiftungsvermögen, Gebühren
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Artikel 5) erhält die
Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder. Der Betrag
wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der
jeweils geltenden Fassung aufgebracht. Der Zuschuss wird nur
gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht
durch Gebühren nach Absatz 4 gedeckt wird. Die Anteils
beträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushalts
jahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach
den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
Seite anzunehmen.
(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Ein-
nahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet
werden.
(4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsauf-
wandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung
Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3
Absatz 1 und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 erheben. Die
Freitag, den 8. Dezember 2017 369
HmbGVBl. Nr. 38
Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begrün-
denden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit angeben. Die §§3 bis 5, 9 bis 22 des Gebühren-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entspre-
chend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes
bestimmt ist. Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat
unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminis-
ter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlos-
sen.
Artikel 7
Satzung; Geschäftsordnung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums
für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt
für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der
Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwi-
schen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und
Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität
zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer
Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Ent-
lastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der
Stiftung.
(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der
Satzung eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 8
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Akkreditierungsrat,
2. der Vorstand,
3. der Stiftungsrat.
(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entschei-
dungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten
(Gender Mainstreaming).
Artikel 9
Akkreditierungsrat
(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegen-
heiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkredi-
tiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Studiengänge und hoch-
schulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen
Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung
können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Wider-
rufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit
der Mehrheit seiner Stimmen. Die laufenden Geschäfte der
Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht
der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vor
behält.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier
Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschafts-
wissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieur-
wissenschaften repräsentieren müssen,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektoren-
konferenz,
3.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland,
4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen
Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das
Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5. zwei Studierende,
6. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkre-
ditierungserfahrungen,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit bera-
tender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag
der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konfe-
renz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland (Kultusministerkonferenz) für die Dauer von
vier Jahren bestellt. Die Hochschulrektorenkonferenz stellt
bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hoch-
schularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berück-
sichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. Die Mit-
glieder nach Satz 1 Nummern 2 und 5 werden von der Hoch-
schulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3
von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der
Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Lan-
desministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusminister-
konferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mit-
glieder nach Satz 1 Nummern 4 und 6 gemeinsam von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-
renz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom
Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und
sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz
und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier
Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine
kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung
ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden
Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Sat-
zung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im
Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2
gilt entsprechend. Die Mitglieder können bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. Die
Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 können ihre Stimme
auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe über-
tragen.
(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier
Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen
nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder
3 angehören. Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Art führen die Mitglie-
der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme,
welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehren-
amtlich tätig. Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer
Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvorausset-
zungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder,
regelt die Satzung.
Freitag, den 8. Dezember 2017
370 HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 10
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungs-
rates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im
Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Sat-
zung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich
hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften ver-
treten lassen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungs
rates,
2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditie-
rungsrates,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stif-
tung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Artikel 11
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch
den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektoren-
konferenz.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultus-
ministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von
der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jah-
ren bestellt. Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.
Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der
jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. Die Mit-
glieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
im Akkreditierungsrat sein.
Artikel 12
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäfts-
stelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
geleitet wird. Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der
Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder
des Vorsitzenden des Vorstands.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der
Vorsitzende des Vorstands. Auf sie sind die für die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hin-
sichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits-
und beamtenrechtlichen Regelungen.
Artikel 13
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der
Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in
der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diesen
Staatsvertrag etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjah-
res) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzu-
stellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des
Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der
Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan
bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm
ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung bei-
zufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder
mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne ent-
sprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan der Stiftung
bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der
Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Drit-
teln.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und
mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögens-
übersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungs-
rat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die
Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung
unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des
Sitzlandes.
(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über
die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwal-
tungsvorschriften.
Artikel 14
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeri-
ums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen. §76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Sep-
tember 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend.
Artikel 15
Evaluation
Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultus
ministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, ins-
besondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des
Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelun-
gen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren.
Artikel 16
Übergangsvorschriften
(1) Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der
Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich
anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfah-
ren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende
Recht. Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditie-
rung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hoch-
schule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkre-
ditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur
geschlossen hat. Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejeni-
gen Agenturen, die gemäß §2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung ,,Stiftung zur Akkreditierung
von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Sep-
tember 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkredi-
tierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert wor-
den sind.
Freitag, den 8. Dezember 2017 371
HmbGVBl. Nr. 38
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
nungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem
für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen
Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu
regeln. Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergel-
tung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden
Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen
nach Artikel 4 zu regeln. Die Rechtsverordnungen nach den
Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Siche-
rung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2
notwendig ist.
Artikel 17
Berufsakademien; Kirchenverträge
(1) Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakade-
mien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Rege-
lungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen
wurden, entsprechend. Ausbildungsgänge an staatlichen und
staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studien-
gänge im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Verein
barungen bleiben unberührt.
Artikel 18
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens
15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertrags-
schließenden Länder ihn unterzeichnet haben. Er tritt am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließen-
den Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der
Stiftung hinterlegt ist.
(2) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeit-
punkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet
hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später
beitreten. Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes
der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regie-
rungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem
Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
beitreten wolle. Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitre-
tende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des
Sitzlandes hinterlegt hat.
(3) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch
schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschlie-
ßenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist
schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Lan-
des lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Ver-
tragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Län-
der das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Mona-
ten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber
der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündi-
gen.
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann
Berlin, den 1. Juni 2017
Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Berlin:
Michael Müller
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke
Berlin, den 1. Juni 2017
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Carsten Sieling
Berlin, den 1. Juni 2017
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Olaf Scholz
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Hessen:
Volker Bouffier
Schwerin, den 6. Juni 2017
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Erwin Sellering
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil
Düsseldorf, den 20. Juni 2017
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore Kraft
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Saarland:
Annegret Kramp-Karrenbauer
Freitag, den 8. Dezember 2017
372 HmbGVBl. Nr. 38
Berlin, den 1. Juni 2017
Für den Freistaat Sachsen:
Stanislaw Tillich
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff
Berlin, den 1. Juni 2017
Für das Land Schleswig-Holstein:
Torsten Albig
Berlin, den 1. Juni 2017
Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweites Gesetz
zur Änderung des Finanzrahmengesetzes
Vom 7. Dezember 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
3 Nummern 3 bis 6 des Finanzrahmengesetzes vom
21. De
zember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), zu
letzt geändert am
4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), erhält folgende Fassung:
,,3. 2017: 10.579 Millionen Euro,
4. 2018: 10.590 Millionen Euro,
5. 2019: 10.702 Millionen Euro,
6. 2020: 10.822 Millionen Euro.“
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Dezember 2017.
Der Senat
