DIENSTAG, DEN9. OKTOBER
329
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2018
Tag I n h a l t Seite
4. 10. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
4. 10. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 33/Sülldorf 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 31 für den Geltungsbe-
reich zwischen Babendiekstraße, Sülldorfer Kirchenweg,
Blankeneser Landstraße und Anne-Frank-Straße wird fest
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Babendiekstraße Sülldorfer Kirchenweg über das Flur-
stück 682 (Bahnanlage), Ostgrenze des Flurstücks 5899 (Goß-
lers Park) der Gemarkung Dockenhuden Blankeneser Land-
straße Anne-Frank-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 224).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1.Ein Abdruck des Bebauungsplans und die Begründung
sowie die zusammenfassende Erklärung können beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 31
Vom 4. Oktober 2018
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
(HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 9. Oktober 2018
330 HmbGVBl. Nr. 38
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten sind die nach §3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen ausgeschlossen.
2. In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone
bis zu einer Tiefe von 2,5m auf insgesamt 30 vom Hundert
der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 5m ausnahmsweise zugelassen werden.
3. In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600m² festgesetzt.
4. Entlang der Blankeneser Landstraße und des Sülldorfer
Kirchenwegs sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlaf-
räume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäude-
seiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärm
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausrei-
chender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
5. Entlang der Blankeneser Landstraße ist für einen Außen-
bereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh-
nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
6. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
7.Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5
m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5
m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull.
8.In den reinen Wohngebieten müssen die Dächer von
Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 Grad und 55
Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für
Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete
Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen werden;
Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer von Nebengebäu-
den, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports)
sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu
15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen.
9. In den reinen Wohngebieten sind in Angleichung an die
bestehende Bebauung für die Außenwände der Wohnge-
bäude rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz
beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwen-
den.
10. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len.
11. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.
12. Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgarten-
flächen mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß §
12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des §
14
Absatz 1 BauNVO gemäß §
14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgarten-
flächen nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbe-
hälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.
Dienstag, den 9. Oktober 2018 331
HmbGVBl. Nr. 38
13. Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Car-
ports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
14. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
15. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müs-
sen einen Stammumfang von mindestens 16cm, kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12
cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12m² Größe anzulegen und
zu begrünen.
16. In den reinen Wohngebieten sind entlang der Straßenver-
kehrsflächen Hecken in einer Breite von mindestens 0,5m
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Notwendige
Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zuläs-
sig.
17. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfas-
sen die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flur-
stücke 687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Lei-
tungen anzulegen und zu unterhalten.
18. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das
Flurstück 686 der Gemarkung Blankenese umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allge-
mein zugänglichen Weg, sowie die Befugnis der Leitungs-
unternehmen, unterirdische Leitungen anzulegen und zu
unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Geh-
recht können zugelassen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 9. Oktober 2018
332 HmbGVBl. Nr. 38
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 33/Sülldorf 16
Vom 4. Oktober 2018
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I
S. 3434), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes
(HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 33/Sülldorf 16 für den
Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg, Babendiek-
straße und der Straße Eichengrund, nördlich begrenzt von
dem Friedhof Blankenese wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eichengrund Nordwestgrenze des Flurstücks 855, Nordost-
grenzen der Flurstücke 855, 854, 2121, 2129 und 2593, Nord-
westgrenzen der Flurstücke 2562, 850, 849, 848, 847, 2746, 844,
843, 842 und 831 der Gemarkung Sülldorf Sülldorfer Kir-
chenweg Babendiekstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 224 und
226).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1.Ein Abdruck des Bebauungsplans und die Begründung
sowie die zusammenfassende Erklärung können beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten sind die nach §3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen ausgeschlossen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind die nach §
4 Ab-
satz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen ausgeschlossen.
3. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5
m auf insgesamt
30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5m ausnahmsweise
zulässig.
4. In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600
m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubil-
dung von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen
Dienstag, den 9. Oktober 2018 333
HmbGVBl. Nr. 38
Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücks-
größe von 500m² festgesetzt.
5. Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
6. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
7.Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5
m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5
m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull
(NHN).
8. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichun-
gen können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachflächenanteile ausnahmsweise zuge-
lassen werden; Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplät-
zen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und extensiv zu begrünen.
9. In dem westlich der Straße Ohlwöhren befindlichen rei-
nen Wohngebiet ,,WR I“ und in dem angrenzenden allge-
meinen Wohngebieten ,,WA I“ und ,,WA II“ darf die stra-
ßenbegleitende Gebäudelänge maximal 14m betragen.
10.In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in
Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außen-
wände der Wohngebäude rote Ziegelsteine, roter Klinker
oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverklei-
dungen zu verwenden.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len.
12. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.
13. Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgarten-
flächen mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß §
12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des §
14
Absatz 1 BauNVO gemäß §
14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgarten-
flächen nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbe-
hälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.
14. Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Car-
ports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
15. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
16. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müs-
sen einen Stammumfang von mindestens 16cm, kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12
cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12m² Größe anzulegen und
zu begrünen.
17. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Ein-
gänge sind zulässig.
18. In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
,,Sportplatz“ ist innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten
überbaubaren Grundstücksfläche als Unterstand eine
zweckgebundene bauliche Anlage einer maximalen Gebäu-
dehöhe von 4
m zulässig. Unterer Bezugspunkt für diese
Höhenregelung ist die festgesetzte Höhenlage der Gelän-
deoberfläche von 57,1m über NHN. Außerhalb dieses Bau-
fensters sind weitere bauliche Anlagen sowie Nebenanla-
gen gemäß §14 BauNVO in der privaten Grünfläche nicht
zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 9. Oktober 2018
334 HmbGVBl. Nr. 38
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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