DIENSTAG, DEN 11. NOVEMBER
599
HmbGVBl. Nr. 38 2025
Tag I n h a l t Seite
4. 11. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Hohe Bleichen/Heuberg IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
707-3-1
4. 11. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Hamburgischen Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung und zur
Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
120-2-2, 120-2-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Hohe Bleichen/Heuberg IV
Vom 4. November 2025
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird
das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gastronomiestandort Hohe Bleichen/Heuberg IV zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. zusätzliche Reinigungs- und Pflegemaßnahmen,
2. Reparatur, Instandhaltung und Erweiterung des Stadtmobiliars
3. Bepflanzungs- und Grünpflegemaßnahmen,
4. Installation einer Weihnachtsbeleuchtung,
5. Einsatz eines Quartiersmanagements,
6. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
7. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 2 310 000 Euro.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 11. November 2025
600 HmbGVBl. Nr. 38
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. November 2025 in Kraft. Sie
tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. November 2025.
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Hohe Bleichen / Heuberg IV
Anhang 1
Dienstag, den 11. November 2025 601
HmbGVBl. Nr. 38
Anhang 2
Der Innovationsbereich Hohe Bleichen/Heuberg IV umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Hohe Bleichen 5 382
2 Hohe Bleichen 7; Amelungstraße 3, 5 387
3 Hohe Bleichen 8; Heuberg ohne Nummer 223, 2379
4 Hohe Bleichen 11; Amelungstraße 2, 4 804
5 Hohe Bleichen 11; Amelungstraße 2, 4 873
6 Hohe Bleichen 10 756
7 Hohe Bleichen 12 1739
8 Hohe Bleichen 13 803
9 Hohe Bleichen 15 802
10 Hohe Bleichen 17 1579
11 Hohe Bleichen 18 2407
12 Hohe Bleichen 19 1580
13 Hohe Bleichen 20; östlich Hohe Bleichen 20 1978, 1895, 1897
14 Hohe Bleichen 21 21
15 Hohe Bleichen 22 768
16 Hohe Bleichen 23 1335
17 Hohe Bleichen 24, 26 2223
18 Hohe Bleichen 25; ABC-Straße 10, 11 1336
19 Hohe Bleichen 28; Poststraße 53 775
20 Heuberg 2; Große Bleichen 36 (teilweise) 1738, 2513
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Verordnung
zum Neuerlass der Hamburgischen Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung und
zur Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung
Vom 4. November 2025
Auf Grund von §33 Absatz 1 und §34 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird
verordnet:
Artikel 1
Verordnung
zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher
Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung
des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem
Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(Hamburgische Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung – HmbSBBestVO)
§1
Sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche im Sinne von
§34 Absatz 1 Satz 1 HmbSÜGG sind:
1. sämtliche Bereiche, soweit Tätigkeiten mit Funktionen der
Systemadministration wahrgenommen werden (Netzwerkverantwortliche),
2. sämtliche Bereiche, soweit für die teil- oder vollautomatische Erstellung eines Verwaltungsaktes zentrale Risikomanagement-Konfigurationen oder einzelne fachliche Parameter bearbeitet werden und die Kenntnisnahme dieser
Konfigurationen oder Parameter durch Unbefugte für die
Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg schädlich
sein kann,
3. die Senatskanzlei,
Dienstag, den 11. November 2025
602 HmbGVBl. Nr. 38
4. die Abteilung Justizvollzug der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz einschließlich der Justizvollzugsanstalten
und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern,
auch die übrigen Organisationseinheiten der Behörde für
Justiz und Verbraucherschutz, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften,
5. das Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde
für Inneres und Sport, alle Dienststellen und Liegenschaften der Polizei Hamburg sowie das Dezernat interne Ermittlungen und seine Liegenschaften, in der Feuerwehr die operativen Bereiche der Rettungsleitstelle mit Ausnahme des
Führungsstabes, die Bereiche, in denen gebäudetechnische
Anlagen und Ausstattung zur Sicherstellung des Betriebes
der Rettungsleitstelle verortet sind, die Technikräume mit
aktiver Servertechnik sowie die Sicherheits- und Empfangsarbeitsplätze in der Rettungsleitstelle,
6. Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts,
7. soweit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik wahrgenommen werden
a) der Rechnungshof sowie
b) die Hamburg Port Authority, Anstalt öffentlichen
Rechts,
8. soweit Funktionen zur Erfüllung der Sicherungs- und
Obhutspflichten nicht nur vorübergehend wahrgenommen
werden
a) die zentrale Fahrzeugverwahrstelle,
b) der Landesbetrieb Hamburgische Münze,
9. der Betriebsteil Ochsenzoll der Asklepios Klinik Nord.
§2
(1) §1 gilt nicht
1. für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach §1 Absatz 3
HmbSÜGG,
2. für Teilbereiche der dort aufgeführten Bereiche, in denen
sicherheitserhebliche Belange die Festlegung als sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereich im Sinne von §34
Absatz 1 HmbSÜGG unter Berücksichtigung von Art und
Dauer von zu bestimmenden Tätigkeiten nicht erfordern,
3. für Einzelfälle, in denen sicherheitserhebliche Belange von
der Tätigkeit unberührt bleiben oder die Tätigkeit von nur
geringer Dauer ist und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen
werden können.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3
trifft die bzw. der Geheimschutzbeauftragte nach §3a Absatz 1
Satz 1 HmbSÜGG. Sie bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Dienstellenleitung. Die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummern 2 und 3 können durch begleitende generelle oder
einzelfallbezogene Geheimschutzmaßnahmen geschaffen werden.
§3
Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden der
betroffenen Personen aus der Tätigkeit in dem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach §1 sind die Unterlagen
über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten und in Dateien
gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn,
dass die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung oder
Speicherung einwilligt oder beabsichtigt ist, ihr in absehbarer
Zeit eine weitere Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen
öffentlichen Bereich nach §1 oder eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach §1 Absatz 3 HmbSÜGG zuzuweisen, zu
übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung
In §2 Nummer 1 der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung vom 13. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 534) wird die Textstelle „Stromnetz Hamburg
GmbH“ durch die Textstelle „Hamburger Energienetze
GmbH“ ersetzt.
Artikel 3
Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher
öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem
Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 63) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. November 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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