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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2020/2021
223-1-82

Seite 403

Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 404

DIENSTAG, DEN14. JULI
403
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2020
Tag I n h a l t Seite
26. 6. 2020 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2020/2021 . . 403
223-1-82
13. 7. 2020 Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . 404
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
(1) Die Grundschule Am Baakenhafen wird am Standort
Baakenallee 33, 20457 Hamburg, neu errichtet.
(2) Die Grundschule Sinstorfer Weg wird am Schulstandort
Sinstorfer Weg 40, 21077 Hamburg, unter Nutzung der dorti-
gen Schulgebäude neu errichtet.
(3) Die Grundschule Am Park wird am Schulstandort Am
Soldatenfriedhof 21, 21073 Hamburg, unter Nutzung der dor-
tigen Schulgebäude neu errichtet.
(4) Das Gymnasium Bundesstraße wird am Schulstandort
Bundesstraße 58, 20146 Hamburg, unter Nutzung des bisheri-
gen Berufsschulgebäudes neu errichtet.
(5) Das Deutsch-Französische Gymnasium wird am Schul-
standort Struenseestraße 20, 22767 Hamburg, neu errichtet.
(6) Die Stadtteilschule Campus Hafencity wird am Standort
Am Hannoverschen Bahnhof 1, 20457 Hamburg, neu errichtet.
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2020/2021
Vom 26. Juni 2020
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), und
§
1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schul-
recht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Dienstag, den 14. Juli 2020
404 HmbGVBl. Nr. 38
§2
Angliederung von Grundschulen an Stadtteilschulen
Die Grundschule Stübenhofer Weg, Stübenhofer Weg 20,
21109 Hamburg, wird der am selben Schulstandort belegenen
Stadtteilschule Stübenhofer Weg angegliedert.
§3
Teilung von Schulen
Die Schule An der Seebek wird an den nachfolgenden
Schulstandorten in zwei eigenständige Grundschulen geteilt:
1. Heinrich-Helbing-Straße 50, 22177 Hamburg, und
2. Fabriciusstraße 150, 22177 Hamburg.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf drei Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§4
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 bestimmt:
An der Stadtteilschule Kirchwerder wird mindestens eine
Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der angegliederten
Grundschule eingerichtet.
Hamburg, den 26. Juni 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
§1
Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
§20 Absatz 6 Satz 3 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung erhält folgende Fassung:
,,Weiterer, von §
3 Absatz 2 Satz 1 abweichender, Trainings-
und Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in besonders
begründeten Fällen, insbesondere bei überregionalen oder
bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag durch die für den
Sport zuständige Behörde genehmigt werden.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 13. Juli 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1385, 1386), in Verbindung mit §38 Satz 1 der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) wird verordnet:
Hamburg, den 13. Juli 2020.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration