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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes
2129-3

Seite 293

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
2139-1

Seite 294

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
860-9

Seite 295

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
800-22-3

Seite 296

293
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 FREITAG, DEN 18. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
In Teil 1 des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom
30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) wird hinter § 4 wird
folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Geräusche durch Sport
Durch Sport hervorgerufene Geräusche sind notwendige
Ausdrucksform und Begleiterscheinung sportlicher Betäti-
gung, die nicht generell unterdrückt oder beschränkt wer-
den können. Sie sind daher als selbstverständlicher Aus-
druck der freien Entfaltung der Persönlichkeit hinzuneh-
men und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzun-
gen, insbesondere in Wohngebieten. Die Rücksichtnahme
auf andere, insbesondere Anwohnerinnen und Anwohner,
obliegt den Sporttreibenden in eigener Verantwortung.
Hierbei sind die Tageszeit, Dauer und Intensität der Ge-
räuscheinwirkung sowie die bisherige Geräuschbelastung
zu berücksichtigen.“
8. 7. 2014 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
2129-3
8. 7. 2014 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
2139-1
8. 7. 2014 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
860-9
15. 7. 2014 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
800-22-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes
Vom 8. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2014.
Der Senat
Freitag, den 18. Juli 2014
294 HmbGVBl. Nr. 38
§ 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006
(HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 254, 261), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt geän-
dert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3)“
durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am 20. November
2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)“ ersetzt und die Text-
stelle ,,Nummer 6″ gestrichen.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 2 werden
jeweils hinter dem Wort ,,Partnerschaftsgesellschaft“ die
Wörter ,,und einer Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung“ eingefügt.
2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaft-
pflichtversicherung nach den Vorgaben der Sätze 2 und
3 unterhalten und die Mindestversicherungssumme mit
der Zahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter
und der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die
nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, ver-
vielfacht ist.“
2.2.2 Im neuen Satz 6 wird die Textstelle ,,§ 158c Absatz 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)“ durch die Textstelle
,,§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert
am 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3661)“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Partnerschaftsgesell-
schaften“ die Wörter ,,und Partnerschaftsgesellschaften
mit beschränkter Berufshaftung“ eingefügt.
3.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Partnerschaftsgesell-
schaft kann“ durch die Wörter ,,Partnerschaftsgesell-
schaften und Partnerschaftsgesellschaften mit be-
schränkter Berufshaftung können“ ersetzt.
4. In § 19 Absatz 2 Nummer 5 wird die Textstelle ,,§ 158c
Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Textstelle ,,§ 117 Absatz 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes“ ersetzt.
§ 2
Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/
25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter
Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des
freien Dienstleistungsverkehrs auf Grund des Beitritts der
Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368).
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
Vom 8. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2014.
Der Senat
Freitag, den 18. Juli 2014 295
HmbGVBl. Nr. 38
Einziger Paragraph
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 6. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,Einrichtungen“ durch das Wort
,,Tageseinrichtungen“ ersetzt.
1.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,sollten“ durch das Wort ,,sol-
len“ ersetzt.
1.3 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,und“ das Wort
,,mindestens“ eingefügt.
1.4 In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 auf-
gehoben und stattdessen die folgenden Sätze angefügt: ,,In
Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in
Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden
die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung
eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am
1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertre-
tung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die
Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen
finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines
jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt.
Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretun-
gen bilden deren Elternausschuss.“
1.5 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Elternvertre-
tung und“ gestrichen. Das Wort ,,dienen“ wird durch das
Wort ,,dient“ sowie das Wort ,,Einrichtungen“ durch das
Wort ,,Tageseinrichtungen“ ersetzt.
1.6 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Sie vertreten“ durch
die Wörter ,,Er vertritt“ sowie das Wort ,,Einrichtung“
durch das Wort ,,Tageseinrichtung“ ersetzt.
1.7 In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Die Elternvertre-
tung und“ gestrichen und die Wörter ,,Elternausschuss
werden“ durch die Wörter ,,Elternausschuss wird“ ersetzt.
Das Wort ,,Einrichtung“ wird durch das Wort ,,Tages-
einrichtung“ ersetzt.
1.8 In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,Umfang“ durch die
Wörter ,,des Umfangs“ ersetzt.
1.9 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: ,,(5) Der Elternaus-
schuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz.
Zudem wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte eine
Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkseltern-
ausschuss. Die Wahlen sind von der Tageseinrichtung zu
unterstützen.“
2. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 wird das Wort ,,Kindertageseinrichtungen“ durch
das Wort ,,Tageseinrichtungen“ ersetzt.
2.2 In Satz 3 wird hinter den Wörtern ,,aus seiner Mitte“ die
Textstelle ,,spätestens bis zum 15. November eines Jahres“
eingefügt.
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Vom 8. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2014.
Der Senat
Freitag, den 18. Juli 2014
296 HmbGVBl. Nr. 38
§ 1
Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine
Ausbildungsvergütung im Sinne des § 1 vorsieht.“
1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,teilstationäre“
die Textstelle ,,Einrichtungen, Einrichtungen der
solitären Kurzzeitpflege“ eingefügt.
1.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1 In Nummer 2 wird das Wort ,,und“ gestrichen.
1.2.2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege:
selbständig wirtschaftende Einrichtungen mit
eigener Zulassung als Kurzzeitpflegeeinrichtung,
die Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf allen
Plätzen ohne Leistungen im Sinne des § 43 SGB
XI erbringen, und“.
1.2.2.3 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
,,4. stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die
Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI und im Ein-
zelfall Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf
eingestreuten Plätzen erbringen,“.
1.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1 In Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der
Hilfe zur Pflege nach“ durch die Wörter ,,im Sinne
des“ ersetzt.
1.3.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege
die Summe aller im Kalenderjahr erzielten
Erträge aus Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI
sowie aus Leistungen im Sinne des § 61 SGB
XII,“.
1.3.1.3 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
,,4. bei stationären Einrichtungen die Summe aller im
Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im
Sinne der §§ 42 und 43 SGB XI sowie aus Leistun-
gen im Sinne des § 61 SGB XII,“.
1.3.2 In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,Entgelte zur“
durch die Wörter ,,aus Entgelten für die“ ersetzt und
hinter der Textstelle ,,SGB XI“ wird die Textstelle
,,und der Refinanzierung des Ausgleichsbetrags ge-
mäß § 9 Absatz 1″ eingefügt.
1.3.3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,Für die Bestimmung der Erträge sind die Grundsätze
der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch
(HGB) insbesondere nach § 252 Absatz 1 Nummer 5
HGB, und der Pflege-Buchführungsverordnung
(PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2751, 2755), maßgeblich. Soweit der Betreiber einer
Einrichtung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 PBV von der
Verpflichtung zur Bilanzierung befreit ist, bestimmen
sich die Erträge nach dem aufgrund der geltenden
Vorschriften erstellten jeweiligen Jahresabschluss.“
1.4 In Absatz 5 wird hinter dem Wort ,,teilstationären“
die Textstelle ,,Einrichtungen, Einrichtungen der
solitären Kurzzeitpflege“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,wird“ durch das
Wort ,,führt“ und das Wort ,,durchführen“ durch das
Wort ,,durch“ ersetzt.
2.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,für die Ermittlung der
Ausgleichsbeträge oder der Höhe der Ausgleichszu-
weisungen sowie Zahlungsformulare“ durch die Text-
stelle ,,zur Erhebung der Daten gemäß § 5 Absätze 1
bis 5″ ersetzt und hinter dem Wort ,,sind“ werden die
Wörter ,,und ein geeignetes Verfahren zur Daten-
übermittlung festlegen“ eingefügt.
2.2.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Abwicklung“ durch das Wort
,,Erhebung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,Anzahl der“ gestri-
chen.
3.1.1.2 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
gefügt:
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
Vom 15. Juli 2014
Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sätze 2
und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August
2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 13. März 2013
(BGBl. I S. 446), § 9b des Hamburgischen Gesetzes über die
Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom
21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), und § 1 Absatz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur
Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in
Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflege-
assistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44) wird ver-
ordnet:
Freitag, den 18. Juli 2014 297
HmbGVBl. Nr. 38
,,2. die geplanten Ausbildungsverhältnisse, deren
Ausbildungsbeginn im Ausbildungsjahr, aber
nach dem 15. September liegt, sofern der beliehe-
nen Stelle ein Bestätigungsschreiben von der für
die theoretische Ausbildung vorgesehenen Be-
rufsschule vorgelegt wird, insbesondere mit dem
Inhalt, dass die Berufsschule von dem Zustande-
kommen der geplanten Ausbildungsverhältnisse
ausgeht,“.
3.1.1.3 Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3 und
erhält folgende Fassung:
,,3. die für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehe-
nen Bruttovergütungen, einschließlich tariflicher
Zulagen ohne Abschlussprämie, Arbeitgeber-
anteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur
betrieblichen Altersvorsorge,“.
3.1.1.4 Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4
bis 7.
3.1.1.5 In der neuen Nummer 7 wird hinter dem Wort ,,teil-
stationären“ die Textstelle ,,Einrichtungen, Einrich-
tungen der solitären Kurzzeitpflege“ eingefügt.
3.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 5″ durch die
Textstelle ,,Nummer 6″ ersetzt.
3.2 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b
eingefügt:
,,(2a) Die Betreiber der Einrichtungen melden der
beliehenen Stelle erstmals bis spätestens zum 15. Sep-
tember 2014 und jeweils spätestens bis zum 15. Sep-
tember der folgenden Jahre die Anzahl der Ausbil-
dungsplätze, die über die Anzahl der nach Absatz 2
Nummern 1 und 2 gemeldeten Auszubildenden
hinaus für das laufende erste Ausbildungsjahr angebo-
ten und nicht besetzt wurden, getrennt nach Alten-
pflege und Gesundheits- und Pflegeassistenz.
(2b) Im Ausnahmefall ist eine Korrektur der gemelde-
ten Daten im Einvernehmen mit der beliehenen
Stelle bis einen Monat nach Meldeschluss gemäß
Absatz 2 Satz 1 möglich (Ausschlussfrist).“
3.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,und war“ durch die
Textstelle ,,, das noch nicht im Sinne von Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 geplant war, und ist“ ersetzt und die
Textstelle ,,Nummern 1 und 2″ wird durch die Text-
stelle ,,Nummern 1, 3 und 4″ ersetzt.
3.4 In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter ,,der Auszu-
bildenden“ durch die Textstelle ,,, einschließlich tarif-
licher Schichtzulagen ohne Abschlussprämie“ ersetzt.
3.5 In Absatz 6 wird die Textstelle ,,Umsatz nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3, die Anzahl der Plätze
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6″ durch die Textstelle
,,Umsatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3,
die Anzahl der Plätze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7″
ersetzt.
3.6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Die beliehene Stelle kann gegenüber den Betrei-
bern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich
Nachweise zu den nach den Absätzen 1 bis 5 gemelde-
ten Angaben oder für den Fall, dass meldepflichtige
Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind, zu den
zu meldenden Angaben vorzulegen.“
4. In § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Textstelle ,,Nummern 2 und 3″ durch die Textstelle
,,Nummern 3 und 4″ ersetzt.
5. In § 7 wird hinter dem Wort ,,teilstationären“ die Text-
stelle ,,Einrichtungen, Einrichtungen der solitären
Kurzzeitpflege“ eingefügt und das Wort ,,drei“ wird
durch das Wort ,,vier“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Nummer 3 werden die Wörter ,,stationäre Einrich-
tung entfallende Anteil“ durch die Textstelle ,,Ein-
richtung der solitären Kurzzeitpflege nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 3 entfallende“ ersetzt und der
Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
6.1.2 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4. der auf die einzelne stationäre Einrichtung nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entfallende Aus-
gleichsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis
ihrer Plätze nach dem Versorgungsvertrag zur
Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Ver-
sorgungsverträgen in diesem Sektor.“
6.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Nummer 5″ durch die
Textstelle ,,Nummer 6″ ersetzt.
6.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.3.1.1 Hinter dem Wort ,,teilstationären“ wird die Textstelle
,,Einrichtung, einer Einrichtung der solitären Kurz-
zeitpflege“ eingefügt.
6.3.1.2 Die Textstelle ,,Nummern 2 und 3″ wird durch die
Textstelle ,,Nummern 2 bis 4″ und die Textstelle
,,Nummer 6″ wird durch die Textstelle ,,Nummer 7″
ersetzt.
6.3.2 In Satz 2 werden die Textstelle ,,Nummern 2 und 3″
durch die Textstelle ,,Nummern 2 bis 4″ und die Text-
stelle ,,Nummer 6″ durch die Textstelle ,,Nummer 7″
ersetzt.
7. In § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Abgabenschuld“ durch das Wort ,,Zahlungsschuld“
ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,für die“
die Textstelle ,,nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1
und 2 gemeldeten“ eingefügt und die Textstelle ,,, mit
denen ein Ausbildungsvertrag besteht“ gestrichen.
8.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 2
und 3″ durch die Textstelle ,,Nummern 3 und 4, soweit
sie die Bruttovergütungen nach dem TVA-L Pflege in
der jeweils für das abgeschlossene Ausbildungsjahr
geltenden Fassung zuzüglich einem Aufschlag von
2 vom Hundert für die pauschale Berücksichtigung
von Zulagen nicht überschreiten“ ersetzt.
9. Hinter § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
,,§ 10a
Härteregelung
In Fällen außergewöhnlicher Härte kann auf Antrag
des Betreibers einer Einrichtung die beliehene Stelle
Ansprüche gemäß § 9
1. ganz oder teilweise stunden, wenn deren Erfüllung
bei Fälligkeit mit einer außergewöhnlichen Härte
für den Betreiber der Einrichtung verbunden wäre
und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet wird, oder
2. ganz oder zum Teil erlassen, wenn anders erheb-
liche wirtschaftliche Nachteile, die ausschließlich
Freitag, den 18. Juli 2014
298 HmbGVBl. Nr. 38
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
durch den Ausgleichs- oder vorläufigen Erstat-
tungsbetrag verursacht werden, vom Betreiber der
betroffenen Einrichtung nicht abgewendet werden
können.
Der Betreiber hat die Voraussetzungen der außer-
gewöhnlichen Härte durch geeignete Unterlagen und
Nachweise gegenüber der beliehenen Stelle glaubhaft
zu machen.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,durchschnittlich zu gewährenden Bruttovergütun-
gen“ durch die Textstelle ,,die Bruttovergütungen,
einschließlich tariflicher Zulagen ohne Abschluss-
prämie,“ ersetzt.
10.2 In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Abgabenschulden“
durch das Wort ,,Zahlungsschulden“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,wird“ durch das
Wort ,,kann“ ersetzt und hinter dem Wort ,,unter-
stützt“ wird das Wort ,,werden“ eingefügt.
11.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.2.1 In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4. übrige Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mern 1 bis 5 und Absätze 4 und 5.“
11.2.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Nummern 2 und 3″
durch die Textstelle ,,Nummern 2 bis 4″ ersetzt.
12. In § 16 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,3 und 5″
durch die Textstelle ,,4 und 6″ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Juli 2014.