FREITAG, DEN 20. DEZEMBER
653
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2024
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2024 Dritte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Â
Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
202-1-40, 202-1-38
3. 12. 2024 Vierte Verordnung zur Ã?nderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656
204-1-5
3. 12. 2024 Vierte Verordnung zur Ã?nderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde
für Justiz und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657
2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-21, 202-1-83
3. 12. 2024 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr
und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
202-1-87, 202-1-90
3. 12. 2024 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft
und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
202-1-37, 202-1-70, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2
3. 12. 2024 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2136-1-3, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1
3. 12. 2024 Sechste Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur
und Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
202-1-6, 202-1-42
3. 12. 2024 Sechste Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Arbeit,
Gesundheit, Soziales, Familie und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
202-1-20, 202-1-45, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-85
3. 12. 2024 Sechste Verordnung zur Ã?nderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
202-1
3. 12. 2024 Zehnte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für StadtÂ
entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
202-1-59, 202-1-57, 202-1-55
3. 12. 2024 Zehnte Verordnung zur Ã?nderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres
und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-72, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11
3. 12. 2024 Siebzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche
der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
202-1-46
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Freitag, den 20. Dezember 2024
654 HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5, 10, 15 und 18 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Hochschulwesens vom 7. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 225), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 615), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Geltungsbereich
Für Amtshandlungen
1.â??
der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde,
2.â??
des Studierendenwerkes Hamburg im Rahmen sei-
ner Aufgaben nach §2 Absatz 3 des Studierenden-
werksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl.
S. 250), zuletzt geändert am 23. Februar 2022 (Hmb-
GVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung
werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erho-
ben. Für Amtshandlungen nach Satz 1 Nummer 1 wer-
den zusätzlich besondere Auslagen erhoben.â??
2. Hinter §2 wird folgender neuer §3 eingefügt:
â??§3
Vorauszahlungen
Die gebührenpflichtige Amtshandlung wird von der
Vorauszahlung der besonderen Auslagen abhängig
gemacht.â??
3. Der bisherige §3 wird §4.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 165,â??
zweiter Gebührensatz 275,â??
4.2 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
â??2.1 Entscheidung über den AnÂÂ
trag gemäÃ? §115 des Hambur-
gischen Hochschulgesetzes
(HmbHG) vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 594, 599),
in der jeweils geltenden Fas-
sung
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.600,â??
bis 20.400,â??â??.
4.3 In Nummer 2.2 wird der Gebührensatz â??1.500,â??â??
durch den Gebührensatz â??1.600,â??â?? ersetzt.
4.4 Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
â??2.3 Genehmigung oder Gestat-
tung nach §113 Absatz 3
oder §116 Absatz 4 oder 5
HmbHG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,â??
bis 2.050,â??â??.
4.5 In Nummer 2.4 wird die Textstelle â??§112 Absatz 3 oder
§113 Absatz 2 oder §116 Absatz 3 oder 4 HmbHGâ??
durch die Textstelle â??§113 Absatz 3 oder §116 Absatz 4
oder 5 HmbHGâ?? ersetzt.
4.6 In Nummer 2.5 wird die Textstelle â??§113 Absatz 3
HmbHGâ?? durch die Textstelle â??§113 Absatz 4
HmbHGâ?? ersetzt.
4.7 Hinter Nummer 2.6 wird folgende neue Nummer 2.7
eingefügt:
â??2.7 Neben der Gebühr nach den
Nummern 2.1, 2.2 und 2.6
sind Aufwendungen, die
durch die gutachterliche Stel-
lungnahme einer Akkredi-
tierungseinrichtung gemäÃ?
§114a in Verbindung mit
§114b HmbHG entstehen, als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.â??
4.8 Die bisherigen Nummern 2.7 und 2.8 werden Num-
mern 2.8 und 2.9.
4.9 In der neuen Nummer 2.8 wird der Gebührensatz
â??100,â??â?? durch den Gebührensatz â??120,â??â?? ersetzt.
4.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 5.600,â??
zweiter Gebührensatz 20.400,â??
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 1.600,â??
Nummer 3.3 erster Gebührensatz . 120,â??
Nummer 3.4 erster Gebührensatz . 120,â??
zweiter Gebührensatz 2.050,â??
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . 120,â??
zweiter Gebührensatz 2.050,â??
Nummer 4 erster Gebührensatz . 175,â??
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung
der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Carl von Ossietzky
Die Anlage der Gebührenordnung der Staats- und Univer-
sitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky vom 22. März
2016 (HmbGVBl. S. 144, 146, 186), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 615), wird wie folgt geändert:
Dritte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Vom 3. Dezember 2024
Freitag, den 20. Dezember 2024 655
HmbGVBl. Nr. 38
1. In Nummer 1.1.2.1 wird der Gebührensatz â??30,â??â??
durch den Gebührensatz â??40,â??â?? ersetzt.
2. Nummer 1.1.2.2 wird gestrichen.
3. Nummer 1.1.2.3 wird Nummer 1.1.2.2 und der Gebüh-
rensatz â??10,â??â?? wird durch den Gebührensatz â??15,â??â??
ersetzt.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,â??
Nummer 1.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,â??
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,â??
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,â??
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024
656 HmbGVBl. Nr. 38
Vierte Verordnung
zur Ã?nderung der Datenschutzgebührenordnung
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145),
zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615),
und §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Datenschutzgebührenordnung
Die Datenschutzgebührenordnung vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 417), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher
Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach §40 des Bundes-
datenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097),
zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21),
§113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April
2020 (HmbGVBl. S. 434), zuletzt geändert am 27. Februar
und 7. März 2024 (HmbGVBl. S. 162), und §1 Absatz 1
Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am
12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils gelten-
den Fassung dienen, sowie für Amtshandlungen nach der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016
Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021
Nr. L 74 S. 35) werden die in der Anlage festgelegten Ver-
waltungsgebühren erhoben.â??
2. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Nummer 2 erster Gebührensatz . 280
zweiter Gebührensatz 6660
Nummer 3 erster Gebührensatz . 530
zweiter Gebührensatz 3340
Nummer 4 erster Gebührensatz . 1270
zweiter Gebührensatz 24880
Nummer 5 erster Gebührensatz . 1270
zweiter Gebührensatz 24880
Nummer 6 erster Gebührensatz . 2510
zweiter Gebührensatz 49720
Nummer 7 erster Gebührensatz . 1270
zweiter Gebührensatz 24880
Nummer 8 erster Gebührensatz . 1270
zweiter Gebührensatz 24880
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024 657
HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 1
Auf Grund von §40 Absatz 1 des Hamburgischen VerÂ
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbÂÂ
GVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchsta-
ben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,10
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,90
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,30
1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchsta-
ben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59,80
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,70
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,90
1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchsta-
ben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden
neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,30
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,10
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,10
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten
Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die fol-
genden neuen Beträge:
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,20
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,50
Buchstabe c . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,20
Buchstabe d . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,80
2. In §2 Absatz 1 wird der Betrag â??28,50â?? durch den Betrag
â??29,40â?? und der Betrag â??22,40â?? durch den Betrag
â??23,10â?? ersetzt.
3. In den §§3 und 4 wird jeweils der Betrag â??28,50â?? durch
den Betrag â??29,40â?? ersetzt.
4. In §5 wird der Betrag â??3,30â?? durch den Betrag â??3,80â??
ersetzt.
5. In §5a wird der Betrag â??11â?? durch den Betrag â??11,30â??
ersetzt.
6. In §13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
â??(5) AufÂ
wendungen für die Beteiligung der Rettungs-
leitstelle der Feuerwehr werden in entsprechender
Anwendung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
vom 2. DeÂÂ
zember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 440), in
der jeweils geltenden Fassung berechnet.â??
7. In §14 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Betrag â??6â??
durch den Betrag â??6,20â?? ersetzt.
8. Die Anlage erhält folgende Fassung:
â??Anlage
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1000 48
1500 53
2000 58
2500 63
3000 68
3500 73
4000 78
4500 83
5000 88
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich
die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen MehrÂ
betrag von 1000 Euro.â??
Artikel 2
Auf Grund der §§2 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit §23a Ab-
satz 3 der Ã?bereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über
ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für
die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972
(HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. Novem-
ber 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen
zur Verbesserung der Prüfungsnote
Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten
Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote
vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178), zuletzt geändert am
4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz â??800â?? durch den
Gebührensatz â??917â?? ersetzt.
1.2 In Absatz 4 wird der Gebührensatz â??415â?? durch den
Gebührensatz â??496â?? ersetzt.
1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz â??688â?? durch den
Gebührensatz â??764â?? ersetzt.
Vierte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebühren- und Kostenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Vom 3. Dezember 2024
Freitag, den 20. Dezember 2024
658 HmbGVBl. Nr. 38
1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz â??415â?? durch den
Gebührensatz â??496â?? ersetzt.
1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz â??688â?? durch den
Gebührensatz â??764â?? ersetzt.
2. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz â??18,50â?? durch den
Gebührensatz â??20â?? ersetzt.
2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz â??25â?? durch den
Gebührensatz â??27â?? ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der §§2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384, 385), wird wie folgt
geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 312
zweiter Gebührensatz 1259
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 84
zweiter Gebührensatz 855
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 312
zweiter Gebührensatz 1259
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 355
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 1497
zweiter Gebührensatz 1617
dritter Gebührensatz 1752
vierter Gebührensatz 1888
fünfter Gebührensatz 1995
sechster Gebührensatz 2138
siebter Gebührensatz 2257
achter Gebührensatz 2376
neunter Gebührensatz 2639
zehnter Gebührensatz 2886
elfter Gebührensatz . 3636
zwölfter Gebührensatz 4395
2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen â??60 Euro bis
2375 Euroâ?? durch den Gebührenrahmen â??62 Euro bis
2446 Euroâ?? ersetzt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 122
zweiter Gebührensatz 1223
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 1261
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 1259
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 627
Nummer 2.7 erster Gebührensatz . 62
zweiter Gebührensatz 1228
4. In Nummer 2.7 wird der Gebührenrahmen 60 Euro bis
1192 Euroâ?? durch den Gebührenrahmen â??62 Euro bis
1228 Euroâ?? ersetzt.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.8 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 355
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 125
zweiter Gebührensatz 3090
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 125
zweiter Gebührensatz 627
6. In Nummer 2.11 wird die Textstelle â??2.2â?? durch die
Textstelle â??1.1, 2.2â?? ersetzt.
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach
dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HamburÂ
gischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl.
S. 456), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 384, 385), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . . . . 33
zweiter Gebührensatz . . 273
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . . . . 66
zweiter Gebührensatz . . 750
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz . . . . 16,50
zweiter Gebührensatz . . 273
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . . . . 33
zweiter Gebührensatz . . 750
Nummer 1.3.1.1 erster Gebührensatz . . . . 16,50
zweiter Gebührensatz . . 137
Nummer 1.3.1.2 erster Gebührensatz . . . . 33
zweiter Gebührensatz . . 750
Nummer 1.3.2.1 erster Gebührensatz . . . . 16,50
zweiter Gebührensatz . . 137
Nummer 1.3.2.2 erster Gebührensatz . . . . 33
zweiter Gebührensatz . . 750
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,17
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,28
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,28
§3
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Bereiche
Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz
sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 384, 385), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,81
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,32
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40
1.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz â??35â?? durch den
Gebührensatz â??36,75â?? ersetzt.
Freitag, den 20. Dezember 2024 659
HmbGVBl. Nr. 38
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.6 und 2.2.9 werden
jeweils die Wörter â??Bearbeitung von Genehmigungenâ??
durch die Wörter â??Bearbeitung von Anträgenâ?? ersetzt.
2.1.2 In Nummer 2.2.14 werden die Wörter â??Erteilung einer
Freigabeâ?? durch die Wörter â??Bearbeitung von Anträ-
gen auf Freigabeâ?? ersetzt.
2.1.3 In Nummer 2.2.15 werden die Wörter â??Ausstellung
einer Fachkundebescheinigungâ?? durch die Wörter
â??Bearbeitung von Anträgen zur Fachkundebescheini-
gungâ?? ersetzt.
2.1.4 In Nummer 2.2.17 werden die Wörter â??Anerkennung
von Kursenâ?? durch die Wörter â??Bearbeitung von Anträ-
gen zur Anerkennung von Kursenâ?? ersetzt.
2.1.5 In Nummer 2.2.27 wird die Textstelle â??Zulassung von
E-Learning-Angebotenâ?? durch die Textstelle â??Bearbei-
tung von Anträgen auf Zulassung von E-Learning-
Angebotenâ?? ersetzt.
2.1.6 Hinter Nummer 2.2.29 wird folgende Nummer 2.2.30
eingefügt:
â??2.2.30 Feststellung der Eignung
eiÂnes Strahlenschutzverant-
wortlichen nach §69 StrlÂ
SchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2â??.
2.1.7 Nummer 2.3.1.3 wird Nummer 2.3.2 und die Textstelle
â??Gebühr nach §2â?? gestrichen.
2.1.8 Die bisherigen Nummern 2.3.2 bis 2.3.2.2 werden Num-
mern 2.3.2.1 bis 2.3.2.3.
2.1.9 In der neuen Nummer 2.3.2.1 wird hinter den Wörtern
â??Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxisâ??
die Textstelle â??einschlieÃ?lich Erteilung einer GLP-
Bescheinigungâ?? eingefügt.
2.1.10 Die bisherige Nummer 2.3.2.3 wird gestrichen.
2.1.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
2.4.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
2.4.9 erster Gebührensatz . 131
zweiter Gebührensatz 950
2.1.12 In Nummer 2.4.10 wird die Textstelle â??Nummer 4.5
Absatz 2â?? durch die Textstelle â??Nummer 4.4 Absatz 1â??
ersetzt.
2.1.13 In Nummer 2.4.11 wird der Klammerzusatz â??(Schäd-
lingsbekämpfung)â?? durch den Klammerzusatz â??(Bio-
zid-Produkte)â?? ersetzt.
2.1.14 Hinter Nummer 2.4.11 werden folgende Nummern
2.4.12 und 2.4.13 eingefügt:
â??2.4.12 Abnahme von Prüfungen in
Lehrgängen nach Anhang I
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
2.4.13 Anerkennung ausländischer
Qualifikationen nach §19a
Absatz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2â??.
2.1.15 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
2.5.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
2.5.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
2.5.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
2.5.5 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 185
2.5.5.1 erster Gebührensatz . 60
zweiter Gebührensatz 185
2.5.5.2 erster Gebührensatz . 120
zweiter Gebührensatz 350
2.1.16 Hinter Nummer 2.8.6 werden folgende Nummern
2.8.6.1 und 2.8.6.2 eingefügt:
â??2.8.6.1 Kosten für die Prüfung von
Explosivstoffen oder pyro-
technischen Gegenständen
nach §16k Absatz 4 SprengG . Gebühr
nach §2
2.8.6.2 Kosten für Besichtigungen,
die im Zusammenhang mit
der Prüfung von Explosivstof-
fen oder pyrotechnischen GeÂÂ
genständen nach §16k Ab-
satz 4 SprengG stehen . . . . . . . Gebühr
nach §2â??.
2.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.2.1 Hinter Nummer 3.1 werden folgende neue Nummern
3.2 bis 3.4 eingefügt:
â??3.2 Beanstandungen nach §5 AbÂÂ
satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
3.3 Bearbeitung von Anzeigen,
Vorab- und Schlussbescheini-
gungen nach §6 Absatz 3
sowie Nachweisen nach §6
Absatz 4 Satz 2 . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2
3.4 Anordnungen gemäÃ? §6 AbÂÂ
satz 4 Gebühr
nach §2
Absatz 2â??.
2.2.2 Die bisherige Nummer 3.2 wird Nummer 3.5.
2.2.3 Hinter Nummer 5.16 wird folgende Nummer 5.17 ange-
fügt:
â??5.17 Gewährung von Fristverlän-
gerungen gemäÃ? §19 Absatz 6
Satz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §2
Absatz 2â??.
§4
Ã?nderung der Gebührenordnung
für den öffentlichen Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucher-
schutz vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 858), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384, 385), wird
wie folgt geändert:
1. In §1 wird die Textstelle â??Lebensmittel- und Futter-
mittelsicherheitâ?? durch die Textstelle â??Sicherheit von
Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen
Freitag, den 20. Dezember 2024
660 HmbGVBl. Nr. 38
Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen und Futtermittelnâ??
ersetzt.
2. In §6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Im Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif erhält der
Eintrag zu Nummer 1 folgende Fassung:
â??1.â??
Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstän-
den, kosmetischen Erzeugnissen, Tabakerzeugnis-
sen und Futtermittelnâ??.
3.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1.â??
Sicherheit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstän-
den, kosmetischen Erzeugnissen, Tabakerzeugnis-
sen und Futtermittelnâ??.
3.3 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
â??1.1â??
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische
Erzeugnisse und Tabakerzeugnisseâ??.
3.4 Nummer 1.1.2 erhält folgende Fassung:
â??1.1.2 Zulassung von Lagerhäusern
nach Artikel 23 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU)
2019/2124 der Kommission
vom 10. Oktober 2019 zur
Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europä-
ischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Vorschrif-
ten über amtliche Kontrollen
bei Tier- und Warensendun-
gen bei der Durchfuhr, der
Umladung und der Weiterbe-
förderung durch die Union
und zur Ã?nderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 798/2008,
(EG) Nr. 1251/2008, (EG)
Nr. 119/2009, (EU) Nr.
206/2010, (EU) Nr. 605/2010,
(EU) Nr. 142/2011 und (EU)
Nr. 28/2012 der Kommission,
der Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/759 der Kom-
mission und der Entschei-
dung 2007/777/EG der Kom-
mission (ABl. EU Nr. L 321
S. 73), zuletzt geändert am
27. DeÂÂ
zember 2021 (ABl. EU
Nr. L 461 S. 5), in der jeweils
geltenden Fassung . . . . . . . . . Gebühr
nach §6â??.
3.5 In Nummer 1.1.5 wird der Gebührensatz â??11â?? durch
den Gebührensatz â??11,50â?? ersetzt.
3.6 Hinter Nummer 1.1.10 werden folgende neue Num-
mern 1.1.11 und 1.1.12 eingefügt:
â??1.1.11 Bearbeitung von Anträgen auf
Zulassung als Prüflaborato-
rium nach §3 Absatz 1 der
Tabakerzeugnisverordnung
(TabakerzV) vom 27. April
2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt
geändert am 24. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 196 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung . . . Gebühr
nach §6
1.1.12 Ã?berprüfung der Anforderun-
gen an ein zugelassenes
Prüflaboratorium nach §3
Absatz 3 TabakerzV . . . . . . . . Gebühr
nach §6â??.
3.7 Die bisherigen Nummern 1.1.11 bis 1.1.15 werden
Nummern 1.1.13 bis 1.1.17.
3.8 In der neuen Nummer 1.1.13 wird die Textstelle â??oder
1.1.10â?? durch die Textstelle â??,1.1.10 oder 1.1.11â?? ersetzt.
3.9 In der neuen Nummer 1.1.14 wird die Textstelle
â??1.1.10â?? durch die Textstelle â??1.1.12â?? ersetzt.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1.1 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz . 56
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz . 56
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz . 45
zweiter Gebührensatz 570
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 165
3.11 Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
â??1.3â??
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische
Erzeugnisse, Tabakerzeugnisse und Futtermittelâ??.
3.12 In Nummer 1.3.1 wird die Textstelle â??, des §29 TabakÂ
erzG oder der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU)
2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Ã?nderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169
S. 1), zuletzt geändert am 11. April 2024 (ABl. EU L,
2024/1252, 3.5.2024), in der jeweils geltenden Fassungâ??
angefügt.
3.13 Nummer 1.3.1.3 erhält folgende Fassung:
â??1.3.1.3â??
Die Kosten für die Untersuchung von Proben
durch das Institut für Hygiene und Umwelt
oder andere von den zuständigen Behörden
beauftragte Labore sind als besondere Ausla-
gen zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die
Kosten bei einer anderen Behörde der Freien
und Hansestadt Hamburg entstanden sind,
jedoch aus Gründen der VerwaltungsvereinÂ
fachung kein Kostenausgleich zwischen den
Behörden stattfindet.â??
3.14 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.4.1 erster Gebührensatz . 113
zweiter Gebührensatz 265
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz . 14
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 1.4.4.1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 1.4.4.1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Nummer 1.4.4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Freitag, den 20. Dezember 2024 661
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 1.4.4.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Nummer 1.4.4.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Nummer 1.4.4.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Nummer 1.4.4.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Nummer 1.4.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nummer 1.4.4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nummer 1.4.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 1.4.4.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nummer 1.4.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Nummer 1.4.4.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
3.15 In Nummer 1.4.5 wird die Textstelle â??§18 LMEV oderâ??
gestrichen.
3.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz . 100
zweiter Gebührensatz 309
Nummer 2.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz . 66
zweiter Gebührensatz 211
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz . 85
zweiter Gebührensatz 230
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz . 55
zweiter Gebührensatz 203
3.17 Nummer 2.1.14 wird gestrichen.
3.18 In Nummer 2.1.16 wird hinter der Textstelle â??und der
Verordnung (EU) 2016/429â?? die Textstelle â??des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Ã?nderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (â??TierÂ
gesundheitsrechtâ??) (ABl. EU 2016 Nr. L 84 S. 1, 2017
Nr. L 57 S. 65, 2020 Nr. L 84 S. 24, 2021 Nr. L 224 S. 42,
2022 Nr. L 310 S. 18, 2023 ABl. L, 2023/90182,
15.12.2023), zuletzt geändert am 25. Juli 2018 (ABl. EU
Nr. L 272 S. 11),â?? eingefügt.
3.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.18 erster Gebührensatz . 34
zweiter Gebührensatz 127
Nummer 2.1.19 erster Gebührensatz . 87
zweiter Gebührensatz 892
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 33
zweiter Gebührensatz 113
Nummer 2.2.7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Nummer 2.2.7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 2.2.7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Nummer 2.2.7.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Nummer 2.2.7.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Nummer 2.2.7.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz . 122
zweiter Gebührensatz 352
Nummer 2.2.7.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Nummer 2.2.7.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
Nummer 2.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz . 66
zweiter Gebührensatz 7
3.20 In Nummer 2.2.11.2 wird der Gebührensatz â??58â?? durch
den Gebührenrahmen â??112 bis 185â?? ersetzt.
3.21 In Nummer 2.2.11.3 wird der Gebührensatz â??32â?? durch
den Gebührensatz â??34â?? und der Gebührensatz â??3â??
durch den Gebührensatz â??6â?? ersetzt.
3.22 In Nummer 2.2.11.4 wird der Gebührensatz â??25â?? durch
den Gebührenrahmen â??27 bis 142â?? ersetzt.
3.23 In Nummer 2.2.11.4.1 wird der Gebührensatz â??23â??
durch den Gebührensatz â??24â?? und der Gebührensatz
â??4â?? durch den Gebührensatz â??5â?? ersetzt.
3.24 In Nummer 2.2.11.5 wird der Gebührensatz â??26â?? durch
den Gebührenrahmen â??28 bis 142â?? und der Gebühren-
satz â??1â?? durch den Gebührensatz â??2â?? ersetzt.
3.25 In Nummer 2.2.11.6 wird der Gebührensatz â??27â?? durch
den Gebührenrahmen â??30 bis 142â?? und der Gebühren-
satz â??1â?? durch den Gebührensatz â??2â?? ersetzt.
3.26 In Nummer 2.2.11.7 wird der Gebührensatz â??37â?? durch
den Gebührensatz â??40â?? und der Gebührensatz â??72â??
durch den Gebührensatz â??130â?? ersetzt.
3.27 Hinter Nummer 2.2.11.8 werden folgende Nummern
2.2.11.9 und 2.2.11.10 eingefügt:
â??2.2.11.9 Erfassen, Bestätigen, Ã?ber-
prüfen beziehungsweise Vali-
dieren von neuen Organisatio-
nen im Trade Controll and
Expert System New Techno-
logy (TRACES NT) auf
Anforderung . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6
2.2.11.10 Bearbeitung von tierseuchen-
rechtlichen Bescheinigungen
im TRACES NT . . . . . . . . . . . Gebühr
nach §6â??.
3.28 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.12.1.1 erster Gebührensatz . 34
zweiter Gebührensatz 49
dritter Gebührensatz 70
Nummer 2.2.12.1.3 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 37
dritter Gebührensatz 51
3.29 Nummer 2.2.12.2 erhält folgende Fassung: â??2.2.12.2
Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschlieÃ?-
lich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen
ohne Untersuchung des Tierbestandesâ??.
3.30 Hinter 2.2.12.2 werden folgende Nummern 2.2.12.2.1
und 2.2.12.2.2 eingefügt:
â??2.2.12.2.1 Bienenvölker
â??â??
bis 19 Bienenvölker . . . . . . 20
â??â??
20 bis 29 Bienenvölker . . . . 40
â??â??
je weitere 10 Bienenvölker . 14
2.2.12.2.2 für alle anderen Tierarten . . . 20â??.
3.31 In den Nummern 2.2.14 und 2.2.15 wird jeweils die
Textstelle â??1.3.1 und 1.3.1.1â?? durch die Textstelle â??1.3.1
bis 1.3.1.3â?? ersetzt.
3.32 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2.16.2.1 erster Gebührensatz . 5
zweiter Gebührensatz 47
dritter Gebührensatz 210
Nummer 2.2.16.2.2 erster Gebührensatz . 50
zweiter Gebührensatz 60
dritter Gebührensatz 72
vierter Gebührensatz 80
fünfter Gebührensatz 90
Freitag, den 20. Dezember 2024
662 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 2.2.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.2 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.3 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.4 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.5 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.6 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.1.1.9 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 490
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 342
3.33 In Nummer 3.1.2.2 wird die Textstelle â??der Kommis-
sion vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verord-
nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kon-
trollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durch-
fuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch
die Union und zur Ã?nderung der Verordnungen (EG)
Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009,
(EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr.
142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kom-
mission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kom-
mission (ABl. EU Nr. L 321 S. 73), zuletzt geändert am
29. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 3), in der jeweils
geltenden Fassungâ?? gestrichen.
3.34 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.2.1.1 dritter Gebührensatz 69
vierter Gebührensatz 480
Nummer 3.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz . 58
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 342
Nummer 3.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz . 58
zweiter Gebührensatz 31
Nummer 3.3.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Nummer 3.3.2.1 erster Gebührensatz . 53
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz . 69
Nummer 3.3.3.1 erster Gebührensatz . 46
zweiter Gebührensatz 560
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz . 75
zweiter Gebührensatz 342
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz . 29
zweiter Gebührensatz 60
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz . 29
zweiter Gebührensatz 60
3.35 In Nummer 3.5.6 werden hinter den Wörtern â??elektro-
nischen Formâ?? die Wörter â??oder für die Nachbearbei-
tung von elektronischen Dokumentenâ?? angefügt.
3.36 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz . 71
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz . 81
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 57
3.37 In Nummer 3.6.1 wird die Textstelle â??oder als Futter-
mittel bestimmt sind,â?? durch die Wörter â??bestimmt
sind oder von Futtermittelnâ?? ersetzt.
3.38 In Nummer 3.6.1.1 wird hinter dem Wort â??sowieâ?? die
Textstelle â??sonstige Ã?berwachungstätigkeiten und
ÂProbennahmen,â?? eingefügt
3.39 In Nummer 3.6.1.3 werden die Wörter â??Ã?berwachung
undâ?? gestrichen.
3.40 In Nummer 3.6.1.5 wird der Gebührensatz â??58â?? durch
den Gebührensatz â??65â?? ersetzt.
3.41 In Nummer 3.6.1.6 werden hinter den Wörtern â??elek-
tronischen Formâ?? die Wörter â??oder für die Nachbear-
beitung von elektronischen Dokumentenâ?? angefügt.
3.42 In Nummer 3.6.1.7 wird der Gebührenrahmen â??27 bis
75â?? durch die Textstelle â??Gebühr nach §6â?? ersetzt.
3.43 Die Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.3 werden gestrichen.
3.44 Nummer 3.6.3.1 erhält folgende Fassung:
â??3.6.3.1 Grenzkontrollen je Sendung
einschlieÃ?lich des Ausstellens
von Kontrollbescheinigungen
(Freigabe oder Rückweisung)
gemäÃ? Artikel 24 der Verord-
nung (EG) Nr. 1935/2004
sowie den Artikeln 27 und 28
in Verbindung mit Artikel 126
Absätze 1 und 2 der Verord-
nung (EU) 2017/625 bezie-
hungsweise Artikel 53 der
VerÂÂÂordnung (EG) Nr. 178/
2002 sowie sonstige Ã?berwa-
chungstätigkeiten, Proben-
nahmen und ausschlieÃ?lich
rechtlich und produktspezi-
fisch besonders vorgeschrie-
bener Laboruntersuchungen 86
bis 1000â??.
3.45 In Nummer 3.6.3.2 wird hinter dem Wort â??Dokumen-
tenprüfungâ?? die Textstelle â??im Rahmen von Ein- und
Durchfuhrkontrollen gemäÃ? europarechtlicher sowie
nationaler Vorschriften einschlieÃ?lich der Ausstellung
erforderlicher Bescheinigungen je Sendungâ?? angefügt.
3.46 Nummer 3.10 erhält folgende Fassung:
â??3.10 Amtshandlungen bei Ein-
und Durchfuhrkontrollen von
Erzeugnissen im Sinne von §2
Absatz 1 LFGB und Erzeug-
nissen nach dem TabakÂ
erzeugnisgesetz gemäÃ? der
Artikel 25 bis 28 der Verord-
nung (EU) 2019/1020 und
Artikel 76 der Verordnung
(EU) 2017/625, jeweils auch in
Verbindung mit §55 Absatz 2
oder Absatz 3 LFGB und ein-
schlieÃ?lich erforderlicher DoÂÂ
kumenten- und Produktprü-
fungen aufgrund von Nach-
besserungsmaÃ?nahmen . . . . . Gebühr
nach §6â??.
Freitag, den 20. Dezember 2024 663
HmbGVBl. Nr. 38
3.47 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.2.11.3 erster Gebührensatz . 300
zweiter Gebührensatz 44
3.48 Die Nummern 5.1 und 5.2.2 erhalten folgende Fassung:
â??5.1 Zulassung von Trinkwas-
seruntersuchungsstellen nach
§40 Absatz 1 der Trinkwasser-
verordnung vom 20. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 159 I S. 1, 2) . . . . Gebühr
nach §6â??
â??5.2.2 Gebühren für Ã?berwachungs-
maÃ?nahmen von Wasserver-
sorgungsanlagen nach §54 in
Verbindung mit §55 der
Trinkwasserverordnung ein-
schlieÃ?lich der Wartezeiten . . Gebühr
nach §6â??.
3.49 In Nummer 5.2.4 wird die Textstelle â??§18 in Verbin-
dung mit §§9 und 19â?? durch die Textstelle â??§54 in Ver-
bindung mit §§61 bis 68â?? ersetzt.
3.50 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,30
Nummer 7.1.2 erster Gebührensatz . 7,20
zweiter Gebührensatz 26,90
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,10
Nummer 7.1.4 erster Gebührensatz . 12,30
zweiter Gebührensatz 71,30
Nummer 7.1.5 erster Gebührensatz . 19,20
zweiter Gebührensatz 43
Nummer 7.1.6 erster Gebührensatz . 20,40
zweiter Gebührensatz 54,60
Nummer 7.1.7 erster Gebührensatz . 25
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 7.1.8 erster Gebührensatz . 16,10
zweiter Gebührensatz 33
Nummer 7.1.9 erster Gebührensatz . 17,70
zweiter Gebührensatz 37,60
Nummer 7.1.10 erster Gebührensatz . 8
zweiter Gebührensatz 24,20
3.51 Nummer 7.2.1 wird gestrichen.
3.52 Die Nummern 7.2.2 und 7.2.3 werden Nummern 7.2.1
und 7.2.2.
3.53 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 7.2.1 erster Gebührensatz . 9,60
zweiter Gebührensatz 233,40
Nummer 7.2.2 erster Gebührensatz . 41,60
zweiter Gebührensatz 170,70
3.54 Nummer 7.2.4 wird gestrichen.
3.55 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 7.3.1 erster Gebührensatz . 10
zweiter Gebührensatz 141,10
Nummer 7.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,70
Nummer 7.4.1 erster Gebührensatz . 86
zweiter Gebührensatz 1570
Nummer 7.4.2 erster Gebührensatz . 72,60
zweiter Gebührensatz 172
Nummer 7.4.3 erster Gebührensatz . 30,90
zweiter Gebührensatz 131,10
Nummer 7.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nummer 8.1.1 erster Gebührensatz . 1,90
zweiter Gebührensatz 427,40
Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz . 13,80
zweiter Gebührensatz 112,60
Nummer 8.1.3 zweiter Gebührensatz 107,10
Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz . 21,40
zweiter Gebührensatz 105
Nummer 8.1.5 erster Gebührensatz . 50,10
zweiter Gebührensatz 198,30
Nummer 8.1.6 erster Gebührensatz . 43
zweiter Gebührensatz 124,70
Nummer 8.2.1.1 erster Gebührensatz . 2,70
zweiter Gebührensatz 60,70
Nummer 8.2.1.2 erster Gebührensatz . 11,60
zweiter Gebührensatz 63
Nummer 8.2.1.3 erster Gebührensatz . 17,90
zweiter Gebührensatz 52,50
Nummer 8.2.2.1 erster Gebührensatz . 14,70
zweiter Gebührensatz 237,30
Nummer 8.2.2.2 erster Gebührensatz . 426,30
zweiter Gebührensatz 654,20
Nummer 8.2.2.3 erster Gebührensatz . 24,20
zweiter Gebührensatz 75,60
Nummer 8.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,90
Nummer 8.2.3.1 erster Gebührensatz . 29,90
zweiter Gebührensatz 451,50
Nummer 8.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,50
Nummer 8.2.4.1 zweiter Gebührensatz 113,40
Nummer 8.2.4.2 erster Gebührensatz . 140,70
zweiter Gebührensatz 218,40
Nummer 8.2.4.3 erster Gebührensatz . 215,30
zweiter Gebührensatz 783,30
Nummer 8.2.5 erster Gebührensatz . 29,90
zweiter Gebührensatz 404,30
Nummer 8.2.6 erster Gebührensatz . 41,90
zweiter Gebührensatz 840
Nummer 8.2.7.1 erster Gebührensatz . 159,60
zweiter Gebührensatz 661,50
Nummer 8.2.7.2 erster Gebührensatz . 176,40
zweiter Gebührensatz 3969
Nummer 8.2.8 erster Gebührensatz . 40,20
zweiter Gebührensatz 139,70
Nummer 8.2.9 erster Gebührensatz . 86,80
zweiter Gebührensatz 125,30
Nummer 8.2.10 erster Gebührensatz . 125
zweiter Gebührensatz 318,40
Nummer 8.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Nummer 8.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
Nummer 8.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
Nummer 8.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
Nummer 8.3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Nummer 8.3.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Nummer 8.4.1 erster Gebührensatz . 286,70
zweiter Gebührensatz 710,90
Nummer 8.4.2 erster Gebührensatz . 176,40
zweiter Gebührensatz 496,70
Nummer 8.4.3 erster Gebührensatz . 396,90
zweiter Gebührensatz 1609,70
Nummer 8.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677,80
Nummer 8.4.5 erster Gebührensatz . 99,80
zweiter Gebührensatz 483
Nummer 9.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 9.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nummer 9.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,20
Freitag, den 20. Dezember 2024
664 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 9.1.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,60
Nummer 9.1.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,60
Nummer 9.1.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 1762,20
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . 1367
Nummer 10.3 erster Gebührensatz . 1938,10
§5
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach der Betreuerregistrierungsverordnung
Im Einzigen Paragraphen der Gebührenordnung für Amts-
handlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom
3. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 26), geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 384, 385), treten in den nachstehend
genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434,50
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisÂ
herige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende
Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Vom 3. Dezember 2024
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Verkehrsverwaltung
Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom
9. März 1965 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 391), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Absatz 3 Satz 1 treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,45 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,75 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,15 Euro
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 1500,â??
zweiter Gebührensatz 3â??â??060,â??
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1500,â??
zweiter Gebührensatz 3060,â??
Nummer 3 erster Gebührensatz . 1500,â??
zweiter Gebührensatz 3060,â??
Nummer 4 erster Gebührensatz . 765,â??
zweiter Gebührensatz 1500,â??
Nummer 5 erster Gebührensatz . 327,â??
zweiter Gebührensatz 612,â??
Nummer 6 fünfter Gebührensatz 470,â??
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,â??
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725,â??
Nummer 11.1 erster Gebührensatz . 92,â??
zweiter Gebührensatz 317,â??
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071,â??
Nummer 11.3 erster Gebührensatz . 1663,â??
zweiter Gebührensatz 2091,â??
Nummer 11.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439,â??
2.2 In Nummer 12 wird der Gebührensatz â??200,â??â?? durch
den Gebührensatz â??204,â??â??ersetzt.
2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,â??
Nummer 14 erster Gebührensatz . 62,â??
zweiter Gebührensatz 2397,â??
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378,â??
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024 665
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 17 erster Gebührensatz . 816,â??
zweiter Gebührensatz 3693,â??
Nummer 18 erster Gebührensatz . 408,â??
zweiter Gebührensatz 3652,â??
Nummer 19 erster Gebührensatz . 408,â??
zweiter Gebührensatz 816,â??
Nummer 20 erster Gebührensatz . 327,â??
zweiter Gebührensatz 633,â??
Nummer 21 erster Gebührensatz . 1173,â??
zweiter Gebührensatz 3591,â??
Nummer 22 erster Gebührensatz . 368,â??
zweiter Gebührensatz 1214,â??
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235,â??
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 erster Gebührensatz . 378,â??
zweiter Gebührensatz 725,â??
Nummer 2 erster Gebührensatz . 1541,â??
zweiter Gebührensatz 3060,â??
Nummer 3 fünfter Gebührensatz 470,â??
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235,â??
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,â??
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725,â??
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204,â??
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,â??
3.2 In Nummer 11 wird der Gebührensatz â??200,â??â?? durch
den Gebührensatz â??204,â??â?? ersetzt.
3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 12 erster Gebührensatz . 125,â??
zweiter Gebührensatz 480,â??
Nummer 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469,â??
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,â??
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378,â??
Nummer 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378,â??
Nummer 17 erster Gebührensatz . 816,â??
zweiter Gebührensatz 3693,â??
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296,â??
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296,â??
Nummer 20 erster Gebührensatz . 378,â??
zweiter Gebührensatz 745,â??
Nummer 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296,â??
Nummer 22 erster Gebührensatz . 541,â??
zweiter Gebührensatz 745,â??
dritter Gebührensatz 2540,â??
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,â??
Nummer 24 erster Gebührensatz . 1173,â??
zweiter Gebührensatz 3591,â??
Nummer 25 erster Gebührensatz . 368,â??
zweiter Gebührensatz 1214,â??
Artikel 2
Auf Grund der §2 und §11 Absatz 2 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), und §8 Absatz 3 des
BundesfernstraÃ?engesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 409 S. 1), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege,
Grün- und Erholungsanlagen
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung
der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 391, 392), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 21
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22
angefügt:
â??22. durch die Stadtreinigung Hamburg Anstalt des
öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der
Erledigung der Aufgaben, die ihr übertragen wor-
den sind durch
a) §2 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Stadtreini-
gungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl.
S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017
(HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden
Fassung (insbesondere Sondernutzungen durch
Glatteiswarnmelder und Streustoffsilos),
b) die Verordnung zur Ã?bertragung der Aufgabe
Bau, Unterhaltung und Betrieb öffentlicher
Â
Toiletten auf die Stadtreinigung Hamburg vom
5. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 286) in der jeweils
geltenden Fassung.â??
2. In §5 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils der Gebühren-
satz â??55,21â?? durch den Gebührensatz â??56,60â?? ersetzt.
3. In der Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 716,10
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 128,90
für alle
Wertstufen
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,80
für alle
Wertstufen
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . 28,80
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 10,25
für alle
Wertstufen
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,30
für alle
Wertstufen
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 107,60
für alle
Wertstufen
zweiter Gebührensatz 214,95
für alle
Wertstufen
dritter Gebührensatz 570,20
für alle
Wertstufen
Nummer 2 Wertstufe I . . . . . . . . 20,40
Wertstufe II . . . . . . . 14,80
Wertstufe III . . . . . . 10,75
Wertstufe IV . . . . . . . 7,30
Freitag, den 20. Dezember 2024
666 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 3 Wertstufe I . . . . . . . . 2,45
Wertstufe II . . . . . . . 1,80
Wertstufe III . . . . . . 1,15
Wertstufe IV . . . . . . . 0,64
Nummer 4 Wertstufe I . . . . . . . . 15,30
Wertstufe II . . . . . . . 7,80
Wertstufe III . . . . . . 5,70
Wertstufe IV . . . . . . . 4,â??
Nummer 5 Wertstufe I . . . . . . . . 17,â??
Wertstufe II . . . . . . . 13,60
Wertstufe III . . . . . . 10,75
Wertstufe IV . . . . . . . 5,70
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,75
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,90
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,20
für alle
Wertstufen
Nummer 7.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,60
für alle
Wertstufen
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,30
für alle
Wertstufen
Nummer 10 erster Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 3,50
Wertstufe II . . . . . . . 2,75
Wertstufe III . . . . . . 2,â??
Wertstufe IV . . . . . . . 1,35
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,10
Wertstufe II . . . . . . . 3,40
Wertstufe III . . . . . . 2,45
Wertstufe IV . . . . . . . 1,70
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,55
Wertstufe II . . . . . . . 3,70
Wertstufe III . . . . . . 2,85
Wertstufe IV . . . . . . . 1,90
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 4,95
Wertstufe II . . . . . . . 4,â??
Wertstufe III . . . . . . 3,05
Wertstufe IV . . . . . . . 2,10
Nummer 10.2.1 Wertstufe I . . . . . . . . 301,75
Wertstufe II . . . . . . . 210,75
Wertstufe III . . . . . . 168,60
Wertstufe IV . . . . . . . 112,â??
Nummer 10.2.2 Wertstufe I . . . . . . . . 79,30
Wertstufe II . . . . . . . 55,95
Wertstufe III . . . . . . 42,15
Wertstufe IV . . . . . . . 28,30
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1869,â??
für alle
Wertstufen
Nummer 10.4 erster Gebührensatz .
Wertstufe I . . . . . . . . 1,70
Wertstufe II . . . . . . . 1,35
Wertstufe III . . . . . . 1,05
Wertstufe IV . . . . . . . 0,74
zweiter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,â??
Wertstufe II . . . . . . . 1,60
Wertstufe III . . . . . . 1,30
Wertstufe IV . . . . . . . 0,84
dritter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,20
Wertstufe II . . . . . . . 1,80
Wertstufe III . . . . . . 1,35
Wertstufe IV . . . . . . . 0,95
vierter Gebührensatz
Wertstufe I . . . . . . . . 2,45
Wertstufe II . . . . . . . 2,â??
Wertstufe III . . . . . . 1,50
Wertstufe IV . . . . . . . 1,05
Nummer 11.1 Wertstufe I . . . . . . . . 14,45
Wertstufe II . . . . . . . 11,60
Wertstufe III . . . . . . 8,85
Wertstufe IV . . . . . . . 6,10
Nummer 11.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,95
Wertstufe II . . . . . . . 2,35
Wertstufe III . . . . . . 1,70
Wertstufe IV . . . . . . . 1,15
Nummer 11.4 Wertstufe I . . . . . . . . 4,95
Wertstufe II . . . . . . . 4,â??
Wertstufe III . . . . . . 3,05
Wertstufe IV . . . . . . . 2,10
Nummer 12.1 Wertstufe I . . . . . . . . 30,â??
Wertstufe II . . . . . . . 21,55
Wertstufe III . . . . . . 13,60
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
Nummer 12.2 Wertstufe I . . . . . . . . 13,60
Wertstufe II . . . . . . . 10,25
Wertstufe III . . . . . . 7,80
Wertstufe IV . . . . . . . 5,05
Nummer 12.3.1 Wertstufe I . . . . . . . . 0,42
Wertstufe II . . . . . . . 0,42
Wertstufe III . . . . . . 0,32
Wertstufe IV . . . . . . . 0,32
Nummer 12.3.2 Wertstufe I . . . . . . . . 2,95
Wertstufe II . . . . . . . 2,20
Wertstufe III . . . . . . 1,60
Wertstufe IV . . . . . . . 1,05
Nummer 12.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,32
für alle
Wertstufen
Nummer 12.7 Wertstufe I . . . . . . . . 2,95
Wertstufe II . . . . . . . 2,20
Wertstufe III . . . . . . 1,60
Wertstufe IV . . . . . . . 1,05
Nummer 13.1 Wertstufe I . . . . . . . . 12,35
Wertstufe II . . . . . . . 7,80
Wertstufe III . . . . . . 5,70
Wertstufe IV . . . . . . . 3,50
Nummer 13.2 Wertstufe I . . . . . . . . 6,25
Wertstufe II . . . . . . . 4,55
Wertstufe III . . . . . . 4,â??
Wertstufe IV . . . . . . . 2,95
Nummer 13.3 Wertstufe I . . . . . . . . 22,60
Wertstufe II . . . . . . . 12,90
Wertstufe III . . . . . . 10,75
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
Nummer 14.1 Wertstufe I . . . . . . . . 27,15
Wertstufe II . . . . . . . 15,30
Wertstufe III . . . . . . 7,80
Wertstufe IV . . . . . . . 4,â??
Nummer 14.2 Wertstufe I . . . . . . . . 14,25
Wertstufe II . . . . . . . 8,55
Wertstufe III . . . . . . 6,75
Wertstufe IV . . . . . . . 3,50
Nummer 14.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,30
für alle
Wertstufen
Freitag, den 20. Dezember 2024 667
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,90
für alle
Wertstufen
Nummer 16.1 Wertstufe I . . . . . . . . 30,â??
Wertstufe II . . . . . . . 22,05
Wertstufe III . . . . . . 13,60
Wertstufe IV . . . . . . . 7,30
Nummer 16.2 Wertstufe I . . . . . . . . 97,35
Wertstufe II . . . . . . . 75,30
Wertstufe III . . . . . . 57,75
Wertstufe IV . . . . . . . 40,75
Nummer 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,30
für alle
Wertstufen
Nummer 18.1 Wertstufe I . . . . . . . . 30,60
bis 40,75
Wertstufe II . . . . . . . 24,30
bis 32,85
Wertstufe III . . . . . . 17,â??
bis 22,60
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
bis 8,55
Nummer 18.2 Wertstufe I . . . . . . . . 76,35
bis 102,40
Wertstufe II . . . . . . . 58,90
bis 79,20
Wertstufe III . . . . . . 44,65
bis 59,95
Wertstufe IV . . . . . . . 21,â??
bis 28,30
Nummer 18.3 Wertstufe I . . . . . . . . 37,90
bis 50,90
Wertstufe II . . . . . . . 29,35
bis 40,10
Wertstufe III . . . . . . 22,05
bis 30,â??
Wertstufe IV . . . . . . . 10,75
bis 14,25
Nummer 18.4 Wertstufe I . . . . . . . . 3,15
Wertstufe II . . . . . . . 2,45
Wertstufe III . . . . . . 1,80
Wertstufe IV . . . . . . . 1,15
Nummer 18.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,05
für alle
Wertstufen
Nummer 18.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,85
für alle
Wertstufen
Nummer 18.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,35
für alle
Wertstufen
Nummer 18.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,85
für alle
Wertstufen
Nummer 18.12 Wertstufe I . . . . . . . . 14,80
Wertstufe II . . . . . . . 10,75
Wertstufe III . . . . . . 7,80
Wertstufe IV . . . . . . . 5,70
Nummer 19 Wertstufe I . . . . . . . . 30,â??
Wertstufe II . . . . . . . 22,05
Wertstufe III . . . . . . 13,60
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
Nummer 20 Wertstufe I . . . . . . . . 12,35
Wertstufe II . . . . . . . 9,10
Wertstufe III . . . . . . 7,80
Wertstufe IV . . . . . . . 6,25
Nummer 21.1 Wertstufe I . . . . . . . . 19,30
Wertstufe II . . . . . . . 14,25
Wertstufe III . . . . . . 11,30
Wertstufe IV . . . . . . . 9,70
Nummer 21.2 Wertstufe I . . . . . . . . 130,20
Wertstufe II . . . . . . . 86,05
Wertstufe III . . . . . . 79,20
Wertstufe IV . . . . . . . 71,80
Nummer 21.3 Wertstufe I . . . . . . . . 210,40
Wertstufe II . . . . . . . 157,85
Wertstufe III . . . . . . 128,90
Wertstufe IV . . . . . . . 114,75
Nummer 22 Wertstufe I . . . . . . . . 9,10
Wertstufe II . . . . . . . 6,25
Wertstufe III . . . . . . 5,70
Wertstufe IV . . . . . . . 4,55
Nummer 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,35
für alle
Wertstufen
Nummer 24 Wertstufe I . . . . . . . . 14,80
Wertstufe II . . . . . . . 10,75
Wertstufe III . . . . . . 7,80
Wertstufe IV . . . . . . . 5,70
Nummer 24.1 Wertstufe I . . . . . . . . 2,45
Wertstufe II . . . . . . . 1,80
Wertstufe III . . . . . . 1,15
Wertstufe IV . . . . . . . 0,64
Nummer 25 Wertstufe I . . . . . . . . 497,80
Wertstufe II . . . . . . . 383,55
Wertstufe III . . . . . . 294,25
Wertstufe IV . . . . . . . 205,95
Nummer 26.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05
bis 1,80
für alle
Wertstufen
Nummer 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,05
für alle
Wertstufen
Nummer 28.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,80
für alle
Wertstufen
Nummer 29.1 Wertstufe I . . . . . . . . 26,10
Wertstufe II . . . . . . . 17,55
Wertstufe III . . . . . . 13,60
Wertstufe IV . . . . . . . 7,80
Nummer 29.2 Wertstufe I . . . . . . . . 72,95
Wertstufe II . . . . . . . 47,â??
Wertstufe III . . . . . . 37,35
Wertstufe IV . . . . . . . 23,65
Nummer 29.3 Wertstufe I . . . . . . . . 210,40
Wertstufe II . . . . . . . 139,15
Wertstufe III . . . . . . 111,50
Wertstufe IV . . . . . . . 67,35
Nummer 31.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147,05
für alle
Wertstufen
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183,30
für alle
Wertstufen
Nummer 32 Wertstufe I . . . . . . . . 2,45
Wertstufe II . . . . . . . 1,80
Wertstufe III . . . . . . 1,15
Wertstufe IV . . . . . . . 0,65
Nummer 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,32
bis 5,05
für alle
Wertstufen
Freitag, den 20. Dezember 2024
668 HmbGVBl. Nr. 38
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 509,20
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 509,20
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 509,20
4.2 Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 erhalten folgende Fassung:
â??2.2.1 wenn keine Leitungsverlegung
erfolgt, je Aufgrabestelle . . . . . . . 30,60
mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . 56,60
2.2.2 wenn eine Leitungsverlegung
erfolgt, je laufender Meter . . . . . . 2,â??
mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . 203,65â??.
4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 1810,20
Nummer 3.2 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 1810,20
Nummer 4 erster Gebührensatz . 86,55
zweiter Gebührensatz 169,75
Nummer 5 erster Gebührensatz . 56,60
zweiter Gebührensatz 2488,95
Nummer 7.1.1 3,5 v.H. der Baukosten,
mindestens . . . . . . . . 328,10
Nummer 7.1.2 3,0 v.H. der Baukosten,
mindestens . . . . . . . . 650,55
Nummer 7.1.3 2,5 v.H. der Baukosten,
mindestens . . . . . . . . 1561,25
Nummer 7.1.4 2,0 v.H. der Baukosten,
mindestens . . . . . . . . 2341,85
Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,75
Nummer 7.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,75
Nummer 7.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396,â??
4.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
â??8 Entscheidung über die ZuÂÂ
stimmung zur Verlegung neuer
oder die Ã?nderung vorhandener
Telekommunikationslinien, soÂÂ
weit ein gesetzliches Benutzungs-
recht besteht, je laufenden Meter 2,â??
mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . 203,65â??.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
Vom 3. Dezember 2024
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung
für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Ham-
burg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geän-
dert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 1 wird der Gebührensatz â??13,50â?? durch
den Gebührensatz â??14â?? ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,â??
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,â??
Nummer 1.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
Nummer 1.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
Nummer 4.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,â??
Nummer 4.6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,â??
Nummer 4.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,â??
Nummer 4.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024 669
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 4.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,â??
Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz 66,â??
zweiter Gebührensatz 23,â??
Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz 72,â??
zweiter Gebührensatz 23,â??
Nummer 4.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,â??
Nummer 4.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsver-
waltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1.2 erhält folgende Fassung:
,,1.1.1.2 die Verlegung des Gewerbebe-
triebes oder die Ã?nderung des
Namens (§14 Absatz 1 Satz 2
Nummern 1 und 2a) oder eine
nicht anzeigepflichtige Ã?nde-
rung einer Angabe einer Gewer-
beanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,â??â??.
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,â??
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 400,â??
zweiter Gebührensatz 500,â??
Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,â??
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 240,â??
zweiter Gebührensatz 340,â??
Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 240,â??
zweiter Gebührensatz 340,â??
Nummer 1.2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,â??
Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,â??
Nummer 1.2.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.7.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 1.2.8 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,â??
Nummer 1.2.9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,â??
Nummer 1.2.9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,â??
Nummer 1.2.9.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,â??
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 170,â??
zweiter Gebührensatz 270,â??
Nummer 1.2.9.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 1.2.9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 1.2.9.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 1.2.10.1.1 erster Gebührensatz 110,â??
zweiter Gebührensatz 1510,â??
Nummer 1.2.10.1.2 erster Gebührensatz 110,â??
zweiter Gebührensatz 1510,â??
Nummer 1.2.10.1.3 erster Gebührensatz 110,â??
zweiter Gebührensatz 1210,â??
Nummer 1.2.10.1.4 erster Gebührensatz 110,â??
zweiter Gebührensatz 350,â??
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 4.1 erster Gebührensatz 535,â??
zweiter Gebührensatz 635,â??
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,â??
Nummer 4.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,â??
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,â??
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,â??
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,â??
Nummer 10.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 10.3 erster Gebührensatz 75,â??
zweiter Gebührensatz 200,â??
Nummer 10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 10.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 10.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 11.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 11.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
§3
Ã?nderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom
11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifnummer 110.02 wird der Gebührenrahmen
â??7,â?? bis 9,â??â?? durch den Gebührenrahmen â??9,â?? bis
11,â??â?? ersetzt.
2. In Tarifnummer 111.02 wird der Gebührenrahmen
â??6,20 bis 7,20â?? durch den Gebührenrahmen â??7,20 bis
8,20â?? ersetzt.
3. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genann-
ten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,19
Tarifnummer 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,88
Tarifnummer 03 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,98
Tarifnummer 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,33
Tarifnummer 05 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,85
Tarifnummer 06 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,43
Tarifnummer 07 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,63
Tarifnummer 08 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,76
Tarifnummer 09 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,03
Tarifnummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,84
Tarifnummer 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,97
4. Tarifnummer 310 erhält folgende Fassung:
â??310. Benutzung eines Platzes je ange-
fangener Frontmeter und Tag
der Veranstaltung (Grundbe-
trag). Im Grundbetrag sind die
Verwaltungskosten, die im Falle
eines Verzichts der Bewerberin
oder des Bewerbers auf ihre oder
seine Zulassung entstehen, nicht
enthalten.
Freitag, den 20. Dezember 2024
670 HmbGVBl. Nr. 38
01 Verkaufsstände
01.1 Textilien und Beklei-
dung . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
01.2 Spielwaren . . . . . . . . . . . . 4,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
01.3 Kunsthandwerk . . . . . . . . 2,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
02 Bauchläden . . . . . . . . . . . 3,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
03 Spielgeschäfte
03.1 Verlosung . . . . . . . . . . . . . 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
03.2 Automatengeschäfte . . . . 4,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
03.3 Geschicklichkeitsspiele 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
04 SüÃ?warengeschäfte
04.1 Eis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
04.2 SpezialsüÃ?waren . . . . . . . 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
04.3 SüÃ?waren . . . . . . . . . . . . . 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
04.4 Gemischt . . . . . . . . . . . . . 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
05 SchieÃ?geschäfte
05.1 ElektronikschieÃ?ge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
05.2 Sonstige SchieÃ?geschäfte 2,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
06 Fotogeschäfte . . . . . . . . . . 2,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
07 Schau- und Belustigungs-
geschäfte
07.1 Schaubuden . . . . . . . . . . . 3,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
07.2 Laufgeschäfte . . . . . . . . . . 3,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
07.3 Simulationsgeschäfte . . . 3,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08 Fahrgeschäfte
08.1 Hoch-, Schienenfahrge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.2 Rundfahrgeschäfte . . . . . 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.3 Ã?berkopffahrgeschäfte 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.4 Nostalgische Fahrge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.5 Fahrgeschäfte ohne meÂÂ
chanischen Antrieb . . . . . 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.6 Selbst-Fahrgeschäfte . . . . 5,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
08.7 Für die in der Unternum-
mer 08.4 genannten GeÂÂ
schäfte kann die Grund-
gebühr um bis zu 50 v.H.
ermäÃ?igt werden.
Freitag, den 20. Dezember 2024 671
HmbGVBl. Nr. 38
09 Kinderfahrgeschäfte
09.1 Hoch, Schienenfahrge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 2,40
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
09.2 Rundfahrgeschäfte . . . . . 2,40
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
09.3 Nostalgische Fahrge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 2,40
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
09.4 Fahrgeschäfte ohne meÂÂ
chanischen Antrieb . . . . . 2,40
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
09.5 Selbstfahrgeschäfte . . . . . 2,40
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
09.6 Für die in der Unternum-
mer 09.3 genannten GeÂÂ
schäfte kann die Grund-
gebühr um bis zu 50 v.H.
ermäÃ?igt werden.
10 Imbissbetriebe
10.1 Imbissbetriebe nur mit
Verkauf . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.1.1 Fleischgrillwarenge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.1.2 Fischgeschäfte . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.1.3 Spezialgeschäfte . . . . . . . . 5,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.2 Imbissbetriebe mit zuÂÂ
sätzlichem Ausschank alÂÂ
koholfreier Getränke und
Sitzplätzen
10.2.1 Fleischgrillwarenge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.2.2 Fischgeschäfte . . . . . . . . . 5,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.2.3 Spezialgeschäfte . . . . . . . . 5,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.3 Imbissbetriebe mit zuÂÂ
sätzlichem Vollausschank
im Gastraum oder Bier-
garten mit Sitzplätzen
10.3.1 Fleischgrillwarenge-
schäfte . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.3.2 Fischgeschäfte . . . . . . . . . 5,20
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
10.3.3 Spezialgeschäfte . . . . . . . . 6,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11 Bäckereien
11.1 Bäckereien nur mit Ver-
kauf
11.1.1 Backwaren . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.1.2 Backwaren und Eis . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2 Bäckereien mit zusätzli-
chem Vollausschank im
Café oder Cafégarten mit
Sitzplätzen
11.2.1 Backwaren . . . . . . . . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2.2 Backwaren und Eis . . . . . 4,50
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
12 Schankbetriebe
12.1 Schankbetriebe nur mit
Ausschank . . . . . . . . . . . .
5,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Freitag, den 20. Dezember 2024
672 HmbGVBl. Nr. 38
12.2 Schankbetriebe mit Aus-
schank und Verabreichen
von Speisen . . . . . . . . . . . 5,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
13 Für die in den Unter-
nummern 07.1 bis 09.5
genannten Geschäfte
wird auf die Grundge-
bühr folgender Zuschlag
erhoben:
Unternummern 07.1 bis
07.3 bei mehr als 15
Frontmetern . . . . . . . . . . 10 v.H.
Unternummern 08.1 bis
08.6 bei mehr als 20
Frontmetern . . . . . . . . . . 15 v.H.
Unternummern 09.1 bis
09.5 bei mehr als 12
Frontmetern . . . . . . . . . . 10 v.H.
14 Für die in den Unter-
nummern 01.1 bis 03.1
und 03.3 sowie 10.1 bis
12.2 genannten Geschäfte
wird auf die Grundge-
bühr folgender Zuschlag
erhoben:
bei mehr als 4m Tiefe . . . 25 v.H.
bei mehr als 9,5m Tiefe 50 v.H.
bei mehr als 13,5m Tiefe 75 v.H.
bei mehr als 18m Tiefe 100 v.H.
bei mehr als 20m Tiefe 150 v.H.
15 Für die in der Unternum-
mer 03.2 genannten GeÂ
Â
schäfte wird auf die
Grundgebühr folgender
Zuschlag erhoben:
bei mehr als 4m Tiefe . . . 25 v.H.
bei mehr als 6m Tiefe . . . 50 v.H.
bei mehr als 8m Tiefe . . . 75 v.H.
bei mehr als 10m Tiefe 100 v.H.
bei mehr als 12m Tiefe 125 v.H.
bei mehr als 14m Tiefe 150 v.H.
bei mehr als 16m Tiefe 175 v.H.
bei mehr als 18m Tiefe 200 v.H.
bei mehr als 20m Tiefe 225 v.H.
16 Grenzen die in den Unternum-
mern 01.1 bis 12.2 genannten
Geschäfte an mehrere für Besu-
cherinnen und Besucher beÂÂ
stimmte MarktstraÃ?en, wird nur
die längste der Frontseiten
berechnet. Der Grundbetrag der
Unternummern 01.1 bis 12.2
erhöht sich in diesen Fällen um
25 v.H.; der Zuschlag der Unter-
nummer 14 wird von der um 25
v.H. erhöhten Grundgebühr
berechnet.
17 Werden Geschäftsfronten von
Bauten und Anlagen im Rahmen
des Aufbaus verkürzt, sind die
nach den Unternummern 01.1
bis 12.2 nicht erfassten Meter mit
25 v.H. der jeweiligen Grundge-
bühr zu berechnen. Unternum-
mer 16 Satz 2 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend.
18 Für Festzelte (Restaurationsbe-
triebe mit mindestens 700m² Flä-
che und musikalischer Unterhal-
tung) beträgt die Gebühr prom²
und Tag der Veranstaltung â?¦ . . 0,13
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
19 Für Versorgungsbetriebe für
Schaustellerinnen und Schau-
steller, die nicht an MarktstraÃ?en
grenzen, beträgt die Gebühr
prom² und Tag der Veranstal-
tung … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,06
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Mit den Gebühren sind abgegolten: Das Aufstellen der
zum Geschäft gehörenden Wagen und Arbeitsgeräte,
die Benutzung des Platzes während der festgesetzten
Aufbau- und Abbauzeiten, die Erteilung von Erlaubnis-
sen nach §60a Absätze 2 und 3 der Gewerbeordnung in
der jeweils geltenden Fassung.â??
§4
Ã?nderung der Gebührenordnung
für den GroÃ?markt Obst, Gemüse und Blumen
Die Gebührenordnung für den GroÃ?markt Obst, Gemüse
und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396),
wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteu-
ergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält
die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Ã?brigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.â??
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Abschnitt A treten in den nachstehend genannten
Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1010.1 erster Gebührensatz 33,â??
zweiter Gebührensatz 2700,â??
Tarifnummer 1010.3 erster Gebührensatz 33,â??
zweiter Gebührensatz 2700,â??
2.2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
2.2.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1101.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,50
Tarifnummer 1101.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,15
Freitag, den 20. Dezember 2024 673
HmbGVBl. Nr. 38
2.2.2 Tarifnummer 1102.1 erhält folgende Fassung:
â??1102.1 Lagerflächen … . . . . . . . . . . . . . . . 4,80
bis 5,80â??.
2.2.3 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1103.1 erster Gebührensatz 3,70
zweiter Gebührensatz 5,â??
Tarifnummer 1103.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,90
Tarifnummer 1104.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,10
Tarifnummer 1104.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,60
Tarifnummer 1105.1 zweiter Gebührensatz 41,â??
Tarifnummer 1106.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,â??
Tarifnummer 1108.1 erster Gebührensatz 11,â??
zweiter Gebührensatz 25,â??
Tarifnummer 1109.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,20
Tarifnummer 1110.1 zweiter Gebührensatz 19,â??
Tarifnummer 1110.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,60
Tarifnummer 1110.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,70
2.2.4 Tarifnummer 1110.4 erhält folgende Fassung:
â??1110.4 Parkflächen im Untergeschoss in
der Zeit von 2 Uhr bis 10 Uhr an
Markttagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,80â??.
2.2.5 Hinter Tarifnummer 1110.4 wird folgende Tarifnum-
mer 1110.5 eingefügt:
â??1110.5 PKW-Stellplätze im Unterge-
schoss je Monat und Stück auÃ?er-
halb der Zeiten nach Tarifnum-
mer 1110.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,â??â??.
2.2.6 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Tarifnummer 1120.1 erster Gebührensatz 5,85
zweiter Gebührensatz 25,â??
Tarifnummer 1120.2 erster Gebührensatz 10,25
zweiter Gebührensatz 24,50
Tarifnummer 1138.1 erster Gebührensatz 0,55
zweiter Gebührensatz 12,â??
Tarifnummer 1150.1 erster Gebührensatz 1200,â??
zweiter Gebührensatz 60000,â??
Tarifnummer 1150.2 erster Gebührensatz 600,â??
zweiter Gebührensatz 30000,â??
Tarifnummer 1153.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,â??
Tarifnummer 1153.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,70
Tarifnummer 1155.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,â??
Tarifnummer 1162.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,50
Tarifnummer 1162.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Tarifnummer 1162.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,â??
Tarifnummer 1162.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,75
2.2.7 Tarifnummern 1180.1 bis 1180.3 werden durch fol-
gende Tarifnummern 1180.1 und 1180.2 ersetzt:
â??1180.1 Marktteilnehmer nicht ansässi-
ger Firmen je Person und Kalen-
derjahr ausgenommen Auszubil-
dende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,â??
1180.2 Marktteilnehmer ansässiger Fir-
men je Person und Kalenderjahr
ausgenommen Auszubildende . . 34,â??â??.
2.2.8 Tarifnummer 1185.1 erhält folgende Fassung:
â??1185.1 In den Fällen der Tarifnummern 1101.1 bis
1102.1, 1103.1 bis 1110.4, 1120.1 bis 1138.1,
1151.1, 1153.1 und 1155.1 sind die Aufwen-
dungen für gelieferten Strom, Heizung, Was-
ser und für Abwasser einschlieÃ?lich der
Gemeinkosten als besondere Auslagen zusätz-
lich zu erstatten, sofern es sich nicht um
Kosten für die allgemeine Beheizung und
Beleuchtung sowie den allgemeinen Wasser-
verbrauch, der in den Tarifnummern 1101.1
bis 1110.2 genannten Bereiche handelt. Es
werden Abschlagzahlungen erhoben.
In den Fällen der Tarifnummern 1101.1 bis
1138.1 und 1155.1 sind die Aufwendungen für
die Grundsteuer, die Gebäudeversicherungen
(Sturm, Feuer, Hagel) und für die Entsorgung
des Regenwassers einschlieÃ?lich der Gemein-
kosten als gesonderte Auslagen zusätzlich zu
erstatten. Es werden Abschlagzahlungen erho-
ben. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach
Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode.â??
Artikel 2
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006
(HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 396, 400), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,â??
Nummer 2.1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,â??
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz 46,â??
zweiter Gebührensatz 122,â??
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,â??
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 35,â??
zweiter Gebührensatz 300,â??
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz 72,â??
zweiter Gebührensatz 72,â??
dritter Gebührensatz 78,â??
vierter Gebührensatz 94,â??
Nummer 2.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,â??
Nummer 2.2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,â??
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz 111,â??
zweiter Gebührensatz 111,â??
dritter Gebührensatz 158,â??
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz 111,â??
zweiter Gebührensatz 111,â??
dritter Gebührensatz 158,â??
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,â??
Nummer 2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,â??
Nummer 2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 2.3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz 57,â??
zweiter Gebührensatz 819,â??
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,â??
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 71,â??
zweiter Gebührensatz 699,â??
Nummer 2.4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,â??
Nummer 2.4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024
674 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 351,â??
zweiter Gebührensatz 439,â??
dritter Gebührensatz 615,â??
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz 72,â??
zweiter Gebührensatz 175,â??
1.2 Nummer 2.4.4 wird durch folgende Nummern 2.4.4 bis
2.4.4.2 ersetzt:
â??2.4.4 Erlaubnis für das Fischen vom
Boot aus für die Bereiche des
Hafens und der Bille sowie für
die Dove- und Gose-Elbe Berge-
dorf (§42 Absatz 1 Nummer 2)
2.4.4.1 Bearbeitung im analogen Verfah-
ren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
2.4.4.2 Bearbeitung im Onlineverfahren 15,â??â??.
1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz 49,â??
zweiter Gebührensatz 339,â??
Nummer 2.4.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,â??
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz 88,â??
zweiter Gebührensatz 883,â??
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 93,â??
zweiter Gebührensatz 138,â??
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 88,â??
zweiter Gebührensatz 883,â??
Nummer 2.5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,â??
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 164,â??
zweiter Gebührensatz 1774,â??
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 63,â??
zweiter Gebührensatz 699,â??
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 131,â??
zweiter Gebührensatz 1789,â??
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 59,â??
zweiter Gebührensatz 597,â??
1.4 Hinter Nummer 2.5.6 wird folgende Nummer 2.5.7 ein-
gefügt:
â??2.5.7 Genehmigung des Einsatzes von
Wasserdrohnen und autonom
verkehrenden Wasserfahrzeugen
(§42 Absatz 1 Nummer 5 der
Hafenverkehrsordnung) . . . . . . . 119,â??â??.
1.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz 57,â??
zweiter Gebührensatz 819,â??
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 99,â??
zweiter Gebührensatz 819,â??
Nummer 2.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 2.6.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 2.6.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,â??
Nummer 2.6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,â??
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 85,â??
zweiter Gebührensatz 856,â??
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,â??
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
1.6 Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
â??2.9 nach §2 der Hafenlotsenausbil-
dungs- und Ausweisordnung
vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl.
S. 193), zuletzt geändert am
23. September 2008 (HmbGVBl.
S. 345), in der jeweils geltenden
Fassung
Ausstellung eines Hafenlotsen-
anwärter- oder eines Hafenlot-
senausweises, je . . . . . . . . . . . . . . 75,â??â??.
1.7 Nummern 2.10.1 und 2.10.2 erhalten folgende Fassung:
â??2.10.1 Befreiung von der HafenlotsenÂ
annahmepflicht (§6) . . . . . . . . . . 75,â??
2.10.2 Befreiung von der HafenlotsenÂ
annahmepflicht (§7) . . . . . . . . . . 98,â??â??.
1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,â??
Nummer 2.10.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,â??
1.9 Nummer 2.10.5 erhält folgende Fassung:
â??,2.10.5 Befreiung von der Hafenlotse-
nannahmepflicht in besonderen
Fällen (§9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98,â??â??.
1.10 Hinter Nummer 2.10.5 wird folgende Nummer 2.10.6
eingefügt:
â??2.10.6 Prüfung für die Lotsbefreiung
(§13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,â??â??.
1.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.11 erster Gebührensatz 140,â??
zweiter Gebührensatz 1053,â??
Nummer 2.12.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz 57,â??
zweiter Gebührensatz 819,â??
Nummer 2.12.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 23,â??
zweiter Gebührensatz 228,â??
Nummer 3.2 erster Gebührensatz 30,â??
zweiter Gebührensatz 2339,â??
2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,70
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,60
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
ein-
schlieÃ?lich
Freitag, den 20. Dezember 2024 675
HmbGVBl. Nr. 38
Umsatz-
steuer
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . 74,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Vom 3. Dezember 2024
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Ernährungs- und
Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl.
S. 53), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 402), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,â??
Nummer 3.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
2. Die Nummern 5.1 bis 5.1.2 werden durch folgende
Nummer 5.1 ersetzt:
â??5.1 Erlaubnis für einen Renn- oder
Pferdezuchtverein zum Betrieb
eines Totalisators aus Anlass
öffentlicher Pferderennen und
anderer öffentlicher Leistungs-
prüfungen für Pferde (§1 Renn-
wLottG) für ein Jahr . . . . . . . . . 2510,â??â??.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,â??
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,â??
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,â??
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,â??
Nummer 5.6 erster Gebührensatz . 35,â??
zweiter Gebührensatz 150,â??
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . 35,â??
zweiter Gebührensatz 160,â??
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten
Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. JaÂÂ
nuar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle â??175,â?? Euroâ?? durch
die Textstelle â??203 Euroâ?? ersetzt.
Freitag, den 20. Dezember 2024
676 HmbGVBl. Nr. 38
1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle â??44,â?? Euroâ?? durch
die Textstelle â??45 Euroâ?? ersetzt.
1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle â??5,50 Euroâ?? durch die
Textstelle â??6 Euroâ?? ersetzt.
1.4 In Nummer 4.1 wird die Textstelle â??475,â??â?? durch die
Textstelle â??500 Euroâ?? ersetzt.
1.5 In Nummer 4.2 wird die Textstelle â??115,â??â?? durch die
Textstelle â??120 Euroâ?? ersetzt.
2. In §2 Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genann-
ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren-
sätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Euro
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Euro
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Euro
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Euro
§3
Ã?nderung der Gebührenordnung
für das Geologische Landesamt Hamburg
Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische
Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 368), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 402), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,80
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,20
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,â??
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,50
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,80
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,65
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,75
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . 18,â??
zweiter Gebührensatz 75,â??
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,40
Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,40
Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,â??
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,90
Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,50
Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,90
Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,75
Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,â??
Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,30
Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,â??
Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,75
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,â??
2. Nummern 7.1 bis 7.2 werden durch folgende Nummern
7.1 bis 7.2.2 ersetzt:
â??7.1 Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
per Mail oder Datentransfer),
einschlieÃ?lich Umsatzsteuer . . . 53,50
bis 2675,â??
Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
per Mail oder Datentransfer), in
den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 50,â??
bis 2500,â??
7.2 Mehraufwand für erforderliche
gesonderte Arbeiten (zum Bei-
spiel Datennachbearbeitung)
7.2.1 In den Fällen, in denen Umsatz-
steuer anfällt, für jede angefan-
gene halbe Arbeitsstunde, ein-
schlieÃ?lich Umsatzsteuer . . . . . . 37,24
7.2.2 In den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
3. Nummern 9.1 bis 9.3 erhalten folgende Fassung:
â??9.1 Datenzusammenstellung und
ExÂÂport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,â??
9.2 zuzüglich je berücksichtigter
Bohrung
9.2.1 bei der Ã?bermittlung von Daten
mit bis zu vier stratigraphischen
Einheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,40
9.2.2 bei der Ã?bermittlung von Daten
mit fünf bis acht stratigraphi-
schen Einheiten . . . . . . . . . . . . . 29,70
9.2.3 bei der Ã?bermittlung von Daten
mit neun oder mehr stratigra-
phischen Einheiten . . . . . . . . . . 44,â??
9.3 weitere Bearbeitung (zum Bei-
spiel Daten aus verschiedenen
Einzelmodellen konsistent zuÂÂ
sammenstellen und bereitstel-
len) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur
ErÂ
richtung der Hamburger Friedhöfe â?? Anstalt öffentlichen
Rechts â?? vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt
geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 478), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402),
wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380
Freitag, den 20. Dezember 2024 677
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1600
Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
2. Nummer 21 erhält folgende Fassung:
â??21 Beisetzung einer Urne im KoÂÂ
lumbarium oder in der Urnen-
wand oder in der Wasserurne
oder am Ufer der Erinnerung . . 75â??.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
Nummer 3012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
4. Nummer 3013 erhält folgende Fassung:
â??3013 auf den bezirklichen Friedhöfen
in Bergedorf, Harburg, Altona
und den Friedhöfen Volksdorf,
Wohldorf, Finkenriek und Fin-
kenwerder
je angefangene 90 Minuten . . . . 267â??.
5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Nummer 3032 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Nummer 304 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Nummer 306 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Nummer 311 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Nummer 312 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
Nummer 3134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
6. Hinter Nummer 402 wird folgende Nummer 403 einÂ
gefügt:
â??403 Ausbettung einer oberirdisch
beigesetzten Urne . . . . . . . . . . . . 245â??.
7. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 411 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Nummer 444 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
Nummer 4441 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
Nummer 446 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
8. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
â??5.â??Verstorbenenhalle auf bezirklichen Friedhöfen und
auf den Friedhöfen Volksdorf, Wohldorf und Fin-
kenriekâ??.
9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 501 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nummer 502 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nummer 503 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Artikel 3
Auf Grund der §§2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit §14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), und §20 des Hamburgischen Wasserge-
setzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510,
519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 402, 403), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
â??(5) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt
Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteu-
ergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält
die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatz-
steuer. Im Ã?brigen enthalten die in dieser Verordnung
genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwal-
tungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung
der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind
umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu
berücksichtigen.â??
2. In §5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die
folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,80 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,20 Euro
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Hinter Nummer 1.2.14.2 wird folgende Nummer 1.2.15
eingefügt:
â??1.2.15 Beratung im Hinblick auf den
Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages zur Rege-
lung von Anforderungen auÃ?er-
halb des Genehmigungsverfah-
rens zu einer VorhabensÂÂ
–
realisierung insbesondere beÂÂ
züglich betroffener Dritter . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
3.2 In Nummer 1.3.2 wird hinter der Textstelle â??§20 Ab-
satz 1â?? die Textstelle â??oder Absatz 1aâ?? eingefügt.
3.3 In Nummer 1.3.4 wird der Gebührensatz â??205,â??â??
â??durch den Gebührensatz â??210,â??â?? ersetzt.
3.4 Nummer 1.3.8.2 erhält folgende Fassung:
â??1.3.8.2 Entscheidung über die Bekannt-
gabe von Sachverständigen nach
§29b BImSchG in Verbindung
mit §12 der Bekanntgabeverord-
nung â?? 41. BImSchV â?? vom
Freitag, den 20. Dezember 2024
678 HmbGVBl. Nr. 38
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1001, 3756), zuletzt geändert am
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436,
3448), in der jeweils geltenden
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,â??
bis 10000,â??â??.
3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,â??
Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,â??
Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,â??
Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,â??
Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,â??
Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,â??
Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,â??
Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410,â??
Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,â??
Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,â??
3.6 In Nummer 1.3.24 wird die Textstelle â??â?? §11 der Ver-
ordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organi-
scher Lösemittel in bestimmten Anlagen â?? 31. BImSchV
â?? vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geän-
dert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488),â? durch
die Textstelle â??â?? §11 der Verordnung zur Begrenzung
der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in
bestimmten Anlagen â?? 31. BImSchV â?? vom 10. Januar
2024 (BGBl. I Nr. 7 S. 1)â? ersetzt.
3.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,â??
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz . 125,â??
zweiter Gebührensatz 430,â??
3.8 Hinter Nummer 1.3.34 werden folgende neue Num-
mern 1.3.35 bis 1.3.37 eingefügt:
â??1.3.35 Prüfung der Anzeige eines
Betriebsbereiches nach §7 12.
BImSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
1.3.36 Feststellung des Domino-
Effekts nach §15 Absatz 1 12.
BImSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
1.3.37 Prüfung von Mitteilungen nach
§19 Absätze 1 und 2 12.
BImSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
3.9 Die bisherige Nummer 1.3.35 wird Nummer 1.3.38.
3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615,â??
Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615,â??
Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615,â??
Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,â??
Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,50
Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206,â??
Nummer 2.3.28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,â??
Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,â??
Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,60
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz . 165,â??
zweiter Gebührensatz 1575,â??
Nummer 2.3.48 erster Gebührensatz . 158,â??
zweiter Gebührensatz 1575,â??
Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,85
Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,â??
3.11 In Nummer 3.26 wird die Textstelle â??bis 3.24.6â?? durch
die Textstelle â??bis 3.24.5â?? ersetzt.
3.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 33,â??
zweiter Gebührensatz 38,â??
dritter Gebührensatz 45,â??
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 23,50
zweiter Gebührensatz 26,â??
dritter Gebührensatz 29,70
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 57,â??
zweiter Gebührensatz 84,50
dritter Gebührensatz 106,â??
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 33,â??
zweiter Gebührensatz 45,â??
dritter Gebührensatz 57,â??
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 158,â??
zweiter Gebührensatz 195,â??
dritter Gebührensatz 256,â??
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 66,â??
zweiter Gebührensatz 83,â??
dritter Gebührensatz 106,â??
3.13 In Nummer 3.35 wird hinter den Wörtern â??vom Boot
ausâ?? der Klammerzusatz â??(Alsterbootangelkarte)â??
Â
eingefügt und der Gebührensatz â??27,â??â?? durch den
Gebührensatz â??35,â??â?? ersetzt.
3.14 In Nummer 3.38 wird der Gebührensatz â??16,40â?? durch
den Gebührensatz â??17,â??â?? ersetzt.
3.15 In Nummer 3.40 wird der Gebührensatz â??27,50â?? durch
den Gebührensatz â??28,50â?? ersetzt.
3.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,â??
Nummer 4.1.1 erster Gebührensatz . 115,â??
zweiter Gebührensatz 700,â??
Nummer 4.1.2 erster Gebührensatz . 115,â??
zweiter Gebührensatz 700,â??
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,â??
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,â??
Nummer 6.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250,â??
3.17 In Nummer 7.5 wird die Textstelle â??Absatz 5â?? durch die
Textstelle â??Absatz 1â?? ersetzt.
3.18 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.7 erster Gebührensatz . 179,â??
zweiter Gebührensatz 3675,â??
Nummer 10.8 erster Gebührensatz . 179,â??
zweiter Gebührensatz 651,â??
Nummer 10.9 erster Gebührensatz . 320,â??
zweiter Gebührensatz 1575,â??
Nummer 10.10 erster Gebührensatz . 315,â??
zweiter Gebührensatz 420,â??
Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 27,â??
Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz . 219,â??
zweiter Gebührensatz 840,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024 679
HmbGVBl. Nr. 38
3.19 Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:
â??11.3 Wegegeld bei Laborbegehung nach Zeit-
aufwandâ??.
3.20 Nummer 14.6 erhält folgende Fassung:
â??14.6 Fahrtkostenpauschale bei Bio-
importkontrollen je Einsatz . . . 16,â??â??.
3.21 Nummer 15.2 wird gestrichen.
3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 15.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,â??
Nummer 15.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,â??
Nummer 15.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,â??
Nummer 15.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,â??
Nummer 15.7 zweiter Gebührensatz 600,â??
3.23 Die Nummern 15.8.1 und 15.8.2 erhalten folgende Fas-
sung:
â??15.8.1 Amtshandlungen nach Artikel
28 Absätze 1 und 2 der Verord-
nung (EU) 2019/1020, die im
Rahmen der Prüfung der Ein-
fuhrfähigkeit von Produkten
nach der Verordnung (EU)
2024/573 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
7. Februar 2024 über fluorierte
Treibhausgase, zur Ã?nderung
der Richtlinie (EU) 2019/1937
und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 517/2014 ABl.
EU L, 2024/573, 20.2.2024 sowie
nach der Verordnung (EG)
2024/590 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7.
Februar 2024 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht
führen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
ABl. EU L, 2024/590, 20.2.2024
vorgenommen werden . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
15.8.2 Entscheidungen nach Artikel 27
Satz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2019/1020 über die
Freigabe von Produkten im
Rahmen der Prüfung der Ein-
fuhrfähigkeit dieser nach der
Verordnung (EU) Nr. 2024/573
und nach der Verordnung (EG)
Nr. 2024/590, einschlieÃ?lich
Produktprüfungen nach erfolg-
ten NachbesserungsmaÃ?nah-
men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
3.24 Nummer 15.9 erhält folgende Fassung:
â??15.9 Prüfung oder prüfen lassen von
Produkten und der dazugehöri-
gen Unterlagen nach §7 Ab-
satz 4 des EnergieverbrauchsÂ
relevante-Produkte-Gesetzes
(EVPG) vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258), zuletzt geändert
am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1358), in der jeweils gel-
tenden Fassung, einschlieÃ?lich
aller hiermit verbundenen
Amtshandlungen (insbesondere
Nachkontrollen), wenn die Prü-
fung ergeben hat, dass die Anfor-
derungen nach §4 EVPG nicht
erfüllt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
bis 15000,â??
Kosten, die durch die Hinzuzie-
hung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.â??
3.25 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 15.13 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.1 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.2 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.3 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.4 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.5 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.6 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.7 erster Gebührensatz . 130,â??
Nummer 15.14.8 erster Gebührensatz . 130,â??
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,â??
Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 55,50
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 54,â??
zweiter Gebührensatz 511,â??
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 11,70
zweiter Gebührensatz 76,â??
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 55,50
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 6,80
zweiter Gebührensatz 56,50
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 102,â??
Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,50
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 102,â??
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 102,â??
Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 48,â??
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz . 8,30
zweiter Gebührensatz 136,â??
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz . 8,30
zweiter Gebührensatz 136,â??
Nummer 2.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,30
Nummer 2.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,â??
Nummer 2.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61,â??
Nummer 2.9 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 43,â??
Nummer 2.10 erster Gebührensatz . 1,05
zweiter Gebührensatz 72,â??
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz . 1,05
zweiter Gebührensatz 72,â??
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz . 42,â??
zweiter Gebührensatz 236,â??
dritter Gebührensatz 108,â??
Nummer 2.11.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,30
Freitag, den 20. Dezember 2024
680 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz . 34,â??
zweiter Gebührensatz 16,70
Nummer 2.12.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592,â??
Nummer 2.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134,â??
Nummer 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,â??
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz . 15,80
zweiter Gebührensatz 23,20
Nummer 2.15 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 85,â??
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 30,â??
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 8,30
zweiter Gebührensatz 30,â??
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 4,â??
zweiter Gebührensatz 30,â??
dritter Gebührensatz 4,â??
vierter Gebührensatz 30,â??
Nummer 2.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,â??
Nummer 2.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238,â??
Nummer 2.19.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,â??
Nummer 2.20 erster Gebührensatz . 19,â??
zweiter Gebührensatz 2,70
dritter Gebührensatz 1,65
4.2 Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 erhalten folgende Fassung:
â??4.1.1 Datensammlungen oder Karten
in analoger Form (zum Beispiel
Ausdrucke oder Plots) in den
Fällen, in denen keine Umsatz-
steuer anfällt . . . . . . . . . . . . . . . . 15,â??
bis 15000,â??
Datensammlungen oder Karten
in analoger Form (zum Beispiel
Ausdrucke oder Plots) ein-
schlieÃ?lich Umsatzsteuer . . . . . . 16,â??
bis 17850,â??
4.1.2 Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
auf CD-ROM, Datenstick, per
Mail oder Datenübertragung) in
den Fällen, in denen keine
Umsatzsteuer anfällt . . . . . . . . . . 15,â??
bis 15000,â??
Datensammlungen oder Karten
in digitaler Form (zum Beispiel
auf CD-ROM, Datenstick, per
Mail oder Datenübertragung)
einschlieÃ?lich Umsatzsteuer . . . 16,â??
bis 17850,â??
4.1.3 Mehraufwand für erforderliche
gesonderte Arbeiten (zum Bei-
spiel Datennachbearbeitung) in
den Fällen, in denen keine UmÂÂ
satzsteuer anfällt . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand
Mehraufwand für erforderliche
gesonderte Arbeiten (zum Bei-
spiel Datennachbearbeitung) je
angefangene halbe Arbeits-
stunde einschlieÃ?lich Umsatz-
steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,41â??.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
5.1 Nummer 1.01.1 erhält folgende Fassung:
â??1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel
Ortsbesichtigungen, ProbenahÂ
Âme, Probenahmebegleitung, soÂÂ
wie mit dem Vor-Ort-Einsatz
zusammenhängende Wege- und
Rüstzeiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
5.2 Nummer 1.02.1 wird gestrichen.
5.3 Nummer 1.03 erhält folgende Fassung:
â??1.03 Entnahme von Luft-, Staub-,
Wasser-, Sediment-, Schlamm-,
Abfall- und Bodenproben je
Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwandâ??.
5.4 Die Nummern 1.03.1 bis 1.04.2 werden gestrichen.
5.5 Nummer 1.05.1 erhält folgende Fassung:
â??1.05.1 Bestimmung von Vor-Ort-Para-
metern (insbesondere pH-Wert,
Temperatur, Leitfähigkeit), orÂÂ
ganoleptische Beurteilung von
Proben, Dokumentation exter-
ner Messungen je . . . . . . . . . . . . 2,â??
bis 35,â??â??.
5.6 Die Nummern 1.06 bis 1.06.3 werden gestrichen.
5.7 Nummer 2.01.1 erhält folgende Fassung:
â??2.01.1 Physikalische Vorbehandlung
(zum Beispiel Filtration, Trock-
nung, Zerkleinerung, Siebung,
Homogenisierung) einer Probe . 3,â??
bis 70,â??â??.
5.8 Die Nummern 2.02.1 bis 2.06.2 werden gestrichen.
5.9 Nummer 2.07.1 erhält folgende Fassung:
â??2.07.1 Extraktion, Aufkonzentration,
Aufreinigung einer Umwelt-
probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,â??
bis 120,â??â??.
5.10 Die Nummern 2.08.1 und 2.09 werden gestrichen.
5.11 Die Nummer 3.01.1 und 3.02.1 erhalten folgende Fas-
sung:
â??3.01.1 Massenbestimmungen (zum
BeiÂÂspiel Trocken-/Abdampf-
rückstand, absetzbare Stoffe,
Glühverlust) je . . . . . . . . . . . . . . 12,â??
bis 30,â??
3.02.1 Messung mit ionensensitiven
oder vergleichbaren Elektroden
(insbesondere pH-Wert, Leitfä-
higkeit, Sauerstoffgehalt), je . . . 2,â??
bis 35,â??â??.
5.12 Die Nummern 3.03.1 bis 3.12.1 werden gestrichen.
5.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 3.12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,â??
Nummer 3.13.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148,â??
Nummer 3.13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52,â??
5.14 Nummer 3.13.4 wird gestrichen.
5.15. Nummer 3.14.1 erhält folgende Fassung:
â??3.14.1 Gesamter organischer Kohlen-
stoff (TOC) und gesamter
gebundener Stickstoff (TNb) . . 21,â??â??.
5.16 In Nummer 3.15.1 wird der Gebührensatz â??22,90â??
durch den Gebührensatz â??24,â??â?? ersetzt.
Freitag, den 20. Dezember 2024 681
HmbGVBl. Nr. 38
5.17 Nummer 3.16 erhält folgende Fassung:
â??3.16 Kohlenwasserstoffbestimmun-
gen gaschromatographisch in
Wasserproben . . . . . . . . . . . . . . . 87,â??â??.
5.18 Die Nummern 3.16.1 und 3.16.3 werden gestrichen.
5.19 In Nummer 3.18.1 wird der Gebührensatz â??57,20â??
durch den Gebührensatz â??60,â??â?? ersetzt.
5.20 Die Nummern 3.19 bis 3.19.2 werden gestrichen.
5.21 In Nummer 3.20.1 wird der Gebührensatz â??106,10â??
durch den Gebührensatz â??111,â??â?? ersetzt.
5.22 Die Nummern 3.21.1 bis 3.31.1 werden gestrichen.
5.23 Nummer 3.32.1 erhält folgende Fassung:
â??3.32.1 Automatisierte photometrische
Analysen (CFA-Technik; zum
Beispiel Ammonium, Cyanid,
Nitrit, o-Phosphat, Silikat) von . 26,â??
bis 80,â??â??.
5.24 Nummer 3.33.1 wird gestrichen.
5.25 In Nummer 3.34.1 wird der Gebührensatz â??26,â??â??
durch den Gebührensatz â??27,â??â?? ersetzt.
5.26 Die Nummern 3.35 bis 3.39.1 werden gestrichen.
5.27 Nummer 3.41.1 erhält folgende Fassung:
â??3.41.1 titrimetrische Bestimmungen
(zum Beispiel Kb/Ks-Wert, Oxi-
dierbarkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??â??.
5.28 Die Nummern 3.43.1 bis 3.45.1 werden gestrichen.
5.29 In Nummer 4.01.1 wird der Gebührensatz â??42,70â??
durch den Gebührensatz â??45,â??â?? ersetzt.
5.30 Die Nummern 4.01.2 und 4.01.3 werden gestrichen.
5.31 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,â??
Nummer 4.02.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,â??
5.32 Nummer 4.03.1 wird gestrichen.
5.33 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 4.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,â??
Nummer 4.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,â??
5.34 Nummer 5.01.1 erhält folgende Fassung:
â??5.01.1 leichtflüchtige organische Koh-
lenwasserstoffe (zum Beispiel
BTEX, LHKW) mit GC-MS . . . 54,â??
bis 157,â??â??.
5.35 Die Nummern 5.01.2 bis 5.05.3 werden gestrichen.
5.36 Nummer 5.06 erhält folgende Fassung:
â??5.06â??
Organische Spurenstoffe (GC-/HPLC-Analytik
mit verschiedenen Kopplungen)â??.
5.37 In der nachstehend genannten Nummer treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.06.1 erster Gebührensatz . 66,â??
zweiter Gebührensatz 336,â??.
5.38 Nummer 5.06.4 wird gestrichen.
5.39 Nummer 5.06.6 erhält folgende Fassung:
â??5.06.6 Massenspektrometrisches Scree-
ning (GC bzw. HPLC) . . . . . . . . 110,â??
bis 2500,â??â??.
5.40 Nummer 5.06.7 wird gestrichen.
5.41 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.01.1 erster Gebührensatz . 140,â??
zweiter Gebührensatz 218,â??
Nummer 6.02.1 erster Gebührensatz . 215,â??
zweiter Gebührensatz 783,â??
Nummer 7.01.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225,â??
Nummer 7.01.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,â??
Nummer 7.02.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,â??
Nummer 7.02.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,â??
Nummer 7.04.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,â??
Nummer 7.04.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,â??
Nummer 7.04.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,â??
Nummer 7.05.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 7.05.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,â??
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz . 286,â??
zweiter Gebührensatz 711,â??
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz . 176,â??
zweiter Gebührensatz 497,â??
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz . 397,â??
zweiter Gebührensatz 1610,â??
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz . 448,â??
zweiter Gebührensatz 898,â??
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz . 99,â??
zweiter Gebührensatz 483,â??
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz . 312,â??
zweiter Gebührensatz 856,â??
5.42 Die Nummern 8 bis 8.04.1, 9.03 bis 9.03.2 und 9.05.1 bis
9.08.2 werden gestrichen.
5.43 In Nummer 9.09.1 wird die Textstelle â??mindestens
30,â??â?? gestrichen.
5.44 Die Nummern 10 bis 10.2.3 werden gestrichen.
Artikel 4
Auf Grund von §4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewäs-
sergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl.
S. 678) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Oberflächengewässergebührenordnung
In der Anlage der Oberflächengewässergebührenordnung
vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), treten in den
nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 0,0062
zweiter Gebührensatz 1090
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 6,20
zweiter Gebührensatz 95
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz . 0,0124
zweiter Gebührensatz 1090
dritter Gebührensatz 148
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz . 0,0062
zweiter Gebührensatz 1090
Nummer 2.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Freitag, den 20. Dezember 2024
682 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 2.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Nummer 2.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz . 170
zweiter Gebührensatz 0,12
Artikel 5
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in Verbindung
mit §33 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom
22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am
6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Reinigung öffentlicher Wege
In §2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung
öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402,
406), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,68
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,33
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,94
Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,29
Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,04
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,03
Nummer 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,33
Nummer 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,60
Nummer 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,70
Artikel 6
Auf Grund von §14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes
vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern
sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit
Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von
Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), wird
wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz â??8,26â??
durch den Gebührensatz â??8,66â?? ersetzt.
2. In §5a Absatz 1 Satz 6 wird hinter der Textstelle â??nach
Satz 2â?? die Textstelle â??oder Satz 3â?? eingefügt.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz â??23,31â?? durch
den Gebührensatz â??24,43â?? und der Gebührensatz
â??46,62â?? durch den Gebührensatz â??48,86â?? ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz â??28,42 durch den
Gebührensatz â??29,78â?? ersetzt.
3.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz â??15,95â?? durch den
Gebührensatz â??16,72â?? ersetzt.
3.4 In Absatz 4 wird der Gebührensatz â??4,56â?? durch den
Gebührensatz â??4,78â?? ersetzt.
3.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz â??32,31â?? durch
den Gebührensatz â??33,86â?? und der Gebührensatz
â??39,23â?? durch den Gebührensatz â??41,11â?? ersetzt.
3.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz â??3,49â?? durch den
Gebührensatz â??3,66â?? ersetzt.
3.7 Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
â??(12) Müssen die von der zuständigen Behörde für den
Zugang zu den Behältern zur Verfügung gestellten
Transponder oder Schlüssel ersetzt werden, beträgt die
Gebühr je ersetztem Transponder oder Schlüssel 9 Euro
(Gebührenklasse ET1).â??
4. §6b wird wie folgt geändert:
4.1 In der Ã?berschrift werden die Wörter â??und Altpapierâ??
angefügt.
4.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäÃ?
§6a Absatz 1 Nummer 2 für Restmüll für die wöchent-
lich einmalige Leerung des Unterflurbehälters ergibt
sich aus der nachstehenden Tabelle:
BehältergröÃ?e
in Litern
Gebührenklasse Gebührensatz
In Euro je Monat
2000 R2000 262,80
3000 R3000 394,19
4000 R4000 525,56
5000 R5000 656,94
6000 R6000 788,33â??.
4.3 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz â??8,27â?? durch
den Gebührensatz â??8,67â?? ersetzt.
4.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr für Unterflurbe-
hälter ohne Verdichtungseinrichtung bis zu 6000 Liter
gemäÃ? §6a Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich aus der
nachstehenden Tabelle:
BehältergröÃ?e
in Litern
Gebührenklasse Gebührensatz
In Euro je Monat
2000 GUR2000 61,07
3000 GUR3000 70,83
4000 GUR4000 79,40
5000 GUR5000 85,50
6000 GUR6000 94,21â??.
4.5 In Absatz 3a wird der Gebührensatz â??255,43â?? durch den
Gebührensatz â??267,69â?? ersetzt.
4.6 Absatz 3b wird aufgehoben.
4.7 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz â??186,47â??
durch den Gebührensatz â??195,42â?? ersetzt.
4.8 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz â??46,62â?? durch
den Gebührensatz â??48,86â?? ersetzt.
5. §6c wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz â??46,45â?? durch
den Gebührensatz â??48,68â??, der Gebührensatz â??69,68â??
durch den Gebührensatz â??73,02â?? und der Gebührensatz
â??92,91â?? durch den Gebührensatz â??97,37â?? ersetzt.
Freitag, den 20. Dezember 2024 683
HmbGVBl. Nr. 38
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz â??8,27â?? durch
den Gebührensatz â??8,67â?? ersetzt.
5.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz â??75,12â?? durch den
Gebührensatz â??78,73â??, der Gebührensatz â??80,81â?? durch
den Gebührensatz â??84,69â?? und der Gebührensatz
â??86,50â?? durch den Gebührensatz â??90,65â?? ersetzt.
5.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz â??186,47â??
durch den Gebührensatz â??195,42â?? ersetzt.
6. §7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Textstelle â??und 8â?? wird durch die Textstelle
â??, 8 und 12â?? ersetzt.
6.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
â??3.â??
die Person, der das Grundstück oder ein auf dem
Grundstück befindliches Gebäude bei der Feststel-
lung der Grundsteuerwerte auf Grund des §39 der
Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1,
4), in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet
worden ist;â??.
7. In §8 Absatz 1 Nummer 5 wird hinter der Textstelle
â??Absatz 1â?? die Textstelle â??und des §6 Absatz 12â?? einÂ
gefügt
8. In §9 Absatz 3 wird die Textstelle â??§6 Absätze 1, 6
und 7â?? durch die Textstelle â??§6 Absätze 1, 6, 7 und 12â??
ersetzt.
9. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse S0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 14,31
Gebührenklasse S0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 22,07
Gebührenklasse R0060 . . . . . . . . . . . . . . . . 15,86
Gebührenklasse R0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 18,18
Gebührenklasse R0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 20,78
Gebührenklasse R0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 32,79
Gebührenklasse R0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 94,06
Gebührenklasse R0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 119,01
Gebührenklasse R1100 . . . . . . . . . . . . . . . . 144,50
10. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse B0080 . . . . . . . . . . . . . . . . 3,36
Gebührenklasse B0120 . . . . . . . . . . . . . . . . 3,86
Gebührenklasse B0240 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,06
Gebührenklasse B0500 . . . . . . . . . . . . . . . . 17,41
Gebührenklasse B0770 . . . . . . . . . . . . . . . . 22,04
Gebührenklasse B1100 . . . . . . . . . . . . . . . . 26,78
11. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse PZ01 . . . . . . . . . . . . . . . . 9,82
Gebührenklasse PZ02 . . . . . . . . . . . . . . . . 19,65
12. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten
Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebüh-
rensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Gebührenklasse T1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,05
Gebührenklasse T2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,27
Gebührenklasse T3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,44
Gebührenklasse T4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,90
Gebührenklasse T5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,03
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wech-
selbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März
1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 402, 406), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz â??177,73â?? durch den
Gebührensatz â??191,24â?? ersetzt.
1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz â??2,98â?? durch den
Gebührensatz â??3,21â?? ersetzt.
1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz â??13,67â?? durch den
Gebührensatz â??14,71â?? ersetzt.
1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz â??70,76â?? durch den
Gebührensatz â??76,14â?? und der Gebührensatz â??3,538â??
durch den Gebührensatz â??3,807â?? ersetzt.
1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz â??23,77â?? durch den
Gebührensatz â??25,58â?? ersetzt.
1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz â??41,61â?? durch den
Gebührensatz â??44,77â?? ersetzt.
1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz â??60,63â?? durch den
Gebührensatz â??65,24â?? ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz â??36,42â?? durch den
Gebührensatz â??38,17â?? und der Gebührensatz â??0,91â??
durch den Gebührensatz â??0,95â?? ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz â??44,50â?? durch
den Gebührensatz â??46,64â?? ersetzt.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz â??3,30â?? durch den
Gebührensatz â??3,50â?? ersetzt.
3.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz â??17â?? durch
den Gebührensatz â??18â?? ersetzt.
Artikel 7
Auf Grund von §15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der
Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geän-
dert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Verordnung
über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr
§1 der Verordnung über die Höhe der SielbenutzungsÂ
gebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 408), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird der Gebührensatz â??2,31â?? durch den
Gebührensatz â??2,41â?? ersetzt.
2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz â??0,80â?? durch den
Gebührensatz â??0,83â?? ersetzt.
Freitag, den 20. Dezember 2024
684 HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 8
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024 685
HmbGVBl. Nr. 38
Sechste Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
Vom 3. Dezember 2024
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom
6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird der Gebührensatz â??31,20â?? durch den
Gebührensatz â??34,-â?? ersetzt.
2. Nummern 2 bis 3.6.2 werden durch folgende Nummern 2
und 3 ersetzt:
â??2. Beglaubigungen von Reproduktio-
nen von Archivgut je Beglaubi-
gungsvorgang für
die erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,10
jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . 0,85
3. Digitale Reproduktionen durch das
Staatsarchiv Hamburg (soweit keine
Digitalisierung durch Dienstleister
möglich), zum Beispiel digitale
Reproduktion von Vorlagen bis
DIN A0, je Vorlagenseite oder von
Negativen im Kleinbildformat, Dias
oder Glasplatten, je Negativ . . . . . . . 20,50â??.
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), und §29 des Denkmalschutzgesetzes
vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Num-
mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die fol-
genden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,50 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Euro
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 1 bis 2.2 werden durch folgende Num-
mern 1 und 2 ersetzt:
â??1 Bescheinigung über die DenkmalÂ
eigenschaft eines in die Denkmalli-
ste eingetragenen Denkmals gemäÃ?
§6 Absatz 1 DSchG in der jeweils
geltenden Fassung oder in das Ver-
zeichnis der geschützten bewegli-
chen Denkmäler gemäÃ? §6 Absatz 4
DSchG eingetragenen Denkmals . . 7,50
2 Auskunft in Textform über die
Denkmaleigenschaft eines nicht in
die Denkmalliste oder das Verzeich-
nis der beweglichen Denkmäler ein-
getragenen Objekts . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit-
aufwand,
mindestens
51â??.
2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle â??42 Euroâ?? durch die
Zahl â??44â?? ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024
686 HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 1
Auf Grund der §§2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche GesundheitsÂ
wesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 410), wird wie
folgt geändert:
1. In §6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten
Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze
die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Euro
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50 Euro
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Euro
2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geän-
dert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle â??, Hebammenâ??
angefügt.
2.1.2 Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
2.1.2.1 Die Wörter â??Approbation alsâ?? werden durch die
Textstelle â??Approbation/Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung alsâ?? ersetzt.
2.1.2.2 Hinter der Textstelle â??â?? Psychotherapeutin oder
Â
Psychotherapeut gemäÃ? §2 Absatz 1 PsychThG,â??
wird folgende Textstelle eingefügt:
â??â??â??
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker gemäÃ?
§17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
und Lebensmittelchemiker vom 3. November
2015 (HmbGVBl S. 294), geändert am 28. Februar
2017 (HmbGVBl. S. 58),
â??â??
Hebamme gemäÃ? §5 Absatz 2 des HebammenÂ
gesetzes (HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1759), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 359 S. 1, 37),â??.
2.1.3 Nummer 1.1.4 erhält folgende Fassung:
â??1.1.4 Rücknahme, Widerruf oder
Anordnung des Ruhens
einer Approbation/Erlaub-
nis zum Führen der Berufs-
bezeichnung als Ã?rztin oder
Arzt, als Apothekerin oder
Apotheker, als Zahnärztin
oder Zahnarzt, als Psycholo-
gische Psychotherapeutin
oder Psychologischer Psy-
chotherapeut, als Kinder-
und Jugendlichenpsycho-
therapeutin oder Kinder-
und JugendÂlichenÂpsychoÂ-
theÂÂraÂpeut, als Psychothera-
peutin oder Psychothera-
peut, als staatlich geprüfte
LeÂÂbensmittelchemikerin
oder als staatlich geprüfte
Lebensmittelchemiker und
als Hebamme aus Gründen
der persönlichen Unwürdig-
keit oder Unzuverlässigkeit
oder wegen fehlenden BeÂ
rufs
haftpflichtversicherungs-
schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
bis 2150â??.
2.1.4 Die Nummern 1.1.6 und 1.1.8 werden gestrichen.
2.1.5 Die Nummern 1.1.7 und 1.1.7.1 werden Nummern
1.1.6 und 1.1.6.1.
2.1.6 Hinter der neuen Nummer 1.1.6.1 werden folgende
neue Nummern 1.1.7 und 1.1.8 eingefügt:
â??1.1.7 Anrechnung vorhandener
Hochschulqualifikationen
mit pädagogischen Inhalten
auf die berufspädagogische
Zusatzqualifikation im SinÂ
ne von §10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Studien-
und Prüfungsverordnung
für HebÂÂÂammen vom 8. JaÂÂ
nuar 2020 (BGBl. I S. 39),
zuletzt geändert am 12. DeÂÂ
zember 2023 (BGBl. I Nr.
359 S. 1, 39), . . . . . . . . . . . . . 40
bis 120
1.1.8 Ã?berprüfung und Feststel-
lung gemäÃ? §12 Absätze 2
und 3 HebG und §9 Absatz 4
Sätze 2 und 4 PsychThG . . . 260
bis 5000â??.
2.1.7 In Nummer 1.1.9.3 werden die Wörter â??und Aner-
kennungenâ?? durch die Textstelle â??, Anerkennungen
und Bescheinigungenâ?? ersetzt.
2.1.8 In Nummer 1.3.3 wird der Gebührensatz â??550â?? durch
den Gebührensatz â??650â?? ersetzt.
2.1.9 In Nummer 1.4.2 wird die Textstelle â??1.1.6â?? durch
die Textstelle â??1.1.7, 1.1.8â?? ersetzt.
2.1.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
Nummer 2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
Nummer 3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Sechste Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Vom 3. Dezember 2024
Freitag, den 20. Dezember 2024 687
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 3.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Nummer 3.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.1.11 Nummer 4.2.1.1 erhält folgende Fassung:
â??4.2.1.1 vom Sterbetag bis zum vier-
ten darauf folgenden Kalen-
dertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98â??.
2.1.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 4.2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
2.2 Teil II wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
â??1.1.1 Kontrolle der Trinkwas-
serhygiene von nicht ortsfe-
sten Anlagen, wie Schiffen
und Hafenfahrzeugen und
Trinkwasserentnahmestel-
len im Hafengebiet sowie in
Flugzeugen und auf den
Flughäfen; die Kontrolle
beinhaltet Ortsbesichtigun-
gen von Anlagen, die Mes-
sung von Vorortparametern
sowie die Entnahme von
Trinkwasser- und Abwasser-
proben oder Ballastwasser-
proben sowie Proben von
sonstigem Brauch- oder
Betriebswasser (auf Antrag
oder zur Gefahrenabwehr)
â??â??
erste viertel Stunde . . . . . . 72,50
â??â??
jede weitere viertel
Stunde . . . . . . . . Gebühr
nach §6â??.
2.2.2 In Nummer 1.1.2 wird der Gebührensatz â??40,50â??
durch den Gebührensatz â??42,70â?? ersetzt.
2.2.3 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
â??1.2 Prüfungen der medizini-
schen Ausrüstung nach der
BeÂtäubungsmittel-Ver-
schreibungsverordnung
(BtMVV) vom 20. Januar
1998 (BGBl. I S. 74, 80),
zuletzt geändert am 27. März
2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1,
43), in der jeweils geltenden
Fassungâ??.
2.2.4 In Nummer 1.2.1 wird der Gebührensatz â??52â?? durch
den Gebührensatz â??54â?? ersetzt.
2.2.5 Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
â??1.3 Zuschläge und Fahrtkosten
für eine Tätigkeit nach
Nummern 1.1.1, 1.1.2 sowie
1.4â??.
2.2.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 39,50
zweiter Gebührensatz 29
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 32
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . 93
zweiter Gebührensatz 190
2.2.7 Nummer 1.5 wird gestrichen.
2.2.8 Nummer 1.6 wird Nummer 1.5.
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung
für die öffentliche Jugendhilfe
In der Anlage der Gebührenordnung für die öffentliche
Jugendhilfe vom 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt
geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 410), treten in
den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisÂ
herigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . . . . 30,â??
zweiter Gebührensatz . . 540,â??
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . . . . 30,â??
zweiter Gebührensatz . . 540,â??
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . . . . 30,â??
zweiter Gebührensatz . . 800,â??
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . . . . 25,â??
zweiter Gebührensatz . . 660,â??
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . . . . 70,â??
zweiter Gebührensatz . . 840,â??
§3
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Prostituiertenschutzgesetz
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituier-
tenschutzgesetz vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 363),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 410),
treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 erster Gebührensatz . . . . 400,â??
Nummer 1.2 erster Gebührensatz . . . . 400,â??
Nummer 1.3 erster Gebührensatz . . . . 400,â??
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . . . . 400,â??
§4
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Ã?ffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage 1 der
Gebührenordnung für die Ã?ffentliche Rechtsauskunft- und
Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 51),
zuletzt geändert am 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 57), treten
an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
§5
Ã?nderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetz
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Wohn- und BetreuungsqualitätsÂ
gesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert
Freitag, den 20. Dezember 2024
688 HmbGVBl. Nr. 38
am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 410), wird wie folgt geän-
dert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an
die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen-
den neuen Gebührensätze
Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,â??
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,50
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,â??
2. In Nummer 2.1 wird hinter der Textstelle â??Ab-
sätze 2,â?? die Textstelle â??3a,â?? eingefügt.
Artikel 2
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Sechste Verordnung
zur Ã?nderung des Gebührengesetzes
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund von §2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung des Gebührengesetzes
Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz
erhält folgende Fassung:
â??a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 5,â??
bis 500,â??â??.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024 689
HmbGVBl. Nr. 38
Artikel 1
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 413), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,40
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
Nummer 2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Nummer 2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
Nummer 2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 600
zweiter Gebührensatz . . 1550
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 320
zweiter Gebührensatz . . 600
dritter Gebührensatz . . . 275
Nummer 3.1 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 650
Buchstabe b . . . . . . . . . . 650
Nummer 3.2 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 650
Buchstabe b . . . . . . . . . . 650
Nummer 3.3 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 155
zweiter Gebührensatz . . 650
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 304
Nummer 3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
Nummer 3.6 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 437
vierter Gebührensatz . . . 218
fünfter Gebührensatz . . . 800
Buchstabe b . . . . . . . . . .
dritter Gebührensatz . . . 800
Buchstabe c
erster Gebührensatz . . . . 810
dritter Gebührensatz . . . 860
fünfter Gebührensatz . . . 810
Buchstabe e . . . . . . . . . . .
erster Gebührensatz . . . . 815
dritter Gebührensatz . . . 800
Nummer 3.7 Buchstabe a
erster Gebührensatz . . . . 360
Buchstabe b
erster Gebührensatz . . . . 180
zweiter Gebührensatz . . 830
Nummer 3.8 erster Gebührensatz . . . . 587
Nummer 3.12 Buchstabe a . . . . . . . . . . . 83
Artikel 2
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), und §16 Absatz 6 Nummer 5 des Ham-
burgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und den
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Ham-
burg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geän-
dert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 413), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen
von Flurstücken oder Grenzherstellungen beziehungs-
weise Grenzfeststellungen wird jeweils nur der höchste
Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.â??
2. In §4 Absatz 1a Nummer 1 wird folgender Buchstabe k
angefügt:
â??k)â??
unter Berücksichtigung von Wohnraumförderung
(Förderrichtlinien),â??.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
3.1.1 Die Nummern 2.1 bis 8.2 erhalten folgende Fassung:
â??2.1 10000376â??
Grundbetrag für eine
Bereitstellung von
Daten des Grenz-
nachweises, ein-
schlieÃ?lich soweit
nicht eine Gebühr
nach Umsatzsteuer
Nummer 2.2 erho-
ben wird . . . . . . . . 177,31
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
2.1.1 10000369â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 45,22
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
2.2 Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im
Internet
2.2.1 10000322â??Grundbetrag . . . . . . 177,31
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Zehnte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Vom 3. Dezember 2024
Freitag, den 20. Dezember 2024
690 HmbGVBl. Nr. 38
2.2.2 10000338â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 45,22
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
3 Standardauszüge aus dem Lie-
genschaftskataster
3.1 10000288â??Liegenschaftskarte,
je Auszug . . . . . . . 35,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
3.2 10000091â??Flurstücksnachweis,
Flurstücks- und EiÂÂ
gentumsnachweis, je
Auszug . . . . . . . . . 18,60
ein-
schlieÃ?lich-
Umsatz-
steuer
3.3 10000392â??Bestandsnachweis, je
Auszug . . . . . . . . . 35,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
4 Unterlagen zur Belastung und
zur Enteignung von Grund-
stücksteile
4.1 10000083â??Erste Ausfertigung
einer Unterlage zur
Belastung oder Ent-
eignung . . . . . . . . . 104,â??
4.2 10000093â??
zuzüglich für jede
weitere Ausfertigung
einer Unterlage geÂÂ
mäÃ? Nummer 4.1 35,â??
5 Bescheinigungen aus dem Bau-
lastenverzeichnis
5.1 10000090â??Bescheinigung über
die Eintragung oder
Nichteintragung eiÂÂ
ner Baulast, je beÂÂ
troffenes Flurstück 49,60
5.2 10000095â??
zuzüglich für die
Auszüge aus dem
Baulastenverzeich-
nis . . . . . . . . . . . . . . 39,20
6 Bescheinigungen aus dem Lie-
genschaftskataster
6.1 10000215â??Grundbetrag je BeÂÂ
scheinigung mit bis
zu fünf Angaben
(zum Beispiel Flur-
stück, einschlieÃ?lich
Entfernung, Höhe,
Koordinatenpaar,
UmÂÂsatzsteuer Flä-
che, Belastungsflä-
che, MaÃ? oder Win-
kel) . . . . . . . . . . . . 326,â??
6.2 10000205â??zuzüglich weiterer
Angaben, jeweils bis
zu fünf Angaben ein-
schlieÃ?lich Umsatz-
steuer . . . . . . . . . . 84,â??
6.3 zuzüglich zur Gebühr nach
Nummern 6.1 und 6.2, sofern
für die Erstellung der Beschei-
nigung erforderlich,
6.3.1 für Bearbeitungszeiten von
mehr als einer Stunde . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
6.3.2 für Zerlegung von Flurstücken,
Grenzherstellung beziehungs-
weise Grenzfeststellung, Ein-
richtung und Wiederherstel-
lung der Abgrenzungen von
Belastungsflächen sowie Fest-
stellung von Grenzbezügen zu
baulichen Anlagen . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mern 7.1.1
bis 9.3
6.4 Bescheinigungen aus den histo-
rischen Liegenschaftsnachwei-
sen
6.4.1 10000224â??Grundbetrag für BeÂÂ
scheinigungen (auch
Negativbescheini-
gungen aus den
historischen Liegen-
schaftsnachweisen) 274,â??
6.4.2 10000316â??
zuzüglich je Angabe 154,â??
6.5 Identitätsbescheinigungen und
Bescheinigungen nach §1026
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1 10000360â??Grundbetrag je BeÂÂ
scheinigung mit bis
zu fünf Angaben 274,â??
6.5.2 10000351â??zuzüglich weiterer
Angaben, jeweils bis
zu fünf Angaben . 69,90
6.5.3 zuzüglich zur Gebühr nach
Nummern 6.5.1 und 6.5.2,
sofern für die Erstellung der
Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1 für Bearbeitungszeiten von
mehr als einer Stunde . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken,
Grenzherstellung beziehungs-
weise Grenzfeststellung, Ein-
richtung und Wiederherstel-
lung der Abgrenzungen von
Belastungsflächen sowie Fest-
stellung von Grenzbezügen zu
baulichen Anlagen . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mern 7.1.1
bis 9.3
7 Zerlegung und Verschmelzung
von Flurstücken
7.1 Zerlegung von Flurstücken
ohne örtliche Herstellung der
neuen Flurstücksgrenzen
7.1.1 10000084â??Grundbetrag . . . . . . 577,15
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Freitag, den 20. Dezember 2024 691
HmbGVBl. Nr. 38
7.1.2 10000097â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 196,35
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
7.2 Zerlegung von Flurstücken mit
örtlicher Herstellung der neuen
Flurstücksgrenzen
7.2.1 10000096â??Grundbetrag . . . . . . 1428,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
7.2.2 10000098â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 696,15
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
7.3 10000104â??Verschmelzung von
Flurstücken, je neu
entstandenes Flur-
stück . . . . . . . . . . . 261,80
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
8 Grenzherstellung beziehungs-
weise Grenzfeststellung
8.1 10000086â??Grundbetrag . . . . . .
994,84
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
8.2 10000087â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 476,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuerâ??.
3.1.2 Die Nummern 10.1.1 bis 14 werden durch folgende
Nummern 10.1.1 bis 14.2 ersetzt:
â??10.1.1 10000085â??Grundbetrag . . . . . . 279,â??
10.1.2 10000088â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 133,â??
10.2 über Grenzherstellung bezie-
hungsweise Grenzfeststellung
10.2.1 10000089â??Grundbetrag . . . . . . 84,â??
10.2.2 10000094â??
zuzüglich je Grenz-
punkt . . . . . . . . . . 8,70
10.3 über Abgrenzung von BelasÂ
tungsflächen
10.3.1 10000106â??Grundbetrag . . . . . . 158,â??
10.3.2 10000117â??
zuzüglich je Punkt 83,â??
10.4 über Gebäudeeinmessung
10.4.1 10000418â??
Erstes Gebäude, bis
25 Punkte . . . . . . . 433,â??
10.4.1.1 10000134â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten . . . 115,â??
10.4.2 10000132â??
Erstes Gebäude von
geringem Wert, bis
25 Punkte . . . . . . . 166,â??
10.4.2.1 10000123â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten . . . 46,â??
10.4.3 10000140â??
je weiteres Gebäude
zu Nummer 10.4.1
oder Nummer 10.4.2,
bis 25 Punkte . . . . 166,â??
10.4.3.1 10000216â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten . . . 46,â??
10.4.4 10000318â??Zusatzgebühr bei
mehr als zwei Ge-
bührenpflichtigen . 76,â??
11 Gutachten des Gutachteraus-
schusses für Grundstückswerte
11.1 10000293â??
Grundbetrag je Gut-
achten . . . . . . . . . . 5 359,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.1.1 10000413â??
Grundbetrag je Gut-
achten, Schwierig-
keitsstufe . . . . . . . 6 863,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2 Zuschläge je Gutachten
11.2.1 10000283â??
zuzüglich je volle
1000 Euro des ermit-
telten Wertes, bis
zu einem ermittelten
Wert von 50000000
Euro . . . . . . . . . . . 1,67
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2.2 10000414â??
zuzüglich je volle
1000 Euro des ermit-
telten Wertes, bis zu
einem ermittelten
Wert von 50000000
Euro, Schwierig-
keitsstufe . . . . . 2,12
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2.3 10000139â??
zuzüglich je volle
1000 Euro des über
50000000 Euro erÂÂ
mittelten Wertes . . 0,42
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
11.2.4 10000147â??
zuzüglich je volle
1000 Euro des über
50000000 Euro erÂÂ
mittelten Wertes,
Schwierigkeitsstufe 0,54
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
Freitag, den 20. Dezember 2024
692 HmbGVBl. Nr. 38
11.3 10000298â??
zuzüglich für jeden
zusätzlichen Wert 2680,â??
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
12 Auskünfte über den ImmobiÂ
lienmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreis-
sammlung mit Nennung von
Kauffällen
12.1.1 10000176â??
Auskunft aus der
K a u f p r e i s s a m m-
lung, soweit nicht
eine Gebühr nach
Nummer 12.1.2 erÂÂ
hoben wird, Grund-
betrag je Stichprobe
einschlieÃ?lich bis zu
30 Kauffällen . . . . 470,â??
12.1.1.1 10000197â??
zuzüglich für jeden
weiteren Kauffall . . 4,70
12.1.2 10000142â??Automatisierte Aus-
kunft aus der Kauf-
preissammlung im
Internet, je Aus-
kunft . . . . . . . . . . . 120,â??
12.2 Auswertungen aus der Kauf-
preissammlung
12.2.1 10000188â??Standard-Auswer-
tung, Grundbetrag . 120,â??
12.2.1.1 10000440â??
zuzüglich je Stich-
probe . . . . . . . . . . . 60,â??
12.2.1.2 soweit die Abrechnung nach
der Anzahl der Stichproben
unverhältnismäÃ?ig ist und
daher nicht angewendet werden
kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr
nach Num-
mer 14
12.3 Daten des Immobilienmarktes,
insbesondere vorläufige Ver-
gleichswerte, Bodenrichtwerte
und sonstige für die WertÂ
ermittlung erforderliche Daten
12.3.1 10000366â??Auskunft über Daten
des Immobilien-
marktes, soweit
nicht eine Gebühr
nach Nummer 12.3.2
erhoben wird,
Grundbetrag je Aus-
kunft . . . . . . . . . 75,â??
12.3.1.1 10000367â??
zuzüglich für jeden
Wert . . . . . . . . 75,â??
12.3.1.2 soweit die Abrechnung nach
der Anzahl der Werte unver-
hältnismäÃ?ig ist und daher
nicht angewendet werden kann Gebühr
nach Num-
mer 14
12.3.2 10000441â??
Nutzung der Immo-
bilienwertdatenaus-
kunft (IDA) im
Internet, je Wert . . 25,â??
12.4 Immobilienmarktberichte des
Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 10000439â??Immobilienmarkt-
bericht Hamburg
2024, Broschüre . . . 58,â??
13 10000287â??Beurkundung und
BeÂÂÂglaubigung von
Anträgen auf Verei-
nigung oder Teilung
von Grundstücken
einschlieÃ?lich geÂÂ
mäÃ? §8 HmbÂVermG,
je Antrag Umsatz-
steuer . . . . . . . . . . 299,â??
14 Personaleinsatz
14.1 10000328â??
je Stunde einer oder
eines Bediensteten . 111,86
ein-
schlieÃ?lich
Umsatz-
steuer
14.2 10000341â??
je Stunde einer oder
eines Bediensteten,
in den Fällen, in
denen keine Umsatz-
steuer anfällt . . . . 94,â??â??.
3.2 Abschnitt II erhält folgende Fassung:
â??Abschnitt II
Verwaltungsgebühren
1 Ã?ffentlich bestellte Vermes-
sungsingenieurinnen und Ver-
messungsingenieure
1.1 Entscheidung über die Bestel-
lung
1.1.1 10000200â??für Antragstellerin-
nen und Antragstel-
ler nach §16 Absatz 2
Nummer 1 HmbÂ
VermG . . . . . . . . . 510,â??
1.1.2 10000223â??für Antragstellerin-
nen und Antragstel-
ler nach §16 Absatz 2
Nummern 2 und 3
HmbVermG . . . . . 1020,â??
1.1.3 10000200â??Rücknahme oder
WiÂÂderruf einer BeÂÂ
stellung nach §16
Absatz 4 HmbÂ
VermG . . . . . . . . . 310,â??
2 Gebäudeeinmessung bei Ersatz-
vornahmen
2.1 10000406â??
Erstes Gebäude, bis
25 Punkte . . . . . . . 964,â??
2.1.1 10000305â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten 224,â??
2.2 10000416â??
Erstes Gebäude von
geringem Wert, je 25
Punkte . . . . . . . . . 482,â??
2.2.1 10000315â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten . . . 91,â??
2.3 10000407â??
je weiteres Gebäude,
bis zu 25 Punkten . 161,â??
2.3.1 10000314â??zuzüglich weiterer
Punkte, jeweils bis
zu 10 Punkten . . . 111,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024 693
HmbGVBl. Nr. 38
2.4 10000387â??
zuzüglich zur GeÂÂ
bühr nach den Num-
mern 2.1 bis 2.3.1 für
den erhöhten Ver-
waltungsaufwand
aufgrund der Ersatz-
vornahme, je Stunde 94,â??â??.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), und §81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8
Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S 525, 563), zuletzt geän-
dert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl.
S. 261), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 413, 415), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz
â??32,80 Euroâ?? durch den Gebührensatz â??37,40 Euroâ??
ersetzt.
2. In §4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl â??10,60â?? durch die
Zahl â??10,92â?? ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz . 22,24
zweiter Gebührensatz 140,40
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz . 14,86
zweiter Gebührensatz 140,40
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz . 29,02
zweiter Gebührensatz 140,40
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz . 22,90
zweiter Gebührensatz 140,40
Nummer 1.5 erster Gebührensatz . 74,90
zweiter Gebührensatz 1 120
Nummer 1.6 erster Gebührensatz . 74,90
zweiter Gebührensatz 1 120
Nummer 1.7 erster Gebührensatz . 74,90
zweiter Gebührensatz 4 032
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz . 149,70
zweiter Gebührensatz 5 040
Nummer 1.9 erster Gebührensatz . 152,40
zweiter Gebührensatz 5700
Nummer 1.11 erster Gebührensatz . 76,20
zweiter Gebührensatz 11400
3.2 In Nummer 1.12 wird der Gebührensatz â??6000â?? durch
den Gebührensatz â??6 840â?? ersetzt.
3.3 In Nummer 1.13 wird der Gebührensatz â??600â?? durch
den Gebührensatz â??680â?? ersetzt.
3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.15 erster Gebührensatz . 152,40
zweiter Gebührensatz 11400
Nummer 2.1 erster Gebührensatz . 76,20
zweiter Gebührensatz 1140
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . 76,20
zweiter Gebührensatz 1140
Nummer 2.3 erster Gebührensatz . 152,40
zweiter Gebührensatz 5700
Nummer 2.4 erster Gebührensatz . 76,20
zweiter Gebührensatz 1140
Nummer 2.5 erster Gebührensatz . 37,40
zweiter Gebührensatz 570
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2850
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
3.5 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz â??50 Euroâ?? durch
den Gebührensatz â??57 Euroâ?? und der Gebührensatz
â??67 Euroâ?? durch den Gebührensatz â??69 Euroâ?? ersetzt.
3.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,10
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,40
Nummer 5.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,48
Nummer 5.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 5.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,40
3.7 In Nummer 6.1 wird die Textstelle â??und Laufgeschäf-
ten mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilenâ??
angefügt.
3.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.1.1 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 114
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608,80
Nummer 6.1.3 erster Gebührensatz . 0,14
zweiter Gebührensatz 15,70
dritter Gebührensatz 136,80
Nummer 6.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,40
3.9 In Nummer 6.2 wird die Textstelle â??und Laufgeschäfte
mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilenâ?? ange-
fügt.
3.10 In Nummer 6.2.3 wird hinter dem Wort â??Fahrgeschäf-
tesâ?? die Textstelle â??oder Laufgeschäftes mit bewegten,
für Fahrgäste bestimmten Teilenâ?? eingefügt.
3.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 6.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,52
Nummer 6.3.1 erster Gebührensatz . 570
zweiter Gebührensatz 28500
Nummer 6.3.2 erster Gebührensatz . 285
zweiter Gebührensatz 5700
Nummer 7.1 erster Gebührensatz . 570
zweiter Gebührensatz 8550
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
Nummer 7.3 erster Gebührensatz . 570
zweiter Gebührensatz 8550
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
Nummer 9.1 erster Gebührensatz . 76,20
zweiter Gebührensatz 2 052
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,20
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . 152,40
zweiter Gebührensatz 4 533
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . 37,40
zweiter Gebührensatz 76,20
Freitag, den 20. Dezember 2024
694 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,40
Nummer 12.1 erster Gebührensatz . 37,40
zweiter Gebührensatz 305,50
Nummer 12.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,80
3.12 In Nummer 13.1 wird der Gebührensatz â??5000â?? durch
den Gebührensatz â??5700â?? ersetzt.
3.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 13.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Nummer 13.3 erster Gebührensatz . 91,20
zweiter Gebührensatz 5700
Nummer 14.1 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 228
Nummer 14.2 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 228
Nummer 14.3 erster Gebührensatz . 57
zweiter Gebührensatz 228
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Zehnte Verordnung
zur Ã?nderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
Vom 3. Dezember 2024
Artikel 1
Auf Grund der §§2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
In der Anlage der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 416),
treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle
der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebühren-
sätze:
Nummer 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,â??
Nummer 1.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,â??
Nummer 1.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,â??
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,â??
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,â??
Nummer 1.4 erster Gebührensatz . . . . 80,â??
Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,â??
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,â??
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,â??
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,â??
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50
§2
Ã?nderung der Gebührenordnung
für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und
dem Gesetz über die Ã?nderung von Familiennamen
und Vornamen
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem
Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Ã?nderung von
Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 11 wird gestrichen.
1.2
Die Nummern 12 und 13 werden Nummern 11 und 12.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
â??1.1 bei Anmeldung der Eheschlie-
Ã?ung oder der erneuten Anmel-
dung der Eheschlie�ung (§§12,
12a PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,â??â??.
2.2 In Nummer 1.2 wird der bisherige Gebührensatz
â??67,â??â?? durch den Gebührensatz â??68,â??â?? ersetzt.
2.3 Hinter Nummer 1.3.1 wird folgende neue Nummer
1.3.2 eingefügt:
â??1.3.2 wenn in diesem Zusammen-
hang eine Befragung der Ehe-
schlie�enden nach §13 Absatz 2
PStG erfolgt, um . . . . . . . . . . . . 138,â??â??.
Freitag, den 20. Dezember 2024 695
HmbGVBl. Nr. 38
2.4 Die bisherige Nummer 1.3.2 wird Nummer 1.3.3.
2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,â??
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,â??
2.6 In der Nummer 5.1 werden die Wörter â??des Standes-
amtsâ?? durch die Wörter â??des Standesamts im Dienstge-
bäudeâ?? ersetzt und der Gebührensatz â??122,â??â?? durch
den Gebührensatz â??150,â??â?? ersetzt.
2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 5.2 erster Gebührensatz . 255,â??
zweiter Gebührensatz 550,â??
Nummer 6.1 zweiter Gebührensatz 525,â??
Nummer 6.2 zweiter Gebührensatz 525,â??
Nummer 6.4 zweiter Gebührensatz 280,â??
2.8 In den Nummern 8.1 und 8.2 wird jeweils die Textstelle
â??§42 Absatz 1,â?? gestrichen.
2.9 Hinter Nummer 8.3 werden folgende Nummern 8.4
und 8.5 eingefügt:
â??8.4 Beurkundung einer Erklärung
oder Zustimmung zur Ã?nde-
rung des Geschlechtseintrags
und der Vornamen sowie der
Erklärung zum maÃ?geblichen
Geschlechtseintrag für das
Rechtsverhältnis der Person zu
ihren Kindern und der Erklä-
rung nach Artikel 7a Absätze 2
und 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(§45b PStG) . . . . . . . . . . . . . . . . 35,50
8.5 Beurkundung mehrerer Erklä-
rungen oder Zustimmungen
zur Ã?nderung des GeschlechtsÂ
eintrags und der Vornamen
sowie Erklärungen zum maÃ?-
geblichen Geschlechtseintrag
für das Rechtsverhältnis der
Person zu ihren Kindern und
der Erklärung nach Artikel 7a
Absätze 2 und 3 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche (§45b PStG) 55,50â??.
2.10 In Nummer 9 wird der Gebührensatz â??500,â??â?? durch
den Gebührensatz â??505,â??â?? ersetzt.
2.11 In Nummer 10 werden hinter dem Wort â??Namensän-
derungâ?? die Wörter â??oder Ã?nderung des Geschlecht-
seintragsâ?? eingefügt.
2.12 In Nummer 13 wird der Gebührensatz â??17,50â?? durch
den Gebührensatz â??18,â??â?? ersetzt.
2.13 In Nummer 15 wird die Textstelle â??, §56 Absatz 4
PStGâ?? gestrichen.
§3
Ã?nderung der Dolmetschergebührenordnung
Die Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom 20. DeÂÂ
zember 2022 (HmbGVBl. S. 668), geändert am 5. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,â??
Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,â??
Nummer 1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,â??
Nummer 1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,â??
2. In Nummer 2.1 wird hinter der Textstelle â??§3 Ab-
satz 1â?? die Textstelle â??, je Spracheâ?? eingefügt.
3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,â??
Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,â??
§4
Ã?nderung der Gebührenordnung für das Glücksspielwesen
In der Anlage der Gebührenordnung für das Glücksspiel-
wesen vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 904), geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 416), treten in den nachÂ
stehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11300,â??
Nummer 1.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,â??
Nummer 1.2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,â??
Nummer 1.2.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,â??
Nummer 2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,â??
Nummer 2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,â??
Nummer 2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,â??
Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,â??
Nummer 4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1280,â??
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51000,â??
§5
Ã?nderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 238), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 416), treten in den nachstehend genannten Nummern an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen
Gebührensätze:
Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,â??
Nummer 2.2 erster Gebührensatz . . . . 29,â??
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,â??
Nummer 4 erster Gebührensatz . . . . 38,â??
zweiter Gebührensatz . . 680,â??
Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 5.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Nummer 5.7 erster Gebührensatz . . . . 268,â??
zweiter Gebührensatz . . 440,â??
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,â??
Nummer 5.9 erster Gebührensatz . . . . 268,â??
zweiter Gebührensatz . . 440,â??
Nummer 5.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,â??
Nummer 5.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 6.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024
696 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 9.3 erster Gebührensatz . . . . 200,â??
zweiter Gebührensatz . . 380,â??
Nummer 9.4 erster Gebührensatz . . . . 200,â??
zweiter Gebührensatz . . 380,â??
Nummer 9.5 erster Gebührensatz . . . . 200,â??
zweiter Gebührensatz . . 380,â??
Nummer 9.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 9.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 10.1 erster Gebührensatz . . . . 180,â??
zweiter Gebührensatz . . 350,â??
Nummer 10.2 erster Gebührensatz . . . . 180,â??
zweiter Gebührensatz . . 350,â??
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 11 erster Gebührensatz . . . . 40,â??
zweiter Gebührensatz . . 400,â??
Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,â??
Nummer 13 erster Gebührensatz . . . . 40,â??
zweiter Gebührensatz . . 260,â??
Nummer 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,â??
Nummer 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,â??
Nummer 16.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,â??
Nummer 16.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,â??
Nummer 17 erster Gebührensatz . . . . 268,â??
zweiter Gebührensatz . . 440,â??
Nummer 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 20 erster Gebührensatz . . . . 340,â??
Nummer 21 erster Gebührensatz . . . . 75,â??
Nummer 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 23 erster Gebührensatz . . . . 120,â??
zweiter Gebührensatz . . 330,â??
Nummer 24.1 erster Gebührensatz . . . . 198,â??
zweiter Gebührensatz . . 430,â??
Nummer 24.2 erster Gebührensatz . . . . 102,â??
Nummer 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 26 erster Gebührensatz . . . . 182,â??
zweiter Gebührensatz . . 1300,â??
Nummer 27 erster Gebührensatz . . . . 75,â??
zweiter Gebührensatz . . 260,â??
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 29.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 29.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 30.1 erster Gebührensatz . . . . 350,â??
zweiter Gebührensatz . . 3700,â??
Nummer 30.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,â??
Nummer 30.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,â??
Nummer 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 32 erster Gebührensatz . . . . 62,â??
zweiter Gebührensatz . . 220,â??
Nummer 33.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 33.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 33.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 33.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 33.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
Nummer 33.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,â??
Nummer 36.1 erster Gebührensatz . . . . 89,â??
zweiter Gebührensatz . . 470,â??
Nummer 36.2 erster Gebührensatz . . . . 75,â??
zweiter Gebührensatz . . 400,â??
Nummer 37 erster Gebührensatz . . . . 350,â??
zweiter Gebührensatz . . 1100,â??
Nummer 38 erster Gebührensatz . . . . 110,â??
zweiter Gebührensatz . . 400,â??
Nummer 39 erster Gebührensatz . . . . 117,â??
zweiter Gebührensatz . . 240,â??
Nummer 40 erster Gebührensatz . . . . 121,â??
zweiter Gebührensatz . . 260,â??
Nummer 41 erster Gebührensatz . . . . 290,â??
zweiter Gebührensatz . . 600,â??
Nummer 42 erster Gebührensatz . . . . 72,â??
Nummer 43 erster Gebührensatz . . . . 350,â??
zweiter Gebührensatz . . 750,â??
Nummer 44.1 erster Gebührensatz . . . . 120,â??
zweiter Gebührensatz . . 260,â??
Nummer 44.2 erster Gebührensatz . . . . 120,â??
Nummer 45 erster Gebührensatz . . . . 108,â??
zweiter Gebührensatz . . 460,â??
Nummer 46.1 erster Gebührensatz . . . . 350,â??
zweiter Gebührensatz . . 3600,â??
Nummer 46.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 47 erster Gebührensatz . . . . 75,â??
Nummer 48 erster Gebührensatz . . . . 75,â??
zweiter Gebührensatz . . 260,â??
Nummer 49 erster Gebührensatz . . . . 72,â??
zweiter Gebührensatz . . 390,â??
Nummer 50 erster Gebührensatz . . . . 72,â??
zweiter Gebührensatz . . 390,â??
Nummer 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,50
Nummer 53 erster Gebührensatz . . . . 210,â??
zweiter Gebührensatz . . 330,â??
Nummer 54 erster Gebührensatz . . . . 37,â??
zweiter Gebührensatz . . 2000,â??
Artikel 2
Auf Grund der §§2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit §14 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung für MaÃ?nahmen auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Gebührenordnung für MaÃ?nahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 416, 419), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 10.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,20
Nummer 10.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
Nummer 20.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50
Nummer 20.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,20
Nummer 20.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,20
Nummer 20.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,40
Nummer 20.2.3 erster Gebührensatz . 1,40
zweiter Gebührensatz 14,â??
Nummer 20.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,30
Nummer 20.4.2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127,â??
Nummer 20.4.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,â??
Nummer 20.4.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,â??
Nummer 20.5.1 erster Gebührensatz . 105,â??
zweiter Gebührensatz 15000,â??
Nummer 20.5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,â??
Nummer 20.6.1 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 365,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024 697
HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 21 erster Gebührensatz . 96,â??
zweiter Gebührensatz 4040,â??
Nummer 22 erster Gebührensatz . 1,40
zweiter Gebührensatz 36,50
Nummer 25.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,â??
Nummer 25.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
Nummer 26.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,â??
Nummer 26.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,â??
Nummer 26.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142,â??
Nummer 26.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213,â??
Nummer 26.5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284,â??
Nummer 26.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568,â??
Nummer 27.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,â??
Nummer 27.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,â??
Nummer 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
1.2 Die Nummern 29 bis 29.3.2 erhalten folgende Fassung:
â??29 Amtshandlungen im Zusam-
menhang mit der Ingewahr-
samnahme von Personen nach
§13 Absätze 1 und 3 des Geset-
zes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom
14. März 1966 (HmbGVBl. S.
77), zuletzt geändert am 16.
April 2024 (HmbGVBl. S. 97),
in der jeweils geltenden Fas-
sung
In Fällen des §13 Absatz 1
Nummer 1 werden Gebühren
nach den Nummern 29.1.1 bis
29.3.2 nur dann erhoben, wenn
der die Ingewahrsamnahme
rechtfertigende Zustand auf
dem Konsum von Alkohol oder
anderen berauschenden Mit-
teln beruht. Amtshandlungen
nach den Nummern 29.1 bis
29.3.2 sind gebührenfrei, soweit
dies aus Billigkeitsgründen
geboten ist.
29.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen
je Kilometer
29.1.1 Personenkraftwagen . . . . . . . . . 1,40
29.1.2 sonstige Kraftfahrzeuge . . . . . . 1,40
bis 14,â??
29.2 Einsatz je Bediensteter oder
Bedienstetem je angefangene
halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 36,50
29.3 Aufenthalt im Verwahrraum
29.3.1 für die ersten 6 Stunden . . . . . . 40,â??
29.3.2 je angefangene weitere Stunde . 6,20â??.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 2 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 146,â??
Nummer 3.1 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 146,â??
Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,60
Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,50
Nummer 5 erster Gebührensatz . 36,50
zweiter Gebührensatz 365,â??
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,â??
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228,â??
Nummer 6.2 erster Gebührensatz . 87,â??
zweiter Gebührensatz 379,â??
Nummer 6.3 erster Gebührensatz . 87,â??
zweiter Gebührensatz 379,â??
Nummer 6.4 erster Gebührensatz . 108,â??
zweiter Gebührensatz 681,â??
Nummer 6.5 erster Gebührensatz . 87,â??
zweiter Gebührensatz 890,â??
Nummer 6.6.1 erster Gebührensatz . 87,â??
zweiter Gebührensatz 598,â??
Nummer 6.6.2 erster Gebührensatz . 261,â??
zweiter Gebührensatz 1794,â??
Nummer 6.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,â??
Nummer 6.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183,â??
Nummer 6.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228,â??
Nummer 6.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,â??
Nummer 6.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208,â??
Nummer 6.8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,â??
Nummer 6.9 erster Gebührensatz . 87,â??
zweiter Gebührensatz 379,â??
Nummer 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99,â??
Nummer 8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146,â??
2.2 Es wird folgende Nummer 8.4 angefügt:
â??8.4 Durchführung von Sicherheits-
überprüfungen nach §§14 bis
20 je Sicherheitsüberprüfungâ?¦ 84,â??â??.
Artikel 3
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit §7 Absatz 2 des Feuer-
wehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31 Ab-
satz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 19. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geändert:
1. In §4 Absatz 2 wird die Textstelle â??1.1.1â?? durch die
Textstelle â??1.1â?? ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 1.1 bis 1.1.2 werden durch folgende
Nummer 1.1 ersetzt:
â??1.1 Einsatz oder Gestellung von
Feuerwehrangehörigen je ange-
fangene halbe Stunde, soweit
nicht gesondert in den nachste-
henden Gebühren geregelt . . . . 42,30â??.
2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden
neuen Gebührensätze:
Nummer 1.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,â??
Nummer 1.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,â??
Nummer 1.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,â??
Nummer 1.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,â??
Nummer 1.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,â??
Nummer 1.2.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206,â??
Nummer 1.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196,â??
Nummer 1.2.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,â??
Nummer 1.2.9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,â??
Nummer 1.2.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,â??
Nummer 1.2.11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,â??
Nummer 1.2.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,â??
Freitag, den 20. Dezember 2024
698 HmbGVBl. Nr. 38
Nummer 1.2.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,â??
Nummer 1.2.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62,â??
Nummer 1.2.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,â??
Nummer 1.2.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195,â??
Nummer 1.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,30
Nummer 1.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,â??
Nummer 1.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364,â??
Nummer 1.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516,â??
Nummer 1.7.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427,â??
Nummer 1.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902,â??
Nummer 1.8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,â??
Nummer 1.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206,â??
Nummer 1.9.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278,â??
Nummer 1.9.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407,â??
Nummer 2.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379,â??
Nummer 2.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,30
Nummer 2.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,â??
Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,50
Nummer 2.3.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73,â??
Nummer 2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,50
Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,â??
Nummer 5.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180,â??
Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640,â??
Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691,â??
Nummer 5.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655,â??
Nummer 5.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234,â??
Nummer 5.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196,â??
Nummer 5.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303,â??
Nummer 5.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,â??
Nummer 5.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310,â??
Nummer 5.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,â??
Nummer 5.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,â??
Nummer 6.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,â??
Nummer 6.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,â??
Nummer 7.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287,â??
Nummer 7.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689,â??
Nummer 7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,50
Nummer 7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,50
Nummer 7.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,50
Nummer 7.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,50
Nummer 7.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,â??
Nummer 7.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,â??
Nummer 8.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428,50
Nummer 8.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871,â??
Nummer 8.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298,â??
Nummer 8.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1870,â??
Nummer 8.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169,â??
Nummer 8.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460,â??
Nummer 8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,â??
Artikel 4
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 §2 Nummer 2.8 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Im Ã?brigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024 699
HmbGVBl. Nr. 38
§1
Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul-
wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der
Â
allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl.
S. 349), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 421), erhalten folgende Fassung:
â??Anlage A
Benutzungsgebühren
â??Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Berufliche und allgemeine Fortbildung
an beruflichen Schulen
1 Kurse im Rahmen von Umschulungs-
maÃ?nahmen
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 96,â??
2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meister-
prüfung
je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626,â??
3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd-
sprachenkurse oder Fortbildungskurse
wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi-
zierung zur staatlich anerkannten Erzie-
herin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher)
je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 90,â??
4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Studierenden und Freiwilligen nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt
geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I
Nr. 170 S. 1, 2), und nach dem Bundes-
freiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert
am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3),
sowie deren Ehegatten oder Lebenspart-
nern ohne Einkommen eine um 50 vom
Hundert (v.H.) ermäÃ?igte Gebühr erho-
ben; das Gleiche gilt für Schüler, soweit
sie die Kurse nicht im Rahmen ihrer
Schulausbildung gemäÃ? §29 HmbSG
unentgeltlich besuchen.
5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird
von Arbeitslosen und deren Ehegatten
und Lebenspartnern ohne Einkommen
eine Gebühr nicht erhoben.
6 Wenn die Teilnahme an MaÃ?nahmen
durch Bildungsgutscheine der Bundes-
agentur für Arbeit finanziert wird, wird
nicht nach den innerhalb dieses AbÂÂ
Siebzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Gebührenordnung
für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung
Vom 3. Dezember 2024
Auf Grund der §§2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
schnittes genannten Gebührensätzen
abgerechnet.
II Staatliche Jugendmusikschule
1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter-
richtsjahr
1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 390,â??
1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 780,â??
1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1170,â??
1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1560,â??
1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1950,â??
1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2340,â??
2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichts-
jahr
2.1 Partnerunterricht
2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 500,40
2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 750,60
2.2 Gruppe von drei Schülern
2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 333,60
2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 500,40
2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 667,20
2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1000,80
2.3 Gruppe von vier Schülern
2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 250,20
2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 375,36
2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 500,40
2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 750,60
3 Gruppe, je Schüler
3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichts-
jahr
3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 153,â??
3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 229,50
3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 306,â??
3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 459,â??
3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schü-
ler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstun-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149,40
4 GroÃ?gruppe ab 20 Schülern, je Schüler
und Unterrichtsjahr
4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 145,20
4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 155,40
4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . 310,80
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 20. Dezember 2024
700 HmbGVBl. Nr. 38
5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kin-
der), je Kind und Unterrichtsjahr,
wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . . 457,20
6 Kombinierter Gruppen- und Einzelun-
terricht, je Schüler und Unterrichtsjahr
6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669,60
6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe
von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759,60
6.3 Instrumentale Frühförderung
Gruppe von drei bis sechs Schülern im
Alter von drei bis sieben Jahren im Ein-
zel- und Gruppenunterricht, wöchentlich
60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 882,â??
7 Begabtenförderung, je Schüler und UnÂÂ
terrichtsjahr
7.1 Studienvorbereitender Unterricht â?? För-
derklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776,â??
7.2 Zusatzangebot des besonders leistungs-
orientierten Unterrichts (Gruppenunter-
richt mit zwölf bis neunzehn Schülern) 222,â??
8 Musiktheater, je Schüler und Unter-
richtsjahr
8.1 Musiktheater für Kinder
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 90 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in 45 Minuten Chor
und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . 456,â??
8.2 Musiktheater Orientierungsstufe
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und
Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536,40
8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 180 Minuten Unter-
richt, aufgegliedert in Chor, Repertoire-
studium, Tanz und Schauspiel . . . . . . . . . 536,40
8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung
und gesanglicher Gruppenausbildung
Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü-
lern, wöchentlich 210 Minuten bis 250
Minuten Unterricht, aufgegliedert in
Tanz und Schauspiel sowie Gruppenun-
terricht Gesang (in einer Gruppe von
zwei Schülern 30 Minuten, in einer
Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in
einer Gruppe von vier Schülern 60 Minu-
ten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029,60
9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd-
chenchor, teilweise einschlieÃ?lich
Stimmprobe und Stimmbildung), je
Schüler und Unterrichtsjahr
9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . 303,60
9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten
wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348,â??
10 Musiktherapie, je Schüler und Unter-
richtsjahr
10.1 Einzeltherapie, einschlieÃ?lich einer ElÂÂ
ternberatung von 15 Minuten bei Bedarf
10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1056,â??
10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1584,â??
10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2112,â??
10.2 Gruppentherapie ab zwei Schülern, ein-
schlieÃ?lich einer Elternberatung von
15 Minuten bei Bedarf
10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 698,40
10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1047,60
10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1396,80
10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2095,20
11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je
Schüler
11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 127,20
11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 169,62
12 Mal- und Kunstatelier
Kurse für Vorschüler und Schüler, je
Teilnehmer und Unterrichtsjahr
12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 426,â??
12.2 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 639,â??
13 Unterricht für Institutionen
Zu den Institutionen gehören insbeson-
dere Hortträger, Schulvereine oder Kin-
dertageseinrichtungen. Der Unterricht
findet ausschlieÃ?lich in den Schulwo-
chen statt. Die GruppengröÃ?e umfasst
neun bis vierzehn Teilnehmer. Die GeÂÂ
bühr beträgt je Gruppe und Schuljahr:
13.1 30 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 735,60
13.2 45 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1103,40
13.3 60 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 1471,20
13.4 90 Minuten Unterricht wöchentlich . . . . 2206,80
14 Familienorchester der Elbphilharmonie
und Jugendmusikschule
(Gruppe ab fünf Teilnehmern), je Fami-
lie und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . . . . . . 120,â??
15 ErmäÃ?igungen
15.1 Geschwister- und MehrfächerermäÃ?i-
gung
15.1.1 Bei der Teilnahme eines oder mehrerer
Kinder der Familie am Unterricht ermä-
Ã?igen sich sämtliche Gebühren der Num-
mern 1 bis 12.2
â??â??
bei Inanspruchnahme einer dritten
Unterrichtseinheit um 25 v.H.,
â??â??
bei Inanspruchnahme einer vierten
und jeder weiteren Unterrichtseinheit
um 40 v.H.
15.1.2 Es ist mindestens der Gesamtbetrag zu
zahlen, der für die um eine Unterrichts-
einheit verringerte Anzahl der belegten
Unterrichtseinheiten zu zahlen wäre.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 20. Dezember 2024 701
HmbGVBl. Nr. 38
15.2 Nichterhebung und GebührenermäÃ?i-
gung aus sozialen Gründen
15.2.1 Ã?berschreitet das gemäÃ? §82 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen den 1,8-fachen Regelsatz der
Sozialhilfe um nicht mehr als 30 v.H.
werden gestaffelte GebührenermäÃ?igun-
gen gewährt. Die ErmäÃ?igung beträgt bei
einer Ã?berschreitung
â??â??
um bis zu 30 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 10 v.H. der Gebühr,
â??â??
um bis zu 25 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 25 v.H. der Gebühr,
â??â??
um bis zu 20 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 40 v.H. der Gebühr,
â??â??
um bis zu 15 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 55 v.H. der Gebühr,
â??â??
um bis zu 10 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 70 v.H. der Gebühr,
â??â??
um bis zu 5 v.H. des in Satz 1 genann-
ten Einkommens 80 v.H. der Gebühr.
Die GebührenermäÃ?igung aus sozialen
Gründen kann neben ErmäÃ?igungen
gemäÃ? Nummer 15.1 gewährt werden.
15.2.2 Entspricht das gemäÃ? §82 SGB XII
ermittelte bereinigte Familiennettoein-
kommen nicht mehr als dem 1,8-fachen
Regelsatz der Sozialhilfe, ist nur die Min-
destgebühr nach Nummer 15.3 zu zahlen.
Gleiches gilt, sofern Anspruch auf gesetz-
liche oder freiwillige Leistungen für Bil-
dung und Teilhabe (BuT) besteht.
15.2.3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
dies zur Abwendung einer besonderen
persönlichen Härte geboten ist oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse auf
den Verzicht besteht. Die Entscheidung
darüber obliegt der zuständigen Behörde.
15.3 Die Mindestgebühr beträgt je Monat und
Schüler 12 Euro. Ausgenommen hiervon
ist die Gebühr nach Nummer 14.
16 Leihgebühren für die Ausleihe von
Musikinstrumenten und Chorbeklei-
dung, je Unterrichtsjahr
16.1 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert bis zu 400 Euro . . . . . . . . . . . . 33,36
16.2 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 400 Euro bis zu 800 Euro 66,72
16.3 für ein Instrument mit einem Anschaf-
fungswert ab 800 Euro . . . . . . . . . . . . . . . 133,44
16.4 für GroÃ?gruppen nach Nummern 4.1 bis
4.3 unabhängig vom Anschaffungswert
des Instrumentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,72
16.5 für eine Chorbekleidung mit einem
Anschaffungswert bis zu 200 Euro . . . . . 21,60
16.6 nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs-
zeit für jedes Instrument und jede Chor-
bekleidung und jede angefangene Kalen-
derwoche zusätzlich zu den anteiligen
Gebühren nach Nummern 16.1 bis 16.5 5,â??
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,â??
17 Für die Teilnahme am Ensembleunter-
richt für Unterrichtsteilnehmer, die mit
keinem Hauptfach an der Jugendmusik-
schule angemeldet sind (Gastschüler), je
Schüler und Unterrichtsjahr . . . . . . . . . . 153,â??
18 Für Unterrichtsteilnehmer, die nicht mit
Hauptwohnsitz in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg gemeldet sind (auswär-
tige Schüler), je Schüler und Unterrichts-
jahr zusätzlich zu den Gebühren nach
Nummern 1 bis 12.2 und 17 . . . . . . . . . . . 153,â??
19 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
19.1 Für besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann ein Stipendium verge-
ben werden. Auswahl- und Vergabekrite-
rien werden in einer Verfahrensrichtlinie
geregelt.
19.2 Bei den Angeboten nach Nummer 13
wird für die Benutzung von Musikinstru-
menten keine Gebühr erhoben.
19.3 Für die Mitwirkung von Schülerinnen
und Schülern und externen Schülerin-
nen und Schülern der Jugendmusik-
schule an Ergänzungsfächern sowie in
Ensembles, Orchestern und Chören, die
andernfalls nicht besetzt werden könn-
ten, werden Gebühren nicht erhoben.
Entsprechendes gilt für die Benutzung
von Musikinstrumenten.
20 Soweit der Unterricht in Ausnahmefäl-
len nach Entscheidung der zuständigen
Behörde als Fernunterricht stattfindet,
werden Gebühren in derselben Höhe
erhoben.
III Landesinstitut für Lehrerbildung und
Schulentwicklung Hamburg â?? HamÂ
burger Lehrerbibliothek
1 Benutzung der Hamburger Lehrerbiblio-
thek
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für natürliche Personen, die Lehrkräfte,
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst oder
Studierende aus den Ländern Nieder-
sachsen, Schleswig-Holstein oder der
Freien Hansestadt Bremen sind, für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,â??
1.1.2 für die unter Nummer 1.1.1 genannte
Personengruppe und für alle sonst nicht
berechtigten Personen für die Dauer von
drei Monaten (Vierteljahresausweis) . . . . 18,â??
1.2 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus-
weises (gilt für alle Benutzenden) . . . . . . 20,â??
1.3 Rückgabeaufforderung beim Ã?berschrei-
ten der Leihfrist, je Medium (Säumnisge-
bühr)
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 20. Dezember 2024
702 HmbGVBl. Nr. 38
1.3.1 ab dem ersten Tag für die erste Woche 1,â??
1.3.2 für die zweite Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,â??
1.3.3 für die dritte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,â??
1.3.4 für die vierte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,â??
1.3.5 für die fünfte Woche . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,â??
1.3.6 für die sechste Woche . . . . . . . . . . . . . . . . 6,â??
1.3.7 höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,â??
2 Verwaltungsaufwand bei Verlust eines
beim Benutzenden abhanden gekomme-
nen oder bei Rückgabe eines beim
BeÂ
nutzenden für weitere Entleihungen
unbrauchbar gewordenen Werkes, je
Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,â??
Anlage B
Verwaltungsgebühren
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
I Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Ausfertigung von Schulbesuchs- und
sonstigen Teilnahmebescheinigungen
für das laufende Schuljahr, Semester oder
den laufenden Lehrgang sowie Beschei-
nigungen über die Gleichwertigkeit in-
und ausländischer Zeugnisse mit
Abschlüssen im Sinne des Hamburgi-
schen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren-
frei
2 Ausfertigung von Zweitschriften und
Beglaubigungen von Dokumenten im
Rahmen der schulischen Bildung, die die
Behörde selbst ausgestellt hat
2.1 Ausfertigung einer Zweitschrift
2.1.1 Schülerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,10
2.1.2 Zeugnisse, Einzelzeugnisse in Zeugnis-
büchern und Prüfungsurkunden, je . . . . 6,90
bis 63,50
2.2 Ausfertigung einer Beglaubigung des
Abgangszeugnis beim Abgang von der
Schule, bis zu drei beglaubigte Kopien
dieses Zeugnisses, einschlieÃ?lich der
dafür erforderlichen Kopien . . . . . . . . . . gebühren-
frei
3 Erteilung einer Bescheinigung an allge-
mein- oder berufsbildende Einrichtun-
gen zur Erlangung der Umsatzsteuerbe-
freiung nach §4 Nummer 21 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung vom 21.
Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt
geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr.
236 S. 1, 53), und zur Erlangung der
Grundsteuerbefreiung nach §4 Nummer
5 des Grundsteuergesetzes vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert
am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294,
2319) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,â??
bis 750,â??
4 Sonstige Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . 27,50
bis 212,â??
5 Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Schulen in freier Trägerschaft und
mit Pflegeschulen
1.1 Amtshandlungen nach dem Hamburgi-
schen Gesetz über Schulen in freier Trä-
gerschaft in der Fassung vom 21. Septem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl.
S. 77, 78), in der jeweils geltenden Fas-
sung
5.1.1 Genehmigung, Erweiterung der Geneh-
migung einer Ersatzschule (§6) . . . . . . . . 1950,â??
bis 3634,â??
5.1.2 Anerkennung einer Ersatzschule (§9
Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1530,â??
bis 3123,â??
5.1.3 Zustimmung zum Ruhen des Schulbe-
triebes (§7 Absatz 3 Satz 1), Fristverlän-
gerung (§7 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . 53,â??
bis 3285,â??
5.1.4 Zulassung des Genehmigungsübergangs
oder des Anerkennungsübergangs (§7
Absatz 4, §9 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 819,â??
5.1.5 Untersagung
5.1.5.1 des Unterrichts (§13 Absatz 1) . . . . . . . . 825,â??
bis 1644,â??
5.1.5.2 der Tätigkeit einer Lehrkraft (§13 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409,â??
bis 821,â??
5.2 Amtshandlungen nach dem HamburÂ
gischen Gesetz zur Ausführung des
Â
Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 174) in der jeweils gelten-
den Fassung
5.2.1 Anerkennung einer Pflegeschule (§2 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1950,â??
bis 3644,â??
5.2.2 Zustimmung zum Ruhen des SchulÂ
betriebes (§4 Absatz 3 Satz 1), Fristver-
längerung (§4 Absatz 3 Satz 2) . . . . . . . . . 53,â??
bis 3285,â??
5.2.3 Genehmigung des Anerkennungsüber-
gangs (§4 Absatz 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819,â??
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren
6.1 in Schülerangelegenheiten . . . . . . . . . . . . 112,â??
bis 863,â??
6.2 in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 58,â??
bis 3925,â??
7 Bildungsurlaubsveranstaltungen
7.1 Anerkennung einer Bildungsurlaubsver-
anstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,â??
7.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerken-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71,25
7.3 Rücknahme eines Antrags auf Anerken-
nung, nachdem mit der sachlichen Bear-
beitung begonnen wurde . . . . . . . . . . . . . 47,50
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 20. Dezember 2024 703
HmbGVBl. Nr. 38
7.4 Rücknahme einer Anerkennung . . . . . . . 344,â??
II Gebühren für externe Prüfungen
1 Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,â??
2 Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses der
Allgemeinen Hochschulreife . . . . . . . . . . 390,â??
3 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Berufsfachschule . . . . . . . . . . 353,â??
4 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachoberschule . . . . . . . . . . . 305,â??
5 Prüfung zum Erwerb des Abschlusszeug-
nisses einer Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . 427,â??
6 Prüfung zur Feststellung der Hochschul-
reife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit aus-
ländischem Reifezeugnis
6.1 Deutschsprachige Feststellungsprüfung . 197,â??
6.2 Englischsprachige Feststellungsprüfung 549,â??
7 Ergänzungsprüfung zum Reifezeugnis
(Latinum, Graecum, Hebraicum) . . . . . . 117,â??
8 Wiederholung einer Prüfung oder eines
Prüfungsteils
8.1 Für die Wiederholung einer Prüfung ins-
gesamt wird die volle Gebühr erhoben.
8.2 Für die Wiederholung eines Prüfungs-
teils wird die Hälfte der Gebühr erho-
ben.â??
§2
(1) In §1 tritt Anlage A Abschnitt I am 1. Februar 2025 und
Abschnitt II am 1. August 2025 in Kraft. Im Ã?brigen tritt diese
Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Freitag, den 20. Dezember 2024
704 HmbGVBl. Nr. 38
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
