FREITAG, DEN23. SEPTEMBER
433
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2016
Tag I n h a l t Seite
13. 9. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achtzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrecht-
licher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
2251-1
15. 9. 2016 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
7824-3
15. 9. 2016 Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
2131-5
15. 9. 2016 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen
Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
1101-6
15. 9. 2016 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Achtzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 13. September 2016
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 342) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 13. September 2016.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 23. September 2016
434 HmbGVBl. Nr. 38
Einziger Paragraph
Das Hamburgische Gefahrtiergesetz vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 247) wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
1.2 Absatz 1 wird einziger Absatz.
2. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
entgegen §
1 Absatz 1 ein Tier ohne Genehmigung
anschafft oder hält,“.
2.2 Nummer 2 wird gestrichen.
2.3 Nummer 3 wird Nummer 2.
3. In §5 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Zahl ,,2016″ durch die
Zahl ,,2020″ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. September 2016.
Der Senat
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes
Vom 15. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gesetz
zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 15. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 21. Juli 2016 von der Freien und Hansestadt Ham-
burg unterzeichneten Abkommen zur dritten Änderung des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. September 2016.
Der Senat
Freitag, den 23. September 2016 435
HmbGVBl. Nr. 38
1. Das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik,
das zuletzt durch das Abkommen zur zweiten Änderung des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
a) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Europäische Technische Bewertungen
auszustellen und diese zumindest nach
Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu
veröffentlichen,“.
bbb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Aufgaben einer notifizierenden
Behörde im Sinne von Artikel 40 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl.
L 88 vom 4. April 2011, Seite 5) (EU-Bau-
produktenverordnung) wahrzunehmen,“.
ccc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7
und 8 angefügt:
,,7.
Verzeichnisse von anerkannten Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstel-
len nach den Landesbauordnungen zu
führen,
8.
a)
Energieausweise und Inspektionsbe-
richte im Sinne der Energieeinsparver-
ordnung zu registrieren und Registrier-
nummern zu vergeben und
b)
Stichprobenkontrollen von Energieaus-
weisen durchzuführen.“
bb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat
das Institut insbesondere die Aufgabe,
1.
Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich
zu prüfen und zu bewerten,
2.
Maßnahmen in den Fällen, in denen Baupro-
dukte nach den Anforderungen der EU-Baupro-
duktenverordnung die in Bezug auf die wesentli-
chen Merkmale erklärte Leistung nicht erbrin-
gen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit
es nach landesrechtlichen Vorschriften über die
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,
3.
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Auf-
gaben nach Nummer 2 zu verfolgen und zu ahn-
den,
4.
die Marktüberwachungsbehörden der Länder
fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu
werden,
5.
Aufgaben der europäischen und internationalen
Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.“
Abkommen
zur dritten Änderung des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(3. DIBt-Änderungsabkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgeben-
den Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorge-
schrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik:
Freitag, den 23. September 2016
436 HmbGVBl. Nr. 38
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,
1.die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende
Anerkennung von Behörden nach den Landes-
bauordnungen und
2.
Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfun-
gen
vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Ab-
satz 6 zuständig ist.“
dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter ,,Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
,,Europäischen Kommission“ ersetzt.
ee) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die einzelnen Länder können dem Institut
zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für
1.die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende
Anerkennung von Behörden nach den Landes-
bauordnungen und deren Überwachung,
2.
die Erteilung von Typenprüfungen,
3.
den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bau-
produkte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften,
die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der
Europäischen Union dienen,
4.
über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüber-
wachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende,
weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach
Rechtsakten der Europäischen Union für harmo-
nisierte Bauprodukte und
5.
die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall
für Bauprodukte und Bauarten nach den Landes-
bauordnungen.“
ff) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Landesregierungen können dem Institut
durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3
Absatz 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Auf-
gaben übertragen.“
gg) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
erhält folgende Fassung:
,,Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer
Technischer Bewertungen vom Bund allgemein
bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Euro-
päischen Technischen Bewertungen vorzubereiten,
soweit durch solche Europäische Technische
Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei
der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in
bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des
Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in
der Dienstanweisung geregelt.“
hh) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 und
Nr. 3, Absatz 6 Nr. 5 wird durch folgende Protokoll-
notiz zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Ab-
satz 6 Nummer 4 ersetzt:
,,Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und deren Finanzierung
über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11
Absatz 3 und Absatz 4 knüpft an die einheitliche
Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit
der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde ent-
sprechend dem von der Bauministerkonferenz
beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverord-
nungs-Durchführungsgesetz an.
Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsrege-
lungen hinausgehen, können von jedem Land ein-
zeln nach Artikel 2 Absatz 6 Nummer 4 übertragen
werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Arti-
kel 11 Absatz 6 durch das Land erstattet, das weiter-
gehende Aufgaben übertragen hat.“
ii) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 und
Nr. 6 wird durch folgende Protokollnotiz zu Artikel
2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5 ersetzt:
,,Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4 und Nummer 5
Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben
zählen insbesondere
a)
die Bereitstellung wissenschaftlichen und tech-
nischen Fachwissens,
b)
die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisie-
rung des Marktüberwachungsprogramms sowie
der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,
c)die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zoll-
behörden, die Mitteilung von Maßnahmen an
den Bund zur Meldung an die Europäische Kom-
mission im Rahmen des Schnellinformationssys-
tems der Union (RAPEX) sowie die Entgegen-
nahme von RAPEXMeldungen anderer Mit-
gliedstaaten vom Bund,
d)
die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden
und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur
Weiterleitung an die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen
europäischer Unterrichtungs- und Abstim-
mungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren
sowie die Vertretung in angeschlossenen Kon-
sultationsverfahren,
e)
die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mit
arbeitern der Länder.
Aufgaben der europäischen und internationalen
Verwaltungszusammenarbeit beinhalten vor
allem
a)
die Übermittlung von Informationen an die
Europäische Kommission im Rahmen des allge-
meinen Systems der Union für das Informations-
management,
b)
die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwa-
chungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008,
c)
die Vertretung in dem europäischen Gremium,
in dem die Marktüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,
d)
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel-
len von Drittstaaten.“
b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der
Organisation Technischer Bewertungsstellen nach
Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.“
Freitag, den 23. September 2016 437
HmbGVBl. Nr. 38
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisa-
tion Technischer Bewertungsstellen hat das Institut
insbesondere die Aufgabe,
1.
an der Erstellung und Annahme von Europäi-
schen Bewertungsdokumenten im Sinne von
Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung
mitzuwirken und
2.
Übersetzungen von Europäischen Bewertungs-
dokumenten und Europäischen Technischen
Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf
Anforderung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgeleg-
ter Übersetzungen zu bestätigen.“
cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Insti-
tut durch Verwaltungsabkommen mit den Landes-
regierungen weitere Aufgaben übertragen.“
dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach
Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Wei-
sungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut
unterrichtet das Bundesministerium laufend.“
c) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter ,,im Gremium
der Zulassungsstellen“ durch die Wörter ,,in
der Organisation Technischer Bewertungsstellen“
ersetzt.
bb) In Absatz 1 werden die Wörter ,,dem Gremium der
Zulassungsstellen“ durch die Wörter ,,der Organisa-
tion Technischer Bewertungsstellen“ ersetzt.
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstim-
mung über Europäische Bewertungsdokumente
wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungs-
rechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellung-
nahme der Länder entsprechen, soweit landesrecht-
lich geregelte materielle Anforderungen oder
Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in
landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden,
in dem Europäischen Bewertungsdokument zu
berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen
von der Stellungnahme der Länder ist aus außen-
und integrationspolitischen Gründen erforderlich;
sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl
Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu
berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um
eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt
eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er
hat dabei die Belange der Länder zu berücksichti-
gen.“
d) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2
Absatz 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der
Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zustän-
dige Senatsverwaltung.“
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 6 Nr. 5″
durch die Angabe ,,Absatz 6 Nr. 4″ ersetzt.
cc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Baupro-
duktengesetzes“ durch die Wörter ,,der EU-Baupro-
duktenverordnung oder eines zu ihrer Durchfüh-
rung erlassenen Bundesgesetzes“ ersetzt.
dd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzu-
führen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abwei-
chend von §30 Absatz 2 Buchst. a des Gesetzes über
die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner
Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in
der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. Seite 302,
472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 18. Dezember 2012 (GVBl. Seite 530), die
Präsidentin/der Präsident zuständig.“
e) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bbb)Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt:
,,11.
Begutachtung und Überwachung des Instituts
als Technische Bewertungsstelle gemäß Arti-
kel 29 Absatz 3 EU-Bauproduktenverordnung
und des zu ihrer Durchführung erlassenen
Bundesgesetzes.“
bb)In Absatz 4 werden das Wort ,,sieben“ durch das
Wort ,,sechs“ und die Wörter ,,jeweils von den Bun-
desministerien für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit
und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post
und Telekommunikation“ durch die Wörter ,,von
den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
cc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine
Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in
diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-
lehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und
Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewer-
tungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizie-
renden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bau-
produktenverordnung und in Bezug auf die Mitar-
beit in Gremien der Europäischen Kommission
sowie sonstigen europäischen und internationalen
Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den
vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertra-
gung von Stimmen zulässig; einem Mitglied kön-
nen jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei
andere Mitglieder übertragen werden.“
f) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter ,,Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter ,,für das
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
g) Artikel 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Leitlinien für europä-
ische technische Zulassungen“ durch die Wörter
,,Europäischen Bewertungsdokumenten“ ersetzt.
Freitag, den 23. September 2016
438 HmbGVBl. Nr. 38
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 4 Absatz 4
bleiben unberührt.“
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für
Grundsatzfragen auf Grund der zeitlichen Vorga-
ben der EU-Bauproduktenverordnung nicht mög-
lich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die
Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang
unterrichtet.“
h) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den
zuständigen Sachverständigenausschuss bei der
Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdoku-
menten und falls erforderlich bei der Erteilung von
Europäischen Technischen Bewertungen. Sofern
dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig
erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im
Nachgang unterrichtet.“
bb) Die Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 2 erhält fol-
gende Fassung:
,,Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 2
Bei Bauprodukten, die Vorschriften des techni-
schen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rah-
men der Erarbeitung von Europäischen Bewer-
tungsdokumenten und Europäischen Technischen
Bewertungen die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies
ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses
verlangt.“
i) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Bund erstattet dem Institut die ander-
weitig nicht gedeckten Kosten, die diesem
durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entste-
hen.“
bbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Artikel 10 Absatz 2
Satz 2″ durch die Angabe ,,Artikel 10 Ab-
satz 2″ ersetzt.
ccc) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf
für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts
wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Dies gilt
auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von
Aufgaben, die dem Institut auf Grund bundesrecht-
licher Vorschriften zugewiesen worden sind, jedoch
für die Länder wahrgenommen werden. Die Fest-
setzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanz
ministerien der Länder.“
cc) Der Absatz 5 wird aufgehoben.
dd) Der Absatz 6 wird zu Absatz 5.
ee) Der Absatz 7 wird zu Absatz 6 und erhält folgende
Fassung:
,,(6) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf
zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz
6 Nummer 4, Artikel 2 Absatz 6 Nummer 5 und
Artikel 2 Absatz 7 unter Beachtung der Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspre-
chend nachgewiesenem Aufwand durch das Land
erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den
Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen
haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3.
Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land
übertragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die
Regelungen in Artikel 14 Absatz 1 und 2 entspre-
chende Anwendung.“
ff) Die Protokollnotiz zu Artikel 11 Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter ,,das Gremium der
Zulassungsstellen (EOTA)“ durch die Wörter ,,die
Organisation Technischer Bewertungsstellen“
ersetzt.
j) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 13
Schiedsklausel
,,Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch
ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage
beigefügte Schiedsvertrag.“
k) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es
kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden.“
l) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird aufgehoben.
bb) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Die Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 wird auf-
gehoben.
2. Dieses Abkommen tritt am Ersten des Monats in Kraft, der
dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten
ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
3.Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des
Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das
Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Freitag, den 23. September 2016 439
HmbGVBl. Nr. 38
Berlin, den 6. Juli 2016
Für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Dr. Barbara Hendricks
Stuttgart, den 14.Dezember 2015
Für das Land Baden-Württemberg
Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Franz Untersteller
München, den 24. März 2016
Für den Freistaat Bayern
Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim Herrmann
Berlin, den 14. April 2015
Für das Land Berlin
Senator für Stadtentwicklung und Umwelt
Andreas Geisel
Potsdam, den 15. August 2014
Für das Land Brandenburg
Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
Bremen, den 3. Februar 2015
Für die Freie Hansestadt Bremen
Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Joachim Lohse
Hamburg, den 21. Juli 2016
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Dr. Dorothee Stapelfeldt
Schwerin, den 24. Juni 2014
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Harry Glawe
Hannover, den 10. Februar 2015
Für das Land Niedersachsen
Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Cornelia Rundt
Düsseldorf, den 24. September 2015
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael Groschek
Mainz, den 22. April 2016
Für das Land Rheinland-Pfalz
Ministerin der Finanzen
Doris Ahnen
Saarbrücken, den 22. Juni 2016
Für das Land Saarland
Minister für Inneres und Sport
Klaus Bouillon
Dresden, den 9. Juli 2014
Für den Freistaat Sachsen
Staatsminister des Inneren
Markus Ulbig
Magdeburg, den 27. Oktober 2015
Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister für Landesentwicklung und Verkehr
Thomas Webel
Kiel, den 10. Juli 2014
Für das Land Schleswig-Holstein
Innenminister
Andreas Breitner
Erfurt, den 8. Dezember 2015
Für das Land Thüringen
Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Birgit Keller
Freitag, den 23. September 2016
440 HmbGVBl. Nr. 38
Einziger Paragraph
§
19 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der
HamburgischenBürgerschaftvom27.August1997(HmbGVBl.
S. 427), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S.
29, 35), erhält folgende Fassung:
,,§19
Betroffene
(1) Natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung
des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beein-
trächtigt werden können (Betroffene), ist vor Abschluss des
Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie
betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussbe-
richtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem
Bericht wiederzugeben.
(2) Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines
Mitglieds fest, wer Betroffene oder Betroffener ist. Antrags-
berechtigt ist auch eine Person, die geltend macht, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. Der
Untersuchungsausschuss unterrichtet die Person über
seine Entscheidung unter Mitteilung der Gründe.
(3) Wird die Eigenschaft einer Person als Betroffene bzw.
Betroffener bereits vor Beginn der Beweisaufnahme festge-
stellt, so ist ihr zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sach-
verständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für
Personen, deren Betroffenenstatus erst im Verlauf des
Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, gilt Absatz 5
Satz 1.
(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen
befragen. §23 gilt sinngemäß.
(5) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die
Stellung als betroffene Person, bleiben alle vor der Feststel-
lung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführten Untersuchungs-
handlungen wirksam. Nach Feststellung gemäß Absatz 2
ist die oder der Betroffene über die wesentlichen Untersu-
chungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst
zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen
und überragende Interessen der Allgemeinheit oder über-
wiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen.
(6) §20 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(7) Betroffene haben das Recht auf Anwesenheit bei der
Beweisaufnahme. Hinsichtlich der nicht-öffentlichen Sit-
zung gilt §11 Absatz 3 entsprechend.“
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Vom 15. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. September 2016.
Der Senat
Freitag, den 23. September 2016 441
HmbGVBl. Nr. 38
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 22. Juni 2016
(HmbGVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §5 erhält folgende Fassung:
,,§
5
Fächer, Lernbereiche, Lernfelder und Aufgaben
gebiete“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
28a wird folgender Eintrag ein
gefügt:
,,§
28b
Integration von Schülerinnen und Schülern
mit Migrationshintergrund“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §98 werden folgende Einträge ein-
gefügt:
,,§98aVertrauensstelle
§98b
Pädagogische Netzwerke und Lernportale“.
2. In §3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Auch nach Ende der Schulpflicht können junge
Erwachsene ihren schulischen Bildungsgang bis zum
Abschluss fortsetzen.“
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Fächer, Lern-
bereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete“.
3.2 In Absatz 1 werden die Wörter ,,und Aufgabengebieten“
durch die Textstelle ,,Aufgabengebieten und in beruf
lichen Bildungsgängen in Lernfeldern“ ersetzt.
3.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Lernfelder sind durch Ziel, Inhalte und Zeitricht-
werte beschriebene thematische Einheiten, die an beruf
lichen Aufgabenstellungen und Handlungsfeldern orien-
tiert sind und den Arbeits- und Geschäftsprozess reflektie-
ren.“
4. §15 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemein-
bildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10
der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss
oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die
Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwar-
teten Kompetenzen nachgewiesen haben.“
5. §17 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemein-
bildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10
der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss
oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die
Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwar-
teten Kompetenzen nachgewiesen haben.“
6. Hinter §28a wird folgender §28b eingefügt:
,,§28b
Integration von Schülerinnen und Schülern
mit Migrationshintergrund
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Vorkenntnisse wegen
ihres Migrationshintergrundes nicht ausreichen, um
erfolgreich am Unterricht ihrer Altersgruppe in Regelklas-
sen teilzunehmen, sollen besonders gefördert werden. Um
sie zügig in das Schulleben zu integrieren, können beson-
dere Lerngruppen, wie zum Beispiel Internationale Vorbe-
reitungsklassen, eingerichtet werden.
(2) Der Lernort von Schülerinnen und Schülern, die in
öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstauf-
nahmestellen oder Wohnunterkünften leben, kann durch
die zuständige Behörde bestimmt werden. Dabei sind die
Wünsche der Sorgeberechtigten nach Möglichkeit zu
erfüllen.“
7. In §
42 Absatz 7 wird hinter Satz 3 folgender Satz ein
gefügt:
,,Der Besuch von Klassen mit einem erweiterten Lern
angebot für sportlich besonders talentierte Schülerinnen
und Schüler kann von einem entsprechenden Nachweis
abhängig gemacht werden.“
8. §43 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der
Berufsoberschule, der Fachschule und der Fachober-
schule, des Hansa-Kollegs, der Abendschule und des
Abendgymnasiums kann beschränkt werden, wenn die
vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind.“
9. §45 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf Antrag kann mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe
wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der
Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der
Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klas-
senstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schul
abschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe zu erwarten ist.“
9.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Dabei ist auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Men-
schen, die erst als Jugendliche in die Bundesrepublik
Deutschland eingewandert sind, insbesondere durch die
Anerkennung außerschulisch erworbener Kompetenzen
und schulischer Leistungen im Herkunftsland, Rücksicht
zu nehmen.“
10. In §55 Absatz 2 wird das Komma am Ende der Nummer 2
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
11. Hinter §98 werden folgende §§98a und 98b eingefügt:
,,§98a
Vertrauensstelle
(1) Für die Verknüpfung personenbezogener Daten zur
schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring)
oder zu wissenschaftlichen Zwecken ist im Organisations-
bereich der zuständigen Behörde eine eigenständige, von
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 15. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. September 2016
442 HmbGVBl. Nr. 38
den übrigen Verwaltungseinheiten, insbesondere von den
Dienststellen des Verwaltungsvollzugs sowie den Schulen
unabhängige und abgeschottete Vertrauensstelle zustän-
dig. Die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensstelle sind
von den Regelaufgaben der zuständigen Behörde getrennt.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezo-
genen Daten, die einer Geschäftsstatistik zugrunde liegen,
sowie Daten von Evaluationen und wissenschaftlichen
Untersuchungen, die auf Grund von §100 Absatz 3 Satz 1
im Rahmen von verpflichtenden Testverfahren, Unter-
richtsbeobachtungen und Befragungen erhoben worden
sind, für die in Absatz 1 genannten Zwecke in einer zentra-
len Datenbank in pseudonymisierter Form über die für
den Verwaltungsvollzug erforderliche Dauer hinaus zu
speichern. Die zu den verschiedenen gesetzlichen Aufga-
ben erhobenen personenbezogenen Daten dürfen in dieser
Datenbank weder im Quer- noch im Längsschnitt mitein-
ander verknüpft werden. Die Rechte der von der Datenver-
arbeitung Betroffenen nach den §§18 bis 20 des Hambur-
gischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung sind zu gewährleisten.
(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 1 stellt hinsichtlich
der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforder
lichen personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich der
erforderlichen personenbezogenen Daten von Evaluatio-
nen und wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf
Grund von §100 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen von verpflich-
tenden Testverfahren, Unterrichtsbeobachtungen und
Befragungen erhoben worden sind, auf Antrag projektspe-
zifische Zuordnungsschlüssel zur Verfügung (Quer-
schnittsuntersuchungen). Sie ist ferner befugt, auf Antrag
projektspezifische Zuordnungsschlüssel zu erzeugen und
zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe derer schulische Bil-
dungsverläufe unter Verwendung miteinander verknüpf-
ter Merkmale zum Zweck der schulischen Qualitätssiche-
rung (Bildungsmonitoring) und für wissenschaftliche
Untersuchungen dargestellt werden können (Längs-
schnittuntersuchungen).
(4) Bei den Datenverknüpfungen sind geeignete technisch-
organisatorische Maßnahmen zur Anonymisierung der
erzeugten Datensätze derart zu treffen, dass die Einzel
angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
außerhalb der Vertrauensstelle nicht mehr oder nur mit
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kos-
ten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können.
(5) Die Vertrauensstelle ist von anderen Dienststellen des
Verwaltungsvollzugs so zu trennen, dass die für eine Ver-
knüpfung von personenbezogenen Daten erforderlichen
projektspezifischen Zuordnungsschlüssel von anderen
Verwaltungsdaten abgeschottet und ihre strikte Zweck-
bindung durch räumliche, personelle, organisatorische
und technische Maßnahmen hinreichend gewährleistet
sind. Dabei ist zur Geheimhaltung zu gewährleisten, dass
auch das Wissen um die technischen Verfahren sowie die
Instrumente zur Verknüpfung von Daten und zur Erstel-
lung der hierfür erforderlichen projektspezifischen Zuord-
nungsschlüssel im alleinigen Verantwortungsbereich der
Vertrauensstelle verbleiben und nicht anderen Dienststel-
len des Verwaltungsvollzugs oder Dritten bekannt werden.
Die mit der Bereitstellung von projektspezifischen Zuord-
nungsschlüsseln befassten Personen der Vertrauensstelle
dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezo-
genen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren verarbei-
ten oder bekannt machen. Sie nehmen ihre Aufgaben
unabhängig und weisungsfrei wahr und dürfen wegen der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Die Vertrauensstelle ist befugt, die Daten der zentralen
Datenbank und projektspezifische Zuordnungsschlüssel
zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung und für
wissenschaftliche Zwecke an Dienststellen der öffent
lichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
und an anerkannte, wissenschaftliche Einrichtungen auf
Antrag zu übermitteln, wenn ein berechtigtes öffentliches
Interesse vorliegt. Die Erforderlichkeit der Datennutzung,
die fachliche Geeignetheit und die inhaltliche Konzeption
der wissenschaftlichen Untersuchung sind gegenüber der
Vertrauensstelle bei Antragstellung glaubhaft zu machen.
Eine Übermittlung der Daten und projektspezifischen
Zuordnungsschlüssel darf nur mit Einwilligung der
Betroffenen erfolgen oder in solchen Fällen, in denen das
öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersu-
chung die schutzwürdigen Belange der Betroffenen
wesentlich überwiegt und der Zweck der Untersuchung
nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann. Hiervon ist grundsätzlich
auszugehen, wenn die Daten für Untersuchungen zum
Zweck der schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmo-
nitoring) geeignet und zwingend erforderlich sind. Die
Empfängerinnen und Empfänger sind zur Geheimhaltung
der ihnen übermittelten Daten und projektspezifischen
Zuordnungsschlüssel verpflichtet. Die Vertrauensstelle
hat die Empfängerinnen und Empfänger auf die Geheim-
haltungsverpflichtung anlässlich jedes Antragsverfahrens
hinzuweisen. Ein Anspruch auf Übermittlung der Daten
und projektspezifischer Zuordnungsschlüssel besteht
nicht, die Vorschriften des Hamburgischen Transparenz-
gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(7) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit ist zur regelmäßigen
datenschutzrechtlichen Kontrolle der Vertrauensstelle
sowie der ihr zugrunde liegenden Datenbank und Verfah-
ren verpflichtet. Die Kontrolle soll in angemessenen
Abständen von höchstens zwei Kalenderjahren erfolgen.
§98b
Pädagogische Netzwerke und Lernportale
(1) Zum Zweck der Vermittlung und Stärkung medialer
Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist die
zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lern-
portale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im
Unterricht einzusetzen. Der Einsatz soll der Erschließung
von Informationen durch die Schülerinnen und Schüler
und dem Ziel dienen, die Funktionsweise, die Vor- und
Nachteile sowie Risiken sozialer Netzwerke pädagogisch
aufzuarbeiten. Der Einsatz beinhaltet insbesondere die
elektronische Kommunikation von Schülerinnen und
Schülern untereinander, die pädagogische Arbeit mit digi-
talen Endgeräten sowie die Erstellung, Bearbeitung und
den Abruf von elektronischen Lerninhalten unter Einbe-
ziehung des Internets. Im Rahmen der Vorgaben der Bil-
dungspläne können die Schülerinnen und Schüler ver-
pflichtet werden, Lernportale und pädagogische Netz-
werke zu nutzen, soweit die Nutzung aus pädagogischen
Gründen erforderlich ist. Die Sorgeberechtigten sind über
die Art des Einsatzes im Unterricht sowie die Lerninhalte
und angestrebten Lernziele rechtzeitig und umfassend zu
informieren.
(2) Die Lernportale und pädagogischen Netzwerke sollen
durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag durch
Freitag, den 23. September 2016 443
HmbGVBl. Nr. 38
andere Stellen betrieben werden. Ist es aus technischen
oder pädagogischen Gründen erforderlich, darf die zustän-
dige Behörde sich beim Betrieb der pädagogischen Netz-
werke unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen auch anderer Stellen außerhalb des öffent-
lichen Bereichs bedienen und deren digitale Lernangebote
und Lerninhalte in die schulisch betriebenen Netzwerke
einbinden. Die Nutzung soll so erfolgen, dass die Daten
der Schülerinnen und Schüler Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs nur anonymisiert, aggregiert oder
pseudonymisiert zugänglich werden. Ausnahmsweise darf
die zuständige Behörde zu den in Absatz 1 genannten Zwe-
cken personenbezogene Daten von Schülerinnen und
Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Lehrkräften sowie an
der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten an
andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in
pseudonymisierter Form übermitteln. Die pseudonymi-
sierte Übermittlung ist nur zulässig, soweit dies aus päda-
gogischen oder technisch-organisatorischen Gründen
zwingend erforderlich ist, kein Grund zu der Annahme
besteht, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an
der Geheimhaltung überwiegen und die Stelle, der die
Daten übermittelt werden sollen, vertraglich verpflichtet
wird, die Daten nicht zu wirtschaftlichen Zwecken zu nut-
zen.
(3) Im Rahmen der schulischen Nutzung der pädagogi-
schen Netze ist die zuständige Behörde verpflichtet, in
Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht zur Gewährleistung des
Kinder- und Jugendschutzes sowie zur Verhinderung
einer missbräuchlichen Nutzung der innerhalb der päda-
gogischen Netzwerke zur Verfügung gestellten Dienste die
geeigneten und erforderlichen technisch-organisatori-
schen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Schülerin-
nen und Schüler und sowie der an der schulischen Bildung
und Erziehung Beteiligten zu ergreifen.“
12. §101 erhält folgende Fassung:
,,§101
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezo-
gener Daten nach den §§98 bis 100 und zu den Auskunfts-
pflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere
Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateifor-
mate, technische und organisatorische Maßnahmen, Maß-
nahmen zur Datenschutzkontrolle, Aufbewahrungs-, Spei-
cher- und Löschfristen, das Verfahren bei der Ausübung
des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen und
Einzelheiten zum automatisierten Zentralen Schülerregis-
ter sowie das Nähere zur Anonymisierung, Pseudonymi-
sierung, Aufbewahrung und Löschung der in der zentralen
Datenbank gespeicherten Daten. In der Rechtsverordnung
kann geregelt werden, zu welchem Zweck und in welchem
Umfang anderen Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister übermit-
telt werden dürfen und dass die Einrichtung automatisier-
ter Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen wer-
den kann.“
13. In §108 wird folgender Satz angefügt:
,,Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Glaubhaft
machung von Tatsachen, die den Besuch einer bestimmten
Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder die
Inanspruchnahme außerschulsicher Bildungsangebote
begründen sollen, Versicherungen an Eides Statt zu ver-
langen und abzunehmen.“
14. In §113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt auch für die Schulbesuchspflicht gemäß §
28
Absatz 2 und für solche Schülerinnen und Schüler, die
volljährig und nicht schulpflichtig auf Grund einer dualen
Ausbildung sind.“
Ausgefertigt Hamburg, den 15. September 2016.
Der Senat
Freitag, den 23. September 2016
444 HmbGVBl. Nr. 38
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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