FREITAG, DEN25. OKTOBER
343
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 38 2019
Tag I n h a l t Seite
23. 10. 2019 Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik bei Gerichten und
Staats
anwaltschaften der Freien und Hansestadt Hamburg (IT-Justizgesetz HmbITJG) . . . . . . . . . 343
neu: 204-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Regelungszweck und Geltungsbereich
(1) Bei Organisation und Betrieb von Informations- und
Kommunikationstechnik (IT) für die Gerichte und Staats
anwaltschaften sind die richterliche Unabhängigkeit, die sach
liche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfle-
ger sowie das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung zu
beachten und besonders zu schützen. Insbesondere sollen die
Integrität und die Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse
geschützt werden. Zudem ist die Funktionsfähigkeit der Justiz
zu sichern.
(2) Der Einsatz von IT darf nicht zur Ausweitung von Ver-
haltens- und Leistungskontrollen im richterlichen Bereich
führen.
(3) Das Gesetz regelt zur Gewährleistung dieser Ziele
organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen des
IT-Betriebes für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ein-
schließlich des Hamburgischen Verfassungsgerichtes.
(4) Die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Rege-
lungen bleiben von diesem Gesetz unberührt. Sie finden auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig Anwen-
dung.
§2
Verantwortlichkeit
(1) Die zuständige Behörde stellt durch geeignete Maßnah-
men die Einhaltung der Ziele und Vorschriften dieses Gesetzes
sicher.
(2) Die Aktenhoheit liegt bei dem jeweils zuständigen
Gericht beziehungsweise der jeweils zuständigen Staatsanwalt-
schaft.
(3) Die Einhaltung der Ziele und Vorschriften dieses Geset-
zes wird durch ein unabhängiges Kontrollgremium (IT-Kon
trollkommission) überwacht.
§3
Zu schützende Daten, Prozesse und Personen;
unmittelbar Berechtigte
(1) Zu schützen sind die gesamten Prozesse der richter
lichen, rechtspflegerischen oder staatsanwaltschaftlichen Ent-
scheidungsfindung und die Entscheidungen selbst.
(2) Zu den zu schützenden Daten zählen im Rahmen der
geschützten Prozesse insbesondere:
Gesetz
über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Freien und Hansestadt Hamburg
(IT-Justizgesetz HmbITJG)
Vom 23. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 25. Oktober 2019
344 HmbGVBl. Nr. 38
1.sämtliche erstellten, erhaltenen oder weiterverarbeiteten
elektronischen Dokumente oder sonstigen Daten ein-
schließlich aller Metadaten (Inhaltsdaten),
2. verfahrensbezogene Daten, die in Fachverfahren, in der
elektronischen Akte oder in sonstigen Programmen oder
Datenspeichern auch nur zeitlich befristet erfasst wer-
den (Verfahrensdaten),
3. systemintern automatisch erstellte Daten über die Benut-
zung der zur Verfügung stehenden IT (Logdaten).
(3) Inhaltsdaten, welche die richterliche, rechtspflegerische
oder staatsanwaltschaftliche Entscheidungsfindung ganz oder
teilweise dokumentieren, sowie Verfahrensdaten, die Rück-
schlüsse auf den Prozess der Entscheidungsfindung ermögli-
chen, sind besonders geschützt. Umfassend geschützt sind
Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die
Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Annotationen zu Dokumenten
und die Dokumente, die Beratungen und Abstimmungen
betreffen, sowie die auf die IT-Nutzung durch geschützte
Amtsträger bezogenen Log- und Metadaten.
(4) Besonders geschützt sind Richterinnen und Richter,
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
(geschützte Amtsträgerinnen und Amtsträger).
(5) Unmittelbar berechtigt für jede Art des Umganges mit
den jeweiligen Daten sind die mit der Verfahrensbearbeitung
betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gerichte und
Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig-
keit (unmittelbar Berechtigte). Zuständigkeiten können sich
auf Grund gesetzlicher Vorschriften, aus den Geschäftsvertei-
lungsplänen der Gerichte und aus Regelungen im Rahmen der
Organisationshoheit der Leitungen der Gerichte und Staats
anwaltschaften sowie im nichtrichterlichen Bereich der Lan-
desjustizverwaltung ergeben.
§4
Technische, betriebliche und organisatorische
Maßnahmen
(1) Im Anwendungsbereich des §
3 sind bei der Ausgestal-
tung der zur Verarbeitung von Daten eingesetzten Anwen-
dungssoftware und dem Betrieb der IT die Grundsätze der
Datensparsamkeit und Datenvermeidung zu beachten.
(2) Die in der Datenverarbeitung tätigen Auftragsverarbei-
ter sowie in der Datenverarbeitung tätige Dienststellen (daten-
verarbeitende Stellen) haben eine sichere Verarbeitung der zu
schützenden Daten unter Beachtung des Standes der Technik
zu gewährleisten.
(3) Bei dem Betrieb der IT und der Datenverarbeitung
haben sie unter Beachtung des Standes der Technik insbeson-
dere sicherzustellen, dass
1.keine unbefugten Einsichtnahmen und Eingriffe in die
richterliche, rechtspflegerische und staatsanwaltschaftliche
Tätigkeit erfolgen,
2.unbefugte Übermittlungen und sonstige Verarbeitungen
nach §3 geschützter Daten unterbleiben,
3. keine unbefugten Veränderungen der technischen Zugriffs-
berechtigungen erfolgen und
4. die Funktionsfähigkeit der IT nicht eingeschränkt wird.
(4) Die datenverarbeitenden Stellen erstellen Sicherheits-
konzepte, die eine effektive Kontrolle durch die IT-Kontroll-
kommission und die zuständige Behörde gewährleisten. Dazu
gehört die Etablierung geeigneter Mechanismen zur internen
Kontrolle, mittels derer sicherheitsrelevante Betriebsabläufe
und Zustände regelmäßig nachvollziehbar daraufhin überprüft
werden, ob unbefugte Zugriffe, Unregelmäßigkeiten oder
Probleme des ordnungsgemäßen Betriebs aufgetreten sind.
Zugriffe durch Administratorinnen und Administratoren sind
revisionssicher zu protokollieren, es sei denn, der Zugriff
erfolgt mit ausdrücklicher Einwilligung der oder des unmittel-
bar Berechtigten. Die Einwilligung soll protokolliert werden.
Die Konzepte und Protokolle sind der zuständigen Behörde,
den Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für
ihren jeweiligen Geschäftsbereich sowie der IT-Kontroll
kommission auf Verlangen zugänglich zu machen.
(5) Die Inhaberinnen und Inhaber administrativer Zugänge
sind der IT-Kontrollkommission sowie für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich den Leitungen der Gerichte und Staatsan-
waltschaften bekanntzugeben.
(6) Sicherheitsrelevante Ereignisse sind der IT-Kontroll-
kommission, der zuständigen Behörde und den Leitungen der
Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb angemessener
Frist zu melden.
(7) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zu den techni-
schen Anforderungen, zu internen Kontrollmechanismen, zur
Protokollierung und den Aufbewahrungsfristen, zu Melde-
pflichten im Sinne des Absatzes 6 und zu den Sicherheitskon-
zepten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen. Bei Erlass oder Änderungen der
Verordnung nach Satz 1 sind die Leitungen der Gerichte und
Staatsanwaltschaften sowie die IT-Kontrollkommission zu
beteiligen.
§5
Behandlung der Daten und Prozesse
(1) Einsichtnahmen und Eingriffe in die geschützten Daten
und Prozesse sind grundsätzlich nur Berechtigten gestattet,
soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Ein-
sichtnahmen und Eingriffe in die in §
3 Absatz 3 Satz 2
genannten Daten sind im richterlichen Bereich nur zulässig
mit Einwilligung der unmittelbar berechtigten Richterinnen
und Richter oder auf Grund zwingender technischer Erforder-
nisse. Die betroffenen Richterinnen und Richter sind über
technisch bedingte Eingriffe nach Möglichkeit angemessen zu
informieren.
(2) Neben den unmittelbar Berechtigten sind weitere Amts-
trägerinnen und Amtsträger der Gerichte und Staats
anwaltschaften sowie die in den datenverarbeitenden Stellen
tätigen Beschäftigten nur berechtigt, soweit sich das aus
1. der Einwilligung der unmittelbar Berechtigten,
2. gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch zur Dienst-
aufsicht, unter Beachtung des Absatzes 3,
3. Erfordernissen des technischen IT-Betriebes oder
4. dem zwingenden Erfordernis, eine unmittelbar bevorste-
hende Gefahr für die Schutzgüter des §1 Absatz 1 und des
§3 abzuwehren,
ergibt. Im Einzelfall sowie für regelmäßig wiederkehrende
Fälle kann die IT-Kontrollkommission außerhalb des Berei-
ches des §
3 Absatz 3 Satz 2, höchstens für die Dauer ihrer
jeweiligen Amtszeit, aus wichtigen dienstlichen Gründen Ein-
griffe zulassen, etwa wenn eine Einwilligung wegen der großen
Zahl der Betroffenen nicht von allen zuständigen Amtsträge-
rinnen und Amtsträgern eingeholt werden kann oder wenn
unklar ist, welche Personen betroffen sind oder dies nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden
kann; die Betroffenen sind hierüber nach Möglichkeit zu
informieren.
Freitag, den 25. Oktober 2019 345
HmbGVBl. Nr. 38
(3) Statistik im richterlichen Bereich der Justiz darf aus-
schließlich aus hinreichend aggregierten und anonymisierten
Daten im Sinne des §3 Absatz 2 Nummer 2, soweit sie in Fach-
verfahren erfasst werden, erstellt werden. Die erforderlichen
Daten werden von den jeweiligen Leitungen der Gerichte an
das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Anstalt des öffentlichen Rechts oder an eine andere hierfür
unter Beachtung der Grundsätze des §5 Absatz 2 des Hambur-
gischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79,
474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29,
34), in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Stelle über-
mittelt. An eine andere entsprechende Stelle können die Daten
auch vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-
Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts weiterübermittelt
werden. Eine Weitergabe der übermittelten nicht aggregierten
Daten an weitere Stellen oder ein Zugriff auf die übermittelten
nicht aggregierten Daten durch sonstige Dritte ist unzulässig.
Zu anderen, auch statistischen Zwecken können anonymisierte
Daten im Sinne des §
3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 von den
Leitungen der Gerichte bei hinreichender Beachtung der zu
schützenden Interessen übermittelt oder freigegeben werden,
wenn diese Daten soweit möglich aggregiert sind und
sichergestellt ist, dass aus diesen kein Rückschluss auf einzelne
Richterinnen und Richter gezogen wird und sie nicht für eine
Beobachtung, Analyse und Kontrolle von Verhalten und Leis-
tung der Richterinnen und Richter beziehungsweise Kollegial-
spruchkörper verwendet werden. Die für die Geschäftsvertei-
lung und die Dienstaufsicht unter Berücksichtigung des §
1
Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten gemäß §
3 Absatz 2
Nummer 2 stehen der jeweiligen Leitung des Gerichtes und
dem Präsidium im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfü-
gung. Entsprechendes gilt für den Kollegialspruchkörper.
Über weitergehende interne Auswertungen können die Lei-
tungen der Gerichte mit den Richterräten Dienstvereinbarun-
gen schließen.
(4) Die datenverarbeitenden Stellen erstellen nach Maß-
gabe der vorstehenden Bestimmungen Konzepte für die
Zuordnung von technischen Berechtigungen und den Zugriff
auf Daten und Prozesse nach §
3 durch Administratorinnen
und Administratoren. Einzelne geschützte Amtsträgerinnen
und Amtsträger, die Leitungen der Gerichte und Staatsanwalt-
schaften sowie Richter- und Personalräte haben im Einzelfall
das Recht, die Konzepte und deren Umsetzung einzusehen,
soweit Daten und Prozesse nach §3 betroffen sind.
(5) Soweit für die Einrichtung und den Betrieb der IT Auf-
tragsverarbeiter, einzelne Dienststellen der Justiz oder Dritte
eingeschaltet werden, ist die Einhaltung der Vorschriften die-
ses Gesetzes, gegebenenfalls vertraglich, sicherzustellen. Bei
wesentlichen Veränderungen oder dem Neuabschluss von Ver-
trägen ist die IT-Kontrollkommission zu beteiligen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten der Ausgestal-
tung der Konzepte gemäß Absatz 4 durch Rechtsverordnung
zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Bei
Erlass oder Änderungen der Verordnung nach Satz 1 sind die
Leitungen der Gerichte und die Staatsanwaltschaften sowie die
IT-Kontrollkommission zu beteiligen.
§6
IT-Kontrollkommission
(1) Die IT-Kontrollkommission wird bei der zuständigen
Behörde eingerichtet. Diese hält für sie eine Koordinierungs-
stelle vor, stellt ihr die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung und trägt die durch ihre
Tätigkeit entstehenden Kosten.
(2) Die IT-Kontrollkommission besteht aus
1. vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Rich-
terschaft,
2. einer Staatsanwältin beziehungsweise einem Staatsanwalt
oder einer Amtsanwältin beziehungsweise einem Amts
anwalt sowie
3. einer Rechtspflegerin beziehungsweise einem Rechtspfle-
ger
mit gleichem Stimmrecht. Der Kommission gehören ferner als
beratende Mitglieder zwei Vertreterinnen beziehungsweise
Vertreter der Gerichtsleitungen sowie zwei Angehörige der
zuständigen Behörde (behördliche Mitglieder) an. Zwei der
Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden gemeinsam von den
Richterräten gemäß §29 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 96, 97), in der jeweils geltenden Fassung, die
zwei weiteren gemeinsam von den Richterräten gemäß §
29
Absatz 1 Nummern 4 bis 8 HmbRiG, das Mitglied nach Satz 1
Nummer 2 vom Personalrat der Staatsanwaltschaften, das Mit-
glied nach Satz 1 Nummer 3 gemeinsam von den Personalräten
der Gerichte und Staatsanwaltschaften gewählt. Die Amtszeit
der Mitglieder beträgt drei Jahre. Für ausgeschiedene Mitglie-
der werden entsprechend Satz 3 neue Mitglieder für die rest
liche Amtszeit nachgewählt. Der Präses der zuständigen
Behörde benennt die behördlichen Mitglieder, die Gerichts
leitungen benennen ihre Vertreterinnen beziehungsweise Ver-
treter.
(3) Für die Beratung konkreter Vorgänge ist auf Antrag
mindestens zweier auch nicht stimmberechtigter Mitglie-
der eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der Leitung
des betroffenen Gerichtes oder der betroffenen Staatsanwalt-
schaft hinzuzuziehen.
(4) Die IT-Kontrollkommission trifft ihre Entscheidungen
mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die
IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
kann durch Beschluss Befugnisse auf einzelne Mitglieder über-
tragen.
(5) Die Beratungen der IT-Kontrollkommission sind
grundsätzlich vertraulich, Einzelheiten regelt die Geschäfts-
ordnung. Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das zum Schutz der
Rechte Einzelner, zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsge-
heimnissen oder zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erfor-
derlich ist. Absatz 3 sowie §7 Absätze 3 und 4 sowie §8 bleiben
unberührt.
(6) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission mit Aus-
nahme der Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der
Gerichtsleitungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit teil-
weise freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; für nicht frei-
gestellte Mitglieder ist eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung nach §
3 Nummer 12 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862),
zuletzt geändert am 25. März 2019 (BGBl. I S. 357), in der
jeweils geltenden Fassung vorzusehen.
(7) Der Senat wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der
Wahl und der Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1
Nummern 1 bis 3, der Bestimmung und der Amtszeit der bera-
tenden Mitglieder, der Beschlussfassung in der IT-Kontroll-
kommission sowie der Freistellung und der Aufwandsentschä-
digung der Mitglieder der Kommission durch Rechtsverord-
nung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertra-
Freitag, den 25. Oktober 2019
346 HmbGVBl. Nr. 38
gen. Bei Erlass oder Änderungen der Verordnung nach Satz 1
sind die Leitungen der Gerichte und die Staatsanwaltschaften
sowie die IT-Kontrollkommission zu beteiligen.
§7
Kontrollrechte der IT-Kontrollkommission
(1) Die IT-Kontrollkommission kann sowohl anlassbezo-
gen als auch verdachtsunabhängig, zur Aufdeckung von Ver-
stößen und Missbrauch oder vorbeugend, Einsicht in alle
Datenverarbeitungsvorgänge gemäß §§
4 und 5 nehmen und
alle dabei anfallenden Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz verarbeiten. Sie kann ferner Einsicht in
alle die IT betreffenden Verträge und Konzepte nehmen sowie
auch Inaugenscheinnahmen der IT-Einrichtungen vorneh-
men. Soweit erforderlich kann sie auch Auskünfte von den
datenverarbeitenden Stellen einholen. Einsichtnahmen in
geschützte Daten und Prozesse im Sinne des §3 Absatz 2 Num-
mer 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unbeschadet des §
5 Absatz 1
nur gestattet, soweit sie zur Aufgabenerfüllung geboten sind.
Die Rechte nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch einer Minder-
heit von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(2) Die Ergebnisse der Überprüfungen nach §
4 Absatz 4
Satz 2 sind der IT-Kontrollkommission auf Verlangen zugäng-
lich zu machen.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist, kann die IT-Kontrollkommission sach-
kundige Dritte, auch aus den Gerichtsverwaltungen oder der
zuständigen Behörde, hinzuziehen. Soweit die Hinzuziehung
externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich ist, ver-
gibt die zuständige Behörde unter Beteiligung der IT-Kon
trollkommission die Aufträge und trägt die Kosten; Rück-
griffsforderungen nach sonstigen Vorschriften bleiben unbe-
nommen.
(4) Stellt die IT-Kontrollkommission Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes fest, so unterrichtet sie die
zuständige Behörde, die betroffene Dienststelle sowie gegebe-
nenfalls den jeweiligen IT-Dienstleister und, sofern sie das für
geboten erachtet, die Betroffenen. Ferner fordert sie die ver-
antwortlichen Stellen unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Beseitigung auf. Handelt es sich um einen erheblichen
Verstoß oder erfolgt keine fristgerechte Beseitigung, so spricht
die IT-Kontrollkommission eine Beanstandung aus. Die
zuständige Behörde ist verpflichtet, auf Beanstandungen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit angemessen zu reagieren und die
IT-Kontrollkommission sowie die Leitungen der Gerichte und
Staatsanwaltschaften über ergriffene Maßnahmen zu unter-
richten.
(5) Einzelne geschützte Amtsträgerinnen und Amtsträger,
die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie
Richter- und Personalräte haben das Recht, sich in Verdachts-
fällen oder mit konkreten Beschwerden an die IT Kontroll-
kommission zu wenden.
(6) Außerhalb der bei den Gerichten im Rahmen ihrer jus-
titiellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitung wird
die IT-Kontrollkommission zum Schutz personenbezogener
Daten nicht tätig.
§8
Berichte
(1) Die IT-Kontrollkommission erstellt jährlich zum
31. Oktober einen Bericht über die Organisation und den Ein-
satz der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der
Bericht enthält auch eine Darstellung zur Gewährleistung der
Ziele dieses Gesetzes. Die IT-Sicherheit und die Rechte Einzel-
ner sind bei der Erstellung des Berichtes zu beachten.
(2) Der Bericht ist den Richter- und Personalvertretungen,
den Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie
der zuständigen Behörde unverzüglich zuzuleiten.
(3) Besteht nach Auffassung der zuständigen Behörde, der
Leitung eines Gerichts, der Leitung einer Staatsanwaltschaft
oder eines zuständigen Richter- oder Personalrates die Besorg-
nis einer über einen Einzelfall hinausgehenden Verletzung der
in §
1 Absatz 1 genannten Schutzgüter, so ist auch außerhalb
der Frist nach Absatz 1 zu berichten.
§9
Verhältnis zu anderen Regelungen,
Übergangsregelungen, Evaluation
(1) Die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes
und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes zur Mit-
bestimmung, diejenigen des Hamburgischen Beamtengesetzes
zur Verbändebeteiligung sowie der Dataport-Staatsvertrag vom
27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert vom
6. August 2013 bis 27. September 2013 (HmbGVBl. 2014 S. 52),
bleiben unberührt.
(2) Spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten über-
prüft der Senat dieses Gesetz im Hinblick auf seine Anwen-
dung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte
der IT-Kontrollkommission und berichtet der Bürgerschaft
über das Ergebnis.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Änderung einer
Verordnung nach §4 Absatz 7 Satz 1, §5 Absatz 6 Satz 1 und §6
Absatz 7 Satz 1 eine IT-Kontrollkommission noch nicht gebil-
det, so treten an ihre Stelle die Richter- und Personalräte der
Gerichte sowie der Personalrat der Staatsanwaltschaften. Glei-
ches gilt für die Zulassung von Eingriffen nach §
5 Absatz 2
Satz 2.
(4) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Vorgaben wegen bestehender technischer Gegebenheiten noch
nicht vollständig verwirklicht werden können, wirken die
jeweiligen datenverarbeitenden Stellen auf die möglichst bal-
dige Umsetzung hin.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Oktober 2019.
Der Senat
