DIENSTAG, DEN8. JUNI
381
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2021
Tag I n h a l t Seite
25. 5. 2021 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 381
806-23
25. 5. 2021 Verordnung zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
9501-1-3, 9501-2-1, 202-1-10
1. 6. 2021 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Ermittlung des Zustandes und zugehöriger Gebäude-
merkmale von Wohngebäuden (Wohngebäudezustandsbefragungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
neu: 29-1-2
1. 6. 2021 Verordnung zur Änderung der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
2126-3
1. 6. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und der
Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für
Schiffsbauwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
315-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am
7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
1. §5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und 6
sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzu-
legen oder elektronisch zu übermitteln.“
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder
der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterla-
gen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder
den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemes-
senen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere
geeignete Unterlagen vorzulegen.“
2. In §6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen
Ansprechpartner nach Abschnitt 3 des Hamburgischen
Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Ein-
heitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 7. Februar
2019 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fas-
sung abgewickelt werden.“
3. In §7 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,schriftlichen“
die Wörter ,,oder elektronischen“ eingefügt.
4. §12 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und 7
sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzu-
legen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unter-
lagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzun-
gen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 25. Mai 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 8. Juni 2021
382 HmbGVBl. Nr. 39
kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unter
lagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.“
4.2 In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder
der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterla-
gen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder
den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemes-
senen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere
geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder aner-
kannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder
Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstelle-
rin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte
Kopien vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 hemmt eine
solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach §
13
Absatz 3.“
5. §13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antrag
stellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet
auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation.“
5.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Im Fall des §
12 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ist der
Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der
zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.“
6. Hinter §14 wird folgender §14a eingefügt:
,,§14a
Beschleunigtes Verfahren
im Fall des §81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des §81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1348),
erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den
§§4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle.
Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen
Ausbildungsnachweis im Sinne des §3 Absatz 2 erwor-
ben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die
zuständige Ausländerbehörde nach §71 Absatz 1 Satz 5
des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den
Eingang des Antrags einschließlich der nach §5 Ab-
satz 1 oder §12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In
der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs
bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist
nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn
des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach §5 Absatz 1
oder §
12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvoll-
ständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist
des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen
sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf
der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständi-
gen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt
über die zuständige Ausländerbehörde nach §
71 Ab-
satz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Mona-
ten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie
kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies
wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerecht-
fertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über
und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die
zuständige Ausländerbehörde nach §71 Absatz 1 Satz 5
des Aufenthaltsgesetzes.
(4) In den Fällen des §
5 Absatz 4 oder 5 oder des §
12
Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach
Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle
festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des §
14 ist
der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des
sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich
nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Ver-
fahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprech-
partner nach Abschnitt 3 des Hamburgischen Gesetzes
über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen
Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 444), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl.
S. 42), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt
werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach §4 soll abgelehnt
werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer
Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festge-
stellt ist.“
7. In §15 Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,schriftlich“
die Wörter ,,oder elektronisch“ eingefügt.
8. §17 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der An
tragstellerin oder des Antragstellers, Datum der
Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit
der vorzulegenden Unterlagen,“.
8.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der
Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,“.
8.2 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 2
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
,,3.Datensatznummer.“
9. §18 wird aufgehoben.
10. Der bisherige §19 wird §18.
§2
§
1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Mai 2021.
Der Senat
Dienstag, den 8. Juni 2021 383
HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung
Hafen Hamburg
Auf Grund von §
26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafen
sicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) und
§
28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Ham-
burg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert am
21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Sicherheit“
durch die Wörter ,,zur Erhöhung der Sicherheit“
ersetzt.
1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,Hafensicherheitsgeset-
zes“ durch die Wörter ,,Hamburgischen Hafensicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Die Textstelle ,,22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111)“ wird
ersetzt durch die Textstelle ,,26. März 2021 (BGBl. I
S. 482)“.
1.2.2 Die Textstelle ,,16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I
S. 2785, 2012 I S. 122) geändert am 19. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2715, 2723)“ wird ersetzt durch die Text-
stelle ,,21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512)“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Agentin und Agent
Jede Person, die dazu befugt ist, im Namen der
Betreiberin beziehungsweise des Betreibers alle
Schiffs- und Ladungsinformationen für eine Offen-
legung zu übermitteln.“
2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,8. März 2012 (BGBl. I
S. 483, 486)“ ersetzt durch die Textstelle ,,28. Juni 2016
(BGBl. I S. 1504, 1507), in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
2.3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,des Schiffes“
gestrichen.
2.3.2 Die Wörter ,,Manager des Schiffes“ werden durch die
Wörter ,,Manager eines Wasserfahrzeugs“ ersetzt.
2.4 In Nummer 8 werden hinter dem Wort ,,Wasserfahr-
zeuge“ die Wörter ,,zur Einlagerung für den dortigen
Schiffsbetrieb“ eingefügt.
2.5 In Nummer 9 wird das Wort ,,Wasserfahrzeugen“ durch
die Wörter ,,Seeschiffen oder Binnenschiffen“ ersetzt.
2.6 Nummer 15 wird wie folgt geändert:
2.6.1 Die Textstelle ,,MSC.294(87)“ wird ersetzt durch die
Textstelle ,,MSC.406(96)“.
2.6.2 Die Textstelle ,,30. November 2010 (Verkehrsblatt
S. 554)“ wird ersetzt durch die Textstelle ,,13. November
2018 (Verkehrsblatt S. 847)“.
2.7 Hinter Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 ein-
gefügt:
,,16.Rauchen
Das Rauchen umfasst auch die Verwendung elek
trischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.“
2.8 Die bisherigen Nummern 16 bis 22 werden Nummern
17 bis 23.
2.9 In der neuen Nummer 20 wird die Textstelle ,,Straßen-,
Eisenbahn- und Wasserfahrzeugen“ ersetzt durch die
Wörter ,,Transportmitteln jeder Art“.
2.10 In der neuen Nummer 21 werden hinter dem Wort
,,Transportmitteln“ die Wörter ,,jeder Art“ eingefügt.
2.11 In der neuen Nummer 23 wird hinter dem Wort ,,Trans-
portmittels“ das Wort ,,oder“ eingefügt
2.12 Es wird folgende Nummer 24 angefügt:
,,24.
Eine Statusveränderung ist jede Veränderung der
als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen
verpackten gefährlichen Güter während des
Ladens, Löschens oder Umstauens.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1.1Die Wörter ,,Für die wirkungsvolle“ werden ersetzt
durch die Wörter ,,Zur wirkungsvollen“.
3.1.1.2Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgende Num-
mern 1 bis 5 ersetzt:
,,1.
Ein mit gefährlichen Gütern beladenes See- oder
Binnenschiff beabsichtigt, in den Geltungsbereich
dieser Verordnung einzulaufen,
2.
ein Seeschiff liegt im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung und es findet eine Statusveränderung hin-
sichtlich von gegebenenfalls an Bord befindlichen
verpackten gefährlichen Gütern statt,
3.
ein Wasserfahrzeug soll im Geltungsbereich dieser
Verordnung mit gefährlichen Gütern zum Zwecke
des Transports beladen werden,
4.
gefährliche Güter werden mit Eisenbahnwagen auf
Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereichs die-
ser Verordnung transportiert und
5.
verpackte gefährliche Güter werden zum Zwecke
des zeitweiligen Aufenthalts auf einem Betriebsge-
lände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungs-
bereich dieser Verordnung abgestellt.“
3.1.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Satz 1 Nummern 1 und
2″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Satz 1 Nummern 1
und 3″.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
für ausschließlich im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung zur Ver- und Entsorgung im Einsatz
befindliche Wasserfahrzeuge, Tankreinigungsfahr-
Verordnung
zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Verordnungen
Vom 25. Mai 2021
Dienstag, den 8. Juni 2021
384 HmbGVBl. Nr. 39
zeuge sowie zur Baustellenversorgung eingesetzte
Binnenschiffe oder Hafenfahrzeuge, ausgenommen
mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüs-
sigkeiten mit einem Flammpunkt von jeweils
höchstens 55 Grad Celsius beladene Bunkerboote,“.
3.2.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,sind“ die Text-
stelle ,,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADN“
eingefügt.
3.2.3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3.2.3.1Die Bezeichnung ,,Nummer 4″ wird ersetzt durch die
Bezeichnung ,,Nummer 5″.
3.2.3.2In Buchstabe b wird das Wort ,,Bruttogewicht“ durch
das Wort ,,Bruttomasse“ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,, wobei jede Änderung
der Daten unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei
Stunden, zu melden ist“ gestrichen.
3.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Meldung nach Absatz 3 kann unterbleiben,
sofern die nach Absatz 3 geforderten Daten durch die
Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits auf Grund
anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Län-
der in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektro-
nisch abgegeben worden sind und ein Bezug auf den
aktuellen Hafenanlauf oder Hafenaufenthalt besteht.
Die Polizei oder die von ihr beauftragte Stelle ist berech-
tigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das Zen
trale Meldeportal des Bundes betreibt.“
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Ham-
burger Hafens“ ersetzt durch die Wörter ,,Geltungs
bereichs dieser Verordnung“.
4.1.2 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
,,2.
In den Fällen von §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
unverzüglich nach Bekanntwerden einer jeden Sta-
tusveränderung in Bezug auf die an Bord befind
lichen verpackten gefährlichen Güter.“
4.1.3 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3
bis 5.
4.1.4 In der neuen Nummer 3 wird die Bezeichnung ,,Num-
mer 2″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Nummer 3″.
4.1.5 In der neuen Nummer 4 wird die Bezeichnung ,,Num-
mer 3″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Nummer 4″.
4.1.6 In der neuen Nummer 5 wird die Bezeichnung ,,Num-
mer 4″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Nummer 5″.
4.1.7 Es wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen von §3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und
3 bis 5 ist jede Änderung der Daten unverzüglich, spä-
testens jedoch nach einer Stunde zu melden.“
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Das Wort ,,Einbehaltung“ wird durch das Wort ,,Wah-
rung“ ersetzt.
4.2.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4.2.2.1Die Bezeichnung ,,Nummern 1 und 2″ wird ersetzt
durch die Bezeichnung ,,Nummern 1 und 3″.
4.2.2.2 Das Wort ,,Schiffes“ wird ersetzt durch das Wort ,,Was-
serfahrzeugs“.
4.2.3 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
,,2.
im Falle von §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der oder
den Beauftragten des Betriebes, an dem das See-
schiff liegt,“.
4.2.4 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3
und 4.
4.2.5 In der neuen Nummer 3 wird die Bezeichnung ,,Num-
mer 3″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Nummer 4″.
4.2.6 In der neuen Nummer 4 wird die Bezeichnung ,,Num-
mer 4″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Nummer 5″.
5. §5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,Anlage 3″
ersetzt durch die Bezeichnung ,,Anlage 3 Nummern 1
bis 4″.
5.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Anlage 2
Tabelle 1″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,Anlage 2
Tabellen 1.1 bis 1.4″.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bedingungen und
Sicherheitsbestimmungen“ durch die Wörter ,,Sicher-
heitsbestimmungen und Bedingungen“ ersetzt.
6.2 In Absatz 2 wird das Wort ,,Sicherheitsbestimmungen“
durch die Textstelle ,,Mengengrenzen, Sicherheitsbe-
stimmungen und Bedingungen“ ersetzt.
7. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Einbringen, Umschlag und Durchfuhr
von gefährlichen Gütern als Massengut
(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern als Mas-
sengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung,
sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr, ist
für Stoffe der Gefahrgutklassen 1, 5, 6.2 und 7 und für
Stoffe, die diesen Gefahrgutklassen zugeordnet werden
können, verboten.
(2) Für die nicht von dem Verbot gemäß Absatz 1 betrof-
fenen gefährlichen Güter als Massengut gilt, dass mit
dem Umschlag unter Beteiligung eines Wasserfahr-
zeugs erst begonnen werden darf, wenn
1. die in der Anlage 5 für bestimmte Gefahrgutklassen
genannten Sicherheitsbestimmungen eingehalten
werden,
2. bei Beteiligung von Tankschiffen auf diesen keine
Mängel an deren Umschlagseinrichtungen, insbe-
sondere an den Hilfsmaschinen, den Kesselanlagen,
den Inertgasanlagen, den Ladungspumpen, der
Pumpenraumlüftung, dem Isolationszustand der
elektrischen Anlagen sowie den Flammendurch-
schlagssicherungen vorhanden sind und
3. bei Beteiligung von Seeschiffen die Maßnahmen der
von der zuständigen Behörde bestimmten Prüfliste
durch Unterschrift zwischen einer oder einem
Beauftragten des Schiffes und des Terminals verein-
bart wurden und durchgeführt werden.
Sofern der Betrieb in den Fällen von Satz 1 auf Grund
von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissions-
schutz-, Wasser-, Bauordnungs- oder des Gefahrstoff-
rechts durch eine Genehmigung der hierfür jeweils
zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmi-
gung Anforderungen in Bezug auf die in Satz 1 genann-
ten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abwei-
Dienstag, den 8. Juni 2021 385
HmbGVBl. Nr. 39
chungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicher-
heitsbestimmungen.
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Sicherheitsbestimmungen zulassen, sofern die
Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.“
8. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Zugelassene Lade- und Löschstellen
Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnen-
schiffen oder Hafenfahrzeugen gelten Lade- und Lösch-
stellen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung als zugelassen im Sinne der Absätze 7.1.4.7.1 und
7.2.4.7.1 ADN, sofern
1. die Liegeplatzvorschriften des Hafenverkehrs- und
Schifffahrtsgesetzes und der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. die für die Binnenschifffahrt maßgeblichen Bestim-
mungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt und
3. die Vorschriften dieser Verordnung
eingehalten werden.“
9. In §9 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
,,4.
Güter, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich
um gefährliche Güter handelt und die nicht als sol-
che deklariert angeliefert wurden.“
10. §10 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
,,a)
entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit
einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius
oder mit einem unbekannten Flammpunkt oder“.
10.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zu“ ersetzt
durch die Wörter ,,von höchstens“.
10.3 In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,die“ ersetzt
durch die Wörter ,,sofern sie“.
10.4 In Absatz 5 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,dem“ das Wort
,,betreffenden“ eingefügt.
11. §11 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,Abschnitt
8.1.8ADN“durchdieTextstelle,,Abschnitt1.16.1ADN“
ersetzt.
11.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Verbrennungsmotoren dürfen nur benutzt werden,
wenn zu deren Betrieb
a)
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flamm-
punkt über 55 Grad Celsius verwendet werden
und deren äußere Teile nicht so weit erwärmt
werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen
werden können oder
b)
andere als die in Buchstabe a genannten Be
triebsstoffe verwendet werden und die entspre-
chenden Anlagen von einer zuständigen Stelle
zugelassen sind,“.
11.2.2 In Nummer 5 werden die Wörter ,,die Wasserfahrzeuge“
durch die Wörter ,,die betreffenden Wasserfahrzeuge“
ersetzt.
11.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,erteilen“ ersetzt durch
die Textstelle ,,und von den in Absatz 2 genannten
Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit
durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist“.
12. In §12 Absatz 1 Nummer 3 wird hinter dem Wort ,,sein“
die Textstelle ,,; das Öffnen der vorgesehenen Probe
entnahmeöffnungen ist zur Probenentnahme unter
Einhaltung aller hierfür erforderlichen Sicherheitsvor-
kehrungen gestattet“.
13. §13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Reinigen und das Entgasen von Lade- und
Sloptanks sowie den damit in Verbindung stehenden
Rohrleitungen der in §10 Absatz 1 genannten Wasser-
fahrzeuge ist verboten, sofern dabei entzündbare,
gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Gase
austreten können.“
14. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen
(1) Beim Bunkern sind nachfolgende Sicherheitsmaß-
nahmen einzuhalten:
1. ausTankschiffendürfennurflüssigeSchiffsbetriebs-
stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius
übergeben werden,
2. aus mobilen Einrichtungen und mobilen Anlagen
an Land dürfen nur flüssige Schiffsbetriebsstoffe
mit einem Flammpunkt über 100 Grad Celsius über-
geben werden; dies gilt nicht bei der Verwendung
von tragbaren, wiederbefüllbaren Kraftstoffbehäl-
tern mit einem maximalen Fassungsraum (Volu-
men) von je 22 Litern,
3.die Bebunkerung von Tankschiffen gemäß §
10
Absatz 2 darf nicht während des Ladens oder der
Entgasung erfolgen,
4. das Bunkern hat über eine feste Schlauchverbin-
dung zu erfolgen; ein Abweichen davon ist nur
erlaubt, wenn
a)das zu bebunkernde Wasserfahrzeug keinen
Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen
Schlauchverbindung besitzt,
b) das zu bebunkernde Wasserfahrzeug kein Tank-
schiff gemäß §10 Absatz 2 ist und
c) der flüssige Schiffsbetriebsstoff entweder einen
Flammpunkt über 55 Grad Celsius aufweist oder
bei der Bebunkerung von Wasserfahrzeugen mit
flüssigen Schiffsbetriebsstoffen mit einem
Flammpunkt von 55 Grad Celsius und darunter
tragbare, wiederbefüllbare Kraftstoffbehälter im
Sinne von Nummer 2 zweiter Halbsatz verwen-
det werden,
5. beim Bunkern ist sicherzustellen, dass keine Flüs-
sigkeit in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür
nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erd-
reich gelangen kann,
6. die in Anlage 5 Tabellen 1.1 bis 1.4 für die jeweiligen
Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestim-
mungen für den Umschlag sind beim Bunkern von
Schiffsbetriebsstoffen jeglicher Art einzuhalten.
(2) Das Bunkern anderer als in Absatz 1 genannter
Schiffsbetriebsstoffe bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Behörde.
Dienstag, den 8. Juni 2021
386 HmbGVBl. Nr. 39
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Sicherheits-
maßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch
andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.“
15. In §15 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Anlage 3″
ersetzt durch die Bezeichnung ,,Anlage 3 Nummer 5″.
16. §17 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 In Nummer 2 wird das Wort ,,rechtzeitig“ ersetzt durch
das Wort ,,fristgerecht“.
16.1.2 In Nummer 3 wird die Bezeichnung ,,§4 Absatz 2 Num-
mer 3″ durch die Bezeichnung ,,§
4 Absatz 2 Num-
mer 4″ ersetzt.
16.1.3 In Nummer 4 wird das Wort ,,aufgeführten“ ersetzt
durch das Wort ,,genannten“.
16.1.4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
§5 Absatz 2 Satz 2 auf Wasserfahrzeugen die in der
Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen
Sicherheitsanforderungen und generellen Zulas-
sungsbeschränkungen nicht einhält,“.
16.1.5 In Nummer 6 werden die Wörter ,,Verbote oder Sicher-
heitsmaßnahmen“ ersetzt durch die Textstelle ,,die dort
genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen
oder Bedingungen“.
16.1.6 In Nummer 7 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestrichen.
16.1.7In Nummer 8 wird die Bezeichnung ,,§
7 Absatz 1
Satz 2″ ersetzt durch die Bezeichnung ,,§7 Absatz 2″.
16.1.8 Nummer 9 wird aufgehoben.
16.1.9 Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden Nummern 9
bis 18.
16.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
16.2.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,aufgeführten“ ersetzt
durch das Wort ,,genannten“.
16.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,der Anlage 3 auf
geführten“ ersetzt durch die Textstelle ,,Anlage 3 Num-
mer 5 genannten“.
16.2.3 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestrichen.
17. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die in der Anlage zu dieser
Verordnung dargestellte Fassung.
Artikel 2
Aufhebung der Hafensicherheits-Durchführungs-
verordnung
Auf Grund von §
26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafen
sicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) wird
verordnet:
Die Hafensicherheits-Durchführungsverordnung vom 10.
August 2010 (HmbGVBl. S. 512) in der geltenden Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §
14 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 682, 684), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz vom
11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),“.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 8 wird hinter dem Wort ,,dem“ das Wort
,,Hamburgischen“ eingefügt.
2.2 In Nummer 8.1 wird die Textstelle ,,§8 Absatz 4″ durch die
Textstelle §7 Absatz 1″ ersetzt.
2.3 In Nummer 8.2 wird die Textstelle §
8 Absatz 6 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§7 Absatz 4″ ersetzt.
2.4 In Nummer 8.3 wird die Textstelle ,,§8 Absatz 8″ durch die
Textstelle ,,§7 Absatz 5″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 25. Mai 2021.
Dienstag, den 8. Juni 2021 387
HmbGVBl. Nr. 39
1. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefähr-
lichen Gütern beladenen Seeschiffes in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung gemäß §
3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, sofern nicht die in Nummer 2.2.1 der Anlage
zur Anlaufbedingungsverordnung aufgeführten Daten
übermittelt wurden:
1.1 Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter
gemäß der Begriffsbestimmung der Gefahrgutverord-
nung See:
a) Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b)der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen,
Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und
vorgesehener Liegeplatz;
c) die UN-Nummer;
d) den gemäß Nummer 3.1.2 IMDG-Code bestimmten
richtigen technischen Namen, sofern zutreffend
ergänzt durch die technische Benennung in Klam-
mern und gegebenenfalls weitere nach Nummer
5.4.1.4.3 IMDG-Code erforderliche Ergänzungen;
e) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet,
Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buch-
stabe für die Verträglichkeitsgruppe;
f) die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die
Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit
dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatz-
gefahr übereinstimmen;
g) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zuge-
ordnete Verpackungsgruppe;
h)bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität,
Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl
(TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stof-
fen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
i) die Anzahl, Art und Bruttomasse der
Versandstücke (auch wenn in Beförderungsein-
heiten enthalten),
Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
Frachtcontainer,
ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten
(Unit Loads)
sowie die Identifizierungsnummer von Containern,
Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die
gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven
Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätz-
lich die Nettomasse des Explosivstoffes;
j) gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefähr-
lichen Gütern um begrenzte Mengen oder freige-
stellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise
3.5 IMDG-Code handelt;
k) die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen
gefährlichen Güter.
1.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter als Schütt
ladung, die gemäß IMSBC-Code als Stoffe klassifiziert
sind, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen
führen können und deshalb der Gruppe B zugeordnet
werden:
a) Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b)der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen,
Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und
vorgesehener Liegeplatz;
c) die UN-Nummer (bei MHB-Stoffen die Buchstaben
NONE);
d) den in Anhang 1 des IMSBC-Codes angegeben tech-
nischen Namen;
e) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet,
Unterklasse der Güter sowie bei MHB-Stoffen die
Buchstaben MHB;
f) bei gefährlichen Abfällen, die zum Zwecke der Ent-
sorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung
befördert werden, muss dem richtigen technischen
Namen der Begriff ,,ABFÄLLE“ oder ,,WASTE“
vorangestellt werden, sofern dies nicht schon
Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
g) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Lade-
raum (bei leeren ungereinigten Laderäumen die
geschätzte Restmenge);
h) die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen
gefährlichen Güter.
1.3 Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit einem
Tankschiff:
1.3.1 Wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um flüssige
Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkom-
mens von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978
zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März
1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung,
handelt:
a) Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b) Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffs-
identifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorge-
sehener Liegeplatz;
c) bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskri-
terien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code
erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden
können: die jeweilige Klasse und UN-Nummer,
sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen
technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt
durch die technische Benennung in Klammern;
d)bei solchen Stoffen, welche nicht die Klassifizie-
rungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-
Code erfüllen und keiner UN-Nummer zugeordnet
werden können: eine in MARPOL Anlage I Anhang
1 aufgeführte und auf das Produkt am besten zutref-
fende Bezeichnung;
e) den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius
oder darunter liegt);
f) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank
(bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Rest-
menge);
g)Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff
befindlichen gefährlichen Güter.
Anlage
,,Anlage 1 (zu §3 Absatz 3)
Angaben, die gemäß §3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem
des Hamburger Hafens zu übermitteln sind
Dienstag, den 8. Juni 2021
388 HmbGVBl. Nr. 39
1.3.2 Wenn die gefährlichen Güter unter die Begriffsbestim-
mung ,,schädlicher flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Num-
mer 1.3.23 des IBC-Codes fallen:
a) Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b) Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffs-
identifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorge-
sehener Liegeplatz;
c) bei allen Stoffen: den in Spalte A der Kapitel 17 oder
18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum
IBC-Code angegebene Produktbezeichnung;
d) bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskri-
terien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes
erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden
können: zusätzlich die jeweilige Klasse und UN-
Nummer;
e) den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius
oder darunter liegt);
f) die Verschmutzungskategorie gemäß Spalte C der
Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer
Ergänzung zum IBC-Code;
g) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank
(bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Rest-
menge);
h)Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff
befindlichen gefährlichen Güter.
1.3.3 Wenn die gefährlichen Güter in Kapitel 19 des IGC-
Codes aufgeführt sind:
a) Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b) Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffs-
identifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorge-
sehener Liegeplatz;
c) den in Spalte A des in Kapitel 19 des IGC-Codes
angegebenen Namen des Stoffes;
d) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank
(bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Rest-
menge);
e)Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff
befindlichen gefährlichen Güter.
1.3.4 Wenn die gefährlichen Güter einen Flammpunkt von
60 Grad Celsius oder niedriger haben, sofern diese nicht
den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 zugeordnet werden kön-
nen:
a) Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b) Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffs-
identifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorge-
sehener Liegeplatz;
c) bei allen Stoffen, die jeweilige Klasse und UN-Num-
mer, die bei einer Zuordnung zum IMDG-Code
zutreffen würde, sowie den im IMDG-Code aufge-
führten richtigen technischen Namen, falls erfor-
derlich ergänzt durch die technische Benennung in
Klammern;
d) den Flammpunkt;
e) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank
(bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Rest-
menge);
f)Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff
befindlichen gefährlichen Güter.
2. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefähr-
lichen Gütern beladenen Binnenschiffes in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung gemäß §
3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1:
a) Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
b)der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen,
Schiffsidentifikationsnummer (amtliche Schiffs-
nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
c) die UN-Nummer;
d) die gemäß Nummer 3.1.2 ADN bestimmte offizielle
Benennung, sofern zutreffend ergänzt durch die
technische Benennung in Klammern und gegebe-
nenfalls weitere nach Nummer 5.4.1.1.2 ADN erfor-
derliche Ergänzungen;
e) bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfäl-
len), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Auf-
bereitung für die Entsorgung befördert werden: dem
richtigen technischen Namen muss der Begriff
,,ABFÄLLE“ oder ,,WASTE“ vorangestellt werden,
sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen
technischen Namens ist;
f) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet,
Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buch-
stabe für die Verträglichkeitsgruppe;
g)die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die
Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit
dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatz-
gefahr übereinstimmen;
h) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zuge-
ordnete Verpackungsgruppe;
i) bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität,
Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl
(TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stof-
fen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
j) die Anzahl, Art und Bruttomasse der
Versandstücke (auch wenn in Beförderungsein-
heiten enthalten),
Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
Frachtcontainer,
ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten
(Unit Loads)
sowie die Identifizierungsnummer von Containern,
Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die
gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven
Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätz-
lich die Nettomasse des Explosivstoffes;
k) gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefähr-
lichen Gütern um begrenzte Mengen oder freige-
stellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise
3.5 ADN handelt; in diesem Falle können die Anga-
ben gemäß des ersten Halbsatzes und den Buchsta-
ben a bis j mit Ausnahme der Identifizierungsnum-
mer des Containers entfallen;
l) bei Tankschiffen abweichend von Buchstabe j: die
Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei
leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Rest-
menge) sowie zusätzlich den Flammpunkt, falls die-
ser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt;
m)die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen
gefährlichen Güter.
3. Im Falle des Beladens von Wasserfahrzeugen mit
gefährlichen Gütern im Geltungsbereich dieser Verord-
nung zum Zwecke des Transports gemäß §
3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3:
Dienstag, den 8. Juni 2021 389
HmbGVBl. Nr. 39
3.1 Es gelten jeweils die in den Nummern 1 und 2 für die
verschiedenen Wasserfahrzeuge und verschiedenen
Arten von gefährlichen Gütern genannten Melde-
pflichten (Ausnahme: die Angabe über den Zweck des
Einbringens).
3.2 Werden die betroffenen gefährlichen Güter nach dem
Beladen nur innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung transportiert, können im Falle von Binnen-
schiffen und Hafenfahrzeugen die Daten gemäß Num-
mer 1 angegeben werden.
In diesem Falle
ersetzt die amtliche Schiffsnummer die Schiffs
identifikationsnummer und
kann auf die Angabe der Flagge verzichtet werden.
4. Im Falle des Transports von gefährlichen Gütern mit
Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen der Hafenbahn
gemäß §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4:
a) Die UN-Nummer;
b)der richtige technische Name, sofern zutreffend
ergänzt durch die technische Benennung in Klam-
mern, und gegebenenfalls weitere eventuell erfor-
derliche Ergänzungen gemäß den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt;
c) bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfäl-
len), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Auf-
bereitung für die Entsorgung befördert werden,
muss dem richtigen technischen Namen der Begriff
,,ABFÄLLE“ oder ,,WASTE“ vorangestellt werden,
sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen
technischen Namens ist;
d) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet,
Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buch-
stabe für die Verträglichkeitsgruppe;
e)die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die
Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit
dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatz-
gefahr übereinstimmen;
f) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zuge-
ordnete Verpackungsgruppe;
g)bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität,
Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl
(TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stof-
fen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
h) die Anzahl, Art und Bruttomasse der
Versandstücke (auch wenn in Beförderungsein-
heiten enthalten),
Tanks,
Frachtcontainer,
ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten
(Unit Loads)
sowie die Identifizierungsnummer von Containern;
bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo-
sivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosiv-
stoffs;
i) gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefähr-
lichen Gütern um begrenzte Mengen oder freige-
stellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise
3.5 RID handelt; in diesem Falle können die Anga-
ben gemäß Buchstaben a bis h mit Ausnahme der
Identifizierungsnummer des Containers entfallen;
j) die Wagennummer.
5. Im Falle des Abstellens von verpackten gefährlichen
Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf
einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug
gemäß §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5:
a) Die UN-Nummer;
b) der gemäß den Gefahrgutvorschriften für den jewei-
ligen Verkehrsträger, mit dem nach dem zeitweili-
gen Aufenthalt weiterbefördert werden soll,
bestimmte richtige technische Name, sofern zutref-
fend ergänzt durch die technische Benennung in
Klammern und gegebenenfalls weitere eventuell
erforderliche Ergänzungen;
c) bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfäl-
len), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Auf-
bereitung für die Entsorgung befördert werden,
muss dem richtigen technischen Namen der Begriff
,,ABFÄLLE“ oder ,,WASTE“ vorangestellt werden,
sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen
technischen Namens ist;
d) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet,
Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buch-
stabe für die Verträglichkeitsgruppe;
e)die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die
Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit
dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatz-
gefahr übereinstimmen;
f) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zuge-
ordnete Verpackungsgruppe;
g)bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität,
Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl
(TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stof-
fen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
h) die Anzahl, Art und Bruttomasse der
Versandstücke (auch wenn in Beförderungsein-
heiten enthalten),
Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen,
Frachtcontainer,
ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten
(Unit Loads)
sowie die Identifizierungsnummer von Containern,
Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die
gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven
Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätz-
lich die
Nettoexplosivstoffmasse (NEM);
i) der genaue Stellplatz auf dem Betriebsgelände oder
auf dem Hafenfahrzeug und Liegeplatz des Hafen-
fahrzeugs.
Für gefährliche Güter, die von einem Betriebsgelände
auf ein Seeschiff verladen werden sollen oder die von
einem Seeschiff gelöscht wurden und die den Vorschrif-
ten des IMDG-Codes unterliegen, jedoch nicht den
Vorschriften des ADR/RID/ADN oder nur den Vor-
schriften für begrenzte Mengen oder freigestellte Men-
gen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 des ADR/
RID/ADN für den vorausgehenden beziehungsweise
nachfolgenden Verkehrsträger zugeordnet werden kön-
nen, sind die Daten gemäß Nummer 1.1 mit Ausnahme
der Buchstaben a und b anzugeben.
Dienstag, den 8. Juni 2021
390 HmbGVBl. Nr. 39
1. Werden verpackte, auch in Beförderungseinheiten befindli-
che gefährliche Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufent-
halts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeu-
gen abgestellt, gelten gemäß §5 Absätze 1 und 2 die in den
Tabellen 1.1 bis 1.4 genannten Mengengrenzen, besonderen
Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbe-
schränkungen. Dabei sind mit Ausnahme auf Wasserfahr-
zeugen die in der Tabelle 2 und der Tabelle 3 angegebenen
Sicherheitsabstände zu beachten.
2. Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeits-
schutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasser-
rechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Auf-
enthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmi-
gung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist
und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf Men-
gengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, gene-
relle Zulassungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände
enthält, gelten gemäß §5 Absatz 1 bei Abweichungen die in
der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten
Sicherheitsmaßnahmen.
Anlage 2 (zu §5 Absätze 1 und 2)
Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen,
die gemäß §5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern
zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf
Wasserfahrzeugen einzuhalten sind
Tabelle 1.1
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1),2) Besondere
Sicherheitsanforderungen1)
1 Generell Das Abstellen ist nicht zugelassen
1.4
Stoffe und Gegenstände der Verträglich-
keitsgruppe S, die nicht dem Spreng-
stoffrecht unterliegen
500 t
2.1 Alle Stoffe und Gegenstände 200 t
Bei Abstellen im Gebäude zusam-
men mit Klasse 2.3: insgesamt
maximal 150 Gasflaschen oder 15
Druckfässer
2.2 Alle Stoffe und Gegenstände 2400 t
1)
Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generel-
len Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2)
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht
bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die
Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.
Dienstag, den 8. Juni 2021 391
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.2
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1),2) Besondere
Sicherheitsanforderungen1)
2.3 Generell 80 t
Bei Abstellen im Gebäude zusam-
men mit Klasse 2.1: insgesamt
maximal 150 Gasflaschen oder
15 Druckfässer
2.3
UN 1017 Chlor
80 t
Wenn im Container,
dann nur im Freien abstellen
UN 1045 Fluor
UN 1048 Bromwasserstoff
UN 1050 Chlorwasserstoff
UN 1076 Phosgen
80 t Nur im Freien abstellen
UN 1079 Schwefeldioxid
UN 1589 Chlorcyan
UN 2188 Arsin
80 t
Bei mehr als 0,02 t
nur im Freien abstellen
UN 2548 Chlorpentafluorid
3
Verpackungsgruppe I 200 t
UN 1093 Acrylnitril
Das Abstellen ist nicht zugelassen
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
Verpackungsgruppe II 200 t
UN 1648 Acetonitril 200 t Nur im Freien abstellen
Verpackungsgruppe III 2400 t
4.1
Generell 300 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen
,,Explosionsgefahr“
Das Abstellen ist nicht zugelassen
4.2 Alle Stoffe und Gegenstände 300 t
4.3 Alle Stoffe und Gegenstände 300 t
Abstellen nur in Gebäuden oder
in Containern
5.1
Generell 300 t
UN 2015 Wasserstoffperoxid 100 t
UN 1485 Kaliumchlorat
100 t
Abstellen nur im Container
und im Freien
UN 1495 Natriumchlorat
UN 1942 Ammoniumnitrat
Das Abstellen ist nicht zugelassen
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige
Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig
1)
Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generel-
len Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2)
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht
bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die
Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.
Dienstag, den 8. Juni 2021
392 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.3
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1),2) Besondere
Sicherheitsanforderungen1)
5.2
Generell 60 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen
,,Explosionsgefahr“
Das Abstellen ist nicht zugelassen
6.1
Generell 1500 t
UN 1092 Acrolein Das Abstellen ist nicht zugelassen
UN 1051 Cyanwasserstoff
500 t Abstellen nur im Freien
UN 1541
Acetoncyanhydrin,
stabilisiert
UN 1566
Berylliumverbindungen
N.A.G.
UN 1567 Beryllium, Pulver
UN 1595 Dimethylsulfat
UN 1613
Cyanwasserstoffsäure,
wässerige Lösung
UN 1614 Cyanwasserstoff
UN 1670 Perchlormethylmercaptan
UN 1707
Thalliumverbindung
N.A.G.
UN 1889 Cyanbromid
UN 2023 Epichlorhydrin
UN 2026
Phenylquecksilber-
verbindung N.A.G.
UN 2321 Trichlorbenzole, flüssig
UN 2471 Osmiumtetroxid
UN 2474 Thiosphosgen
UN 3347
Phenoxyessigsäure-
derivatpestizid, flüssig, giftig,
entzündbar
6.2 Alle Stoffe und Gegenstände Das Abstellen ist nicht zugelassen
7
Leere Verpackungen (freigestellte Stoffe) 2400 t
Kategorie I weiß
Beim Abstellen darf die Gesamtsumme der
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) je Gruppe 50
nicht überschreiten
Kategorie II gelb
Kategorie III gelb
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generel-
len Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht
bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die
Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.
Dienstag, den 8. Juni 2021 393
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.4
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1,2) Besondere
Sicherheitsanforderungen1)
8
Generell 2400 t
UN 1052 Fluorwasserstoff
2400 t
Wenn im Container, dann nur im
Freien abstellen
UN 1744 Brom
9
Alle Stoffe 2400 t
UN 3166 unbegrenzt
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generel-
len Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht
bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die
Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.
Tabelle 2
Sicherheitsabstände1)
beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern im Freien2),3)
Klasse bzw.
Nebengefahr
2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
2.1 0 0 10 30 30 3 10 10 10 10 3 0
2.2 0 0 10 30 30 3 3 3 3 10 0 0
2.3 0 0 10 30 30 3 3 10 10 10 0 0
3 10 10 10 3 10 3 10 10 10 10 0 0
4.1 30 30 30 3 3 0 3 10 10 10 3 0
4.2 30 30 30 10 3 3 10 10 10 10 3 0
4.3 3 3 3 3 0 3 10 10 10 10 3 0
5.1 10 3 3 10 3 10 10 10 10 10 10 0
5.2 10 3 10 10 10 10 10 10 10 10 10 0
6.1 10 3 10 10 10 10 10 10 10 10 0 0
7 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 4) 10 10
8 3 0 0 0 3 3 3 10 10 0 10 0
9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 0
1)
Angaben in Metern.
2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freige-
stellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindes-
tens 3 Metern einzuhalten, sofern in der nachstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entspre-
chende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen
und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.
3) Werden durch die vorstehende Tabelle für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförde-
rungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr und, sofern zutreffend,
der Nebengefahren 2, 4 und 5 Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht überein-
ander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden. Die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei
einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt.
4) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen
sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.
Dienstag, den 8. Juni 2021
394 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 3
Sicherheitsabstände1) beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in Gebäuden2)
Klasse bzw.
Nebengefahr
2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
2.1 0 0 4) 4) 4) 3 4) 10 4) 10 3 0
2.2 0 0 4) 4) 4) 3 4) 3 4) 10 0 0
2.3 0 0 4) 4) 4)
3 4)
10 4)
10 0 0
3 4) 4) 4)
3 10 3 4)
10 4)
10 0 0
4.1 4) 4) 4) 3 3 0 4) 10 4) 10 3 0
4.2 4) 4) 4) 10 3 3 4) 10 4) 10 3 0
4.3 3 3 3 3 0 3 4)
10 4)
10 3 0
5.1 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4)
10 10 10
5.2 10 3 10 10 10 10 10 4) 4)
10 10 0
6.1 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 10 0 0
7 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 3)
10 10
8 3 0 0 0 3 3 3 10 10 0 10 0
9 0 0 0 0 0 0 0 10 0 0 10 0
1) Angaben in Metern.
2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freige-
stellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindes-
tens 3 Metern einzuhalten, sofern in der vorstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entspre-
chende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen
und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.
3)
Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen
sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.
4) In verschiedenen Brandabschnitten.
Dienstag, den 8. Juni 2021 395
HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 3 (zu §5 Absatz 1 und §15 Absatz 1)
Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, die gemäß §5 Absatz 1
beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts
in Gebäuden und im Freien sowie bei feuergefährlichen Arbeiten gemäß §15 Absatz 1
einzuhalten sind
1. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Ab
stellen von gefährlichen Gütern in Gebäuden:
a) Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
b) die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadrat-
meter betragen,
c)die Brandabschnitte müssen durch Brandwände ge
trennt sein,
d)Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit
einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
e) der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens
5 Meter betragen,
f) die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern
maximal 2 Lagen übereinander betragen,
g) die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt
(Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschrit-
ten werden,
h) die Lagerdichte darf durchschnittlich maximal 1 Tonne
je Quadratmeter betragen,
i) eine geeignete automatische Brandmeldeanlage ist vor-
zuhalten,
j) eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleis-
ten,
k) festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind
freizuhalten,
l) Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die
Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
m)
die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 3) müssen
beachtet werden,
n) es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen
werden und
o) Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müs-
sen mit Auffangräumen versehen sein.
2. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Ab
stellen im Freien von flüssigen gefährlichen Gütern in
Tankcontainern oder vergleichbaren Gebinden:
a) Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
b) die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadrat-
meter betragen,
c) die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder
einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein;
bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderun-
gen an den Schutzstreifen in Abhängigkeit von Art
und Menge der brennbaren Flüssigkeit größer sein als
der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für
Brandabschnitte,
d)Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit
einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
e) der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens
5 Meter betragen,
f) die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern
maximal 2 Lagen übereinander betragen,
g) die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt
(Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschrit-
ten werden,
h) die Lagerdichte darf pro Brandabschnitt durchschnitt-
lich maximal 1 Tonne pro Quadratmeter betragen,
i) es hat eine Überwachung durch Personal 24 Stunden am
Tag oder durch eine geeignete automatische Brandmel-
deanlage zu erfolgen,
j) eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleis-
ten,
k) festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind
freizuhalten,
l) Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die
Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
m)
die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen
beachtet werden,
n) es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen
werden und
o) Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müs-
sen mit Auffangräumen versehen sein.
3. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Ab
stellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförde-
rungseinheiten im Freien:
a)Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen
Beförderungseinheiten nur in hierfür geeigneten
Brandabschnitten,
b)die Brandabschnittsgröße darf maximal 800 Quadrat
meter betragen,
c) die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder
einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein;
bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderun-
gen an den Schutzstreifen in Abhängigkeit von Art
und Menge der brennbaren Flüssigkeit größer sein als
der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für
Brandabschnitte,
d) die Stapelhöhe darf maximal zwei Lagen übereinander
betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln manuell erfolgt
und keine geeignete automatische Brandmeldeanlage
vorhanden ist,
e) die Stapelhöhe darf maximal vier Lagen übereinander
betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln automatisiert
erfolgt und eine geeignete automatische Brandmelde
anlage vorhanden ist,
f) Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die
Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
g) die stoffabhängigen Mengengrenzen je Brandabschnitt
(Anlage 2, Tabelle 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten
werden,
Dienstag, den 8. Juni 2021
396 HmbGVBl. Nr. 39
h) eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleis-
ten,
i) nach Absprache mit der Behörde für Inneres und Sport
Feuerwehr sind Flächen auszuweisen, die gegebe-
nenfalls als sogenannte Gefahrgutplätze in der Weise
dienen, dass die Behörde für Inneres und Sport Feuer-
wehr dort Packstücke oder Container mit gefährlichen
Gütern untersuchen und gegebenenfalls einsatztakti-
sche Maßnahmen durchführen kann,
j) die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen
beachtet werden,
k) werden durch Anlage 2, Tabelle 2 für gefährliche Güter,
die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungs-
einheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kenn-
zeichen für die Hauptgefahr beziehungsweise der Klas-
sen 2, 4 und 5 der Nebengefahr Sicherheitsabstände
bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht
übereinander oder unmittelbar nebeneinander abge-
stellt werden; die Forderung nicht unmittelbar neben
einander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in
jede Richtung erfüllt,
l) es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen
werden und
m)
Flächen, in denen flüssige Stoffe in geschlossenen
Be
förderungseinheiten abgestellt werden, müssen mit
Auf
fangräumen versehen sein.
4. Generelle Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen
beim Abstellen von gefährlichen Gütern im Freien und in
Gebäuden:
a)Brandschutzordnung
Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 zu
erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an
geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die
Teile B und C dieser Brandschutzordnung sind jeweils
auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal
ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal
jährlich zu unterweisen.
b)Feuerwehrplan
Es ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen
und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
5. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei feuer-
gefährlichen Arbeiten:
a) Vor Beginn der Arbeiten hat die oder der für die Durch-
führung Verantwortliche unter Mitwirkung falls von
den Arbeiten betroffen der Leitung des Betriebsgelän-
des beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
Prüfung der örtlichen Verhältnisse (zum Beispiel
Rohrleitungen, Trennwände, Isolierungen und Hohl-
räume),
gefährliche Güter und andere bewegliche brennbare
Stoffe und Gegenstände aus dem Bereich der Arbeits-
stelle entfernen,
brennbare Bauteile (zum Beispiel Balken, Holzwände,
Holzböden und Holztüren, Wand- und Deckenbeklei-
dungen) gegen Entzündung durch Funkenflug oder
Erhitzung sichern,
Rohrdurchlässe, Fugen, Ritzen oder offene Rohrlei-
tungen mit nicht brennbaren Stoffen so abdichten,
dass von der Arbeitsstelle keine Flammen, Funken
oder glühende Teile in andere Räume oder Bereiche
gelangen können,
vor und während der feuergefährlichen Arbeiten ist
sicherzustellen, dass sich im Arbeitsbereich keine
explosive oder entzündbare Atmosphäre befindet.
b) Die nach Buchstabe a erforderlichen Sicherheitsvorkeh-
rungen sind vor Beginn der Arbeiten durch den für die
Durchführung Verantwortlichen schriftlich festzulegen.
Eine Zweitschrift der festgelegten Sicherheitsvorkeh-
rungen ist soweit von den Arbeiten betroffen der Lei-
tung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers
des Wasserfahrzeuges auszuhändigen. Die Arbeitskräfte
sind entsprechend zu unterweisen.
c) Während feuergefährlicher Arbeiten sind
die Arbeitsstellen und die angrenzenden Räume und
Bereiche auf Brandgefahr zu kontrollieren,
am unmittelbaren Arbeitsort mindestens ein geeigne-
ter Feuerlöscher oder geeignete Feuerlöschmittel
bereitzuhalten.
d)Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten muss
seiner Art und seinem Umfang entsprechend die
Arbeitsstelle, deren Umgebung und die angrenzenden
Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Wärme,
Glimmstellen, Brandnester und auf verdächtigen Rauch
überprüft werden.
Dienstag, den 8. Juni 2021 397
HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 4 (zu §6 Absatz 1)
Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen,
die gemäß §6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr
verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind
Tabelle 1.1
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1),2)
Bemerkungen3)
1.1
Es darf sich nicht um Stoffe
und Gegenstände der Verträglichkeits-
gruppen A und K handeln.
2 t
Nettoexplosivstoff-
masse (NEM)
In allen anderen Fällen ist eine
Erlaubnis der für das Sprengstoff-
wesen zuständigen Behörde
erforderlich.
1.2
8 t
Nettoexplosivstoff-
masse (NEM)
1.3 Keine
1.5
2 t
Nettoexplosivstoff-
masse (NEM)
1.6
2 t
Nettoexplosivstoff-
masse (NEM)
3
UN 1093 Acrylnitril
2000 t
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zula-
dung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containerge-
wicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse
die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung
gilt.
2)
Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die
besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr
aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
von Bord zu Bord sowie
in einem Wasserfahrzeug.
3)
Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu
beachten.
Dienstag, den 8. Juni 2021
398 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.2
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1),2)
Bemerkungen3)
4.1
Sofern es sich um Stoffe und Gegen-
stände mit zusätzlichem Kennzeichen
,,Explosionsgefahr“ handelt.
20 t
5.1
UN 1942 Ammoniumnitrat
500 t
UN 2067 Ammoniumnitrat-
haltige Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat,
flüssig
5.2
Generell 100 t
Sofern es sich um Stoffe und Gegen-
stände mit zusätzlichem Kennzeichen
,,Explosionsgefahr“ handelt.
15 t
6.1 UN 1092 Acrolein 2000 t
6.2 Alle Stoffe und Gegenstände Nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
7
Generell
Die Gesamtsumme
der Kritikalitäts
sicherheitskennzahl
(CSI) darf je Gruppe
50 nicht über-
schreiten.
Gruppen sind durch einen
Mindestabstand von 6 Metern
voneinander zu trennen.
UN 2908 Freigestelltes
Versandstück
unbegrenzt
UN 2909 Freigestelltes
Versandstück
UN 2910 Freigestelltes
Versandstück
UN 2911 Freigestelltes
Versandstück
1)
Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zula-
dung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Container
gewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse
die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung
gilt.
2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die
besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr
aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
von Bord zu Bord sowie
in einem Wasserfahrzeug.
3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu
beachten.
Dienstag, den 8. Juni 2021 399
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 2.1
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a)
Die Güter sind nach Möglichkeit
eingehend als erste Ladung zu
löschen und ausgehend als letzte
Ladung zu übernehmen.
X X X X
b)
Die Güter sind bordseitig bis zum
Löschen oder nach dem Laden
besonders zu überwachen.
X
c)
Während der unmittelbaren Überla-
dung dürfen sich an der Ladeluke
und im Arbeitsbereich nur solche
Personen aufhalten, die am Umschlag
beteiligt sind.
X X X X X X X X X X X X
d)
Der Aufenthalt in der Nähe von Ver-
sandstücken mit radioaktiven Stof-
fen ist so kurz wie möglich zu halten.
X
e)
Bei der unmittelbaren Überladung
konventioneller Ladung muss das
Umschlagspersonal nicht-funkenrei-
ßendes Schuhwerk mit leitfähiger
Sohle tragen.
X X
f)
Bei unmittelbarer Überladung kon-
ventioneller Ladung ist der Um
schlagsbereich in geeigneter Weise zu
sichern (zum Beispiel abzusperren
und zu kennzeichnen).
X X1)
X X X2)
X2)
g)
Bei unmittelbarer Überladung von
Versandstücken mit gefährlichen
Gütern sind diese an Bord und an
Land so abzusetzen, dass Beschädi-
gungen durch andere Umschlags
arbeiten möglichst ausgeschlossen
sind.
X X X X X X X X X X X X
1)
Nur bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 2.1 (Entzündbare Gase) und Klasse 2.3 (Giftige Gase).
2) Nur bei Stoffen und Gegenständen mit der Zusatzgefahr 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).
Dienstag, den 8. Juni 2021
400 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 2.2
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a)
Flächen, die für die Aufnahme der
Güter vorgesehen sind, müssen sau-
ber (frei von Verpackungsrückstän-
den und Ladungsresten) sein.
X
b)
Die Vorschriften des IMDG-Codes
über Temperaturkontrolle sind an
zuwenden. Wenn erforderlich, sind
dem Kaibetrieb durch den Anliefe-
rer ein Bedienungshandbuch oder
vergleichbare Informationen für das
Kühlsystem zur Verfügung zu stel-
len.
X X
c)
Die Güter sind vor direkter Feuch-
tigkeit (zum Beispiel Regen, Pfüt-
zen) zu schützen.
X X1)
X X X
d)
Bei unmittelbarer Überladung kon-
ventioneller Ladung ist beim Nahen
eines Gewitters der Umschlag einzu-
stellen, Antennen sind zu erden.
X X X
e)
Feuerlöscheinrichtungen sind be
triebsbereit zu halten.
X X X X X X X X X X X X
f)
Beim Absetzen auf Umschlagsanla-
gen ist ein Mindestabstand von 6
Metern zu Aufenthalts- und Arbeits-
räumen sicherzustellen.
X2)
1) Nur bei Baumwolle.
2)
Nur bei Stoffen der ,,Kategorie II gelb“ sowie der ,,Kategorie III gelb“.
Dienstag, den 8. Juni 2021 401
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 3
Sicherheitsbestimmungen, die bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a)
Die Güter sind bordseitig besonders
zu überwachen.
X
b)
Der Aufenthalt in der Nähe von Ver-
sandstücken mit radioaktiven Stof-
fen ist so kurz wie möglich zu halten.
X
c)
Beim Umschlag von Versandstücken
mit gefährlichen Gütern sind diese
an Bord und an Land so abzusetzen,
dass Beschädigungen durch andere
Umschlagsarbeiten möglichst ausge-
schlossen sind.
X X X X X X X X X X X X
d)
Die Güter sind vor direkter Feuch-
tigkeit (zum Beispiel Regen, Pfüt-
zen) zu schützen.
X X X X X
Dienstag, den 8. Juni 2021
402 HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 5 (zu §7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und §14 Absatz 1 Nummer 6)
Sicherheitsbestimmungen beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut
unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs gemäß §7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sowie beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen gemäß §14 Absatz 1 Nummer 6
Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des
Wasserrechts für den Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung von Wasserfahrzeugen durch eine
Genehmigung bereits Sicherheitsvorschriften einzuhalten oder -maßnahmen durchzuführen hat, gelten gemäß §
7
Absatz 2 bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.
Tabelle 1.1
Sicherheitsbestimmungen1), die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag
und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a)
Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend
als erste Ladung zu löschen und ausgehend als
letzte Ladung zu übernehmen.
X X X
b)
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung
zu schützen. Wenn Planen benutzt werden,
müssen diese schwer entflammbar sein.
X X
c)
Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. X X
d)
Während des Be- und Entladens sind für diese
Stoffe geeignete Feuerlöscheinrichtungen
oder Feuerlöschmittel sowie zur Bekämpfung
von Entstehungsbränden geeignete Feuer
löscher in jeweils ausreichender Anzahl be
triebsbereit zu halten.
X X X X X X X X
e)
Wasserseitig eingesetzte Fahrzeuge sind un
mittelbar nach Be- und Entladung aus dem
Umschlagsbereich abzuziehen.
X X X X X X X X
f)
Das Befüllen und Entleeren der Gastankschiffe
muss im geschlossenen System (Gaspendelver-
fahren) erfolgen. X
1)
Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben
sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
Dienstag, den 8. Juni 2021 403
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.2
Sicherheitsbestimmungen1)
, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag
und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a)
Die Betriebssicherheit der Übergabeleitun-
gen, der Löschbrücke und des Tankschiffes
einschließlich der elektrostatischen Leitfähig-
keit muss gewährleistet sein. Übergabeschläu-
che und Gelenkrohre müssen mit dem
1,3fachen des maximalen Betriebsdruckes
geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf
nachweislich nicht länger als zwölf Monate
zurückliegen.
X X X X X
b)
Der Umschlag ist land- und bordseitig durch
qualifiziertes Personal zu überwachen. Der
Platz darf während des Pumpens nicht verlas-
sen werden. An Bord müssen die Schlauchwa-
chen ausreichend qualifiziert sein, um im
Stör- oder Gefahrenfall die erforderlichen
Maßnahmen treffen zu können.
X X X X X
c)
Schlauch- und Gelenkrohrkupplungen müs-
sen so beschaffen sein, dass beim Lösen oder
Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt, als
nach dem Stand der Technik unvermeidbar
ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen.
X X X X X
d)
Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die
Umschlagsanlage mit einem Sicherheitssys-
tem mit Schnellschlusseinrichtungen ausge-
stattet sein, das selbsttätig land- und schiffs-
seitig den Förderstrom unterbricht und die
Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn
und bevor die Leitungsverbindung bei Gefahr,
zum Beispiel infolge Abtreiben des Schiffes,
zerstört werden kann (vergleiche System UN
101: Einrichtungen an Bord und Land für den
Umschlag gefährlicher Güter).
X X X X X
1)
Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben
sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
Dienstag, den 8. Juni 2021
404 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.3
Sicherheitsbestimmungen1)
, die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag
und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a)
Beim Umschlag im Saugbetrieb muss sicher-
gestellt sein, dass bei einem Schaden an der
Saugleitung das Transportmittel nicht durch
Heberwirkung leerlaufen kann.
X X X X X X X X
b)
Übergabeleitungen und Kabel müssen so ver-
legt sein, dass sie keinen Zug-, Druck- oder
Knickbeanspruchungen ausgesetzt sind, allen
Schiffsbewegungen folgen und nicht beschä-
digt werden können.
X X X X X
c)
Die Übergabeleitungen müssen land- und
schiffsseitig fest verbunden sein, zum Beispiel
durch Verschraubungen oder Kupplungen.
X X X X X
d)
Beim Nahen eines Gewitters sind auch die
Antennen zu erden.
X X X2)
X2)
e)
Das Leitungssystem muss durch entspre-
chende Einrichtungen gefahrlos entspannt
werden können.
X X X X X
f)
Vor Beginn des Umschlags müssen das Tank-
schiff und das Leitungssystem an Land sowie
die metallischen Konstruktionsteile der Kai-
anlage ausreichend geerdet sein. Der Erdungs-
widerstand (Ableitungswiderstand gegen
Erde) darf 106
Ohm nicht überschreiten. Lei-
tende Verbindungen dürfen erst nach dem
Lösen der Übergabeleitungen entfernt werden.
X X X2)
X2)
g)
Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwin-
digkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren
durch elektrostatische Aufladung der in Rohr-
leitungen strömenden Flüssigkeiten vermie-
den werden.
X X
1)
Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben
sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.
Dienstag, den 8. Juni 2021 405
HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 1.4
Sicherheitsbestimmungen1), die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag
und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a)
Bei entzündbaren Stoffen und Gegenständen
müssen Lüftungseinrichtungen und Druck-
ausgleichsöffnungen der Tanks an ihren Mün-
dungen mit Flammendurchschlagsicherungen
versehen sein.
X X
b)
Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks
mit der Außenluft verbinden, müssen mit
Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und
Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen
sein.
X X X X
c)
Peil- und Schauöffnungen dürfen nur so lange
geöffnet werden, wie es zur Feststellung des
Flüssigkeitsstandes erforderlich ist.
X X X X
d)
Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich
(zum Beispiel Türen, Oberlichter und Bull
augen) sind während des Umschlags geschlos-
sen zu halten.
X X X2)
X2)
e)
Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch
anzeigenden Gasmessgeräten (Gaswarngerä-
ten) zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene
und geprüfte Gasmessgeräte eingesetzt wer-
den, die an exponierten Stellen auf dem Schiff
und der Löschbrücke aufzustellen sind.
X
f)
Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder
anderen Witterungsbedingungen, die die
Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen
können, ist der Umschlag einzustellen.
X X X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben
sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.
Dienstag, den 8. Juni 2021
406 HmbGVBl. Nr. 39
Tabelle 2
Sicherheitsbestimmungen1), die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für die Durchfuhr
einzuhalten sind:
Maßnahmen
Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a)
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung
zu schützen. Wenn Planen benutzt werden,
müssen diese schwer entflammbar sein.
X X
b)
Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben
sind, werden diese als gleichwertig angesehen.“
Dienstag, den 8. Juni 2021 407
HmbGVBl. Nr. 39
§1
Anordnung als Landesstatistik
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Reprä-
sentativerhebung als Landesstatistik über den Zustand und die
Merkmale von Wohngebäuden durchgeführt. Sie dient als
Grundlage für die Ableitung von Handlungsempfehlungen
und Maßnahmen im Rahmen des Hamburger Klimaplans und
des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes, soweit Wärmever-
sorgung und Gebäudeeffizienz betroffen sind.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von etwa 35000 Eigentümerinnen und Eigentümern
von Hamburger Wohngebäuden (Bruttostichprobe). Die
Nettostichprobe wird auf Angaben zu etwa 10000 Hamburger
Wohngebäuden geschätzt. Die repräsentative Bruttostichprobe
über Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden
mit Ausnahme der Wohnheime wird auf Grundlage der bei der
Stadtreinigung Hamburg als öffentlich-rechtlicher Entsor-
gungsträgerin vorhandenen Daten gezogen.
(2) Zusätzlich zu dem nach Absatz 1 über eine Zufallsstich-
probe ermittelten Kreis der zu Befragenden erhalten alle übri-
gen Wohngebäudeeigentümerinnen und Wohngebäudeeigen-
tümer, die im Rahmen der Zufallsstichprobe nicht gezogen
wurden, die Möglichkeit, an der Erhebung teilzunehmen.
(3) Im Rahmen der Erhebung werden selbstnutzende
Wohngebäudeeigentümerinnen und Wohngebäudeeigentü-
mer, private Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter
Wohngebäude sowie Unternehmen mit Eigentum an Wohnge-
bäuden befragt. Anstelle der Wohngebäudeeigentümerinnen
und Wohngebäudeeigentümer können deren Beauftragte
befragt werden.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juni 2021
bis 31. Dezember 2021.
(2) Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2020
bis 1. Juni 2021. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juni
2021.
§4
Erhebungsmethode
(1) Die Erhebung erfolgt durch eine elektronische Befra-
gung unter Verwendung eines standardisierten Fragebogens.
(2) Die Beantwortung des standardisierten Fragebogens
erfolgt bei dem über die Zufallsstichprobe ermittelten zu befra-
genden Personenkreis
1. bei Eigentümerinnen und Eigentümern von bis zu fünf
Wohngebäuden durch Ausfüllen eines Online-Formulars,
das die Befragten mit Hilfe eines Kennwortes abrufen kön-
nen, das auf einem vorangegangenen postalischen Anschrei-
ben abgedruckt ist,
2. bei Eigentümerinnen und Eigentümern von mehr als fünf
Wohngebäuden alternativ durch Ausfüllen eines inhaltlich
gleichen Fragebogens als Excel-Tabelle, die den Befragten
über eine von ihnen selbst übermittelte E-Mail-Adresse zur
Verfügung gestellt wird.
Bei Wohngebäudeeigentümerinnen und Wohngebäudeeigen-
tümern, die nicht Teil des über die Zufallsstichprobe ermittel-
ten zu befragenden Personenkreises sind und sich zusätzlich
an der Erhebung beteiligen, erfolgt die Beantwortung des
standardisierten Fragebogens durch Ausfüllen eines Online-
Formulars, das die Befragten mit Hilfe eines Links ohne
Kennwortschutz abrufen können.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß §
1 sind
Merkmale der Wohngebäude sowie zu den Wohngebäude
eigentümerinnen und Wohngebäudeeigentümern entspre-
chend der als Anlage beigefügten Liste der Erhebungsmerk-
male.
§6
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die Erhebung sind
1. Name (Vorname und Nachname) und Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der aus der Gesamtheit
ausgewählten Gebäudeeigentümerinnen und Gebäude
eigentümer oder ihrer Beauftragten (Personen oder Unter-
nehmen),
2. die Anzahl der privaten Stromzähler (Haushaltszähler) der
aus der Gesamtheit ausgewählten Gebäude,
3. das jeweilige Baujahr der aus der Gesamtheit ausgewählten
Gebäude,
4. die nach §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 von den Befragten
selbst übermittelten E-Mail-Adressen und
5. die von den Befragten bei der Beantwortung der standardi-
sierten Fragebögen nach §
4 Absatz 2 für Rückfragen bei
unvollständig oder mehrdeutig ausgefüllten Fragebögen
selbst angegebenen E-Mail-Adressen oder Telefonnum-
mern.
(2) Die erhobenen Hilfsmerkmale nach Absatz 1 sind zu
löschen:
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Ermittlung des Zustandes
und zugehöriger Gebäudemerkmale von Wohngebäuden
(Wohngebäudezustandsbefragungsverordnung)
Vom 1. Juni 2021
Auf Grund von §2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes (HmbStatG) vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79,
474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29,
34), wird verordnet:
Dienstag, den 8. Juni 2021
408 HmbGVBl. Nr. 39
1.Baujahr
2.Gebäudegröße
3.Anbausituation
4. Nutzfläche/Beheizte Wohnfläche
5. Anzahl Geschosse
6.Dachgeschossausbau
7.Denkmalschutz
8.Fassadentyp
9.Heizung
10. Baujahr der Heizungsanlage
11.Lüftungsanlage
12. Energetischer Modernisierungszustand
13.Energieausweis
14.Energieverbrauch
15.Photovoltaik
16.Solarthermie
17. Fernwärme Quartier
18.Feststoffheizung/Kamin
19. Überwiegende Energieart (Beheizung)
20. Überwiegende Energieart (Warmwasser)
21.Warmwasseraufbereitung
22. Räumliche Lage (Stadtteil, Postleitzahl)
23.Wohnkosten
24.Energiekosten
25. Art der Wohngebäudeeigentümerin oder des Wohngebäu-
deeigentümers (Privatperson, Gemeinschaft von Woh-
nungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern,
Wohnungsgenossenschaft, privatwirtschaftliches Unter-
nehmen oder Wohnungsunternehmen, SAGA Unterneh-
mensgruppe, Bund/Freie und Hansestadt Hamburg)
26. Mitgliedschaft eines wohnungswirtschaftlichen Verbandes
1. die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3, wenn
der Versand der postalischen Anschreiben nach §4 Absatz 2
Satz 1 abgeschlossen ist,
2. die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, wenn die
Übersendung der Excel-Tabellen nach §
4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 abgeschlossen ist,
3. die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5, wenn die Aus-
wertung der standardisierten Fragebögen abgeschlossen ist.
§7
Grundsatz der Freiwilligkeit
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Datenerhebungen, Datenübermittlungen,
Verarbeitungsbefugnisse
(1) Die Erhebung und Auswertung der Daten wird von der
für das Wohnungswesen zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung
und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des §
5
Absatz 2 HmbStatG durch Dritte durchführen zu lassen.
(3) Die Stadtreinigung Hamburg ist befugt, die zur Ermitt-
lung des zu befragenden Personenkreises nach §
2 Absatz 1
erforderlichen Hilfsmerkmale im Sinne des §6 Absatz 1 Num-
mer 1 aus den bei ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträ-
gerin vorhandenen Daten an die für das Wohnungswesen
zuständige Behörde zu übermitteln. Die für das Wohnungswe-
sen zuständige Behörde ist befugt, die in Satz 1 genannten
Hilfsmerkmale zur Ermittlung des zu befragenden Personen-
kreises nach §
2 Absatz 1 im Rahmen der Wohngebäudezu-
standsbefragung zu verarbeiten.
(4) Die Stromnetz Hamburg GmbH ist befugt, die für die
Ermittlung des zu befragenden Personenkreises nach §
2
Absatz 1 erforderlichen Hilfsmerkmale im Sinne des §
6 Ab-
satz 1 Nummer 2 aus den bei ihr als Betreiberin und Eigentü-
merin des Hamburger Stromverteilungsnetzes und der dazuge-
hörigen Netzanlagen vorhandenen Daten der Stromzähler
datei zum Zwecke der Ermittlung der Anzahl der Wohnungen
je Gebäude und damit der Schätzung der Größe des Gebäudes
an die für das Wohnungswesen zuständige Behörde zu über-
mitteln. Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale im Rahmen der
Wohngebäudezustandsbefragung zu verarbeiten.
(5) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist
befugt, die nach Maßgabe des §13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6
des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), vom Landesbetrieb Geoinformation
und Vermessung zur Ermittlung des zu befragenden Personen-
kreises nach §
2 Absatz 1 übermittelten Hilfsmerkmale im
Sinne des §6 Absatz 1 Nummer 3 im Rahmen der Wohngebäu-
dezustandsbefragung zu verarbeiten.
(6) Die nach den Absätzen 3 bis 5 erhobenen Hilfsmerk-
male werden, soweit sie nicht in die Bruttostichprobe nach §2
Absatz 1 gezogen wurden, nach der Stichprobenziehung
gelöscht.
(7) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert veröffentlicht und ausgewertet wer-
den.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Anlage
Liste der Erhebungsmerkmale nach §5
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juni 2021.
Dienstag, den 8. Juni 2021 409
HmbGVBl. Nr. 39
Verordnung
zur Änderung der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung
Vom 1. Juni 2021
Auf Grund von §
18a Absatz 4 des Krankenhausfinan
zierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 887), zuletzt geändert am 29. März 2021 (BGBl. I S. 370,
378), wird verordnet:
Die Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 11. Mai 1993
(HmbGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:
1. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Verhandlung
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vor-
sitzenden vorbereitet und geleitet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher
Verhandlung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Ver-
handlung im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden,
wenn beide Parteien auf die mündliche Verhandlung ver-
zichtet haben; §
10 gilt entsprechend. Es kann auch in
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn
beide Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet
haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass
auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und ent-
schieden werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann den Vertragsparteien auf Antrag
gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an
einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-
lungen vorzunehmen; der Vorsitzende kann dies gegen-
über den Vertragsparteien auch von Amts wegen anord-
nen, soweit die Schiedsstelle hierfür geeignete Räumlich-
keiten und technische Ausstattung zur Verfügung stellt.
Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es auch den
Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich während der
mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die
Verhandlung nach den Sätzen 1 und 2 wird zeitgleich in
Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen.
(4) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende
Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreter der Aufsichts-
behörde können als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der
Schiedsstelle hinzugezogen werden, wenn die Vertragspar-
teien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erfor-
derlich hält.
(6) Der Vorsitzende kann auf Antrag gestatten, dass sich
Zeugen oder Sachverständige während einer Vernehmung
an einem anderen Ort aufhalten. Die Vernehmung wird
zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertra-
gen. Halten sich die Vertragsparteien oder die Vertragspar-
teien und die Mitglieder der Schiedsstelle aufgrund einer
Gestattung oder einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1
oder 2 an einem anderen Ort auf, wird die Vernehmung
auch an diesen Ort beziehungsweise an diese Orte übertra-
gen.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Beteiligten sowie der
zuständigen Behörde zuzuleiten, sofern die Schiedsstellen-
entscheidung nach §
18 Absatz 5 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes zu genehmigen ist.
(8) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entschei-
dungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 6
Satz 1 sind unanfechtbar.
(9) Die Absätze 3 und 8 gelten entsprechend für Vorberei-
tungstermine im Sinne der auf Grundlage des §16 erlasse-
nen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in der jeweils
geltenden Fassung.
(10) Im Übrigen finden auf das Verfahren vor der Schieds-
stelle die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl.
S. 171), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
2. §10 ist wie folgt zu ändern:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,anwesend“ die
Textstelle ,,oder im Falle von §9 Absatz 3 Satz 2 zugeschal-
tet“ eingefügt.
2.2 In Absatz 3 wird das Wort ,,Beteiligten“ durch die Text-
stelle ,,Vertragsparteien, der für sie erschienenen Vertreter,
Bevollmächtigten, Beistände sowie der Sachverständigen,
der Zeugen“ ersetzt.
3. In §
14 wird die Textstelle ,,Gesetzes über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757),
zuletzt geändert am 15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Sei-
ten 1302, 1311)“ durch die Textstelle ,,Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882, 934)“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juni 2021.
Dienstag, den 8. Juni 2021
410 HmbGVBl. Nr. 39
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Registers für Binnenschiffe
und des Registers für Schiffsbauwerke
Vom 1. Juni 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Ham-
burg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Schiffsbauwerke vom 14. April 2021 (HmbGVBl.
S. 203) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 6 am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.
Hamburg, den 1. Juni 2021.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
