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Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

Seite 403

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)
2251-1, 2251-12

Seite 404

FREITAG, DEN8. JULI
403
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2022
Tag I n h a l t Seite
6. 7. 2022 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
1101-1
4. 7. 2022 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
2251-1, 2251-12
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 6. Juli 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
26 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom
21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 4. Mai
2022 (HmbGVBl. S. 303), erhält folgende Fassung:
,,§26
Verhaltensregeln
(1) Die Mitglieder haben zur Veröffentlichung anzugeben
1. die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe der Arbeit-
geberin oder des Arbeitgebers sowie der Branche, der
eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stel-
lung,
b) selbstständige Gewerbetreibende: die Art des Gewerbes
und die Angabe der Firma,
c) freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: die Angabe
des Berufszweiges,
d Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
bei mehreren ausgeübten Berufen,
2. früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Man-
datsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr aufgegeben
worden sind,
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer
Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körper-
schaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, ein-
schließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaf-
ten bestehenden Mitarbeitervertretungen, unter Angabe, ob
vergütet oder ehrenamtlich,
4.Funktionen in Berufsverbänden, Gewerkschaften, Wirt-
schaftsvereinigungen, Interessenverbänden oder ähnlichen
Organisationen, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamt-
lich,
5.Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden,
unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich, soweit diese
nicht unter Nummern 3 und 4 fallen,
6. Funktionen in Organen von Parteien, unter Angabe, ob ver-
gütet oder ehrenamtlich,
7. Beteiligungen an gewerblichen Gesellschaften, bei Aktien-
gesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1
vom Hundert des Grundkapitals ausmacht,
8. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder
Interessen und Erstattung von Gutachten und sonstiger
Dienst- und Werkleistungen für Organisationen nach
Nummern 4 bis 6, soweit diese Tätigkeiten nicht im übli-
chen Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
9. entgeltliche publizistische und Vortragstätigkeit, wenn sie
die übliche Vergütung übersteigt.
Freitag, den 8. Juli 2022
404 HmbGVBl. Nr. 39
(2) Die Mitglieder haben der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Bürgerschaft anzuzeigen
1. die Einkünfte aus anwaltlicher oder sonstiger Beratungstä-
tigkeit für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg
oder die Bundesrepublik Deutschland,
2. den Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied
während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft in der
Bürgerschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Ver-
mögensvorteile zugewendet werden sollen,
3. alle Zahlungen an Parteien oder Wählervereinigungen, die
über satzungsmäßig geschuldete Mitgliedsbeiträge hinaus-
gehen.
(3) Die Mitglieder haben über Geldspenden und geldwerte
Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politi-
sche Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rech-
nung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalender-
jahr 1200 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und
der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der
Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bür-
gerschaft anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalen-
derjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spende-
rin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 2500
Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Bürgerschaft unter Angabe der Höhe und Herkunft zu
veröffentlichen.
(4) Änderungen sind unverzüglich zu melden.
(5) Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein
bestimmtes Verhalten als Mitglied ist unzulässig.
(6) Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in
beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu
unterlassen.
(7) Wirkt ein Mitglied in einem Ausschuss an der Beratung
oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an dem es selbst
oder eine andere beziehungsweise ein anderer, für die bezie-
hungsweise den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares
wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenver-
knüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen.
(8) In Zweifelsfragen haben sich die Mitglieder durch Rückfra-
gen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft
über die Auslegung der Bestimmungen zu informieren.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft berich-
tet mindestens einmal im Jahr den Vorsitzenden der in der
Bürgerschaft vertretenen Fraktionen und den Sprecherinnen
beziehungsweise Sprechern von Gruppen oder den von ihnen
benannten Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern über
die Anzeigen und Mitteilungen seitens der Mitglieder.
(10) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied gegen die
Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der
Präsident der Bürgerschaft den Sachverhalt aufzuklären und
das betroffene Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhalts-
punkte für einen Verstoß, gibt die Präsidentin oder der Präsi-
dent der Bürgerschaft der Fraktion oder Gruppe, der das
betroffene Mitglied angehört, oder diesem selbst, sofern es
keiner Fraktion oder Gruppe angehört, Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürger-
schaft teilt das Ergebnis der Überprüfung bei nicht unerhebli-
chen Verstößen dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der
Präsident der Bürgerschaft kann das Ergebnis der Über
prüfung der Bürgerschaft mitteilen. Ist ein Verstoß nicht fest-
gestellt worden, so bedarf diese Mitteilung an die Bürgerschaft
der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Die Mitteilung an
die Bürgerschaft hat stets dann zu erfolgen, wenn das betrof-
fene Mitglied dies verlangt.“
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2022.
Der Senat
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 4. Juli 2022
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Zweiten
Medienänderungsstaatsvertrag vom 4. Mai 2022 (HmbGVBl.
S. 305) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 am 30. Juni 2022 in Kraft getre-
ten ist.
Hamburg, den 4. Juli 2022.
Die Senatskanzlei
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51
29
77.
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).