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Gesetz zur Verbesserung der Betreuungsqualität in Hamburger Kindertagesstätten
860-9

Seite 335

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
2170-5

Seite 336

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg
3032-3

Seite 342

Gesetz zur Änderung des BNI-Gesetzes
2126-18

Seite 343

FREITAG, DEN12. OKTOBER
335
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2018
Tag I n h a l t Seite
4. 10. 2018 Gesetz zur Verbesserung der Betreuungsqualität in Hamburger Kindertagesstätten . . . . . . . . . . . . . . 335
860-9
4. 10. 2018 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 336
2170-5
4. 10. 2018 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechts
anwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
3032-3
4. 10. 2018 Gesetz zur Änderung des BNI-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
2126-18
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Achtes Gesetz
zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. Juni 2018
(HmbGVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §16 der
Eintrag ,,§
16a Verbesserung der pädagogischen Personal-
ausstattung im Krippen- und Elementarbereich“ eingefügt.
2. Hinter §16 wird folgender §16a eingefügt:
,,§16a
Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung
im Krippen- und Elementarbereich
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflich-
tung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogi-
schem Personal für die Betreuung von Kindern bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr für alle Krippenleistungs
arten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach §
15 bis
zum 1. Januar 2021 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:4
(eine finanzierte Fachkraft auf vier betreute Kinder) zu
erhöhen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflich-
tung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogi-
schem Personal für die Betreuung von Kindern ab dem voll-
endeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für alle
Elementarleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarun-
gen nach §
15 bis zum 1. Januar 2024 auf einen Fachkraft-
schlüssel von 1:10 (eine finanzierte Fachkraft auf zehn
betreute Kinder) zu erhöhen.“
Gesetz
zur Verbesserung der Betreuungsqualität
in Hamburger Kindertagesstätten
Vom 4. Oktober 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Der Senat
Freitag, den 12. Oktober 2018
336 HmbGVBl. Nr. 39
Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), geändert am
17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift des Teils 2 wird hinter der Text-
stelle ,,Wohngemeinschaften,“ die Textstelle ,,Wohn
assistenzgemeinschaften,“ eingefügt.
1.2 In Abschnitt 4 des Teils 2 wird der Eintrag ,,§19a Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“ angefügt.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §
30 wird der Eintrag ,,§
30a
Angehörigenbefragung“ eingefügt.
1.4 Der Eintrag zu §31 erhält folgende Fassung:
,,§31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf-
und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtun-
gen“.
1.5 Der Eintrag zu §36 erhält folgende Fassung:
,,§36 (aufgehoben)“.
1.6 Der Eintrag zu §41 erhält folgende Fassung:
,,§41 (aufgehoben)“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter der Textstelle ,,Zweck des Gesetzes ist es,“ wird
die Textstelle ,,in Übereinstimmung mit dem Überein-
kommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember
2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderun-
gen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)“ eingefügt.
2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung
und Förderung der Gesundheit, Mobilität und
Selbstbestimmung und zum Schutz der Nutzerin-
nen und Nutzer vor jeder Form von Ausbeutung,
Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer
geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schaffen,
sowie“.
2.3 Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen
individuellen Lebenshintergründe und Bedürf-
nisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur,
Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und
sexueller Identität beeinflusst sind.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,Wohngemein-
schaften,“ die Textstelle ,,Wohnassistenzgemeinschaf-
ten,“ eingefügt.
3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,Wohn-
raum zu überlassen und“ die Wörter ,,durch den
Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte“ ein-
gefügt und wird das Wort ,,vorzuhalten“ durch die
Wörter ,,zu erbringen“ ersetzt.
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes
sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren
gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich
und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die
dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung
angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbe-
stimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und
eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige
Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistun-
gen zu ermöglichen.“
3.4 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses
Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die
dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung
angewiesenen volljährigen Menschen durch den
Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen,
und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsa-
men Haushalt oder in Appartements an einem Stand-
ort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich
unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht
dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter
Betreuungsleistungen zu ermöglichen.“
3.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljähri-
gen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch
den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte
weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirt-
schaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn
die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienst-
leister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und
wechseln können. Der Betreiber kann mehrere Ein-
heiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerin-
nen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu
einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale
Wohneinrichtung).“
3.6 In Absatz 6 Nummern 1 und 2 wird jeweils hinter dem
Wort ,,gewerblich“ die Textstelle ,,, freiberuflich“ ein-
gefügt.
3.7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Betreiber von Wohneinrichtungen, Gasteinrich-
tungen und Ambulanten Diensten im Sinne dieses
Gesetzes ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die im all-
gemeinen Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber
den Nutzerinnen und Nutzern, als für den Betrieb ver-
antwortlich auftritt. Betreiber von Servicewohnanla-
gen ist, wer den Wohnraum überlässt. Betreiber von
Wohnassistenzgemeinschaften ist, wer die Betreu-
ungsleistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten unge-
achtet des Sitzes des Betreibers. Die Betreibereigen-
schaft kann von der zuständigen Behörde durch
Bescheid festgestellt werden. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Feststellungsbescheide nach
Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“
3.8 In Absatz 9 wird hinter der Textstelle ,,wer wegen
Alters,“ die Textstelle ,,Pflegebedürftigkeit,“ einge-
fügt.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
Vom 4. Oktober 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 12. Oktober 2018 337
HmbGVBl. Nr. 39
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,oder eine

anerkannte Beratungsstelle nach §36″ gestrichen.
4.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle ,,Servicewohn-
anlagen,“ die Textstelle ,,Wohnassistenzgemeinschaf-
ten,“ eingefügt.
4.3 In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
5. In §4 werden die Wörter ,,und anerkannte Beratungs-
stellen“ gestrichen.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,dies zur Weiterentwick-
lung bestehender oder zur Erprobung neuer Wohn-
und Betreuungsformen notwendig ist,“ durch die
Textstelle ,,die Zwecke des Gesetzes auf andere Weise
ebenso gut oder besser erreicht werden können.

Voraussetzung hierfür ist, dass“ ersetzt.
6.2 Hinter dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Hat sich die Vereinbarung bewährt, kann sie unbe-
fristet verlängert werden.“
7. §5a wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern ,,Betreibern von“
die Textstelle ,,Wohnassistenzgemeinschaften,“ und
hinter den Wörtern ,,einen Platz in einer“ die Text-
stelle ,,Wohnassistenzgemeinschaft,“ eingefügt.
7.2 In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort ,,ambu-
lanten“ durch das Wort ,,Ambulanten“ ersetzt.
7.3 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,oder Mit-
arbeitern von“ die Textstelle ,,Wohnassistenzgemein-
schaften,“ eingefügt.
8. In der Überschrift zum Teil 2 wird hinter der Text-
stelle ,,Wohngemeinschaften,“ die Textstelle ,,Wohn-
assistenzgemeinschaften,“ eingefügt.
9. §7 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter den Wörtern ,,des
Betreibers“ die Textstelle ,,, des etwaigen Betreuungs-
dienstleisters“ eingefügt.
9.2 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern ,,durchgeführten
Prüfungen“ die Textstelle ,,sowie im Falle einer
bestandskräftigen Betriebsuntersagung nach §
35″
eingefügt.
10. §8 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 2 werden hinter den Wörtern ,,des Betrei-
bers“ die Wörter ,,und des etwaigen Betreuungsdienst-
leisters“ eingefügt.
10.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
ein Muster der Verträge zur Überlassung des
Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungs-
dienstleistung,“.
10.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 3
Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen
Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.“
11. §9 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,Selbstbestimmung
gegenüber Dritten“ das Wort ,,hierüber“ und hinter
den Wörtern ,,in der“ das Wort ,,insbesondere“ einge-
fügt.
11.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Vereinbarung soll auch Regelungen enthalten
über die Beschlussfassung sowie die Wahl und den
Wechsel der gemeinschaftlichen Betreuungsdienst-
leister und Art und Umfang ihrer Dienstleistungen
sowie die Wahrnehmung des Hausrechts.“
11.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,des Abschnitts 3″
durch die Textstelle ,,nach §
20 Absatz 2 oder §
25
Absatz 2″ ersetzt.
12. §11 wird wie folgt geändert:
12.1 Nummer 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
,,g)
Einbeziehung der vielfältigen Lebenshinter-
gründe, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Nut-
zerinnen und Nutzer beispielsweise eine kultur-
sensible Betreuung sowie“.
12.2 In Nummer 4 wird hinter dem Wort ,,Selbstbestim-
mung“ die Textstelle ,,, die Privatsphäre“ eingefügt.
12.3 Hinter Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
,,4a.
auf der Grundlage eines von ihm für seine Wohn-
einrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes
geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie
zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnah-
men und zum Schutz der Nutzerinnen und Nut-
zer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch anwendet,“.
12.4 In Nummer 9 werden hinter den Wörtern ,,gesund-
heitliche Versorgung“ die Wörter ,,der Nutzerinnen
und Nutzer“ eingefügt.
13. In §
12 Nummer 5 wird die Textstelle ,,7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1707, 1710)“ durch die Textstelle
,,17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219)“ ersetzt.
14. In §14 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Leistungsfähig-
keit“ durch die Wörter ,,Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz“ ersetzt.
15. §15 wird wie folgt geändert:
15.1 InAbsatz1werdenhinterderTextstelle,,vorAbschluss
des Wohn- und Betreuungsvertrages“ die Wörter
,,beziehungsweise der Verträge zur Überlassung des
Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungs-
dienstleistung“ eingefügt.
15.2 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern ,,durchgeführten
Prüfungen“ die Textstelle ,,, die Befragungsergebnisse
der bei ihm gemäß §
30a durchgeführten Befragung
sowie im Falle eines bestandskräftigen Aufnahme-
stopps gemäß §33 Absatz 2 oder einer bestandskräfti-
gen Betriebsuntersagung gemäß §35″ eingefügt.
16. §16 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,eine Wohnein-
richtung betreiben“ die Wörter ,,beziehungsweise
übernehmen“ eingefügt.
16.1.2 In Satz 3 Nummer 6 werden hinter der Textstelle ,,des
Wohn- und Betreuungsvertrages“ die Wörter ,,oder
der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur
Erbringung der Betreuungsdienstleistung“ eingefügt.
16.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstel-
len oder ganz oder wesentliche Teile davon übertragen
will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Wird eine Wohneinrichtung
von einem neuen Betreiber übernommen, so tritt die-
Freitag, den 12. Oktober 2018
338 HmbGVBl. Nr. 39
ser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betrei-
bers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich
einer Prüfung durch die zuständige Behörde.“
16.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat
der Betreiber für Veröffentlichungen nach §31 die zur
Ermittlung der Fachkraftquote, des Anteils ausgebil-
deter Beschäftigter und der Ausschöpfung der Perso-
nalrichtwerte notwendigen Angaben zu machen.“
17. §18 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1.1 In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,den“ die Wör-
ter ,,vielfältigen individuellen Lebenshintergründen
und“ eingefügt.
17.1.2 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
auf der Grundlage eines von ihm für seine Gast-
einrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes
geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie
zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnah-
men und zum Schutz der Nutzerinnen und Nut-
zer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch anwendet.“
17.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die §§14 und 15 gelten entsprechend.“
18. §19 wird wie folgt geändert:
18.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
18.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2
Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen
Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Wird der Betrieb der Gasteinrichtung eingestellt,
ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-
teilen.“
19. In Abschnitt 4 des Teils 2 wird hinter §
19 folgender
§19a eingefügt:
,,§19a
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für
Pflegedienste nach §
24 Absatz 1 mit Ausnahme von
Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen in
der Gasteinrichtung vorzuhalten sind.“
20. §20 wird wie folgt geändert:
20.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
20.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
20.1.1.1 In Nummer 4 Buchstabe d werden hinter den Wörtern
,,die Beachtung“ die Textstelle ,,der vielfältigen
Lebenshintergründe,“ und hinter den Wörtern ,,kul-
turell bedingter Gewohnheiten“ die Wörter ,,und der
Privatsphäre“ eingefügt.
20.1.1.2 Hinter Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und
4b eingefügt:
,,4a.auf der Grundlage eines von ihm für seine Pflege-
einrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes
geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie
zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnah-
men und zum Schutz der Nutzerinnen und Nut-
zer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch anwendet,
4b.
im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten
auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hin-
wirkt und die für die Gesundheitssorge zuständi-
gen Personen bei auffälligen Veränderungen des
Gesundheitszustandes informiert,“.
20.1.2 In Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,fünf Beschäftig-
ten“ die Wörter ,,oder Arbeitskräften“ eingefügt.
20.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrie-
ben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1
genannten Anforderungen
1. eine angemessene Qualität des Wohnens gewähr-
leistet,
2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teil-
habe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der
Gesellschaft wahrt und fördert und diese insbeson-
dere in Behördenangelegenheiten und bei der Her-
stellung von Kontakten zu nahestehenden Perso-
nen und im Stadtteil unterstützt sowie
3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in
entsprechender Anwendung des §13 Absätze 1 bis
3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren
Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständi-
gen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungs-
modell vereinbart.“
21. In §21 Absatz 1 wird die Textstelle ,,und anerkannten
Beratungsstellen nach §36″ gestrichen.
22. §23 wird wie folgt geändert:
22.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Will ein Ambulanter Pflegedienst eine Wohn
assistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht
spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbe-
triebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die
Mitteilung muss folgende weitere Angaben und
Unterlagen enthalten:
1.den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsauf-
nahme,
2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenz-
gemeinschaft,
3. die Zielgruppe sowie
4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume.“
22.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
23. §25 wird wie folgt geändert:
23.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und erhält folgende
Fassung:
,,(1) Ein Dienst der Behindertenhilfe darf nur betrie-
ben werden, wenn der Betreiber
1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
2.eine angemessene Qualität der Betreuung nach
dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen
Erkenntnisse unter Beachtung der auf Grundlage
des Gesamtplanverfahrens nach §141 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 17. Au
gust 2017 (BGBl. I S. 3214, 3217), erstellten indivi-
duellen Hilfeplanung gewährleistet, insbesondere
durch
a) persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,
b) Kontinuität in der Betreuung,
Freitag, den 12. Oktober 2018 339
HmbGVBl. Nr. 39
c) die Beachtung der vielfältigen Lebenshinter-
gründe, persönlicher oder kulturell bedingter
Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutze-
rinnen und Nutzer,
3. auf der Grundlage eines von ihm für seine Dienste
erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Me
thoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermei-
dung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder
Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
anwendet,
4. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf
eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt
und die für die Gesundheitssorge zuständigen Per-
sonen bei auffälligen Veränderungen des Gesund-
heitszustandes informiert,
5. ein Personal- und Qualitätsmanagement in ent-
sprechender Anwendung des §14 führt,
6. mit den am Hilfeprozess beteiligten Personen und
Stellen und anderen Betreibern vertrauensvoll
zusammenarbeitet,
7. regelmäßig an einem geeigneten Anbietervergleich
zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der
Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement
teilnimmt und
8. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter
Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und
Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet.
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 5 und 7

gelten nicht für Dienste der Behindertenhilfe mit
weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften;
Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.“
23.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrie-
ben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1
genannten Anforderungen
1. im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten eine
angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,
2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teil-
habe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der
Gesellschaft wahrt und fördert und diese bei der
Nutzung sozialräumlicher Ressourcen unterstützt
sowie
3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in
entsprechender Anwendung des §13 Absätze 1 bis
3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren
Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständi-
gen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungs-
modell vereinbart.“
24. §27 wird wie folgt geändert:
24.1 In Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird hinter dem Wort
,,Wohngemeinschaften“ die Textstelle ,,im Sinne des
§2 Absatz 3″ eingefügt.
24.2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Will ein Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe
eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er
seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgese-
henen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mit-
zuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Anga-
ben und Unterlagen enthalten:
1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsauf-
nahme,
2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenz-
gemeinschaft,
3. die Zielgruppe sowie
4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume.
(3) §10 Satz 3 und §16 Absätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.“
25. §30 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
25.1.1 In Nummer 1 wird das Wort ,,Wohngemeinschaften“
durch das Wort ,,Wohnassistenzgemeinschaften“
ersetzt und es werden hinter dem Wort ,,angemeldet“
die Wörter ,,oder unangemeldet“ eingefügt.
25.1.2 Hinter Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a
eingefügt:
,,1a.
Wohngemeinschaften werden anlassbezogen
angemeldet überprüft,“.
25.1.3 In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,in zugelassenen Pflegeeinrichtungen der Sozialen
Pflegeversicherung kann anstelle der zuständigen
Behörde die Regelprüfung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord)
im Zuge der Qualitätsprüfungen nach §114 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2757, 2768), durchgeführt werden; über das
Nähere der Prüfungen durch den MDK Nord schließt
die zuständige Behörde mit dem MDK Nord eine Ver-
einbarung; in Zeiträumen, in denen eine Vereinba-
rung nicht wirksam ist, ist die zuständige Behörde für
die Prüfungen zuständig,“.
25.1.4 Hinter Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a
und 2b eingefügt:
,,2a.im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünf-
ter Halbsatz ist der MDK Nord berechtigt, die
für die Aufgabenerfüllung erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten zu verarbeiten; an die
zuständige Behörde werden personenbezogene
Daten in nicht anonymisierter Form übermittelt,
soweit dies für die Zwecke nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich ist; die perso-
nenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald
und soweit sie nicht mehr benötigt werden,
2b.
im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünf-
ter Halbsatz ist die zuständige Behörde berech-
tigt, ihre Maßnahmen nach §29 Absatz 2 und den
§§32 bis 35 auf den Prüfbericht durch den MDK
Nord nach Absatz 8 zu stützen, sofern sich daraus
ergibt, dass die Anforderungen nach diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen nicht erfüllt wer-
den,“.
25.1.5 In Nummer 4 werden die Wörter ,,sowie zusätzlich
durch Stichproben“ durch die Wörter ,,oder risiko
orientiert“ ersetzt.
25.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,Behörde“ die Text-
stelle ,,und im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 dem MDK Nord“ eingefügt.
25.3 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
25.4 In Absatz 4 wird hinter den Wörtern ,,von der zustän-
digen Behörde“ die Textstelle ,,oder im Rahmen der
Freitag, den 12. Oktober 2018
340 HmbGVBl. Nr. 39
Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom MDK
Nord“ eingefügt.
25.5 In Absatz 6 werden hinter dem Wort ,,vorliegt“ die
Wörter ,,und wer diese betreibt“ eingefügt.
25.6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Die zuständige Behörde oder vorbehaltlich einer
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
MDK Nord erstellt über die Prüfung und deren
Ergebnis binnen eines Monats einen schriftlichen
Prüfbericht. Im Prüfbericht ist insbesondere festzu-
stellen, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten
sind. Der Prüfbericht ist dem betroffenen Betreiber,
der zuständigen Behörde oder dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung, der zuständigen
Pflegekasse und dem zuständigen Träger der Sozial-
hilfe mitzuteilen.“
26. Hinter §30 wird folgender §30a eingefügt:
,,§30a
Angehörigenbefragung
(1) Zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität
in Wohneinrichtungen aus der Perspektive der Ange-
hörigen oder anderen Vertrauenspersonen ist die
zuständige Behörde befugt, schriftliche Befragungen
oder Online-Befragungen dieser Personen durchzu-
führen oder von geeigneten Stellen durchführen zu
lassen. Die Befragungsergebnisse werden bei der Prü-
fung von Einrichtungen herangezogen und können
nach Maßgabe von §
31 veröffentlicht werden. Die
Befragung erfolgt mittels einheitlicher, anonymisier-
ter Fragebögen oder Online-Fragebögen. Die Teil-
nahme ist für die Befragten freiwillig. Die Betreiber
sind bei schriftlichen Befragungen verpflichtet, die
Fragebögen an die Adressaten weiterzuleiten und die
Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren.
(2) Die erhobenen Daten können wissenschaftlichen
Einrichtungen für wissenschaftliche Untersuchungen
zur Verfügung gestellt werden.“
27. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Veröffentlichung von Strukturmerkmalen,
Prüf- und Befragungsergebnissen
von Wohneinrichtungen
Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von
Wohneinrichtungen, die Fachkraftquote, der Anteil
ausgebildeter Kräfte, die Ausschöpfung der Personal-
richtwerte gemäß Rahmenvertrag nach §75 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, die Anzahl und Art der
ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach
§
33 Absätze 1 und 2, bestandskräftigen Untersagun-
gen nach §35, die Ergebnisse der Befragung nach §30a
sowie die Tarifbindung im Bereich des Betreuungsper-
sonals werden von der zuständigen Behörde zeitnah
und in verständlicher, übersichtlicher und vergleich-
barer Form veröffentlicht. Werden bei einer Anlass-
prüfung nach §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bei einer
Mitteilung nach §
16 Absatz 4 oder bei der Überprü-
fung einer Beseitigung von Mängeln nach §
32 eben-
falls Werte zu Fachkraftquote, Anteil ausgebildeter
Kräfte oder Ausschöpfung der Personalrichtwerte
erhoben, werden jeweils die aktuellen Werte veröffent-
licht. Die Informationen nach Satz 1 können einrich-
tungsbezogen oder zusammengefasst für die gesamte
Freie und Hansestadt Hamburg veröffentlicht wer-
den. Die Veröffentlichung kann um eine Darstellung
des Leistungsangebotes ergänzt werden. Mit der Ver-
öffentlichung kann die zuständige Behörde geeignete
Dritte beauftragen. Die Betreiber sowie die Mitwir-
kungsgremien nach §
13 bekommen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Liegen der zuständigen Behörde sol-
che Stellungnahmen vor, sind diese mit dem Bericht
zu veröffentlichen, sofern die Verfasserinnen oder Ver-
fasser nicht widersprechen. Die zu veröffentlichenden
Ergebnisse können durch in anderen Prüfverfahren
gewonnene Informationen, die die Ergebnisqualität
der Wohneinrichtung darstellen, ergänzt werden.“
28. §33 wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Sind bei einem Betreiber Mängel festgestellt wor-
den und kommt eine Vereinbarung nach §
32 Satz 2
nicht zustande, hält der Betreiber eine solche nicht ein
oder ist der Abschluss einer Vereinbarung wegen drin-
genden Handlungsbedarfs nicht angezeigt, hat die
zuständige Behörde die zur Behebung der Mängel
erforderlichen Anordnungen zu treffen.“
28.2 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern ,,Werden bei
einer“ die Textstelle ,,Wohnassistenzgemeinschaft,
einer“ eingefügt.
28.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Die zuständige Behörde kann einem Ambulan-
ten Dienst mit Sitz außerhalb Hamburgs die weitere
Betreuung einer Nutzerin oder mehrerer Nutzerinnen
beziehungsweise eines Nutzers oder mehrerer Nutzer
in Hamburg untersagen, wenn sie schwerwiegende
Mängel bei der Betreuung festgestellt hat. Ein Auf-
nahmestopp von neuen Nutzerinnen und Nutzern in
Hamburg kann nach Absatz 2 entsprechend angeord-
net werden.“
28.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
28.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,nach den Absätzen 1 und
2″ durch die Textstelle ,,nach den Absätzen 1 bis 2a“
ersetzt.
28.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,vom 26. Mai 1994 (BGBl.
I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2319, 2324),“ und die Textstelle ,,vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt
geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2324),“
gestrichen.
29. §34 wird wie folgt geändert:
29.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern ,,Betreibern von“
die Textstelle ,,Servicewohnanlagen, Wohnassistenz-
gemeinschaften,“ eingefügt.
29.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,geeig-
nete Leitung eingesetzt“ die Wörter ,,oder wurde ein
Betrieb nicht ordnungsgemäß abgewickelt oder über-
tragen“ und hinter den Wörtern ,,Wohneinrichtung
aufrechtzuhalten“ die Wörter ,,oder ordnungsgemäß
abzuwickeln“ eingefügt.
30. §35 wird wie folgt geändert:
30.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,Servicewohn-
anlage,“ die Textstelle ,,einer Wohnassistenzgemein-
schaft,“ und hinter der Textstelle ,,§
6 Absätze 1 und
2,“ die Textstelle ,,§9,“ eingefügt.
30.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
30.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
eine Mitteilung gemäß §8 Absatz 1, §16 Absatz 1,
§
19 Absatz 1, §
23 Absätze 1 und 2 oder §
27
Freitag, den 12. Oktober 2018 341
HmbGVBl. Nr. 39
Absätze 1 und 2 unterlassen oder unvollständige
Angaben gemacht hat,“.
30.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,nach §33 Absätze 1
und 2″ durch die Textstelle ,,nach §
33 Absätze 1 bis
2a“ ersetzt.
30.3 In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,gegen
eine vorläufige“ die Wörter ,,oder eine endgültige“
eingefügt.
30.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Betreibern mit Sitz außerhalb Hamburgs kann
nach den Absätzen 1 bis 3 der Betrieb oder die Betreu-
ung der dort genannten Wohn- und Betreuungsform
auf hamburgischem Staatsgebiet untersagt werden.“
31. §36 wird aufgehoben.
32. §37 wird wie folgt geändert:
32.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
32.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,den anerkannten Bera-
tungsstellen nach §36,“ gestrichen.
32.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anfor-
derung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit
erforderlichen Angaben einschließlich der bei Prü-
fung gewonnenen Erkenntnisse an die vorgenannten
Stellen und die für dieses Gesetz zuständige Behörde
zu übermitteln.“
32.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, ihre Maß-
nahmen nach §29 Absatz 2 und den §§32 bis 35 auch
auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu
stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforde-
rungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt
werden.“
33. §39 wird wie folgt geändert:
33.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
33.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§
33″ durch die
Textstelle ,,§35″ ersetzt.
33.1.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,oder“ durch ein Komma
ersetzt.
33.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt:
,,3.
sich entgegen §5a Absatz 1 oder 2 Geld- oder geld-
werte Leistungen versprechen oder gewähren
lässt oder“.
33.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
33.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
33.2.1 In Nummer 2 wird hinter der Textstelle ,,§
16″ die
Textstelle ,,Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4″ eingefügt.
33.2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
entgegen §
30a Absatz 1 Satz 5 Fragebögen nicht
an Adressaten weiterleitet.“
34. §40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
34.1 Die Textstelle ,,Zur Verwirklichung der in §6 Absätze
1 bis 3, §11 Nummern 2, 3 und 6, §18 Absatz 1 Num-
mern 2 und 3, §20 Satz 1 Nummern 2 und 4 und §25
Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Anforderungen wird
der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
schriften zu erlassen“ wird durch die Textstelle ,,Zur
Verwirklichung der in §6 Absätze 1 bis 3, §11 Num-
mern 2, 3 und 6, §18 Absatz 1 Nummern 2 und 3, §20
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 2 Num-
mern 1 und 3 und §25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 Nummern 1 und 3 bezeichneten Anforderun-
gen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung Vorschriften zu erlassen“ ersetzt.
34.2 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,Service-
wohnanlagen,“ die Textstelle ,,Wohnassistenzgemein-
schaften,“ eingefügt.
34.3 In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Fachkräfte“ die
Textstelle ,,, der ausgebildeten Beschäftigten“ einge-
fügt.
34.4 In Nummer 4 wird hinter dem Wort ,,Wohneinrich-
tungen“ die Textstelle ,,und Formen der Mitwirkung
in Wohnassistenzgemeinschaften“ eingefügt.
34.5 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle ,,§
30″ die
Textstelle ,,, das Verfahren und die Inhalte der Ange-
hörigenbefragung nach §30a“ eingefügt.
35. §41 wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Der Senat
Freitag, den 12. Oktober 2018
342 HmbGVBl. Nr. 39
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird
wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,§§
54 und 54a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom
17. De
zember 1992 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 3),
zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt
I Seiten 2636, 2654),“ durch die Textstelle ,,den Anlage-
grundsätzen des §
124 Absatz 1 und §
215 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214,
3219), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769),
geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817),“ ersetzt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Pflichtmitglied wird nicht, wer
1. am 28. November 2000 Mitglied der Hanseatischen
Rechtsanwaltskammer ist und zu diesem Zeitpunkt das
45. Lebensjahr vollendet hat,
2. bis zum 12. Oktober 2018 Mitglied der Hanseatischen
Rechts
anwaltskammer wird und im Zeitpunkt des
Erwerbs der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr voll
endet hat, oder
3.Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
wird und zu diesem Zeitpunkt die in der Satzung gere-
gelte Altersgrenze für den Bezug der Altersrente
erreicht hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 werden Personen, die
infolge des §231 Absatz 4d SGB VI von der Versicherungs-
pflicht befreit werden, Pflichtmitglied. Die Pflichtmit-
gliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Befreiung von
der Versicherungspflicht nach §
231 Absatz 4d SGB VI
wirksam wird. Das Nähere regelt die Satzung.“
2.2 Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Dies gilt auch für die Auskunft über religiöse und welt
anschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten und das
Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft als beson-
dere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72).“
3.2 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§§68 bis 77, §83 Absätze 2 bis 5, §§83a und 84 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Ja
nuar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fas-
sung gelten entsprechend.“
3.3 Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Das Versorgungswerk sieht technisch organisatori-
sche Maßnahmen vor, die sicherstellen, dass die Verarbei-
tung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
erfolgt. Insbesondere gewährleistet das Versorgungswerk,
dass
1. nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben,
verändert oder entfernt worden sind, und
2. an Verarbeitungsvorgängen Beteiligte für die mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen
Risiken sensibilisiert werden.“
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 4. Oktober 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Der Senat
Freitag, den 12. Oktober 2018 343
HmbGVBl. Nr. 39
Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008
S. 4), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325),
wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(BNI-
Gesetz)“ durch den Klammerzusatz ,,(BNITM-Gesetz)“
ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissen-
schaft, Forschung und öffentlichem Gesundheits
wesen. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbeson-
dere durch die Durchführung von Forschungsvorha-
ben, wissenschaftlichen Veranstaltungen, Lehre, Aus-,
Fort- und Weiterbildung sowie Beratung und Versor-
gung auf den Gebieten der Infektions- und Tropen
medizin.“
b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten
Abschnitts der Abgabenordnung in der Fassung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745,
2751), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in ers-
ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
3. §3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Erträgnisse“ durch
das Wort ,,Erträge“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Textstelle ,,ein zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und der Stiftung zu schlie-
ßender Nutzungsvertrag“ durch die Textstelle ,,ein
Nutzungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Stiftung“ ersetzt.
4. §4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,1. den jähr-
lichen Zuweisungen beziehungsweise Zuwen-
dungen des Bundes und der Länder,“.
bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Erträgnissen“
durch das Wort ,,Erträgen“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die jährlichen Zuweisungen beziehungsweise
Zuwendungen des Bundes und der Länder richten sich
nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und
Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wis-
senschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. Sep-
tember 2007 (BAnz. S. 7787), zuletzt geändert am
16. November 2017 (BAnz AT 17. 01.2018 B2) in Ver-
bindung mit der Ausführungsvereinbarung zum GWK-
Abkommen über die gemeinsame Förderung der Mit-
gliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft
Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (Ausführungsvereinba-
rung WGL) vom 27. Oktober 2008 (BAnz. 2009 S. 8),
zuletzt geändert am 20. April 2012 (BAnz AT 12.02.2013
B3), in den jeweils geltenden Fassungen.“
5. §7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) Das Wort ,,Universität“ wird durch das Wort
,,Hochschule“ ersetzt.
bb) Die Textstelle ,,zur Universitätsprofessorin bzw.
zum Universitätsprofessor“ wird durch die Text-
stelle ,,zur Professorin bzw. zum Professor“
ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Im Rahmen
der Geschäftsordnung des Vorstandes können Regelun-
gen zur Organisation und Geschäftsverteilung getrof-
fen werden.“
6. In §8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes wird die
Stiftung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
Kuratoriums vertreten, die bzw. der im Vorfeld der jeweili-
gen Vertretungshandlung das Einvernehmen mit dem

mittelzuweisenden Bundesministerium herstellt.“
7. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,elf“ wird durch das Wort ,,zehn“
ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,1. die bzw.
der Präses der für Wissenschaft zuständigen
Behörde oder eine oder ein von ihr bzw. ihm
bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter,“.
cc) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt: ,,2. zwei von der für Wissenschaft
zuständigen Behörde bestellte Vertreterinnen
bzw. Vertreter,“.
dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
ee) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
ff) In Nummer 5 wird die Textstelle ,,der für das
Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“
durch die Wörter ,,der für Wissenschaft“ ersetzt.
b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Wissen-
schaftlichen Beirats oder eine vom Wissenschaftlichen
Beirat benannte Vertreterin bzw. ein vom Wissenschaft-
lichen Beirat benannter Vertreter nimmt als beratendes
Mitglied an den Kuratoriumssitzungen teil.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3
bis 6.
d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das Kuratoriumsmitglied nach Absatz 1 Num-
mer 1 übernimmt den Vorsitz des Kuratoriums. Ein
nach Absatz 1 Nummer 3 bestelltes Kuratoriumsmit-
glied, das dem mittelzuweisenden Bundesministerium
angehört, übernimmt den stellvertretenden Vorsitz des
Kuratoriums.“
Gesetz
zur Änderung des BNI-Gesetzes
Vom 4. Oktober 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 12. Oktober 2018
344 HmbGVBl. Nr. 39
e) Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle ,,gegen die Stim-
men der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Mit-
glieder gefasst werden, die von der zuwendungsgeben-
den beziehungsweise mittelzuweisenden Behörde ent-
sandt werden“ durch die Textstelle ,,gegen die Stimmen
des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Mitglieds oder
der in Nummer 3 genannten Mitglieder, die dem mit-
telzuweisenden Bundesministerium angehören, gefasst
werden“ ersetzt.
f) Im neuen Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung: ,,Sie
führen ihr Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers fort, längstens jedoch für die
Dauer von drei Monaten.“
8. §10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. die Feststel-
lung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des
Lageberichts und über die Verwendung des Jahres
ergebnisses,“.
b) Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt: ,,3. die Entlastung des Vorstands,“.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden Nummern 4
bis 13.
d) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,,4. die
Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie der
stellvertretenden Vorstandsmitglieder,“.
9. In §
13 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,Nummer 5″
durch die Textstelle ,,Nummer 6″ ersetzt.
10.In §
14 werden die Wörter ,,der zuständigen Behörde“
durch die Wörter ,,der für Wissenschaft zuständigen
Behörde“ ersetzt.
11. §15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Textstelle ,,der für die Finanzen
zuständigen Behörde und dem Kuratorium“ durch die
Textstelle ,,den für die Finanzen und für Wissenschaft
zuständigen Behörden“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Soweit sich
aus der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Genehmigung des Lageberichts Änderungen ergeben,
sind diese den für die Finanzen und für Wissenschaft
zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.“
12. §17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Textstelle ,,im Rahmen der Zuwen-
dung gemäß §46 LHO“ gestrichen.
b)In Satz 3 werden die Wörter ,,über einen jährlichen
Zuwendungsbescheid“ gestrichen.
13. §19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
14. §20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,gemäß der Rahmenver-
einbarung Forschungsförderung in Verbindung mit
der Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtun-
gen“ durch die Textstelle ,,gemäß dem GWK-Abkom-
men in Verbindung mit der Ausführungsvereinbarung
WGL
“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,gemäß der Bestimmun-
gen in der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung
und der Ausführungsvereinbarung Forschungseinrich-
tungen“ durch die Textstelle ,,gemäß den Bestimmun-
gen des GWK-Abkommens und der Ausführungsver-
einbarung WGL
“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,gemäß der Bestimmungen
in der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung und
der Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“
durch die Textstelle ,,gemäß den Bestimmungen des GWK-
Abkommens und der Ausführungsvereinbarung WGL

ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Oktober 2018.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29
77.
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