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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bergedorf 112

Seite 373

Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
neu: 753-1-45, neu: 753-1-46, neu: 753-1-47, neu: 753-1-5, 753-1-8, neu: 753-1-48, neu: 753-1-6, neu: 753-1-49, neu: 753-1-50, neu: 753-1-51

Seite 376

Drittes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens
7137-3, 7137-3-1, 113-1, 2120-4

Seite 386

Verordnung zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der Polizei sowie der Feuerwehr Hamburg
2030-1-28, 2030-1-29, 2030-1-32

Seite 390

FREITAG, DEN15. DEZEMBER
373
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2017
Tag I n h a l t Seite
4. 12. 2017 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bergedorf 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
5. 12. 2017 Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
neu: 753-1-45, neu: 753-1-46, neu: 753-1-47, neu: 753-1-5, 753-1-8, neu: 753-1-48, neu: 753-1-6, neu: 753-1-49, neu: 753-1-50, neu: 753-1-51
12. 12. 2017 Drittes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
7137-3, 7137-3-1, 113-1, 2120-4
12. 12. 2017 Verordnung zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der Polizei
sowie der Feuerwehr Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
2030-1-28, 2030-1-29, 2030-1-32
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bergedorf 112
für den Geltungsbereich zwischen der Bergedorfer Straße im
Norden, dem Fachmarktzentrum im Osten, der Stuhlrohr-
straße im Süden und dem Weidenbaumsweg im Westen (Bezirk
Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Weidenbaumsweg ­ Bergedorfer Straße ­ Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 7715 (alt 7378), Ostgrenze des Flur-
stücks 5867 der Gemarkung Bergedorf ­ Stuhlrohrstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bergedorf 112
Vom 4. Dezember 2017
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808,
2831), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §
81 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 15. Dezember 2017
374 HmbGVBl. Nr. 39
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit
Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentren-
relevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsorti-
mente sind nur bis zu 10 vom Hundert (v.H.) der jeweili-
gen Gesamtverkaufsfläche zulässig. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste der ,,Hamburger Leitlinien
für den Einzelhandel“, beschlossen durch die Senats
kommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom
23. Januar 2014 (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Zulässig sind
ebenfalls Verkaufsflächen, die im Zusammenhang mit
einer Postfiliale, Pflegedienstleistungen oder medizini-
schen Dienstleistungen stehen (zum Beispiel Apotheke,
Sanitätsgeschäft, Optiker), sowie Betriebe mit Verkaufs
flächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieb
lichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder pro-
duzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als
10 v.H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als insgesamt 150m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen.
3. In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepräg-
ten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten (ins-
besondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spiel-
hallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323)), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet sind Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig.
4. Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nebenanlagen, Balkone, Wege und Terrassen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,9 und für Tiefgaragen sowie
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
5. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu
2,5m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrs-
flächen ist eine lichte Höhe von 3,5
m einzuhalten. Tief
garagen, Treppen und Terrassen sind außerhalb der Bau-
grenzen zulässig.
6. Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können
auf einer Fläche von jeweils bis zu 50 v.H. der Dachflächen
von Gebäuden durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüf-
tungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit
dazugehörigen Einhausungen um 3
m überschritten wer-
den. Entlang der Straßenverkehrsflächen ist durch die
haustechnischen Anlagen nach Satz 1, die die festgesetzten
höchstzulässigen Gebäudehöhen um mehr als 50cm über-
schreiten, mindestens einen Abstand von 1,5
m zu den
Gebäudeaußenwänden einzuhalten.
7. Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können
im Bereich von Dachterrassen und Kinderspiel
flächen auf
dem Dach durch überwiegend transparente Brüstungen
oder Absturzsicherungen (zum Beispiel Netze oder Gitter)
um bis zu 3m überschritten werden.
8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Geschlossene Leuchtkästen und Grundplatten auf den
Fassaden sind für Werbeanlagen nicht zulässig.
9. Im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume ­ hier insbe-
sondere die Pausen- und Ruheräume ­ in Gebäuden, die
nicht als Wohnräume genutzt werden den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
10. An der mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind ab dem
fünften Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausrei-
chende Belüftung sicherzustellen oder es sind Vorhangfas-
saden, Prallscheiben oder vergleichbare Maßnahmen vor
den Fenstern von Aufenthaltsräumen so anzuordnen, dass
0,5
m vor dem zu öffnenden Fenster die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) eingehalten wer-
den.
11. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans darf
eine Wohnnutzung erst dann aufgenommen werden, wenn
durch eine entlang der Straßen geschlossen ausgeführte
Bebauung sichergestellt ist, dass ein vor Lärm geschützter
Innenhof mit einem Beurteilungspegel von nachts kleiner
54 dB(A) entsteht.
Freitag, den 15. Dezember 2017 375
HmbGVBl. Nr. 39
12. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude
unzulässig.
13. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche ist Wohnen nur an
der lärmabgewandten Seite zulässig.
14. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche ist für zur Stuhl-
rohrstraße ausgerichtete Gebäudeseiten durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für
einen an der lärmzugewandten Gebäudeseite angeordne-
ten Außenbereich einer Wohnung ist durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten mit teilgeöffneten Fenstern sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
15. Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten Fläche sind die Wohn- und
Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vor-
rangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude
seiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewand-
ten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemein-
schaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
16. Dächer von Gebäuden sind mit einem mindestens 8
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann
in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung,
Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme
technischer Anlagen dienen.
17. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege,
Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen bean-
spruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem min-
destens 50
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich von
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche
von mindestens 12m² je Baum mindestens 1m betragen.
18. Je 400
m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist
ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhal-
ten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
erhalten.
19. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
20. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis,
für den Anschluss des Flurstücks 5867 der Gemarkung
Bergedorf an die Stuhlrohrstraße eine Zufahrt anzulegen
und zu unterhalten, und diese durch die Anlieger zu nut-
zen. Das Fahrrecht muss für Fahrzeuge mit einem Gesamt-
gewicht von maximal 40 t ausgelegt sein.
21. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Deutschen Telekom AG, unterirdische Fernmeldekabel
anlagen zu verlegen und zu unterhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Dezember 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 15. Dezember 2017
376 HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Ammersbek
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In der Gemarkung Wohldorf wird an der Ammersbek
ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die drei Lagepläne
sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser
Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Fett-
abscheider, Sammelgruben und Kleinkläranlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das
Verordnung
zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Vom 5. Dezember 2017
Auf Grund von §
76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §
78 Ab-
satz 3 Satz 2, §78 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän-
dert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 645), wird verordnet:
Freitag, den 15. Dezember 2017 377
HmbGVBl. Nr. 39

statistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis), überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 2
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Berner Au
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Sasel, Farmsen, Bramfeld und
Oldenfelde wird an der Berner Au ein Überschwemmungs
gebiet festgesetzt. Die neun Lagepläne sowie der ihnen voran-
gestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das

statistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Freitag, den 15. Dezember 2017
378 HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 3
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Brookwetterung
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In der Gemarkung Altengamme wird an der Brook
wetterung ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die fünf
Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind
Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner mit einer Grundfläche
bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen und bei denen
das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hochwasserfall durch
ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
(5) Allgemein zugelassen sind quer zur Fließrichtung lie-
gende Anlagen, Mauern und Wälle.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 4
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Dove-Elbe
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Neuengamme und Curslack wird
an der Dove-Elbe ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
Freitag, den 15. Dezember 2017 379
HmbGVBl. Nr. 39
Die acht Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichts-
plan sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
(5) Allgemein zugelassen sind quer zur Fließrichtung lie-
gende Anlagen, Mauern und Wälle.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 5
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet der Este
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Cranz und Hasselwerder wird an
der Este ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die drei
Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind
Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
Freitag, den 15. Dezember 2017
380 HmbGVBl. Nr. 39
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
(5) Allgemein zugelassen sind quer zur Fließrichtung lie-
gende Anlagen, Mauern und Wälle.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 6
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
des Falkengrabens
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Neugraben und Fischbek wird am
Falkengraben ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die
zwei Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan
sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Freitag, den 15. Dezember 2017 381
HmbGVBl. Nr. 39
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 7
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Gose-Elbe
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Neuengamme, Kirchwerder, Och-
senwerder und Reitbrook wird an der Gose-Elbe ein Über-
schwemmungsgebiet festgesetzt. Die 15 Lagepläne sowie der
ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verord-
nung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei dem
Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
Freitag, den 15. Dezember 2017
382 HmbGVBl. Nr. 39
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
(5) Allgemein zugelassen sind quer zur Fließrichtung lie-
gende Anlagen, Mauern und Wälle.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 8
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet der Kollau
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Eidelstedt,
Stellingen und Lokstedt wird an der Kollau ein Überschwem-
mungsgebiet festgesetzt. Die acht Lagepläne sowie der ihnen
vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in
den Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie,
Gebäude oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwem-
mungsgebietes mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des
Übersichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Aus-
fertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei
dem Bezirksamt Eimsbüttel zur kostenfreien Einsicht nie-
dergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im
Hochwasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
Freitag, den 15. Dezember 2017 383
HmbGVBl. Nr. 39
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundertJahrenzuerwartenist(100-jährlichesHochwasser
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3.mindestens 2,5
m von der Grundstücksgrenze entfernt
sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinhei-
ten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15. Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2.Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf
einer Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter
2m³, wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr
als 20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücks-
grenze mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken
ein ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die
Pflanzungen mindestens 10
m vom oberirdischen Gewässer
entfernt sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 9
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Osterbek
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Farmsen, Bramfeld, Hinschen-
felde und Barmbek wird an der Osterbek ein Überschwem-
mungsgebiet festgesetzt. Die vier Lagepläne sowie der ihnen
vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in
den Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie,
Gebäude oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwem-
mungsgebietes mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des
Übersichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Aus-
fertigung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei
den Bezirksämtern Wandsbek und Hamburg-Nord zur kos-
tenfreien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im
Hochwasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundertJahrenzuerwartenist(100-jährlichesHochwasser
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3.mindestens 2,5
m von der Grundstücksgrenze entfernt
sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
Freitag, den 15. Dezember 2017
384 HmbGVBl. Nr. 39
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12.Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 10
Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet
der Tarpenbek
§1
Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Langenhorn, Niendorf, Groß
Borstel, Lokstedt und Eppendorf wird an der Tarpenbek ein
Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die zehn Lagepläne
sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser
Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den
Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude
oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes
mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Über-
sichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausferti-
gung bei der Behörde für Umwelt und Energie sowie bei den
Bezirksämtern Hamburg-Nord und Eimsbüttel zur kosten-
freien Einsicht niedergelegt.
§2
Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht
von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwem-
mungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt.
§3
Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude
oder bauliche Anlagen, sofern sie
1. am gleichen Standort,
2. mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3. in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 50m², die nicht dem Wohnzwecke dienen
und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hoch-
wasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1. sich in einer Entfernung von über 10m zum oberirdischen
Gewässer befinden,
2. bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in
hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasser-
ereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0

verursachen und
3. mindestens 2,5m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände
(Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genann-
ten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen
allgemein zugelassen:
1.Abgasanlagen,

2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
(Schächte, Rigolen),
Freitag, den 15. Dezember 2017 385
HmbGVBl. Nr. 39
3.Brunnen,
4.Grundstücksentwässerungsanlagen,
5. Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.Mobilfunkanlagen,
7. Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.Regenwassertanks,
9.Solaranlagen,
10. Öffentliche und private Straßen und Wege,
11. Spiel- und Sportanlagen,
12Schwimmbecken,
13.Terrassen,
14. Überdachungen von Terrassen,
15.Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmver-
bundsysteme,
16. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§4
Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlags-
wasser,
2. Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer
Fläche von unter 20
m² mit einem Volumen unter 2
m³,
wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als
20cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze
mindestens 2,5m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10
m
Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen
Bäumen mindestens ein Abstand von 1
m eingehalten wird,
zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein
ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflan-
zungen mindestens 10m vom oberirdischen Gewässer entfernt
sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von
Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Kompost-
haufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das sta-
tistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches
Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Reten
tionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständi-
gen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen.
§5
Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 11
Außerkrafttreten
Die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am
Unterlauf der Este vom 15. Oktober 1974 (HmbGVBl. S. 308)
wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Dezember 2017.
Freitag, den 15. Dezember 2017
386 HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Gesetz
zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
§1
Dem vom 16. März bis 3. April 2017 unterzeichneten Zwei-
ten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§4
Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2
gegenstandslos, ist dies bis zum 1. Februar 2018 im Hamburgi-
schen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspiel-
änderungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes
DasHamburgischeGlücksspielstaatsvertrags-Ausführungs
gesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235) wird wie folgt
geändert:
1. In §2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Glücks-
spielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die
nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar
sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücks-
spielaufsicht dürfen unter der Legende am Rechtsver-
kehr teilnehmen.“
2. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Sportwetten, Wettvermittlungsstellen
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen
Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Ver-
triebsorganisation eines nach dem Glücksspielstaatsver-
trag für Sportwetten konzessionierten Veranstalters
(Konzessionsnehmer) vermittelt. Die Vermittlung nach
Satz 1 bedarf der Erlaubnis; die Erlaubnis nach diesem
Gesetz gilt zugleich als Erlaubnis nach §
10a Absatz 5
Satz 2 GlüStV. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Der
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben
einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Kon-
zessionsnehmer für den jeweiligen Betreiber gestellt wer-
den. Der Konzessionsnehmer trägt die Gewähr dafür, dass
der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderun-
gen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungs-
stelle nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des §9 erfüllt sind und ein Vertrag über
Wettvermittlung mit einem Konzessionsnehmer vorge-
legt wird. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die
in der Veranstaltungskonzession bezeichneten Sportwet-
ten vermittelt werden. Eine Vermittlung von Sportwet-
ten in anderen Stellen ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den
Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende
Angaben enthalten:
1. Vorname, Name einschließlich früherer Namen, An
schrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohn

anschrift des Betreibers der Wettvermittlungsstelle,
2.Anschrift und Telefonnummer der Wettvermitt-
lungsstelle und
3. das Wettprogramm des Konzessionsnehmers, das in
der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis des Antrages auf ein Führungszeugnis des
Betreibers der Wettvermittlungsstelle zur Vorlage bei
Behörden, der bei Antragsstellung nicht älter als drei
Monate sein darf,
2.Nachweis des Betreibers einer Wettvermittlungs-
stelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
soweit er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem der nachfolgend genannten Staa-
ten angehört:
a)Island,
b)Liechtenstein,
c)Norwegen,
d)Schweiz,
3. Handels- und Gewerbezentralregisterauszüge, die bei
Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen,
4. Auskunft über die persönlichen Vermögensverhält-
nisse,
5.Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der
Ziele des Glücksspielstaatsvertrages,
6.Spielerschutz-, Werbe-, Sozial-, Sicherheits- und
Geldwäschepräventionskonzept sowie
7. Nachweis über den Anschluss an die zentrale Spieler-
sperrdatei.
Die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung und
Erlaubniserteilung kann erst erfolgen, wenn das nach
Satz 2 Nummer 1 beantragte Führungszeugnis der Auf-
sichtsbehörde zugegangen ist. Der Betreiber hat, auch
nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen des Namens,
der Wohnanschrift oder bezüglich der Wettvermitt-
lungsstelle unverzüglich dem Konzessionsnehmer mit-
zuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüg-
lich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(4) Soll der Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so
findet Absatz 3 sinngemäße Anwendung auf die juris
tische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten
Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter
der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre
geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben
den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist dem Antrag
der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschafts-
vertrags beizufügen. Der Betreiber hat, auch nach Ertei-
lung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug auf Firma,
Sitz, vertretungsberechtigte Organe sowie Änderungen
der geschäftsführenden Gesellschafter der Personenge-
sellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden
Drittes Gesetz
zur Neuregelung des Glücksspielwesens
Vom 12. Dezember 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 15. Dezember 2017 387
HmbGVBl. Nr. 39
Kommanditisten unverzüglich dem Konzessionsneh-
mer mitzuteilen, die diese Informationen unverzüglich
der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat. Bei
Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, eines
geschäftsführenden Gesellschafters sowie bei Wechsel
eines geschäftsführenden Kommanditisten hat der
Betreiber unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass
ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, der
nicht älter als drei Monaten sein darf, für den jeweils
Eintretenden zu Händen an die zuständige Aufsichtsbe-
hörde gestellt wurde. Der Betreiber hat für die Leitung
der Wettvermittlungsstelle vor Ort eine verantwortliche
Person zu benennen. Auf diese findet Absatz 3 sinnge-
mäß Anwendung.
(5) Im Rahmen der Befugnis nach §
9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 GlüStV kann sich die zuständige Aufsichts-
behörde vor allem die Wettvermittlung dokumentieren-
den Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielum-
sätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbe-
lege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese
Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über
die Ein- und Auszahlungen, den Bewegungen auf den
Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßig-
keiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre auf-
zubewahren. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die
Geschäftsräume und -grundstücke tagsüber auch außer-
halb der Geschäftszeiten sowie tagsüber auch dann betre-
ten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betrof-
fenen dienen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Der Betroffene kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder
ihn selbst oder einen der in §383 Absatz 1 Nummern 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten aussetzen würde. Die Sätze 1 bis 4 finden auch
Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.
(6) Zwischen zwei Wettvermittlungsstellen ist ein fuß-
läufiger Abstand von 500 Metern einzuhalten. Innerhalb
der in §1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Wer-
bung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl.
S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Gebiete ist ein fußläufiger Abstand von 100 Metern ein-
zuhalten. Wettvermittlungsstellen sollen auch nicht in
räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden,
die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kin-
dern und Jugendlichen aufgesucht werden. In Kleinsied-
lungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen
Wohngebieten gemäß §§2 bis 4 der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062),
in der jeweils geltenden Fassung sowie in Kleinsied-
lungsgebieten S und Wohngebieten W nach der Baupoli-
zeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg
vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
schen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. De
zember 1969 (HmbGVBl. S. 249), ist wegen des Jugend-
und Spielerschutzes der Betrieb von Wettvermittlungs-
stellen nicht zulässig.
(7) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer
Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmit-
telbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrich-
tung ist verboten.
(8) Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von
5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Gebieten gemäß §1 Num-
mer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht
beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr.
Darüber hinaus ruht der Spielbetrieb am Karfreitag, am
Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und
25. Dezember. Soweit es während der Durchführung von
bedeutsamen internationalen sportlichen Wettbewerben
zur Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete
Bahnen er
forderlich ist, kann die zuständige Behörde
von den Sätzen 1 und 2 vorübergehende Ausnahmen
zulassen.
(9) Unzulässig ist in Räumlichkeiten von Wettvermitt-
lungsstellen:
1. der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkohol-
haltigen Getränken,
2. die kostenlose oder vergünstigte Abgabe von Speisen
oder Getränken,
3. die Abgabe von Speisen und Getränken für den Ver-
zehr an Ort und Stelle und
4. die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des
§33c Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder die
Veranstaltung und Vermittlung anderer Spiele mit
Gewinnmöglichkeit gemäß §
33d GewO oder von
Glücksspielen im Sinne des §3 Absatz 1 GlüStV.
In den Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen
sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf
zugehörigen Flächen dürfen
1. technische Geräte zum Abheben von Bargeld nicht
aufgestellt und nicht bereitgehalten werden,
2. Geschäftenach§1Absatz1Satz2desZahlungsdienste
aufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2446) nicht getätigt werden,
3. Dienste und Zahlungsvorgänge nach §2 Absatz 1 Num

mern 4, 6 und 10 ZAG nicht abgewickelt werden und
4. Geräte nicht aufgestellt werden, über die Bankge-
schäfte im Sinne von §
1 des Kreditwesengesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt
geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492,
2493), getätigt werden können.
(10) In Wettvermittlungsstellen darf je 12
m² Grund
fläche höchstens ein Wettvermittlungsgerät aufgestellt
werden, die Gesamtzahl darf je Wettvermittlungsstelle
acht Wettgeräte nicht übersteigen. Die Geräte sind ein-
zeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzu-
stellen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben
Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vor-
räume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige
Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und
Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte
erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen
Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.
(11) Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme vom
Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücks-
spielen im Sinne des §3 Absatz 1 GlüStV für den Betrieb
einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten
einer Annahmestelle nach §
5 zulassen, wenn die Wett-
vermittlung nur Nebengeschäft und im Verhältnis zur
Lotterievermittlung von untergeordneter Bedeutung ist.
Entsprechend muss auch die Werbung für die Vermitt-
lung von Sportwetten nach Art und Umfang von unter-
geordneter Bedeutung sein. Live-Wetten nach §
21 Ab
satz 4 Satz 3 GlüStV sind in Wettvermittlungsstellen, die
zugleich Annahmestelle nach §
5 sind, nicht zulässig.
Auf den Betrieb der Wettvermittlungsstelle in einer
Annahmestelle sind die Vorgaben nach Absatz 6 Sätze 1
bis 3, Absatz 8, Absatz 9 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und
Satz 2 sowie Absatz 10 nicht anzuwenden. Soweit es der
Freitag, den 15. Dezember 2017
388 HmbGVBl. Nr. 39
Jugend- und Spielerschutz erfordern, kann die zustän-
dige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen und Nebenbe-
stimmungen versehen, die geeignet sind, Vorgaben im
Sinne der Absätze 8 bis 10 umzusetzen. Macht ein Kon-
zessionsnehmer von der Möglichkeit der Wettvermitt-
lung in den Räumlichkeiten einer Annahmestelle
Gebrauch, so ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
außerhalb von Annahmestellen verboten.
(12) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den
Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die bis zum Ablauf
des 30. Aprils 2018 bei der zuständigen Behörde einge-
gangen sind, werden im Verfahren nach Absatz 13
berücksichtigt, wenn die Anträge den Wettvermittlungs-
vertrag nach Absatz 2 und die in Absätzen 3 und 4 sowie
§9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5, 7 und 8 genannten
Unterlagen beinhalten. Anträge, die nach dem 30. April
2018 oder nicht mit sämtlichen Unterlagen eingehen,
werden bei der Entscheidung nach Absatz 13 nicht be
rücksichtigt (Ausschlusstermin). Über diese Anträge wird
in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden. Im Falle
dessen, dass Anträge zeitgleich eingehen und nur einem
dieserAnträgewegendesinAbsatz6bestimmtenMindest

abstands stattgegeben werden kann, entscheidet das Los.
(13) Anträge nach Absatz 12 Satz 1, die die Erlaubnisvo-
raussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, kom-
men zur Festlegung der Reihenfolge der Bescheidung in
ein Losverfahren. Die Verlosung erfolgt dabei in mehre-
ren Schritten. Zunächst werden die Anträge eines jeden
Konzessionsnehmers durch Losentscheid in eine Rei-
henfolge gebracht, sofern der Konzessionsnehmer der
zuständigen Behörde nicht selbst angezeigt hat, in wel-
cher Reihenfolge seine gestellten Anträge bearbeitet wer-
den sollen. Sodann wird ein Losentscheid zwischen den
jeweils erstplatzierten Anträgen durchgeführt. Nach
dem ersten Losentscheid ist zu beachten, dass der Min-
destabstand nach Absatz 6 zu berücksichtigen ist. Wird
eine Wettvermittlung in den Räumlichkeiten einer An
nahmestelle nach §5 betrieben, sind die in §1 Absatz 2
Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 der Annahmestellenverord-
nung vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 177) genannten
Mindestabstände zu berücksichtigen. Soweit im zweiten
oder einem der folgenden Losentscheide das Los auf
einen Antrag fällt, der wegen des Mindestabstandes nicht
mehr genehmigt werden kann, tritt an die Stelle dieses
Antrages ­ entsprechend der zuvor festgelegten Reihen-
folge ­ der nächste bescheidungsfähige Antrag des Kon-
zessionsnehmers. Sobald alle sich bewerbenden Konzes-
sionsnehmer einmal berücksichtigt wurden, beginnt das
Losverfahren erneut mit den jeweils zweitplatzierten
beziehungsweise dem dann höchstplatzierten Antrag
jedes Konzessionsnehmers. Entsprechend wird weiter
verfahren, bis alle Anträge berücksichtigt wurden.“
3. In §
9 Absatz 5 wird hinter dem Wort ,,Betruges“ die
Textstelle ,,Sportwettbetrug, Manipulation von berufs-
sportlichen Wettbewerben,“ eingefügt.
4. In §11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages
insbesondere der §§4a bis 4e, 9, 9a und 10a GlüStV auf
die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten sind von der zustän-
digen Behörde unter Mitwirkung des Fachbeirats stetig
zu evaluieren.“
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,des Landes Hessen“ gestri-
chen.
5.1.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,des Landes Hessen“ durch
die Textstelle ,,nach §23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV“ ersetzt.
5.2 In Absatz 5 werden die Wörter ,,Verantwortliche Stelle“
durch das Wort ,,Verantwortlicher“ ersetzt und die Wör-
ter ,,des Landes Hessen“ durch die Textstelle ,,nach §23
Absatz 1 Satz 1 GlüStV“ ersetzt.
5.3 In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Landes Hessen
gegenüber“ durch das Wort ,,Landesrechts“ ersetzt.
6. §16 wird wie folgt geändert:
6.1 Nummer 3 wird gestrichen.
6.2 Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
6.3 In der neuen Nummer 4 werden die Wörter ,,das Land
Hessen“ durch die Textstelle ,,die zuständige Behörde
nach §23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV“ ersetzt.
7. §18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3.
einer vollziehbaren Anordnung nach §
9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 GlüStV zuwiderhandelt,“.
7.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4
bis 6.
Artikel 3
Änderung des Feiertagsgesetzes
In §2a des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 304), werden
folgende Sätze angefügt:
,,Die Öffnung von Wettvermittlungsstellen im Sinne von
§
8 des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-
Ausführungsgesetzes (HmbGlüÄndStVAG) vom 29. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 235), geändert am 12. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 386), ist an Sonntagen ab 13 Uhr zugelassen. Im
Falle von §
8 Absatz 11 HmbGlüÄndStVAG gilt dies nur,
sofern für das Hauptgeschäft eine Sonntagsöffnung nach §
8
Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 444, 449), zugelassen ist.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes
Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli
2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 21. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
,,14. Wettvermittlungsstellen.“
2. In §
4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,und 13″
durch die Textstelle ,,,13 und 14″ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. Dezember 2017.
Der Senat
Freitag, den 15. Dezember 2017 389
HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011
wird wie folgt geändert:
1. In §4d Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Hessen“ durch das
Wort ,,Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
2. In §5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Richtlinien“ durch das
Wort ,,Auslegungsrichtlinien“ ersetzt.
3. §9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Hessen“ durch
das Wort ,,Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Niedersachsen“ durch
das Wort ,,Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern
zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden
Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichts-
behörden.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort ,,Hessen“ durch das
Wort ,,Sachsen-Anhalt“ ersetzt.
4. §10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,für einen Zeitraum von
sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspielän-
derungsstaatsvertrages nicht angewandt“ durch die
Wörter ,,bis 30. Juni 2021 nicht angewandt; im Falle
einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach §35 Absatz 2
verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024″ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen wird für
die Experimentierphase aufgehoben. Die Auswahl nach
§4b Absatz 5 entfällt.“
5. In §23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Hessen“ durch das
Wort ,,Sachsen-Anhalt“ ersetzt.
6. §29 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Sonderkündigungsrecht
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsur-
kunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsver-
trag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis-
terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des
mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Konzes-
sionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom
24. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt
haben, ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vorläufig
erlaubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der aufschieben-
den Bedingung, dass der Bewerber entsprechend §4c Absatz 3
Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sicherheit leistet; die
Sicherheitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Euro. Die
vorläufige Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren
zuständigen Behörde entsprechend §
4c Absatz 2 des Glücks-
spielstaatsvertrages mit Inhalts- und Nebenbestimmungen
versehen werden. §9 Absatz 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsver-
trages findet entsprechende Anwendung. Die vorläufige
Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbe-
sondere, wenn eine Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenom-
men oder endgültig abgelehnt wird, oder bei Erteilung der
Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages1)
(Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: ,,die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni-
schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September
2015, S. 1).
Freitag, den 15. Dezember 2017
390 HmbGVBl. Nr. 39
dieses Staatsvertrages. Im Übrigen steht die vorläufige Erlaub-
nis in ihren Rechtswirkungen der Konzession gleich. Hin-
sichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen
aufsichtlichen Maßnahmen findet §
4e des Glücksspielstaats-
vertrages entsprechende Anwendung.
(4) Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen
zum 31. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt werden,
wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücks-
spiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
nicht mit einer Zustimmung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspiel-
staatsvertrages bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die
Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzen-
den der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 31. März 2017
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 31. März 2017
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 16. März 2017
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 16. März 2017
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 16. März 2017
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 16. März 2017
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 16. März 2017
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 16. März 2017
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 16. März 2017
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 16. März 2017
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 16. März 2017
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 31. März 2017
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 16. März 2017
Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 16. März 2017
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 3. April 2017
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 16. März 2017
Bodo Ramelow
Verordnung
zur Änderung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften
der Polizei sowie der Feuerwehr Hamburg
Vom 12. Dezember 2017
Auf Grund der §§25, 26 und 106 des Hamburgischen Beam

tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung

Polizei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt
geändert am 8. August 2017 (HmbGVBl. S. 245), wird wie folgt
geändert:
1. In §9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Er kann nach Maßgabe des §9a verkürzt werden.“
Freitag, den 15. Dezember 2017 391
HmbGVBl. Nr. 39
2. Hinter §9 wird folgender §9a eingefügt:
,,§9a
Verkürzter Vorbereitungsdienst
für den Laufbahnabschnitt I
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-
amte kann der Vorbereitungsdienst um sechs Monate auf 24
Monate verkürzt werden, wenn ihre überdurchschnittlichen
theoretischen und praktischen Leistungen in Grundausbil-
dung und Praktikum erwarten lassen, dass sie das Ausbil-
dungsziel auch in diesem Zeitraum erreichen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um sechs Monate auf 24
Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberinnen und
Bewerber nach einem mindestens fünfjährigen beruflichen
Werdegang über Vorkenntnisse verfügen, die den Verzicht
auf die Vermittlung der Lehrinhalte aus den allgemeinbil-
denden Fächern Deutsch und Politik/Staats- und Verfas-
sungsrecht rechtfertigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um zwölf Monate auf 18
Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberinnen und
Bewerber nach einem mindestens fünfjährigen beruflichen
Werdegang über Vorkenntnisse verfügen, die den Verzicht
auf die Vermittlung der Lehrinhalte aus den allgemeinbil-
denden Fächern Deutsch und Politik/Staats- und Verfas-
sungsrecht rechtfertigen und aufgrund derer die Vermitt-
lung polizeifachlicher Lehrinhalte in einem kürzeren Zeit-
raum erfolgreich durchgeführt werden kann. Diese
Vorkenntnisse werden insbesondere bei Bewerberinnen
und Bewerbern erwartet, deren berufliche Vorerfahrungen
aus der Bundeswehr stammen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 geforderten Kenntnisse in
Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht sind im
Rahmen schriftlicher Klausuren auf dem Niveau der
Abschlussprüfung des Laufbahnabschnitts I nachzuweisen.
Das Bestehen beider Klausuren ist Voraussetzung für die
Einstellung in den verkürzten Vorbereitungsdienst.
(5) Für die Fächer Deutsch und Politik/Staats- und Verfas-
sungsrecht, in denen Kenntnisse nach Absatz 4 nachgewie-
sen werden, entfällt die Ausbildung. Die Noten der nach
Absatz 4 angefertigten Klausuren gelten als Abschlussnoten
der Prüfung für den Laufbahnabschnitt I in diesen Fächern.
(6) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvor-
schriften.“
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgi-
schen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
vom 24. September 2013 (HmbGVBl. S. 401), geändert am
3. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 24), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §1 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§1a Bewerbung und Auswahl“.
1.2 In Abschnitt II wird hinter dem Eintrag zu §4 folgender
Eintrag eingefügt:
,,§4a Verkürzte Ausbildungsgänge“.
2. In §1 Satz 2 wird die Textstelle ,,§§9 und 10 der Verord-
nung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei vom
9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), geändert am
2. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 423)“ durch die Text-
stelle ,,§§9, 9a und 10 der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) vom 9. No
vember 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geändert am
12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390)“ ersetzt.
3. Hinter §1 wird folgender §1a eingefügt:
,,§1a
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorberei-
tungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. Ihr sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen
Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entspre-
chendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die
letzten beiden Zeugnisse,
3. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und
Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung
in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise
über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für
die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefor-
dert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerbe-
rinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein
Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus,
in dem die Eignung festgestellt wird. Näheres regelt die
zuständige Behörde im Rahmen einer Auswahl- und
Einstellungsrichtlinie.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen
und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von
der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem
von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unter-
ziehen.“
4. In §3 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß §9a
Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol sind Deutsch und Poli-
tik/Staats- und Verfassungsrecht keine Ausbildungsfä-
cher; §24 Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.“
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt auch für die Praktika gemäß §
4a Absätze 2
und 3.“
5.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Näheres zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchfüh-
rung der Ausbildung, einschließlich des Praktikums und
der in den Fächern ausbildungsbegleitend erfolgreich zu
erbringenden Leistungsnachweise, regelt die zuständige
Behörde im Berufsbildungsplan.“
6. In Abschnitt II wird hinter §4 folgender §4a eingefügt:
,,§4a
Verkürzte Ausbildungsgänge
(1) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 1
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit überdurch-
schnittlichen Leistungen eine verkürzte Ausbildung
anbieten. Die abschließende Ausbildung wird für diesen
Personenkreis in der Folge um sechs Monate verkürzt,
sodass der Ausbildungsgang insgesamt 24 Monate dau-
ert. Die Feststellung der überdurchschnittlichen Leis-
tungen erfolgt nach Abschluss der Grundausbildung
Freitag, den 15. Dezember 2017
392 HmbGVBl. Nr. 39
zum Ende des Praktikums. Überdurchschnittliche Leis-
tungen liegen vor, wenn die Fachnoten gemäß §
11
Absatz 5 Satz 2 ein rechnerisches Mittel von mindestens
10 Punkten ergeben, die berufspraktische Ausbildungs-
leistung mit 10 Punkten oder besser bewertet wird, die
Leistungen in den Fächern Verwaltungsrecht, Straf-
recht/Strafprozessrecht, Verkehrsrecht und Deutsch mit
8 Punkten oder besser bewertet werden und in keinem
Fach eine mangelhafte Leistung besteht. Bietet die Aus-
bildungsbehörde die verkürzte Ausbildung an und erfül-
len mehr Nachwuchskräfte die Voraussetzungen nach
Satz 4 als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zulas-
sung zur verkürzten Ausbildung in einem Ranglisten-
verfahren auf Basis der konkreten Leistungen. Näheres
zum Ranglistenverfahren regelt die zuständige Behörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 2
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden
Vorkenntnissen eine um die Inhalte der nachgewiesenen
Vorkenntnisse verkürzte Ausbildung anbieten. Dieser
Ausbildungsgang dauert 24 Monate und gliedert sich in
eine Grundausbildung von zwölf Monaten und eine
abschließende Ausbildung von zwölf Monaten, zu der
ein Praktikum von fünf Monaten gehört.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß §
9a Absatz 3
HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden
Vorkenntnissen eine auf 18 Monate verkürzte Ausbil-
dung anbieten. Dieser Ausbildungsgang gliedert sich in
eine Grundausbildung von acht Monaten und eine
abschließende Ausbildung von zehn Monaten, zu der ein
Praktikum von vier Monaten gehört.
(4) Näheres regelt die zuständige Behörde im Berufsbil-
dungsplan.“
7. In §11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß §4a Ab
sätze 2 und 3 bildet in den Fächern Deutsch und Politik/
Staats- und Verfassungsrecht die Prüfungsleistung die
Endpunktzahl.“
8. §18 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Nummer 3 wird gestrichen.
8.1.2 Die Nummern 4 bis 12 werden Nummern 3 bis 11.
8.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß §
9a
Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol sind Deutsch und Poli-
tik/Staats- und Verfassungsrecht im Rahmen der Zwi-
schenprüfung keine Prüfungsfächer. §13 Absatz 1 Satz 2,
§19 Absatz 1 Nummer 1 und §20 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 finden keine Anwendung.“
9. §23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.1 Nummer 3 wird gestrichen.
9.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 3
bis 8.
10. In §24 Absatz 1 wird hinter den Wörtern ,,als Prüfungs-
fächer vorgesehen“ die Textstelle ,,und gemäß §
3 auch
Ausbildungsfächer gewesen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die
Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
§8 der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbil-
dung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom 8. No
vember 2011 (HmbGVBl. S. 479), geändert am 19. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 357), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Aus-
bildungsdauer von mindestens drei Jahren oder einen
Fachschul- oder Fachoberschulabschluss in einer für
die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fach-
richtung oder einen entsprechenden Bildungsstand
nachweist, und“.
1.2 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4.
in einem Eignungstest die notwendigen handwerkli-
chen Grundkenntnisse und -fertigkeiten nachweist.“
1.3 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Das Nähere über den Eignungstest nach Satz 1 Num-
mer 4 regelt die zuständige Behörde.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 4
Übergangsregelung
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im
Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I der Lauf-
bahn der Fachrichtung Polizei befinden, setzen die Ausbil-
dung nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Die Ausbil-
dungsbehörde kann ihnen die Verkürzung des Vorbereitungs-
dienstes nach Artikel 1 Nummer 2 (§9a Absatz 1 der Verord-
nung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei) in Verbin-
dung mit Artikel 2 Nummer 6 (§4a Absatz 1 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten) anbieten.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Dezember 2017.