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Verordnung über die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
neu: 454-5

Seite 603

Verordnung zum Neuerlass der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz, zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
300-11, 4100-2, 300-12

Seite 604

Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf zwischen Kampbille und Bergedorfer Straße (Vorkaufsrechtsverordnung Kurt-A.-Körber-Chaussee)
2130-14

Seite 651

FREITAG, DEN 21. NOVEMBER
603
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2025
Tag I n h a l t Seite
11. 11. 2025 Verordnung über die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
neu: 454-5
11. 11. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger
Justiz, zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und zur
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der
Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
300-11, 4100-2, 300-12
18. 11. 2025 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf zwischen Kampbille und
Bergedorfer Straße (Vorkaufsrechtsverordnung Kurt-A.-Körber-Chaussee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte
Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg, die als Bußgeldbehörden tätig sind, mit
Ausnahme der in den Bußgeldstellen des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sowie bei der
Behörde für Inneres und Sport geführten Akten.
§2
Weiterführung von Papierakten
Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt
wurden, werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt.
Dies gilt entsprechend auch für in Papierform angelegte Akten
in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen
werden. §110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
§3
Übertragung von Papierdokumenten
Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die in Papierform
eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und zur Akte zu nehmen. Es ist sicherzustellen, dass das
elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken
und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu
erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen
(RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, in der zum Zeitpunkt der Übertragung aktuellen
Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten sollen nicht
gespeichert werden.
§4
Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte
elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und
Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte
maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§110b
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte sollen jederzeit zusätzlich als elektronische
Verordnung
über die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
Vom 11. November 2025
Auf Grund von §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2), wird verordnet:
Freitag, den 21. November 2025
604 HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Verordnung
über die elektronische Aktenführung
in der Hamburger Justiz
(HmbEAktFVO)
Auf Grund von
– §43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877
(BGBl. III 310-2), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6),
– §298a Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und
Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in
der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1),
– §5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am
15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51),
– §15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4),
– §32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie
Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1),
– §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2,
Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des StrafvollDokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat soll den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die
Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, soll ein
entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufgenommen
werden. An die Stelle von Signaturdateien sollen im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung treten.
Das Repräsentat soll druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats
sollen so nummeriert werden, dass sie eindeutig zitiert werden
können.
(3) Bei der elektronischen Aktenführung sollen alle Daten
vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die
Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML
gemäß der Bekanntmachung nach §6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765), geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 18), in der jeweils
geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.
§5
Bearbeitung der elektronischen Akte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und
Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie
bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert
worden sind.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte
alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es
ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden
kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet
hat.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur
von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen
und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Leseund Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.
§6
Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen
Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet
werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
§7
Ersatzmaßnahmen
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Leitung der von der Störung betroffenen
Verwaltungsbehörde anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu
übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der
Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen
Störungen ist die zuständige Fachbehörde zu unterrichten.
Verordnung
zum Neuerlass der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz,
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
und zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr
bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
Vom 11. November 2025
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. November 2025.
Freitag, den 21. November 2025 605
HmbGVBl. Nr. 39
zugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088,
1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I
Nr. 163 S. 1, 2),
– §81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, §135 Absatz 2 Satz 2 und §140
Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie §96 Absatz 3 Satz 3
und §101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am
24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1),
– §89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und §94 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), in Verbindung mit
§140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, sowie §73i
Satz 1 in Verbindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der
Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632,
1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436, 3453),
– §14 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4, Absatz 4a Sätze 2 und 3,
Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert
am 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 5),
– §77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in
der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt
geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 9),
– §46e Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und
Absatz 3 Sätze 1 und 2 und §112 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2),
– §65b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und
Absatz 1b Sätze 1 und 2, §211 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2),
– §55b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und
Absatz 1b Sätze 1 und 2 und §177 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3),
– §52b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und
Absatz 1b Sätze 1 und 2 und §162 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001
(BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert
am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3),
– §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2,
Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Juli
2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2),
– §3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November
2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 575, 580),
wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Verfahrensakten bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aufgrund dieser
Verordnung oder gesetzlicher Vorgaben elektronisch zu führen
sind.
§2
Führung elektronischer Akten
(1) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Möglichkeit
der elektronischen Aktenführung eröffnet wird, werden bei
den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften die Akten in den dort genannten Verfahren ab dem
dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt, Absätze 2
bis 4 sowie die gesetzlichen Pflichten zur elektronischen
Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 bleiben unberührt.
Akten, die ab dem angeordneten Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus
dieser Verordnung nichts anderes ergibt. In Fällen der Anlage
1 werden unbeschadet der Form der Hauptakte gerichtliche
Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem für das
Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige Verfahren
bereits die elektronische Aktenführung angeordnet ist; nach
Erledigung der Rechtsmittelinstanz sind die Bände in der für
die Hauptakte maßgeblichen Form zur Akte zu nehmen.
(2) Akten in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen
des Grundbuchamts nach dem Vierten Abschnitt der Grundbuchordnung sowie in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der
Schiffsregisterordnung einschließlich der diese Sachen betreffenden Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen beim
Hanseatischen Oberlandesgericht werden ab dem 21. April
2021 elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen
Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(3) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbuchämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebenen
Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts
anderes ergibt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits
in Papierform angelegt sind, werden elektronisch weitergeführt. Soweit verfahrenseinleitende Anträge nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen und die Anlage neuer Aktenteile in
den bereits in Papierform begonnenen Akten erforderlich
machen, werden nur die neu anzulegenden Teile der Akten
elektronisch geführt. Aktenbestandteile, die aufgrund von verfahrenseinleitenden Anträgen bereits vor dem angegebenen
Zeitpunkt in Papierform angelegt worden sind, werden in
Papierform zu Ende geführt. Entscheidungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch
geführt werden, sind ab dem in der Anlage 3 angegebenen
Zeitpunkt elektronisch zu erlassen. Soweit in der Anlage 3
angegeben, ist der zu dem dort genannten Zeitpunkt bereits in
Papierform vorliegende Inhalt der Grundakten gemäß §5 in
die elektronische Form zu übertragen; im Übrigen bleibt §96
Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchverfügung unberührt.
(4) Beim Amtsgericht Hamburg können die Hinterlegungsakten, die ab dem 26. November 2025 neu angelegt werden,
elektronisch geführt werden. Dokumente der Hinterlegungsstelle, insbesondere Entscheidungen und Protokolle zu Hinterlegungsakten, die elektronisch geführt werden, können ab
dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt elektronisch erstellt
werden. §§130b, 298 und §317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Gesetzliche Regelungen, nach denen Dokumente und
Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des
Bundes oder der Länder als Verschlusssache STRENG
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
Freitag, den 21. November 2025
606 HmbGVBl. Nr. 39
sind, in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden
dürfen, bleiben unberührt.
§3
Weiterführung von Papierakten
(1) Akten, die vor dem in dieser Verordnung oder durch
gesetzliche Vorgaben angeordneten Zeitpunkt der Einführung
der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt soweit
sich aus den Absätzen 2 und 4, §2 Absatz 3 Sätze 3 und 4 oder
der Anlage 1 nichts anderes ergibt.
(2) In den in Anlage 2 bezeichneten Verfahren werden
Akten, die in Papierform angelegt wurden, ab dem dort angegebenen Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weitergeführt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für von anderen Behörden,
Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene, verwiesene oder
übernommene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in
Papierform angelegt wurden.
(4) Unbeschadet der Form der Hauptakte werden gerichtliche Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem
für das Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige
Verfahren die elektronische Aktenführung durch gesetzliche
Vorgaben angeordnet ist; nach Erledigung der Rechtsmittelinstanz sind die Bände in der für die Hauptakte maßgeblichen
Form zur Akte zu nehmen. Satz 1 gilt nicht in Straf- und Bußgeldsachen sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
(5) Sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente
Teil der elektronischen Akte sind.
§4
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und
Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie
bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert
worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte
gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien
und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind,
werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische
Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die
Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein
entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An
die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke
über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss
druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können. Sätze 1 bis 6
gelten nicht für elektronisch geführte Registerakten in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- sowie
Vereinsregistersachen.
(3) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten
oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor, so muss die
elektronische Akte einen Hinweis auf diese enthalten.
(4) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren,
dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch
unterstützen. Bei der elektronischen Aktenführung in Strafund Bußgeldsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen
Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der jeweils anwendbaren und
durch die Bundesregierung bekannt gemachten technischen
Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.
§5
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer
elektronisch geführten Akte oder zu einem elektronisch
geführten Teil einer Grundakte in Papierform vorliegen
(Papierdokumente), sind in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Regelungen in §138 der Grundbuchordnung und §96 Absatz 3 Sätze 1
und 2 der Grundbuchverfügung bleiben unberührt.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der
Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den
Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes
Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung
aktuellen Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten sollen
nicht gespeichert werden.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so
muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil
enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Akten
beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen.
(4) Die in Papierform vorliegenden und zur Ersetzung der
Urschrift in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen dürfen frühestens sechs
Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
nicht rückgabepflichtig sind oder die Aufbewahrung, etwa
aufgrund ihrer fortbestehenden Beweiserheblichkeit, im Einzelfall richterlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnet
wurde. Nicht vernichtet werden dürfen als Beweismittel in
Papierform in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegte Urkunden. §110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleibt unberührt. Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft trifft nähere Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen. §138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, auch in
Verbindung mit §94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung,
bleibt unberührt.
§6
Ersatzmaßnahmen
Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft kann
für den Fall technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte für die von den Störungen betroffenen Sachgebiete
anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird.
Diese ist auf Anordnung der Leitung des Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft in die elektronische Form umzuwandeln,
sobald die Störung behoben ist.
§7
Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen
Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet
werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
Freitag, den 21. November 2025 607
HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 1
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
1. Landgericht Hamburg Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige
Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 8, 13, 16, 28 sowie der Kammer 3
für Handelssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
23. September
2020
Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige
Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammer 34; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
5. Mai 2021
Alle weiteren Verfahren der Zivilkammern 8,
13, 16, 28, 34 sowie der Kammer 3 für Handelssachen; einschließlich der Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
22. Juni 2022
Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige
Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 1, 3, 4, 9, 14, 17, 18, 19, 21, 25, 26,
27 sowie 35; einschließlich der Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
22. Juni 2022
Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige
Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 2, 7, 10, 11, 12, 15, 22, 24, 29 sowie
33; einschließlich der Verfahren, die unter dem
Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
7. September
2022
Freitag, den 21. November 2025
608 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige
Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren aller weiteren Zivilkammern sowie Kammern für Handelssachen; einschließlich der Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor
dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie Verfahren der Kammer für Baulandsachen,
der Entschädigungs- und Rehabilitationskammer, der Wiedergutmachungskammer sowie
des Wiedergutmachungsamtes.
5. Oktober
2022
Alle weiteren Verfahren aller Zivilkammern und
Kammern für Handelssachen; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor
dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie Verfahren der Kammer für Baulandsachen,
der Entschädigungs- und Rehabilitationskammer, der Wiedergutmachungskammer, des
Wiedergutmachungsamtes sowie Verfahren,
auf die die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes (FFG-RG) vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 FFG-RG anzuwenden sind.
13. September
2023
Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 12, 15 und 39, die unter
den Registerzeichen KLs oder Qs geführt werden, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage
elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter
Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
24. Januar
2024
Zweitinstanzliche Verfahren der Kleinen Strafkammern 9, 11, 14 und 16, die unter dem Registerzeichen NBs geführt werden, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten
24. Januar
2024
Freitag, den 21. November 2025 609
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 2, 4, 21 und 38, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
1. Juli 2024
Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 1, 3, 6, 11, 13, 16, 19, 22,
23, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 36, 40,
41 und 42; wenn jeweils die Akten von der
Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund
dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß
der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
15. September
2024
Sämtliche Verfahren der Großen Strafkammern 10, 14, 17 und 27 sowie der Kleinen
Strafkammern 21, 22 und 23, wenn jeweils die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem anderen Gericht zuvor elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der Kammer für Baulandsachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. Juni 2025
Alle weiteren Verfahren aller Großen und Kleinen Strafkammern, wenn die Akten von der
Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund
dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß
der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
610 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind die Strafvollstreckungskammern und die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.
Sämtliche Verfahren der Strafvollstreckungskammern; soweit die Akten des der Verurteilung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens in Papierform angelegt sind, ist die Weiterführung in elektronischer Form zugelassen.
8. Oktober
2025
Sämtliche Verfahren aller Großen und Kleinen
Strafkammern, wenn die Akten von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zuvor
elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter
Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 ZPO.
3. Dezember
2025
2. Hanseatisches Oberlandesgericht
Sämtliche Verfahren des 2. Zivilsenats, des
13. Zivilsenats, des 15. Zivilsenats und des
Vergabesenats; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind die beim 13. Zivilsenat geführten familienrechtlichen Verfahren
sowie Verfahren über Anträge nach § 101 des
Steuerberatungsgesetzes.
Ausgenommen sind ferner die beim 15. Zivilsenat geführten Verfahren über Beschwerden
nach § 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert
am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1,
48).
Weiter ausgenommen sind die Beschwerden
gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts nach dem Vierten Abschnitt der Grundbuchordnung sowie Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts nach dem
Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung
einschließlich der diese Sachen betreffenden
Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen; diese richten sich nach § 2 Absatz 2.
21. April 2021
Sämtliche weiteren Verfahren aller Zivilsenate;
einschließlich der beim 13. Zivilsenat geführten
1. März 2023
Freitag, den 21. November 2025 611
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
familienrechtlichen Verfahren sowie Verfahren
über Anträge nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes und der beim 15. Zivilsenat geführten Verfahren über Beschwerden nach
§ 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4 GWB;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren des 16.
und 17. Zivilsenats, des 2. Kartellsenats, des
Senats für Notarsachen, des Senats für Baulandsachen, der Senate für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen, des Richterdienstsenats sowie Verfahren vor dem Güterichter.
Sämtliche Verfahren aller Senate des Commercial Courts; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
15. April 2025
Sämtliche Verfahren der Strafsenate, auch soweit sie als Schifffahrtsobergericht tätig werden, sowie der Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter, wenn die Akten von der
Staatsanwaltschaft Hamburg oder der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf
Grund dieser Anlage elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Zudem sämtliche weitere Verfahren der
Staatsschutzsenate, wenn die Akten durch den
Generalbundesanwalt elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Vollstreckungsverfahren, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab
diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene
Verfahren handelt und die Akten zuvor vom
abgebenden Gericht elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und
5. November
2025
Freitag, den 21. November 2025
612 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Anträge nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom
25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966).
Sämtliche Verfahren des Senats für Baulandsachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. September
2025
Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5
FamFG.
3. Dezember
2025
3. Amtsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Abteilungen 4, 8b, 12,
16, 21, 22a, 23a, 31a, 32, 33a, 36a, 48; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen M oder AR geführt
werden oder die Rechtsbehelfe nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben.
5. Mai 2021
Sämtliche weiteren Verfahren aller Abteilungen
für Zivilsachen; einschließlich der Verfahren,
die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Abteilung 62, Verfahren vor dem Güterichter sowie Verfahren, die unter dem Registerzeichen
M geführt werden, die Rechtsbehelfe nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum
Gegenstand haben oder die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst
bearbeitet werden.
16. November
2022
Sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren vor dem Güterichter.
25. Januar
2023
Freitag, den 21. November 2025 613
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Sämtliche Verfahren der Abteilung 72 bis 76;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen UR oder AR geführt
werden.
8. Februar
2023
Sämtliche Verfahren der Abteilung 71;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Februar
2023
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Anträge auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO sowie etwaige in
diesem Zusammenhang erforderliche Durchsuchungsbeschlüsse, wenn die Akten von der
Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund
dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß
der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden.
30. August
2023
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 160 bis
169, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage
elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter
Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden.
1. Juli 2024
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 Nummern 1 bis 3 FamFG und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des
§ 340 FamFG; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder
17. Juli 2024
Freitag, den 21. November 2025
614 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
verwiesenen Verfahren nach Maßgabe von
§ 312 Nummern 1 bis 3 und § 340 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 71, 72
bis 76, 107, 108 und 109, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
9. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 58, 60,
60a und 60b; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
20. November
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 27 und
29, die unter den Registerzeichen M, J, MZ
oder AR geführt werden; einschließlich der von
anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
22. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, die unter dem Registerzeichen M geführt werden; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
22. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, auch soweit
sie als Schifffahrtsgericht tätig werden, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025 615
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 63, ausgenommen Verfahren nach § 9 Absatz 6 des
Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 85),
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl.
2019 S. 5, 8); einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Sämtliche Freiheitsentziehungsverfahren nach
dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256
S. 1), und dem Asylgesetz in der Fassung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt
geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr.
332 S. 1). Hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung 62, einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 160 bis
169, wenn die Akten von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser
Anlage oder von der EuStA zuvor elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten
26. November
2025
Freitag, den 21. November 2025
616 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden.
Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5
FamFG.
3. Dezember
2025
4. Arbeitsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 7 und 10;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt
werden.
1. Oktober
2021
Sämtliche Verfahren der Kammern 1, 8, 24
und 28; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt
werden.
4. April 2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 9 und 11;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt
werden.
2. Mai 2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 12, 14 und
20; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt
werden.
5. September
2022
Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
4. Oktober
2022
Freitag, den 21. November 2025 617
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt
werden.
Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der
von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
1. September
2025
5. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Sämtliche Verfahren des 1. Senats auf dem
Gebiet des Asylrechts, die am 1. November
2021 bei diesem Senat anhängig waren oder
ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
24. Januar
2022
Alle weiteren Verfahren des 1. Senats, die am
2. Mai 2022 bei diesem Senat anhängig sind
oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
2. Mai 2022
Sämtliche Verfahren des 4. Senats, die am
2. Mai 2022 bei diesem Senat anhängig sind
oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen Bs geführt werden,
sowie sonstige Beschwerdeverfahren, die sich
gegen erstinstanzliche Entscheidungen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden.
2. Mai 2022
Sämtliche Verfahren des 6. Senats, die am
12. September 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen Bs geführt werden,
sowie sonstige Beschwerdeverfahren, die sich
gegen erstinstanzliche Entscheidungen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden.
12. September
2022
Freitag, den 21. November 2025
618 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Sämtliche Verfahren des 2. Senats, die am
28. September 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
28. September
2022
Sämtliche Verfahren des 3. und 5. Senats, die
am 5. Dezember 2022 bei diesen Senaten anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen Bs oder Nc geführt
werden, sowie sonstige Beschwerdeverfahren,
die sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden.
5. Dezember
2022
Alle weiteren Verfahren des 4. und 6. Senats,
die am 25. Januar 2023 bei diesen Senaten
anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
25. Januar
2023
Alle weiteren Verfahren des 3. und 5. Senats,
die am 1. Juni 2023 bei diesen Senaten anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. Juni 2023
Sämtliche Verfahren aller übrigen Senate, die
am 1. Juni 2023 bei diesen anhängig sind oder
ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. Juni 2023
6. Finanzgericht Hamburg Sämtliche Verfahren des 6. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. Dezember
2021
Sämtliche Verfahren des 3. und des 5. Senats;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
13. Juni 2022
Sämtliche Verfahren aller übrigen Senate; einschließlich der von anderen Gerichten oder
1. Dezember
2022
Freitag, den 21. November 2025 619
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
7. Sozialgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 4, 10, 23,
28, 31, 32, 33, 51; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR
geführt werden.
24. Januar
2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 2, 7, 18,
30, 45, 46, 48 und 50; einschließlich der von
anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR
oder SF AB geführt werden.
13. Juni 2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 5, 8, 11,
15, 17, 22, 24, 26, 35, 49, 52, 53 und 63; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
7. November
2022
Sämtliche Verfahren der Kammer 64, die ab
dem 1. Januar 2023 bei dieser Kammer eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten
abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
20. Januar
2023
Sämtliche Verfahren der Kammern 6, 9, 20,
25, 29, 38, 39, 47, 54, 57, 58 und 59; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
6. Februar
2023
Sämtliche Verfahren der Kammern 21, 34, 37,
41, 42, 55, 56, 60, 61; einschließlich der von
anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
27. März 2023
Sämtliche Verfahren der Kammer 65; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
1. April 2023
Sämtliche Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR oder SF AB geführt werden.
24. Mai 2023
Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
24. Mai 2023
Freitag, den 21. November 2025
620 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
8. Landessozialgericht Hamburg
Sämtliche Verfahren des 4. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
24. Januar
2022
Sämtliche Verfahren des 1. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen AR, SF
GR oder SF ERI geführt werden, sowie Verfahren betreffend Wahlanfechtungen nach § 6
des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
24. Mai 2022
Sämtliche Verfahren des 2., 3. und 5. Senats;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Verfahren des 1. Senats, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen AR, SF GR oder SF
ERI geführt werden sowie Verfahren betreffend Wahlanfechtungen nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
7. November
2022
9. Verwaltungsgericht Hamburg
Sämtliche Verfahren der Kammern 1 und 10;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis
zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
21. Februar
2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 3, 4 und
16; einschließlich der von anderen Gerichten
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der
von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren nach
§§ 4, 10 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert am
22. August
2022
Freitag, den 21. November 2025 621
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604),
und § 32 Absatz 5 des Parteiengesetzes in der
Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S.
150), zuletzt geändert am 27. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 70 S. 1), sowie die vor dem 1. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht Hamburg
eingegangenen Verfahren betreffend Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
(„Corona-Soforthilfen“).
Sämtliche Verfahren der Kammern 5, 8, 9 und
21; einschließlich der von anderen Gerichten
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der
von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren der
Kammer 21, die unter dem Registerzeichen B
oder BE geführt werden.
15. Dezember
2022
Sämtliche Verfahren der Kammern 14, 15 und
17; einschließlich der von anderen Gerichten
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der
von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren der
Kammer 14, die unter dem Registerzeichen B
oder BE geführt werden.
29. März 2023
Sämtliche Verfahren der Fachkammer 23, die
am 29. März 2023 bei dieser Fachkammer anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten
abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern bis zum
31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
29. März 2023
Sämtliche Verfahren der Kammern 2, 6, 11
und 20; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der
von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
17. Mai 2023
Freitag, den 21. November 2025
622 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Verfahren der
Kammer 11, die unter dem Registerzeichen Z
oder ZE geführt werden sowie die Verfahren
der Kammer 20, die unter dem Registerzeichen Z, ZE, B oder BE geführt werden.
Sämtliche Verfahren der Kammern 7, 13 und
19; einschließlich der von anderen Gerichten
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der
von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren der
Kammer 19, die unter dem Registerzeichen Z
oder ZE geführt werden.
18. Oktober
2023
Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
1. Januar 2024
Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen B oder BE geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
15. November
2024
Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen Z oder ZE geführt werden und die die
Zulassung ab dem Wintersemester 2025/2026
betreffen; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. September
2025
10. Amtsgericht Hamburg-Altona
Sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
2. März 2022
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen; einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
16. November
2022
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
8. Mai 2024
Freitag, den 21. November 2025 623
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März
1897 (BGBl. III 310-14), zuletzt geändert am
24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1), und
Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten
Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilung 306, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden,
sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen
309 und 313; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebene
oder verwiesenen Verfahren.
9. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
624 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 320-323,
die unter den Registerzeichen M, J und AR geführt werden; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung 377 mit
dem Registerzeichen B, jeweils einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
11. Amtsgericht HamburgWandsbek
Sämtliche Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach
Maßgabe der §§ 271, 312 und 415 FamFG;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach §§ 312 und 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
7. Dezember
2022
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche
Verfahren des Familiengerichts; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
14. Juni 2023
Freitag, den 21. November 2025 625
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen M geführt werden.
Sämtliche Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des
§ 340 FamFG; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
3. Juli 2024
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
3. Juli 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 704,
704a, 705, 706, 707, 708, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 709, 790 und
791; jeweils einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
9. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
626 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 760, 761,
762, 763, 770 und 775, die unter den Registerzeichen M, J oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
12. Amtsgericht Hamburg-St.
Georg
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche
Verfahren des Familiengerichts; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
8. Februar
2023
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von
der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Verfahren zum Registerzeichen BwR, soweit das der Verurteilung
zugrunde liegende gerichtliche Verfahren
elektronisch geführt wird.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden, Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3428), zuletzt geändert am 25. Juni 2021
8. November
2023
Freitag, den 21. November 2025 627
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
(BGBl. I S. 2099, 2112), sowie Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
3. Juli 2024
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
3. Juli 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 994, 995,
995a, 996, 996a, 997, 997a, 998, 998a, 999,
999a, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der
Abteilungen 929 und 970; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
23. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Freitag, den 21. November 2025
628 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Sämtliche Bewährungssachen, wenn es sich
um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor
vom abgebenden Gericht elektronisch geführt
und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt
wurden.
30. Juni 2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung
903/904/905, die unter den Registerzeichen M,
J, oder AR geführt werden; einschließlich der
von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
13. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Sämtliche Verfahren der Kammern 1 und 3;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder SHa geführt
werden.
16. Januar
2023
Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern;
einschließlich der von anderen Gerichten ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder SHa geführt
werden.
13. Februar
2023
Sämtliche Verfahren, die unter den Registerzeichen AR und SHa geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
1. September
2025
14. Amtsgericht HamburgBergedorf
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen, sämtliche Verfahren des Familiengerichts sowie der Abteilung für Landwirtschaftssachen; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen M geführt werden.
26. April 2023
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
17. Juli 2024
Freitag, den 21. November 2025 629
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
17. Juli 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 420, 421,
422, 423, die unter den Registerzeichen AR, II,
XI oder Pk geführt werden oder die Entscheidungen über Anordnungen von Fixierungen
nach den Hamburgischen Justiz- und Maßregelvollzugsgesetzen zum Gegenstand haben,
sowie sämtliche Verfahren der Abteilung 407;
jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
23. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
630 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 416 und
416a, die unter den Registerzeichen M, J, oder
AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, die unter dem Registerzeichen M geführt werden; einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
15. Amtsgericht HamburgBlankenese
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche
Verfahren des Familiengerichts; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. April 2023
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
22. Mai 2024
Freitag, den 21. November 2025 631
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
22. Mai 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 561, 562,
563, 564, 565, die unter dem Registerzeichen
AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren
der Abteilungen 571, 591, 592, 599; jeweils
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
23. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
632 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 542, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt
werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
16. Amtsgericht HamburgHarburg
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, sämtliche Verfahren des Familiengerichts sowie der Abteilung für Landwirtschaftssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor
dem Güterichter.
26. April 2023
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
22. Mai 2024
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
11. September
2024
Freitag, den 21. November 2025 633
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 609 und
610a sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 671a, 671b, 672, 673, 674, 675, 676, 677,
678 und 679, die unter dem Registerzeichen
AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
20. November
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden oder die Vollstreckungsersuchen gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung von elektronischen Dokumenten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
634 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 613 bis
617, die unter den Registerzeichen M, J oder
AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5
FamFG.
3. Dezember
2025
17. Amtsgericht HamburgBarmbek
Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für
Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche
Verfahren des Familiengerichts; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
14. Juni 2023
Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen
nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312
FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und
Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe
des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe
der §§ 312, 340, 415 FamFG.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt.
8. Mai 2024
Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt
Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Freitag, den 21. November 2025 635
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 860, 861,
862, 863, 863a, 863b, 864, 865, 866, 867, 868,
869, die unter dem Registerzeichen AR geführt
werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 870 und 873; jeweils einschließlich der
von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
9. Oktober
2024
Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen
und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn
die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt
und die Akten gemäß der einschlägigen, für
die Übermittlung elektronisch geführter Akten
geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die
Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg
zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch
geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen,
wenn das der Verurteilung zugrunde liegende
gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem
Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren
handelt und die Akten zuvor vom abgebenden
Gericht elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
30. Juni 2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 804a,
804b, 804c, 804d und 806, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt werden;
einschließlich der von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
26. November
2025
Freitag, den 21. November 2025
636 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
18. Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heilberufe
Sämtliche Verfahren, die zum 1. Juni 2023 bei
dem Hamburgischen Berufsgerichtshof für die
Heilberufe anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren.
1. Juni 2023
19. Staatsanwaltschaft Hamburg
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 10 und
11 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in
diese Abteilungen übernommenen Verfahren,
die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR
geführt werden und bei denen aufgrund des
Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 des Strafgesetzbuches – StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. September
2023
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 12, 13,
21, 22 und 23 einschließlich der von anderen
Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen
Verfahren, die unter den Registerzeichen Js,
UJs oder AR geführt werden und bei denen
aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte
(§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre;
einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. März 2024
Sämtliche Verfahren der Abteilung 20 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese
Abteilung übernommenen Verfahren, die unter
den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt
werden und bei denen aufgrund des Tatortes
oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St.
Georg gegeben wäre; einschließlich der aus
den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
1. Mai 2024
Freitag, den 21. November 2025 637
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 66, die
unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR
wegen
1. Straftaten gemäß §§ 211, 212, 213, 216,
§ 221 Absatz 3, § 222 oder § 227 StGB,
2. Straftaten, die mit den in Nummer 1 genannten Straftaten im Zusammenhang
stehen,
oder
3. sonstiger Straftaten, deren Verfolgung
aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Verfahren resultiert,
geführt werden, sofern die jeweilige Straftat
nach dem 30. Juni 2024 begangen wird; einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese
Abteilung übernommenen Verfahren; einschließlich der aus den genannten Verfahren
resultierenden Vollstreckungsverfahren und
Verfahren zur Durchführung eines Täter-OpferAusgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. Juli 2024
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 67 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden
und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg
gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. August
2024
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 65 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden;
einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
1. August
2024
Freitag, den 21. November 2025
638 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilungen 60 und 61
einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese
Abteilungen übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich
der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren
zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. September
2024
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 62 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden;
einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. September
2024
Sämtliche Verfahren der Hauptabteilung IV
einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese
Hauptabteilung übernommenen Verfahren, die
unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR
geführt werden; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
ausschließlich gegen Erwachsene geführt werden, Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren.
15. Januar
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 30, 32,
33 und 34 einschließlich der von anderen
Staatsanwaltschaften ab dem genannten
1. April 2025
Freitag, den 21. November 2025 639
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen
Verfahren, die unter den Registerzeichen Js,
UJs oder AR geführt werden und bei denen
aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte
(§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre;
einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 35 und
53 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in
diese Abteilung übernommenen Verfahren, die
unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR
geführt werden, einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. April 2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 60, 61
und 67, die unter den Registerzeichen Js, UJs
oder AR geführt werden und bei denen kein
die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hamburg-St. Georg begründender Tatort (§ 9
StGB) gegeben wäre, wenn entweder die Akte
von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf
der Übersendung eines Ermittlungsvorganges
durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht
und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen
Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren, die zuvor auf
Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden
und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren.
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025
640 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Hauptabteilungen I und II
sowie der Abteilungen 30, 32, 33 und 34, die
unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR
geführt werden und bei denen kein die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St.
Georg begründender Tatort (§ 9 StGB) gegeben wäre, wenn entweder die Akte von einer
Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch
eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die
Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser
Anlage oder einer Vorschrift eines anderen
Landes elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren
resultierenden Vollstreckungsverfahren und
Verfahren zur Durchführung eines Täter-OpferAusgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren.
30. Juni 2025
Sämtliche Verfahren der Hauptabteilung IV,
die ausschließlich gegen Erwachsene unter
den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt
werden, wenn entweder die Akte von einer
Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch
eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die
Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser
Anlage oder einer Verwaltungsvorschrift eines
anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden
und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
30. Juni 2025
Freitag, den 21. November 2025 641
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit nicht
erwachsene Täter der Abteilungen 60, 61, 62,
65 und 67, die unter den Registerzeichen Js,
UJs oder AR geführt werden, wenn entweder
die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde
elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich
der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in
diese Abteilung übernommenen Verfahren, die
zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den
genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren.
30. Juni 2025
Sämtliche Verfahren der Abteilungen 55 und
56, die unter den Registerzeichen Js oder UJs
geführt werden wegen Straftaten nach § 15a
InsO, wenn die Verfahrensanlage auf einer
Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 18. November
2024 (BAnz AT 23.12.2024 B4) beruht, sowie
wegen Straftaten nach §§ 143, 143a MarkenG,
wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird
oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung
der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder
Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder
einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen,
für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden und der aus den genannten
Verfahren resultierenden
1. Oktober
2025
Freitag, den 21. November 2025
642 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 57, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch
übersandt wird oder die Aktenanlage auf der
Übersendung eines Ermittlungsvorganges
durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht
und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen
Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren, die zuvor auf
Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden sowie der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren
zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. Oktober
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung 71, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten aus dem Bereich der Staatsschutzstrafsachen und sonstigen Strafsachen mit politischem Einschlag geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich
der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in
diese Abteilung übernommenen Verfahren die
zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den
genannten Verfahren resultierenden
1. November
2025
Freitag, den 21. November 2025 643
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 72, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten nach §§ 180, 182, 183, 183a, 184i, 184j
StGB geführt werden, wenn entweder die Akte
von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf
der Übersendung eines Ermittlungsvorganges
durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht
und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen
Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab
dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung
übernommenen Verfahren und einschließlich
der aus den genannten Verfahren, die zuvor
auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift
eines anderen Landes elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden,
und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren
und Verfahren zur Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung 73, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Polizei- und Feuerwehrbedienstete wegen im Dienst begangener Straftaten oder solcher, die einen dienstlichen Bezug aufweisen – außer Verkehrssachen –, geführt werden sowie Verfahren gegen
erwachsene Täter, die nicht Polizei- oder Feuerwehrbedienstete sind, sofern der zugrunde
liegende Sachverhalt in einem einheitlichen
Zusammenhang mit einer gegen Polizei- oder
Feuerwehrbedienstete bearbeiteten Straftat
steht, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt
wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine
Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt
ist; einschließlich der von anderen Abteilungen
oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten
1. November
2025
Freitag, den 21. November 2025
644 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen
Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage
oder einer Vorschrift eines anderen Landes
elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter
Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der
aus den genannten Verfahren resultierenden
Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
Sämtliche Verfahren der Abteilung 74, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten nach §§ 184, 184a, 184b, 184c, 184k,
184l, 201 und 201a StGB sowie – wenn mittels
moderner Kommunikationsmittel auf das Opfer
eingewirkt wurde – nach §§ 176a, 176b,
§ 176c Absatz 2, §§ 176d und 176e StGB geführt werden, wenn entweder die Akte von
einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch
übersandt wird oder die Aktenanlage auf der
Übersendung eines Ermittlungsvorganges
durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht
und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen
Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder
einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen,
für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch
übermittelt wurden und einschließlich der aus
den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
1. November
2025
Sämtliche Verfahren der Abteilung 50, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch
übersandt wird oder die Aktenanlage auf der
Übersendung eines Ermittlungsvorganges
durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht
und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen
Abteilungen oder Staatsanwaltschaften oder
1. November
2025
Freitag, den 21. November 2025 645
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
von selbständig ermittlungsführenden Finanzbehörden ab dem genannten Zeitpunkt in
diese Abteilung übernommenen Verfahren, die
zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die
Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden sowie der aus den genannten
Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines
Täter-Opfer-Ausgleichs.
Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen
sowie Rechtshilfeverfahren.
20. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Sämtliche Verfahren der Abteilungen II und III,
die abweichend von der AV Nr. 6/2023 vom
30. März 2023 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 4/2023, S. 221) bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin unter den Registerzeichen
Zs, Ss oder OBL gemäß der Aktenordnung in
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung und ab dem 1. Januar 2024 unter den
Registerzeichen Zs, SRs, GWs, HEs oder
GVAs geführt werden, wenn die Akten von der
vorlegenden Stelle zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch
geführter Akten geltenden Rechtsverordnung
elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG sowie Verfahren
aufgrund eines Antrags auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach § 87k IRG.
1. September
2023
Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen 424 Js geführt werden, einschließlich
der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem
genannten Zeitpunkt übernommenen Verfahren und der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-OpferAusgleichs.
1. Oktober
2025
Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen 251 EV geführt werden, wenn die Aktenanlage auf der Übersendung einer Strafverfolgungsbehörde oder der Hanseatischen
Rechtsanwaltskammer beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt
ist; einschließlich der von anderen Abteilungen
oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten
1. Oktober
2025
Freitag, den 21. November 2025
646 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren Datum
Zeitpunkt übernommenen Verfahren, die zuvor
auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift
eines anderen Landes elektronisch geführt und
gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung
elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren.
21. Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe
Sämtliche Verfahren; einschließlich der von
anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
1. Januar 2024
22. Anwaltsgerichtshof Sämtliche erstinstanzlichen Verfahren sowie
sämtliche zweitinstanzlichen Verfahren, wenn
die Akten erstinstanzlich zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
26. November
2025
23. Anwaltsgericht Sämtliche Verfahren; in anwaltsgerichtlichen
Verfahren nach §§ 116 141der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959
(BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), jedoch
nur, wenn die Akten von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser
Anlage elektronisch geführt und gemäß der
einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden.
26. November
2025
Freitag, den 21. November 2025 647
HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 2
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren, in denen gemäß § 3
Absätze 2 und 3 die elektronische
Weiterführung der in Papierform
angelegten Akten angeordnet wird
Stichtag oder
Ereignis, ab dem die
elektronische Weiterführung gemäß § 3
Absätze 2 und 3
angeordnet wird
1. Amtsgericht HamburgWandsbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
7. Dezember 2022
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
2. Amtsgericht HamburgAltona
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
3. Amtsgericht HamburgBarmbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
4. Amtsgericht HamburgBlankenese
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
22. Mai 2024
Freitag, den 21. November 2025
648 HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren, in denen gemäß § 3
Absätze 2 und 3 die elektronische
Weiterführung der in Papierform
angelegten Akten angeordnet wird
Stichtag oder
Ereignis, ab dem die
elektronische Weiterführung gemäß § 3
Absätze 2 und 3
angeordnet wird
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
5. Amtsgericht HamburgSt. Georg
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
3. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
6. Amtsgericht HamburgBergedorf
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
17. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
7. Amtsgericht Hamburg Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
17. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
Freitag, den 21. November 2025 649
HmbGVBl. Nr. 39
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
Verfahren, in denen gemäß § 3
Absätze 2 und 3 die elektronische
Weiterführung der in Papierform
angelegten Akten angeordnet wird
Stichtag oder
Ereignis, ab dem die
elektronische Weiterführung gemäß § 3
Absätze 2 und 3
angeordnet wird
8. Amtsgericht HamburgHarburg
Sämtliche am Stichtag in Papierform
angelegten Verfahren gemäß § 271
FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR
geführt werden.
11. September 2024
Bei nach dem Stichtag
von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern
eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an
Stelle des obigen Datums das Datum des
Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
9. Verwaltungsgericht Hamburg
Sämtliche in Papierform angelegte
Verfahren aller Kammern, in denen ein
Rechtsmittelband elektronisch geführt
und nach dem Stichtag an das Verwaltungsgericht zurückgegeben wird.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die in der ersten Instanz noch
nicht erledigt sind (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen
werden.
1. Juni 2025
Bei nach dem Stichtag
zurückgegebenen Verfahren tritt an die
Stelle des obigen Datums das Datum an
dem das Rechtsmittelband nach Erledigung
der Rechtsmittelinstanz(en) beim Verwaltungsgericht eingeht.
10. Sozialgericht Hamburg Sämtliche in Papierform angelegte
Verfahren aller Kammern, in denen ein
Rechtsmittelband elektronisch geführt
und nach dem Stichtag an das Sozialgericht zurückgegeben wird.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die in der ersten Instanz noch
nicht erledigt sind (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit) oder vom Landessozialgericht
Hamburg an das Sozialgericht zurückverwiesen werden.
1. Juni 2025
Bei nach dem Stichtag
zurückgegebenen Verfahren tritt an die
Stelle des obigen Datums das Datum an
dem das Rechtsmittelband nach Erledigung
der Rechtsmittelinstanz(en) beim Sozialgericht eingeht.
Freitag, den 21. November 2025
650 HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 3
Nummer Grundbuchamt Zeitpunkt
(§ 2 Absatz 3
Sätze 1 und 7)
Umfang der Übertragung
des bereits in Papierform
vorliegenden Inhalts der
Grundakten in die
elektronische Form
(§ 2 Absatz 3 Satz 7)
1. Amtsgericht Hamburg,
Grundbuchamt
1. Juni 2025 keine Übertragung
2. Amtsgericht HamburgWandsbek, Grundbuch
24. November
2025
keine Übertragung
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Auf Grund von
– §135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert
am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie §101
Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am
24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1),
– §5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am
15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51),
wird verordnet:
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 150), geändert am
16. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 1 Satz 2 wird hinter Buchstabe b folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) 
in Insolvenzsachen bezüglich der Tabellen nach §5
Absatz 4 Insolvenzordnung ausschließlich an das direkt
adressierbare Postfach des Insolvenzgerichts“.
2. In der Anlage wird folgende Nummer 2 angefügt:
Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
„2. Amtsgericht
HamburgWandsbek
Grundbuchsachen Dataport 24. November
2025“
Freitag, den 21. November 2025 651
HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 3
Änderung der Weiterübertragungsverordnungelektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft
Auf Grund von
– §298a Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 2 bis 4, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung in der
Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006
I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1),
– §43 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877
(BGBl. III 310-2), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6),
wird verordnet:
§1 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
11. März 2025 (HmbGVBl. S. 292), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. 
§298a Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3,
Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung,“.
2. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. 
§43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung,“.
Artikel 4
Schlussbestimmung
Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten
Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in
der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 531) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. November 2025.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf
zwischen Kampbille und Bergedorfer Straße
(Vorkaufsrechtsverordnung Kurt-A.-Körber-Chaussee)
Vom 18. November 2025
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257
S. 1), in Verbindung mit §4 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351),
wird verordnet:
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße – Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7095 – über die Bergedorfer Straße – Ostgrenzen der
Flurstücke 8990 und 8998 – über die Kurt-A.-Körber-Chaussee
– Nord- und Südgrenze des Flurstücks 546, Südgrenze des
Flurstücks 2763 – über den Sander Damm – Südgrenzen der
Flurstücke 7593, 7419, 4034, 4180, 4583 und 5108, über das
Flurstück 7539, Westgrenzen der Flurstücke 7539, 4555, 4508,
7563, 7562 und 5681, Nordgrenzen der Flurstücke 5681, 6002,
7562, 5732, 5730, 6001, 4508, 2816, 2815, 2814, 2813, 4555, 356,
357, 4460, 4505 und 359 – über die Kurt-A.-Körber-Chaussee
– Westgrenze des Flurstücks 5815, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5816, Nordgrenzen der Flurstücke 2743,
163, 5997 und 5999 der Gemarkung Bergedorf – über die Bille
– Westgrenze des Flurstücks 4570, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 4534 – über die Bergedorfer Straße – West-, Nord-,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4574 der Gemarkung Lohbrügge.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2040
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. November 2025.
Freitag, den 21. November 2025
652 HmbGVBl. Nr. 39
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Legende
Geltungsbereich
Darstellung:
Grundlage:
Herausgeber:
Bezirksamt
Bergedorf,
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Geobasisdaten
ALKIS
FHH,
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
gez.
B/SL14
21.10.2025
M1:3.000
(A3)
Anlage
zur
Vorkaufsrechtsverordnung
Kurt-A.-Körber-Chaussee
Kampbille