FREITAG, DEN24. JULI
405
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2020
Tag I n h a l t Seite
18. 6. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
16.
7.
2020 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
Fakultät für Medizin für das Wintersemester 2020/2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
221-6-16
22.
7.
2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und
der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest,
Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand . . . . . . 408
451-3, 451-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Eppendorf 4
Vom 18. Juni 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am 27. März
2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und
3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. De
zember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), sowie §
1, §
2 Ab-
satz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Fe
bruar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Eppendorf 4 für das Gebiet zwi-
schen der Martinistraße und der Schedestraße (Bezirk Ham-
burg-Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Martinistraße Frickestraße Schedestraße Tarpenbek
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm
beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklä-
rung gemäß §
10a des Baugesetzbuchs werden beim Staatsar-
chiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann
die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-
schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan-
Freitag, den 24. Juli 2020
406 HmbGVBl. Nr. 39
spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen wer-
den. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
3.In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordä-
cher, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m zuläs-
sig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers betragen. In den allgemeinen Wohngebieten
ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis
zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Eine Überschreitung der
Baugrenzen für gemeinschaftlich genutzte Terrassen (zum
Beispiel Seniorenanlage, Stiftsgebäude, zum Beispiel die
Gastronomiefläche des Kulturhauses Eppendorf e. V.) ist
bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet im Eckbereich Martinistraße/
Frickestraße ist vor der ehemaligen Krankenhausfassade
Richtung Martinistraße eine Überschreitung der Bau-
grenze für eine Terrassenanlage bis zu einer Tiefe von 8 m
zulässig.
6. In den mit ,,(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdi-
sche Behindertenstellplätze sind zulässig. Auf dem Flur-
stück 1154 der Gemarkung Eppendorf sind oberirdische
Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche für
Tiefgaragen der Tiefgaragenzufahrt an der Frickestraße
zulässig.
7. In dem mit ,,(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach
§19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungs-
verordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 über-
schritten werden.
8. In dem mit ,,(c)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach
§
19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Baunutzungsverord-
nung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten
werden.
9. Die auf der Fläche für Gemeinbedarf Kindertagesstätte
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 darf für Anlagen
nach §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
10. Oberirdisch sind Stellplätze nur zulässig unter Berück-
sichtigung des Baumbestandes und wenn sie sich in die
Gartengestaltung einfügen.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Geh-
wege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurch-
lässigem Aufbau herzustellen.
12. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Aus-
nahme funktional erforderlicher Flächen (zum Beispiel
Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
13. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür
sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Juni 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 24. Juli 2020 407
HmbGVBl. Nr. 39
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg Fakultät für Medizin
für das Wintersemester 2020/2021
Vom 16. Juli 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:
§1
(1) An der Universität Hamburg Fakultät für Medizin
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2020/2021 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2020/2021 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in
Kraft.
Hamburg, den 16. Juli 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung,
Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2020/2021
Studienfach
Studien-
abschluss
Wintersemester
2020/2021
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2020/2021
Medizin 1. Abschnitt 1. 4. Fachsemester 1) Staatsprüfung 357 0
Medizin 2. Abschnitt 5. 10. Fachsemester 1) ,2) ,3) Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 67 0
1)Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstu-
diengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum
5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 ausschließlich zum Som-
mersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2021 wird auf 363 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü-
gung.
Freitag, den 24. Juli 2020
408 HmbGVBl. Nr. 39
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte
für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug
von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe
in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Vom 22. Juli 2020
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Abkommen zwischen
dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt
Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für
gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Voll-
streckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungs-
haft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugs
anstalt Hahnöfersand vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 146) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 6 Absatz 1 am 1. September 2020 in Kraft tritt.
Hamburg, den 22. Juli 2020.
Die Senatskanzlei
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 4 |
Seite 405 |
|
• |
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg |
Seite 407 |
|
• |
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und |
Seite 408 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
