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Fünfte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
100-2-1

Seite 335

Verordnung zur Aufhebung der Pass- und Personalausweisregisterverordnung
204-1-8

Seite 340

DIENSTAG, DEN24. OKTOBER
335
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2023
Tag I n h a l t Seite
17. 10. 2023 Fünfte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
100-2-1
17. 10. 2023 Verordnung zur Aufhebung der Pass- und Personalausweisregisterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
204-1-8
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005
(HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 7. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu Teil 6 wird das Wort ,,Datengeheimnis“
durch das Wort ,,Datenschutz“ ersetzt.
1.2 Der Eintrag zu §
55 erhält folgende Fassung ,,§
55
Datenschutz“.
1.3 Der Eintrag zu §59 wird gestrichen.
2. §6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,in Hamburg“ gestrichen.
2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Eintragungsstelle“ das
Wort ,,schriftlich“ eingefügt.
3. In §7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird hinter dem Wort
,,nicht“ die Textstelle ,,von der eintragungsberechtig-
ten Person oder im Fall des §
10 von der Hilfsperson“
eingefügt.
4. In §8 Absatz 1 Satz 1 und in §50 Absatz 1 Satz 1 werden
jeweils die Wörter ,,Kundenzentren der Bezirksämter“
durch die Wörter ,,Standorte für die Einwohnerangele-
genheiten“ ersetzt.
5. In §9 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fas-
sung:
,,Die Zeilen zur Eintragung auf einer Eintragungsliste
sind fortlaufend zu nummerieren. Hat eine Eintra-
gungsliste mehrere Blätter, sind diese vor der ersten
Eintragung dauerhaft miteinander zu verbinden.“
6. §11 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,den Eintragungsstellen
und“ gestrichen.
6.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Telegramm,“ gestrichen.
6.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,mit einer fortlau-
fenden Nummer“ gestrichen.
6.3 In Absatz 5 werden Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gestri-
chen.
7. §15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Mitglieder eines nach Absatz 3 gebildeten
Abstimmungsvorstands oder eines nach Absatz 2 Satz 2
gebildeten Auszählungsvorstands erhalten folgende
Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 65
Euro, die Stellvertretung 50 Euro und jedes weitere
Mitglied 35 Euro,
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Vom 17. Oktober 2023
Auf Grund der §§29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes
vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am
25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:
Dienstag, den 24. Oktober 2023
336 HmbGVBl. Nr. 39
2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz
55 Euro, die Stellvertretung 40 Euro und jedes wei-
tere Mitglied 35 Euro,
3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120
Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere
Mitglied 100 Euro.
Abweichend zu Satz 1 wird bei einem an einem Wahltag
durchgeführten Volksentscheid die Aufwandsentschä-
digung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl-
und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Brief-
wahl- und Briefabstimmungsvorstand für das jeweilige
Wahl- und Abstimmungsereignis gesondert durch
Rechtsverordnung bestimmt. Eine Aufwandsentschä-
digung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsent-
gelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art
von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Ein-
künfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der
Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für
den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.“
8. §17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 2 wird das Wort ,,elektronische“ gestrichen.
8.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Im gedruckten Abstimmungsverzeichnis genügt die
Aufnahme eines Vornamens.“
9. In §23 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Behörde“
die Textstelle ,,auf schriftlichen Antrag bis spätestens
am Abstimmungstag 15.00 Uhr“ eingefügt.
10. §27 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Der Abstimmungsvorstand hat durch Beschluss
eine Person zurückzuweisen, die
1. sich auf Verlangen des Abstimmungsvorstands
nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung ihrer
Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen
verweigert,
2. nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist
und keinen gültigen Abstimmungsschein besitzt,
3. bei einer Volksabstimmung an einem Wahltag kei-
nen Abstimmungsschein vorlegt, obwohl sich im
Abstimmungsverzeichnis ein Ausgabevermerk
befindet, es sei denn, es kann festgestellt werden,
dass kein Abstimmungsschein ausgestellt wurde,
4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Abstim-
mungsverzeichnis hat, es sei denn, die Person weist
nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,
5. den Stimmzettel außerhalb der Abstimmungska-
bine gekennzeichnet hat,
6. den Stimmzettel mit einer das Abstimmungsge-
heimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeich-
nung versehen hat oder
7. ihre Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat.“
10.2 In Absatz 7 wird die Textstelle ,,Nummer 1 oder 2″
durch die Textstelle ,,Nummern 5 bis 7″ ersetzt.
11. §30 erhält folgende Fassung:
,,§30
Schluss der Abstimmungshandlung
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies
vom Abstimmungsvorstand mündlich bekannt gege-
ben. Von da ab sind nur noch die Berechtigten zur
Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Abstim-
mungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungs-
raum oder aus Platzgründen unmittelbar davor aufhal-
ten. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden
Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschie-
nenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben
haben, erklärt der Abstimmungsvorstand die Abstim-
mungshandlung für beendet. Der Zeitpunkt der Been-
digung der Abstimmungshandlung und die Anzahl der
noch nach Ablauf der Abstimmungszeit zur Stimm­
abgabe zugelassenen Personen sind in der Niederschrift
zu vermerken.“
12. §55 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Daten-
schutz“.
12.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
12.3 In Satz 1 wird das Wort ,,Abgaben“ durch das Wort
,,Angaben“ ersetzt.
12.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Bei der Sammlung mit Unterschriftslisten oder
Eintragungslisten ist gemäß der Artikel 13 und 14 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) eine Daten-
schutzerklärung zur Information über die Verarbeitung
der mit den Listen erhobenen personenbezogenen
Daten auszulegen oder zur Einsichtnahme anzubieten.
Bei dem Versand von Listen ist die Information nach
Satz 1 beizulegen. Werden Listen im Internet zum
Abruf bereitgestellt, ist auch die Information zum
Abruf bereitzustellen. Die datenschutzrechtliche Infor-
mation soll bei der Sammlung von Unterstützungs­
unterschriften für das Zustandekommen einer Volks­
initiative der Anlage 6 und für die Eintragung zum
Volks­
begehren der Anlage 7 entsprechen.“
13. §59 wird aufgehoben.
14. In den Anlage 1 bis 3 wird jeweils die Textstelle ,,§
34
Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes“ durch die
Textstelle ,,§51 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
15. Es werden folgende Anlagen 6 und 7 angefügt:
Dienstag, den 24. Oktober 2023 337
HmbGVBl. Nr. 39
,,Anlage 6
Informationen zum Datenschutz bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für das
Zustandekommen einer Volksinitiative
Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel
50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen. Die Verarbeitung der personen­
bezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §4 des Volksabstimmungsgesetzes.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeit-
punkt des Einreichens der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit die Initiatorinnen und Initiatoren:
Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen1)
Nach Einreichung der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbei-
tung.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter. Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob die Volks­
initiative zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht. In seltenen Fällen können auch
andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein (§57 der Volksab-
stimmungsverordnung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach §58 der Volksabstimmungsverordnung. Unter-
schriftslisten sind sechs Monate nach der Ergebnisermittlung nach §5 Absatz 2, §16 Absatz 1 Satz 1, §23 Absatz 6 und §25c
Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des
Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Nicht abgegebene Unter-
schriftslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der Einreichfrist zu vernichten.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wur-
den, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbei-
tet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschrän-
kung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten
unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Das ist für die Bezirksämter die oder der Datenschutzbeauftragte der Bezirksämter:
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit1)
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Postalische und elektronische Erreichbarkeit1)
11. Sie können die Informationen auch auf der ­
Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstim-
mungen ansehen.
1)
vor Beginn der Sammlung auszufüllen
Dienstag, den 24. Oktober 2023
338 HmbGVBl. Nr. 39
Anlage 7
Informationen zum Datenschutz bei der Eintragung zu einem Volksbegehren
Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel
50 Absatz 2 Satz 8 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezoge-
nen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verord-
nung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§9, 12 des Volksabstimmungsgesetzes und §6 der
Volksabstimmungsverordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeit-
punkt des Einreichens der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit:
– in eigener Sammlung:
Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen1)
– in den Standorten für die Einwohnerangelegenheiten:
Anschrift der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, Hamburg Service1)
– in der Briefeintragung:
Anschrift des Bezirksamtes Hamburg-Nord1)
Nach Einreichung der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbei-
tung.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter. Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob das Volksbe-
gehren zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht. In seltenen Fällen können auch andere
Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein (§
57 der Volksabstim-
mungsverordnung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach §58 der Volksabstimmungsverordnung. Eintra-
gungslisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens im Amtlichen Anzeiger nach
§5 Absatz 2, §16 Absatz 1 Satz 1, §23 Absatz 6 und §25c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie
nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren benötigt werden. Nicht abgegebene Eintragungslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der
Einreichfrist zu vernichten.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wur-
den, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbei-
tet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschrän-
kung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten
unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Für die Initiatorinnen und Initiatoren2):
Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit
Für den Hamburg Service:
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten1)
Dienstag, den 24. Oktober 2023 339
HmbGVBl. Nr. 39
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Oktober 2023.
Für die Bezirksämter:
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten1)
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Postalische und elektronische Erreichbarkeit1)
11. Sie können die Informationen auch auf der Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstim-
mungen ansehen.
1)
vor Beginn der Sammlung auszufüllen
2)optionale Angabe“
Dienstag, den 24. Oktober 2023
340 HmbGVBl. Nr. 39
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Aufhebung der Pass- und Personalausweisregisterverordnung
Vom 17. Oktober 2023
Auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vor-
schriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145) wird verordnet:
Die Pass- und Personalausweisregisterverordnung vom
17. November 2009 (HmbGVBl. S. 390) in der geltenden Fas-
sung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Oktober 2023.