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Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts

2035-1, 3010-1, 2030-1, 2126-18, 2031-1, 224-3, 2170-6, 221-12, 221-16, 340-1

Seite 299

299
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 FREITAG, DEN 25. JULI 2014
Tag I n h a l t Seite
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1­10
Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung . . . . . . . . . . . . . . . . 11­27
2. Amtszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28­32
3. Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33­48
4. Rechtsstellung der Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . 49­53
Abschnitt III
Personalversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54­58
Abschnitt IV
Gesamtpersonalrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59­61
Abschnitt V
Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Jugend- und Auszubildendenversammlung
1. Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . 62­74
2. Jugend- und Auszubildendenversammlung . . . . 75
Abschnitt VI
Beteiligung des Personalrats
1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76­79
2. Arten und Durchführung der Beteiligung
a) Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80­83
b) Dienstvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
c) Verwaltungsanordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
d) Durchführung von Entscheidungen . . . . . . . . 86
3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat
zu beteiligen ist
8. 7. 2014 Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
2035-1, 3010-1, 2030-1, 2126-18, 2031-1, 224-3, 2170-6, 221-12, 221-16, 340-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts
Vom 8. Juli 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
A r t i k e l 1
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§§ §§
Freitag, den 25. Juli 2014
300 HmbGVBl. Nr. 39
a) soziale, personelle und
sonstige Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 87­89
b) Prüfungen und Auswahlverfahren . . . . . . . . . 90
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung . . . . . . . . 91
Abschnitt VII
Beteiligung des Gesamtpersonalrats . . . . . . . . . . . . . 92
Abschnitt VIII
Allgemeine Regelungen der obersten
Dienstbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93­95
Abschnitt IX
Beteiligung der Jugend- und
Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Abschnitt X
Vorschriften für den Verfassungsschutz
und für Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97­98
Abschnitt XI
Gerichtliche Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99­100
Abschnitt XII
Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101­104
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und
Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den
Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltun-
gen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwal-
tungen.
(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Personalräte und Gesamtpersonalräte,
2. Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
§ 2
Zusammenarbeit
(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rah-
men der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaft-
lich sowie im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitge-
ber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und
zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigun-
gen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der
Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§ 3
Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Per-
sonalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz
geregelt werden.
§ 4
Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses
Gesetzes sind die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-
dung Beschäftigten. Berufsrichterinnen und Berufsrichter gel-
ten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses
Gesetzes, wenn sie
1. zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abord-
nungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rück-
kehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Mona-
ten feststeht,
2. als Richterin oder Richter auf Probe bei einer Verwaltung
beschäftigt werden.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamten-
gesetze. Den Beamtinnen und Beamten stehen gleich
1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichterinnen und
Berufsrichter,
2. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für
einen Beamtenberuf befinden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeits-
vertrag als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gelten An-
gehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer Berufs-
ausbildung befinden.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht
Personen,
1. die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusam-
menhängendes Praktikum ableisten,
2. die als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren oder
studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
3. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe
karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
4. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
5. die ehrenamtlich tätig sind,
6. die Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der
jeweils geltenden Fassung leisten.
§ 5
Gruppen
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
§§ §§
Freitag, den 25. Juli 2014 301
HmbGVBl. Nr. 39
§ 6
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung,
2. die Bürgerschaft,
3. das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten
Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blanke-
nese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-
Barmbek und Hamburg-St. Georg,
4. das Landgericht,
5. das Hanseatische Oberlandesgericht,
6. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,
7. das Verwaltungsgericht,
8. das Finanzgericht,
9. das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht,
10. das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht,
11. die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandes-
gericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
12. jede staatliche Schule,
13. das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwick-
lung,
14. jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg
unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts.
(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalver-
waltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maß-
nahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonsti-
gen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich
treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung
bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine
gemeinsame Dienststelle.
(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landes-
dienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als
zur Dienststelle gehörig.
§ 7
Zuständigkeit der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist für Angelegenheiten der
Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine
Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle.
Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch
nicht berührt.
§ 8
Leiterin oder Leiter der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter;
sie oder er kann sich durch eine entscheidungsberechtigte
Beamtin oder Arbeitnehmerin oder einen entscheidungsbe-
rechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.
§ 9
Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem
Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über
die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
1. die Mitglieder der Personalvertretung untereinander,
2. die Mitglieder des Personalrats gegenüber der übergeord-
neten Verwaltungseinheit und dem bei ihr bestehenden
Gesamtpersonalrat,
3. die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Per-
sonalvertretungen,
4. die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
jeweils gegenüber ihrem Personalrat.
Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle
und der Einigungsstelle.
(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 4 Satz 1,
des § 96 Absatz 2 Satz 3 und des § 98.
§ 10
Verbot der Behinderung, Benachteiligung
und Begünstigung
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem
Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung
§ 11
Dienststellen mit Personalräten
(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der
Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar
sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen
zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
1. beim Personalamt für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Lauf-
bahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der
Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten
Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungs-
fachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten,
2. bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechen-
den Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwal-
tungsdienst,
3. beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendarin-
nen und Referendare in der juristischen Ausbildung,
4. beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwick-
lung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in
der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
1. wissenschaftliches Personal,
2. die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des
öffentlichen Dienstes.
(5) Bei der Behörde für Justiz und Gleichstellung wird je
ein Personalrat gewählt für
1. das Personal der Justizvollzugsanstalten,
Freitag, den 25. Juli 2014
302 HmbGVBl. Nr. 39
2. die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des
öffentlichen Dienstes.
§ 12
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 11 Absatz 3
genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen
Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder
Arbeitsentgelt beurlaubt sind.
(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffent-
lichen Dienstes,
1. die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine
Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgaben-
kreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Ab-
satz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbin-
dung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatri-
schen Krankenhaus befinden.
(4) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahl-
berechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bis-
herigen Dienststelle, es sei denn, dass die Rückkehr zur
bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten
feststeht. Entsprechendes gilt für Zuweisungen.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren
Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle
wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.
(6) Die Regierungsrätinnen und Regierungsräte der Lauf-
bahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die
sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden,
sind nur bei dem Personalamt, die in § 11 Absatz 3 genannten
Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort
bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.
(7) Erwirbt eine Angehörige oder ein Angehöriger des
öffentlichen Dienstes das Wahlrecht in einer anderen Dienst-
stelle, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, so ver-
liert sie oder er gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen
Dienststelle.
§ 13
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
1. drei Monaten der Dienststelle angehören,
2. einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten
oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,
soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen
Dienstes, die
1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
nicht besitzen,
2. zum Personenkreis des § 89 Absatz 1 gehören.
§ 14
Erweitertes passives Wahlrecht
(1) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 1 entfällt,
wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.
(2) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 2 entfällt,
wenn nicht fünfmal so viel wählbare Angehörige des öffent-
lichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 15
und § 16 zu wählen sind.
(3) Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und
2 entfallen für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes.
§ 15
Mitgliederzahl
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis zu Angehörigen des
öffentlichen Dienstes aus Mitgliedern
20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
150 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
300 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
4000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
7000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
9000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
9001 und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25.
§ 16
Gruppenvertretung
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied
und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen
Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen ent-
sprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat
vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das
Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat ver-
treten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch
auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf
die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei
bis zu Angehörigen Vertreterinnen
der Gruppe oder Vertreter
50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3001 und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.
(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen
erhält nur eine Vertreterin oder einen Vertreter, wenn sie ein
Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der
Dienststelle umfasst.
Freitag, den 25. Juli 2014 303
HmbGVBl. Nr. 39
§ 17
Abweichende Sitzverteilung
(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abwei-
chend von § 16 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der
Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen
jeder Gruppe.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen
Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die
Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschla-
gen worden sind.
§ 18
Zusammensetzung
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern
der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede
größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.
(2) Im Personalrat der Dienststelle Polizei sollen Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Schutz-
polizei, der Kriminalpolizei sowie der Wasserschutzpolizei
und Verwaltungsangehörige vertreten sein.
(3) In den Personalräten der staatlichen Schulen sollen
Angehörige des pädagogischen und des nicht-pädagogischen
Personals vertreten sein.
(4) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil
in der Dienststelle entsprechend vertreten sein.
§ 19
Wahlzeiten
(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre und in
den Fällen des § 11 Absatz 3 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit
vom 1. März bis zum 31. Mai statt.
(2) Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist der
Personalrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig
beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes um
die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken
ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Ein-
treten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel,
bei Personalräten mit bis zu fünf Mitgliedern um mehr als
die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat,
4. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst
ist,
6. in der Dienststelle, bei der die Voraussetzungen des § 11
Absatz 1 erfüllt sind, ein Personalrat nicht besteht.
(3) Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeit-
raums stattgefunden, ist der Personalrat im nächsten regel-
mäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. Ist der Personalrat zu
Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht
ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten regel-
mäßigen Wahlzeitraum statt.
(4) Die Vertretung einer Gruppe ist für die restliche Amts-
zeit des Personalrats neu zu wählen, wenn sie nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder keine Mitglieder mehr hat, die
Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 aber nicht erfüllt ist.
§ 20
Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer
Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied,
wählen die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in
getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtig-
ten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstim-
mung gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder
Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht,
findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(4) Besteht der Personalrat oder die Vertretung einer
Gruppe aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
(5) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten
und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvor-
schläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft einge-
reichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahl-
berechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahl-
berechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte der Gruppe.
(6) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder
nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von
einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von
drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall
genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.
(7) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe
Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen, muss jeder
nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von
einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeich-
net sein, für die sie vorgeschlagen werden; in jedem Fall
genügt die Unterzeichnung durch 100 Wahlberechtigte der
Gruppe.
(8) Jede und jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes
kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf
einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 21
Bildung des Wahlvorstands,
wenn ein Personalrat besteht
(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvor-
stand und bestimmt darunter die Vorsitzende oder den Vorsit-
zenden. Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Grup-
pen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten
sein. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer an-
gehören. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindes-
tens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des
Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf
Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversamm-
lung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversamm-
lung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versamm-
lungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammen-
setzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.
Freitag, den 25. Juli 2014
304 HmbGVBl. Nr. 39
§ 22
Wahl des Wahlvorstands,
wenn kein Personalrat besteht
In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die
Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Perso-
nalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Perso-
nalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen
Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 ent-
sprechend.
§ 23
Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Findet eine Personalversammlung nach § 21 Absatz 2 oder
§ 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen
Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag einer
oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle ver-
tretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahl-
vorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
§ 24
Aufgaben des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei-
ten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen
stattfinden, soweit sich aus § 19 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzun-
gen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.
(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffent-
lich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift
fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Dienststelle
und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine
Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach
Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienst-
stelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer
in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personal-
versammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. Die
Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder
einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für
die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1,
für das weitere Verfahren § 23 entsprechend.
§ 25
Schutz der Wahl
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflus-
sen, insbesondere darf keine Angehörige oder kein Angehöri-
ger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des Wahlrechts
beschränkt werden.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewer-
berinnen und Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur
versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder
innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts
einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn
dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahl-
vorstand oder der Wahlbewerbung aus wichtigen dienstlichen
Gründen unvermeidbar ist.
§ 26
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.
(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung
des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand hat keine
Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
(3) Werden Mitglieder des Wahlvorstands durch die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung
von Mehrarbeit oder Überstunden.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten bei Reisen,
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reise-
kostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostenge-
setz.
§ 27
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
recht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergeb-
nis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden
konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte,
jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die
Dienststelle. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands
können beim Verwaltungsgericht nur zusammen mit der Wahl
angefochten werden.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfech-
tung führt der neu gewählte Personalrat die Geschäfte, wenn
das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende
einstweilige Regelung trifft.
(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden und besteht
der frühere Personalrat nicht mehr, nimmt bis zur Neuwahl
der Wahlvorstand nach § 22 oder § 23 die Aufgaben und Befug-
nisse des Personalrats wahr.
2. Amtszeit
§ 28
Dauer
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier
Jahre und in den Fällen des § 11 Absatz 3 zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Perso-
nalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in
dem nach § 19 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach
§ 19 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. In den Fällen des § 19
Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der
Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.
(4) Im Fall des § 19 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückge-
tretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personal-
rat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
(5) Wird eine Dienststelle geteilt oder aufgelöst, so bleibt
deren Personalrat als Übergangspersonalrat im Amt und führt
die Geschäfte für die ihm bisher zugeordneten Dienststellen-
teile weiter, soweit diese die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1
erfüllen und nicht in eine Dienststelle eingegliedert werden, in
der ein Personalrat besteht. Der Übergangspersonalrat hat
unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des neuen Per-
sonalrats zu bestellen; die §§ 21 und 23 gelten entsprechend.
Freitag, den 25. Juli 2014 305
HmbGVBl. Nr. 39
Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Personalrat zu
seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch
nach sechs Monaten.
(6) Wird durch Zusammenlegung von Dienststellen oder
von Dienststellenteilen eine neue Dienststelle gebildet, die die
Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 erfüllt, nimmt bis zur Neu-
wahl der Wahlvorstand nach § 22 oder § 23 die Aufgaben und
Befugnisse des Personalrats wahr. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
chend.
§ 29
Ausschluss und Auflösung
(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienst-
stelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können
beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen
grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder
grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantra-
gen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personal-
rat beantragt werden.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der
Wahlvorstand nach § 22 oder § 23 die Aufgaben und Befugnisse
des Personalrats wahr.
§ 30
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust des passiven Wahlrechts,
6. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Perso-
nalrats durch gerichtliche Entscheidung,
7. gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht
wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststel-
lung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahl-
anfechtung beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen
Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mit-
glied gilt für die Vertretung weiter als Angehörige oder
Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und
gewählt ist.
§ 31
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im
Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der
Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er vorläufig des Diens-
tes enthoben ist.
§ 32
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein
Ersatzmitglied ein. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des
Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die
Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe der oder
dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern der
Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mit-
glieder angehören. Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten
ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die
zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglie-
der mehr entnommen werden können. Sind die zu ersetzenden
Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt
worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder
unter Berücksichtigung des § 16 und des § 17 nach der Höhe
der erreichten Stimmenzahlen.
3. Geschäftsführung
§ 33
Vorstand und Vorsitz
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied,
bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Per-
sonalrat nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dem
Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter
jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Frauen
und Männer sollen entsprechend ihrem Anteil an den gewähl-
ten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. Die Vor-
standsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder
in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppen-
angelegenheiten wählen. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entspre-
chend.
(4) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied
den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung
der oder des Vorsitzenden durch eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertre-
ten, müssen die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.
§ 34
Laufende Geschäfte
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Perso-
nalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss
auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im
Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenhei-
ten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen,
der die oder der Vorsitzende nicht angehört, vertritt sie oder er
den Personalrat gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem
Vertreter dieser Gruppe.
(3) Die oder der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von
Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzu-
geben sind.
§ 35
Einberufung der Sitzungen
(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahl-
vorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vor-
stands einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvor-
stands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte
eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter
bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende
des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest
und leitet die Verhandlung.
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen
und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn
Freitag, den 25. Juli 2014
306 HmbGVBl. Nr. 39
1. die Dienststelle,
2. ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
3. die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
4. in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen die
Schwerbehindertenvertretung
es beantragt.
§ 36
Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren
Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich
eingeladen worden ist.
(3) An den Sitzungen können teilnehmen
1. je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat
vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel
der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Ver-
treterinnen und Vertreter einer Gruppe beantragt worden
ist,
2. die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der
Jugend- und Auszubildendenvertretung,
3. alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders
Jugendliche und Auszubildende betreffen.
(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige
Personen sowie eine Person zur Fertigung der Niederschrift zu
den Sitzungen hinzugezogen werden.
§ 37
Zeitpunkt
Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit
statt. Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienst-
lichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist
vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
§ 38
Einladung
(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehinder-
tenvertretung und die nach § 36 Absatz 3 Nummern 2 bis 3
teilnahmeberechtigten Personen werden von der oder dem
Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung
eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter
Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsit-
zende lädt sodann das Ersatzmitglied oder die Stellvertreterin
oder den Stellvertreter ein.
(2) Im Fall des § 36 Absatz 3 Nummer 1 teilt die oder der
Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung
und die Tagesordnung rechtzeitig mit.
§ 39
Beschlussfassung
(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personal-
rats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Aus-
zubildende betreffen.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwe-
senden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt;
Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht
anwesend.
(5) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegen-
heiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Per-
sonalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht
teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 32.
Für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzu-
nehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat
beschließen, dass unmittelbar von der Maßnahme betroffenen
Personen Gelegenheit gegeben wird, vom Personalrat gehört
zu werden.
(7) Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist bei sie betref-
fenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entspre-
chende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen
der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes hat der
Personalrat seinen Beschluss zu erläutern.
§ 40
Gruppenangelegenheiten
(1) Über die Angelegenheiten der Gruppen wird vom
Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertre-
tene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Bera-
tung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter die-
ser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei
denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und
Auszubildende.
§ 41
Aussetzung von Beschlüssen
(1) Sieht die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter
einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige
Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag
die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt
der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll,
gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften, versucht werden, eine Verständigung zu
erzielen.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu
beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§ 42
Beteiligung der Jugend- und
Auszubildendenvertretung
Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders
Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die
Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegen-
heiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.
§ 43
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und
Freitag, den 25. Juli 2014 307
HmbGVBl. Nr. 39
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift
ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilneh-
merin und jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.
(2) Hat die Dienststelle oder eine Beauftragte oder ein
Beauftragter einer Gewerkschaft an der Verhandlung teilge-
nommen, ist der Dienststelle oder der Gewerkschaft eine
Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift zu über-
senden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unver-
züglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift bei-
zufügen.
§ 44
Einsicht in Unterlagen
Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen
jederzeit einsehen.
§ 45
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung kön-
nen in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der
Personalrat selbst gibt.
§ 46
Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der
Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einver-
nehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen her-
gestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung
keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden
des Personalrats die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Bera-
tung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.
(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch
der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des
Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des
Arbeitsentgelts zur Folge.
§ 47
Kosten und Geschäftsbetrieb
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden
Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reise-
kostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostenge-
setz.
(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Vorausset-
zungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen
werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen,
die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.
(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekannt-
machungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, dazu zählt
auch die Nutzung in der Dienststelle gebräuchlicher elektroni-
scher Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachun-
gen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt
gegeben.
§ 48
Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder
annehmen.
4. Rechtsstellung der Mitglieder
§ 49
Ehrenamt und Dienstbefreiung
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unent-
geltlich als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienst-
lichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeits-
entgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der
Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3) Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von
Mehrarbeit oder Überstunden.
(4) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsver-
anstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit sie für die
Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermitteln.
Der Personalrat hat bei der Festlegung der Zeit für die Teil-
nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die
dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienst-
stelle ist vom Zeitpunkt und von der Dauer der Veranstaltung
sowie von der Teilnahme rechtzeitig zu verständigen. Hält die
Dienststelle die dienstlichen Erfordernisse für nicht ausrei-
chend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 hat jedes Mitglied des Per-
sonalrats innerhalb seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch
auf Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung
der Bezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen
zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der obersten Dienstbehörde nach Beratung mit den
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch
erstreckt sich bei erstmaliger Mitgliedschaft im Personalrat
ohne vorherige Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung auf eine Befreiung von der dienstlichen
Tätigkeit für insgesamt vier Wochen. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 50
Freistellung
(1) Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit
in der Regel
Angehörigen
des öffentlichen Dienstes Mitglieder
301 bis 600 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
601 bis 1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1001 bis 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
und für je angefangene weitere 1000 Angehörige des öffent-
lichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen
Tätigkeit freizustellen. Freistellungen sind in dem Umfang
von Satz 1 auch in Form von Teilfreistellungen mehrerer Per-
sonalratsmitglieder zulässig; die Teilfreistellungen müssen
mindestens ein Viertel und dürfen höchstens drei Viertel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Bei der
Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat
Freitag, den 25. Juli 2014
308 HmbGVBl. Nr. 39
nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen
berücksichtigen.
(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach
Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der
Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der
dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und
Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die
Einigungsstelle angerufen werden.
(3) Die Freistellungen finden ohne Minderung der Bezüge
oder des Arbeitsentgelts statt.
(4) Die Freistellungen dürfen nicht zur Beeinträchtigung
des beruflichen Werdegangs führen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistel-
lung ist dem Mitglied des Personalrats in besonderer Weise
Gelegenheit zu geben, sich für neu zu übernehmende Aufga-
ben nach Beendigung der Freistellung aus- oder fortzubilden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen des § 11
Absatz 3.
§ 51
Unfälle und Sachschäden
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der
Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten
nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Hambur-
gischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. September 2013
(HmbGVBl. S. 369, 372), in der jeweils geltenden Fassung ein
Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach § 83 des
Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 325), in der jeweils geltenden Fassung zu
ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende
Anwendung.
(2) Für andere Mitglieder des Personalrats gelten die
beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von
Sachschäden nach Absatz 1 entsprechend.
§ 52
Schutzbestimmung
(1) Die Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Wil-
len nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle
oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts
einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn
dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Perso-
nalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist
und der Personalrat zustimmt. Entsprechendes gilt für Zuwei-
sungen.
(2) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der
Personalvertretungen oder der Jugend- und Auszubildenden-
vertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberin-
nen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis ste-
hen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-
tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre
Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwal-
tungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des
Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kün-
digung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt
ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die
betroffene Arbeitnehmerin Beteiligte und der betroffene
Arbeitnehmer Beteiligter.
§ 53
Übernahme von Auszubildenden
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine oder einen in einem
Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), dem Krankenpflegegesetz
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537), oder dem Hebam-
mengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert
am 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348, 1356), in der jeweils gelten-
den Fassung stehende Beschäftigte oder stehenden Beschäftig-
ten (Auszubildende oder Auszubildender), die oder der Mit-
glied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
der oder dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt eine oder ein in Absatz 1 genannte Auszubil-
dende oder Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich
vom Arbeitgeber ihre oder seine Weiterbeschäftigung, so gilt
zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber
im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsaus-
bildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung
der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von
zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält-
nisses beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder
3 nicht begründet ist, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhält-
nis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber
unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäfti-
gung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Hamburg ist die Personalvertretung, bei
einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
auch diese beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwen-
den, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Ab-
satz 1 nachgekommen ist.
Abschnitt III
Personalversammlung
§ 54
Zusammensetzung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen
des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den
dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung
aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle
nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt.
Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Ange-
legenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.
(2) Die Personalversammlung wird von der oder dem Vor-
sitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats
geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Freitag, den 25. Juli 2014 309
HmbGVBl. Nr. 39
(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann bei
Umorganisation von Dienststellen ausschließlich zur Informa-
tion der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienst-
stellen eine gemeinsame Personalversammlung stattfinden.
Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, wer die
Leitung der gemeinsamen Personalversammlung übernimmt.
§ 55
Einberufung
(1) Der Personalrat kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr
eine Personalversammlung einberufen. Mindestens einmal im
Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversamm-
lung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der
Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzu-
berufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist,
auf die Tagesordnung zu setzen. Satz 1 gilt entsprechend für
Teilversammlungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3.
§ 56
Teilnahme
(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen
teilnehmen. Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständi-
gen.
(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauf-
tragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teil-
nehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Perso-
nalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzutei-
len.
(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalver-
sammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Perso-
nen gehört werden.
§ 57
Zeitpunkt
(1) Die in den §§ 21 bis 24 und in § 55 Absatz 1 genannten
sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle
einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der
Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, ins-
besondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere
Regelung erfordern. Die in Satz 1 genannten Personalver-
sammlungen in den staatlichen Schulen finden, sofern sie an
Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr
statt. Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der
Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der
Dienststelle abgewichen werden.
(2) Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen
nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten
als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen
außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Zusätzliche Fahrkosten,
die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teil-
nahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personal-
versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach
dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet. Notwendige
Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einverneh-
men mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfinden-
den Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine
Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
§ 58
Befugnisse
Die Personalversammlung kann alle Angelegenheiten
behandeln, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des
öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, insbesondere sol-
che beamten-, tarif-, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art
sowie Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie
kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befug-
nisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung
nehmen. Der Personalrat hat die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung
der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnah-
men zu informieren.
Abschnitt IV
Gesamtpersonalrat
§ 59
Bildung und Zuständigkeit
(1) Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fach-
behörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere
Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei
der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein
Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teil-
bereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden. Die Personal-
räte beschließen darüber getrennt. Die Bildung eines Gesamt-
personalrats setzt voraus, dass die Personalräte, die sich dafür
aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fach-
lich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten. Die
Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste
Wahl wirksam. Sie können in der in den Sätzen 2 und 3
genannten Weise wieder aufgehoben werden.
(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die
Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirks-
angelegenheiten zuständigen Behörde.
(3) In der für das Schulwesen zuständigen Behörde wird ein
Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen
gebildet, ohne dass es der Beschlüsse der Personalräte an
staatlichen Schulen gemäß Absatz 1 bedarf.
(4) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten
zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausge-
hen.
(5) Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht
übergeordnet. § 84 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 60
Wahl und Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier
Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder
außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend
§ 19 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes
des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf
Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 59 Absatz 1 oder
auf Grund des § 59 Absatz 3 zu bilden ist. Die Wahl der Mit-
glieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen
zu verbinden, soweit sich aus § 19 Absatz 2 oder seiner entspre-
chenden Anwendung nichts anderes ergibt. Wählbar sind
1. bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich
auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen
benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
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2. ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem
jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.
(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtper-
sonalrats gelten im Übrigen die §§ 12 bis 16, § 17 Absatz 2, § 18,
§ 19 Absätze 3 und 4, die §§ 20 bis 22 und die §§ 24 bis 27 ent-
sprechend. Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahl-
vorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fach-
behörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des
§ 21 Absatz 2, des § 22 und des § 24 Absatz 4 den Wahlvorstand.
(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats
mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvor-
stände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände
die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienst-
stellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2
durch.
(4) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats
nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die
Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die
Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlas-
sung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche
Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder
des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. Für die Zusam-
mensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 21 Absatz 1
entsprechend.
(5) Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des
Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen
Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 24 Absätze 1, 2
und 4, § 25 und § 26 entsprechend. Sogleich nach der letzten
Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonal-
rats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stim-
men aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest
und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach
Absatz 2 Satz 1 oder 2. Bei der entsprechenden Anwendung des
§ 24 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 24
Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im
Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach die-
ser Vorschrift bestellt.
§ 61
Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
der Mitglieder
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats be-
trägt vier Jahre. § 28 Absätze 2 bis 4 und die §§ 29 bis 32 gelten
entsprechend.
(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gel-
ten die §§ 33 bis 45, § 47 und § 48 entsprechend. Dabei treten
an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den
betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte
gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonal-
rat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden-
vertretung eine oder ein von den Vorsitzenden der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Vertre-
terin oder gewählter Vertreter.
(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtperso-
nalrats gelten § 49 Absätze 1 bis 3 und § 52, ohne gleichzeitige
Mitgliedschaft in einem Personalrat gilt ferner § 49 Absätze 4
und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Ein-
vernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend
§ 33 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleich-
zeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind,
ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen,
soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtperso-
nalrats notwendig ist; § 50 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 6
gilt entsprechend.
Abschnitt V
Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Jugend- und Auszubildendenversammlung
1. Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 62
Dienststellen mit Jugend- und
Auszubildendenvertretungen
(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in
allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Aus-
zubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 11 Absatz 3
entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretun-
gen.
§ 63
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind
1. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
2. die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Prak-
tikantinnen und Praktikanten (Auszubildende).
§ 12 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
die Wahlberechtigten nach § 12, die am Wahltag das 27. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben. § 13 Absatz 2 gilt ent-
sprechend. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
§ 64
Mitgliederzahl
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in
Dienststellen mit in der Regel
bis zu Jugendlichen und
Auszubildenden aus Mitgliedern
20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
200 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
201 und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.
§ 65
Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich
aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäf-
tigungsarten zusammensetzen.
(2) § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 66
Wahlzeiten
Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai
statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
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HmbGVBl. Nr. 39
außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 19 Absatz 2
Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 19 Ab-
satz 3 entsprechend.
§ 67
Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in
geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht,
findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus
nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl durchgeführt. Die Person mit den zweit-
meisten Stimmen wird Ersatzmitglied, bei Stimmengleichheit
ist ein Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang zu
wählen.
(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubilden-
den und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft
eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der
Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung
durch 50 Wahlberechtigte.
(5) Jede und jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszu-
bildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jede
und jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden.
§ 68
Sonstige Wahlbestimmungen
(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Perso-
nalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wähl-
bare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand,
darunter eine zur Vorsitzenden oder einen zum Vorsitzenden.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein
Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand,
bestellt die Dienststelle auf Antrag einer oder eines wahl-
berechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvor-
stand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei-
ten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen
stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die
Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest
und gibt es in der Dienststelle bekannt. Kommt der Wahlvor-
stand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach,
bestellt der Personalrat auf Antrag einer oder eines wahlbe-
rechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahl-
vorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt
Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.
(4) § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 25 bis 27
gelten entsprechend.
§ 69
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung beträgt zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend-
und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
Amtszeit.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in
dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66
Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 die Neuwahlen stattfin-
den. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2
Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergeb-
nisses der Neuwahl.
(4) § 28 Absatz 4, § 29, § 30 Absatz 1, § 31 und § 32 gelten
entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des
27. Lebensjahres nach dem Wahltag.
§ 70
Vorsitz
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus
mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertrete-
rinnen oder Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Aus-
zubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten
Beschlüsse. Sie oder er ist zur Entgegennahme von Erklärun-
gen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung
gegenüber abzugeben sind.
§ 71
Sitzungen und sonstige Geschäftsführung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den
Sitzungen soll die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes
Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend-
und Auszubildendenvertretung die §§ 35 bis 39, die §§ 43 bis
45, § 47 und § 48 entsprechend.
§ 72
Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats
Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch
einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der
Jugendlichen und Auszubildenden erheblich beeinträchtigt,
ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine
Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen.
Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung
versucht werden. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 73
Sprechstunden
In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen
und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildenden-
vertretung nach Verständigung des Personalrats Sprech-
stunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort
bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird
kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Eini-
gungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann die oder
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der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats
teilnehmen. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 74
Rechtsstellung der Mitglieder
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung gelten §§ 49 und 52 entsprechend.
Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend
§ 49 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Ent-
wicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 49
Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Aus-
zubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der
Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwen-
dung des § 52 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats
unberührt.
2. Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 75
Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme,
Zeitpunkt und Befugnisse
(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht
aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle.
Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem beauftrag-
ten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
geleitet.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein-
mal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszu-
bildendenversammlung einberufen. Mindestens einmal im
Kalenderjahr hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung
in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubilden-
denvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat
berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels
ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine
Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tages-
ordnung zu setzen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor
oder nach einer Personalversammlung stattfinden.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht
öffentlich. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes
Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.
(5) § 54 Absatz 1 Satz 2, § 56 Absätze 2 und 3, § 57 und § 58
gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des
§ 57 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung
nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 55
Absatz 1, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach
Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 55 Absatz 2
gleich.
Abschnitt VI
Beteiligung des Personalrats
1. Allgemeines
§ 76
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusam-
menarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
schaften als den berufenen Interessenvertretungen der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens
einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusam-
mentreten, um alle beabsichtigten Maßnahmen und Initiati-
ven rechtzeitig und eingehend zu erörtern. In diesen Bespre-
chungen sollen auch Fragen der Gleichstellung von Frauen
und Männern, die zweckmäßige Gestaltung des Dienstbetriebs
und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden, die
die Dienststelle und ihre Angehörigen des öffentlichen Diens-
tes betreffen. Hierzu gehören auch Beschwerden und Anre-
gungen von Personen, die nicht der Dienststelle angehören,
jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige
des öffentlichen Dienstes tätig sind und die innerhalb der
Dienststelle beschäftigt werden. Die Dienststelle und der
Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und
Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
machen. Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden,
nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt wor-
den ist.
(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu
unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der
Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maß-
nahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.
Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht
berührt.
(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der
Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung
von Angelegenheiten beamten-, tarif-, sozialpolitischer und
wirtschaftlicher Art sowie von Fragen der Gleichstellung von
Frauen und Männern, die die Dienststelle oder ihre Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hier-
von nicht berührt.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben
oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden
dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der
Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhal-
ten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung
eintreten.
(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereini-
gungsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein-
zusetzen.
§ 77
Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu
wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der
Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der
Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder
politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der
Beziehungen oder der politischen oder der gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
§ 78
Aufgaben und Unterrichtung des Personalrats
(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,
1. sich insbesondere an Angelegenheiten im Sinne der §§ 87
und 88, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffent-
lichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise
zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe
der §§ 80 bis 82 mitzubestimmen,
Freitag, den 25. Juli 2014 313
HmbGVBl. Nr. 39
2. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren
Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
3. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes und die zugunsten von Personen,
die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienst-
stelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen
Dienstes in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind,
geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
4. Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes und von Personen, die nicht der Dienst-
stelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr
angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes in
Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind, entgegen-
zunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Ver-
handlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der
Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen
hinzuwirken,
5. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von
Frauen und Männern in der Dienststelle dienen,
6. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen
sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung
sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu fördern und ent-
sprechende Maßnahmen zu beantragen,
7. die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis
zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffent-
lichen Dienstes zu fördern,
8. die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor-
zubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung
der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusam-
menzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend-
und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellung-
nahmen anfordern.
(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisations-
entscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige
Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat frühzeitig
und fortlaufend zu informieren. § 76 Absatz 2 und § 88 Ab-
satz 6 bleiben unberührt.
(3) Dem Personalrat sind die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespei-
cherte Informationen, über die die Dienststelle verfügt, sind
dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen,
soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich
bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 89
Absatz 1 nicht die Beteiligung des Personalrats beantragt
haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer
Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von
ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen
werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der
oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes dem Personal-
rat oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des
Personalrats zur Kenntnis zu geben.
(5) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anläss-
lich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt
wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder zu
löschen. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswer-
tung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der
in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat
ist unzulässig.
(6) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene
Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personal-
listen), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzu-
bewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amts-
periode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie
sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernom-
men werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete
Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
§ 79
Wirtschaftsausschuss
(1) In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als wirtschaftlich
tätige öffentliche Unternehmen Berichtsgegenstand im jähr-
lichen Beteiligungsbericht der für die Finanzen zuständigen
Behörde sind, kann im Einvernehmen zwischen Dienststelle
und Personalrat ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche
Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu
beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss recht-
zeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenhei-
ten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrich-
ten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung
darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
2. Veränderungen der Produktpläne,
3. beabsichtigte Investitionen,
4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,
5. Rationalisierungsvorhaben,
6. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
7. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
8. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
9. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienst-
stelle oder von Dienststellenteilen,
10. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen inter-
administrativer Zusammenarbeit,
11. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienst-
stelle wesentlich berühren können.
(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei
und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle
angehören müssen, darunter mindestens einem Personalrats-
mitglied. Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen
Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein. Die
Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli-
che fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden
vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. § 49
Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal
zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat
unverzüglich und vollständig zu berichten.
(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die
Dienststelle teilzunehmen. Sie kann weitere sachkundige
Beschäftigte hinzuziehen.
Freitag, den 25. Juli 2014
314 HmbGVBl. Nr. 39
2. Arten und Durchführung der Beteiligung
a) Mitbestimmung
§ 80
Inhalt und Verfahren
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen,
sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen
Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder Einzelne von ihnen
betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch
Rechtsvorschrift oder einer allgemeinen Regelung der obers-
ten Dienstbehörde (§ 93) entfällt die Mitbestimmung des
Personalrats.
(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung,
durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Rege-
lung trifft, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht
nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse
nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert.
Keine Maßnahmen sind insbesondere
1. Handlungen oder Entscheidungen, die eine Maßnahme nur
vorbereiten,
2. Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder
3. Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die die Erledigung dienstlicher
Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.
(3) Die in den §§ 87 und 88 genannten mitbestimmungs-
pflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei
anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die
§§ 87 und 88 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte ab-
schließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterlie-
gende Maßnahme darf nur mit seiner Zustimmung getroffen
werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte
Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entspre-
chenden Fallgruppen werden gemeinsam von der Dienststelle
und dem Personalrat festgelegt.
(6) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der
beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorberei-
tenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der
Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der
Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang
des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten
Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in
dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen der
§§ 41 und 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist
nach den Sätzen 2 und 3 schriftlich und aus darzulegenden
triftigen Gründen, die im Aufgabenbereich des Personalrates
liegen, verweigert. Der Personalrat hat die für ihn maßgeb-
lichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In
den Fällen des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 11, 14 und 22
sowie Absatz 4 Satz 4 hat sich die Begründung ersichtlich auf
die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden
Sachgründen ist auf die Argumentation der Dienststelle einzu-
gehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Personal-
rat innerhalb der Frist geltend macht, dass
1. die Maßnahme gegen
a) eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
b) eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,
c) eine gerichtliche Entscheidung,
d) eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde
(§ 93),
e) eine Dienstvereinbarung oder
f) eine Unfallverhütungsvorschrift
verstößt, oder
2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maß-
nahme die oder der Betroffene oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies
aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt
ist, oder
3. die begründete Besorgnis besteht, dass die oder der
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder die Bewerberin
oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch
unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde, oder
4. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die
Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme
nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.
Ohne eine Begründung nach den Sätzen 6 und 7 oder ein Gel-
tendmachen der Gründe nach Satz 8 Nummern 1 bis 4 gilt die
Zustimmung als erteilt.
(7) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung
unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzu-
schlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch
in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten,
bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Per-
sonalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des
Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine
Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, einen
Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist
die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu
treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein
Zwischenbescheid sind zu begründen.
(8) Soweit der Personalrat im Zuge der Mitbestimmung
nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsäch-
licher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Diens-
tes nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Betrof-
fenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen
sind aktenkundig zu machen.
§ 81
Schlichtungsstelle
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu
keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht inner-
halb der Frist des § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3, kann innerhalb
von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung
oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle
angerufen werden. Dienststelle und Personalrat können ein-
vernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 82 bleibt unbe-
rührt.
(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Senatorin oder beim
Senator der zuständigen Behörde gebildet und soll innerhalb
von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus
der Senatorin oder dem Senator oder einer von ihr oder ihm
benannten Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, zwei
Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbe-
reich der Senatorin oder des Senators und drei vom Personal-
rat benannten Mitgliedern. Der Schlichtungsstelle sollen
Frauen und Männer angehören. Den Vorsitz führt die Senato-
rin oder der Senator. Sie oder er kann im Einzelfall den Vorsitz
auf ihre oder seine nach Satz 2 benannte Stellvertreterin oder
Freitag, den 25. Juli 2014 315
HmbGVBl. Nr. 39
Stellvertreter übertragen. Die Verhandlung der Schlichtungs-
stelle ist nicht öffentlich.
(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft,
dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsange-
legenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht
gebildet.
(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schrift-
lich abzufassen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeich-
nen und den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 82
Einigungsstelle
(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 81
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht
gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Schei-
tern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteini-
gung oder dem Ablauf der Frist nach § 80 Absatz 7 Satz 2 oder
3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle
angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen
werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei
Wochen nach der Anrufung getagt hat.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienst-
behörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsange-
legenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverord-
nung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus
je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat
bestellten Beisitzern sowie einer oder einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Der
Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. In
Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene
Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht
gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen.
Kommt eine Einigung über die oder den Vorsitzenden inner-
halb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle
nicht zustande, bestellt die oberste Dienstbehörde sie oder ihn
nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzen-
organisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufs-
verbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht
besteht, die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft,
bei der Bürgerschaft die Präsidentin oder der Präsident des
Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten
nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, tre-
ten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im
Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Per-
sonalrat; die Anwendung der Liste nach Satz 5 kann für den
Fall der Nichteinigung vereinbart werden. Die oder der nach
Satz 5 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle
angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Perso-
nalrat die Maßnahme beantragt hat.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach ihrer oder seiner Bestellung
zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der
Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur münd-
lichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schrift-
liche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich
durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber-
vereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch eine
Beauftragte oder einen Beauftragten einer in ihm vertretenen
Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der
Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten
sachkundige Personen gehört werden.
(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Bera-
tung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung
gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der
Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss
sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.
(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzu-
fassen, zu begründen und von der oder dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu
geben.
(6) In den Fällen des § 87 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der
Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts ande-
res bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse
der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das
Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich
berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem
Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Der oder dem
Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kennt-
nis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzu-
fassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu
geben.
(7) In den Fällen des § 88 Absatz 1 beschließt die Eini-
gungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten
Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat.
Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen
gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürger-
schaft deren Präsidentin oder Präsident an die Stelle des
Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsange-
legenheiten wahrnehmen, tritt in diesen Fällen die Stelle im
Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienst-
behörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Sat-
zung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats. Für
den Bereich des Rechnungshofs entscheidet der Senat im
Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Rechnungshofs.
(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 46
Absatz 1 Satz 3, § 49 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 50
Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 3 Satz 2, § 73 Satz 3 und § 74 Satz 3.
§ 83
Vorläufige Regelungen
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der
Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Ent-
scheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Personalrat ist
in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
b) Dienstvereinbarungen
§ 84
Zulässigkeit und Verfahren
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvor-
schriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von
Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Ab-
schluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich
ermöglicht.
Freitag, den 25. Juli 2014
316 HmbGVBl. Nr. 39
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle
und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich nie-
dergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienst-
stelle bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes
bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienst-
vereinbarungen ersetzt sind.
(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rah-
men des § 59 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Perso-
nalräte vor.
c) Verwaltungsanordnungen
§ 85
Verfahren
Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angele-
genheiten im Sinne der §§ 87 und 88 erlassen, sind sie dem
Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.
d) Durchführung von Entscheidungen
§ 86
Verfahren
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist,
führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes
vereinbart wird.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen
in den Dienstbetrieb eingreifen.
3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat
zu beteiligen ist
a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten
§ 87
Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden sozialen
und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitzubestim-
men:
1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der
Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereit-
schaften auf die Dienstzeit, Anordnung von Mehrarbeit
oder Überstunden und Kurzarbeit,
2. Aufstellung des Urlaubsplans und Festlegung der zeitli-
chen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von
Anträgen auf Erholungsurlaub,
3. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhal-
tens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung
sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und
vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließ-
lich der Geldfaktoren,
6. Gewährung von Prämien, Belohnungen und Funktions-
zulagen,
7. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkann-
ter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlag-
wesens,
8. Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und
Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
9. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von
Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwen-
dungen,
10. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die
Dienststelle verfügt,
11. Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung
der Nutzungsbedingungen,
12. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrich-
tungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
13. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur
Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen
des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach
§ 88 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
14. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeits-
unfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheits-
schädigungen,
15. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestel-
lungsverträgen.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verteilung und
zeitliche Festsetzung der Unterrichtsstunden, der Funktions-
stunden, des flexiblen Unterrichtseinsatzes und der Pausen-
aufsichtstätigkeiten des pädagogischen Personals an Schulen.
Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht für Leistungsbezüge nach
§§ 32, 39 und 61 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsge-
setzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen,
die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig
und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbe-
stimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss von
Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung
von Dienstplänen.
§ 88
Eingeschränkte Mitbestimmung
und sonstige Beteiligung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden perso-
nellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen:
1. Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung
des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
2. Einstellung,
3. Übertragung eines anderen Amtes mit
a) anderem Grundgehalt,
b) anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Lauf-
bahngruppe,
4. Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäf-
tigten,
5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit,
6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu
bewertenden Tätigkeit,
7. Versetzung,
8. Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate,
9. Zuweisung für länger als insgesamt sechs Monate,
10. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als
insgesamt sechs Monate,
Freitag, den 25. Juli 2014 317
HmbGVBl. Nr. 39
11. Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder
eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienst-
stelle
a) für länger als insgesamt sechs Monate,
b) unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines
Einzugsgebiets,
12. Ablehnung eines Antrags auf
a) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62
bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
b) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf Grund
gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften,
13. fristgemäße Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten
auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie oder er die Ent-
lassung nicht selbst beantragt hat,
14. ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
15. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung
der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte sie nicht
selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vor-
zeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung
der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes,
16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze,
17. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
18. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, be-
rufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche
Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrver-
anstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
19. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für
Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
20. Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,
21. Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
22. Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer
schriftlichen Missbilligung,
23. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
24. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
25. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt
werden sollen,
26. Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl
in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13, 14 und 19,
27. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von
Dienstposten der Beamtinnen und Beamten,
28. Bestellung von Personal- und Vertrauensärztinnen und
-ärzten,
29. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
30. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und
Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen
Teilen von ihnen,
31. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
32. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtun-
gen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung
von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen,
33. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur
Erleichterung des Arbeitsablaufs,
34. Zulassung zum Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe,
35. Verlängerung der Probezeit bei Beamtinnen und Beamten,
36. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur
Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
37. Bestellung und Abberufung von behördlichen Daten-
schutzbeauftragten und Beauftragten der Dienststelle für
Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern,
38. Bestellung und Abberufung von behördlichen Fachkräf-
ten für Arbeitssicherheit, soweit nicht abschließend
gesetzlich geregelt.
(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfall-
entscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-,
Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht
der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung,
Lohn oder Entgelt, soweit sie nicht von Absatz 1 erfasst
werden.
(3) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehöri-
gen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer
11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1
Nummern 8 bis 10 gilt für die Angehörigen der Dienststelle
Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von mehr als
zwölf Monaten nicht überschritten werden. Absatz 1 Num-
mern 8 bis 10 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals
an Schulen nur auf ihren Antrag. Absatz 1 Nummern 11 und
15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf
ihren Antrag. Die Dienststelle hat die in den Sätzen 2 bis 4
genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig
vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu infor-
mieren.
(4) Vor der fristlosen Entlassung einer Beamtin oder eines
Beamten, der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitneh-
merin oder eines Arbeitnehmers und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeit-
nehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begrün-
den. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen
schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die
außerordentliche Kündigung einer nach dem Tarifrecht
unkündbaren Arbeitnehmerin oder eines nach dem Tarifrecht
unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 ent-
sprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine
ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
(5) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für
die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen
Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.
(6) Bei der
1. Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
2. Bemessung des Personalbedarfs sowie
3. Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der
Dienststelle
gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Ent-
würfen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Überein-
stimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellung-
nahme des Personalrats grundsätzlich dem zuständigen Mit-
glied des Senats, bei der Bürgerschaft der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der
Freien und Hansestadt Hamburg der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im
Sinne von § 82 Absatz 2 Satz 1 vor. Ausnahmsweise kann die
Vorlage statt an das zuständige Mitglied des Senats an die
zuständige Staatsrätin oder den zuständigen Staatsrat oder an
die zuständige Leitung der Dienststelle erfolgen.
Freitag, den 25. Juli 2014
318 HmbGVBl. Nr. 39
(7) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt für Angehörige des
pädagogischen Personals an Schulen nur für die Beförderungs-
stellen über dem Einstiegsamt, die nicht Funktionsstellen
nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 37), in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(8) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits-
und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der
zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.
§ 89
Ausnahmen
(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt für die
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die
Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen
in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1
Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren
Antrag; die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor
Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(2) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt nicht
für
1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und
der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils ver-
gleichbaren Stellen der Staatsanwältinnen, Staatsanwälte,
Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer,
2. die Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorpro-
fessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten,
3. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Akademie der
Polizei Hamburg,
4. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen
Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
5. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten
juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Per-
sonalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangele-
genheiten wahrnehmen.
b) Prüfungen und Auswahlverfahren
§ 90
Beratende Mitwirkung
(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats
kann bei
1. Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Ver-
waltungen und Gerichte abnimmt,
2. Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige
des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterzie-
hen haben, und
3. Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren einer
Dienststelle, denen Bewerberinnen und Bewerber um Neu-
einstellung sich zu unterziehen haben,
der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender
Stimme angehören.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des
Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die
Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1
Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in
den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln,
nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium
abgeschlossen wird.
(3) Absatz 1 Nummern 2 und 3 gilt nicht bei Auswahlver-
fahren für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen,
Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozen-
ten und Präsidiumsmitglieder der Hochschulen.
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 91
Beteiligung
(1) Der Personalrat hat die für den Arbeitsschutz zuständi-
gen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der
Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich
für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen
haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglie-
der bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und
der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller
Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuzie-
hen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auf-
lagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen
mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicher-
heitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
am 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3845), oder dem ent-
sprechend § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-
ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert am
20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden
Fassung gebildeten Arbeitsschutzausschuss nehmen die vom
Personalrat beauftragten Mitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschrift über Besich-
tigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er
nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat ihre Dienstunfall-
berichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur
Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlas-
sen. § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
Abschnitt VII
Beteiligung des Gesamtpersonalrats
§ 92
Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
Für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats im Rahmen
des § 59 Absatz 4 gilt Abschnitt VI entsprechend.
Abschnitt VIII
Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde
§ 93
Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und Berufsverbände
(1) In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf
Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten
Freitag, den 25. Juli 2014 319
HmbGVBl. Nr. 39
Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden
soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisatio-
nen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände ver-
bindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den
Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 93 des Ham-
burgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte
Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande,
kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen
werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteilig-
ten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe
der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert
erklärt haben. Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine
Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss
einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.
§ 94
Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Bürgerschaft
Nach § 93 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaf-
ten und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelun-
gen der obersten Dienstbehörde, über die das Personalamt
Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch
für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes.
§ 95
Mitbestimmung des Personalrats
Die Einschränkung des § 80 Absatz 1 Satz 2 bei allgemeinen
Regelungen der obersten Dienstbehörde ist nicht anzuwenden
auf
1. den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einverneh-
men mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürger-
schaft nach § 94 nicht hergestellt worden ist,
2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staat-
liche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.
Abschnitt IX
Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 96
Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die
allgemeinen Aufgaben,
1. Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufs-
bildung im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummer 18, beim Per-
sonalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren
Jugendlichen und Auszubildenden dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen
und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienst-
vereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchge-
führt werden,
3. Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Aus-
zubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet
erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die
Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der
Anregungen hinzuwirken.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustim-
mung der oder des Jugendlichen oder Auszubildenden und
nur durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der
Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim
Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders
Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie
beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des
Personalrats zu setzen.
(4) § 76 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absätze 3 bis
7, § 77 sowie § 78 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Abschnitt X
Vorschriften für den Verfassungsschutz
und für Verschlusssachen
§ 97
Verfassungsschutz
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz
mit folgenden Abweichungen:
1. Nicht anzuwenden sind § 24 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Num-
mer 1 und Absatz 4 sowie § 56 Absatz 3.
2. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des
Personalrats entfällt.
3. § 24 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung: ,,Der Dienst-
stelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu über-
senden.“
4. § 41 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung: ,,Innerhalb
der Frist soll versucht werden, eine Verständigung zu erzie-
len.“
5. Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften
über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und
Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über
die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76
Absatz 1 nicht anzuwenden.
6. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach An-
hörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des
öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen
teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben
dringend geboten ist.
7. An die Stelle des § 81 und des § 82 tritt folgende Regelung:
Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungs-
schutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entschei-
det nach Anhörung des Personalrats die zuständige Senato-
rin oder der zuständige Senator.
§ 98
Verschlusssachen
(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder
Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen min-
destens des Geheimhaltungsgrads ,,VS-Vertraulich“ eingestuft
sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört
höchstens je eine oder ein in entsprechender Anwendung des
§ 33 Absatz 2 gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter der
im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen
an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür
geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Ver-
schlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungs-
grads zu erhalten.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Eini-
gungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1
Freitag, den 25. Juli 2014
320 HmbGVBl. Nr. 39
oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,
Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden
Geheimhaltungsgrads zu erhalten.
(3) § 36 Absätze 3 und 4, § 41 Absatz 1 Satz 2 wegen der
Beteiligung der Gewerkschaften, § 42 und § 82 Absatz 3 Satz 4
gelten nicht. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen min-
destens des Geheimhaltungsgrads ,,VS-Vertraulich“ eingestuft
sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt
werden.
(4) Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator
oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Aus-
schuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unter-
lagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dür-
fen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Ver-
fahren nach § 99 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Anordnung glaubhaft zu machen.
Abschnitt XI
Gerichtliche Entscheidungen
§ 99
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das
Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen
des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 52 Absatz 2 und § 53
dieses Gesetzes) sowie den §§ 27 und 29 sowie des § 30 Absatz 1
Nummer 7 dieses Gesetzes über
1. das Wahlrecht,
2. die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der
Personalvertretungen,
3. die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personal-
vertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
4. die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit
den Rechtsvorschriften,
5. das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarun-
gen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 100
Fachkammern und Fachsenate
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidun-
gen ist beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer,
beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat
zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder
Fachsenate gebildet werden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einer
Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder
Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richterinnen und Rich-
tern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen
Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1
genannten Verwaltungen oder Gerichte sein. Sie werden durch
den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf
Vorschlag
1. der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ver-
tretenen Gewerkschaften,
2. der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamt-
lichen Richterinnen und Richter sowie ihre Heranziehung zu
den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsge-
setzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entspre-
chend.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der
Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter
als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2
Satz 3 Nummern 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richte-
rinnen und Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 1 genannten ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeit-
nehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.
Abschnitt XII
Schlussvorschriften
§ 101
Gemeinsame Einrichtungen
Das Personalvertretungsrecht für gemeinsame Einrichtun-
gen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verfassung bleibt
besonderer Regelung überlassen.
§ 102
Kirchen und Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die Religions-
gesellschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Ein-
richtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt
die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts
überlassen.
§ 103
Geltung von Vorschriften über Betriebsräte
Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten
Aufgaben oder Befugnisse übertragen, gelten für die nach die-
sem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen entsprechend.
Dies gilt nicht für Vorschriften, die die Betriebsverfassung
oder die Mitbestimmung regeln.
§ 104
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 11
bis 27 und 60 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverord-
nung Vorschriften zu erlassen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung
des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mit-
gliederzahl und der Verteilung der Sitze,
2. die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekannt-
machung,
4. die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
5. die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
6. die Stimmabgabe,
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für
seine Bekanntmachung,
8. die Aufbewahrung der Wahlakten.
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 17. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 56, 61), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 25. Juli 2014 321
HmbGVBl. Nr. 39
1. In § 10 Absatz 3 wird die Textstelle ,,Satz 4″ durch die
Textstelle ,,Absatz 4 Satz 1″ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt
§ 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter,
die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre
Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter
mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu zie-
hende Los.“
2.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahl-
ausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3
entsprechend.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses
sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglie-
der jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für
die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer
Stellvertreter berufen werden.“
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die
Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter
erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte
nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter
verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertre-
ter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden.“
4. § 20 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende
Fassung:
,,b) zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes
oder für länger als drei Monate abgeordnet werden
oder“.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein
weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss
aus, so wird ein Nachfolger berufen.“
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines
Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach
§ 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der
bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die
nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4
Satz 3 gilt entsprechend.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift werden hinter der Textstelle ,,Vorsit-
zenden,“ die Wörter ,,Vorschlagsrecht und“ eingefügt.
6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
,,(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können
dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz
zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und
ihren Stellvertretern vorgelegt werden.“
6.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
7. § 26 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder
gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des
zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur
Teilnahme.“
8. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,4 oder 6″
durch die Zahl ,,3″ ersetzt.
9. In § 30 werden folgende Sätze angefügt:
,,Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige
Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben
in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen
Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen
Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzuneh-
men.“
10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstel-
lung von Richterinnen und Richtern dienen,“.
10.2 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 ein-
gefügt:
,,5. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter
Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung
sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern
und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,“.
10.3 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre
ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer
Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit
Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direkto-
ren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen
Amtsgerichte.“
11.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
11.2.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ,,Absatz 1″
gestrichen.
11.2.2 Satz 2 wird gestrichen.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,einer mit der Persön-
lichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl“ durch die
Wörter ,,der Persönlichkeitswahl“ ersetzt.
12.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der
regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach
§ 29 Absatz 2 Satz 1.“
12.3 Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
12.4 Absatz 6 wird Absatz 3.
12.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle ,,den Absätzen 1
bis 5″ durch die Textstelle ,,Absatz 1″ ersetzt.
12.6 Absatz 7 wird Absatz 4.
12.7 Im neuen Absatz 4 werden die Wörter ,,und gleichen
Zahlenbruchteilen“ gestrichen.
13. § 35 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,als Einzelvorschläge
oder Listenvorschläge“ gestrichen.
13.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Listenwahlvorschläge
müssen von mindestens sechs, bei dem Landgericht
Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von min-
destens zehn wahlberechtigten Richtern unterzeichnet
sein, Einzelwahlvorschläge“ durch das Wort ,,Wahl-
vorschläge“ ersetzt.
13.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
13.4 Absatz 5 wird Absatz 4.
14. In § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer
angehören.“
Freitag, den 25. Juli 2014
322 HmbGVBl. Nr. 39
15. § 37 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl her-
vorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das
Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende
einstweilige Regelung trifft.“
15.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt
der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt
im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des
neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.“
16. § 38 wird wie folgt geändert:
16.1 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die Amtszeit des Richterrats endet
1. mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,
2. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
3. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rück-
tritt des Richterrats,
4. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechts-
kraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der
Richterrat aufgelöst wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3
führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im
Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der
nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur
ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44)
fort.“
16.2 Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
17. § 39 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
17.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
18. In § 40 Nummer 5 werden hinter dem Wort ,,Abord-
nung“ die Wörter ,,zu mehr als der Hälfte des regel-
mäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate“ ein-
gefügt.
19. § 42 erhält folgende Fassung:
,,§ 42
Ersatzmitglieder
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Rich-
terrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl
der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.
(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem
Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 an-
gehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg
oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus
diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied
ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten
hat.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mit-
glieder entsprechend.“
20. § 43 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds
erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die
nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.“
21. § 44 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,einer Woche“ durch die
Wörter ,,von drei Wochen“ ersetzt.
21.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl
von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29
Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens
zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindes-
tens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere
Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertre-
tung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine
Anwendung.“
22. § 46 wird wie folgt geändert:
22.1 Hinter Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5
eingefügt:
,,(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Ange-
legenheiten, die die persönlichen Interessen eines Rich-
terratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses
Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen
Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den
Sitzungen teilzunehmen.
(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat
beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat
gehört zu werden.“
22.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
22.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maß-
nahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss
des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters
hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.“
23. In § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Be-
kanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt.
Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuch-
lichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen
werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienst-
liche Mitteilungen bekannt gegeben.“
24. § 48 erhält folgende Fassung:
,,§ 48
Beteiligungsgrundsätze
(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrneh-
mung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des
Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur
Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlau-
fend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben
unberührt.
(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien
gespeicherte Informationen, über die das Gericht ver-
fügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugäng-
lich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist.
(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Bespre-
chungen durchführen.
(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des
betroffenen Richters und nur durch ein von ihm
bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen wer-
den. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat
oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Rich-
terratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters
zur Kenntnis zu geben.
Freitag, den 25. Juli 2014 323
HmbGVBl. Nr. 39
(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden
oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist
dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die
Äußerung ist aktenkundig zu machen.“
25. § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,zurückzugeben“ die
Wörter ,,oder zu löschen“ eingefügt.
25.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Speicherung“ die
Wörter ,,und elektronische Auswertung“ eingefügt.
26. § 49 erhält folgende Fassung:
,,§ 49
Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen,
sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienst-
lichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Grup-
pen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie
auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift
oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59)
entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.
(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entschei-
dung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit
eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur gering-
fügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht
nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert.
Keine Maßnahmen sind insbesondere
1. Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
2. Erläuterungen von geltenden Regelungen oder
3. Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungs-
aufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen
und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten
oder zu leistender Arbeit regeln.
(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestim-
mungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbe-
stimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem
Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort auf-
geführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf
Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterlie-
gende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung
getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist.
(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für
bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus
erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden
gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat fest-
gelegt.
(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der
beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vor-
bereitenden Handlungen und beantragt seine Zustim-
mung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des
Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen
nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei
Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begrün-
den. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen
auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im
Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen
Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert wer-
den. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richter-
rat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4
schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im
Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert.
Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände
inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen
des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich
die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maß-
nahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgrün-
den ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen.
Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richter-
rat innerhalb der Frist geltend macht, dass
1. die Maßnahme gegen
a) eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
b) eine gerichtliche Entscheidung,
c) eine allgemeine Regelung der obersten Dienst-
behörde,
d) eine Dienstvereinbarung oder
e) eine Unfallverhütungsvorschrift
verstößt, oder
2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die
Maßnahme der betroffene Richter oder andere Rich-
ter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienst-
lichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
oder
3. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfah-
ren, die Begründung und die Form der beabsichtig-
ten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforde-
rungen entsprechen.
Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder
ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern
1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung
unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzu-
schlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag
ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienst-
stelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das
Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei
Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entschei-
dung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung
innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwi-
schenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids
ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist
des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten
Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begrün-
den.
(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung
nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen
tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des
öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat
das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu
machen.“
27. § 50 wird wie folgt geändert:
27.1 In Absatz 1 wird die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,7″ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
,,Gericht und Richterrat können einvernehmlich im
Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unbe-
rührt.“
27.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
27.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm
benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des
öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des
Freitag, den 25. Juli 2014
324 HmbGVBl. Nr. 39
Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitglie-
dern.“
27.2.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer
angehören.“
27.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 ge-
hören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat
benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom
Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der
Wahlberechtigten gleich ist. Anderenfalls gehört der
Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von
dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl
von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der
Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators
an.“
27.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist
schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeich-
nen und den Beteiligten bekannt zu geben.“
28. § 51 wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine
Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebil-
det wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem
Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung
der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49
Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von
Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die
Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die
Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Anrufung getagt hat.“
28.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
28.2.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer
angehören.“
28.2.2 Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören
der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei
vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Rich-
terrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie
ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium
benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberech-
tigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten
entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglie-
der in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der
Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentli-
chen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators
an.“
28.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen.“
28.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich
abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich
bekannt zu geben.“
28.5 In Absatz 6 werden hinter Satz 2 folgende Sätze ein-
gefügt:
,,Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist
dem Senat zur Kenntnis zu geben.“
28.6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Eini-
gungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der
obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung
an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49
Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entspre-
chend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.“
29. In § 54 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben
sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen
ersetzt sind.“
30. § 55 wird wie folgt geändert:
30.1 Hinter der Textstelle ,,obersten Dienstbehörde,“ wird
das Wort ,,insbesondere“ eingefügt.
30.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ableh-
nung von Anträgen auf Erholungsurlaub,“.
30.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen
sowie von Unterstützungen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen,“.
30.4 Nummer 6 wird gestrichen.
30.5 Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 6
und 7.
31. § 56 wird wie folgt geändert:
31.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31.1.1 Hinter der Textstelle ,,obersten Dienstbehörde,“ wird
das Wort ,,insbesondere“ eingefügt.
31.1.2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
,,13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweite-
rung oder wesentliche Änderung von technischen
Einrichtungen, die das Überwachen des Verhal-
tens oder der Leistung von Richtern ermögli-
chen,“.
31.1.3 In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis 20 wer-
den angefügt:
,,16. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auf-
trags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Rich-
terwahlausschuss die Übernahme in das Richter-
verhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Rich-
ter die Entlassung selbst beantragt haben,
17. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde,
die Probezeit vor der Beschlussfassung des Rich-
terwahlausschusses über die Übernahme in das
Richterverhältnis zu verlängern,
18. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten,
bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an
ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient,
zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leis-
tung eines Richters zu gewinnen,
19. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne
ihre Zustimmung,
20. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die
besetzt werden sollen.“
Freitag, den 25. Juli 2014 325
HmbGVBl. Nr. 39
31.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch
Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung
der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angele-
genheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit
Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern
diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind.
In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht
nach Absatz 1 Nummer 18 nicht.“
31.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und
17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzel-
fall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt.“
31.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Soweit das Gericht an
1. der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden
sollen,
2. der Bemessung des Personalbedarfs sowie
3. der Aufstellung des Organisations- und des Stellen-
plans des Gerichts
beteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von
Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt
sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die
Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem
zuständigen Senator vor.“
31.5 In Absatz 6 Sätze 1 und 2 wird die Zahl ,,5″ jeweils
durch die Zahl ,,6″ ersetzt.
32. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 57
Von der Mitbestimmung ausgenommene
Angelegenheiten
Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind aus-
genommen:
1. Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Ab-
schnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versor-
gungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und
Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Num-
mern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15
erfasst werden;
2. Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu
beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien
und Hansestadt Hamburg);
3. Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen
ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);
4. Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsi-
diums fallen.“
33. § 58 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften
des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden
Fassung.“
34. § 64 erhält folgende Fassung:
,,§ 64
Wahl, anwendbare Vorschriften
(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61
Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des
Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus
ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeits-
wahl.
(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmen-
zahl erhalten haben.
(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschrif-
ten für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter ent-
sprechend.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des
Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden
gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gel-
ten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung
§ 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie
die §§ 36 und 37 entsprechend.
(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung,
den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das
Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Aus-
schluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzel-
fall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 ent-
sprechend.“
35. In § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellver-
treters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste
Stimmenzahl erhalten hat.“
36. § 68 wird wie folgt geändert:
36.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied
des Präsidialrats zu beteiligen.“
36.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
37. § 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz
steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsge-
richtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren
nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht
statt.“
A r t i k e l 3
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
In § 85 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
3. April 2014 (HmbGVBl. S. 131), wird die Textstelle ,,§ 94
Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in
der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624),“
durch die Textstelle ,,§ 93 Absatz 1 des Hamburgischen Perso-
nalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)“
ersetzt.
A r t i k e l 4
Änderung des BNI-Gesetzes
§ 18 Satz 1 des BNI-Gesetzes vom 14. Dezember 2007
(HmbGVBl. 2008 S. 4), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 524), erhält folgende Fassung: ,,Die Eini-
gungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl.
S. 299) in der jeweils geltenden Fassung wird beim Vorstand
gebildet.“
A r t i k e l 5
Änderung des Hamburgischen
Disziplinargesetzes
In § 17 Absatz 5 des Hamburgischen Disziplinargesetzes
vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am
Freitag, den 25. Juli 2014
326 HmbGVBl. Nr. 39
17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56), wird die Textstelle ,,§ 87
Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl.
S. 17), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138,
149),“ durch die Textstelle ,,§ 88 Absatz 1 Nummer 22 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299)“ ersetzt.
A r t i k e l 6
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes
§ 13 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes vom
22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 528), wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Stiftungen sind Dienststellen im Sinne von § 6
Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl.
S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
A r t i k e l 7
Änderung des Gesetzes
über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w
fördern und wohnen AöR
§ 19 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w
fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007
(HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 526), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) f & w fördern und wohnen AöR ist eine Dienststelle im
Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Per-
sonalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
A r t i k e l 8
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
§ 14 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 250), geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 527), erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Personalvertretung
Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 82 Absatz 2
Satz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
(HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der
jeweils geltenden Fassung ist die Geschäftsführung. Die
oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist oberstes
Organ des Studierendenwerkes im Sinne des § 82 Absatz 8
Satz 2 HmbPersVG.“
A r t i k e l 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
,,Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft ,,Universitäts-
klinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001
(HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269, 282), wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Ärztliche
Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Leiterin oder
Leiter der Dienststelle im Sinne von § 8 des Hambur-
gischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
2. In § 24 wird die Textstelle ,,§ 81 Absatz 6″ durch die Text-
stelle ,,§ 82 Absatz 8″ ersetzt.
A r t i k e l 1 0
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960
§ 9 Nummer 2 das Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 29. März 1960
(HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69, 91), erhält folgende Fassung: ,,2. das
Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) vom
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
A r t i k e l 1 1
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft. Zum
selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Personalvertretungs-
gesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17)
in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten
Personalräte bleiben im Amt. Auf die am 1. September 2014
bestehenden Personalräte an den hamburgischen Hochschulen
und wissenschaftlichen Einrichtungen finden hinsichtlich der
Wahlzeiten und der regelmäßigen Amtszeiten die § 18 Ab-
satz 1, § 27 Absatz 1, § 57 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes in der am Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
Im Übrigen gelten für die in Satz 1 und 2 genannten Personal-
räte die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten
Richterräte, Präsidialräte und richterlichen Mitglieder im
Richterwahlausschuss bleiben im Amt. Auf die am 1. Septem-
ber 2014 bestehenden Richter- und Präsidialräte sowie richter-
lichen Mitglieder im Richterwahlausschuss finden bis zum
Ende ihrer jeweiligen Amtszeit die §§ 17, 19, 33, 42, 43, 64 und
65 des Hamburgischen Richtergesetzes in der bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(4) Auf richterliche Mitbestimmungsverfahren, die durch
ein vor dem 1. September 2014 dem Richterrat zugegangenes
Zustimmungsersuchen (§ 49 Absatz 6 des Hamburgischen
Richtergesetzes) oder durch einen vor dem 1. September 2014
dem Gericht zugegangenen Antrag des Richterrates (§ 49
Absatz 7 des Hamburgischen Richtergesetzes) eingeleitet wur-
den, sind die §§ 49 bis 57 des Hamburgischen Richtergesetzes
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2014.
Der Senat