Download

GVBL_HH_2016-39.pdf

Inhalt

Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung – SpielhWeiterbetrErlVO)
neu: 7103-1-2

Seite 445

DIENSTAG, DEN27. SEPTEMBER
445
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2016
Tag I n h a l t Seite
20. 9. 2016 Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunter-
nehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung
­ SpielhWeiterbetrErlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
neu: 7103-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Regelungsbereich
Für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
2
HmbSpielhG für den Weiterbetrieb eines Bestandsunterneh-
mens nach §9 Absatz 6 Satz 1 HmbSpielhG gelten die nachfol-
genden Bestimmungen.
§2
Antragsfrist und Ausschlusstermin
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §1 muss
einschließlich der notwendigen Unterlagen nach §
4 bei der
von der für die Erteilung der Erlaubnis nach §2 HmbSpielhG
zuständigen Behörde benannten Dienststelle bis zum 1. De
zember 2016, 12.00 Uhr, eingegangen sein. Der Antrag muss
eindeutig erkennen lassen, auf welches Bestandsunternehmen
er sich bezieht. Der Antrag soll eine Mitteilung enthalten, ob
eine unbillige Härte im Sinne von §
9 Absatz 1 Sätze 4 und 5
HmbSpielhG geltend gemacht wird, und es sollen gegebenen-
falls Unterlagen nach §6 sowie Unterlagen zum Nachweis des
Alters des Spielhallenstandortes nach §5 beigefügt werden.
(2) Anträge, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Termin oder nicht mit sämtlichen notwendigen Unterlagen
nach §4 eingehen, werden im Verfahren nach §1 nicht berück-
sichtigt (Ausschlusstermin).
§3
Verfahren nach Ablauf der Antragsfrist und Ausschlussfrist
(1) Die zuständige Behörde teilt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller das vorläufige Ergebnis der Antragsprüfung
mit. Die Mitteilung nach Satz 1 beinhaltet auch das für die
Auswahl nach §
9 Absatz 4 HmbSpielhG relevante Ergebnis
der Antragsprüfung bezüglich der Bestandsunternehmen, zu
denen das Bestandsunternehmen der Antragstellerin oder des
Antragstellers wegen der Unterschreitung des Mindestabstan-
des nach §2 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 HmbSpielhG oder des
Verbundverbots nach §2 Absatz 2 Satz 1 HmbSpielhG in Ver-
bindung mit §2 Absatz 5 Nummer 6 HmbSpielhG unmittelbar
oder mittelbar in Konkurrenz steht.
(2) Die zuständige Behörde soll der Antragstellerin oder
dem Antragsteller zusammen mit der Mitteilung des vorläufi-
gen Ergebnisses der Antragsprüfung eine Ausschlussfrist set-
zen, innerhalb der die Antragstellerin oder der Antragsteller
bei der Dienststelle nach §
2 Absatz 1 Satz 1 weiteren Sach
vortrag vorbringen, eine unbillige Härte im Sinne von §
9
Absatz 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG geltend machen und
diesbezügliche Nachweise, Nachweise zum Alter des eigenen
Verordnung
zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen
zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen
nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz
(Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung ­ SpielhWeiterbetrErlVO)
Vom 20. September 2016
Auf Grund von §
9 Absatz 6 Satz 1 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl.
S. 323), wird verordnet:
Dienstag, den 27. September 2016
446 HmbGVBl. Nr. 39
sowie der im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbar oder
mittelbar in Konkurrenz stehenden Bestandsunternehmen
beibringen oder vorlegen kann. Die Ausschlussfrist nach
Satz 1 gilt für sämtliche unmittelbar oder mittelbar in Konkur-
renz stehenden Bestandsunternehmen und beträgt mindestens
einen Monat. Enthält der Vortrag einer Antragstellerin oder
eines Antragstellers nach Satz 1 entscheidungserhebliche
Tatsachen, zu denen andere davon betroffene Antragstellerin-
nen und Antragsteller noch nicht Stellung nehmen konnten,
wird ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen;
die zuständige Behörde soll hierfür eine Frist im Sinne des
Satzes 1 von mindestens zwei Wochen setzen.
§4
Notwendige Antragsunterlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sind die

folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses
zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Absatz 5 des Bun-
deszentralregistergesetzes für die Antragstellerin bezie-
hungsweise den Antragsteller, bei Anträgen juristischer
Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetz-
lichen Vertreter,
2.Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach
§150 Absatz 5 der Gewerbeordnung für die Antragstellerin
beziehungsweise den Antragsteller, bei Anträgen juristi-
scher Personen zudem für jede gesetzliche Vertreterin und
jeden gesetzlichen Vertreter,
3. Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereins-
register bei juristischen Personen,
4. Bescheinigung in Steuersachen des allgemeinen Finanz
amtes für die Antragstellerin beziehungsweise den Antrag-
steller; bei Anträgen juristischer Personen zudem für jede
gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
5. Bescheinigung in Steuersachen hinsichtlich der Spielver-
gnügungsteuer des Finanzamtes für Verkehrssteuern und
Grundbesitz oder einer entsprechenden Dienststelle für die
Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller; bei
Anträgen juristischer Personen zudem für jede gesetzliche
Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
6. Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder
Reisepasses mit Meldebescheinigung für die Antragstelle-
rin beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristi-
scher Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden
gesetzlichen Vertreter,
7. Sachkundenachweis nach §
2 Absatz 5 Nummer 5 Hmb-
SpielhG, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen
Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie
zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffe-
nen Personen erworben wurden für die Antragstellerin
beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristi-
scher Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden
gesetzlichen Vertreter,
8. Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die zum Spielbetrieb
vorgesehenen Räumlichkeiten,
9. Kopie der Baugenehmigung einschließlich Lageplan bezie-
hungsweise Grundriss über die zum Spielbetrieb vorgesehe-
nen Räumlichkeiten mit Quadratmeterangabe der dem
Spielbetrieb dienenden Grundfläche.
(2) Bei weiteren Anträgen derselben Antragstellerin oder
desselben Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis im

selben Bezirksamtsbereich kann auf die bereits eingereichten
Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 verwiesen werden.
Die Nachweise nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 müssen nach
dem 31. Juli 2016 beantragt worden sein.
§5
Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Alters
eines Spielhallenstandorts
Unterlagen, die zum Beweis des Alters eines Spielhallen
standorts im Sinne von §9 Absätze 4 und 5 HmbSpielhG die-
nen können, sind insbesondere:
1. Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige bezüglich des
Betriebs einer Spielhalle an dem Standort,
2. Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle für diesen Standort,
3. Bauabnahme bezüglich der Nutzung der Räume zum Zweck
des Betriebs als Spielhalle,
4. Baugenehmigung bezüglich Bau, Umbau oder Nutzung der
Räume zum Zwecks des Betriebs als Spielhalle,
5. Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Räume zum Betrieb
einer Spielhalle,
6. Geeignetheitsbestätigung nach §33c Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung für den Ort der Spielhalle,
7. Steuerbescheinigungen über den Spielhallenbetrieb oder
die Spielgerätesteuer.
§6
Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte
Wird eine unbillige Härte im Sinne von §9 Absatz 1 Sätze 4
und 5 HmbSpielhG geltend gemacht, sind geeignete Unter
lagen zu deren Nachweis insbesondere:
1. Unterlagen über Vermögensdispositionen im Zusammen-
hang mit der Spielhalle wie zum Beispiel Kredite, Kaufver-
träge, Pachtverträge, Leasingverträge, Mietvertrag für die
Spielhalle, Rechnungen für Renovierungs- und Umbaukos-
ten,
2. Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben seit der Inves
tition wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Gewinn- und Ver-
lustrechnung, Geschäftsbücher, Steuerbescheide,
3. Unterlagen über Abschreibungen seit der Investition mit
Hinweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen

herausgegebenen jeweilig zugrunde gelegten Abschrei
bungs
tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
(Abschreibung für Abnutzung),
4. Unterlagen über wirtschaftliche Folgen der Schließung der
Spielhalle für die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise den
Erlaubnisinhaber wie zum Beispiel Darlegung der Vermö-
genssituation, der rechtlichen und tatsächlichen Abhängig-
keiten, der Abschreibungsmöglichkeiten bei Verlusten,
Umnutzungsmöglichkeiten.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Unterlagen und die
tatsächliche Situation des Betriebs durch andere Dienststellen
oder eine geeignete Prüferin bzw. einen geeigneten Prüfer
überprüfen zu lassen und die Auslagen hierfür bei der jeweili-
gen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller zu erhe-
ben. Die Prüferin bzw. der Prüfer wird von der zuständigen
Behörde bestimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. September 2016.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).