MONTAG, DEN 30. DEZEMBER
705
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 39 2024
Tag I n h a l t Seite
17. 12. 2024 Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid
â??Lachgasâ?? an Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
neu: 2012-1-6
17. 12. 2024 Verordnung zum Erlass einer Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und zur Ã?nderung weiterer hochschulrechtlicher
Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
neu: 221-1-5, 221-1-1, 221-7-1
17. 12. 2024 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
707-3-1
17. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
17. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
791-1-22, 791-1-21
17. 12. 2024 Achtzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
202-1-11
18. 12. 2024 Verordnung zur Ã?nderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung . . . . . . . 718
3011-1-5
19. 12. 2024 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des BetreuungsorganisationsÂ
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
404-33
19. 12. 2024 Zweites Gesetz zur Ã?nderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
612-1, 612-3, 611-8
19. 12. 2024 Elftes Gesetz zur Ã?nderung des Grundwassergebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
753-8
19. 12. 2024 Siebzehntes Gesetz zur Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
2010-5
19. 12. 2024 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
1101-2
19. 12. 2024 DreiunddreiÃ?igstes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . 724
1101-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Montag, den 30. Dezember 2024
706 HmbGVBl. Nr. 39
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
§1
Verkaufsverbot
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distick-
stoffmonoxid â??Lachgasâ?? an minderjährige Personen sind ver-
boten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und
Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass
Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot
umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als
Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz
vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas
aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2
O), unab-
hängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche
Ã?bertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über
Lachgas auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen das Verkaufs- und Weitergabeverbot gemäÃ? §1 verstöÃ?t.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃ?e bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
§4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am
31. Dezember 2026 auÃ?er Kraft.
Verordnung
über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid â??Lachgasâ??
an Minderjährige
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von §1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März
1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. April 2024
(HmbGVBl. S. 97), wird verordnet:
Montag, den 30. Dezember 2024 707
HmbGVBl. Nr. 39
Artikel 1
Verordnung
über die Verleihung des Promotionsrechts
an die Hochschule
für Angewandte Wissenschaften Hamburg
(HAWPromVO)
Auf Grund von §70 Absatz 8 Satz 7 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl.
S. 594, 599), wird verordnet:
§1
Verleihung des Promotionsrechts
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Hochschule
für Angewandte Wissenschaften Hamburg unter den Voraus-
setzungen des §70 Absatz 8 HmbHG durch Verwaltungsakt
ein fachlich-thematisch begrenztes Promotionsrecht für Pro-
motionsprogramme verleihen, die in einer Research School
organisiert sind und eine besondere Forschungsstärke vorwei-
sen. Das Promotionsrecht ist nach erstmaliger Begutachtung
zunächst auf höchstens acht Jahre ab Verleihung zu befristen.
Das Recht zur Verleihung von Ehrenpromotionen ist mit der
Verleihung des Promotionsrechts nicht verbunden.
§2
Research School und Promotionsprogramme
(1) Als institutionelle und organisatorische Einrichtung für
die Ausübung des Promotionsrechts nach §1 richtet die Hoch-
schule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gemäÃ? §92a
Absatz 2 HmbHG eine Organisationseinheit für die in ihr
zusammengefassten Promotionsprogramme ein. Die Organisa-
tionseinheit trägt den Namen Research School. Die PromoÂ
tionsprogramme sind durch eine jeweils abgrenzbare fachlich-
thematische Ausrichtung in der anwendungsorientierten For-
schung gekennzeichnet. Die Research School kann zur Wahr-
nehmung von Aufgaben bei der Heranbildung des wissen-
schaftlichen Nachwuchses nach §4 Absatz 2 Sätze 5 und 6
HmbHG neben den Promotionsprogrammen auch weitere
organisatorische Einheiten umfassen. Die Research School
verfügt über einen wissenschaftlichen Beirat.
(2) Für die Research School erlässt das Präsidium der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg nach
vorheriger Erörterung im erweiterten Präsidium eine Organi-
sationssatzung, die, einschlieÃ?lich ihrer Ã?nderungen, der
zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Organisationssat-
zung regelt mindestens die Begründung und den Verlust der
Mitgliedschaft in der Research School, insbesondere die for-
malen und fachlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft, die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, Zusam-
mensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie gege-
benenfalls der weiteren organisatorischen Einheiten. Die pro-
fessorale Mitgliedschaft in der Research School gemäÃ? Ab-
satz 1 kann als Vollmitgliedschaft, Junior-Mitgliedschaft und
Assoziierung ausgestaltet sein. Für eine Vollmitgliedschaft
müssen die Voraussetzungen des §3 erfüllt sein. Professorin-
nen und Professoren, die in den Ruhestand getreten sind,
können bis zum Zeitpunkt gemäÃ? §16 Absatz 9 Satz 1 HmbHG
als Vollmitglieder in der Research School berücksichtigt wer-
den, wenn sie bei Eintritt in die Research School die Voraus-
setzungen nach §3 erfüllt haben. Doktorandinnen und Dokto-
randen erhalten die Mitgliedschaft durch Zulassung zur Pro-
motion oder durch Assoziierung. Die Organisationssatzung
hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Erfüllung der Voraus-
setzungen für die Aufnahme in die Research School gemäÃ? §3
nach jeweils fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Research
School erneut nachzuweisen ist.
(3) Die Research School organisiert die Durchführung der
Promotionsverfahren auf Grundlage einer Promotionsord-
nung, die, einschlieÃ?lich ihrer Ã?nderungen, der zuständigen
Behörde anzuzeigen ist. In der Promotionsordnung ist vorzu-
sehen, dass nur Professorinnen oder Professoren, die VollÂ
mitglied in der Research School sind, als Erstgutachterinnen
oder Erstgutachter tätig werden dürfen.
(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ham-
burg berichtet der zuständigen Behörde jährlich über die
Â
laufenden und abgeschlossenen Promotionsverfahren in einem
abgestimmten Berichtsformat.
§3
Anforderungen besondere Forschungsstärke
(1) Die besondere Forschungsstärke in einem in der
Research School organisierten Promotionsprogramm soll
durch mindestens vierzehn diesem Promotionsprogramm als
Vollmitglieder zugehörige fachlich-thematisch einschlägige
Professorinnen oder Professoren erreicht werden. Diese müs-
sen die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen:
1. eine qualifizierte Promotion oder eine gleichwertige
Â
wissenschaftliche Leistung gemäÃ? §15 Absatz 3 zweiter
Halbsatz HmbHG,
2. Einwerbung von Drittmitteln in hinreichendem MaÃ?e und
3. besondere Publikationsstärke.
(2) Eine Professorin oder ein Professor hat hinreichend
Drittmittel eingeworben, wenn die Summe ihrer oder seiner
im Hauptamt eingeworbenen Drittmittel
1. im Bereich technischer Fächer
a) über die letzten drei Jahre mindestens 300000 Euro oder
b) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens
100000 Euro pro Jahr oder
2. im Bereich der nicht-technischen Fächer
a) über die letzten drei Jahre mindestens 150000 Euro oder
b) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens
50000 Euro pro Jahr
beträgt und die Drittmittel in einem wissenschaftsgeleiteten,
wettbewerblichen oder gutachterlichen Verfahren eingewor-
ben wurden. Gemeinschaftlich eingeworbene Drittmittel wer-
Verordnung
zum Erlass einer Verordnung
über die Verleihung des Promotionsrechts
an die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
und zur Ã?nderung weiterer hochschulrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Dezember 2024
Montag, den 30. Dezember 2024
708 HmbGVBl. Nr. 39
den auf die einwerbenden Professorinnen und Professoren
aufgeteilt. Grundlage der Berechnung bilden die eingeworbe-
nen Drittmittel zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bewilli-
gungsbescheids.
(3) Die besondere Publikationsstärke wird auf der Grund-
lage anerkannter fachspezifischer BewertungsmaÃ?stäbe für die
Qualität von Publikationsleistungen ermittelt. Sie liegt in der
Regel vor, wenn die Professorin oder der Professor
1. im Bereich der technischen Fächer
a) durchschnittlich mindestens zwei Publikationspunkte
pro Jahr, über die letzten drei Jahre insgesamt mindes-
tens sechs Publikationspunkte oder
b) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens
zwei Publikationspunkte pro Jahr oder
2. im Bereich der nicht-technischen Fächer
a) durchschnittlich mindestens eine Publikation mit Peer-
Review pro Jahr und über die letzten drei Jahre mindes-
tens fünfzehn Publikationspunkte oder
b) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens fünf
Publikationspunkte pro Jahr
nachweist. Gemeinschaftspublikationen sind ebenso wie Ein-
zelpublikationen berücksichtigungsfähig. Eine Peer-Review-
Veröffentlichung entspricht fünf Publikationspunkten,
Â
sonstige wissenschaftliche Publikationen entsprechen einem
Publikationspunkt.
(4) Sofern bei einer der beiden Voraussetzungen nach
Absatz 2 oder 3 eine geringfügige Unterschreitung vorliegt,
kann diese durch eine entsprechende Ã?bererfüllung eines
jeweils anderen Kriteriums ausgeglichen werden. Die Mög-
lichkeit einer Kompensation nach Satz 1 wird im Einzelfall
durch die Hochschule im Benehmen mit der zuständigen
Behörde geprüft.
(5) Für die Ermittlung der Voraussetzungen nach Absatz 1
kann die an einer anderen qualifizierten Einrichtung als der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
erbrachte individuelle Forschungsleistung berücksichtigt wer-
den.
(6) Ausfallzeiten aus familiären Gründen oder aufgrund
einer Behinderung oder Krankheit sind im Rahmen der
Ermittlung der Voraussetzungen nach Absatz 1 angemessen zu
berücksichtigen.
(7) Sofern bei einer der beiden Voraussetzungen nach
Absatz 2 oder 3 eine geringfügige Unterschreitung vorliegt
und diese nicht nach Absatz 4 ausgeglichen werden kann,
muss zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzun-
gen vorliegen:
1. die Professorin oder der Professor ist habilitiert,
2. die Professorin oder der Professor war Juniorprofessorin
bzw. Juniorprofessor an einer Universität und wurde dort
positiv evaluiert,
3. der Professorin oder dem Professor werden durch Gutach-
ten zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitäts-
professoren habilitationsäquivalente Leistungen beschei-
nigt oder
4. die Professorin oder der Professor waren durch einen Fach-
bereich an einer deutschen oder ausländischen Universität
kooptiert und mindestens zwei einschlägige externe
Â
Gutachten von Mitgliedern promotionsberechtigter Hoch-
schulen bestätigen die fachliche Einschlägigkeit.
(8) Sofern die Anzahl der Vollmitglieder eines Promotions-
programms gemäÃ? §1 Satz 1 unter vierzehn jedoch nicht unter
zwölf fällt, meldet die Hochschule für Angewandte Wissen-
schaften Hamburg dies der zuständigen Behörde und weist
umgehend die ergriffenen MaÃ?nahmen zur Wiedererreichung
der Anzahl von vierzehn Professorinnen und Professoren
nach. Bis zu dieser Wiedererreichung kann die fehlende Zahl
vorübergehend durch die Anrechnung fachlich einschlägiger
Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen, die die
Voraussetzungen des §3 erfüllen, ausgeglichen und diesen
über eine Kooptation die Mitgliedschaft im betreffenden Pro-
motionsprogramm ermöglicht werden. Sofern die Anzahl der
Vollmitglieder eines Promotionsprogramms gemäÃ? §1 Satz 1
über einen Zeitraum von zwei Jahren regelhaft unter zwölf
fällt, kann die zuständige Behörde die Ruhendstellung des
Promotionsrechts anordnen. Ruht das Promotionsrecht, kön-
nen keine neuen Doktorandinnen und Doktoranden aufge-
nommen werden, bis gegenüber der zuständigen Behörde neue
Vollmitglieder benannt worden sind. Zur Beendigung laufen-
der Verfahren können fachlich einschlägige Professorinnen
und Professoren anderer Hochschulen, die die Voraussetzun-
gen des §3 erfüllen, kooptiert werden. Sobald in den Fällen
gemäÃ? Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 dem PromotionsÂ
programm wieder vierzehn Vollmitglieder zugeordnet sind,
lebt das Promotionsrecht auf.
§4
Antragstellung
(1) Voraussetzung für die Verleihung des fachlich-thema-
tisch begrenzten Promotionsrechts ist ein schriftlicher Antrag
des Präsidiums der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg.
(2) Mit dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts
sind einzureichen:
1. die Benennung und Begründung der fachlich-thematischen
Ausrichtung des in der Research School organisierten
jeweiligen Promotionsprogramms,
2. eine Liste der Professorinnen oder Professoren, die diesem
Promotionsprogramm angehören; die Liste enthält auch
die Informationen, die erforderlich sind, um die Erfüllung
der Voraussetzungen gemäÃ? §3 nachzuweisen, und
3. die Beschlüsse zur Einrichtung der Research School der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, die
Satzung für die Research School sowie die PromotionsÂ
ordnung.
(3) Die zuständige Behörde prüft bei dem Antrag auf Ver-
leihung des Promotionsrechts, gegebenenfalls unter Heranzie-
hung externer Expertise, ob die fachlich-thematische Passung
zum jeweiligen Promotionsprogramm bei denjenigen Profes-
sorinnen und Professoren besteht, die in die Research School
aufgenommen werden sollen. Diese Prüfung erfolgt insbeson-
dere anhand folgender Kriterien:
1. Denomination,
2. fachlich-thematische Ausrichtung von Publikationen,
3. fachlich-thematische Ausrichtung von DrittmitteleinÂ
werbungen,
4. fachlich-thematische Ausrichtung bisher betreuter Promo-
tionen oder
5. fachlich-thematische Ausrichtung von Transfer von For-
schungs- und Entwicklungsergebnissen, die auf Basis
Â
eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten entstan-
den sind.
Bei der Bewertung werden die Besonderheiten der anwen-
dungsorientierten Forschung berücksichtigt.
(4) Auf schriftlichen Antrag der Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften Hamburg kann das fachlich-thema-
Montag, den 30. Dezember 2024 709
HmbGVBl. Nr. 39
tisch begrenzte Promotionsrecht nach der Verleihung auf wei-
tere innerhalb einer Research School organisierte forschungs-
starke Promotionsprogramme erstreckt werden. Absätze 2 und
3 sind insoweit entsprechend anwendbar.
§5
Ausübung des Promotionsrechts, Qualitätssicherung
Zur Sicherung der Qualität bei der Betreuung der Dokto-
randinnen und Doktoranden und der Begutachtung von
Â
Dissertationen sind als Eckpunkte der Qualitätssicherung in
der Promotionsordnung vorzusehen:
1. die Betreuung und Begutachtung erfolgen durch unter-
schiedliche Personen,
2. mindestens eine betreuende Person verfügt über mehrjäh-
rige Erfahrungen in der Betreuung von PromotionsvorÂ
haben,
3. zur Begutachtung von Dissertationen werden mindestens
zwei Gutachten eingeholt; eines dieser Gutachten muss von
einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter
erstellt werden, die oder der die Voraussetzungen des §3
erfüllt oder Universitätsprofessorin oder Universitätspro-
fessor ist; in begründeten Ausnahmefällen kann nach mehr-
heitlich gefasstem Beschluss des wissenschaftlichen Beirats
der Research School von den Voraussetzungen nach dem
zweiten Halbsatz abgesehen werden, dabei muss gewähr-
leistet sein, dass die Gutachterin oder der Gutachter über
eine qualifizierte Promotion oder gleichwertige wissen-
schaftliche Leistungen gemäÃ? §15 Absatz 3 HmbHG ver-
fügt und fachlich einschlägig in der Forschung aktiv ist,
4. die für die Betreuung und Begutachtung einschlägigen
Prinzipien, namentlich
a) der Abschluss von Betreuungsvereinbarungen,
b) die Standards guter wissenschaftlicher Praxis und
c) die unabhängige Bewertung der Dissertation nach fach-
lichen, international gültigen QualitätsmaÃ?stäben.
Für ein Promotionsverfahren ist eine Prüfungskommission zu
bilden, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die die
Voraussetzungen nach §3 erfüllen.
§6
Verleihung des Doktorgrades
Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg den Doktorgrad. Nähe-
res zum zu verleihenden Doktorgrad regeln der Verwaltungs-
akt der zuständigen Behörde nach §1 Satz 1 und die PromoÂ
tionsordnung gemäÃ? §2 Absatz 3.
§7
Evaluierung
(1) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ham-
burg führt in regelmäÃ?igen Abständen, erstmalig jedoch spä-
testens fünf Jahre nach Verleihung des Promotionsrechts,
hochschulinterne Evaluationen der Research School und der
Promotionsprogramme durch und berichtet der zuständigen
Behörde über deren Ergebnisse. Das Nähere regelt die Hoch-
schule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der Orga-
nisationssatzung gemäÃ? §2 Absatz 2.
(2) Mit der Evaluierung der Research School und der Pro-
motionsprogramme beauftragt die zuständige Behörde spätes-
tens acht Jahre nach Verleihung des Promotionsrechts ein
externes, unabhängiges Gremium. Dieses Gremium muss min-
destens vier Universitätsprofessorinnen oder Universitätspro-
fessoren umfassen. Gegenstand der Evaluierung sind Erfah-
rungen in der Anwendung, Wirksamkeit und dem Erfolg
sowie eine Empfehlung zur Fortsetzung des Promotionsrechts.
Das Ergebnis der Evaluierung ist zu veröffentlichen. Werden
bei der Evaluierung Mängel festgestellt, kann die zuständige
Behörde der Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg die Berechtigung zur Durchführung von PromoÂ
tionsverfahren ganz oder teilweise versagen oder die Fortset-
zung von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen
abhängig machen.
Artikel 2
Ã?nderung der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen
Auf Grund von §130 in Verbindung mit §70 Absatz 8
Satz 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), wird verordnet:
§1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert
am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird wie folgt
geändert:
1. Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
â??3.â??
§70 Absatz 8 Satz 7 HmbHG (Promotionsrecht Hoch-
schule für Angewandte Wissenschaften Hamburg),â??.
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
3. In der neuen Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
das Wort â??undâ?? ersetzt.
4. In der neuen Nummer 6 wird das Wort â??undâ?? gestrichen.
5. Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade
Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung zur Aufhe-
bung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 43) wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 221â??g-1) in
der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
Montag, den 30. Dezember 2024
710 HmbGVBl. Nr. 39
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und MaÃ?nahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastro-
nomiestandort Burchardplatz zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden MaÃ?-
nahmen vorgesehen:
a) Entwicklung eines Gestaltungskonzeptes,
b) Umsetzung von Planungsleistungen,
c) MarketingmaÃ?nahmen sowie Ã?ffentlichkeitsarbeit und
d) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff Placemaking Gesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschlieÃ?lich der Verwaltungspauschale
nach §5 1183720 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 11720 Euro festgesetzt.
§6
Anpassungsfaktor
Nach §9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück Burchard-
platz 2; BurchardstraÃ?e 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2;
Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 (Flurstück 1838) ein Anpas-
sungsfaktor von 0,5 festgesetzt.
§7
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
Montag, den 30. Dezember 2024 711
HmbGVBl. Nr. 39
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich
Burchardplatz
Anhang 1
Montag, den 30. Dezember 2024
712 HmbGVBl. Nr. 39
Anhang 2
Der Innovationsbereich Burchardplatz umfasst folgende Grundstücke
(ohne StraÃ?enverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit
FlurstücksÂ
nummer
1 MohlenhofstraÃ?e 2, 4; SteinstraÃ?e 21 1603
2 BurchardstraÃ?e 16; MohlenhofstraÃ?e 6, 8, 10 1602
3 Burchardplatz; BurchardstraÃ?e 17; NiedernstraÃ?e 8 224
4
Burchardplatz 2; BurchardstraÃ?e 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2;
Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 1838
5 Altstädter StraÃ?e 8, 10; Burchardplatz 5; BurchardstraÃ?e 10, 12, 14 629
6 Altstädter StraÃ?e 19, 21, 23; MohlenhofstraÃ?e ohne Nummer 1610
7 MohlenhofstraÃ?e 3, 5, 7 1609
8 MohlenhofstraÃ?e 1; SteinstraÃ?e 19, 19a 1608
Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Montag, den 30. Dezember 2024 713
HmbGVBl. Nr. 39
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 19 für das Gebiet am
Petersenkai und im Baakenhafen in der östlichen HafenCity
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt. Das
Gebiet wird wie folgt begrenzt: Südgrenze des Flurstücks 2631
(Petersenkai), über die Flurstücke 2631 und 2854 (alt 2678,
Baakenhafen) der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen KostenÂ
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Â
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Â
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare MaÃ?nahmen ist sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den.
2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf-
bauten, wie Treppenräume, sind über der festgesetzten
Gebäudehöhe unzulässig. Aufbauten, deren Einhausung
und Technikgeschosse sind mindestens 2,5m von der
AuÃ?enfassade zurückzusetzen.
3. Eine Ã?berschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den Was-
serflächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5m
zugelassen werden, wenn die Gestaltung des GesamtÂ
baukörpers nicht beeinträchtigt wird.
4. Ã?berschreitungen der mit (A) bezeichneten Baugrenzen
für die Gründungsbauwerke sind unterhalb der unteren,
nicht hochwassergeschützten Steganlage ausgeschlossen.
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 19
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des BauleitplanfestÂ
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 225 S. 1, 10), sowie §8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443), und §9 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Montag, den 30. Dezember 2024
714 HmbGVBl. Nr. 39
Eine Ausnahme kann in dem als allgemeines Wohngebiet
festgesetzten Bereich für eine Pfahlgründung zugelassen
werden.
5. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
5.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzu-
schlieÃ?en, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
oder Abwärme versorgt wird.
5.2 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
Nummer 5.1 können zugelassen werden, wenn der berech-
nete Jahres-Wärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäu-
deenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280
S. 1), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht über-
steigt.
5.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön-
nen zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanla-
gen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren
CO2-AusstoÃ? aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen
werden als das Wärmenetz, an das gemäÃ? Nummer 5.1
anzuschlieÃ?en ist.
5.4 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-
stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befrei-
ung kann zeitlich befristet werden.
6. Das auf den StraÃ?enverkehrsflächen besonderer ZweckÂ
bestimmung und auf den Flächen der allgemeinen Wohn-
gebiete anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das
nächst liegende Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten,
sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.
7. Die Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten sind
mit Ausnahme der technischen Aufbauten mit einem min-
destens 15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu
begrünen. Auf der Dachfläche des westlichen Wasserhau-
ses ist mit der oben genannten Ausnahme eine Fläche von
mindestens 255m², auf der Dachfläche des mittleren Was-
serhauses eine Fläche von mindestens 260m² und auf der
Dachfläche des östlichen Wasserhauses von mindestens
420m² extensiv nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu
begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Dächer als Flach-
dächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu
10 Grad auszuführen.
9. In den allgemeinen Wohngebieten sind zum Schutz wild
lebender Tierarten ausschlieÃ?lich Leuchtmittel mit warm-
weiÃ?er Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zuläs-
sig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von
Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentem-
peratur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die
Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrah-
lung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende
Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
10. Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen der
Wasserhäuser durch geeignete MaÃ?nahmen (zum Beispiel
ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliederung der
Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die
Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit
einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das
Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis
sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite
gröÃ?er als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende
Glasflächen von mehr als 6m² vorgesehen sind.
11. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichs-
maÃ?nahmen innerhalb des Plangebiets auf einer Fläche
von insgesamt 780m² an den Gründungsbauwerken zuge-
ordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.
12. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichs-
maÃ?nahmen an der Baakeninsel (auÃ?erhalb des PlanÂ
gebiets) auf einer Fläche von etwa 10 Metern Länge und
20 Metern Breite auf dem Flurstück 2854 (alt 2678) der
Gemarkung Altstadt Süd teilweise als Ausgleichsfläche
zugeordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten
sind.
13. Als AusgleichsmaÃ?nahme für den Eingriff in das Schutz-
gut Boden auf einer Fläche von 1.265m² werden innerhalb
des Plangebietes extensive Dachbegrünungen gemäÃ?
Nummer 7 zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
Montag, den 30. Dezember 2024 715
HmbGVBl. Nr. 39
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 71 für das Gebiet zwi-
schen den StraÃ?en Stiefmütterchenweg, Blomkamp, Luruper
HauptstraÃ?e, Luruper Chaussee, bestehendem DESY-Areal
und NotkestraÃ?e (Bezirk Altona, Ortsteil 217) wird festgestellt.
Das Gebiet setzt sich aus zwei Teilgeltungsbereichen zusam-
men und wird wie folgt begrenzt:
Geltungsbereich 1:
Nord- und Westgrenze des Flurstücks 4239, über das Flur-
stück 4386 (Luruper HauptstraÃ?e) der Gemarkung GroÃ? Flott-
bek, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1751, über
das Flurstück 4252 (StadionstraÃ?e), Ostgrenzen der Flurstücke
1749 und 1748, Ost- Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3409,
über das Flurstück 3732 (Luruper Chaussee) der Gemarkung
Bahrenfeld, über die Flurstücke 4337, 4258, 3909, 4239, 3909,
3785, 3897, 3900 und 336, Südgrenze des Flurstücks 336, Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 337, Westgrenze des Flur-
stücks 338, Südgrenze des Flurstücks 3685, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 3684 (Lise-Meitner-Park), über das
Flurstück 227, Westgrenze des Flurstücks 216, Südgrenze des
Flurstücks 218, über die Flurstücke 2512 (Stiefmütterchen-
weg), 2534 (Blomkamp) und 3444 (Luruper Drift) der Gemar-
kung GroÃ? Flottbek.
Geltungsbereich 2:
Nordgrenze des Flurstücks 4094, über die Flurstücke 3895 und
3783, Ostgrenzen der Flurstücke 4094, 4093 und 4092, über das
Flurstück 387 (NotkestraÃ?e), Westgrenzen der Flurstücke
4217, 4216 und 4100, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 4094
der Gemarkung GroÃ? Flottbek.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäÃ? §10a des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet
eingestellt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen KostenÂ
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichÂ
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine ent-
schädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen.
Sie kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifüh-
ren, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
der entschädigungspflichtigen Person beantragt. Ein Ent-
schädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 71
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 1 Nummer 2a der HamburÂ
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des HamburÂ
gischen Gesetzes zur Ausführung des BundesnaturschutzÂ
gesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 225 S. 1, 10), §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbBNat-
SchAG in Verbindung mit §26 BNatSchG sowie §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Montag, den 30. Dezember 2024
716 HmbGVBl. Nr. 39
1. Die Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung â??Stiftung Deutsches Elektronen Synchrotron
(DESY)â?? dienen der Unterbringung von anwendungsori-
entierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Zulässig sind Forschungs- und Laboreinrichtungen mit
zugehörigen Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werk-
statt-, Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen im
Sinne des §14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176
S. 1, 6). Ausnahmsweise können der Versorgung des
Gebiets dienende Betriebe und vollständig dienstleis-
tungsorientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie
räumlich und funktional untergeordnet sind.
2. Ausnahmsweise können oberirdische Anlagen wie Wege,
Dachfenster, Ausstiegsbauwerke und technische Anlagen
auf den mit â??(A)â?? gekennzeichneten, festgesetzten Flächen
für unterirdische Anlagen bis zu maximal 10 vom Hundert
(v.H.) der mit â??(A)â?? gekennzeichneten Fläche zugelassen
werden, sofern sie funktional oder konstruktiv für die
unterirdische Anlage erforderlich sind.
3. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Tankstellen und Beherbergungsbetriebe nach §8
Absatz 2 BauNVO unzulässig. Ausnahmen nach §8 Ab-
satz 3 Nummern 2 und 3 BauNVO für Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie
Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne des §1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar
2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spiel-
geräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen) und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf DarÂ
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sowie Gewerbebetriebe, bei denen die
kommerzielle Unterhaltung der Besuchenden und der
Amüsierbetrieb im Vordergrund stehen (insbesondere
Musikspielstätten) werden ausgeschlossen.
4. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen darf die für bauli-
che Anlagen festgesetzte Grundfläche von 4000m² durch
Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sowie Garagen
und Stellplätze mit ihren Zufahrten ein MaÃ? von insge-
samt 5000m² nicht überschreiten.
5. Auf dem mit â??(A)â?? gekennzeichneten Bereich der festge-
setzten Flächen für unterirdische Anlagen sind die Ober-
kanten der Dächer der Bauwerke zu mindestens 30 v.H.
mit einem mindestens 80cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau, zu mindestens 30 v.H. mit einem mindes-
tens 60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau und
zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens 30cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
intensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten.
6. In dem mit â??(A)â?? gekennzeichneten Bereich der festgesetz-
ten Flächen für unterirdische Anlagen sind Einhausungen
von technischen Bauwerken und Ausstiegsbauwerken mit
Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je
Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindes-
tens 0,5m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5m Tiefe
und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens
1m. zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrü-
nungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen von der
Verpflichtung zur Fassadenbegrünung sind Bauteile, die
zwingend zu öffnen sind oder der Belichtung von Innen-
räumen dienen. Alternativ zur Fassadenbegrünung ist
auch die Eingrünung der technischen Bauwerke und Aus-
stiegsbauten beispielsweise in Form von Hecken möglich.
7. In der mit â??(B)â?? bezeichneten Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage können auf bis zu 40 v.H. der Flä-
che ausnahmsweise private Kleingärten, Grabeland und
Gemeinschaftsgärten zugelassen werden, sofern die öffent-
liche Erholungsfunktion der Parkanlage gewahrt bleibt.
8. Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Flächen
für den Gemeinbedarf und in dem Gewerbegebiet sind die
Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von bis zu
20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 15cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, flä-
chendeckend intensiv und mit standortgerechten Stauden
und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauer-
haft zu erhalten. Von einer Begrünung kann nur in den
Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen dienen
oder für die Belichtung, die Be- und Entlüftung, die Brand-
schutzeinrichtungen oder die Aufnahme von technischen
Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie, vorgesehen sind. Der zu begrünende
Dachflächenanteil muss mindestens 50 v.H. betragen.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind auf
den begrünten Dachflächen ausschlieÃ?lich in aufgestän-
derter Form auszuführen und so anzuordnen, dass eine
dauerhafte Begrünung sowie deren Pflege sichergestellt
werden kann.
9. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf, den Flächen für
Sport- und Spielanlagen und im Gewerbegebiet sind fens-
terlose Gebäudefassaden und AuÃ?enwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 4m beträgt, mit VegetaÂ
tionsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je
Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens
0,5m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5m Tiefe und
ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1m³
zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünun-
gen sind dauerhaft zu erhalten.
10. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist je sechs Stell-
plätze ein groÃ?kroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzan-
lagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen und dauerhaft zu erhalten.
11. Im Bereich der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sind
mindestens 45 groÃ?kronige und 45 kleinkronige Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
12. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten
folgende Vorschriften:
a) Es sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.
b) GroÃ?kronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen StammÂ
umfang von mindestens 16cm, in 1m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu erhalten.
13. AuÃ?erhalb von öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
14. Für die zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern festge-
setzten Flächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
groÃ?kronigen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern
so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Die mit â??(F)â?? bezeich-
nete Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie von Gewässern kann maximal dreimal durch eine
Montag, den 30. Dezember 2024 717
HmbGVBl. Nr. 39
Zu- und Ausfahrt von jeweils höchstens 10m Breite unter-
brochen werden.
15. Für zu pflanzende und zu erhaltende Bäume sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
16. Innerhalb der mit â??M1â?? bezeichneten Fläche für MaÃ?nah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ist ein Gewässer mit Wei-
dengebüschen und Röhricht dauerhaft zu erhalten.
17. Innerhalb der mit â??M2â?? bezeichneten Fläche für MaÃ?nah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gewässer
mit einer GröÃ?e von mindestens 1600m² anzulegen und
dauerhaft zu erhalten.
18. Innerhalb der mit â??M3â?? und â??M7â?? bezeichneten Flächen
für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft ist je ein KleinÂ
gewässer dauerhaft zu erhalten.
19. Innerhalb der mit â??M4.1â?? und â??M4.2â?? bezeichneten Flä-
chen für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Â
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine
Feuchtwiese mit einem GroÃ?seggenried dauerhaft zu
erhalten.
20. Innerhalb der mit â??M5â?? und â??M6â?? bezeichneten Flächen
für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft ist je ein naturÂ
nahes Kleingewässer mit einer GröÃ?e von zusammen min-
destens 800m² anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
21. Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und
Landschaft und für AusgleichsmaÃ?nahmen werden den
Flächen für den Gemeinbedarf die mit â??Z1â?? bezeichnete
Fläche des Flurstücks 1262 der Gemarkung Sülldorf, die
mit â??Z2â?? bezeichnete Fläche des Flurstücks 6168 (teil-
weise) der Gemarkung Rissen, die mit â??Z3â?? bezeichnete
Fläche des Flurstücks 9266 der Gemarkung Schnelsen und
die mit â??Z4â?? bezeichnete Fläche des Flurstücks 151 (teil-
weise) der Gemarkung Rissen auÃ?erhalb des Plangebiets
zugeordnet.
22. Die Flutlicht-Leuchten für die Sportstätten sind zum
Schutz von wild lebenden Tierarten ausschlieÃ?lich mit
Leuchtmitteln mit maximal 4000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei-
ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä-
chen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind bis maximal
22 Uhr zu betreiben. Sonstige AuÃ?enleuchten sind zum
Schutz von wild lebenden Tierarten ausschlieÃ?lich mit
Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er Farbtemperatur, maximal
3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das
Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen ausÂ
zuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
23. Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen, den Flä-
chen für den Gemeinbedarf und des Gewerbegebietes ist
das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen
Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die
offene Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vege-
tationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflan-
zen. Die Bepflanzung ist zu erhalten. Sofern eine oberflä-
chennahe Rückhaltung und Versickerung nicht möglich
ist, kann die Rückhaltung und Versickerung auch durch
unterirdische Anlagen (zum Beispiel Mulden-Rigolen-
Systeme, Rigolen, Zisternen) erfolgen. Für die an der Not-
kestraÃ?e belegenen Flächen für den Gemeinbedarf und das
Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Einleitung des
Niederschlagswassers in das Siel in der NotkestraÃ?e zuge-
lassen werden, sollte im Einzelfall keine Versickerung
möglich sein.
24. Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen, der Flä-
chen für den Gemeinbedarf und des Gewerbegebietes sind
Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen
sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen mit hellen
Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
25. Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage sind die mit â??(C)â?? bezeichneten Flächen für
die vorübergehende Rückhaltung von NiederschlagsÂ
wasser bei Starkregenereignissen vorzusehen.
26. Zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden durch
Starkregen ist innerhalb der Flächen für Sport- und Spiel-
anlagen die Oberkante des FuÃ?bodens des ersten Oberge-
schosses in dem mit â??(D)â?? bezeichneten Bereich mit einer
Höhe von mindestens 40,5m über Normalhöhennull
(üNHN) und in dem mit â??(E)â?? bezeichneten Bereich die
Geländeoberfläche mit einer Höhe von maximal 40,0m
üNHN herzustellen.
27. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
§3
Für Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der
Gemarkung GroÃ? Flottbek vom 13. April 1971 (HmbGVBl.
S. 76, 84), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 529), und die Verordnung zum Schutz von Land-
schaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971
(HmbGVBl. S. 75, 84), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 529), aufgehoben.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
Montag, den 30. Dezember 2024
718 HmbGVBl. Nr. 39
§1
Ã?nderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der
Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 694, 697), treten an die Stelle der bisherigen
Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685,50
Nummer 4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568,27
Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340,89
Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468,04
Nummer 4.3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590,81
Nummer 4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763,67
Nummer 4.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,19
Nummer 4.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451,41
Nummer 4.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575,19
Nummer 4.8.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,92
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Achtzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund von §31 Absatz 3 in Verbindung mit §18
Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom
30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 456), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. Dezember 2024.
Verordnung
zur Ã?nderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung
Vom 18. Dezember 2024
Auf Grund von §10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hambur-
gischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003
(HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 19. März 2024
(HmbGVBl. S. 79), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1
der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert
am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet:
§1
§1 der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische
Staatsprüfung vom 12. April 2023 (HmbGVBl. S. 163) wird wie
folgt geändert:
1. In den Nummern 1.1 und 1.2 wird die Zahl â??18â?? jeweils
durch die Zahl â??22â?? ersetzt.
2. Hinter Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
â??1.3 Stellungnahme in Widerspruchsverfahren 22 Euroâ??.
3. In Nummer 2.1 wird die Zahl â??23â?? durch die Zahl â??28â??
ersetzt.
4. In Nummer 2.2 wird die Zahl â??41â?? durch die Zahl â??46â??
ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Hamburg, den 18. Dezember 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Montag, den 30. Dezember 2024 719
HmbGVBl. Nr. 39
§1
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungs-
organisationsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 659) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Nummer 7 wird der Klammerzusatz â??(Quer-
schnittsaufgaben)â?? gestrichen.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrneh-
mung von Querschnittsaufgaben nach §15 Absatz 1 BtOG
und zur Sicherstellung der gleichmäÃ?igen Verfügbarkeit
von diesen wahrgenommenen Querschnittsaufgaben auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die
zuständige Behörde befristet auf jeweils höchstens drei
Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig
1. in einem bestimmten Bezirk,
2. in mehreren bestimmten Bezirken oder
3. bezirksübergreifend für eine oder mehrere bestimmte
Bevölkerungsgruppen
tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einÂ
zusetzen hat.â??
2. §3 erhält folgende Fassung:
â??§3
Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine
(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach
§15 Absatz 1 BtOG erhalten anerkannte Betreuungsver-
eine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstat-
tung gemäÃ? §17 Satz 1 BtOG.
(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Vorausset-
zungen und Pflichten der §§1 und 2 erfüllt (finanzierungs-
fähiger Betreuungsverein), erhält für die Wahrnehmung
der Querschnittsaufgaben nach §15 Absatz 1 BtOG eine
jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von
48 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach §1
Absatz 2 das Ã?quivalent einer Vollzeitkraft zur Wahrneh-
mung von Querschnittsaufgaben einsetzt. Setzt der finan-
zierungsfähige Betreuungsverein entsprechend der Festle-
gung nach §1 Absatz 2 das �quivalent von mehr als einer
Vollzeitkraft ein, erhöht sich die jährliche finanzielle Min-
destausstattung nach Satz 1 in entsprechendem Umfang.
Bei einem Einsatz des Ã?quivalents von weniger als einer
Vollzeitkraft verringert sich die jährliche finanzielle Min-
destausstattung entsprechend.
(3) Ein finanzierungsfähiger Betreuungsverein erhält dar-
über hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung
zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Querschnittsauf-
gaben nach §15 Absatz 1 BtOG, insbesondere für die
1. Durchführung von Veranstaltungen oder sonstiger
Vorhaben zur Information über allgemeine betreu-
ungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbil-
dung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher
Betreuungspersonen,
2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.
(4)DiejährlichefinanzielleAusstattungnachdenÂAbsätzen
2 und 3 ist begrenzt auf höchstens 87000 Euro je Ã?quiva-
lent einer Vollzeitkraft, das der Betreuungsverein entspre-
chend der Festlegung nach §1 Absatz 2 zur Wahrnehmung
von Querschnittsaufgaben einsetzt. Absatz 2 Sätze 2 und 3
gilt entsprechend.
(5) Zusätzlich zu der finanziellen Ausstattung nach den
Absätzen 2 und 3 erhält ein finanzierungsfähiger Betreu-
ungsverein auf Antrag jährlich 12000 Euro je Ã?quivalent
einer entsprechend der Festlegung nach §1 Absatz 2 einzu-
setzenden Vollzeitkraft, wenn der Verein die Aufgaben
nach §15 Absatz 3 BtOG dauerhaft wahrnimmt. Absatz 2
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Für die Förderung von besonderen Vorhaben, die über
die regelhafte Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben
nach §15 Absätze 1 und 3 BtOG hinaus gehen und die für
die Aufgabenwahrnehmung im Bereich rechtliche Betreu-
ung förderlich sind, kann die zuständige Behörde dem
finanzierungsfähigen Betreuungsverein auf Antrag eine
Leistung in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro Jahr je Ã?qui-
valent einer entsprechend der Festlegung nach §1 Absatz 2
einzusetzenden Vollzeitkraft gewähren. Absatz 2 Sätze 2
und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Beträge nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 erhöhen
sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich das
Grundgehalt der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4
des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst
der Länder (TV-L S) oder einer entsprechenden Nachfol-
geregelung, einschlieÃ?lich Arbeitgeberanteil zur Sozial-
und Zusatzversicherung, erhöht. Die Erhöhung wird
jeweils zu dem im Tarifvertrag vorgesehen Zeitpunkt
wirksam. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruch-
teile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von
0,5 und mehr aufzurunden.
(8) Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach den
Absätzen 2 und 5 entfällt, soweit der Betreuungsverein ent-
gegen der Festlegung nach §1 Absatz 2 geeignetes Personal
nicht tatsächlich für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung
einsetzt. Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Person ins-
besondere, wenn sie gemäÃ? §23 Absatz 1 BtOG in Verbin-
dung mit der Betreuerregistrierungsverordnung oder
gemäÃ? §32 Absatz 1 BtOG registriert ist oder als vorläufig
registriert gilt.
(9) Ist der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung gemäÃ?
Absatz 8 Satz 1 entfallen, kann die zuständige Behörde in
Ausnahmefällen von einem Widerruf der Bewilligung
gemäÃ? §49 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsver-
fahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977
(HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. Novem-
ber 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden
Fassung, und von der Festsetzung zu erstattender Beträge
gemäÃ? §49a HmbVwVfG absehen; dies gilt insbesondere,
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Montag, den 30. Dezember 2024
720 HmbGVBl. Nr. 39
wenn der Anspruch für nicht mehr als drei Monate inner-
halb eines Zeitraumes von zwölf Monaten entfallen ist.
(10) Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach
den Absätzen 2 und 5 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines
Kalenderjahres für das Folgejahr geltend gemacht werden.
Der jeweilige Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 18
Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei
der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der
Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3
kann vierteljährlich jeweils zum Quartalsende für die
Â
vergangenen drei Monate geltend gemacht werden. Er
erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der
zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Die Förde-
rung nach Absatz 6 setzt voraus, dass sie vor Durchführung
des Vorhabens bei der zuständigen Behörde beantragt und
durch die zuständige Behörde bewilligt wurde. Die Aus-
zahlung der Förderung erfolgt, wenn der Betreuungsver-
ein binnen drei Monaten nach Abschluss des besonderen
Vorhabens dessen Durchführung nachweist. Die zustän-
dige Behörde kann auf Antrag vorher Abschlagszahlungen
leisten. Ergibt sich aus Absatz 7 eine Erhöhung eines
Anspruchs, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch
nicht feststand, steht dem finanzierungsfähigen Betreu-
ungsverein insoweit ein Nachforderungsanspruch zu. Der
Nachforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
Ende des auf den Erhöhungszeitpunkt folgenden Kalen-
derjahres bei der zuständigen Behörde geltend gemacht
wird.â??
3. §5 erhält folgende Fassung:
â??§5
Verwaltungsvorschriften
Das Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere
zu den Einzelheiten der Anerkennung nach §1, den Pflich-
ten nach §2, der finanziellen Ausstattung nach §3 Absätze
2, 3 und 5, der Förderung besonderer Vorhaben nach §3
Absatz 6, der Koppelung der finanziellen Ausstattung an
den Tarifabschluss nach §3 Absatz 7 sowie dem Verfahren,
kann die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschrif-
ten regeln.â??
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Zweites Gesetz
zur Ã?nderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Artikel 1
Ã?nderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:
1. §7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
â??5a.â??
von der zuständigen Behörde anerkannte Assis-
tenzhunde im Sinne des §3 Absatz 1 der Assistenz-
hundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2436) soweit sie nicht bereits unter Nummer 4
oder 5 fallen,â??.
1.2 In Nummer 9 wird die Textstelle â??Nummern 4 und 5â??
durch die Textstelle â??Nummern 4 bis 5aâ?? ersetzt.
2. In §8 Satz 2, §9 Satz 2, §11 Absatz 4 und §15 Absatz 1
Satz 4 wird jeweils die Textstelle â??§6 Absatz 2â?? durch die
Textstelle â??§6 Satz 2â?? ersetzt.
3. §14 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??gegen Rückgabe des
Steuerzeichensâ?? gestrichen und die Textstelle â??45
Tagenâ?? durch die Wörter â??zwei Monatenâ?? ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird die Textstelle â??45 Tagenâ?? durch die
Wörter â??von zwei Monatenâ?? ersetzt.
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Zweitwohnung-
steuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. DeÂÂ
Â
zember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 18. DeÂÂ
zember 2020 (HmbGVBl. S. 704, 705), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes, wenn eine Person dort mit
Nebenwohnung gemeldet ist.â??
1.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Montag, den 30. Dezember 2024 721
HmbGVBl. Nr. 39
â??c)â??
für Wohnungen, die eine verheiratete oder in
Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dau-
ernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner
lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen allein
ohne ihren jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner
innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in
ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung
gemeldet sind und diese auÃ?erhalb des Gebietes der
Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.â??
1.2.2 Folgender Satz wird angefügt:
â??Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt,
ist die Ã?nderung binnen eines Monats nach Verände-
rung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.â??
2. §3 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
â??Der Steuerpflichtige hat den Zeitpunkt, mit dem die
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet,
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und bei Auf-
gabe der Nebenwohnung einen entsprechenden Aufga-
benachweis beizufügen.â??
3. §5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in
denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines
Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von
§15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Okto-
ber 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38),
in der jeweils geltenden Fassung oder gegenüber einem
Arbeitgeber besteht, sofern die Zahlungsverpflichtung
unterhalb des ermittelten Wertes nach Absatz 2 Satz 1
liegt.â??
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??In den Fällen des §2 Absatz 5 Satz 2 und §4 Absatz 2
Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizuÂ
fügen.â??
4.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter â??die zuständige
Behördeâ?? durch die Wörter â??das zuständige Finanzamtâ??
ersetzt.
5. In §8a Absatz 4 wird die Textstelle â??in der Fassung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879,
1886),â?? gestrichen.
6. In §9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??Die zuständige
Behördeâ?? durch die Wörter â??Das zuständige Finanz-
amtâ?? ersetzt.
7. §§11 und 12 erhalten folgende Fassung:
â??§11
Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder
Wohnungseigentümers
Hat das zuständige Finanzamt gemäÃ? §8 Absatz 4 Satz 1
zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ist
diese Aufforderung trotz Erinnerung erfolglos geblie-
ben, kann sie vom Eigentümer eines Grundstücks oder
einer Wohnung Auskunft darüber verlangen, ob die zur
Abgabe der Erklärung verpflichtete Person bei ihm
wohnt, seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist und wie
hoch die zu zahlende Nettokaltmiete ist. Ist die zur
Abgabe der Erklärung verpflichtete Person ausgezogen,
hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung
neben den Zeitpunkten des Ein- und Auszugs, auch die
während der Mietdauer zu zahlende Nettokaltmiete
anzugeben.
§12
Datenübermittlungen an die Meldebehörde
Ergibt sich aus den Ermittlungen des zuständigen
Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete
Person die Nebenwohnung nicht mehr inne hat, teilt das
zuständige Finanzamt dies der zuständigen MeldeÂ
behörde mit. Die Meldebehörden dürfen die Mitteilun-
gen nach Satz 1 nicht zur Grundlage von ordnungswid-
rigkeitsrechtlichen MaÃ?nahmen wegen der Verletzung
von Meldepflichten machen.â??
8. §13 wird aufgehoben.
Artikel 3
Ã?nderung und Bestätigung
des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August
2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 22. Oktober
2024 (HmbGVBl. S. 554), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 2 Satz 8 erhält folgende Fassung:
â??§25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwen-
dung.â??
2. §6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
durch öffentliche Bekanntmachung nach §228 Absatz 1
Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch das zustän-
dige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Ã?nderun-
gen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe
des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfest-
stellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts füh-
ren können, sind auf den Beginn des folgenden Kalen-
derjahres zusammengefasst anzuzeigen; die Anzeige ist
bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr
folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geän-
dert haben. In den Fällen des §1 Absatz 4 Satz 2 ist §228
Absatz 3 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes anzuwen-
den.â??
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
â??Eine Nachveranlagung nach §18 des Grundsteuerge-
setzes erfolgt auch in den Fällen einer unterbliebenen
Festsetzung des Grundsteuermessbetrages nach §7
Absatz 1 Satz 5, wenn die Voraussetzungen der Nicht-
festsetzung des Grundsteuermessbetrages entfallen sind.
Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalen-
derjahres, in dem die Voraussetzungen für die Nichtfest-
setzung des Grundsteuermessbetrages nach §7 Absatz 1
Satz 5 entfallen sind. Eine Aufhebung des Grundsteuer-
messbetrages nach §20 des Grundsteuergesetzes erfolgt
auch, wenn ein Grundsteuermessbetrag aufgrund der
Regelung des §7 Absatz 1 Satz 5 nicht festzusetzen wäre.
Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu Beginn des
Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für eine
Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages nach §7
Absatz 1 Satz 5 eintreten.â??
3.2 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
â??Abweichend von §19 Absatz 3 Satz 2 des Grundsteuer-
gesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum
31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in
dem sich die Verhältnisse geändert haben.â??
4. §8 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Der Antrag soll bis zu dem auf den Erlasszeitraum
Â
folgenden 31. März gestellt werden.â??
Montag, den 30. Dezember 2024
722 HmbGVBl. Nr. 39
5. §9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) §6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie §7 Ab-
satz 1 Sätze 5 bis 10 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v.H.; §5
Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwen-
dung.â??
6. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und
des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung
und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr
2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem HamburÂ
gischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das
Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang
vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des
Bewertungsgesetzes. §27 Absatz 2 des GrundsteuerÂ
gesetzes findet Anwendung. Auf die Festsetzung und
Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis
Â
einschlieÃ?lich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwen-
dung.â??
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 6. Dezem-
ber 2024 in Kraft.
(3) Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in
Kraft.
Elftes Gesetz
zur Ã?nderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
§1
Das Grundwassergebührengesetz vom 26. Juni 1989
(HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 9. November 2022
(HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen
Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassen-
den Bescheides und beträgt
1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasser-
leitern vom 1. Januar 2025 an 0,1909 Euro je KubikÂ
meter und vom 1. Januar 2026 an 0,1966 Euro je Kubik-
meter und
2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern
Â
(elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere
Braunkohlensande) vom 1. Januar 2025 an 0,2055 Euro
je Kubikmeter und vom 1. Januar 2026 an 0,2117 Euro
je Kubikmeter.â??
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Wörter â??Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fas-
sungâ?? werden durch das Wort â??Vorschriftenâ?? ersetzt.
2.2 In Nummer 1 wird die Textstelle â??vom 16. März 1976
(Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt
geändert am 27. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite
475),â?? durch die Textstelle â??in der Fassung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert
am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der
jeweils geltenden Fassungâ? ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Montag, den 30. Dezember 2024 723
HmbGVBl. Nr. 39
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Siebzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 19. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Ã?nderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
§3c Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 8. Juli
2024 (HmbGVBl. S. 158), erhält folgende Fassung:
â??(2) Auf Antrag erhält jedes zubenannte Mitglied mindes-
tens eines Ausschusses der Bezirksversammlung, die Ver-
tretungen in den Ausschüssen der Bezirksversammlung
sowie die Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeaus-
schüsse nach §3 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative und
Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch â?? Kinder- und Jugend-
hilfe â?? und deren Vertretungen eine pauschalierte Auf-
wandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 800
Euro. Gehören die in Satz 1 genannten Personen innerhalb
von einem Jahr nach ihren Benennungen keinem Ausschuss
mehr an, ist der Betrag zu erstatten. Der zurückzuerstat-
tende Betrag mindert sich je angebrochenen Monat der Mit-
gliedschaft in mindestens einem Ausschuss um jeweils ein
Zwölftel. Ein Ausschusswechsel löst keine Erstattungs-
pflicht aus. Die Pauschale wird nur einmal je Amtsperiode
gewährt. Entsteht im Laufe einer Amtsperiode zusätzlich zu
einer bereits gezahlten Pauschale nach Satz 1 ein Anspruch
nach Absatz 1, so ist der nach Satz 1 gezahlte Betrag anzu-
rechnen.â??
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
§1
Ã?nderung des Fraktionsgesetzes
§2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 8. Juli 2024
(HmbGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Zahl â??55 635â?? durch die Zahl â??57 860â??, die
Zahl â??1785â?? durch die Zahl â??1856â?? und die Zahl â??545â??
durch die Zahl â??567â?? ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Zahl â??321â?? durch die Zahl â??334â?? ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Dezember 2024.
Der Senat
Montag, den 30. Dezember 2024
724 HmbGVBl. Nr. 39
§1
Ã?nderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 8. Juli 2024
(HmbGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl â??3.898â?? durch die Zahl
â??4.173â?? ersetzt.
2. §21 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft soll
spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beginn
der Wahlperiode eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern
bestehende Kommission berufen.â??
2.2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Der Bericht und die Stellungnahme werden der Bürger-
schaft zugeleitet.â??
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
DreiunddreiÃ?igstes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 19. Januar 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Januar 2024.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige |
Seite 706 |
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Verordnung zum Erlass einer Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die |
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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz |
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Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 19 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 71 |
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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr |
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Verordnung zur Änderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung |
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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes |
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Zweites Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften |
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Elftes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes |
Seite 722 |
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Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes |
Seite 723 |
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Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes |
Seite 723 |
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Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes |
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