DIENSTAG, DEN6. FEBRUAR
17
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2018
Tag I n h a l t Seite
23. 1. 2018 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein zur Änderung des Staatsvertrages auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
dem Luftsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
96-14
23. 1. 2018 Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt-
linie 96/82/EG des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
2131-1, 2131-1-9, 2130-1, 2130-1-4, 2135-1
23. 1. 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2120-1
23.
1.
2018 Einhundertsiebenundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Mischnutzungen und Gewerbe an der Kieler Straße in Stellingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
23.
1.
2018 Einhundertachtundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg Wohnen und Wald am Reinbeker Weg/Bergedorfer Gehölz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 6. September 2017 und am 12. September 2017
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag auf dem
Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luft
sicherheitsgesetz wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Januar 2018.
Der Senat
Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 23. Januar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 6. Februar 2018
18 HmbGVBl. Nr. 4
Artikel 1
Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet
der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheits-
gesetz vom 26. Oktober 2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 3
Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht
(1) Soweit das Land Schleswig-Holstein nach §2 der Luft
sicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung für
die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung örtlich
zuständig ist, wird diese Aufgabe von der Freien und Han-
sestadt Hamburg übernommen. Zu diesem Zweck kann die
Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Ham-
burg die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskrimi-
nalamt des Landes Schleswig-Holstein um Auskunft über
die Antragsteller ersuchen. Von diesen Behörden wird auch
die Nachberichtspflicht gemäß §§
7 Absatz 9, 16 Absatz 2
Luftsicherheitsgesetz wahrgenommen und die Luftsicher-
heitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg entspre-
chend informiert.
(2) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur
gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses
Staatsvertrages verpflichtet.
(3) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Behör-
den der Freien und Hansestadt Hamburg für das Land
Schleswig-Holstein wahrgenommen werden, kann dessen
oberste Luftsicherheitsbehörde Auskünfte verlangen, Wei-
sungen erteilen und im Einzelfall das Verfahren an sich
ziehen.“
Artikel 2
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am
ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen
nach dem Luftsicherheitsgesetz
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe
nachfolgenden Staatsvertrag:
Kiel, den 6. September 2017
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Dr. Bernd Buchholz
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus
Hamburg, den 12. September 2017
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Frank Horch
Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr
und Innovation
Dienstag, den 6. Februar 2018 19
HmbGVBl. Nr. 4
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Im Zweiten Abschnitt des Dritteln Teils wird der
Eintrag ,,§19a Bauarten“ angefügt.
1.2 In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Dritten
Teils wird die Textstelle ,,, Bauarten“ gestrichen.
1.3 Hinter der Überschrift des Dritten Abschnitts des
Dritten Teils werden folgende Einträge eingefügt:
,,§
19b
Allgemeine Anforderungen für die Verwen-
dung von Bauprodukten
§
19c
Anforderungen für die Verwendung von CE-
gekennzeichneten Bauprodukten“.
1.4 Der Eintrag zu §
20 erhält folgende Fassung: ,,§
20
Verwendbarkeitsnachweise“.
1.5 Der Eintrag zu §
21 erhält folgende Fassung: ,,§
21
(frei)“.
1.6 Der Eintrag zu §
22 erhält folgende Fassung: ,,§
22
Übereinstimmungsbestätigung“.
1.7 Der Eintrag zu §22b erhält folgende Fassung: ,,§22b
Zertifizierung“.
1.8 Im Dritten Abschnitt des Dritten Teils wird der Ein-
trag ,,§
23a Besondere Sachkunde- und Sorgfalts
anforderungen“ eingefügt.
1.9 Der Eintrag zu §
74a erhält folgende Fassung:
,,§74a Nachträgliche Wärmedämmung“.
1.10 Hinter dem Eintrag zu §74a wird der Eintrag ,,§74b
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Baupro-
dukte“ eingefügt.
1.11 Hinter dem Eintrag zu §
81 wird der Eintrag ,,§
81a
Technische Baubestimmungen“ eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,Wohnge-
bäude“ die Wörter ,,und Garagen“ eingefügt.
2.1.2 Nummer 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b)
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanla-
gen, die jeweils über ortsfeste Tribünen verfügen
und mehr als 1000 Besucher fassen,“.
2.1.3 In Nummer 8 wird hinter dem Wort ,,Gastplätzen“
die Textstelle ,,in Gebäuden oder mehr als 1000 Gast-
plätzen im Freien“ eingefügt.
2.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.Krankenhäuser,“.
2.1.5 Nummer 9a erhält folgende Fassung:
,,9a.
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke
der Pflege oder Betreuung von Personen mit
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
ist, wenn die Nutzungseinheiten
a)einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt
sind oder
b)
einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der
von insgesamt mehr als zwölf Personen
benutzt wird,“.
2.1.6 Hinter Nummer 9a wird folgende Nummer 9b ein
gefügt:
,,9b.
sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von
Personen sowie Wohnheime,“.
2.1.7 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10.
Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn
Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte
Menschen,“.
2.2 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Bauprodukte sind
1.
Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie
Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2011 zur Fest
legung harmonisierter Bedingungen für die Ver-
marktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU
2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt
geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159
S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bau-
liche Anlagen eingebaut zu werden,
2.
aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bau-
sätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die her-
gestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden,
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen
nach §3 Satz 1 auswirken kann.“
Gesetz
zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
Vom 23. Januar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 6. Februar 2018
20 HmbGVBl. Nr. 4
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende
Fassung:
,,Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet
werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bau-
werke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen
ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu
benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1
ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästi-
gungen entstehen können. Die Anforderungen der
Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anla-
gen und bei der Änderung ihrer Nutzung.“
3.2 Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,; ein gemeinsamer
Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für
Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50m Länge
zulässig“ gestrichen.
4.1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,ist“ durch das Wort ,,sind“
ersetzt.
4.1.3 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Die Anforderungen der
Sätze 1 bis 3 sind erfüllt“ durch die Textstelle ,,Ein
Grundstück darf unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 3 bereits bebaut werden“ ersetzt.
4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 1 werden die Buchstaben a und b durch die
Wörter ,,unmittelbar oder durch Baulast gesichert
über ein anderes Grundstück durch eine eigene oder
gemeinsame“ ersetzt.
4.2.2 Satz 2 wird gestrichen.
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
,,an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.“
5.2 Absatz 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an be
stehenden Gebäuden mit höchstens 0,20
m
Dicke.“
6. Im Zweiten Abschnitt wird hinter §
19 folgender
§19a eingefügt:
,,§19a
Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn
bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ord-
nungsgemäßer Instandhaltung während einer dem
Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die
Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck
tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen
nach §81a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buch-
stabe a wesentlich abweichen oder für die es allge-
mein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dür-
fen bei der Errichtung, Änderung und Instandhal-
tung baulicher Anlagen nur angewendet werden,
wenn für sie
1.
eine allgemeine Bauartgenehmigung oder
2.
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist.
§20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung
genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein
an
erkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In
einer Technischen Baubestimmung nach §
81a wer-
den diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln bekannt gemacht. §20b Absatz 2
gilt entsprechend.
(4) Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Satz 1 nicht zu
erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im
Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erfor-
derlich ist.
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Über-
einstimmung mit den Technischen Baubestimmun-
gen nach §81a, den allgemeinen Bauartgenehmigun-
gen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis-
sen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen
Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt
auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. §22
Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entspre-
chend.
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhn-
lichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der
damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der
Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung
des Senats vorgeschrieben werden, dass die Anwen-
derin oder der Anwender über solche Fachkräfte und
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle nach §23 Satz 1 Nummer 6
zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch
Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbil-
dungsstätten einschließlich der Anerkennungsvor-
aussetzungen gestellt werden.
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorg-
falt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen,
kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechts-
verordnung des Senats die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach §23
Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.“
7. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird die
Textstelle ,,, Bauarten“ gestrichen.
8. Hinter der Überschrift des Dritten Abschnitts wer-
den folgende §§19b und 19c eingefügt:
,,§19b
Allgemeine Anforderungen für die
Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn
bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ord-
nungsgemäßer Instandhaltung während einer dem
Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die
Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Ver-
tragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über
den Europäischen Wirtschaftsraum genannten tech-
nischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwen-
Dienstag, den 6. Februar 2018 21
HmbGVBl. Nr. 4
det werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß
§3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§19c
Anforderungen für die Verwendung von
CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt,
darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistun-
gen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Ver-
wendung entsprechen. Die §§
20 bis 22b und §
23a
Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-
Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU)
305/2011 tragen.“
9. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§20a bis 20c) ist
für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1.
es keine Technische Baubestimmung und keine
allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baube-
stimmung (§81a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich
abweicht oder
3.
eine Verordnung nach §81 Absatz 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforder-
lich für ein Bauprodukt,
1.
das von einer allgemein anerkannten Regel der
Technik abweicht oder
2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine
untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach §
81a
enthalten eine nicht abschließende Liste von Baupro-
dukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach
Absatz 1 bedürfen.“
10. §20a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den
Vo
raussetzungen des §
20 Absatz 1 eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne des §
19b Absatz 1
nachgewiesen ist.“
11. §20b erhält folgende Fassung:
,,§20b
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle
einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Dies wird mit der Angabe der maßgebenden techni-
schen Regeln in den Technischen Baubestimmungen
nach §81a bekannt gemacht.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
wird von einer Prüfstelle nach §23 Satz 1 Nummer 1
für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des §19b Absatz 1 nachge-
wiesen ist. §20a Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gilt ent-
sprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen
nach §23 Satz 1 Nummer 1, §81 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 4 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeug-
nisse zurücknehmen oder widerrufen; §§
48 und 49
des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden Anwendung.“
12. §20c wird wie folgt geändert:
12.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen
unter den Voraussetzungen des §20 Absatz 1 im Ein-
zelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre
Verwendbarkeit im Sinne des §
19b Absatz 1 nach
gewiesen ist.“
12.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§3 Absatz 1″ durch die
Textstelle ,,§3 Satz 1″ ersetzt.
13. §21 wird aufgehoben.
14. §22 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Überein-
stimmungsbestätigung“.
14.2 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,technischen Regeln
nach §20 Absatz 2″ durch die Textstelle ,,Technischen
Baubestimmungen nach §81a Absatz 2″ ersetzt.
14.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt
durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin
oder des Herstellers (§22a).“
14.4 Absatz 3 wird aufgehoben. Die Absätze 4 bis 6 werden
Absätze 3 bis 5.
14.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle ,,und die Erklä-
rung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt
ist,“ gestrichen.
15. §22a wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,In den techni-
schen Regeln nach §20 Absatz 2, in der Bauregelliste
A“ durch die Textstelle ,,In den Technischen Baube-
stimmungen nach §81a“ ersetzt.
15.2 Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:
,,(3) In den Technischen Baubestimmungen nach
§
81a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-
sungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Überein-
stimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstel-
lung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die Bauauf-
sichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten,
wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt wer-
den, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung
nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.“
16. §22b wird wie folgt geändert:
16.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Zertifizie-
rung“.
16.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.2.1 Die Wörter ,,Ein Übereinstimmungszertifikat ist“
werden durch die Wörter ,,Der Herstellerin oder
dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat“
ersetzt.
16.2.2 In Nummer 1 werden die Wörter ,,den maßgebenden
technischen Regeln“ durch die Textstelle ,,den Tech-
nischen Baubestimmungen nach §
81a Absatz 2″
ersetzt.
16.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,maßgebenden
technischen Regeln“ durch die Textstelle ,,Techni-
schen Baubestimmungen nach §81a Absatz 2″ ersetzt.
Dienstag, den 6. Februar 2018
22 HmbGVBl. Nr. 4
17. §23 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
17.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
17.1.1.1 Die Textstelle ,,Die Bauaufsichtsbehörde kann eine
Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft“
wird durch die Wörter ,,Die Bauaufsichtsbehörde
kann eine natürliche oder juristische Person“ ersetzt.
17.1.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle ,,§
20 Absatz 6″
durch die Textstelle ,,§23a Absatz 2″ ersetzt.
17.1.1.3 In Nummer 6 wird die Textstelle ,,§
20 Absatz 5″
durch die Textstelle ,,§23a Absatz 1″ ersetzt.
17.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der
Freien und Hansestadt Hamburg.“
17.2 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
18. Im Dritten Abschnitt wird hinter §23 folgender §23a
eingefügt:
,,§23a
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außerge-
wöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung
der damit betrauten Personen oder von einer Ausstat-
tung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der
Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverord-
nung des Senats vorgeschrieben werden, dass die
Herstellerin oder der Hersteller über solche Fach-
kräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach §23 Satz 1
Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverord-
nung können Mindestanforderungen an die Ausbil-
dung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten einschließlich der Aner-
kennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen
Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungs-
zwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-
sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung des Senats die Überwachung die-
ser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach
§23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit
diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.“
19. In §24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Gebäuden mit einer Höhe nach §2 Absatz 3
Satz 2 von bis zu 22
m und Nutzungseinheiten mit
jeweils nicht mehr als 200m² und Brandabschnitten
von nicht mehr als 800m² pro Geschoss sind abwei-
chend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende
sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuer-
hemmend oder feuerbeständig sein müssen, in Mas-
sivholzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuer-
widerstandsfähigkeit nachgewiesen wird.“
20.(gestrichen)
21. §28 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
,,4.
Wände zwischen aneinandergebauten Gebäuden
auf demselben Grundstück, wenn sie den Anfor-
derungen an Trennwände nach §27 entsprechen
und die aneinandergebauten Gebäude in Abstän-
den von höchstens 40
m durch Gebäude
abschlusswände nach Absatz 1 unterteilt wer-
den.“
21.2 In Absatz 7 wird hinter Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
,,Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschluss-
wänden sind einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen nicht brennbar auszuführen.“
22. In §37 Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,haben“
die Textstelle ,,; dies gilt nicht, soweit bei bestehen-
den Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Ände-
rung des Dachgeschosses oder durch Errichtung
zusätzlicher Geschosse geschaffen wird“ eingefügt.
23. §38 wird wie folgt geändert:
23.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§
14 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 219)“ durch die Textstelle ,,§
34 des
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
23.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,27. September 2002
(BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert am 23. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3758, 3813)“ durch die Textstelle
,,3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am
29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
24. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24.1 Die Wörter ,,für Decken“ werden gestrichen.
24.2 In Nummer 1 werden die Wörter ,,in Gebäuden“
durch die Wörter ,,für Gebäude“ ersetzt.
24.3 In Nummer 3 wird hinter der Textstelle ,,400m²“ das
Wort ,,Grundfläche“ eingefügt.
25. §45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstell-
flächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel
in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für
jede Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens
6m² Grundfläche herzustellen.“
26. §49 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Verpflichtung nach §
48 wird durch Zahlung
eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt
Hamburg erfüllt, wenn
1.
notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrrad-
plätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwie-
rigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden
können oder
2.notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnun-
gen oder Wohnheime (§48 Absatz 1a) genutzt wer-
den sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder
Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzu-
mutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden
können.“
27. In §51 Satz 1 wird die Textstelle ,,§3 Absatz 1″ durch
die Textstelle ,,§3″ ersetzt.
28. §52 wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 6. Februar 2018 23
HmbGVBl. Nr. 4
28.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,erreichbar sein“
die Textstelle ,,; diese Verpflichtung kann auch durch
barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechen-
dem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt wer-
den“ eingefügt.
28.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und
Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche
oder die Kochnische barrierefrei sein.“
28.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
29. §54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
29.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfor-
derlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwen-
deten Bauprodukten und den angewandten Bauarten
bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die
die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung
bereitzuhalten.“
29.2 Im neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Sie oder er“
durch die Wörter ,,Die Bauherrin oder der Bauherr“
ersetzt.
30. §56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
30.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfor-
derlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwen-
deten Bauprodukten und den angewandten Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.“
30.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die
Leistungserklärung bereitzuhalten.“
31. §58 wird wie folgt geändert:
31.1 In Absatz 2 werden hinter dem Wort ,,Rechtsnachfol-
ger“ die Wörter ,,sowie alle über die bauliche Anlage
Verfügungsberechtigten“ eingefügt.
31.2 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Schrift-
form“ die Textstelle ,,, soweit nicht durch Rechtsvor-
schrift eine andere, insbesondere die elektronische
Form vorgeschrieben oder zugelassen ist“ eingefügt.
32. In §59 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Verfahren nach den §§61 bis 64 findet für
1.
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch
dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit
einer Größe von insgesamt mehr als 5000m² Brut-
togrundfläche geschaffen werden,
2.
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen, die öffentlich genutzt
sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung
durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen
und Besucher ermöglicht wird, und
3.
die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von
Sonderbauten nach §2 Absatz 4 Nummer 9, Num-
mer 9a Buchstabe b, Nummern 9b, 10, 11, 13 und
14 einschließlich der Herstellung dieser Sonder-
bauten durch Änderung oder Nutzungsänderung
bisher anders genutzter Anlagen,
sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis
3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands
eines Betriebsbereichs nach §3 Absatz 5a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils
geltenden Fassung befinden, eine den Vorschriften
der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso
III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende Öffentlich-
keitsbeteiligung statt. Satz 1 findet keine Anwen-
dung, wenn eine diesen Anforderungen entspre-
chende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rah-
men eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein
solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren,
das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gül-
tigen Bebauungsplans durchgeführt wurde, sein.“
33. §61 wird wie folgt geändert:
33.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
die Einhaltung der Anforderungen der §§
4, 6
und 10, des §
16 im Hinblick auf schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne
von §
2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§52 und 68 sowie
der Baumschutzverordnung vom 17. September
1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der
jeweils geltenden Fassung,“.
33.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
33.2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
33.2.1.1 In Nummer 6 wird das Wort ,,und“ durch ein Komma
ersetzt.
33.2.1.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,und“ ersetzt und folgende Nummer 8 ange-
fügt:
,,8.
keiner Zulassung einer Ausnahme nach den Vor-
schriften der Baumschutzverordnung bedürfen.“
33.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für
Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheits-
abstands eines Betriebsbereichs nach §
59 Absatz 4
Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern
ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht
ermittelt wurde.“
34. §62 wird wie folgt geändert:
34.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
34.1.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine
Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die aus-
schließlich die Bauausführung betreffen, sowie des
§
13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes
in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), in der jeweils geltenden
Fassung findet nicht statt. §59 Absatz 2 bleibt unbe-
rührt.“
34.1.2 Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neuer Absatz 2.
34.2 Im neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben inner-
halb des angemessenen Sicherheitsabstands eines
Betriebsbereichs nach §59 Absatz 4 Satz 1 oder inner-
halb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener
Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.“
Dienstag, den 6. Februar 2018
24 HmbGVBl. Nr. 4
34.3 Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
35. §63 wird wie folgt geändert:
35.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
35.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang
der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall
des §70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vor-
liegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend
für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einverneh-
men mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlän-
gert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für
Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheits
abstands eines Betriebsbereichs nach §
59 Absatz 4
Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern
ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht
ermittelt wurde.“
36. In §
66 Absatz 6 Satz 4 wird die Textstelle ,,§
3 Ab-
satz 1″ durch die Textstelle ,,§3 Satz 1″ ersetzt.
37. In §68 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Stand-
sicherheit“ die Textstelle ,,, zum Wärmeschutz und
zur Energieeinsparung“ eingefügt.
38. §69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
38.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
38.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§3 Absatz 1″ durch
die Textstelle ,,§3 Satz 1″ ersetzt und das Wort ,,oder“
durch ein Komma ersetzt.
38.1.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,oder“ ersetzt.
38.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
,,3.
bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohn-
raum durch Änderung des Dachgeschosses oder
durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaf-
fen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur
mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht wer-
den kann und die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn
keine Bedenken wegen des Brandschutzes beste-
hen.“
38.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
3 Absatz 3 Satz 3″
durch die Textstelle ,,§81a Absatz 1 Satz 3″ ersetzt.
38a. In §73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist die
Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert
worden, ist eine weitere Verlängerung nicht mög-
lich.“
38b. Hinter §74 wird folgender §74 a eingefügt:
,,§74a
Nachträgliche Wärmedämmung
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu
dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wär-
medämmung, die nachträglich auf die Außenwand
eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücks-
grenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, sowie
die mit dieser in Zusammenhang stehenden unterge-
ordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen,
soweit beziehungsweise solange
1.
die Überbauung die Grenze zum Nachbargrund-
stück in der Tiefe um nicht mehr als 0,20m über-
schreitet,
2.
die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige
beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht
oder nur geringfügig behindert wird,
3.
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen,
4.
eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf
andere, die Belange der zur Duldung Verpflichte-
ten weniger stark berührende Weise mit vertret
barem Aufwand vorgenommen werden kann und
5.
die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedäm-
mung nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung
des Gebäudes üblich war.
§7 Absatz 1 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen
nicht anzuwenden. §
74 Absatz 1 gilt für die zur
Duldung Verpflichteten entsprechend.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem
zur Duldung Verpflichteten eine Baumaßnahme nach
Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn
der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen
Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. Ist
der Aufenthalt der oder des zur Duldung Verpflichte-
ten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln
oder ist sie oder er bei einem Aufenthalt im Ausland
nicht alsbald erreichbar und hat sie oder er keine Ver-
tretung bestellt, so genügt statt der Anzeige an die zur
Duldung Verpflichtete oder den zur Duldung Ver-
pflichteten die Anzeige an die unmittelbare Besitze-
rin oder den unmittelbaren Besitzer. Mit der Bau-
maßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen
werden.
(3) Die oder der durch den Überbau Begünstigte ist
gegenüber den zur Duldung Verpflichteten verpflich-
tet, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen
und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die
wärmegedämmte Wand baulich zu unterhalten. §
74
Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und
dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten §
912
Absatz 2 und die §§
913 und 914 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem
zur Duldung Verpflichteten auch ohne Verschulden
den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau
nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung
verbundenen Arbeiten entsteht. Auf Verlangen ist in
Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens
Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürg-
schaft bestehen kann. In diesem Fall darf das Recht
erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden,
wenn der voraussichtlich entstehende Schaden durch
eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
(6) Die oder der zur Duldung Verpflichtete ist berech-
tigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlan-
gen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte
Benutzung ihres oder seines Grundstücks nicht nur
unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere
soweit sie oder er selbst zulässigerweise an die
Grenzwand anbauen will.“
Dienstag, den 6. Februar 2018 25
HmbGVBl. Nr. 4
38c. Der bisherige §74a wird §74b.
39. §75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
39.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kenn-
zeichnung oder entgegen §
22 kein Ü-Zeichen
tragen, oder“.
39.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberech-
tigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zei-
chen (§22 Absatz 3) gekennzeichnet sind.“
40. §77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
40.1 In Satz 3 wird das Wort ,,Bezirksschornsteinfeger-
meisterin“ durch die Wörter ,,bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegerin“ und das Wort ,,Bezirks-
schornsteinfegermeister“ durch die Wörter ,,bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.
40.2 In Satz 4 wird das Wort ,,Bezirksschornsteinfeger-
meisterin“ durch die Wörter ,,bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfegerin“ und das Wort ,,Bezirks-
schornsteinfegermeister“ durch die Wörter ,,bevoll-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.
41. §78 wird wie folgt geändert:
41.1 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,die Prü-
fungen von Bauprodukten“ die Textstelle ,,, in die CE-
Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,“ eingefügt.
41.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüf-
sachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen
der Bauüberwachung Erkenntnisse über systemati-
sche Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr.
305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwa-
chung zuständigen Stelle mitteilen.“
42. §80 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
42.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
Bauprodukte entgegen §
22 Absatz 3 ohne das
Ü-Zeichen verwendet,“.
42.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
Bauarten entgegen §
19a ohne Bauartgenehmi-
gung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüf-
zeugnis für Bauarten anwendet,“.
42.3 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,Absatz 4″ durch die
Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
42.4 In Nummer 15 werden die Wörter ,,Bezirksschorn-
steinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfe-
germeisters“ durch die Wörter ,,bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers“ ersetzt.
43. §81 wird wie folgt geändert:
43.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
43.1.1 Die Textstelle ,,§
3 bezeichneten allgemeinen“ wird
durch die Textstelle ,,§
3 Satz 1, §
19a Absatz 1 und
§19b Absatz 1 bezeichneten“ ersetzt.
43.1.2 Nummer 2 wird gestrichen.
43.1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,§
20 Absatz 5″
durch die Textstelle ,,§23a Absatz 1″ ersetzt.
43.1.4 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,§
20 Absatz 6″
durch die Textstelle ,,§23a Absatz 2″ ersetzt.
43.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung bau-
gestalterischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten
oder unbebauten Teilen des Gebiets der Freien und
Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung Vor-
schriften über die äußere Gestaltung von baulichen
und sonstigen Anlagen (§2 Absatz 1) zu erlassen, ins-
besondere über
1.
die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe,
2.
die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassa-
den und sonstiger von außen sichtbarer Bauteile,
3.
die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von
Fenstern oder sonstigen verglasten Bauteilen
sowie von Hauseingängen,
4.
die Art, Ausführung und Neigung von Dächern.
Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch
auf deren Art, Zahl, Größe und Anbringungsort
erstrecken.“
43.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
43.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
43.3.1.1 Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
43.3.1.2 Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.
43.3.1.3 Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmi-
gungen (§
19a) und allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen (§
20a) sowie deren öffentliche
Bekanntmachung,“.
43.3.1.4 In der neuen Nummer 2 wird die Textstelle ,,Absätze
1 und 3″ gestrichen.
43.3.2 Satz 3 wird gestrichen.
43.4 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
,,(4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vor-
schreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bau-
arten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen §19a Absatz 2, §§20 bis 23a ganz oder
teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechts-
vorschriften dies verlangen oder zulassen.“
43.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
43.5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§
22 Absatz 4″
durch die Textstelle ,,§22 Absatz 3″ ersetzt.
43.5.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,Absatz 1″ gestri-
chen.
43.6 Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Dabei können Regelungen zur Übermittlung elek
tronischer Dokumente sowie zur Ersetzung der
Schriftform durch die elektronische Form getroffen
werden. Für verschiedene Arten von Vorhaben kön-
nen unterschiedliche Anforderungen und Verfahren
festgelegt werden.“
43.7 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
43.7.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,den Absätzen 2 und
2a“ ersetzt.
43.7.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,den Absätzen 2 und
2a“ ersetzt.
Dienstag, den 6. Februar 2018
26 HmbGVBl. Nr. 4
44. Hinter §81 wird folgender §81a eingefügt:
,,§81a
Technische Baubestimmungen
(1) Die Anforderungen nach §3 können durch Tech-
nische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die
Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.
Von den in den Technischen Baubestimmungen ent-
haltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungs-
regelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer
anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderun-
gen erfüllt werden und in der Technischen Baube-
stimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist;
§19a Absatz 2, §20 Absatz 1 und §69 Absatz 1 bleiben
unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezug
nahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf
andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2.die Planung, Bemessung und Ausführung bauli-
cher Anlagen und ihrer Teile,
3.die Leistung von Bauprodukten in bestimmten
baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbeson-
dere:
a)
Planung, Bemessung und Ausführung bauli-
cher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
b)
Merkmale von Bauprodukten, die sich für
einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der
Anforderungen nach §3 Satz 1 auswirken,
c)
Verfahren für die Feststellung der Leistung
eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale,
die sich für einen Verwendungszweck auf die
Erfüllung der Anforderungen nach §
3 Satz 1
auswirken,
d)
zulässige oder unzulässige besondere Verwen-
dungszwecke,
e)
die Festlegung von Klassen und Stufen in
Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck
anzugebende oder erforderliche und anzu
gebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal,
das sich für einen Verwendungszweck auf die
Erfüllung der Anforderungen nach §
3 Satz 1
auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und
Stufen,
4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
nach §
19a Absatz 3 oder nach §
20b Absatz 1
bedürfen,
5.Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstim-
mungserklärung für ein Bauprodukt nach §22a,
6.die Art, den Inhalt und die Form technischer
Dokumentation.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach
den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die
in §20 Absatz 3 genannte Liste.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durch-
führung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften
auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Techni-
schen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom
Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen
mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder
veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als
technische Verwaltungsvorschriften.“
45. §83 Absatz 7 wird aufgehoben.
46. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
46.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
46.1.1 Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Num-
mer 2 ersetzt:
,,2.Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit
Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer
Höhe von mehr als 10 m,“.
46.1.2 Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis
2a.3 eingefügt:
,,2a.
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien:
2a.1
Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer
bei Hochhäusern sowie die damit verbundene
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
des Gebäudes,
2a.2
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer
Höhe bis zu 3
m und einer Gesamtlänge bis zu
9 m,
2a.3
Windenergieanlagen bis zu 10
m Höhe gemes-
sen von der Geländeoberfläche bis zum höchs-
ten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche
und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern
außer in reinen Wohngebieten sowie Wind
energieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu
15
m über Geländeoberfläche in festgesetzten
Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafen-
nutzungsgebiet;“.
46.1.3 In Nummer 4.4 wird das Komma am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und Nummer 4.5 gestrichen.
46.1.4 In Nummer 5.9 wird hinter dem Wort ,,Schränke“ die
Textstelle ,,mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10m²“
eingefügt.
46.1.5 In Nummer 9.3 wird hinter der Textstelle ,,Tribünen,“
die Textstelle ,,sowie das Auswechseln von Belägen
auf Spiel- und Sportflächen,“ eingefügt.
46.1.6 Nummer 10.4 erhält folgende Fassung:
,,10.4
Außenwandbekleidungen einschließlich Maß-
nahmen der Wärmedämmung außer bei Hoch-
häusern sowie Verblendungen und Verputz
baulicher Anlagen,“.
46.1.7 Hinter Nummer 10.4 wird folgende neue Nummer
10.5 eingefügt:
,,10.5
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der
Wärmedämmung außer bei Hochhäusern,“.
46.1.8 Die bisherige Nummer 10.5 wird Nummer 10.6.
46.1.9 In Nummer 12.2 wird das Wort ,,Gerüstbühne“ durch
das Wort ,,Gerüstlage“ ersetzt.
46.1.10 In Nummern 12.9, 12.10 und 12.11 wird jeweils das
Wort ,,Grundfläche“ durch das Wort ,,Bruttogrund-
fläche“ ersetzt.
46.1.11 In Nummer 12.11 wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12.12
eingefügt:
,,12.12
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des
betretbaren Bereichs von bis zu 5m oder mit
überdachten Bereichen, bei denen die Entfer-
nung zum Ausgang nicht mehr als 3
m oder,
Dienstag, den 6. Februar 2018 27
HmbGVBl. Nr. 4
sofern ein Absinken der Überdachung konst-
ruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10
m
beträgt;“.
46.1.12 InNummer15.2wirddieTextstelle,,Eigenverbrauchs
tankstellen, sofern die Behältergröße nach Num-
mern 5.1 (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas)
und 5.2 (brennbare oder wassergefährdende Flüssig-
keiten) nicht überschritten wird,“ angefügt.
46.2 In Abschnitt III wird folgender Satz angefügt:
,,Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit
Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1
ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen
Behörde einen Monat vorher mitzuteilen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Übertragung
bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse
auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Der Einzige Paragraph der Verordnung über die Übertra-
gung bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das Deut-
sche Institut für Bautechnik vom 29. November 1994
(HmbGVBl. S. 301, 310) wird wie folgt geändert:
1. Nummern 1, 2 und 5 werden aufgehoben.
2. Nummern 3 und 4 werden Nummern 1 und 2.
3. Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Entscheidung über allgemeine Bauartgeneh-
migungen (§
19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
HBauO in der jeweils geltenden Fassung) und
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§
20a
Absätze 1 und 5 HBauO) sowie deren öffentliche
Bekanntmachung;“.
4. In der neuen Nummer 2 wird die Textstelle ,,Absätze
1 und 3″ gestrichen und das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
In §
5 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird
die Textstelle ,,§
81 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,§81 Absätze 2 und 2a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 wird die Textstelle ,,§
81 Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 2″ durch die Textstelle ,,§
81 Absätze 2
und 2a“ ersetzt.
2. §4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
§
7 Absatz 7 Satz 1 und §
15 Absatz 1 des Denk
malschutzgesetzes und“.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
In §
13 Absatz 1a Satz 1 des Hamburgischen Abwasser
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 540, 542), wird die Textstelle ,,entsprechend §
20 Absatz 4
HBauO beziehungsweise §
21 Absatz 2 HBauO“ durch die
Textstelle ,,entsprechend §81 Absatz 4a HBauO“ ersetzt.
Artikel 6
Fortgeltende Verordnungsermächtigungen
Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 20. Mai
2003 (HmbGVBl. S. 134), die Verordnung zur Feststellung der
wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung vom
30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 223), die Verordnung über Anfor-
derungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von
Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geän-
dert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 658), und die
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bau-
produkten und bei Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl.
S. 133), geändert am 3. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 194), gelten als
auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die
die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Baupro-
dukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
seine Gültigkeit.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten
erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustim-
mungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam, soweit sie mit
diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verein-
bar sind. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte
Anträge, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde,
gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(4) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem
Inkrafttreten Anträge nach den §§
61 bis 64 der Hamburgi-
schen Bauordnung gestellt werden, sowie für verfahrensfreie
Vorhaben nach §
60 der Hamburgischen Bauordnung, mit
deren Ausführung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen wird. Ist über einen Antrag nach den §§61 bis 64 der
Hamburgischen Bauordnung in der bisher geltenden Fassung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht
entschieden worden, so kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem
Gesetz getroffen wird.
Artikel 8
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-
hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197
S. 1).
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am
ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats
in Kraft.
Dienstag, den 6. Februar 2018
28 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen in Artikel 1 Nummer 6 (§
19a Absätze 6
und 7 der Hamburgischen Bauordnung), Nummer 18 (§
23a
Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Bauordnung), Nummer
43.2 (§
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung) und
Nummer 43.4 (§
81 Absatz 4a der Hamburgischen Bauord-
nung) und Nummer 43.1.2 (§81 Absatz 1 Nummer 2 der Ham-
burgischen Bauordnung), sowie die Artikel 3 und 4 treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2.2, Nummer 3, Num-
mern 6 bis 18, Nummer 27, Nummer 29, Nummer 30, Num-
mer 36, Nummern 38.1.1 und 38.2, Nummer 39, Nummer 41,
Nummern 42.1 bis 42.3, Nummern 43.1.1, 43.1.3, 43.1.4, 43.3
bis 43.5, Nummer 44, Artikel 2, Artikel 5, Artikel 6 sowie Arti-
kel 7 Absätze 2 und 3 treten am Tage nach der Bekanntma-
chung der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 1
Nummer 44 im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Der Tag des
Inkrafttretens nach Satz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Vom 23. Januar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Januar 2018.
Der Senat
Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 21. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §9 der
Eintrag ,,§9a Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und
Senioren“ eingefügt.
2. Hinter §9 wird folgender §9a eingefügt:
,,§9a
Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen
und Senioren
(1) Der Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Seni-
oren (Hamburger Hausbesuch) ist ein freiwilliges, kostenlo-
ses, aufsuchendes Informations- und Beratungsangebot für
ältere Menschen mit dem Ziel, eine aktive und selbständige
Lebensführung zu unterstützen. Das Angebot soll dazu bei-
tragen, die Eigeninitiative zu stärken sowie Vereinsamung
und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzögern.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde wird
ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit der
Durchführung des Hamburger Hausbesuchs zu beleihen
(Fachstelle Hamburger Hausbesuch). Voraussetzung für die
Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des
Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung
dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sach-
gerechte Aufgabenerledigung bietet. In der Beleihung ist
insbesondere festzulegen,
1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,
2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,
3. die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber
der Aufsichtsbehörde,
4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendi-
gung der Beleihung und
5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder
des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte
gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde macht
die Beleihung im Amtlichen Anzeiger bekannt.
(3) Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch ist berechtigt,
die für die Durchführung des Hamburger Hausbesuchs
erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Die erforderlichen personenbezogenen Daten umfassen:
a)Familienname,
b)Vornamen,
c)Doktorgrad,
d)Geburtsdatum,
e)Geschlecht,
f)Staatsangehörigkeiten,
g) derzeitige Anschriften,
h) Auskunftssperren nach §51 Absatz 1 des Bundesmelde-
gesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752),
und
i) die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach §52
Absatz 1 BMG eingerichtet ist.
Die Verarbeitung darf ausschließlich zum Zweck der
Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach diesem
Gesetz erfolgen.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Fachstelle Ham-
burger Hausbesuch nach diesem Gesetz übermitteln die
Meldebehörden der Fachstelle Hamburger Hausbesuch
regelmäßig die erforderlichen personenbezogenen Daten
der in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Per-
sonen im Jahr ihres 80. Geburtstages. Die Fachstelle Ham-
burger Hausbesuch bietet diesen Personen schriftlich einen
Termin für einen Hamburger Hausbesuch an und führt den
Besuch im Sinne von Absatz 1 durch. Die Fachstelle kann
Dienstag, den 6. Februar 2018 29
HmbGVBl. Nr. 4
fachlich qualifizierte Besuchskräfte auf Honorarbasis mit
der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs beauftra-
gen.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde kann
den Hausbesuch und die Datenverarbeitung nach Absatz 4
zum Zwecke der Erprobung auf einzelne Bezirke beschrän-
ken. Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf des
Zeitraumes der Erprobung über die Erfahrungen zur Teil-
nahme am Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und
Senioren.“
3. In §
30 Nummer 3 wird die Textstelle ,,Absätze 1 bis 5″
gestrichen.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Januar 2018.
Der Senat
Einhundertsiebenundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Mischnutzungen und Gewerbe an der Kieler Straße in Stellingen
Vom 23. Januar 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird geändert. Der Gel-
tungsbereich wird von der Bundesautobahn A7, der Volkspark-
straße und der Kieler Straße begrenzt. Weitere Teilflächen
schließen sich im Kreuzungsbereich Volksparkstraße/Sport-
platzring und Kieler Straße an. Der Änderungsbereich befin-
det sich im Stadtteil Stellingen (F02/15 Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 321).
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298,
1302), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Januar 2018.
Der Senat
Dienstag, den 6. Februar 2018
30 HmbGVBl. Nr. 4
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
zwischen der Straße Pfingstberg, dem Billtal-Stadion und dem
Bergedorfer Gehölz im Stadtteil Bergedorf (F04/15, Bezirk
Bergedorf, Ortsteil 602) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193,
2197), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einhundertachtundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Wohnen und Wald am Reinbeker Weg/Bergedorfer Gehölz
Vom 23. Januar 2018
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Januar 2018.
Der Senat
