FREITAG, DEN15. FEBRUAR
27
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2019
Tag I n h a l t Seite
6. 2. 2019 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und
Betreuungsdurchführungsverordnung WBDurchfVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
neu: 2170-5-5
7. 2. 2019 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Ham-
burgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners . . . 42
806-23, 2010-3
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz
§ 2 Beschwerdebearbeitung
§ 3 Gesundheitsgefährdung
§ 4 Mängel
§ 5 Gegenstand der Prüfung
§ 6 Bewertungskriterien, Prüfbereiche und Prüfmaßnahmen
§ 7 Angehörigenbefragung
§8 Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
von Wohn- und Betreuungsformen
§ 9 Regelprüfung von Wohneinrichtungen
§10 Risikoorientierte Prüfung von Ambulanten Diensten
§11 Anlassbezogene Prüfungen
§12 Bewertung von Prüfergebnissen und Prüfbericht
§13 Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
§
14 Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe
§15 Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen
§16 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln
§17 Gegenstände der Veröffentlichung
§18 Form der Veröffentlichung und Aktualisierung
§19 Schlussbestimmungen
Verordnung
zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung WBDurchfVO)
Vom 6. Februar 2019
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),
zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom
14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 15. Februar 2019
28 HmbGVBl. Nr. 4
§1
Anwendungsbereich, Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Bewer-
tungskriterien der Prüfungen nach §30 HmbWBG, das Verfah-
ren und die Inhalte der Angehörigenbefragung nach §
30a
HmbWBG, die Anforderungen an Vereinbarungen nach §§
5
und 32 HmbWBG sowie das Verfahren und die Kriterien der
Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach §31 HmbWBG.
(2) Die Prüfung nach §30 HmbWBG durch die zuständige
Behörde zielt darauf ab, den Betreiber bei der Umsetzung der
gesetzlichen Zielvorgaben zu unterstützen. Die Prüfungen
werden unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §
29
HmbWBG durchgeführt. Beratungen durch die zuständige
Behörde erfolgen auf der Grundlage des allgemein anerkann-
ten Stands fachlicher Erkenntnisse.
§2
Beschwerdebearbeitung
(1) Beschwerden nach §3 Absatz 3 HmbWBG sind unver-
züglich zu bearbeiten. Nimmt die zuständige Behörde anläss-
lich einer Beschwerde Kontakt mit der betroffenen Wohn- und
Betreuungseinrichtung oder dem betroffenen Ambulanten
Dienst auf, soll die Anonymität auf Wunsch der Beschwerde
führenden Person gewahrt werden. Bei jeder Beschwerde ist zu
entscheiden, ob zur Sachverhaltsaufklärung eine anlassbezo-
gene Prüfung erforderlich ist. Auf eine anlassbezogene Prü-
fung der Wohn- und Betreuungsformen nach §
2 Absatz 1
HmbWBG kann verzichtet werden, wenn sich aus der
Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Schwere eines
möglichen Mangels und die Interessen der Nutzerinnen und
Nutzer kein zwingender Handlungsbedarf ergibt. Ein zwin-
gender Handlungsbedarf ist insbesondere gegeben, wenn eine
Gesundheitsgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne
des §3 eingetreten ist oder einzutreten droht.
(2) Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung sollen die
Beschwerde führenden Personen zeitnah mündlich, schriftlich
oder auf elektronischem Weg über das Ergebnis der Prüfung
der Beschwerde und die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnah-
men informiert werden. Wurde die Beschwerde von einer
anderen Dienststelle an die zuständige Behörde weitergeleitet,
ist diese Stelle entsprechend zu informieren. Ist eine anlassbe-
zogene Prüfung im Sinne des §2 Absatz 1 Satz 3 nicht erforder-
lich, ist der Betreiber unter Wahrung der Anonymität der
Beschwerde führenden Person über den Eingang einer
Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu informieren.
§3
Gesundheitsgefährdung
Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor bei Handlungen und
unterlassenen Handlungen, die innerhalb mehrerer Wochen
eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Schädigung zur
Folge haben oder vorhandene krankheitsbedingte, altersbe-
dingte oder behinderungsbedingte Schädigungen steigern
können. Dazu gehören insbesondere strafbare Handlungen
und Unterlassungen wie
1. andauernde oder wiederholt auftretende Vernachlässigung
durch unregelmäßige Versorgung der betreuten Personen
insbesondere mit Essen, Trinken und bei der Körperpflege,
2. körperliche Misshandlung,
3.wiederholte beziehungsweise anhaltende Demütigungen
wie zum Beispiel Beleidigungen und Verhinderung von
Kontakten zu anderen Personen,
4. unterlassene Hilfeleistung in Notsituationen,
5. ungenehmigte oder nicht fachgerecht durchgeführte frei-
heitsentziehende Maßnahmen,
6. ein das Leben der Nutzerinnen und Nutzer gefährdendes
Verhalten oder Unterlassung einer notwendigen ärztlich
verordneten Maßnahme und
7. das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
insbesondere durch das Unterlassen von Prophylaxen oder
eine fehlende systematische Informationsweitergabe im
Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen wie zum
Beispiel der Medikamentengabe.
§4
Mängel
(1) Mängel sind alle Abweichungen von den Anforderun-
gen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgeset-
zes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder von einer
nach §5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung.
(2) Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn bei Beschäftigten-
befragungen nach §
14 Absatz 2 HmbWBG nicht die Fragen
nach Anlage 1 enthalten sind.
(3) Schwerwiegende Mängel in der Betreuung im Sinne des
§
33 Absätze 2 und 2a HmbWBG liegen insbesondere vor,
wenn
1. bei einer Nutzerin oder einem Nutzer aufgrund des Mangels
nach Absatz 1 eine Gefährdung der Gesundheit nach §
3,
eine vom Betreiber zu verantwortende Gesundheitsschädi-
gung oder eine Gefährdung des Lebens der Nutzerinnen
und Nutzer eingetreten ist oder droht,
2. die Selbstbestimmung von Nutzerinnen und Nutzern durch
körperliche oder psychische Gewalt oder deren Androhung,
oder durch nicht genehmigte freiheitsentziehende Maß
nahmen eingeschränkt wird oder
3. eine fachgerechte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer
aufgrund fehlender Personalressourcen nicht mehr gewähr-
leistet ist; hiervon ist zum Beispiel auszugehen, wenn
Beschäftigte und einrichtungsfremdes Personal in Wohn-
einrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diens-
ten mehrere hintereinander liegende Dienstschichten ohne
Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhepausen und
Ruhezeiten verrichten oder in Wohneinrichtungen die Per-
sonalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach §75 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2757, 2768), in der jeweils geltenden Fassung um
mehr als 10 vom Hundert, die Fachkraftquote nach §
5
Absatz 3 Satz 1 der Wohn- und Betreuungspersonalverord-
nung (WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50,
120) in der jeweils geltenden Fassung um 5 Prozentpunkte
unterschritten oder die Quote nach §
5 Absatz 3 Satz 3
WBPersVO um 5 Prozentpunkte überschritten werden;
Beschäftigte sind beim Betreiber fest angestellte Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter, die einer Wohneinrichtung, Gast-
einrichtung oder einem Ambulanten Dienst fest zugeordnet
sind; einrichtungsfremdes Personal wie Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer oder Honorarkräfte sind
keine Beschäftigten.
(4) Es liegt kein Mangel vor, wenn die Fachkraftquote, der
Anteil der ausgebildeten Kräfte oder die Personalrichtwerte
unterschritten und durch einen Einsatz von Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmern, der gemäß §9 WBPersVO
zeitlich begrenzt und in einer Ausnahmesituation stattfindet,
ausgeglichen wird.
Freitag, den 15. Februar 2019 29
HmbGVBl. Nr. 4
§5
Gegenstand der Prüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft in Bezug auf die Ergebnis-
qualität im Sinne des §
30 Absatz 3 Satz 1 HmbWBG vorran-
gig, ob
1. der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen
die in seiner Konzeption vorgesehenen Ziele erreicht und
mit der zuständigen Behörde getroffene Vereinbarungen
einhält und
2. seine Maßnahmen geeignet sind, für die Nutzerinnen und
Nutzer eine angemessene Wohn- und Betreuungsqualität
herzustellen, sowie die Leistungen von ihm geführter
Wohneinrichtungen und Ambulanter Dienste im Rahmen
der gesetzlichen Anforderungen kontinuierlich zu verbes-
sern.
(2) Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber
und Nutzerinnen und Nutzern sowie leistungsrechtliche
Bewilligungen von Kostenträgern gegenüber Nutzerinnen und
Nutzern sind nicht Gegenstand der Prüfung nach §
6; erhält
die zuständige Behörde im Rahmen von Prüfungen davon
Kenntnis, dass Vereinbarungen des Betreibers mit Nutzerin-
nen und Nutzern sowie Bewilligungen nicht eingehalten wer-
den, sind die betreffenden Personen und Kostenträger zu
informieren.
(3) Unangemeldete Prüfungen in Gasteinrichtungen,
Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten erfolgen ohne
Vorankündigung beim Betreiber. Zur Prüfung von Wohnassis-
tenzgemeinschaften und Wohneinrichtungen, in denen sich
tagsüber nicht durchgängig Beschäftigte in der Betreuung
aufhalten, ist eine Vorankündigung am Tag der Prüfung mög-
lich.
§6
Bewertungskriterien, Prüfbereiche und Prüfmaßnahmen
(1) Gemäß §30 Absatz 3 Satz 3 HmbWBG erfolgt die Prü-
fung für jede Wohn- und Betreuungsform nach einheitlichen
Bewertungskriterien. Die Bewertungskriterien konkretisieren
die Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetzes und der auf Grund des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen für die Anwendung in der Praxis. Die Bewertungs-
kriterien berücksichtigen insbesondere den jeweiligen Stand
der fachlichen Erkenntnis, der auch in den Instrumenten und
Verfahren für Qualitätsprüfungen nach §§114 bis 115 SGB XI
zum Ausdruck kommt.
(2) Die Bewertungskriterien werden in folgende Prüfberei-
che gegliedert:
1. Personal- und Qualitätsmanagement,
2. pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung,
3. Selbstbestimmung und Teilhabe,
4. Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene.
(3) Bei Regelprüfungen von vollstationären Pflegeeinrich-
tungen gemäß §
71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI werden die
Bewertungskriterien gemäß Anlage 2 überprüft. Für Regelprü-
fungen von Wohneinrichtungen, die keine vollstationären
Pflegeeinrichtungen im Sinne des §
71 Absatz 2 Nummer 2
SGB XI sind, für Anlassprüfungen in allen Wohn- und Betreu-
ungsformen sowie für risikoorientierte Prüfungen Ambulanter
Dienste veröffentlicht die zuständige Behörde eigene Bewer-
tungskriterien und Arbeitshilfen.
(4) Prüfmaßnahmen nach §
30 Absatz 4 HmbWBG bei
Regel-, Anlass- und risikoorientierten Prüfungen nach §
30
Absatz 1 HmbWBG können insbesondere sein:
1. der Hausrundgang in Servicewohnanlagen, Wohngemein-
schaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Gasteinrichtun-
gen und Wohneinrichtungen,
2. Beobachtungen während des Hausrundganges nach Num-
mer 1 oder während eines Aufenthaltes in unterschied
lichen Wohnbereichen von Wohngemeinschaften, Wohn
assistenzgemeinschaften, Gasteinrichtungen und Wohn-
einrichtungen, während einer Besichtigung von Dienst
–
räumen oder in der Häuslichkeit der Nutzerinnen und
Nutzer in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften,
Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen und
Ambulanten Diensten,
3. Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern,
4. mündliche Befragungen von Angehörigen oder Vertrete-
rinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzern,
5. mündliche Befragungen von Mitgliedern des jeweiligen
Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreu-
ungsmitwirkungsverordnung (WBMitwVO) vom 14. Feb-
ruar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
6. Auswertung der schriftlichen Befragungen von Angehöri-
gen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen
und Nutzer in Wohneinrichtungen nach §30a HmbWBG,
7. persönliche Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes,
8. Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise
mit der Leitung des Dienstes,
9. Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften,
10. Gespräche mit Betreuungskräften,
11. Prüfung der schriftlichen Befragungen der Beschäftigten
in Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten nach
§14 Absatz 2 HmbWBG,
12. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen gemäß §§
17, 24
und 28 HmbWBG sowie die Einsichtnahme in sonstige
Aufzeichnungen, die Aufschluss über die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nach dem Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz und der darauf
gestützten Rechtsverordnungen geben können,
13. Gespräche mit dem Betreiber,
14. Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Per-
sonen und
15. ein Abschlussgespräch mit dem Betreiber oder seiner Ver-
tretung in Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemein-
schaften, Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und
Ambulanten Diensten sowie mit den Mitgliedern von
Wohngemeinschaften.
Die Teilnahme von Nutzerinnen und Nutzern an Gesprächen
im Sinne von Satz 1 Nummer 3, von Angehörigen oder Vertre-
terinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer an
mündlichen und schriftlichen Befragungen im Sinne von
Satz 1 Nummern 4 und 6, von Mitgliedern des jeweiligen Mit-
wirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmitwir-
kungsverordnung an mündlichen Befragungen im Sinne von
Satz 1 Nummer 5 sowie Gespräche im Sinne von Satz 1 Num-
mern 10 und 14 sind für die jeweilige Personengruppe nach
§
30 Absatz 4 Nummer 5 HmbWBG freiwillig. Die von der
zuständigen Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach
§30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG vom Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) mit der
Prüfung beauftragten Personen sind jeweils verpflichtet, über
die Freiwilligkeit der Teilnahme in verständlicher Weise auf-
zuklären. Die Aufklärung muss so erfolgen, dass die betroffe-
nen Personen im Sinne von Satz 2 ihre Entscheidung wohl-
überlegt treffen können. Die Aufklärung über die Freiwillig-
Freitag, den 15. Februar 2019
30 HmbGVBl. Nr. 4
keit der Teilnahme ist von den mit der Prüfung beauftragten
Personen zu dokumentieren. Ist eine betroffene Person im
Sinne von Satz 2 offensichtlich kognitiv nicht in der Lage, die
Aufklärung über die Freiwilligkeit nachzuvollziehen, kann vor
der Teilnahme im Sinne von Satz 2 auch fernmündlich eine
Einwilligung in die Teilnahme der betroffenen Person nach
Satz 2 von einer hierzu vertretungsberechtigten Person einge-
holt werden. Die hierzu vertretungsberechtigte Person ist nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 aufzuklären. Die Einwilligung oder
Nichteinwilligung der vertretungsberechtigten Person ist von
den mit der Prüfung beauftragten Personen zu dokumentieren.
Kann eine vertretungsberechtigte Person im Fall von Satz 6
nicht rechtzeitig befragt werden, ist die Teilnahme der betrof-
fenen Person im Sinne von Satz 2 ausgeschlossen.
(5) In Wohneinrichtungen wird bei Regelprüfungen zu
Gesprächen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, zur Inaugen-
scheinnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und zur Ein-
sichtnahme in die Dokumentation nach Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 12 durch die von der zuständigen Behörde oder im Rah-
men der Prüfungen nach §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
HmbWBG vom MDK Nord mit der Prüfung beauftragten
Personen eine Stichprobe gezogen. Sie umfasst in der Regel
neun Nutzerinnen oder Nutzer unter Berücksichtigung der
folgenden festgelegten Merkmale:
1. fünf auskunftsfähige Nutzerinnen oder Nutzer, davon min-
destens zwei in der Mobilität eingeschränkte Personen, die
beim Verlassen des Zimmers oder des Bettes auf Hilfe
angewiesen sind, und
2. vier Nutzerinnen oder Nutzer mit kognitiven Einschrän-
kungen, davon mindestens zwei in der Mobilität einge-
schränkte Personen, die beim Verlassen des Zimmers oder
des Bettes auf Hilfe angewiesen sind.
(6) Es sind bei der Datenverarbeitung nach Absatz 5 ange-
messene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Inte
ressen der betroffenen Person vorzusehen. Die die personenbe-
zogenen Daten empfangende Behörde und im Rahmen der
Prüfungen nach §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG der
MDK Nord haben sicher zu stellen, dass diese Daten nur von
Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
unter deren Verantwortung stehen, verarbeitet werden. Ein
Nachweis hierüber ist vor dem Beginn der Prüfmaßnahmen im
Sinne von Absatz 5 Satz 1 und auf Verlangen der Nutzerinnen
und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2 jederzeit vorzulegen. Ab dem
Erheben der Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) ist
sicherzustellen, dass die Gesundheitsdaten so behandelt wer-
den, dass kein Dritter Zugang zu ihnen erhält, insbesondere
sind
1. die Daten derjenigen Nutzerinnen und Nutzern, aus deren
Kreis die Stichprobe nach Absatz 5 Satz 1 gezogen wurde,
die aber selbst nicht gezogen wurden, nicht weiter zu ver
arbeiten und sofort zu löschen beziehungsweise zu vernich-
ten,
2. im Anschluss der Regelprüfung die Daten beziehungsweise
Datenträger unmittelbar und ohne Umwege von den der
zuständigen Behörde oder im Fall einer Vereinbarung nach
§30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG vom MDK Nord
mit der Prüfung beauftragten Personen in die entsprechend
gesicherten Diensträume oder entsprechend gesicherte
Räume zu bringen,
3. die Gesundheitsdaten frühestmöglich zu pseudonymisie-
ren.
§
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.
(7) Vertreterinnen und Vertreter von Vereinigungen nach
§
30 Absatz 7 HmbWBG dürfen Prüfmaßnahmen nach
Absatz 4 Satz 1 Nummern 8, 13 und 15 beiwohnen.
(8) Die Betreiber sind verpflichtet dabei mitzuwirken, die
Informationen über die Datenverarbeitung, insbesondere nach
den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679, durch die
zuständige Behörde oder im Fall einer Vereinbarung nach §30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG durch den MDK Nord
an die Nutzerinnen und Nutzer, an Beschäftigte und sonstige
Betroffene weiterzugeben, zum Beispiel durch das Zurverfü-
gungstellen eines gut sichtbaren, geeigneten Aushangplatzes.
(9) Werden im Rahmen von Prüfmaßnahmen nach Absatz 4
Satz 1 Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15
der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständige Behörde
oder im Rahmen der Prüfungen nach §
30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 HmbWBG durch den MDK Nord verarbeitet oder
ist zur Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde nach
dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
und der auf Grund des Hamburgischen Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Ver-
arbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Num-
mer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 notwendig, gilt Absatz 6
entsprechend.
§7
Angehörigenbefragung
(1) In Wohneinrichtungen erfolgen jährlich schriftliche
Befragungen nach §
30a HmbWBG durch die zuständige
Behörde. Die Befragungen können von geeigneten Stellen im
Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Betreiber informieren Nutzerinnen und Nutzer bei
Einzug und vor der jeweiligen Durchführung über die Befra-
gungen. Die Nutzerinnen und Nutzer können festlegen, wel-
che Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen befragt
werden sollen. Jede Nutzerin oder jeder Nutzer soll nur eine
Person angeben. Wird keine angehörige oder andere Vertrau-
ensperson angegeben, wird die oder der Bevollmächtigte oder
nachrangig die gesetzliche Betreuerin oder der gesetzliche
Betreuer befragt. Die Nutzerinnen und Nutzer haben das
Recht, einer Befragung zu widersprechen.
(3) Der Betreiber leitet die Fragebögen binnen zwei Wochen
an die zu befragende Angehörige beziehungsweise den zu
befragenden Angehörigen, die andere Vertrauensperson oder
eine Person nach Absatz 2 Satz 4 weiter.
(4) Die Betreiber erhalten kostenlos eine Auswertung der
Ergebnisse ihrer Einrichtung und zu Vergleichszwecken die
Durchschnittsergebnisse für Hamburger Einrichtungen. Die
Auswertung ist in der Einrichtung bekannt zu machen.
§8
Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
von Wohn- und Betreuungsformen
(1) Die zuständige Behörde überprüft für jede Wohn- und
Betreuungsform die Voraussetzungen der Inbetriebnahme
anhand der Mitteilungen nach §8 Absatz 1, §10, §16 Absatz 1,
§19, §23 Absatz 1 oder 2 oder §27 Absatz 1 oder 2 HmbWBG.
(2) Zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit haben
Betreiber von Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gast-
einrichtungen und Ambulanten Diensten der zuständigen
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HmbGVBl. Nr. 4
Behörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
im Sinne von §30 Absatz 5 und §32 Absatz 3 des Bundeszen
tralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984
(BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), in der jeweils geltenden Fas-
sung für den Betreiber als natürliche Person und für die für
den Betreiber mit der Geschäftsführung beauftragten Personen
vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Servicewohnanlage, Wohnassistenz-
gemeinschaft, Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder eines
Ambulanten Dienstes muss der zuständigen Behörde vor Inbe-
triebnahme je nach Wohn- und Betreuungsform die Mittei-
lung gemäß §§
8, 16, 19, 23 oder 27 HmbWBG machen. Die
zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit
sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Gründerinnen und Gründer von Wohngemeinschaften
im Sinne des §
2 Absatz 3 HmbWBG haben der zuständigen
Behörde Folgendes nachzuweisen:
1. eine verantwortliche, vom beauftragten Ambulanten Dienst
im Sinne des §2 Absatz 6 HmbWBG unabhängige Interes-
senvertretung und Haushaltsführung durch die Nutzerin-
nen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter
und
2. die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer oder deren
Vertreterinnen und Vertreter über die Inanspruchnahme
entgeltlicher Betreuungsleistungen, deren Anbieter und
Umfang.
Ferner sollen Gründerinnen und Gründer nach Satz 1 eine
schriftliche Vereinbarung der Nutzerinnen und Nutzer oder
deren Vertreterinnen und Vertreter nach §
9 Absatz 1
HmbWBG nachweisen, die Folgendes regelt:
1. den Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteres-
sen und den hierfür vorgesehenen Abstimmungsmodus,
2. die gemeinschaftliche Ausübung des Hausrechts,
3. die Auswahl neuer Mitglieder für die Wohngemeinschaft
und
4. die Vertretung der Wohngemeinschaft gegenüber Außenste-
henden wie zum Beispiel gemeinsame Dienstleister.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei dem Nichtvorliegen einer Mitteilung nach Absatz 3
gilt für Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambu-
lante Dienste §
35 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und Absatz 3
Satz 1 HmbWBG.
§9
Regelprüfung von Wohneinrichtungen
(1) Für Regelprüfungen gilt in Bezug auf die Bewertungs-
kriterien §6 Absatz 3. Bei Regelprüfungen nach dem Hambur-
gischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes von Wohn-
einrichtungen, die auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen
gemäß §
71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, erfolgt ergän-
zend eine systematische Auswertung der Ergebnisse der Prü-
fung nach §
114 Absatz 2 SGB XI durch die zuständige
Behörde. Die Doppelprüfung identischer Sachverhalte soll
vermieden werden.
(2) Dezentrale Wohneinrichtungen gemäß §
2 Absatz 4
Satz 2 HmbWBG werden bei Regelprüfungen in den Räum-
lichkeiten, in denen sich die für eine umfassende Prüfung
notwendigen Dokumente und Daten befinden, und mindes-
tens in einem von der zuständigen Behörde ausgewählten
Einrichtungsteil, in dem Nutzerinnen und Nutzer wohnen,
geprüft.
§10
Risikoorientierte Prüfung von Ambulanten Diensten
Risikoorientierte Prüfungen von Ambulanten Diensten
sollen durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde ein
Risiko für die Einhaltung der Anforderungen und der auf
Grund des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sieht. Ein Risiko
kann insbesondere dann bestehen, wenn
1.andere Ambulante Dienste eines Betreibers Qualitäts
mängel aufgewiesen haben,
2. der Ambulante Dienst Mängel zwar nachweislich abgestellt
hat, aber begründete Zweifel an der Nachhaltigkeit beste-
hen oder
3. beatmungspflichtige Nutzerinnen und Nutzer betreut wer-
den.
§11
Anlassbezogene Prüfungen
(1) Anlassbezogene Prüfungen von Wohn- und Betreuungs-
formen sollen erfolgen:
1. gemäß §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG spätestens
drei Monate nach der Betriebsaufnahme,
2. aufgrund von Hinweisen auf Mängel, zum Beispiel durch
Nutzerinnen und Nutzer, deren Angehörige, Vertreterinnen
und Vertreter, Betreuerinnen und Betreuer oder Meldungen
Dritter, zum Beispiel des MDK Nord, des Sozialhilfeträ-
gers, des Trägers der Eingliederungshilfe, der Pflegestütz-
punkte und
3. zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §
5
HmbWBG, Vereinbarungen nach §
32 HmbWBG oder
behördlichen Maßnahmen nach den §§33 bis 35 HmbWBG.
(2) Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen sind alle
gesetzlichen Bestimmungen des Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechts-
verordnungen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
(3) Bei Anlassprüfungen in vollstationären Pflegeeinrich-
tungen sind zunächst die Bewertungskriterien aus Anlage 2
und die Instrumente für Qualitätsprüfungen nach §§
114 bis
115 SGB XI heranzuziehen, die mit dem Anlass in Zusammen-
hang stehen können. Bei Wohneinrichtungen, die keine voll-
stationären Pflegeeinrichtungen sind, und bei den übrigen
Wohn- und Betreuungsformen sind zunächst die jeweiligen
von der zuständigen Behörde veröffentlichten Bewertungs
kriterien und Arbeitshilfen heranzuziehen.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind bei der
ersten Prüfung aus Anlass der Betriebsaufnahme einer Wohn-
einrichtung zu prüfen:
1. die Umsetzung einer Einrichtungskonzeption im Sinne des
§11 Nummer 3 Buchstabe a HmbWBG,
2. die Wohnqualität im Sinne von §11 Nummer 3 Buchstabe c
HmbWBG, §13 Absatz 1 HmbWBG, §§2 bis 9 der Wohn-
und Betreuungsbauverordnung vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. S. 45, 120) in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Verfügbarkeit von Informationen für Nutzerinnen und
Nutzer im Sinne der §§4 und 15 HmbWBG und
4. die Voraussetzungen für eine wirksame Mitwirkung nach
§
13 HmbWBG und nach den Anforderungen der Wohn-
und Betreuungsmitwirkungsverordnung.
Freitag, den 15. Februar 2019
32 HmbGVBl. Nr. 4
§12
Bewertung von Prüfergebnissen und Prüfbericht
(1) Nach Anwendung der erforderlichen Prüfmaßnahmen
ist zu entscheiden, ob ein Bewertungskriterium erfüllt ist. Die
Nichterfüllung eines Kriteriums ist kein Mangel, wenn im
Einzelfall keine Abweichung von den Anforderungen des
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
festgestellt werden kann.
(2) Die nach §30 Absatz 8 HmbWBG zu erstellenden Prüf-
berichte werden in einer je Wohn- und Betreuungsform und
Prüfungsart spezifischen, von der zuständigen Behörde vorge-
gebenen Form erstellt.
(3) Die Prüfberichte enthalten mindestens:
1. allgemeine Informationen zur Prüfung und zum jeweiligen
Wohn- und Betreuungsangebot,
2. eine zusammenfassende Darstellung der Prüfergebnisse,
3. die einzelnen Prüfergebnisse gemäß Absatz 1 und
4.gegebenenfalls eine Zusammenfassung der vereinbarten
oder geplanten Maßnahmen zum Beispiel aufgrund von
Beratungsergebnissen während der Prüfung mit Termin
angaben.
Im Falle einer Durchführung der Prüfung durch den MDK
Nord gemäß §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG enthal-
ten die Prüfergebnisse keine Aussage zu Mängeln; diese erfolgt
im Nachgang durch die zuständige Behörde.
(4) Personenbezogene Daten sind im Prüfbericht zu anony-
misieren. Der Prüfbericht ist dem Betreiber elektronisch zuzu-
leiten; soweit dieser nicht über die technischen Voraussetzun-
gen verfügt, kann auch eine schriftliche Zusendung erfolgen.
(5) Der Betreiber hat den Prüfbericht der zuständigen
Behörde oder im Falle der Durchführung der Regelprüfung
durch den MDK Nord dessen Prüfbericht gemäß §12 Absatz 2
Satz 2 Nummer 9 WBMitwVO in Verbindung mit §
13
HmbWBG dem Wohnbeirat, dem Vertretungsgremium nach
§
18 WBMitwVO oder dem Gremium in Form eines neuen
Mitwirkungsmodells nach §
4 WBMitwVO unverzüglich vor-
zulegen.
§13
Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
Bei der Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen im
Rahmen von Prüfungen nach §
30 Absatz 6 HmbWBG ist
durch die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, welche
Gesamtleistungen der Betreiber aufgrund seiner Konzeption,
der mit Nutzerinnen und Nutzern sowie anderen Dienstleis-
tern und Kostenträgern geschlossenen Verträge und Vereinba-
rungen und seiner öffentlich zugänglichen Informationen aus
Sicht des Empfängerkreises anbietet und welche Rolle der
Betreiber bei der Organisation und Durchführung der Leis-
tungserbringung tatsächlich ausübt.
§14
Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen auch
junge Volljährige im Sinne des §
7 Absatz 1 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 19. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2696, 2698), in der jeweils geltenden Fas-
sung betreut werden, sind nicht zu prüfen und unterliegen der
Aufsicht der zuständigen Jugendhilfebehörden nach §
29
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder-
und Jugendhilfe vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273),
zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 66), in der
jeweils geltenden Fassung.
§15
Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen
(1) Gegenstände der Vereinbarung nach §5 HmbWBG sind
insbesondere:
1. die Projektbezeichnung,
2.die Ziele des Hamburgischen Wohn- und Betreuungs
qualitätsgesetzes, die betroffen sind,
3. die Ziele des Projektes,
4. die Gründe, die für eine Abweichung von den Anforderun-
gen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sprechen,
5. die Maßnahmen, die im Rahmen des Projektes geplant
sind,
6. die Pflichten des Betreibers, die die Erreichung der Ziele
des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgeset-
zes sicherstellen,
7. erforderliche Befreiungen des Betreibers,
8. das Prüfverfahren,
9. die Anpassung und Kündigung der Vereinbarung und
10. die Dauer der Vereinbarung.
(2) Vereinbarungen nach §5 HmbWBG sollen nach Ablauf
einer Laufzeit von höchstens vier Jahren unbefristet fortge-
setzt werden, sofern
1. der Betreiber dies beantragt,
2. die Ziele des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsquali-
tätsgesetzes und die angestrebten Ziele des Projektes
erreicht werden,
3. keine rechtlichen Gründe entgegenstehen,
4. der Betreiber die vorherige Vereinbarung eingehalten hat
und
5. der Betreiber die abgelaufene Vereinbarung nicht durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, die
bei Kenntnis durch die zuständige Behörde nicht zu einem
Vertragsschluss geführt hätten.
§16
Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln
(1) Beim Vorliegen von Mängeln ist eine Vereinbarung
gemäß §32 HmbWBG zu schließen, sofern nicht im Sinne von
§33 Absatz 1 HmbWBG Anordnungen getroffen werden.
(2) Mit der Übersendung des Prüfberichtes wird der Betrei-
ber zur Übersendung von Vorschlägen zur Beseitigung von
Mängeln aufgefordert. Wird der Prüfbericht nach §30 Absatz 8
HmbWBG durch den MDK Nord übersandt, wird der Betrei-
ber durch die zuständige Behörde zur Übersendung von Vor-
schlägen zur Mängelbehebung aufgefordert. Diese Aufforde-
rung kann sich auch auf Prüfergebnisse der Qualitätsprüfun-
gen nach §
114 SGB XI beziehen, sofern daraus Mängel nach
§4 Absatz 1 abgeleitet werden können.
(3) Gegenstände einer Vereinbarung zur Beseitigung von
Mängeln sind insbesondere:
1. die einzelnen festgestellten Abweichungen von den Anfor-
derungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsquali-
Freitag, den 15. Februar 2019 33
HmbGVBl. Nr. 4
tätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
oder einer nach §5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung,
2. Pflichten des Betreibers zur Mängelbeseitigung,
3. Rechte der zuständigen Behörde,
4. Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel,
5. die Frist zur Beseitigung der Mängel und
6. der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist nach Nummer 5
eine Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt.
(4) Wird zwischen dem Betreiber und der zuständigen
Behörde im Verlauf der Prüfung Einvernehmen darüber herge-
stellt, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb welcher Frist
und mit welchen Maßnahmen der Betreiber den Mangel kurz-
fristig beseitigen wird, kommt eine Vereinbarung nach §
32
HmbWBG durch Protokollierung dieses Einvernehmens im
Prüfbericht zu Stande.
§17
Gegenstände der Veröffentlichung
(1) Veröffentlicht werden die Merkmale gemäß Anlage 3.
Wird ein Datensatz veröffentlicht, kann dieser darüber hinaus
Daten enthalten, die die datentechnische Weiterverarbeitung
unterstützen.
(2) Werden die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden
Merkmale bei einer Regelprüfung erhoben, werden sie
zunächst in einem Ergebnisbericht zusammengefasst. Dieser
wird gemäß §
31 Satz 6 HmbWBG dem Betreiber und dem
Mitwirkungsgremium vor Veröffentlichung übermittelt. Sie
erhalten eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stel-
lungnahme. Die Stellungnahme des Betreibers und des Mit-
wirkungsgremiums werden veröffentlicht, sofern diese damit
einverstanden sind, die Stellungnahmen rechtzeitig eingehen
und sich inhaltlich auf den Ergebnisbericht beziehen. Der
Umfang der Stellungnahmen soll 5000 Zeichen einschließlich
Leerzeichen nicht überschreiten.
(3) Die Prüfergebnisse werden um die gemäß §
115 Ab-
satz 1a SGB XI zu veröffentlichenden Prüfergebnisse ergänzt.
§18
Form der Veröffentlichung und Aktualisierung
(1) Die Veröffentlichung nach §31 HmbWBG erfolgt durch
die zuständige Behörde für alle Bezirke im Internet. §
10
Absatz 8 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145, 154), in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
(2) Die veröffentlichten Inhalte werden gemäß Anlage 3
aktualisiert.
§19
Schlussbestimmungen
Werden die Bewertungskriterien zur Gewaltprävention
(Anlage 2 Bewertungskriterium 9) oder zur Verwendung der
Fragen nach Anlage 1 (Anlage 2 Bewertungskriterium 19)
nicht erfüllt, gilt dies bis zur Vollendung des 31. Dezembers
2019 nicht als Mangel im Sinne von §4.
Hamburg, den 6. Februar 2019.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Freitag, den 15. Februar 2019
34 HmbGVBl. Nr. 4
Beschäftigtenbefragung
1. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zu Ihrer Arbeitssituation?
immer meistens ziemlich
oft
manch-
mal
selten nie
a) Die Zuständigkeiten sind in meinem
Arbeitsbereich klar geregelt.
b) Die mir übertragenen Aufgaben entsprechen
meinen Fähigkeiten.
c) Die Arbeitsabläufe in meinem Arbeitsbereich
sind gut organisiert.
d) Wichtige Arbeitsmittel, die ich für meine Arbeit
benötige (Hebe- und Transportmittel,
technische Hilfsmittel usw.) sind vorhanden und
einsetzbar.
e) Bei der Dienstplangestaltung wird ausreichend
auf die Vereinbarung mit meinem Privatleben
geachtet.
f) Ich fühle mich nach der Arbeit ausgelaugt.
2. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zu Arbeitsklima und Zusammenarbeit?
trifft
zu
trifft
eher zu
Teils,
teils
trifft
eher
nicht zu
trifft
nicht zu
a) Bei uns herrscht ein gutes Arbeitsklima.
b) Ich erhalte von meiner oder meinem direkten
Vorgesetzten ein faires Feedback zu meiner
Arbeit.
c) Ich kann gegenüber meiner oder meinem
direkten Vorgesetzten Probleme offen
ansprechen.
d) Meine Leitungskräfte sind offen für Anregungen
und Verbesserungsvorschläge.
e) Der Informationsfluss zwischen mir und meinen
Leitungskräften funktioniert gut.
f) Der Informationsfluss zwischen mir und meinen
Kolleginnen und Kollegen funktioniert gut.
g) Von meinem Kolleginnen und Kollegen erhalte
ich Unterstützung, wenn ich sie brauche.
Anlage 1
Freitag, den 15. Februar 2019 35
HmbGVBl. Nr. 4
3. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zur Fort- und Weiterbildung?
trifft
zu
trifft
eher zu
Teils,
teils
trifft
eher
nicht
zu
trifft
nicht
zu
a) Meine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung wird
gefördert.
b) Ich bin mit den Fort- und Weiterbildungsangeboten
zufrieden.
c) Ich habe in den letzten zwölf Monaten an einer
internen oder externen Fort- oder Weiterbildung
teilgenommen.
4. Gesamtzufriedenheit
trifft
zu
trifft
eher zu
Teils,
teils
trifft
eher
nicht
zu
trifft
nicht
zu
a) Ich würde diese Einrichtung als Arbeitsplatz
weiterempfehlen.
b) Wenn Mitglieder meiner Familie oder gute Freunde
einen Platz in einer Wohneinrichtung benötigen,
würde ich ihnen diese Einrichtung
weiterempfehlen.
Freitag, den 15. Februar 2019
36 HmbGVBl. Nr. 4
Bewertungskriterien
Der Prüfkatalog umfasst insgesamt 27 Bewertungskriterien, davon 19 einrichtungsbezogene
(eb) und acht nutzerbezogene (nb) Kriterien. Einrichtungsbezogene Kriterien werden einmal
für die gesamte Einrichtung bewertet. Nutzerbezogene Kriterien werden für jede einzelne in
die Stichprobe einbezogene Person bewertet.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.
Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
1
(eb)
Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer
werden durch ein Mitwirkungsgremium
(Wohnbeirat, Vertretungsgremium,
Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 10 Absatz 1
WBMitwVO,
§ 18 Absatz 1
WBMitwVO
2
(eb)
Nutzerinnen und Nutzer haben ein Wunsch-
und Mitspracherecht bei der Auswahl der
Speisen.
Hauswirtschaftliche
Versorgung und
Hygiene
§ 13 Absatz 2
Nummern 7 und 8
HmbWBG
3
(eb)
Die Einrichtung arbeitet nachweislich mit
einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
4
(eb)
Die Einrichtung schließt Kooperationsverträge
mit vertragsärztlichen Leistungserbringern.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
5
(eb)
Die Einrichtung verfügt über ein einheitliches
schriftlich festgelegtes Verfahren, mit dem
sichergestellt wird, dass die Nutzerinnen und
Nutzer im Falle eines Krankenhaus-
aufenthaltes alle erforderlichen Unterlagen mit
sich führen.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
6
(eb)
Die Einrichtung hat für den Fall eines
Krankenhausaufenthaltes geeignete
Überleitungsbögen vorbereitet, die die
notwendigen Informationen enthalten.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
7
(eb)
Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist
sachgerecht.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummer 8
HmbWBG
8
(eb)
Eine kontinuierliche pharmazeutische
Beratung und Betreuung der Einrichtung durch
eine Apothekerin bzw. einen Apotheker ist
vereinbart.
Pflegerische sowie
sonstige gesundheit-
liche Versorgung
§ 11 Nummern 3
und 9 HmbWBG
9
(eb)
Es werden geeignete Maßnahmen zur
Gewaltprävention durchgeführt.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummer 4a
HmbWBG
10
(eb)
Es werden geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung freiheitsentziehender
Maßnahmen durchgeführt.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummern 4
und 4a HmbWBG
Anlage 2
Freitag, den 15. Februar 2019 37
HmbGVBl. Nr. 4
Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
11
(eb)
Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von einem
Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle
betreuenden Pflegefachkräfte über eine
zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und
Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit
über mindestens eine einjährige in Vollzeit
unter fachlicher Anleitung erworbene
intensivmedizinische oder außerklinische
Beatmungserfahrung.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 5 Absatz 6
WBPersVO
12
(eb)
Nachgeordnete Leitungskräfte
(Wohnbereichsleitung, Teamleitung) verfügen
über die notwendige formale Qualifikation.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 8 Absatz 2
WBPersVO
13
(eb)
Die Personalrichtwerte werden eingehalten. Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 4 Absatz 5
WBPersVO
14
(eb)
Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 5 Absatz 3 Satz
1 WBPersVO
15
(eb)
Der Anteil der Beschäftigten, die keine
Fachkraft oder landesrechtlich anerkannte
Assistentin oder landesrechtlich anerkannter
Assistent sind, beträgt höchstens 40 vom
Hundert der Beschäftigten für betreuende
Tätigkeiten.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 5 Absatz 3 Satz
3 WBPersVO
16
(eb)
Einrichtungsfremdes Personal wird nur in
Ausnahmesituationen und nur zeitlich
begrenzt eingesetzt.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 9 WBPersVO
17
(eb)
Leitungskräfte und Beschäftigte für
betreuende Tätigkeiten nehmen mindestens
einmal im Kalenderjahr an einer für ihren
jeweiligen Aufgabenbereich relevanten
Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort- oder
Weiterbildung teil.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 11 Absatz 1
WBPersVO
18
(eb)
Die Nutzerinnen und Nutzer können nach
Angaben der Einrichtung wichtige Termine wie
Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und
Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten
sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den
wichtigen Terminen zählt auch die aktive
Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer an
Wahlen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 12 Nummer 3
HmbWBG
19
(eb)
Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei
Jahre mit einem Instrument, das auch die
Fragen der Anlage 1 der Wohn- und
Betreuungsdurchführungsverordnung umfasst,
die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den
Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten
zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen
und Arbeitsprozessen.
Personal- und
Qualitätsmanagement
§ 14 Absatz 2
HmbWBG,
§ 4 Absatz 2
dieser
Verordnung
Freitag, den 15. Februar 2019
38 HmbGVBl. Nr. 4
Nr. Kriterium Prüfbereich Rechtsgrundlage
20
(nb)
Die Betreuungskräfte des Teams kennen die
für die Betreuung zur Verfügung stehenden
wesentlichen biografischen Daten,
Lebensgewohnheiten, Interessen, Vorlieben
und Bedürfnisse der einzelnen Nutzerinnen
und Nutzer und berücksichtigen diese bei der
Pflege und Betreuung.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummer 3
Buchstabe g
HmbWBG
21
(nb)
Die Nutzerinnen und Nutzer können nach
eigenen Angaben wichtige Termine wie
Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und
Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten
sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den
wichtigen Terminen zählt auch die aktive
Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer an
Wahlen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 12 Nummer 3
HmbWBG
22
(nb)
Nutzerinnen und Nutzern, die ihr Zimmer nicht
mehr eigenständig verlassen können, wird die
Teilnahme am Einrichtungsleben ermöglicht.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
23
(nb)
Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten durch die
Betreuungskräfte Unterstützung, um
verordnete Hilfsmittel adäquat zu nutzen. Dies
trifft insbesondere auf Hör-, Seh- und
Gehhilfen sowie Rollstühle zu.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 12 Nummer 5
HmbWBG
24
(nb)
Die Nutzerinnen und Nutzer, die
lebenspraktische Dinge noch ganz oder
teilweise selbstständig ausführen können,
werden motiviert, Nahrungsaufnahme, die
Zubereitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote
streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege,
Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe
auszuführen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG
25
(nb)
Die Nutzerinnen und Nutzer gestalten ihren
individuellen Tagesablauf selbst. So können
sie beispielsweise unabhängig von der
Schwere der Einschränkungen oder
Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, wann
sie schlafen gehen und aufstehen wollen.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 13 Absatz 1
Satz 1 HmbWBG
26
(nb)
Die Einrichtung ermöglicht es, dass
Nutzerinnen und Nutzer sich jederzeit
außerhalb des Hauses aufhalten können.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummern 4
und 4a HmbWBG
27
(nb)
Der Umgang mit freiheitsentziehenden
Maßnahmen ist fachgerecht.
Selbstbestimmung und
Teilhabe
§ 11 Nummern 4
und 4a HmbWBG
Freitag, den 15. Februar 2019 39
HmbGVBl. Nr. 4
Anlage
3
Gegenstände
der
Veröffentlichung
Merkmal
Erläuterung
Löschung
und
Aktualisierung
1
Die
Interessen
der
Nutzerinnen
und
Nutzer
werden
durch
ein
Mitwirkungsgremium
(Wohnbeirat,
Vertretungsgremium,
Fürsprecherin
oder
Fürsprecher)
vertreten.
Als
wesentliche
Ergebnisse
der
Regelprüfungen
gemäß
§
31
HmbWBG
von
Wohneinrichtungen,
die
auch
vollstationäre
Pflegeeinrichtungen
gemäß
§
71
Absatz
2
Nummer
2
SGB
XI
sind,
werden
die
Ergebnisse
zu
den
als
Merkmale
1
bis
6
genannten
Bewertungskriterien
veröffentlicht.
Wesentliche
Ergebnisse
von
Regelprüfungen
bleiben
bis
zum
nächsten
Ergebnisbericht
veröffentlicht.
2
Die
Einrichtung
arbeitet
nachweislich
mit
einem
Hospiz-
und
Palliativnetz
zusammen.
3
Die
Einrichtung
schließt
Kooperationsverträge
mit
vertragsärztlichen
Leistungserbringern.
4
Der
Umgang
mit
Betäubungsmitteln
ist
sachgerecht.
5
Einrichtungsfremdes
Personal
wird
nur
in
Ausnahmesituationen
und
nur
zeitlich
begrenzt
eingesetzt.
6
Die
Einrichtung
erhebt
mindestens
alle
zwei
Jahre
mit
einem
Instrument,
das
auch
die
Fragen
gemäß
Anlage
1
umfasst,
die
Zufriedenheit
der
Beschäftigten
mit
den
Arbeitsbedingungen
und
den
Möglichkeiten
zur
Verbesserung
von
Arbeitsbedingungen
und
Arbeitsprozessen.
7
Fachkraftquote
Veröffentlicht
wird
die
Fachkraftquote
zum
Personal-Ist
und
zum
Personal-Soll.
Leiharbeitskräfte
werden
in
die
Berechnung
der
Fachkraftquote
nicht
einbezogen.
Zur
Fachkraftquote
wird
der
aktuelle
Wert
aus
nachfolgenden
Prüfungen
oder
Mitteilungen
nach
§
16
Absatz
4
HmbWBG
in
die
Veröffentlichung
übernommen.
8
Anteil
ausgebildeter
Betreuungskräfte
Veröffentlicht
wird
der
Anteil
der
ausgebildeten
Betreuungskräfte.
Dies
ist
der
Anteil
der
Beschäftigten,
die
Fachkräfte
nach
§
5
Absatz
4
WBPersVO
oder
landesrechtlich
anerkannte
Assistentinnen
und
Assistenten
nach
§
5
Absatz
5
WBPersVO
sind,
an
den
Beschäftigten
für
betreuende
Tätigkeiten.
Zum
Anteil
der
ausgebildeten
Kräfte
wird
der
aktuelle
Wert
aus
nachfolgenden
Prüfungen
oder
Mitteilungen
nach
§
16
Absatz
4
HmbWBG
in
die
Veröffentlichung
übernommen.
Freitag, den 15. Februar 2019
40 HmbGVBl. Nr. 4
Merkmal
Erläuterung
Löschung
und
Aktualisierung
9
Ausschöpfung
der
Personalrichtwerte
gemäß
Rahmenvertrag
nach
§
75
SGB
XI
Veröffentlicht
wird
die
Ausschöpfung
der
Personalrichtwerte
gemäß
Hamburger
Rahmenvertrag
nach
§
75
SGB
XI
als
Quote.
Sie
gibt
das
Verhältnis
von
Personal-Ist
zu
Personal-Soll
gemäß
Rahmenvertrag
gemäß
§
75
SGB
XI
an.
Personal-Ist
und
Personal-Soll
werden
in
Vollzeitäquivalenten
berechnet.
Es
wird
eine
wöchentliche
Arbeitszeit
von
38,5
Stunden
zugrunde
gelegt.
Bei
der
Ermittlung
der
Personalkennzahlen
werden
alle
Beschäftigten
berücksichtigt,
die
betreuerische
Tätigkeiten
im
Kontakt
mit
Nutzerinnen
und
Nutzern
ausführen.
Nicht
berücksichtigt
werden
Leiharbeitskräfte,
Einrichtungsleitung
und
Pflegedienstleitung,
Beschäftigte
nach
§
85
Absatz
8
SGB
XI,
die
Leistungen
nach
§
43b
SGB
XI
erbringen,
Personen
im
Bundesfreiwilligendienst
oder
Freiwilligen
Sozialen
Jahr,
Auszubildende,
Praktikanten
und
Beschäftigte,
die
aus
der
Lohnfortzahlung
oder
im
Mutterschutz
sind.
Zur
Ausschöpfung
der
Personalrichtwerte
wird
der
aktuelle
Wert
aus
nachfolgenden
Prüfungen
oder
Mitteilungen
nach
§
16
Absatz
4
HmbWBG
in
die
Veröffentlichung
übernommen.
10
Anzahl
und
Art
der
ergangenen
bestandskräftigen
Anordnungen
nach
§
33
Absätze
1
und
2
HmbWBG
und
der
bestandskräftigen
Untersagungen
nach
§
35
HmbWBG
Veröffentlicht
werden
die
Anzahl
und
Art
der
ergangenen
bestandskräftigen
Anordnungen
nach
§
33
Absätze
1
bis
2
HmbWBG
und
die
bestandskräftigen
Untersagungen
nach
§
35
HmbWBG
nach
Prüfbereichen.
Bei
der
Anzahl
und
Art
der
ergangenen
bestandskräftigen
Anordnungen
nach
§
33
Absätze
1
bis
2
HmbWBG
und
der
bestandskräftigen
Untersagungen
nach
§
35
HmbWBG
wird
die
Aufhebung
der
Maßnahmen
vermerkt;
die
Maßnahmen
bleiben
bis
zum
nächsten
Ergebnisbericht
veröffentlicht.
11
Ergebnisse
der
Befragung
nach
§
30a
HmbWBG
Veröffentlicht
werden
die
Ergebnisse
zu
ausgewählten
Bewertungskriterien
der
Befragung
nach
§
30a
HmbWBG,
sofern
sich
mindestens
fünf
Personen
an
der
betreffenden
Befragung
in
einer
Einrichtung
beteiligt
haben.
Die
veröffentlichten
Ergebnisse
der
Befragung
nach
§
30a
HmbWBG
werden
durch
die
jeweils
folgenden
Befragungsergebnisse
ersetzt.
Freitag, den 15. Februar 2019 41
HmbGVBl. Nr. 4
Merkmal
Erläuterung
Löschung
und
Aktualisierung
12
Tarifbindung
im
Bereich
des
Betreuungspersonals
Veröffentlicht
wird,
ob
eine
Tarifbindung
im
Bereich
des
Betreuungspersonals
besteht.
Die
in
der
Veröffentlichung
enthaltene
Angabe
zur
Tarifbindung
wird
im
Zusammenhang
mit
der
nächsten
Regelprüfung
aktualisiert.
13
Stammdaten
der
Wohneinrichtung
und
gegebenenfalls
seiner
Standorte
Die
Darstellung
des
Leistungsangebots
gemäß
§
31
Satz
4
HmbWBG
umfasst
die
Merkmale
13
bis
18.
Die
in
der
Veröffentlichung
enthaltene
Darstellung
des
Leistungsangebots
wird
spätestes
im
Zusammenhang
mit
der
nächsten
Regelprüfung
aktualisiert.
14
Stammdaten
des
Betreibers
15
Anzahl
der
Betreuungsplätze
innerhalb
der
Wohneinrichtung
16
mit
den
Kostenträgern
vereinbarte
besondere
Betreuungsangebote
17
gegebenenfalls
besondere
Zielgruppen
18
Angaben
aus
den
Leistungs-
und
Preisvergleichslisten
nach
§
7
Absatz
3
SGB
XI
Freitag, den 15. Februar 2019
42 HmbGVBl. Nr. 4
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
In der Präambel der Verordnung über den Bebauungsplan
Hummelsbüttel 28 vom 9. Januar 2019 (HmbGVBl. S. 16) muss
es statt ,,der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19),“ richtig ,,der Hamburgischen Bau
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),“
heißen.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes
über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
Vom 7. Februar 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:
1. In §10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das
Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in der
Freien und Hansestadt Hamburg verlangte Niveau im
Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.“
2. §13b wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Berufe“ die Text-
stelle ,,und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufs
qualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwor-
ben haben“ eingefügt.
2.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Mitglied-
staaten“ die Wörter ,,sowie alle anderen Länder“ eingefügt.
2.3 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten und zum freien Datenver-
kehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert am 29. Septem-
ber 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),“ durch die Textstelle
,,Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU
2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2)“
ersetzt.
3. In §17 Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort ,,Arten“ durch
das Wort ,,Kategorien“ und wird die Textstelle ,,§
3 Ab-
satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung
vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert am
14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Textstelle ,,Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über die Durchführung der Aufgaben
des Einheitlichen Ansprechpartners
Das Hamburgische Gesetz über die Durchführung der Auf-
gaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember
2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), wird wie folgt geändert:
In §7 Absatz 1 wird das Wort ,,Es“ durch die Textstelle ,,In
Anwendung der Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2)“ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. Februar 2019.
Der Senat
