25
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 FREITAG, DEN 24. JANUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 44 für den Geltungs-
bereich zwischen Stehrs Treppe, Süllbergsterrasse, Möllers
Treppe und Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird fest-
gestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 1871 Krumdal Süllbergster-
rasse Süllbergstreppe Nordwest- und Nordostgrenze des
Flurstücks 143 Elbterrasse Möllers Treppe über das
Flurstück 2146 (Strandweg), Ostgrenzen der Flurstücke
2146 (Strandweg) und 1536, über das Flurstück 2176, Süd-
grenze des Flurstücks 2176, über das Flurstück 2140, über
das Flurstück 2245 (Strandweg) Stehrs Treppe West-
und Nordgrenze des Flurstücks 2371, Westgrenze des Flur-
stücks 2370, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1181,
Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1179, Nordwest-
grenzen der Flurstücke 1178, 1176 und 1174, Westgrenzen
der Flurstücke 1173 und 1657, über das Flurstück 1871 der
Gemarkung Blankenese.
15. 1. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 44
Vom 15. Januar 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No-
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 306), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011
(HmbGVBl. S. 554), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbindung mit § 9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3
und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 24. Januar 2014
26 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grund-
fläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geän-
dert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche zulässig.
3. Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Ge-
bäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10
vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten
Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine
Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und
3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beein-
trächtigt werden und
3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
4. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-
den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
wände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der aus-
gewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten
Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.
5. Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstel-
lung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stell-
plätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.
6. In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-
oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flach-
dächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungs-
ziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau-
gesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beein-
trächtigt werden.
7. Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drem-
pels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außen-
fläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.
8. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
9. Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farb-
töne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauer-
steinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
10. Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzu-
setzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
11. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
,,Wassergärten“ können notwendige Stellplätze des jeweili-
gen Wohngrundstücks ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht
untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte
Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in
einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenbegrenzungs-
linie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom
Freitag, den 24. Januar 2014 27
HmbGVBl. Nr. 4
Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grün-
fläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind mit
höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind mit
Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke herzu-
stellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Auf den
privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ,,Wasser-
gärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der Fläche
befestigt werden.
12. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind Neben-
anlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehun-
gen einschränken, nicht zulässig.
13. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feld-
steinen oder behauenen Findlingen herzustellen.
14. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
15. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
16. Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
17. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflan-
zungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleich-
artige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festge-
setzter Bäume unzulässig.
18. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
19. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie eben-
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
20. Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. Januar 2014.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 24. Januar 2014
28 HmbGVBl. Nr. 4
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 44 |
Seite 25 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
