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Verordnung über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83

Seite 148

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 150

Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
2032-2

Seite 153

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
(Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO)
860-16-1

Seite 158

Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung und der Hamburgischen Heilverfahrensverordnung
2032-2-3, 2030-4-1

Seite 159

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung
9240-1

Seite 162

FREITAG, DEN 24. JANUAR
147
HmbGVBl. Nr. 4 2025
Tag I n h a l t Seite
18. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
9. 1. 2025 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
4100-2
14. 1. 2025 Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
2032-2
14. 1. 2025 Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwal-
tungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung â?? HmbKHVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 158
860-16-1
14. 1. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Trennungsgeldverordnung und der Hamburgischen Heilverfahrensver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
2032-2-3, 2030-4-1
21. 1. 2025 Sechzehnte Verordnung zur Ã?nderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
9240-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 24. Januar 2025
148 HmbGVBl. Nr. 4
Verordnung
über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83
Vom 18. Dezember 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 und §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83 für
den Geltungsbereich zwischen FlughafenstraÃ?e und Ohkamp
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 431, 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: FlughafenstraÃ?e â??
Ohkamp â?? Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
2236, über das Flurstück 3 der Gemarkung Fuhlsbüttel, Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 5555 der Gemarkung Lan-
genhorn.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
nach §7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)
sowie sonstige Wohnungen gemäÃ? §7 Absatz 2 Nummer 7
BauNVO, unzulässig. Ausnahmen nach §7 Absatz 3 Num-
mer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
2. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, groÃ?flächige Han-
dels- und Einzelhandelsbetriebe gemäÃ? §11 Absatz 3
BauNVO, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und GroÃ?garagen sowie Vergnügungsstätten, Bor-
delle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für sonstige Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO werden ausgeschlossen.
3. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Nahversor-
gungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genuss-
mittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zei-
tungen, Zeitschriften.
Freitag, den 24. Januar 2025 149
HmbGVBl. Nr. 4
4. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
5. Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahr-
stuhlüberfahrten, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach innen
gerichteten Gebäudeseiten Balkone bis zu einer Tiefe von
2m in einer maximalen Länge von je 7m auÃ?erhalb der
Baugrenzen zulässig.
7. Tiefgaragen sind auch auÃ?erhalb der festgesetzten über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in
den Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäu-
men und Sträuchern.
8. In dem allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den ver-
kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausrei-
chender Schallschutz durch bauliche MaÃ?nahmen an
AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
9. Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und
im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hun-
dert (v.H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v.H. mit
einem mindestens 8cm starken durchwurzelbaren Subst-
rataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
10. Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahr-
recht umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten
des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu bege-
hen und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis
für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren.
11. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzun-
gen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein Baum zu pflanzen.
13. Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzun-
gen so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehr-
schichtigen und strukturreichen Gehölz- und Baumbe-
stands erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgra-
bungen im Kronenbereich vorhandener Bäume sind
unzulässig.
14. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzun-
gen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden und zu erhalten. Für die Flächen zum Anpflan-
zen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind für die Sträucher mindestens 70 v.H. einheimische
Gehölze zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine
durchwurzelbare Fläche von mindestens 12m² vorzuse-
hen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150cm, zu ver-
wenden.
15. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter auÃ?erhalb von
Gebäuden und Gebäudeüberdachungen sind mit Sträu-
chern oder Hecken einzugrünen.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, ebenerdige Stellplätze und Terrassen sowie Feuer-
wehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
17. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswas-
ser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Nie-
derschlagwassers in den Raakmoorgraben nach MaÃ?gabe
der zuständigen Stelle zugelassen werden.
18. Bauliche und technische MaÃ?nahmen, wie Drainagen, die
zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügba-
ren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzuläs-
sig.
19. Im allgemeinen Wohngebiet sind jeweils drei, im Kernge-
biet jeweils zwei Nisthilfen für den Star sowie Fledermaus-
spaltkästen dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu
unterhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Dezember 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 24. Januar 2025
150 HmbGVBl. Nr. 4
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 9. Januar 2025
Auf Grund von
â?? 
§8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai
1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 27. Dezember
2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 58), und §1 Nummer 1 der Weite-
rübertragungsverordnung â?? elektronischer Rechtsverkehr
vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert
am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198),
â?? 
§156 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 13, 14), in Verbindung
mit §8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und §1
Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung â?? elektroni-
scher Rechtsverkehr,
â?? 
§5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Okto-
ber 2024 (BGBl. I Nr. 320 S. 12), in Verbindung mit §8a
Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und §1 Nummer
1 der Weiterübertragungsverordnung â?? elektronischer
Rechtsverkehr,
â?? 
§5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am
15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 51), in Verbindung mit §1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung â?? elektroni-
scher Rechtsverkehr,
â?? 
§135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert
am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), sowie §101 Satz 1
der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar
1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 19. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2606, 2629), und Nummer 7 Buchstaben a
bis e des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsver-
ordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl.
S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl.
S. 158, 159),
â?? 
§94 Absatz 1 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert
am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie §73i
Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung in der Fassung vom 30. November 1994
(BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), und Nummern 6
und 9 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs-
verordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 194), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 527),
â?? 
§707d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom
2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738),
zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1,
10, 11), in Verbindung mit §1 Nummer 4 der Weiterüber-
tragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006
(HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 3. September 2024
(HmbGVBl. S. 197, 198),
wird verordnet:
Freitag, den 24. Januar 2025 151
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den
dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab
dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektro-
nischer Dokumente zugelassen.
(2) Ist in Grundbuchsachen der elektronische Rechtsver-
kehr zugelassen, so haben Notarinnen und Notare Dokumente
an das jeweilige Grundbuchamt ausschlieÃ?lich elektronisch zu
übermitteln und neben den elektronischen Dokumenten einen
strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach §3 Absatz 3
beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die
ein gröÃ?eres Format als DIN A3 aufweisen, und Dokumente,
die nach §44 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert am 8. Oktober 2023 (BGBl. I
Nr. 271 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung mit Karten,
Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden
sind. Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektro-
nisch übermitteln. Sätze 1 bis 3 gelten in Schiffsregistersachen
entsprechend mit der MaÃ?gabe, dass an die Stelle des Datums
der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs der
25. Januar 2025 tritt. §137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchord-
nung, auch in Verbindung mit §94 Absatz 5 der Schiffsregis-
terordnung, bleibt unberührt.
§2
Ã?bermittlungsweg, Postfächer
(1) Das elektronische Dokument ist auf einem sicheren
�bermittlungsweg nach §130a Absatz 4 der Zivilprozessord-
nung an das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts zu
übermitteln. Abweichend von Satz 1 ist zur Entgegennahme
elektronischer Dokumente
a) in Grundbuchsachen ausschlieÃ?lich das direkt adressier-
bare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamts,
und
b) in Schiffsregistersachen ausschlieÃ?lich das direkt adressier-
bare elektronische Postfach des Schiffsregistergerichts
bestimmt. Die elektronischen Postfächer der elektronischen
Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite
www.poststelle.justiz.hamburg.de bezeichneten Ã?bermitt-
lungswege adressierbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Ã?bertragung des
elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
§136 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit §94
Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.
§3
Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF
(Portable Document Format) zu übermitteln. Wenn bildliche
Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiederge-
geben werden können, darf das elektronische Dokument
zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tagged Image File Format)
übermittelt werden; §12 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbu-
ches bleibt unberührt. Tabellen und Verzeichnisse nach §5
Absatz 4 der Insolvenzordnung dürfen auch in den Dateifor-
maten ITR (Icy Tower Reply) oder TAB (MapInfo TAB For-
mat) oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz nach
Absatz 3 übermittelt werden. Die Dateiformate sollen den
nach §5 Nummer 1 bekannt gemachten Versionen entspre-
chen.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sein. Es soll den nach §5 Nummern
1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entspre-
chen.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML (Extensi-
ble Markup Language) beigefügt werden, der den nach §5
Nummer 2 bekannt gemachten Definitions- oder Schemada-
teien entspricht und mindestens enthält:
1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,
2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das
Grundbuchblatt, im Ã?brigen, sofern bekannt, das Aktenzei-
chen des Verfahrens,
3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfah-
rensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeich-
nung der die Akten führenden Stelle.
§4
Ã?bermittlung elektronischer Dokumente
mit qualifizierter elektronischer Signatur
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer
gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermit-
telt werden.
§5
Bekanntmachung technischer Standards
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz macht fol-
gende technische Standards für die Ã?bermittlung und Eig-
nung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der in §2
Absatz 1 Satz 3 genannten Internetseite bekannt:
1. die zulässigen Versionen der bearbeitbaren Dateiformate,
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Ã?bermitt-
lung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes
im Format XML genutzt werden sollen,
3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elekt-
ronischer Dokumente,
4. die zulässigen physischen Datenträger,
5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektro-
nischen Signatur am elektronischen Dokument und
6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Doku-
mente.
§6
Ersatzeinreichung
(1) Ist die Einreichung elektronischer Dokumente aus tech-
nischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die
Ã?bermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde-
rung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) Wird glaubhaft gemacht, dass die nach §5 Nummer 3
bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das
Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden
können, kann die Ã?bermittlung als Schriftsatz nach den allge-
meinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des
Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente
auf einem nach §5 Nummer 4 bekannt gemachten zulässigen
physischen Datenträger.
§7
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage
genannten Gerichte durch die in der Anlage genannte Stelle.
Freitag, den 24. Januar 2025
152 HmbGVBl. Nr. 4
§8
Bestimmung des elektronischen
Auskunfts- und Bekanntmachungssystems
Das mit dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
�bertragung von Aufgaben nach §9 Absatz 1 und §10 Han-
delsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemein-
samen Registerportals der Länder vom 30. November 2006
(HmbGVBl. 2007 S. 89) errichtete Registerportal wird als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von §707d Absatz 2 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, über das die Daten
aus dem Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg
(Registergericht) abrufbar sind.
§9
Inkrafttreten, AuÃ?erkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
kehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51) in
der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 9. Januar 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Anlage
Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
1. Amtsgericht
Hamburg
Handels-, Partnerschafts- und Genossenschafts­
registersachen
Dataport 1. Februar 2008
Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach
§5 Absatz 4 der Insolvenzordnung
Dataport 1. Januar 2018
Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen (mit
Ausnahme der Beschwerdeverfahren, die nicht im
gesetzlichen Anwendungsbereich dieser Verord-
nung liegen)
Dataport 1. Juli 2018
Gesellschaftsregistersachen Dataport 1. Januar 2024
Freitag, den 24. Januar 2025 153
HmbGVBl. Nr. 4
Hamburgisches Reisekostengesetz
(HmbRKG)
In der Fassung vom 14. Januar 2025
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§â??â??1 Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekostenvergü-
tung
§â??â?? 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Reisekostenvergütung
§â??â?? 3 Anordnung und Genehmigung
§â??â?? 4 Anspruch auf Reisekostenvergütung
§â??â?? 5 Fahr- und Flugkostenerstattung
§â??â?? 6 Kostenerstattung für den Erwerb von ErmäÃ?igungs- und
Zeitfahrausweisen für regelmäÃ?ig verkehrende Verkehrs-
mittel
§â??â?? 7 Wegstreckenentschädigung
§â??â?? 8 Tagegeld
§â??â?? 9 Ã?bernachtungsgeld
§10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort
§11 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevor-
bereitungen
Abschnitt 3
Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeld
§12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§13 Reisetätigkeit als Dienstgeschäft
§14 Erkrankung während einer Dienstreise
§15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§16 Auslandsdienstreisen
§17 Trennungsgeld
Abschnitt 4
Erstattungsverfahren
§18 Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung
§19 Ausschlussfrist und Antragsverfahren
§20 Bewilligungsbescheid und Rückforderung
Abschnitt 5
Ã?bergangsbestimmung
§21 �bergangsbestimmung.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungs- und Regelungsbereich
der Reisekostenvergütung
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. Beamtinnen, Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis stehende Personen der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Ham-
burg,
3. in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abge-
ordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Rich-
ter sowie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver-
hältnis stehende Personen.
(2) Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und Voll-
ziehungsbeamten der Justiz und der Finanzverwaltung bei
Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegen-
heiten geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unbe-
rührt.
(3) Auf Staatsrätinnen und Staatsräte finden die für die
Mitglieder des Senats geltenden Bestimmungen über Umzugs-
kosten- und Reisekostenvergütung entsprechende Anwen-
dung.
(4) Auf die Beamtinnen und Beamten sowie die in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Per-
sonen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das
Gesetz keine Anwendung.
(5) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen
1. für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem
Anlass (Reisekostenvergütung),
2. aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).
Die Reisekostenvergütung umfasst
Bekanntmachung
Auf Grund von §2 des Neunten Gesetzes zur �nderung des
Hamburgischen Reisekostengesetzes vom 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 589) wird nachstehend der Wortlaut des Ham-
burgischen Reisekostengesetzes in der nunmehr geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Januar 2025.
Freitag, den 24. Januar 2025
154 HmbGVBl. Nr. 4
1. Fahr- und Flugkostenerstattung (§5),
2. Kostenerstattung für den Erwerb von ErmäÃ?igungs- und
Zeitfahrausweisen für regelmäÃ?ig verkehrende Verkehrs-
mittel (§6),
3. Wegstreckenentschädigung (§7),
4. Tagegeld (§8),
5. �bernachtungsgeld (§9),
6. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort (§10),
7. Erstattung der Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbe-
reitungen (§11).
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in §1
Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen
Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften auÃ?erhalb des Dienstortes.
Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den
Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb der Tarifringe A
und B des Hamburger Verkehrsverbundes einen Dienst-, Aus-
bildungs-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder
Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledigung
von Dienstgeschäften auÃ?erhalb der Dienststätte. Satz 1 gilt
auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen der Freien und
Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarifnetzes des Hambur-
ger Verkehrsverbundes.
(4) Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die
Berechtigten regelmäÃ?ig ihren Dienst zu versehen haben. Bei
Berechtigten, die ihren Dienst im AuÃ?endienst leisten oder bei
Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte und Dienstort
die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind.
(5) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise
und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehen-
den Aufenthalt dienenden Unterkunft. Wird die Dienstreise
an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die
Stelle der Wohnung oder Unterkunft.
Abschnitt 2
Reisekostenvergütung
§3
Anordnung und Genehmigung
(1) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie
aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienstge-
schäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz
digitaler Kommunikationsmittel, sachgerecht erledigt werden
kann.
(2) Dienstreisen und Dienstgänge müssen angeordnet oder
genehmigt werden, Dienstreisen in schriftlicher oder elektro-
nischer Form. Dies gilt nicht, wenn eine Anordnung oder
Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem
Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommen.
(3) Dienstreisen und Dienstgänge von Richterinnen und
Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsge-
schäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach
der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden
Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Rich-
teramts oder zur Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen des
Präsidiums oder des Richterwahlausschusses bedürfen nicht
der Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 2.
§4
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Vergütung zur
Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekos-
ten. Art und Umfang bestimmen sich nach diesem Gesetz.
Abweichend von Satz 2 können bei Finanzierung der Reise-
kosten aus Drittmitteln für die Erstattung die Regelungen des
Drittmittelgebers Anwendung finden, wenn diese auf andere
Rechtsnormen verweisen.
(2) Führen Dienstreisende ihre Dienstreise oder ihren
Dienstgang umweltverträglich und nachhaltig durch, sind die
dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten,
soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der
Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(3) Leistungen, die Dienstreisende von dritter Seite aus
anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienst-
reise oder eines Dienstgangs erhalten haben, sind vorrangig
dienstlich einzusetzen und auf die Reisekostenvergütung
anzurechnen. §8 Absatz 2 und §9 Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
von Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit
haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekosten-
vergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die
Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für dieselbe
Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat;
das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch
gegen die Stelle verzichtet haben.
§5
Fahr- und Flugkostenerstattung
(1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen werden die entstan-
denen notwendigen Fahrkosten für regelmäÃ?ig verkehrende
Land- und Wasserfahrzeuge bis zur Höhe der niedrigsten
Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens
vier Stunden Dauer oder wenn dienstliche Gründe dies erfor-
dern, können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren
Klasse erstattet werden. FahrpreisermäÃ?igungen und sonstige
Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
Reisen, die ausschlie�lich den in §12 genannten Zwecken die-
nen.
(2) Kosten für Inlandsflüge und europäische Kurzstrecken-
flüge werden grundsätzlich nicht erstattet. In Ausnahmefällen
werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet, wenn die
Belange des Klimaschutzes wegen dienstlicher oder wirt-
schaftlicher Gründe für die Flugzeugnutzung nachrangig zu
bewerten sind. Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten
von Flugreisen sind in die Bewertung einzubeziehen.
(3) Für Strecken, die aus wichtigen Gründen mit anderen
als den in den Absätzen 1 und 2 genannten, nicht regelmäÃ?ig
verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind,
werden die notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine wich-
tigen Gründe vor, werden höchstens die Fahrkosten erstattet,
die beim Benutzen eines regelmäÃ?ig verkehrenden Beförde-
rungsmittels entstanden wären.
(4) Bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise oder des
Dienstganges an der Wohnung oder einer dem vorübergehen-
den Aufenthalt dienenden Unterkunft werden höchstens die
Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der
Dienststätte entstanden wären; das gilt nicht an Tagen ohne
Dienstverpflichtung. An vereinbarten Telearbeitstagen wer-
Freitag, den 24. Januar 2025 155
HmbGVBl. Nr. 4
den Fahrkosten ab oder zu dem Ort des genehmigten Telear-
beitsplatzes erstattet. Bei nicht vermeidbarer Ab- und Anreise
zwischen 24 Uhr und 6 Uhr werden Fahrkosten bis zur Woh-
nung oder der Unterkunft bis zur Höhe der angemessenen
Ã?bernachtungskosten nach §9 Absatz 1 Satz 2 übernommen.
(5) Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn Dienstreisende
eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung
hätten nutzen können. Das gilt auch, wenn privat beschaffte
Zeitfahrausweise für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden
können. §6 findet Anwendung.
§6
Kostenerstattung für den Erwerb
von ErmäÃ?igungs- und Zeitfahrausweisen
für regelmäÃ?ig verkehrende Verkehrsmittel
Benutzen Dienstreisende einen nicht aus dienstlichen
Gründen erworbenen ErmäÃ?igungs- oder Zeitfahrausweis für
Dienstreisen oder Dienstgänge, so werden dessen Kosten bei
vollständiger Amortisation erstattet. Für eine nicht aus dienst-
lichen Gründen erworbene BahnCard 100, bei deren Nutzung
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, werden die
Hälfte der angenommenen Fahrkosten bis zur Höhe der
Anschaffungskosten der BahnCard 100 der zweiten Beförde-
rungsklasse erstattet.
§7
Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in §5 genannten kos-
tenpflichtigen Beförderungsmitteln wird eine Wegstrecken-
entschädigung gewährt, wenn die Benutzung unumgänglich
war. Sie beträgt bei Benutzung eines
1. privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent,
2. anderen motorisierten privaten Fahrzeugs 20 Cent
je Kilometer zurückgelegter Strecke. Der Gesamtbetrag der
Wegstreckenentschädigung darf die bei Benutzung regelmäÃ?ig
verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von §5 Absatz 1
Satz 1 entstehenden Kosten nicht übersteigen. Bei Dienstrei-
sen beträgt die Entschädigung höchstens 90 Euro. Ausnahmen
von der Begrenzung nach den Sätzen 3 und 4 müssen vor
Antritt des Dienstganges oder der Dienstreise genehmigt wer-
den und sind nur zulässig, wenn besondere Gründe dies erfor-
dern. §5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden
nicht gewährt, wenn sie von anderen Dienstreisenden in einem
Kraftfahrzeug mitgenommen wurden. §5 Absatz 5 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beträge veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
§8
Tagegeld
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für
die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach §9
Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S.1, 18), in der jeweils gel-
tenden Fassung.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgelt-
lich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag
zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 vom Hundert und
für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tage-
geldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt,
wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen
Fahr-, Ã?bernachtungs- oder sonstigen Kosten enthalten ist.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Dienstreisende
die unentgeltliche Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in
Anspruch nehmen.
(3) Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt. Wird auf
Dienstreisen in einer eigenen Wohnung oder Unterkunft über-
nachtet, wird für die Dauer des Aufenthalts am Wohn- oder
Aufenthaltsort kein Tagegeld gewährt. Notwendige Auslagen
werden wie bei einem Dienstgang erstattet. §2 Absatz 5 gilt
entsprechend.
§9
Ã?bernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Ã?bernachtung erhalten Dienstrei-
sende pauschal 20 Euro. Höhere Ã?bernachtungskosten werden
erstattet, soweit sie angemessen und notwendig sind. Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrag
nach Satz 1 veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzu-
passen.
(2) Ã?bernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Ã?bernachtung in
den erstattungsfähigen Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten
enthalten ist, es sei denn, dass eine Ã?bernachtung aufgrund
einer frühen Ankunft oder einer späten Abfahrt des Beför-
derungsmittels in einer Unterkunft in Anspruch genom-
men oder beibehalten werden musste,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des
Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne wichtigen
Grund nicht genutzt wird,
4. bei Ã?bernachtung in einer eigenen Wohnung am Geschäfts-
ort.
Für jede Ã?bernachtung in einer auÃ?erhalb des Geschäftsortes
gelegenen eigenen Wohnung wird die Ã?bernachtungspau-
schale nach Absatz 1 Satz 1 anstelle von Fahrkosten erstattet.
§10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen
Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten
Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage
an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§8 und 9 fin-
den insoweit keine Anwendung. Zu den Aufenthaltstagen
rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rück-
reisetag.
(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1
das Tage- und Ã?bernachtungsgeld (§§8, 9) über den vierzehn-
ten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäfts-
ort hinaus bewilligt werden.
§11
Erstattung von Nebenkosten und Auslagen
für Reisevorbereitungen
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Ausla-
gen, die nicht nach den §§5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei
Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem
Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt
oder vorzeitig beendet, werden die dadurch entstandenen not-
Freitag, den 24. Januar 2025
156 HmbGVBl. Nr. 4
wendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz
erstattungsfähig sind.
Abschnitt 3
Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeld
§12
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung
oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld bis zur
Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Ã?brigen gilt §2
Absatz 5. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des
Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Tren-
nungsgeld gewährt wird; daneben wird Ã?bernachtungsgeld
gewährt. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an
gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld
gewährt wurde. §8 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekos-
tenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden. Es wird höchstens die Reisekos-
tenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort
zum Dienstort zustehen würde. Für Einstellungsreisen vor der
Ernennung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäÃ?.
(3) Bei Reisen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
auÃ?erhalb des Dienstortes, die teilweise im dienstlichen Inter-
esse liegen, können Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen
zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. §10 fin-
det Anwendung.
(4) Reisekosten von Bewerbern, die zu einem persönlichen
Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können nur nach
vorheriger Genehmigung übernommen werden.
(5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäÃ?iger
Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die
entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.
§13
Reisetätigkeit als Dienstgeschäft
Bedienstete, bei denen die Fortbewegung auÃ?erhalb der
Dienststätte zu den Aufgaben des übertragenen Dienstpostens
zählt und die im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem auswärtigen
Geschäftsort übernachten müssen, werden Reisekosten nach
§§8 und 9 erstattet. Die Dienstreise beginnt nach Beendigung
des Dienstgeschäftes mit der Fahrt zur auswärtigen Unter-
kunft und endet mit der Ankunft an der Dienststätte oder der
Wohnung, ansonsten mit der Aufnahme eines Dienstgeschäfts.
Notwendige Fahrkosten werden nach §§5 bis 7 erstattet. §18
Absatz 3 findet Anwendung.
§14
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an
ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenver-
gütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohn-
ort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus werden für
jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die
notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort
erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen
aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiese-
nen lebensgefährlichen Erkrankung der bzw. des Dienstrei-
senden werden Fahrtauslagen gemäÃ? §5 Absätze 1 und 3 bis 5
oder §7 Absatz 1 erstattet.
§15
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Wird die Verbindung einer Dienstreise mit einer priva-
ten Reise genehmigt, ist die Reisekostenvergütung so zu
bemessen, als ob die Dienstreise unmittelbar vor dem Dienst-
geschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar
nach dem Dienstgeschäft von diesem zum Dienstort durchge-
führt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf
die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Wird
eine Dienstreise mit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitaus-
gleich im Umfang von insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen
verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des
Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtkosten oder
Wegstreckenentschädigung nach den §§5 bis 7 erstattet; Tage-
und Ã?bernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstge-
schäfts sowie für die dafür notwendige zusätzliche Reisezeit
gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt,
dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem vorüberge-
henden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird
die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der
Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Ent-
sprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der
Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz
2 bleibt unberührt.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendi-
gung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom
Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienst-
stätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt
wird. Zusätzlich werden die Fahrtauslagen für die kürzeste
Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die
Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht
genutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der
Urlaubsreise erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie beglei-
tenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige
Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, wer-
den in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für
Aufwendungen für Leistungen und Produkte, die aus diesen
Gründen nicht genutzt werden konnten; hinsichtlich der
Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist
Absatz 3 Satz 2 sinngemäÃ? anzuwenden.
§16
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen
Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Bei Dienstreisen im Ausland wird eine Reisekostenver-
gütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekos-
tenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt
geändert am 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), in der jeweils gel-
tenden Fassung entsprechend mit der MaÃ?gabe erstattet, dass
bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des
Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als sie nicht durch
Landesrecht ersetzt sind. §5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Fahr- und Flugkostenerstattung sowie die Wegstre-
ckenentschädigung zwischen Inland und europäischem Aus-
land bestimmt sich nach den §§5 bis 7.
§17
Trennungsgeld
(1) In §1 Absatz 1 genannte Personen, die an einen Ort
auÃ?erhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die
ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen
unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Tren-
nungsgeld nach einer vom Senat nach den Grundsätzen dieses
Freitag, den 24. Januar 2025 157
HmbGVBl. Nr. 4
Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung. Gleiches gilt für
Umsetzungen und Zuweisungen nach §20 des Beamtenstatus-
gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Perso-
nen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungs-
stelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs-
oder Wohnort zugewiesen werden, können die ihnen dadurch
entstehenden notwendigen Mehrauslagen im Sinne des Absat-
zes 1 ganz oder teilweise erstattet werden.
Abschnitt 4
Erstattungsverfahren
§18
Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung
(1) Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszah-
lung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung
erhalten.
(2) Dienstreisende, denen regelmäÃ?ig geringere Aufwen-
dungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entste-
hen (etwa bei Schulfahrten oder häufigen Dienstreisen zu
demselben Ort), erhalten anstelle der Reisekostenvergütung
nach §1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 oder Teilen davon
entsprechend den notwendigen Reisekosten eine Aufwands-
vergütung.
(3) Bei regelmäÃ?igen oder gleichartigen Dienstreisen oder
Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im
Sinne des §1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 7 oder Teilen
davon eine Pauschvergütung gewährt werden, die sich nach
dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst
anfallenden Einzelvergütungen bemisst.
§19
Ausschlussfrist und Antragsverfahren
(1) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn
diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch
beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendi-
gung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des
§11 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem
Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der
Dienstgang nicht ausgeführt wird oder vorzeitig beendet
wurde.
(2) Die Aufwendungen sind durch Kostenbelege nachzu-
weisen. Die Belege sind als deutlich lesbare Kopien oder in
elektronischer Form einzureichen. Belegen in ausländischer
Sprache ist auf Anforderung eine deutsche Ã?bersetzung beizu-
fügen.
(3) Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage von Original-
belegen verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von
drei Monaten nach der Anforderung vorgelegt, kann der Ver-
gütungsantrag insoweit abgelehnt und bereits gewährte Teil-
leistungen zurückgefordert werden. Eine Rücksendung von
Belegen erfolgt nicht.
§20
Bewilligungsbescheid und Rückforderung
(1) Der Bescheid über die Gewährung einer Reisekosten-
vergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtun-
gen erlassen und versendet werden.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekosten richtet
sich nach §84a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), in der jeweils gelten-
den Fassung.
Abschnitt 5
Ã?bergangsbestimmung
§21
Ã?bergangsbestimmung
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bereits angetretene Dienstreisen findet das Hamburgische Rei-
sekostengesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fas-
sung Anwendung.
Freitag, den 24. Januar 2025
158 HmbGVBl. Nr. 4
Verordnung
zur Verwendung von Gebärdensprache und
anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
(Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung â?? HmbKHVO)
Vom 14. Januar 2025
Auf Grund von §8 Absatz 2 des Hamburgischen Behinder-
tengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder
Sprachbehinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigun-
gen in der Kommunikationsfähigkeit nach MaÃ?gabe des §3
HmbBGG, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur
Wahrnehmung eigener Rechte für die Kommunikation im
Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer
geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).
Ansprüche von Menschen mit Behinderungen auf Kommuni-
kationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen und in
Sozialverwaltungsverfahren, insbesondere nach §17 Absätze 2
und 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13), §82 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), und
§19 Absätze 1 und 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geän-
dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), bleiben davon
unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach §8
Absatz 1 HmbBGG gegenüber den in §2 Absatz 1 Nummer 1
HmbBGG genannten Trägern öffentlicher Gewalt geltend
machen.
§2
Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kom-
munikationshilfe besteht, soweit eine solche zur Wahrneh-
mung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforder-
lich ist, in dem dafür notwenigen Umfang. Der notwendige
Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen
Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach MaÃ?gabe des Absatzes 1
ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunika-
tionshilfe. Dies umfasst auch das Recht, selbst eine geeignete
Kommunikationshilfe bereitzustellen. Die Berechtigten haben
dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwie-
weit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2
Gebrauch machen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die
ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie
ungeeignet ist. Die Hör- oder Sprachbehinderung oder ver-
gleichbare Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit
sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu
machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts
wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der
Hör- oder Sprachbehinderung oder einer vergleichbaren
Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit der
Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barriere-
freie Kommunikation im Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren
für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit,
Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im
Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abge-
sehen werden.
§3
Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen,
wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung
sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
insbesondere
a) Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die deutsche
Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherinnen
und Gebärdensprachdolmetscher),
b) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
c) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschrift-
dolmetscher,
d) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
e) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikations-
assistenten oder
f) sonstige Vertrauenspersonen der Berechtigten;
2. Kommunikationsmethoden für besondere Personenkreise,
insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbe-
hinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit
autistischen Störungen;
3. Kommunikationsmittel, insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.
(3) Ein Anspruch auf Bereitstellung persönlicher Hilfsmit-
tel oder Kostenerstattung für solche besteht nicht.
§4
Art und Weise der Bereitstellung
von geeigneten Kommunikationshilfen
Geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich
von dem Träger öffentlicher Gewalt beauftragt und bereitge-
stellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Recht
nach §2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
Freitag, den 24. Januar 2025 159
HmbGVBl. Nr. 4
§5
Grundsätze für eine angemessene
Vergütung oder Erstattung
(1) Die notwendigen Aufwendungen für Kommunikations-
hilfen gemäÃ? §3 trägt stets der Träger öffentlicher Gewalt.
(2) Die Vergütung von Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfern richtet sich nach dem Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung. Für
die Vergütung ist das Recht zum Zeitpunkt des tatsächlichen
Einsatzes der Kommunikationshilfe maÃ?gebend.
(3) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetsche-
rinnen und Dolmetscher gemäÃ? §9 Absatz 5 Satz 1 JVEG
erhalten Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-
helfer im Sinne des §3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis e
mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder
staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(4) Eine Vergütung in Höhe von 75 vom Hundert (v.H.)
der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Kommunikationshelfe-
rinnen und Kommunikationshelfer im Sinne des §3 Absatz 2
Nummer 1 Buchstaben a bis e mit nachgewiesener abgeschlos-
sener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(5) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 v.H. der Ver-
gütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die
entstandenen Aufwendungen erhalten Kommunikationshelfe-
rinnen und Kommunikationshelfer im Sinne des §3 Absatz 2
Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlos-
sene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte
Tätigkeitsfeld.
(6) Der Träger öffentlicher Gewalt kann mit den Kommu-
nikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsicht-
lich der Vergütung von den Absätzen 2 bis 5 abweichende
Vereinbarungen treffen.
(7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die Leistungen
unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben.
§6
Inkrafttreten, AuÃ?erkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
(2) Die Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung
vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 540) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Januar 2025.
Verordnung
zur Ã?nderung der Trennungsgeldverordnung und
der Hamburgischen Heilverfahrensverordnung
Vom 14. Januar 2025
Artikel 1
Ã?nderung der Trennungsgeldverordnung
Auf Grund von §17 Absatz 1 des Hamburgischen Reisekos-
tengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl.
S. 159), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl.
S. 589), wird verordnet:
Die Trennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1976
(HmbGVBl. S. 122), zuletzt geändert am 25. April 2017
(HmbGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Allgemeines
(1) Beamtinnen und Beamte, die ohne Zusage der Umzugs-
kostenvergütung an einen Ort auÃ?erhalb ihres bisherigen
Dienstorts und Wohnorts abgeordnet sind, erhalten unter
der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am
bisherigen Wohn- oder Dienstort beibehalten wird, für die
ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen
ein Trennungsgeld nach den §§2 bis 8. Gleiches gilt bei
einer Umsetzung und einer Zuweisung nach §20 des Beam-
tenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389
S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Alle Ã?nderungen, die für die Gewährung des Tren-
nungsgeldes von Bedeutung sein können, sind unverzüg-
lich der Beschäftigungsstelle anzuzeigen.â??
2. In §2 wird das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.
3. §3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an ihren
Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr
nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen nicht gestat-
tet ist, erhalten für die ersten vierzehn Tage nach dem Tage
der Beendigung der Dienstantrittsreise zum auswärtigen
Beschäftigungsort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage-
und �bernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen (§§8 und 9
HmbRKG in der jeweils geltenden Fassung). Die
Anspruchsfrist nach Satz 1 verlängert sich nicht um die
Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstlich vom
auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist oder Urlaub
Freitag, den 24. Januar 2025
160 HmbGVBl. Nr. 4
hat. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel
unzumutbar, wenn beim Benutzen regelmäÃ?ig verkehren-
der Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung
mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das
Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der
Dienststätte am auswärtigen Beschäftigungsort und zurück
mehr als drei Stunden beträgt.â??
4. Die §§4 bis 8 erhalten folgende Fassung:
â??§4
Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
(1) Beamtinnen und Beamten, denen kein Trennungsreise-
geld nach §3 Absatz 1 mehr zusteht, erhalten Trennungsta-
gegeld und Trennungsübernachtungsgeld.
(2) Als Trennungstagegeld wird bis zum Ablauf von sechs
Monaten ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozi-
alversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 394), in der jeweils geltenden Fassung maÃ?ge-
benden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und
Abendessen gewährt. Der Anspruchszeitraum nach Satz 1
kann in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle bis zum Ende der anspruchs-
begründenden MaÃ?nahme verlängert werden. Erhält die
oder der Berechtigte ihres oder seines Amtes wegen unent-
geltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede
bereitgestellte Mahlzeit um den maÃ?gebenden Sachbezugs-
wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu
kürzen. Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter
Seite bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den
erstattbaren Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten enthalten
ist oder wenn Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche
Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch neh-
men.
(3) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachge-
wiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder
einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kos-
ten für eine wegen einer MaÃ?nahme nach §1 Absatz 1 bezo-
genen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unter-
kunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nut-
zung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.
Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltlich
Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht
gewährt; dies gilt auch, wenn diese Unterkunft ohne wichti-
gen Grund nicht in Anspruch genommen wird.
§5
Fahrkostenzuschuss
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten für jeweils zwei
Wochen und im Falle des §8 Absatz 1 für jeweils zwei
Monate des Aufenthalts am Beschäftigungsort bei Bezug
von Trennungsgeld nach §3 oder §4 oder bei einer Dienst-
reise nach §10 HmbRKG einen Fahrkostenzuschuss für
eine Heimfahrt.
(2) Anstelle einer Heimfahrt der oder des Berechtigten nach
Absatz 1 kann eine Reise folgender Personen zum Berech-
tigten berücksichtigt werden:
1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen,
Lebenspartnern oder Kindern der oder des Berechtigten
oder
2. Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis
zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern,
wenn die oder der Berechtigte mit diesen Personen in
häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend
Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend
gewährt.
§14 Satz 3 HmbRKG gilt entsprechend.
(3) Ein Fahrkostenzuschuss wird auch für eine Fahrt zu
einem anderen Ort, an dem sich die in Absatz 2 Satz 1 Num-
mern 1 und 2 genannten Personen aufhalten, gewährt.
(4) Ein Fahrkostenzuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 wird
höchstens in Höhe der Fahrkostenerstattung oder Wegstre-
ckenentschädigung wie bei einer Dienstreise bis zur bishe-
rigen Dienststätte gewährt. §5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
Satz 3 HmbRKG findet keine Anwendung.
(5) Ist die Reise nicht innerhalb des maÃ?gebenden
Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 durchgeführt oder
innerhalb des anschlieÃ?enden Anspruchszeitraumes nach
Absatz 1 nachgeholt worden, erlischt der Anspruch auf
einen Fahrkostenzuschuss.
(6) Der für die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses
maÃ?gebende Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer
neuen Ma�nahme nach §1 Absatz 1 durch Sonn- und Feier-
tage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst-
antrittsreise nicht unterbrochen.
§6
Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort
(1) Beamtinnen und Beamte, die täglich an ihren Wohnort
zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung und eine
Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2) Sind Beamtinnen und Beamte an einem Kalendertag aus
dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von ihrer Woh-
nung abwesend, wird ein Verpflegungszuschuss gewährt.
Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage
erstrecken, wird die Dauer der Abwesenheit für jede Schicht
berechnet. Als Verpflegungszuschuss wird ein Betrag in
Höhe des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
maÃ?gebenden Sachbezugswertes für ein Frühstück gewährt.
Der Verpflegungszuschuss wird an Kalendertagen, an
denen Reisekostenvergütung für den Verpflegungsmehr-
aufwand zusteht, nicht gewährt.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an den Wohn-
ort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten die
Entschädigung, die ihnen bei täglicher Rückkehr nach den
Absätzen 1 und 2 zustünde.
(4) Müssen Beamtinnen und Beamte, die eine Entschädi-
gung nach Absatz 1, 2 oder 3 erhalten, aus dienstlichen
Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort übernachten,
werden ihnen daneben die dadurch entstehenden notwen-
digen Mehrauslagen erstattet.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erstattenden Beträge
dürfen im Kalendermonat das Trennungsreisegeld nach §3
oder das Trennungsgeld nach §4 nicht übersteigen.
§7
Sonderbestimmungen zum Tagegeld
des Trennungsreisegeldes
und zum Trennungstagegeld
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Tren-
nungstagegeld werden für volle Kalendertage
1. des Urlaubs oder bei Dienstbefreiung sowie an Sonn-
und Feiertagen und allgemein dienstfreien Werktagen
innerhalb eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,
2. der Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort
oder dem Ort der aufgrund einer Dienstreise oder einer
Freitag, den 24. Januar 2025 161
HmbGVBl. Nr. 4
dienstlichen Ma�nahme nach §1 Absatz 1 bezogenen
Unterkunft,
3. des Aufenthaltes in einem nicht am Wohnort oder in
dessen Nähe gelegenen Krankenhauses, einer Rehabili-
tationsmaÃ?nahme oder einer Kur,
4. einer Abwesenheit aufgrund der Beschäftigungsverbote
nach der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom
11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils
geltenden Fassung
nicht gewährt. Für Tage einer Heimfahrt nach §5 Absatz 1
oder einer Besuchsreise nach §5 Absatz 3 ohne Urlaub oder
Dienstbefreiung, für die die Beamtin oder der Beamte einen
Fahrkostenzuschuss nach §5 erhält, werden 50 vom Hun-
dert des Tagegeldes nach §3 oder §4 gewährt.
(2) Müssen Berechtigte wegen einer Erkrankung den aus-
wärtigen Beschäftigungsort verlassen, werden im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Fahrkosten, höchstens
jedoch die Kosten für die Fahrt zur bisherigen Dienststätte
und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet.
§8
Sonderbestimmungen zum Ã?bernachtungsgeld
des Trennungsreisegeldes
und zum Trennungsübernachtungsgeld
(1) Erhält die im öffentlichen Dienst tätige Ehegattin oder
Lebenspartnerin bzw. der im öffentlichen Dienst tätige
Ehegatte oder Lebenspartner der Beamtin oder des Beam-
ten ein Trennungsgeld nach §3 oder §4 oder eine entspre-
chende Entschädigung, wird das Trennungsübernach-
tungsgeld nicht gewährt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte am auswärtigen Beschäfti-
gungsort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspart-
nerin oder des Lebenspartners wohnt oder
2. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder
der Lebenspartner an demselben auswärtigen Beschäfti-
gungsort tätig ist.
(2) Werden Beamtinnen oder Beamten, die Trennungsgeld
nach §3 oder §4 erhalten, für einen Zeitraum von bis zu drei
Monaten an den Wohnort umgesetzt, abgeordnet oder zuge-
wiesen oder wird die MaÃ?nahme für einen Zeitraum von bis
zu drei Monaten aufgehoben, werden für diesen Zeitraum
die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unter-
kunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort erstat-
tet. Entsprechendes gilt, wenn Beamtinnen oder Beamte an
einen anderen Ort als den Wohnort abgeordnet werden; in
diesem Falle wird daneben Trennungsgeld nach §3 oder §4
oder, wenn diese täglich vom neuen auswärtigen Beschäfti-
gungsort an den Wohnort zurückkehren oder ihnen die täg-
liche Rückkehr zumutbar ist, eine Entschädigung nach §6
gewährt. Kehren Beamtinnen oder Beamte täglich vom
neuen auswärtigen Beschäftigungsort an den bisherigen
auswärtigen Beschäftigungsort zurück oder ist ihnen die
tägliche Rückkehr zumutbar, werden Fahrkostenerstattung
oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen
gewährt; daneben wird Trennungsgeld nach §3 oder §4
gewährt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. In
den Fällen der Sätze 1 bis 3 wird nach der Rückkehr an den
bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort nicht erneut
Trennungsreisegeld gewährt, es sei denn, dass aus Gründen,
die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die
Unterkunft nicht mehr in Anspruch genommen werden
kann.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte, die Trennungsgeld
nach §3 oder §4 erhalten, an einen anderen Ort umgesetzt,
abgeordnet oder zugewiesen oder wird die MaÃ?nahme auf-
gehoben, werden ihnen die notwendigen Auslagen für die
Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort
bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis
frühestens gelöst werden kann.
(4) Ist einer Beamtin die Führung ihrer Dienstgeschäfte
oder einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte
verboten oder ist sie oder er infolge von MaÃ?nahmen des
Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund einer gesetzli-
chen Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung an der
Ausübung des Dienstes gehindert, kann das Trennungsgeld
für die Dauer der Dienstunterbrechung gekürzt oder seine
Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn die Beam-
tin oder der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung
am auswärtigen Beschäftigungsort bleibt.â??
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Ist bei erkrankten Beamtinnen oder Beamten mit der
Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten
nicht zu rechnen und ist es ihnen zumutbar, den auswärti-
gen Beschäftigungsort zu verlassen, wird die Zahlung des
Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem
der auswärtige Beschäftigungsort hätte verlassen werden
können. Für die Erstattung der Fahrkosten gilt §7 Absatz 2
entsprechend. Die Erstattung der Auslagen für die Unter-
kunft am auswärtigen Beschäftigungsort richtet sich nach
Absatz 2 Satz 3. Bei Rückkehr an den auswärtigen Beschäf-
tigungsort wird Trennungsreisegeld nach §3 gewährt; das
gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genom-
men werden kann, für die die Auslagen bis zur Rückkehr
erstattet werden.â??
5.2 Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
â??(5) Beamtinnen und Beamten, die an einen anderen Ort
umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind oder deren
Ma�nahme nach §1 Absatz 1 aufgehoben wird und die
wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungs-
ort zunächst nicht verlassen können, wird Trennungsgeld
bis zum Tage vor dem Verlassen des auswärtigen Beschäfti-
gungsortes weitergewährt. Werden Beamtinnen und
Beamte in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gele-
genes Krankenhaus aufgenommen gilt §7 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2 und 3 entsprechend.
(6) Zahlungen nach den §§3 bis 8 werden monatlich nach-
träglich geleistet. Auf Antrag kann eine Abschlagszahlung
entsprechend der reisekostenrechtlichen Regelungen auf
das voraussichtlich zustehende Trennungsgeld geleistet
werden.â??
6. Die §§10 und 11 erhalten folgende Fassung:
â??§10
Auslandstrennungsgeld
Bei einer Ma�nahme nach §1 vom Inland ins Ausland, im
Ausland und vom Ausland ins Inland ist Trennungsgeld in
entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeld-
verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), zuletzt geän-
dert am 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27, 35), in der jeweils gel-
tenden Fassung zu gewähren.
§11
Geltung für Richterinnen und Richter
sowie weitere Personen
Diese Verordnung gilt auch für Richterinnen und Richter
und die weiteren in §1 Absatz 1 HmbRKG genannten Per-
sonen.â??
Freitag, den 24. Januar 2025
162 HmbGVBl. Nr. 4
7. §12 wird aufgehoben
8. §13 wird §12.
Artikel 2
Ã?nderung der Hamburgischen
Heilverfahrensverordnung
Auf Grund von §37 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
versorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23,
72), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 520,
523), wird verordnet:
§6 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Heilverfahrensver-
ordnung vom 22. November 2016 (HmbGVBl. S. 481), geän-
dert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 381), erhält folgende
Fassung:
â??In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird Tage- und Ã?bernach-
tungsgeld nach den §§8 und 9 des Hamburgischen Reisekos-
tengesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 153) der jeweils geltenden Fassung gewährt.â??
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Januar 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Sechzehnte Verordnung
zur Ã?nderung der Taxenordnung
Vom 21. Januar 2025
Auf Grund von §51 Absatz 1 Sätze 1 und 3 des Personenbe-
förderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119
S. 1, 27), wird verordnet:
§2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000
(HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 622), erhält folgende Fassung:
â??(11) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Ver-
kehr und Mobilitätswende weiter übertragen. Insoweit kann
sie auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen
Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten Beförderungsent-
gelte und Berechnungsweisen festsetzen, die von den Vor-
schriften der Absätze 1 bis 5 abweichen.â??
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2025.