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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 44

Seite 47

FREITAG, DEN27. JANUAR
47
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2023
Tag I n h a l t Seite
17. 1. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 44
für den Bereich zwischen der Straße Heegbarg, Grotenbleken,
Kritenbarg und Wentzelplatz (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kritenbarg – Wentzelplatz
– Westgrenzen der Flurstücke 8252, 8251 und 8254 – Süd­
grenze des Flurstücks 6265, über das Flurstück 6265 und
Nordgrenze des Flurstücks 6265 – Westgrenze des Flurstücks
8257 – Nordwestgrenze des Flurstücks 8255 der Gemarkung
Poppenbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau­
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder­
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun­
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 44
Vom 17. Januar 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz­
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1), in Ver­
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit­
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau­
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh­
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter­
übertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. I S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 27. Januar 2023
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den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz­
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vorha­
bens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Bauge­
setzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge­
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr­
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün­
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau­
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau­
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau­
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä­
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma­
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar­
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel­
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs­
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch­
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver­
trag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau­
betriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten,
nicht überbaute Untergeschosse sowie Wege und die erfor­
derlichen Nebenanlagen nach §
14 der Baunutzungsver­
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 überschritten werden.
4. Innerhalb der umgrenzten Fläche für Tiefgarage und ihre
Zufahrt sind neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch
Neben- und Abstellräume bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 250m², entsprechend 125m² je Baugebiet, zuläs­
sig.
5. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zuläs­
sigen Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zuläs­
sig.
6. Im Kerngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser,
Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nut­
zung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen
und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 1,0
m
über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, sofern sie um
mindestens 2,0
m, gemessen von der Innenkante der
Attika, zurückgesetzt errichtet werden.
7. Im allgemeinen Wohngebiet ist, mit Ausnahme der zum
Wentzelplatz gerichteten Baugrenzen, eine Überschrei­
tung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von
2,5
m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,0
m
zulässig.
8. Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und
sonstige großflächige Handelsbetriebe nach §11 Absatz 3
BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter aus­
gerichtet ist sowie Tankstellen unzulässig.
9. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Keller­
geschossen müssen inklusive Überdeckung unter der fest­
gesetzten neuen Geländeoberfläche liegen.
10. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich­
nete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr
zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Geringfügige
Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zuge­
lassen werden.
11. In den mit ,,(A)“ gekennzeichneten Fassadenbereichen des
allgemeinen Wohngebiets ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa­
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel­
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf­
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim­
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
12. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu­
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
13. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen des Kerngebiets
sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche
Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.
14. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus­
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
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HmbGVBl. Nr. 4
mindestens 50cm starken, durchwurzelbaren Substratauf­
bau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich
von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens
12
m² ein mindestens 1
m starker durchwurzelbarer Sub­
strataufbau herzustellen.
15. Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens
12
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver­
sehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische
Anlagen zugelassen werden.
16. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 300m²
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen.
17. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 25
cm, gemessen in
1
m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbe­
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
18. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
­
vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels
führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau­
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. Januar 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 27. Januar 2023
50 HmbGVBl. Nr. 4
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
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