Download

GVBL_HH_2020-4.pdf

Inhalt

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den
Stadtteilen Eilbek und Wandsbek (Soziale Erhaltungsverordnung „Eilbek“)
2130-1-3

Seite 57

Verordnung über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften (IT-Justizverordnung)
neu: 204-6-2

Seite 60

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Blankenese

Seite 65

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf

Seite 67

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Hohenfelde

Seite 69

Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen

Seite 71

Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Winterhude

Seite 74

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Heimfeld

Seite 77

DIENSTAG, DEN28. JANUAR
57
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2020
Tag I n h a l t Seite
8.
1.
2020 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den
Stadt
teilen Eilbek und Wandsbek (Soziale Erhaltungsverordnung ,,Eilbek“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
2130-1-3
10.
1.
2020 Verordnung über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften (IT-Justizverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
neu: 204-6-2
21.1.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Blankenese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
21.1.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
21.1.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Hohenfelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
21.1.2020 Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek ­ Othmar-
schen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
21.1.2020 Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Winterhude . . . . . . . . . . . . 74
21.1.2020 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Heimfeld . . . . . . . . . . . . . . . 77
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozi-
alen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der
Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018
(HmbGVBl. S. 371), bedarf.
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet in den Stadtteilen Eilbek und Wandsbek
(Soziale Erhaltungsverordnung ,,Eilbek“)
Vom 8. Januar 2020
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), und §1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109),
wird verordnet:
Dienstag, den 28. Januar 2020
58 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird
wie folgt begrenzt:
In der Gemarkung Eilbek Südwest- und Nordwestgrenze der
Straße Eilenau (Flurstück 2503), über die Richardstraße
(Nordgrenze des Flurstücks 3), Nordgrenze des Flurstücks
1139, über die Wagnerstraße (Nordgrenze des Flurstücks
1140), Nordgrenze des Flurstücks 2383, über die Von-Essen-
Straße (Nordgrenze des Flurstücks 999), Nordgrenzen der
Flurstücke 1773, 1915, über die Maxstraße (Nordgrenze des
Flurstücks 627), Nordgrenze des Flurstücks 1560, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1561, entlang der Straße Eilbektal
(Nordgrenze des Flurstücks 2473, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2528), in der Gemarkung Wandsbek Ostgrenzen
der Flurstücke 3998, 1222, 1223, 1224, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 3539, über die Wandse (Ostgrenze des Flurstücks
Flurstück 1229), in der Gemarkung Eilbek Ostgrenze des Flur-
stücks 2079, über den Eilbeker Weg (Flurstück 2470), Ost-
grenze des Flurstücks 2447, entlang Wandsbeker Chaussee
(Südgrenze des Flurstücks 2515), Ost-, Süd- und Westgrenze
des Flurstücks 275, entlang Wandsbeker Chaussee (Südgrenze
des Flurstücks 2515), entlang der Straße Hammer Steindamm
(Flurstück 2499), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
300, Ostgrenze des Flurstücks 1863, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 2390, über die Straße Hammer Steindamm (über
die Flurstücke 2499 und 2447), Südgrenze des Flurstücks 2415,
über die Straße Peterskampweg (Südgrenze des Flurstücks
1321), Südgrenze des Flurstücks 2317, über die Ritterstraße
(Südgrenze des Flurstücks 191), Südgrenze des Flurstücks
2316, über die Straße Hirschgraben (Südgrenze des Flurstücks
674), Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 2320, Südwest-
grenze des Flurstücks 2529, über die Hasselbrookstraße (Süd-
westgrenze des Flurstücks 2462), Südwestgrenzen der Flurstü-
cke 2159, 2160, 2161, 2162, 466, über die Straße Kiebitzhof
(Südwestgrenze des Flurstücks 2450), Südwestgrenzen der
Flurstücke 2326, 2169, 139, 140, 2398, 2397, über die Straße
Wandsbeker Chaussee (Südwestgrenze des Flurstücks 2456),
Südwestgrenzen der Flurstücke 639, 645, 640, 641, 642, 1312,
1313, über die Straße Hagenau (Südwestgrenze des Flurstücks
655), Südwestgrenzen der Flurstücke 2423, 2424, 628, über die
Straße Blumenau (Südwestgrenze des Flurstücks 656), Süd-
westgrenze des Flurstücks 623.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen,
Zustimmungen, Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 8. Januar 2020.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 28. Januar 2020 59
HmbGVBl. Nr. 4
Anlage
zur
Sozialen
Erhaltungsverordnung
in
den
Stadtteilen
Eilbek
und
Wandsbek
1:10.000
Gebietsabgrenzung
Soziale
Erhaltungsverordnung
,,Eilbek“
Meter
0
250
500
Kartengrundlage
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Anlage
zur
Sozialen
Erhaltungsverordnung
,,Eilbek“
Gebietsabgrenzung
Soziale
Erhaltungsverordnung
,,Eilbek“
Kartengrundlage
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
1:10.000
Dienstag, den 28. Januar 2020
60 HmbGVBl. Nr. 4
Verordnung
über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
(IT-Justizverordnung)
Vom 10. Januar 2020
Auf Grund von §4 Absatz 7 Satz 1, §5 Absatz 6 Satz 1 und
§6 Absatz 7 Satz 1 des IT-Justizgesetzes (ITJG) vom 23. Okto-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 343) in Verbindung mit dem Einzigen
Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung­IT-Justiz
gesetz vom 26. November 2019 (HmbGVBl. S. 407) wird ver-
ordnet:
§1
Sicherheits- und Berechtigungskonzepte
(1) Neue Sicherheitskonzepte nach §4 Absatz 4 ITJG sind
nach BSI-Standard 200-2 (IT-Grundschutz-Methodik) des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder
einem vergleichbaren Standard zu erstellen. Vorhandene
Sicherheitskonzepte sind spätestens bis zum 1. Januar 2022
umzustellen, so dass die vorgenannte Anforderung erfüllt ist.
(2) Konzepte nach §5 Absatz 4 ITJG müssen Beschreibun-
gen
1. der vorhandenen Rollen, deren Berechtigungen und deren
Abbildung im jeweiligen IT-System,
2. des Prozesses für die Einrichtung und Veränderung von
Berechtigungen, einschließlich der Festlegung der Auf-
tragsberechtigung für die Durchführung der Einrichtung
und Veränderungen von Berechtigungen, und
3. des Prozesses zur Kontrolle der Einhaltung des Berechti-
gungskonzepts
enthalten. Sie sind so auszugestalten, dass dem Prinzip der
minimalen Berechtigung angemessen Rechnung getragen
wird; insbesondere ist vorzusehen, dass technische Berechti-
gungen auf Grundlage von §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ITJG
grundsätzlich nur anlassbezogen und für eine bestimmte, nach
den Erfordernissen des Anlasses angemessene Dauer einzu-
richten sind. Davon abweichend können die Konzepte vorse-
hen, dass für bestimmte, in den Konzepten zu beschreibende
Zwecke, bei denen eine anlassbezogene Einrichtung von tech-
nischen Berechtigungen nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
ITJG insbesondere aufgrund der Häufigkeit desselben wieder-
kehrenden Anlasses unverhältnismäßig erscheint, Berechti-
gungen für einen über den einzelnen Anlass hinausgehenden,
in den Konzepten festzulegenden Zeitraum eingerichtet wer-
den. Vorhandene Konzepte sind spätestens bis zum 1. Januar
2022 umzustellen, so dass die vorgenannten Anforderungen
erfüllt sind.
(3) Veränderungen der Konzepte nach §
5 Absatz 4 ITJG,
insbesondere der Rollenrechte sowie der Vergabe und Verände-
rung von Rollenzuweisungen, sind ohne die Möglichkeit einer
nachträglichen Veränderung zu dokumentieren. Die Einräu-
mung von technischen Berechtigungen aufgrund §5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 ITJG ist für jeden Einzelfall unter Angabe
von Grund und Dauer der Einräumung revisionssicher zu
dokumentieren.
(4) Soweit in Fällen der länderübergreifenden Kooperation
die zuständige Behörde die Umsetzung der Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 nicht selbst durchsetzen kann, hat sie auf deren
Umsetzung nachhaltig hinzuwirken und die Einhaltung der
Vorgaben des IT-Justizgesetzes auf andere Weise sicherzustel-
len.
§2
Protokollierung und interne Kontrollmechanismen
(1) Die datenverarbeitenden Stellen ergreifen effektive
technische oder organisatorische Maßnahmen zur Protokollie-
rung der Zugriffe der Administratorinnen und Administrato-
ren nach §4 Absatz 4 Satz 3 ITJG und benennen eine Ansprech-
stelle für die IT-Kontrollkommission.
(2) Für die Protokollierung der Zugriffe sind Konzepte zu
erstellen, in denen dargelegt wird, wie
1. die Veranlassung für den Zugriff,
2. das IT-System, auf das zugegriffen wird,
3. die Zeit des Zugriffs,
4. die durchführende Person und
5. die Einwilligung der oder des unmittelbar Berechtigten
nach §4 Absatz 4 Satz 3 ITJG, soweit erforderlich,
erfasst und revisionssicher hinterlegt werden.
(3) Die Protokolle sind für einen Zeitraum von 90 Tagen
revisionssicher zu hinterlegen. Bei Hinweisen auf einen unbe-
rechtigten Zugriff oder im Rahmen von Prüfungen durch die
IT-Kontrollkommission sind die betreffenden Protokolle auch
über die Frist nach Satz 1 hinaus aufzubewahren, solange dies
in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer Beweismittelfunk-
tion erforderlich ist.
(4) Die datenverarbeitenden Stellen haben die Umsetzung
der Konzepte gemäß §1 Absätze 1 und 2 regelmäßig, mindes-
tens einmal jährlich zu überprüfen.
(5) Datenverarbeitende Stellen haben den Zugriff auf Daten
durch die Administratorinnen und Administratoren regel
mäßig, jedoch mindestens einmal vor Ende der jeweiligen
Hinterlegungsdauer nach Absatz 3 zu überprüfen. Bei der
Überprüfung sind die Protokolle nach Absatz 1 mindestens
stichprobenartig auszuwerten.
(6) §1 Absatz 4 gilt entsprechend.
§3
Meldepflichten
(1) Meldepflichten entstehen nach Maßgabe der nachfol-
genden Regelungen durch sicherheitsrelevante Ereignisse.
Dies sind entweder Sicherheitsvorfälle, bei denen ein Verlust
an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten
eingetreten ist, oder Sicherheitsprobleme, bei denen irreguläre
Dienstag, den 28. Januar 2020 61
HmbGVBl. Nr. 4
Betriebszustände festgestellt werden, die Sicherheitsvorfälle
nach sich ziehen können.
(2) Die Priorisierung der Sicherheitsvorfälle erfolgt nach
der Anlage.
(3) Sicherheitsvorfälle mit hoher oder kritischer Priorität
oder Vorfälle, die im Rahmen der Überprüfungen nach §
2
Absatz 5 erkannt werden, sind der IT-Kontrollkommission,
der zuständigen Behörde und den Leitungen der betroffenen
Gerichte und Staatsanwaltschaften unverzüglich zu melden.
(4) Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsprobleme sind unter
Angabe von Datum und Uhrzeit der Meldung, der Art des
Ereignisses und der Priorität des Ereignisses von der datenver-
arbeitenden Stelle zu protokollieren und der IT-Kontrollkom-
mission über die Koordinierungsstelle nach §6 Absatz 1 Satz 3
ITJG in tabellarischer Form mindestens einmal im Monat zur
Kenntnis zu geben; diese Tabellen werden auch den Leitungen
aller Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt.
Die datenverarbeitende Stelle hat der IT-Kontrollkommission
auf Anfrage zu einem Sicherheitsvorfall, sofern verfügbar, wei-
tere Details bereitzustellen.
(5) Die Koordinierungsstelle nach §6 Absatz 1 Satz 2 ITJG
hat eine zentrale Empfangseinrichtung zur Entgegennahme
von Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 bereitzuhalten und
organisiert deren Verteilung oder Bereitstellung an die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Empfängerinnen und Empfänger.
(6) §1 Absatz 4 gilt entsprechend.
§4
Wahl und Benennung der Mitglieder
der IT-Kontrollkommission
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der IT-Kontrollkom-
mission werden mit einfacher Stimmenmehrheit in unmittel-
barer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl
gewählt. Jedes Mitglied eines nach §
6 Absatz 2 Satz 3 ITJG
wahlberechtigten Rates hat eine Stimme für jedes von ihr oder
ihm zu wählende Mitglied der IT-Kontrollkommission; eine
Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Stimmen können in
Textform abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entschei-
det das vom jeweiligen Wahlvorstand zu ziehende Los. Eine
Vertretung der Wahlberechtigten im Falle ihrer Verhinderung
findet nur nach Maßgabe des §43 des Hamburgischen Richter-
gesetzes (HmbRiG) vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169),
zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 538), in
der jeweils geltenden Fassung statt; ein Verhinderungsfall liegt
nur dann vor, wenn die oder der Wahlberechtigte während der
gesamten Dauer der Wahl (§5 Absatz 3 Satz 5) verhindert ist.
(2) Wählbar sind
1. als Vertreterinnen und Vertreter nach §
6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 ITJG sämtliche an den hamburgischen Gerich-
ten tätigen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit
Ausnahme der in §33 Absatz 2 Satz 3 HmbRiG genannten
Personen,
2. als Vertreterinnen und Vertreter nach §
6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 ITJG sämtliche bei den Staatsanwaltschaften
tätige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit
sowie sämtliche Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
3. als Vertreterinnen und Vertreter nach §
6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 ITJG sämtliche Rechtspflegerinnen und Rechts-
pfleger im Sinne von §1 und §2 Absatz 1 des Rechtspfleger-
gesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. 2013 I
S. 781, 2014 I S. 46), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2573, 2581), in der jeweils geltenden Fassung, die
in sachlicher Unabhängigkeit (§
9 des Rechtspflegergeset-
zes) tätig sind,
die nach Absatz 3 vorgeschlagen wurden und keinem gesetz
lichen Beschäftigungsverbot unterliegen. Maßgeblicher Zeit-
punkt für die Bestimmung der Vorschlagbarkeit ist der Tag der
Bildung des jeweiligen Wahlvorstandes.
(3) Alle nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 vorschlag
baren Personen können Wahlvorschläge machen. Die Wahl-
vorschläge müssen in Textform gegenüber dem jeweiligen
Wahlvorstand erfolgen; sie sollen, sofern mehrere Personen in
einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden, Männer und
Frauen in angemessenem Verhältnis berücksichtigen. Wirk-
sam werden Wahlvorschläge erst mit Zustimmung der oder des
jeweils Vorgeschlagenen in Textform.
(4) Die Wahlen finden im Regelfall alle drei Jahre, erstmals
unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, statt.
Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist die IT-Kon
trollkommission zu wählen, wenn sie durch gerichtliche Ent-
scheidung nach §
7 Absatz 4 aufgelöst ist. Für Nachwahlen
nach §
6 Absatz 2 Satz 5 ITJG gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3 und des §5 entsprechend; wahlberechtigt sind
jeweils die Gremien, die das ausgeschiedene Mitglied gewählt
haben.
(5) Bei der Benennung der behördlichen Mitglieder der IT-
Kontrollkommission nach §6 Absatz 2 Satz 6 ITJG ist zusätz-
lich zu den Belangen nach §3 des Hamburgischen Gremienbe-
setzungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 538)
nach Möglichkeit auch eine ausgewogene Repräsentation von
juristischer und technischer Expertise anzustreben. Bei vorzei-
tigem Ausscheiden beratender Mitglieder benennt die zustän-
dige Stelle Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amts-
zeit.
(6) Eines der von den Gerichtsleitungen zu bestimmenden
Mitglieder nach §6 Absatz 2 Satz 6 ITJG wird von den Präsi-
dentinnen oder Präsidenten der ordentlichen Gerichte ­ §
1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsver-
fassungsgesetzes vom 31. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107),
zuletzt geändert am 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252), in
der jeweils geltenden Fassung ­ das andere von den Präsiden-
tinnen oder Präsidenten der Fachgerichtsbarkeiten (Finanzge-
richt Hamburg, Verwaltungsgericht Hamburg, Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht, Arbeitsgericht Hamburg, Landes
arbeitsgericht Hamburg, Sozialgericht Hamburg, Landessozi-
algericht Hamburg) jeweils einvernehmlich benannt. Auf eine
gleichmäßige Besetzung mit Frauen und Männern soll geach-
tet werden. Kommt kein Einvernehmen zustande, so wird das
Vorschlagsrecht unter den jeweiligen Präsidentinnen oder
Präsidenten einerseits der ordentlichen, andererseits der Fach-
gerichte durch das Los bestimmt.
§5
Wahlleitung, Wahlvorstände
(1) Die Gesamtkoordination für die Wahl der Mitglieder
der IT-Kontrollkommission obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Wahl-
leitung. Die Wahlleitung beauftragt die nach §
6 Absatz 2
Satz 3 ITJG an den Wahlen beteiligten Gremien spätestens
zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der IT-Kontrollkom-
mission mit der Bildung der Wahlvorstände und fordert den
Präses der zuständigen Behörde und die Gerichtsleitungen auf,
nach §
6 Absatz 2 Satz 6 ITJG die beratenden Mitglieder zu
benennen; für die Wahl der ersten IT-Kontrollkommission
wird die Wahlleitung unverzüglich nach Inkrafttreten dieser
Verordnung tätig.
Dienstag, den 28. Januar 2020
62 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Die Wahlvorstände sind spätestens acht Wochen vor
Ablauf der Amtszeit der IT-Kontrollkommission zu bilden;
die Wahlleitung ist über die Bildung der Wahlvorstände und
die beteiligten Personen in Kenntnis zu setzen. Sie bestehen
1. bei Wahlen durch die Richterräte gemäß §29 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 3 HmbRiG aus der oder dem Vorsitzenden des
Richterrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts,
2. bei Wahlen durch die Richterräte gemäß §29 Absatz 1 Num-
mern 4 bis 8 HmbRiG aus der oder dem Vorsitzenden des
Richterrates des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
3. bei Wahlen durch den Personalrat der Staatsanwaltschaften
aus dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden,
4. bei Wahlen durch die Personalräte der Gerichte und Staats-
anwaltschaften aus der oder dem Vorsitzenden des Personal-
rats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
sowie jeweils einem weiteren Mitglied, das aus den jeweils an
der Wahl beteiligten Gremien mit seiner Zustimmung von
dem Wahlvorstandsmitglied nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 zu
bestimmen ist und in den Fällen nach Satz 2 Nummern 1 und
2 nicht dem Richterrat der in Satz 2 Nummern 1 und 2
genannten Gerichte entstammen soll.
(3) Die Wahlvorstände benachrichtigen unverzüglich die
nach §4 Absatz 2 vorschlagbaren Personen in geeigneter Form
über die anstehende Wahl und die Möglichkeit, binnen einer
zu setzenden, angemessenen Frist Wahlvorschläge zu machen;
im Regelfall soll das mittels einer Benachrichtigung per E-Mail
über die Verteilerlisten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erfolgen. Die Wahlvorstände können sich auf eine einheitliche
Benachrichtigung verständigen. Die Wahl soll spätestens
innerhalb von vier Wochen nach Bildung der Wahlvorstände
beginnen. Die Stimmabgabe hat binnen zweier Wochen ab
Beginn der Wahl stattzufinden; die Wahlvorstände können
diese Frist um eine Woche verkürzen.
(4) Sogleich nach Ablauf der für die Stimmabgabe vorgese-
henen Frist zählen die Wahlvorstände die Stimmen aus, stellen
das Ergebnis in einer Niederschrift fest und übermitteln es der
Wahlleitung. Nach Eingang sämtlicher Wahlergebnisse gibt
die Wahlleitung sie den an den Wahlen beteiligten Gremien,
dem Präses der zuständigen Behörde, den Gerichtsleitungen
und den Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten bekannt.
Die Niederschrift und etwaige, auch elektronische, Unterlagen
über die Stimmabgabe sind bis zum Amtsantritt der nachfol-
genden IT-Kontrollkommission aufzubewahren. Die Aufbe-
wahrungsfrist verlängert sich im Falle einer gerichtlichen
Überprüfung nach §
6 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Gerichtsverfahrens.
(5) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach,
so übernimmt die noch amtierende IT-Kontrollkommission
dessen jeweilige Aufgaben. Ist eine IT-Kontrollkommission
nicht vorhanden, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsi-
dent des Hanseatischen Oberlandesgerichts einen Wahlvor-
stand aus dem Kreis der Richter- und Personalräte gemäß
Absatz 2 Satz 2.
§6
Wahlanfechtung
(1) Die jeweilige Wahl nach §6 Absatz 2 Satz 3 ITJG kann
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlergeb-
nisse vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, dass das jeweilige Wahlergebnis durch
den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann. Zur Anfech-
tung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte gemein-
schaftlich. Die nicht angefochtenen Wahlen nach §6 Absatz 2
Satz 3 ITJG bleiben hiervon unberührt.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfech-
tung führen die aus der angefochtenen Wahl hervorgegange-
nen Mitglieder der IT-Kontrollkommission ihre Geschäfte
fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abwei-
chende einstweilige Regelung trifft. Hat die Anfechtung
Erfolg, führen die Mitglieder der IT-Kontrollkommission, die
vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt waren, die
Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Mitglieder
fort.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlvorstände
und der Wahlleitung können nur zusammen mit der Wahl
angefochten werden.
§7
Amtszeit und Auflösung der IT-Kontrollkommission;
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die dreijährige Amtszeit der IT-Kontrollkommission
beginnt mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die
Wahlleitung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine IT-
Kontrollkommission besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
(2) Die Amtszeit der IT-Kontrollkommission endet
1. mit Ablauf der dreijährigen Amtszeit,
2. im Falle des §4 Absatz 4 Satz 2 mit Rechtskraft der gericht-
lichen Entscheidung.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 führen die Mit-
glieder der bisherigen IT-Kontrollkommission die Geschäfte
bis zur ersten Sitzung der neu gewählten IT-Kontrollkommis-
sion fort. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 führt die
vormalige IT-Kontrollkommission die Geschäfte bis zur ersten
Sitzung der dann neu zu wählenden IT-Kontrollkommission
weiter.
(4) Ein Viertel der Wahlberechtigten kann beim Verwal-
tungsgericht die Auflösung der IT-Kontrollkommission oder
den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässi-
gung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Pflichtverlet-
zung beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch
von der IT-Kontrollkommission beantragt werden.
(5) Die Mitgliedschaft in der IT-Kontrollkommission
erlischt durch
1. das Ende der Amtszeit,
2. die Niederlegung des Amtes,
3. die Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. den Wechsel in eine andere der in §6 Absatz 2 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 ITJG genannten Berufsgruppen,
5. die Abordnung einer Richterin oder eines Richters an eine
Stelle außerhalb der Gerichtsbarkeit, sowie einer Staatsan-
wältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin
oder eines Amtsanwalts an eine Stelle außerhalb der Staats-
anwaltschaften zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen
Dienstes oder für länger als drei Monate,
6. die Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
7. die Freistellung im Sinne von §
5a Absatz 1 Satz 2 Hmb-
RiG oder §
2 und §
7 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung
vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert
am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), in der
jeweils geltenden Fassung,
8. Eintritt eines Beschäftigungsverbots,
9. Inanspruchnahme von Elternzeit, ohne Teilzeitbeschäfti-
gung, für länger als drei Monate,
Dienstag, den 28. Januar 2020 63
HmbGVBl. Nr. 4
10. die erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung der IT-Kon
trollkommission oder Ausschluss aus der IT-Kontroll
kommission durch gerichtliche Entscheidung,
11. den Verlust der Vorschlagbarkeit im Sinne des §4 Absatz 2,
12. die gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte
nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die
Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Wahlanfech-
tungsfrist beantragt werden.
§8
Freistellung; Aufwandsentschädigung
(1) Die nicht nach §
6 Absatz 6 ITJG anteilig von ihrer
dienstlichen Tätigkeit freigestellten Mitglieder erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro je Monat.
Im Falle einer Auflösung oder eines Ausschlusses nach §
7
Absatz 4 Satz 1 kann die zuständige Behörde von den betroffe-
nen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen zurückfordern.
(2) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind insge-
samt im Umfang einer Vollzeitstelle von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freizustellen. Über die Verteilung der Freistellungs-
anteile auf die einzelnen Mitglieder entscheidet die IT-Kon
trollkommission selbst einvernehmlich. Sofern danach Mit-
glieder eine Freistellung erhalten, darf diese Freistellung
höchstens zu fünfzig vom Hundert und muss sie mindestens
zu zehn vom Hundert erfolgen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so hat jedes freistellbare Mitglied der IT-Kontroll-
kommission einen Anspruch auf Freistellung zu einem Achtel;
sollten in diesem Falle Mitglieder die Inanspruchnahme der
Aufwandsentschädigung bevorzugen, so erfolgt insoweit keine
Freistellung.
§9
Beschlussfassung
(1) Bei ihren Beratungen ist die IT-Kontrollkommission
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Außerhalb von Beratungen können Beschlüsse
mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mit-
glieder binnen einer angemessenen Frist in Textform getroffen
werden (Umlaufverfahren).
(2) Über jede Beratung der IT-Kontrollkommission ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Im
Umlaufverfahren getroffene Beschlüsse sind ebenfalls entspre-
chend zu dokumentieren. Die Niederschriften sind für fünf-
zehn Jahre aufzubewahren.
Hamburg, den 10. Januar 2020.
Die Justizbehörde
Dienstag, den 28. Januar 2020
64 HmbGVBl. Nr. 4
Die Grade der Auswirkung und der Dringlichkeit sind
anhand folgender Merkmale zu bestimmen, die jeweils kumu-
lativ vorliegen müssen:
Auswirkung
Niedrig
1. Das Ereignis betrifft einzelne oder mehrere Anwenderin-
nen bzw. Anwender.
2. Die Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Anwende-
rinnen bzw. Anwender ist nicht eingeschränkt.
Mittel
1. Das Ereignis betrifft einzelne oder mehrere Anwenderin-
nen bzw. Anwender.
2. Die Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Anwende-
rinnen bzw. Anwender kann mit leichten Einschränkungen
aufrechterhalten werden.
Hoch
1. Das Ereignis betrifft die Mehrzahl der Anwenderinnen bzw.
Anwender oder mehrere Behörden oder einzelne Anwende-
rinnen bzw. Anwender oder wenige Behörden, hat aber
erhebliche Folgen für die Freie und Hansestadt Hamburg.
2.Kunden sind teilweise betroffen oder Dienste einge-
schränkt.
3. Geschäftskritische Systeme sind betroffen.
4. Die Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Anwende-
rinnen bzw. Anwender kann eingeschränkt aufrechterhal-
ten werden.
Kritisch
1. Das Ereignis betrifft alle Anwenderinnen bzw. Anwender
oder mehrere Behörden oder einzelne Anwender oder
wenige Behörden, hat aber gravierende Folgen für die Freie
und Hansestadt Hamburg.
2. Kunden sind massiv betroffen oder Dienste stark einge-
schränkt.
3. Geschäftskritische Systeme sind betroffen.
4. Die Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Anwende-
rinnen bzw. Anwender kann nicht aufrechterhalten werden.
Dringlichkeit
Niedrig
1. Ersatzlösungen stehen zur Verfügung.
2. Die eingeschränkten Tätigkeiten können später durchge-
führt werden.
Mittel
1. Ersatzlösungen stehen nicht für alle betroffenen Anwende-
rinnen bzw. Anwender zur Verfügung.
2. Die eingeschränkten Tätigkeiten können später oder auf
anderem Wege, womöglich mit höherem Aufwand, durch-
geführt werden.
Hoch
1. Ersatzlösungen stehen kurzfristig nicht zur Verfügung.
2.Die eingeschränkten Tätigkeiten müssen durchgeführt
werden.
Kritisch
1. Ersatzlösungen stehen nicht zur Verfügung.
2. Die eingeschränkten Tätigkeiten müssen kurzfristig durch-
geführt werden.
Klassifizierung von Sicherheitsvorfällen
Dringlichkeit
Kritisch Hoch Hoch Kritisch Kritisch
Hoch Mittel Hoch Hoch Kritisch
Mittel Niedrig Mittel Hoch Hoch
Niedrig Niedrig Niedrig Mittel Hoch
Niedrig Mittel Hoch Kritisch
Auswirkung
Anlage
Klassifizierung von Sicherheitsvorfällen
Dienstag, den 28. Januar 2020 65
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Blankenese in der
Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955
(Amtl. Anz. S. 61) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Baustufenplan Blankenese“ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen
Darstellung die Festsetzung ,,Besonders geschütztes Wohn-
gebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher
Betriebe, Läden und Wirtschaften)“ nach der Baupolizei-
verordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung
,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
geändert.
3. Im Geltungsbereich der Anlage sind im reinen Wohngebiet
entlang der Elbchaussee bei Wohngebäuden durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
4. Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bis-
herigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Blankenese
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020
66 HmbGVBl. Nr. 4
D o c k e n h u d e n e r
S
t r a ß e
M
ü
h
l
e
n
b
e
r
g
e
r
W
e
g
E l b c h a u s s e e
M 1:5000
(im Original)
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Blankenese
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Dienstag, den 28. Januar 2020 67
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf in der
Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955
(Amtl. Anz. S. 61) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf“ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung ,,Besonders
geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher
und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften.
Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden)“
nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-
n) in die Festsetzung ,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
3. Im reinen Wohngebiet entlang der Goernestraße und ent-
lang der U-Bahnstrecke (U3) ist bei Wohngebäuden durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien
beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraum
pegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
4.
Für die entlang der Hochbahnstrecke (U3) gelegenen
Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungs-
schutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß-
nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Funda-
menten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN
4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohnge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohnge-
bäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahn-
strecke (U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in
einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke
(U3) errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN
4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt
und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirt-
schaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH,
Berlin.
5. Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bis-
herigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.
§2
Die Begründung zur Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Eppendorf
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020
68 HmbGVBl. Nr. 4
Hudtwalckerstr.
L
e
i
n
p
f
a
d
L
e
i
n
p
f
a
d
L
e
i
n
p
f
a
d
H
e
i
l
w
i
g
s
t
r
a
ß
e
H
e
i
l
w
i
g
s
t
r
a
ß
e
BS Eppendorf
H a r v e s t e
h
u
d
e
r
W
e
g
I s e s t r a ß e
O
d
e
r
f
e
l
d
e
r
S
t
r
a
ß
e
B
a
u
m
K
l o s t e r –
M 1:5000
(im Original)
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Dienstag, den 28. Januar 2020 69
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Hohenfelde vom
3. Juni 1955 (HmbGVBl. S.194) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Baustufenplan Hohenfelde“ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. Hinter §1 wird folgender neuer §2 eingefügt:
,,§2
Für den Geltungsbereich der Anlage gilt:
1. In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans
wird die Festsetzung ,,Besonders geschütztes Wohnge-
biet (Verboten sind gewerbliche und handgewerbliche
Betriebe, Läden, Wirtschaften, usw.)“ nach der Baupoli-
zeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des berei-
nigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die
Festsetzung ,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
2. Im reinen Wohngebiet entlang der Straßen Kuhmühle
und Eilenau sowie entlang der Hochbahnstrecke (U3) an
der Uhlandstraße sind bei Wohngebäuden durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissge-
staltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärm-
zugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentü-
ren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
3. Für die entlang der Hochbahnstrecke (U3) gelegenen
Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütte-
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1,
Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten wer-
den, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand
als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3) errichtet werden sol-
len. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen
Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luft-
schall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am
1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem
geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3)
errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN
4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für
Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und
Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth
Verlag GmbH, Berlin.
4. Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die
bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.“
3. Der bisherige §2 wird §3.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Hohenfelde
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020
70 HmbGVBl. Nr. 4
M 1:5000
(im Original)
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Hohenfelde
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
BS Hohenfelde
Dienstag, den 28. Januar 2020 71
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek ­
Othmarschen in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom
14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 13. Sep-
tember 1960 (HmbGVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügten ,,Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Vier-
ten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan
Groß Flottbek ­ Othmarschen“ werden der Verordnung
hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlagen wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung ,,Besonders
geschütztes Wohngebiet ­ Verbot jeglicher Art gewerb
licher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirt
schaften“ nach Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I
21302-n) in die Festsetzung ,,reines Wohngebiet“ nach §
3
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
3. Auf dem Grundstück Elbchaussee 130 (Flurstück 908 der
Gemarkung Ottensen) des reinen Wohngebiets sind Erneu-
erungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen
des gastronomischen Betriebs (Restaurant mit Küche,
Lager- und Verpackungsräumen, Außengastronomie sowie
die Stellplatzanlage und Anlieferzone) allgemein zulässig.
Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen
dieser Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch die Anwendung des Standes der Technik, bau-
liche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt
wird, dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des §
3 Ab-
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am
8. April 2019 (BGBl. I S. 432), kommt.
4. Im reinen Wohngebiet entlang der Baron-Voght-Straße,
Bernadottestraße, Ebertallee, Elbchaussee, Groß Flottbeker
Straße, des Kalkreuthwegs sowie entlang der S-Bahnstrecke
(S1) sind bei Wohngebäuden durch Anordnung der Bau-
körper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Für die entlang der S-Bahnstrecke (S1) gelegenen Grund-
stücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohngebäude
in einem geringeren Abstand als 50 m zur S-Bahnstrecke
(S1) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch die bauli-
chen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass
der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. Au
gust 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert
am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem geringe-
ren Abstand als 50 m zur S-Bahnstrecke (S1) errichtet wer-
den sollen. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und
Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie,
Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugs-
quelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
6. Im Geltungsbereich der Anlagen bleiben im Übrigen die
bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
Verordnung
zur Vierten Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Groß Flottbek ­ Othmarschen
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 28. Januar 2020
72 HmbGVBl. Nr. 4
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020 73
HmbGVBl. Nr. 4
M 1:5000
(im Original)
Anlage 2 zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Dienstag, den 28. Januar 2020
74 HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Winterhude in
der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955
(Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 29. März 1955
(HmbGVBl. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Vierten Ände-
rung der Verordnung über den Baustufenplan Winterhude“
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung ,,Besonders
geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher
und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften)“
nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-
n) in die Festsetzung ,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
3. Im reinen Wohngebiet entlang der Maria-Louisen-Straße
und der Sierichstraße sind in Wohngebäuden die Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder
überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäude-
seite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaß-
nahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maß-
nahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Woh-
nung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehö-
rigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
4. Im reinen Wohngebiet entlang der Bebelallee und der Kör-
nerstraße sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittel-
bar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Im reinen Wohngebiet entlang der Hochbahnstrecken (U1,
U3) sowie entlang des Mühlenkamps und entlang der Klär-
chenstraße ist bei Wohngebäuden durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win-
tergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fens-
tern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschrit-
ten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergär-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bautei-
len unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
6. Für die entlang der Hochbahnstrecke (U1, U3) gelegenen
Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungs-
schutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß-
nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Funda-
menten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN
4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohnge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohnge-
bäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahn-
strecke (U1, U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministeri-
alblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit
Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur
Hochbahnstrecke (U1, U3) errichtet werden sollen. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der
DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
7. Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans blei-
ben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Fest-
setzungen bestehen.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
Verordnung
zur Vierten Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Winterhude
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 28. Januar 2020 75
HmbGVBl. Nr. 4
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020
76 HmbGVBl. Nr. 4
K
ö r n
e r s
t r a ß e
B
e
b
e
l
a
l
l
e
e
Hudtw
alckerstr.
L
e
i
n
p
f
a
d
L
e
i
n
p
f
a
d
L
e
i
n
p
f
a
d
H
e
i
l
w
i
g
s
t
r
a
ß
e
H
e
i
l
w
i
g
s
t
r
a
ß
e
BS Winterhude
H a n s a s t r a ß e
A l s t e r c h a u s s e e
H a r v e s t e
h
u
d
e
r
W
e
g
I s e s t r a ß e
O
d
e
r
f
e
l
d
e
r
S
t
r
a
ß
e
K
l o s t e r –
R
o
t
h
e
n
b
a
u
m
c
h
a
u
s
s
e
e
M 1:7500
Anlage zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Winterhude (im Original)
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
Dienstag, den 28. Januar 2020 77
HmbGVBl. Nr. 4
§1
Die Verordnung über den Baustufenplan Heimfeld vom
25. Februar 1958 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 494), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über den Baustufenplan Heimfeld“
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. Hinter §2 wird folgender neuer §3 eingefügt:
,,§3
Für den Geltungsbereich der Anlage gilt:
1. In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans
wird die Festsetzung ,,Besonders geschütztes Wohnge-
biet (verboten sind gewerbliche und handwerkliche
Betriebe, Läden und Wirtschaften.)“ nach der Baupoli-
zeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des berei-
nigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die
Festsetzung ,,reines Wohngebiet“ nach §3 der Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
2. Im reinen Wohngebiet entlang des Hermeswegs und
entlang des nördlichen Eißendorfer Pferdewegs (bis
Hausnummer 15d) sind bei Wohngebäuden durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmab-
gewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Woh-
nung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmab-
gewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein aus-
reichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
3. Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die
bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.“
3. Der bisherige §3 wird §4.
§2
Die Begründung der Änderung des Baustufenplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Baustufenplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Baustufenplan Heimfeld
Vom 21. Januar 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Januar 2020.
Dienstag, den 28. Januar 2020
78 HmbGVBl. Nr. 4
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
M 1:5000
(im Original)
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Heimfeld
Geltungsbereich der Baustufenplanänderung
0 250 500
125
Meter
K
le
in
F
lo
tt
b
e
k
e
r
W
e
g
28
50
D
r
o
y
s
e
n
s
t
r
a
ß
e
P
a
r
k
s
t
r
a
ß
e
W
a
l
d
e
r
s
e
e

S e e s t r a ß e
Von-Thünen-Str
aße
W
i n d m
ü h l e n w e g
W
i
n
d
m
ü
h
l
e
n

s
ti
e
g
H
ö
l
d
e
r
l
i
n
s
t
r
a
ß
e
P
a
p
e
n
k
a
m
p
Wa
itz
s
tr

e
Eckernwoort
B a u r s t r a ß e
L
ud
w
ig

R
ic
ht
e
r-
Str

e
K
a
l
c
k
r
e
u
t
h
w
e
g
K
a
l
c
k
re
ut
h
w
e
g
V
ogh
t-
B
a
ro
n

Lüdem
annstra
ße
S
t
r
a
ß
e
B
a
r
o
n

V
o
g
h
t

S
t
r
a
ß
e
Naturschutzgebiet
Flottbektal
F
M
1:5000
(im
Original)
Anlage
1
zur
Verordnung
zur
Vierten
Änderung
der
Verordnung
über
den
Baustufenplan
Gro
ß
Flottbek

Othmarschen
Geltungsbereich
der
Baustufenplanänderung
0
250
500
125
Meter