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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 FREITAG, DEN 30. JANUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 35
für den Geltungsbereich zwischen Albertiweg, Parkstraße,
Elbchaussee und Buchenhof (Bezirk Altona, Ortsteil 219)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 1111, 1013, 1012, 1011, 1010,
1009, 989 (bisher: Flurstück 886), Ostgrenze des Flurstücks
989 (bisher: Flurstück 886), Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 1008 (Elbgarten bisher: Flurstück 886), Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 1026 (bisher: Flurstück 886), Ostgren-
zen der Flurstücke 1025, 1024, 1023 (bisher: Flurstück 886),
Südgrenzen der Flurstücke 1023, 1020 und 1019 (bisher: Flur-
stück 886), Westgrenze des Flurstücks 1019 (bisher: Flurstück
886), Südgrenze des Flurstücks 1020 (bisher: Flurstück 886),
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1018 (bisher: Flurstück
886), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1027 (bisher:
Flurstück 886), Südgrenze des Flurstücks 1016 (bisher: Flur-
stück 886), Westgrenzen der Flurstücke 1016 und 1015 (bisher:
Flurstück 886), Südgrenzen der Flurstücke 274 und 611, West-
grenze des Flurstücks 611, Nordgrenzen der Flurstücke 611
und 274, Westgrenzen der Flurstücke 1112 und 1111 (bisher:
Flurstück 886) der Gemarkung Klein Flottbek.
20. 1. 2015 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Othmarschen 35
Vom 20. Januar 2015
Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1748), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie § 1 und § 2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 30. Januar 2015
18 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Bauge-
setzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde,
oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durch-
führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inner-
halb der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorha-
benträger keine Ansprüche bei Aufhebung des Planes gel-
tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Geh- und Radweg anlegen und unterhalten zu lassen. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, Gewässerverrohrungen sowie
die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unter-
irdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem fest-
gesetzten Gehrecht und dem festgesetzten Leitungsrecht
sind zulässig.
2. Im reinen Wohngebiet sind je angefangene 300 m² nicht
bebaute Grundstücksfläche zwei kleinkronige, standort-
gerechte, einheimische Laubbäume oder zwei hochstäm-
mige Obstbäume zu pflanzen und zu erhalten.
3. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten blei-
ben. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Gelände-
aufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu
erhaltender Bäume unzulässig.
4. Die private Grünfläche ist mit Ausnahme von Gehölzbe-
ständen als extensive Wiese anzulegen und zu pflegen. Auf
der privaten Grünfläche ist das Ausbringen von Dünge-
und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.
5. Das Gewässerbiotop inklusive eines 5 m breiten Ufer-
schutzstreifens ist zu erhalten. Innerhalb eines 5 m breiten
Uferschutzstreifens, gemessen von der Gewässerlinie, sind
bauliche Anlagen, mit Ausnahme von erforderlichen Anla-
gen für die Regenrückhaltung und Oberflächenentwässe-
rung, unzulässig.
6. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Grund- oder Stauwasserabsenkung führen, sind
unzulässig.
7. Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
8. Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit ,,O
Z “ bezeichne-
ten Flächen das außerhalb des Plangebiets liegende Flur-
stück 130 der Gemarkung Rissen mit dem Entwicklungs-
ziel Extensivgrünland zugeordnet.
9. In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen
nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbin-
dung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen
für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
10. Dacheindeckungen aus Metallen, die das Oberflächen-
wasser oder den Wasserhaushalt mit Schwermetallen (wie
zum Beispiel Kupfer, Zink oder Blei) belasten können,
sind unzulässig.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 20. Januar 2015.
Das Bezirksamt Altona
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