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Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
2137-1-1

Seite 349

Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
2030-1

Seite 350

MONTAG, DEN4. NOVEMBER
349
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2019
Tag I n h a l t Seite
30. 10. 2019 Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen . . 349
2137-1-1
30. 10. 2019 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
2030-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
In §1 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl.
S. 154), zuletzt geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl.
S. 319, 327), wird hinter Nummer 10 folgende Nummer 10a
eingefügt:
,,10a.
auf Spielplätzen zu rauchen oder alkoholische Getränke
bereitzustellen oder zu konsumieren,“.
Gesetz
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat
Montag, den 4. November 2019
350 HmbGVBl. Nr. 40
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§1
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
111
der Eintrag ,,§111a Kennzeichnungspflicht“ eingefügt.
2. Hinter §111 wird folgender §111a eingefügt:
,,§111a
Kennzeichnungspflicht
(1) Beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereit-
schaftspolizei tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli-
zeivollzugsbeamte eine zur nachträglichen Identifizierung
geeignete individuelle Kennzeichnung. Diese Kennzeich-
nung wird als Brust- und Rückenkennzeichnung getragen
und besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge. Die
Rückenkennzeichnung weist zusätzlich die Buchstaben-
folge ,,HH“ auf.
(2) Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Poli-
zeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten sind
mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnun-
gen zu erheben und zu speichern. Zweck der Erhebung ist
die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit.
Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt wer-
den, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder
eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen
wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die

personenbezogenen Daten sind drei Monate nach dem
Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur
Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie
nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Näheres zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der
Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach den
Absätzen 1 und 2 zu regeln. Der Senat kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.“
§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
Kraft.
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 30. Oktober 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Oktober 2019.
Der Senat