DONNERSTAG, DEN10. JUNI
411
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2021
Tag I n h a l t Seite
8. 6. 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
9231-1
10. 6. 2021 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 448, 455), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentli-
chen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt
Hamburg wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für eine
Parkdauer von 60 Minuten beträgt:
a) in der Gebührenzone I: 3 Euro,
b) in der Gebührenzone II: 2,50 Euro,
c) in der Gebührenzone III: 1 Euro.
Die zulässige Parkzeit wird entsprechend dem gezahlten
Betrag an dem Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die
Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in Zone I
mindestens 50 Cent und in den Zonen II und III mindes-
tens 20 Cent. Der gezahlte Betrag für die errechnete zuläs-
sige Parkdauer wird auf volle Minuten aufgerundet. An
ausgewählten Parkscheinautomaten beträgt die Höchst-
parkgebühr bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungs-
zeit 10 Euro in Zone II und 8 Euro in Zone III. Die Festset-
zung der Gebührenzonen erfolgt durch die zuständige
Behörde. Für das Parken bis zum Ende der täglichen
Bewirtschaftungszeit in Bewohnerparkgebieten anlässlich
des Besuchs von dort gemeldeten Personen werden auf
deren Antrag durch die zuständige Behörde Tagesparkaus-
weise erteilt. Die Gebühr beträgt 2,50 Euro pro Tag und
Fahrzeug. Einzelheiten regelt die zuständige Behörde.“
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Für das Parken von gekennzeichneten Carsharing-
fahrzeugen im Sinne der §§2 und 4 des Carsharinggesetzes
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), geändert am 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), kann die Zahlung der Parkge-
bühren in Form einer Jahrespauschale je Fahrzeug erfol-
gen. Die Pauschale beträgt:
a) 180 Euro je Jahr für das Parken ohne Höchstparkdauer
ausschließlich in einem bestimmten Bewohnerpark
gebiet oder einem von der zuständigen Behörde defi-
nierten Gebiet,
Dritte Verordnung
zur Änderung der Parkgebührenordnung
Vom 8. Juni 2021
Auf Grund von §6a Absatz 5a Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 26. November 2020
(BGBl. I S. 2575, 2595), wird verordnet:
Donnerstag, den 10. Juni 2021
412 HmbGVBl. Nr. 40
b) 900 Euro je Jahr für das Parken auf allen gebühren-
pflichtig bewirtschafteten Parkplätzen im öffentlichen
Raum.
Carsharingfahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen
des Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Parkschein-
automaten von der Zahlung der Parkgebühren und der
Verwendung der Parkscheibe befreit. Diese Befreiung
endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die Befreiung
von der Verwendung der Parkscheibe gilt nicht auf Park-
ständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen
Fahrzeugen vorbehalten ist.“
2. Hinter §1 wird folgender neuer §2 eingefügt:
,,§2
Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerin-
nen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt je
Ausweis und Jahr 45 Euro, sofern der Antrag im Online-
verfahren gestellt wird, in sonstigen Fällen 50 Euro.“
3. Die bisherigen §§2 und 3 werden §§3 und 4.
§2
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juni 2021.
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 3. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 367), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4b wird gestrichen.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
14 wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§14a Prostitutionsangebote“.
1.3 Der Eintrag zu §15 erhält folgende Fassung:
,,§15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen; Tanz-
lustbarkeiten“.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §
18a wird folgender Eintrag
eingefügt:
,,§18b Volksfeste“.
1.5 Die Einträge zu Teil 6 und §26 werden gestrichen.
2. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinan-
der einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
(Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtli-
ches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weite-
rer Haushalte;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Num-
mern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Ange-
hörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1)
mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch
nur für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf
Personen in geschlossenen Räumen und bis zu zehn
Personen im Freien; Kinder dieser Haushalte bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitge-
rechnet; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn
seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht möglich ist.“
3. §4 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 und 15 findet §9 keine
Anwendung.“
4. §4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 10. Juni 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbin-
dung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs-
verordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (Hmb
GVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 10. Juni 2021 413
HmbGVBl. Nr. 40
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum sind nur mit den folgenden Personen zuläs-
sig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2. Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. den Angehörigen weiterer Haushalte;
bei Zusammenkünften von Angehörigen eines ge
meinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach
Nummer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf
Personen in geschlossenen Räumen und bis zu zehn
Personen im Freien zulässig; Kinder dieser Haushalte
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht
mitgerechnet; im Übrigen sind Zusammenkünfte von
Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur
mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig; es wird
empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut
nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygie-
nemaßnahmen einzuhalten. §4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet
diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem
dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwen-
dung.“
5. §4b wird aufgehoben.
6. §4d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,1. in der Straße Reeperbahn im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 31 einschließlich Nobis-
tor, Beatles-Platz, Millerntorplatz sowie auf dem
Spielbudenplatz,
2. in der Straße Große Freiheit beidseitig im räumli-
chen Bereich der Hausnummern 1 bis 47,
3. in der Talstraße beidseitig im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 36, in der Straße Ham-
burger Berg beidseitig im räumlichen Bereich der
Hausnummern 1 bis 39,“.
6.2 Hinter Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und
5b eingefügt:
,,5a.
in der Antonistraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 5,
5b. in der Friedrichstraße beidseitig im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 39,“.
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl ,,100″
ersetzt.
7.1.2 In Satz 2 wird die Zahl ,,250″ durch die Zahl ,,500″
ersetzt.
7.1.3 Satz 3 Nummer 7 wird gestrichen.
7.1.4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§13 und 15 entsprechend, mit der
Maßgabe, dass ein Verzehr auch am festen Sitz- oder
Stehplatz zulässig ist.“
7.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,höchstens
jedoch 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,“
gestrichen.
8. In §
10 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,250″ jeweils
durch die Zahl ,,500″, die Zahl ,,50″ durch die Zahl
,,100″ und die Zahl ,,500″ durch die Zahl ,,1000″
ersetzt.
9. In §10b Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 34 und
52 bis 56 aufgehoben.
10. In §
12 Satz 1 wird die Textstelle ,,Satz 2″ durch die
Textstelle ,,Sätze 2 und 3″ ersetzt.
11. §14 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.für anwesende Personen gilt in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8, mit der Maßgabe, dass die
Maske vorübergehend abgelegt werden darf,
solange dies zur Durchführung oder Inanspruch-
nahme der Dienstleistung erforderlich ist,“.
12. Hinter §14 wird folgender §14a eingefügt:
,,§14a
Prostitutionsangebote
(1) Für den Betrieb von erlaubnispflichtigen Prostitu-
tionsstätten im Sinne des §2 Absatz 4 in Verbindung
mit §
12 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372),
zuletzt geändert am 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329),
gelten die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten; darüber hinaus sind nach jeder
erbrachten sexuellen Dienstleistung Handtücher,
Laken und Bettwäsche zu wechseln und häufig
berührte Oberflächen zu reinigen, insbesondere
sind alle Flächen und benutzten Gegenstände (ein-
schließlich Sexspielzeug) zu desinfizieren; kann
eine ausreichende Desinfektion von benutzten
Gegenständen nicht sichergestellt werden, sind
diese personenbezogen oder als Einmalprodukte zu
nutzen und anschließend gesondert zu verwahren
und zu kennzeichnen beziehungsweise bei Einmal-
produkten zu entsorgen,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden
nach Maßgabe von §7 zu erheben,
4.der Zutritt der Kundinnen und Kunden ist nur
nach vorheriger Anmeldung zu gestatten,
5. der Zutritt und die Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig,
6. für die Dauer des Aufenthalts in der Prostitutions-
stätte gilt für Kundinnen und Kunden sowie Pro
stituierte im Sinne von §
2 Absatz 2 ProstSchG
(Prostituierte) die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8,
7. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass die Testungen an
jedem Tag mit Betätigung durchgeführt werden
müssen,
8.Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz
erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert
werden.
Für Saunen, Dampfbäder oder Whirlpools gelten die
Vorgaben nach §20 Absatz 2b entsprechend. Für gas
tronomische Angebote gelten die Vorgaben des §
15
entsprechend.
(2) Für die Prostitutionsvermittlung im Sinne von §2
Absatz 7 ProstSchG gelten die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
Donnerstag, den 10. Juni 2021
414 HmbGVBl. Nr. 40
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3.die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden
sind nach Maßgabe von §7 zu erheben; die Adresse
des Ortes, an dem die sexuelle Dienstleistung
erbracht wird, ist in die Kontaktdaten aufzuneh-
men,
4. Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden dür-
fen nur nach vorheriger telefonischer oder digitaler
Terminvereinbarung vermittelt werden,
5.Personen mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8
dürfen nicht vermittelt werden; sie sind von der
Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung
auszuschließen; die Symptomfreiheit ist vor der
Dienstleistung telefonisch oder digital abzuklären,
6.für die Kundinnen und Kunden sowie Prostitu-
ierte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8,
7. die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h zulässig.
(3) Für die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Sinne von §
2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG und die
Pro
stitutionsvermittlung im Sinne von §
2 Absatz 7
Pro
stSchG außerhalb von erlaubnispflichtigen Prosti-
tutionsstätten im Sinne von §
2 Absatz 4 in Verbin-
dung mit §
12 Absatz 1 ProstSchG gelten die folgen-
den Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten; darüber hinaus sind nach jeder
erbrachten sexuellen Dienstleistung Handtücher,
Laken und Bettwäsche zu wechseln und häufig
berührte Oberflächen zu reinigen, insbesondere
sind alle Flächen und benutzten Gegenstände (ein-
schließlich Sexspielzeug) zu desinfizieren; kann
eine ausreichende Desinfektion von Gegenständen
nicht sichergestellt werden, sind diese personenbe-
zogen oder als Einmalprodukte zu nutzen und
anschließend gesondert zu verwahren und zu kenn-
zeichnen beziehungsweise bei Einmalprodukten zu
entsorgen,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3.die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden
sind nach Maßgabe von §7 zu erheben; die Adresse
des Ortes, an dem die sexuelle Dienstleistung
erbracht wird, ist in die Kontaktdaten aufzuneh-
men,
4. Kundinnen und Kunden sind nur nach vorheriger
telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung
zu empfangen,
5. Kundinnen und Kunden mit den typischen Symp-
tomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach
§
2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht zu gestatten und
diese sind von der Inanspruchnahme der sexuellen
Dienstleistung auszuschließen; die Symptomfrei-
heit ist vor dem Zutritt telefonisch oder digital
abzuklären,
6. die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h zulässig,
7. für die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizie-
ren der Hände ist Sorge zu tragen,
8.für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8,
9. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe
von §10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzuneh-
men, mit der Maßgabe, dass die Testungen an
jedem Tag mit Betätigung durchgeführt werden
müssen.
(4) Die im Rahmen dieser Verordnung gestattete
Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des
§2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG darf nur zwischen einer
beziehungsweise einem Prostituierten und einer Kun-
din beziehungsweise einem Kunden stattfinden. Wei-
tere Personen dürfen sich dabei nicht im selben Raum
befinden.
(5) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des §
2
Absatz 6 ProstSchG dürfen nicht durchgeführt wer-
den. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des §2 Absatz 5
ProstSchG dürfen nicht bereitgestellt werden.“
13. §15 wird wie folgt geändert:
13.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,; Tanzlustbar-
keiten“ angefügt.
13.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Disko-
theken und Musikclubs, dürfen weder in geschlosse-
nen Räumen noch im Freien angeboten werden.“
14. §16 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 Nummer 8 wird gestrichen.
14.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Beherbergung von Gruppen im Rahmen
von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit nach
§
25 ist in Jugendherbergen und Schullandheimen
abweichend von Absatz 1 Nummer 6 die gemeinsame
Unterbringung der Gruppenmitglieder zulässig. Für
gastronomische Angebote finden die Bestimmungen
des §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 für die
Gruppenmitglieder keine Anwendung. Dies gilt nicht
zwischen Mitgliedern unterschiedlicher Gruppen;
hier ist insbesondere das Abstandsgebot nach §
3
Absatz 2 zu beachten. Ergeben sich nach einer Tes-
tung nach Absatz 1 Nummer 5 positive Testergebnisse
bei den der Testpflicht unterliegenden Gruppenmit-
gliedern, so hat der Betreiber der Jugendherberge oder
des Schullandheimes eine vorübergehende Isolierung
der betroffenen Person zu ermöglichen, damit diese
der Absonderungspflicht aus §
10g Folge leisten
kann.“
15. §17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15.1 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,Satz 2″ durch die
Textstelle ,,Sätze 2 und 3″ ersetzt.
15.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. die Angebote dürfen nur nach Vorlage eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h
erbracht werden; dies gilt nicht, wenn das Ange-
bot ausschließlich in offenen Fahrzeugen erbracht
wird.“
15.3 Nummer 6 wird gestrichen.
16. §18 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Hinter der Textstelle ,,Konzerthäusern,“ wird die
Textstelle ,,Konzertsälen,“ eingefügt.
Donnerstag, den 10. Juni 2021 415
HmbGVBl. Nr. 40
16.1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.für anwesende Personen gilt in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbie-
tungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die
vortragenden oder darbietenden Personen sowie
während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs
abgelegt werden dürfen,“.
16.1.3 Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:
,,Das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt wer-
den, dass bei fest installierten Sitzplätzen eine Platzie-
rung mit je einem freien Sitz rechts und links und rei-
henweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei
kann zwischen Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 auf
die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe ver-
zichtet werden. Für die in den Einrichtungen gelege-
nen Gaststätten, insbesondere für Verzehrtheater, fin-
det §15 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe,
dass ein Verzehr auch am festen Sitzplatz zulässig ist.
Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstel-
len findet §
13 Anwendung. §
9 findet auf Veranstal-
tungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen in
geschlossenen Räumen keine Anwendung; für Veran-
staltungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen
unter freiem Himmel gelten die Vorgaben des §9.“
16.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in
Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen
angeboten werden, mit der Maßgabe, dass für die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze vorzu-
sehen sind; Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs,
Diskotheken und Musikclubs, dürfen weder in
geschlossenen Räumen noch im Freien angeboten
werden.“
17. §18a wird wie folgt geändert:
17.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1 Num-
mer 5 wird hinter dem Wort ,,kann“ folgende Text-
stelle eingefügt:
,,; das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt wer-
den, dass bei fest installierten Sitzplätzen eine Platzie-
rung mit je einem freien Sitz rechts und links und rei-
henweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei
kann zwischen Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 auf
die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe ver-
zichtet werden“.
17.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
,,(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzel-
fällen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
eine höhere Zahl von Zuschauerinnen und Zuschau-
ern durch die für Sport zuständige Behörde genehmigt
werden, wenn über die Vorgaben des Absatzes 1 hin-
aus die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüf-
tungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko
einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem
jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich
reduzieren; die Einhaltung des Standes der Tech-
nik auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils
die diesbezüglichen Empfehlungen des Umwelt-
bundesamtes und die allgemein anerkannten
Regeln der Technik nachweislich beachtet werden,
2.die Durchführung der Veranstaltung ist unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten ver-
tretbar.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkenn-
bar alkoholisierten Personen den Zutritt zu verwei-
gern. Die für Sport zuständige Behörde bestimmt in
der Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der
Zuschauerinnen und Zuschauer unter Berücksichti-
gung des einzuhaltenden Abstandsgebots. Bei der
Bestimmung der zulässigen Zahl der Zuschauerinnen
und Zuschauer sind die Kapazitäten der Zu- und
Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastronomi-
schen Angebote des Veranstaltungsorts sowie die
Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs
sowie vorhandener Stellplatzanlagen für Personen-
kraftwagen in der Umgebung des Veranstaltungsorts
zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Auf-
lagen zum Infektionsschutz versehen werden. Als
Auflagen können insbesondere Bestimmungen zur
Belegung vorhandener Sitzplätze und Bestimmungen
zur räumlichen Gestaltung von Sitzplätzen, die geson-
dert für die Veranstaltung eingerichtet werden, festge-
setzt werden. Die Genehmigung kann widerrufen wer-
den, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart ver-
schlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung
unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr
vertretbar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde
ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
(3) Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleich-
bare nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe kontakt-
loser Sportarten im öffentlichen Raum und unter
freiem Himmel sind mit bis zu 250 Sportausübenden
mit Genehmigung der für Sport zuständigen Behörde
zulässig; das zuständige Bezirksamt ist zu beteiligen.
Es gelten folgende Vorgaben:
1.
die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. der Start der Sportausübenden ist zeitlich derge-
stalt zu staffeln, dass jeweils gleichzeitig höchstens
30 Sportausübende starten,
4. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen; in die-
sem sind insbesondere die Anordnung der Start-
plätze, die Staffelung der Sportausübenden beim
Start sowie die sanitären Einrichtungen darzule-
gen,
5. bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Perso-
nen eine Maskenpflicht nach §8 mit der Maßgabe,
dass die Masken während der Sportausübung durch
die sportausübenden Personen abgelegt werden
dürfen,
6. der Verzehr alkoholischer Getränke ist untersagt,
7. die Teilnahme darf nur nach Vorlage eines negati-
ven Coronavirus-Testnachweises nach §
10h ge
währt werden,
8. die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vor-
herigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme
gestattet,
9. für die Einrichtung gesonderter Bereiche für ein
Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
gelten die Vorgaben nach §
9; sonstige Publi-
kumsansammlungen im öffentlichen Raum sind
durch geeignete Maßnahmen der Veranstalterin
oder des Veranstalters zu vermeiden.
Donnerstag, den 10. Juni 2021
416 HmbGVBl. Nr. 40
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die
Durchführung der Veranstaltung unter Berücksichti-
gung der aktuellen epidemiologischen Lage unter
Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Die
Genehmigung kann mit weiteren Auflagen zum Infek-
tionsschutz versehen werden. Verschlechtert sich die
epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der
Genehmigung des Schutzkonzepts derart, dass die
Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung
unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr
vertretbar ist, kann die für Sport zuständige Behörde
die Durchführung oder Fortsetzung untersagen.“
18. Hinter §18a wird folgender §18b eingefügt:
,,§18b
Volksfeste
(1) Tradierte Volksfeste im Freien dürfen unter den
Voraussetzungen von Satz 5 stattfinden, wenn die Ver-
anstalterin oder der Veranstalter ein Schutzkonzept
vorlegt, das von der für Wirtschaft zuständigen
Behörde genehmigt wird. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn die Durchführung des Volksfes-
tes nach diesem Konzept unter Infektionsschutzge-
sichtspunkten vertretbar ist. Die für Gesundheit
zuständige Behörde und das zuständige Bezirksamt
sind im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. In
dem Schutzkonzept ist insbesondere eine zahlenmä-
ßige Begrenzung der Personen zu bestimmen, die sich
unter Einhaltung des Abstandsgebots auf der Markt-
fläche gleichzeitig aufhalten können; hierbei sind
auch die Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitä-
ren Anlagen und der gastronomischen Angebote zu
berücksichtigen. Für die Durchführung des Volksfes-
tes gelten die folgenden Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5 sind
einzuhalten,
2. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer sind nach Maßgabe von §7 zu erheben,
3. in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tra-
gen einer medizinischen Maske nach §8,
4. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist untersagt,
5. der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gewährt
werden,
6. der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu-
und Abgänge, die eine Entzerrung der Besuchen-
denströme durch eine Segmentierung bei Ein- und
Auslass ermöglichen,
7. der Zugang zum Veranstaltungsort ist durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die
Anzahl der anwesenden Besucherinnen und Besu-
cher so begrenzt wird, dass diese das Abstandsgebot
nach §3 Absatz 2 einhalten können und die in dem
Schutzkonzept festgelegte Höchstzahl gleichzeitig
anwesender Personen nicht überschritten wird,
8. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt
zu verweigern.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
auf dem Gelände des Volksfestes gelten im Übrigen
die Vorgaben nach §§
13 und 15 entsprechend. Der
Erlass weiterer Auflagen zum Infektionsschutz bleibt
unberührt. §9 findet keine Anwendung.
(2) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage
nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutz-
konzepts derart, dass die Durchführung oder Fortset-
zung des Volksfestes unter Infektionsschutzgesichts-
punkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für Wirt-
schaft zuständige Behörde die Durchführung oder
Fortsetzung untersagen. Im Falle von Satz 1 sind Ent-
schädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteilig-
ten ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen sind Volksfeste untersagt.“
19. §19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungsan-
gebote, insbesondere Musikschulen, Chöre, Orchester
und Tanzschulen, einschließlich ehrenamtlich ange-
leiteter Gruppenangebote und des nicht berufsmäßi-
gen Probenbetriebs, gelten die Vorgaben nach Absatz 1
mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musi-
zierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt wer-
den dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist.
Absatz 1 Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angelei-
tete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen
Probenbetrieb keine Anwendung. Beim Gesang oder
beim Spielen von Blasinstrumenten sowie bei Ange-
boten mit erheblichen körperlichen Bewegungen und
gesteigerter Atemluftemission, insbesondere bei Tanz
und Ballett, müssen Personen in geschlossenen Räu-
men zueinander 2,5 m Abstand halten; hierbei gelten
die in §3 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen vom
Abstandsgebot.“
20. §20 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20.1.1 In Satz 1 wird die Zahl ,,20″ durch die Zahl ,,30″ er
setzt.
20.1.2 Satz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist
nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §
10h gestattet; dies gilt
nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Le
bensjahres; für Anleitungspersonen, die tägliche
Angebote anbieten, gilt dies mit der Maßgabe,
dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen
sind,“.
20.2 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
20.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
20.2.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §10h zulässig;
dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres; für Anleitungspersonen, die
tägliche Angebote anbieten, gilt dies mit der
Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an
zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu
erbringen sind,“.
20.2.1.2
Das Komma am Ende der Nummer 7 wird durch
einen Punkt ersetzt und die Nummer 8 gestrichen.
20.2.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Nutzung von angeschlossenen Saunen, Dampf-
bädern oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur ein-
zeln oder durch eine in §
3 Absatz 2 Satz 2 genannte
Personengruppe zulässig. Für gastronomische Ange-
bote gelten die Vorgaben des §15 entsprechend.“
Donnerstag, den 10. Juni 2021 417
HmbGVBl. Nr. 40
20.3 Hinter Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
,,(2b) Für Sauna- und Dampfbadeinrichtungen gelten
die Vorgaben nach Absatz 2a entsprechend. Die Nut-
zung von angeschlossenen Saunen, Dampfbädern
oder vergleichbaren Einrichtungen ist nur einzeln
oder durch eine in §3 Absatz 2 Satz 2 genannte Perso-
nengruppe zulässig.“
20.4 Absatz 2c wird wie folgt geändert:
20.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
20.4.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. die gemeinsame sportliche Betätigung in Grup-
penangeboten ist im Freien mit höchstens bis zu
30 Personen und in geschlossenen Räumen
höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig; für
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
gilt keine zahlenmäßige Begrenzung; finden die
Gruppenangebote in geschlossenen Räumen statt,
müssen die Personengruppen räumlich voneinan-
der getrennt sein,“.
20.4.1.2 Nummer 7 erhält die folgende Fassung:
,,7. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h erbracht werden; dies gilt
nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Le
bensjahres; für Anleitungspersonen, die tägliche
Angebote anbieten, gilt dies mit der Maßgabe,
dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht
aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen
sind,“.
20.4.1.3Das Komma am Ende der Nummer 8 wird durch
einen Punkt ersetzt und die Nummer 9 gestrichen.
20.4.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Für die in den Einrichtungen nach Satz 1 gelegenen
Sauna- und Dampfbadeinrichtungen gelten die Vor-
gaben nach Absatz 2a entsprechend. Die Nutzung von
Saunen, Dampfbädern oder vergleichbaren Einrich-
tungen ist nur einzeln oder durch eine in §3 Absatz 2
Satz 2 genannte Personengruppe zulässig.“
20.5 In Absatz 3 Nummer 3 wird die Zahl ,,20″ durch die
Zahl ,,30″ ersetzt.
21. §22 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die all-
gemeinen Hygieneanforderungen nach §
5. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Für
anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §8 mit der Maßgabe, dass
die Masken durch die Vortragenden abgelegt werden
dürfen. Das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt
werden, dass bei fest installierten Sitzplätzen eine
Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links
und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt;
hierbei kann zwischen Personen nach §
3 Absatz 2
Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben
Reihe verzichtet werden. Der Betrieb des Studienkol-
legs Hamburg ist nach Maßgabe des §
23 einge-
schränkt. §9 findet keine Anwendung.“
21.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre
in Form hybrider Lehrangebote, soweit nicht die
jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwe-
senheit von Studierenden und Lehrenden erfordert,
wie insbesondere Labortätigkeiten, praktische und
künstlerische Ausbildungsabschnitte oder Prüfun-
gen.“
22. §25 Satz 3 wird gestrichen.
23. Teil 6 wird aufgehoben.
24. §27 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Besucherinnen und Besucher, die typische Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 aufweisen oder die nachweislich mit dem
Coronavirus infiziert sind, dürfen die folgenden Ein-
richtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
und 3 IfSG,
2.Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nach §
35a
Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative des Achten
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geän-
dert am 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444).
Das Betretungsverbot nach Satz 1 gilt auch für Besu-
cherinnen und Besucher, die aus einem zum Zeit-
punkt der Einreise als Risikogebiet nach §2 Absatz 7
eingestuften Gebiet zurückgekehrt sind; diese dürfen
die Einrichtung für einen Zeitraum von zehn Tagen
nach der Einreise nicht betreten; bei Einreisen aus
einem Risikogebiet, das zum Zeitpunkt der Einreise
als Virusvariantengebiet eingestuft war, beträgt der
Zeitraum 14 Tage. Das Betretungsverbot nach Satz 2
endet vor dem Ablauf von zehn Tagen für Besucherin-
nen und Besucher, die einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §10h vorlegen, mit der Maßgabe,
dass die dem Testergebnis zu Grunde liegende Tes-
tung erst nach der Einreise vorgenommen worden
sein darf. Bei Besucherinnen und Besuchern, die
innerhalb der letzten zehn Tage aus einem Risiko
gebiet nach §2 Absatz 7 zurückgekehrt sind, das zum
Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet einge-
stuft war, darf die der Befreiung nach Satz 3 zugrunde
liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Ein-
reise erfolgt sein; dies gilt nicht für Besucherinnen
und Besucher, die die Voraussetzungen nach §
2
Absatz 5 oder 6 erfüllen. Die Möglichkeit zur Verkür-
zung des Betretungsverbotes nach den Sätzen 3 und 4
gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die inner-
halb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach
§2 Absatz 7, das zum Zeitpunkt der Einreise als Virus-
variantengebiet eingestuft war, zurückgekehrt sind.“
24.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1
beschäftigte Personen, die aus einem zum Zeitpunkt
der Einreise als Risikogebiet nach §2 Absatz 7 einge-
stuften Gebiet zurückgekehrt sind, dürfen die Ein-
richtung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
Einreise nicht betreten; bei Einreisen aus einem Risi-
kogebiet, das zum Zeitpunkt der Einreise als Virusva-
riantengebiet eingestuft war, beträgt der Zeitraum
14 Tage. Das Betretungsverbot nach Satz 1 endet vor
dem Ablauf von zehn Tagen für Beschäftige, die einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h vor-
legen, mit der Maßgabe, dass die dem Testergebnis zu
Grunde liegende Testung erst nach der Einreise vor-
genommen worden sein darf. Bei Beschäftigten, die
innerhalb der letzten zehn Tage aus einem Risikoge-
biet nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt sind, das zum
Donnerstag, den 10. Juni 2021
418 HmbGVBl. Nr. 40
Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet einge-
stuft war, darf die der Befreiung nach Satz 2 zugrunde
liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Ein-
reise erfolgt sein; dies gilt nicht für Beschäftigte, die
die Voraussetzungen nach §2 Absatz 5 oder 6 erfüllen.
Die Möglichkeit zur Verkürzung des Betretungsver-
botes nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Beschäf-
tigte, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risi-
kogebiet nach §
2 Absatz 7, das zum Zeitpunkt der
Einreise als Virusvariantengebiet eingestuft war,
zurückgekehrt sind.“
25. §30 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
25.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) sie haben keine typischen Symptome einer Infek-
tion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8, sind nicht
aktuell positiv auf das Coronavirus getestet worden
und sind keine enge Kontaktperson entsprechend der
Definition durch das Robert Koch-Institut; dies
bestätigen sie schriftlich,“.
25.1.2 In Buchstabe d wird das Wort ,,zwölf“ durch die Zahl
,,24″ ersetzt.
25.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Besucherinnen und Besucher, die aus einem zum
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet nach §
2
Absatz 7 eingestuften Gebiet zurückgekehrt sind, dür-
fen die Einrichtung für einen Zeitraum von zehn
Tagen nach der Einreise nicht betreten; bei Einreisen
aus einem Risikogebiet, das zum Zeitpunkt der Ein-
reise als Virusvariantengebiet eingestuft war, beträgt
der Zeitraum 14 Tage. Das Betretungsverbot nach
Satz 1 endet vor dem Ablauf von zehn Tagen für Besu-
cherinnen und Besucher, die einen negativen Corona-
virus-Testnachweis nach §10h vorlegen, mit der Maß-
gabe, dass die dem Testergebnis zu Grunde liegende
Testung erst nach der Einreise vorgenommen worden
sein darf. Bei Besucherinnen und Besuchern, die
innerhalb der letzten zehn Tage aus einem Risikoge-
biet nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt sind, das zum
Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet einge-
stuft war, darf die der Befreiung nach Satz 2 zugrunde
liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Ein-
reise erfolgt sein; dies gilt nicht für Besucherinnen
und Besucher, die die Voraussetzungen nach §
2
Absatz 5 oder 6 erfüllen. Die Möglichkeit zur Verkür-
zung des Betretungsverbotes nach den Sätzen 2 und 3
gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die inner-
halb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach
§2 Absatz 7, das zum Zeitpunkt der Einreise als Virus-
variantengebiet eingestuft war, zurückgekehrt sind.“
25.3 In Absatz 6 wird die Textstelle ,,, der ein negatives
Testergebnis ergeben hat“ gestrichen.
25.4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Sämtliche in der Einrichtung oder dem Dienst
beschäftigte Personen, die aus einem zum Zeitpunkt
der Einreise als Risikogebiet nach §2 Absatz 7 einge-
stuften Gebiet zurückgekehrt sind, dürfen die Ein-
richtung oder die Häuslichkeit pflegebedürftiger Per-
sonen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
Einreise nicht betreten; bei Einreisen aus einem Risi-
kogebiet, das zum Zeitpunkt der Einreise als Virusva-
riantengebiet eingestuft war, beträgt der Zeitraum 14
Tage. Das Betretungsverbot nach Satz 1 endet vor dem
Ablauf von zehn Tagen für Beschäftige, die einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §
10h vor-
legen, mit der Maßgabe, dass die dem Testergebnis zu
Grunde liegende Testung erst nach der Einreise vor-
genommen worden sein darf. Bei Beschäftigten, die
innerhalb der letzten zehn Tage aus einem Risikoge-
biet nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt sind, das zum
Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet einge-
stuft war, darf die der Befreiung nach Satz 2 zugrunde
liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Ein-
reise erfolgt sein; dies gilt nicht für Beschäftigte, die
die Voraussetzungen nach §2 Absatz 5 oder 6 erfüllen.
Die Möglichkeit zur Verkürzung des Betretungsver-
botes nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Beschäf-
tigte, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risi-
kogebiet nach §
2 Absatz 7, das zum Zeitpunkt der
Einreise als Virusvariantengebiet eingestuft war,
zurückgekehrt sind.“
26. §31 Absatz 6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. ein negatives Ergebnis eines bei ihr bzw. ihm
durchgeführten Schnelltests nach §
10d vorzule-
gen, wobei §10h entsprechend gilt, oder“.
27. §32 erhält folgende Fassung:
,,§32
Tagespflegeeinrichtungen
(1) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alter-
native des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geän-
dert am 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309, 1340), sind ver-
pflichtet, die Nutzung der Einrichtung im Rahmen
der vor der Pandemie üblichen Öffnungszeiten unter
Beachtung der folgenden Vorgaben zu ermöglichen:
1. Trägerinnen und Träger der Einrichtungen haben
ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept sowie
angepasste Hygienepläne zu erstellen und auf die-
ser Grundlage die Nutzung der Einrichtung zu
ermöglichen; die Anzahl der zu betreuenden
Tagespflegegäste ist bei Bedarf entsprechend den
räumlichen Gegebenheiten, dem Schutzkonzept
und dem Hygieneplan unter Berücksichtigung der
Impfquote zu reduzieren; die Auswahl der zu
betreuenden Tagespflegegäste obliegt der Einrich-
tungsleitung,
2. für den Fall, dass das zuständige Gesundheitsamt
aufgrund eines Infektionsgeschehens die Öffnung
der Einrichtung untersagt hat, ist dessen Anwei-
sungen Folge zu leisten,
3. die Tagespflegegäste und regelmäßig die Einrich-
tung während der Öffnungszeit betretende externe
Personen sind in den allgemeinen Hygienevorga-
ben gemäß §5 zu unterweisen,
4. externe Personen dürfen die Einrichtung nur mit
Zustimmung der Einrichtungsleitung betreten;
im Falle der Gewährung des Zutritts finden Num-
mer 5 und Absatz 1a entsprechende Anwendung,
5.die Tagespflegegäste erfüllen die folgenden Vor-
aussetzungen:
a)
sie weisen keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des §2
Absatz 8 auf, sind nicht aktuell positiv auf das
Coronavirus getestet worden und sind keine
enge Kontaktperson entsprechend der Defini-
tion durch das Robert Koch-Institut; dies bestä-
tigen sie oder die rechtliche Vertretung schrift-
lich,
Donnerstag, den 10. Juni 2021 419
HmbGVBl. Nr. 40
b)
sie werden regelmäßig, bei mehrmaligem Besuch
in der Woche mindestens zweimal wöchentlich,
unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung
einem von dieser durchgeführten Schnelltest
gemäß §
10d unterzogen, dessen Ergebnis negativ
ist, oder haben dem Personal ein negatives Test
ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem
Co
ronavirus in verkörperter oder digitaler Form
vorgelegt, wobei die dem Testergebnis zu Grunde
liegende Testung mittels Schnelltest höchstens 24
Stunden und mittels PCR-Test höchstens 48 Stun-
den vor dem Besuch vorgenommen worden sein
darf; die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachwei-
ses nach §
2 Absatz 5 oder eines Genesenennach-
weises nach §
2 Absatz 6 steht der Vorlage eines
negativen Testergebnisses gleich; ausnahmsweise
kann von einer Testung der Tagespflegegäste abge-
sehen werden, wenn diese aufgrund kognitiver
Einschränkungen die Teilnahme an der Testung
nicht tolerieren,
c)
sie tragen vom Zeitpunkt des Betretens bis zum
Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung eine
medizinische Maske nach §8; in den Außenberei-
chen gilt dies nur, wenn der Mindestabstand von
1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
d)
zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit
werden ihre Kontaktdaten, der Zeitraum der
Anwesenheit und gegebenenfalls die Zuordnung
zu Betreuungs- oder Kleingruppen in der Einrich-
tung, die Anwesenheit und gegebenenfalls Zuord-
nung der Beschäftigten zu einzelnen Betreuungs-
oder Kleingruppen erfasst.
(1a) Tagespflegegäste, die aus einem zum Zeitpunkt
der Einreise als Risikogebiet nach §2 Absatz 7 einge-
stuften Gebiet zurückgekehrt sind, dürfen die Ein-
richtung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
Einreise nicht betreten; bei Einreisen aus einem Risi-
kogebiet, das zum Zeitpunkt der Einreise als Virus
variantengebiet eingestuft war, beträgt der Zeitraum
14 Tage. Das Betretungsverbot nach Satz 1 endet vor
dem Ablauf von zehn Tagen für Tagespflegegäste, die
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorlegen, mit der Maßgabe, dass die dem Tester-
gebnis zu Grunde liegende Testung erst nach der Ein-
reise vorgenommen worden sein darf. Bei Tagespfle-
gegästen, die innerhalb der letzten zehn Tage aus
einem Risikogebiet nach §
2 Absatz 7 zurückgekehrt
sind, das zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzi-
denzgebiet eingestuft war, darf die der Befreiung nach
Satz 2 zugrunde liegende Testung frühestens fünf
Tage nach der Einreise erfolgt sein; dies gilt nicht für
Tagespflegegäste, die die Voraussetzungen nach §
2
Absatz 5 oder 6 erfüllen. Die Möglichkeit zur Verkür-
zung des Betretungsverbotes nach den Sätzen 2 und 3
gilt nicht für Tagespflegegäste, die innerhalb der letz-
ten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach §2 Absatz 7,
das zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantenge-
biet eingestuft war, zurückgekehrt sind.
(2) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrich-
tungen sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender
Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
1. der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätz-
lich einzuhalten; bei Kontakten innerhalb der Ein-
richtung zwischen Tagespflegegästen, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen, kann auf das Einhalten des Mindestab-
stands und das Tragen einer medizinischen Maske
verzichtet werden,
2.der unmittelbare Körperkontakt zwischen dem
Pflege- und Betreuungspersonal und den Tages-
pflegegästen, die nicht über einen Coronavirus-
Impfnachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, ist auf das
notwendige Maß zu beschränken,
3.Beschäftigte, die über einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen, haben sich
mindestens einmal pro Woche, alle anderen
Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche,
einer Testung in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus mittels Schnelltest nach
§10d zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin
oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder
diesem zu dokumentieren; ein positives Testergeb-
nis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der
zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin
oder der Träger organisiert die erforderlichen Tes-
tungen,
4.die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-
Instituts zu Prävention und Management von
COVID-19-Erkrankungen in der stationären bezie-
hungsweise ambulanten Altenpflege sind in ent-
sprechender Anwendung konsequent im Rahmen
der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen, sofern nicht
durch Rechtsverordnung oder die zuständige
Behörde anderweitige Regelungen getroffen wer-
den.
(3) Die Tagespflegegäste sollen nach Möglichkeit von
den Angehörigen nach Absprache mit der Trägerin
beziehungsweise dem Träger der Tagespflegeeinrich-
tung gebracht und wieder abgeholt werden. Werden
Tagespflegegäste vom Fahrdienst abgeholt und nach
Hause gebracht, darf die Belegung des Transportfahr-
zeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert
nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn ausschließ-
lich Tagespflegegäste transportiert werden, die über
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 ver-
fügen. Bei der Beförderung gilt für das Fahrpersonal
und für die Tagespflegegäste die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8. Die Betreiberin-
nen und Betreiber von Fahrzeugen beziehungsweise
die Fahrerinnen und Fahrer haben die Tagespflege-
gäste durch schriftliche, akustische oder bildliche
Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei
Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vor-
genannten Pflichten aufzufordern.
(4) Bewegungsangebote und Gesang für die Tagespfle-
gegäste dürfen in geschlossenen Räumen nur mit
einem Mindestabstand von 2,5 Metern unterbreitet
werden. Dabei ist auf eine ausreichende Lüftung zu
achten.
(5) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeein-
richtungen gelten die Anforderungen nach §
30
Absätze 9 bis 11 entsprechend.“
28. §33 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.für anwesende Personen gilt in geschlossenen
Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8, mit der Maßgabe, dass die
Masken während des Verweilens auf Sitzplätzen
Donnerstag, den 10. Juni 2021
420 HmbGVBl. Nr. 40
abgelegt werden dürfen; §
34 Absatz 2 gilt ent-
sprechend,“.
29. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
29.1 Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.
29.2 In Nummer 11 wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl
,,100″ ersetzt.
29.3 In Nummer 11a wird die Zahl ,,250″ durch die Zahl
,,500″ ersetzt.
29.4 Hinter Nummer 34a werden folgende Nummern 34b
bis 34s eingefügt:
,,34b.entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung
Handtücher, Laken und Bettwäsche wechselt
oder häufig berührte Oberflächen nicht reinigt
oder nicht alle Flächen und benutzten Gegen-
stände (einschließlich Sexspielzeug) desinfi-
ziert,
34c. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den
Zutritt ohne vorherige Anmeldung gestattet,
34d. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine
Prostitutionsstätte betritt und Dienstleistungen
in Anspruch nimmt, ohne einen negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h vorzu-
legen,
34e. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Ver-
bindung mit §8 Absätze 1 und 1a für die Dauer
des Aufenthalts in Prostitutionsstätten die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
34f. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Alko-
hol und Substanzen, die die Atemfrequenz erhö-
hen, anbietet oder konsumiert,
34g. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 4 Prostituierte
oder Kundinnen und Kunden ohne vorherige
telefonische oder digitale Terminvereinbarung
vermittelt,
34h. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 5 Personen
mit den typischen Symptomen einer Infektion
mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 vermit-
telt oder diese nicht von der Inanspruchnahme
der sexuellen Dienstleistung ausschließt oder
die Symptomfreiheit nicht vorher abklärt,
34i. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 6 in Verbin-
dung mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
34j. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 7 Dienstleis-
tungen in Anspruch nimmt, ohne dass zuvor ein
negativer Coronavirus-Testnachweis nach §10h
vorgelegt wurde,
34k. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 1 nicht nach
jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung
Hand
tücher, Laken und Bettwäsche wechselt
oder häufig berührte Oberflächen nicht reinigt
oder nicht alle Flächen und benutzten Gegen-
stände (einschließlich Sexspielzeug) desinfi-
ziert,
34l. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 4 Kundinnen
und Kunden ohne vorherige telefonische oder
digitale Terminvereinbarung empfängt,
34m.entgegen §14a Absatz 3 Nummer 5 Kundinnen
und Kunden mit den typischen Symptomen
einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 den Zutritt gestattet oder diese nicht
von der Inanspruchnahme der sexuellen Dienst-
leistung ausschließt oder die Symptomfreiheit
nicht vorher abklärt,
34n. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 6 Dienstleis-
tungen in Anspruch nimmt, ohne dass zuvor ein
negativer Coronavirus-Testnachweis nach §10h
vorgelegt wurde,
34o. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 7 nicht für
eine Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizie-
ren der Hände Sorge trägt,
34p. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 8 in Verbin-
dung mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt,
34q. entgegen §14a Absatz 4 sexuelle Dienstleistun-
gen innerhalb von Prostitutionsstätten oder im
Rahmen der Prostitutionsvermittlung mit mehr
als einer beziehungsweise einem Prostituierten
und einer Kundin beziehungsweise einem Kun-
den in einem Raum erbringt oder entgegen-
nimmt,
34r. entgegen §
14a Absatz 5 Satz 1 eine Prostitu
tionsveranstaltung durchführt,
34s. entgegen §14a Absatz 5 Satz 2 ein Prostitutions-
fahrzeug bereitstellt,“.
29.5 Hinter Nummer 39e werden folgende Nummern 39f
und 39g eingefügt:
,,39f.entgegen §
15 Absatz 5 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 in Club- oder Gesellschaftsräumen von
Vereinen, insbesondere von Sport, Kultur- und
Heimatvereinen die Vorgaben nach §15 Absätze
1 bis 4 nicht befolgt,
39g. entgegen §
15 Absatz 6 Tanzlustbarkeiten, ins-
besondere in Clubs, Diskotheken und Musik-
clubs anbietet,“.
29.6 Nummern 44, 44a und 46e werden aufgehoben.
29.7 Nummern 48d bis 48h erhalten folgende Fassung:
,,48d.entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Sitzplätze nicht entsprechend den Vorgaben
anordnet,
48e. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Ver-
bindung mit §
8 Absätze 1 und 1a die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske in
geschlossenen Räumen nicht befolgt,
48f. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 den
Einlass ohne Vorlage eines negativen Coronavi-
rus-Testnachweises nach §10h gewährt,
48g. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Ver-
anstaltungen für mehr als 650 Zuschauerinnen
und Zuschauer durchführt,
48h. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 alko-
holische Getränke verzehrt,“.
29.8 Hinter Nummer 48h werden folgende Nummern 48i
bis 48p eingefügt:
,,48i.entgegen §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 den
Start der Sportausübenden nicht der Vorschrift
entsprechend zeitlich staffelt,
48j. entgegen §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 alko-
holische Getränke verzehrt,
Donnerstag, den 10. Juni 2021 421
HmbGVBl. Nr. 40
48k. entgegen §
18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 eine
Teilnahme ohne Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §10h gewährt,
48l. entgegen §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 ohne
vorherige Buchung an der Veranstaltung teil-
nimmt,
48m. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 tanzt,
48n. entgegen §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 einen
Einlass ohne Vorlage eines negativen Coronavi-
rus-Testnachweises nach §10h gewährt,
48o. entgegen §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 7 den
Zugang zum Veranstaltungsort nicht der Vor-
schrift entsprechend begrenzt,
48p.entgegen §
18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 8
erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt
nicht verweigert,“.
29.9 Nummer 52a erhält folgende Fassung:
,,52a.entgegen §20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 3 Grup-
penangebote im Freien mit mehr als 30 Perso-
nen oder in geschlossenen Räumen mit mehr als
10 Personen anbietet,“.
29.10 Nummern 52b und 58 werden aufgehoben.
29.11 Nummern 77 bis 80 erhalten folgende Fassung:
,,77.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 5 Satz 1,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
13 Absatz 1 Satz 1, §
13a
Absatz 1 Nummer 1, §
14 Nummer 1, §
14a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, §14a Absatz 2 Nummer 1,
§
14a Absatz 3 Nummer 1, §
15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, §16 Absatz 1 Nummer 1, §17 Absatz 1
Nummer 1, §17 Absatz 2 Nummer 1, §17 Absatz 3
Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
18a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, §18b Absatz 1 Satz 5
Nummer 1, §19 Absatz 1 Nummer 1, §20 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1, §20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2,
§
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 1, §
21 Absatz 1
Nummer 1 oder §22 Absatz 1 Satz 1 die allgemei-
nen Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
78.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, §
10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §10 Absatz 5 Satz 2,
§
10 Absatz 6 Satz 2, §
13a Absatz 1 Nummer 2,
§14 Nummer 2, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§
14a Absatz 2 Nummer 2, §
14a Absatz 3 Num-
mer 2, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1
Nummer 2, §17 Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz 2
Nummer 2, §17 Absatz 3 Nummer 2, §18 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 3 Nummer 2, §18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, §19
Absatz 1 Nummer 3, §20 Absatz 2a Satz 1 Num-
mer 5, §
20 Absatz 2c Satz 2 Nummer 4, §
21
Absatz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 2 oder §33
Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6 nicht
erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder
die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht
gewährleistet,
79.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, §
10
Absatz 6 Satz 3, §11 Absatz 2 Satz 2, §12 Satz 8,
§
13 Absatz 2b, §
13a Absatz 1 Nummer 3, §
14
Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
16 Absatz 1
Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 2
Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3, §18 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz 3 Nummer 3, §18
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §18b
Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §
19 Absatz 1 Num-
mer 2, §
20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, §
20 Ab-
satz 2a Satz 1 Nummer 3, §
20 Absatz 2c Satz 2
Nummer 2, §
21 Absatz 1 Nummer 3 oder §
33
Nummer 3 Kontaktdaten gemäß §7 nicht erfasst,
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht her-
ausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Drit-
ten überlässt,
80. entgegen §
7 Absatz 2 Satz 3, §
9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3, §
10 Absatz 6 Satz 3, §
11 Absatz 2
Satz 2, §12 Satz 8, §13 Absatz 2b, §13a Absatz 1
Nummer 3, §14 Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1
Nummer3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a Ab-
satz 3 Nummer 3, §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§16 Absatz 1 Nummer 3, §17 Absatz 1 Nummer 3,
§17 Absatz 2 Nummer 3, §17 Absatz 3 Nummer 3,
§
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3
Nummer 3, §18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2, §18b Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, §19
Absatz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2, §
20 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 2c Satz 2 Nummer 2, §21 Absatz 1 Num-
mer 3 oder §33 Nummer 3 Kontaktdaten gemäß
§7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollstän-
dig oder unzutreffend angibt.“
30. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juni
2021 außer Kraft.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2021 in Kraft.
Hamburg, den 10. Juni 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 10. Juni 2021
422 HmbGVBl. Nr. 40
A.
Anlass
Mit der Vierundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Anpas-
sungen der weiterhin dringend erforderlichen Schutzmaßnah-
men vorgenommen, um auf den Rückgang der Neuinfektions-
zahlen und die weitere Stabilisierung der epidemiologischen
Lage zu reagieren.
Nachdem mit der Vierzigsten bis Dreiundvierzigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung nach einem gestuften Konzept Anpas-
sungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind,
kann deren schrittweise Anpassung mit dem Ziel einer Reduk-
tion beschränkender Folgewirkungen der Schutzmaßnahmen
bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des weiterhin erforder
lichen Schutzniveaus vor dem Hintergrund der weiteren Stabi-
lisierung der epidemiologischen Lage auch in dieser Woche
fortgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden mit dieser Verordnung insbe-
sondere die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung angepasst,
sodass Zusammenkünfte im Freien nunmehr wieder mit bis zu
10 Personen unabhängig von der Zahl der beteiligten Haus-
halte möglich sind, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitge-
rechnet werden. Die Vorgaben für Versammlungen nach Arti-
kel 8 Grundgesetz werden mit dem Ziel angepasst, wieder
größere Versammlungen unter Einhaltung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Unter Beachtung der
erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnah-
men können Erwachsene unter freiem Himmel Sport in Grup-
pen von nunmehr bis zu 30 Personen ausüben. Unter Beach-
tung der erforderlichen Schutzmaßnahmen können alle Beher-
bergungsbetriebe nunmehr auch ihre volle Belegungskapazität
ausschöpfen. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer von Veranstaltungen kann auf 100 Personen in geschlosse-
nen Räumen sowie 500 Personen im Freien angehoben wer-
den. Bei Hafen- und Stadtrundfahrten kann die unter Wah-
rung des Abstandsgebots mögliche Kapazität der Fahrzeuge
nunmehr vollständig ausgeschöpft werden. Für Veranstaltun-
gen und insbesondere auch Sportveranstaltungen vor einem
Publikum werden zudem Genehmigungstatbestände geschaf-
fen, mit denen Veranstaltungen auch mit größeren Teilneh-
merzahlen zugelassen werden können, wenn dies im Einzelfall
unter Berücksichtigung der räumlichen Bedingungen des Aus-
tragungsorts und der epidemiologischen Lage vertretbar ist. In
Kultureinrichtungen und bei Sportveranstaltungen ist die
Anordnung der festen Sitzplätze nunmehr auch in einem soge-
nannten ,,Schachbrettmuster“ möglich. Unter Wahrung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Hygieneauflagen wird
auch die Veranstaltung von tradierten Volksfesten wieder
ermöglicht. Chöre und Blasinstrumentensembles können
unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wie-
der in Innenräumen proben. Saunen, Dampfbäder und Well-
nessangebote können unter Beachtung der jeweils erforderli-
chen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen wieder
für den Publikumsverkehr betrieben werden. Unter Einhal-
tung der erforderlichen Schutzmaßnahmen können auch Pro-
stitutionsangebote wieder erbracht werden.
Da die Infektionslage indessen weiterhin durch eine noch
erhebliche Anzahl täglicher Neuinfektionen, durch eine wei-
terhin erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie
durch einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad
der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist, sind darüber
hinausgehende Reduktionen der Schutzmaßnahmen zum jet-
zigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da andernfalls ein Rück-
fall in das exponentielle Wachstum und eine Überlastung des
Gesundheitssystems zu besorgen sind. Der für den Schutz der
Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg verantwortliche Verordnungsgeber ist
deshalb weiterhin verpflichtet, Schutzmaßnahmen umzuset-
zen, die die Kontrolle des aktuellen Infektionsgeschehens
unterstützen (§28a Absatz 3 Satz 7 IfSG), und einen erneuten
Anstieg der Infektionszahlen verhindern. Dies ist insbeson-
dere erforderlich, um die mit dieser Verordnung sowie mit der
Vierzigsten bis Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
in kurzer Zeitfolge eingeführten Öffnungsschritte abzusi-
chern. Vor allem aber gebieten die noch bestehende hohe Aus-
lastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, der noch
unzureichende Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch
Impfungen sowie das Auftreten neuer Virusvarianten beson-
dere Vorsicht und die weitere Beibehaltung eines hohen
Schutzniveaus. Zudem darf der Erfolg der Eindämmung der
Coronavirus-Epidemie in der Freien und Hansestadt Ham-
burg, der durch die Einhaltung und Umsetzung der Schutz-
maßnahmen dieser Verordnung durch die Bürgerinnen und
Bürger erreicht worden ist, nicht durch eine übereilte Reduk-
tion der Schutzmaßnahmen gefährdet werden, die einen Rück-
fall in eine durch ein exponentielles Wachstum der Neuinfek-
tionen geprägte epidemiologische Lage bewirken und den
Verordnungsgeber zu einer Intensivierung der Schutzmaßnah-
men zwingen würde. Aus diesem Grund wird das Konzept
einer schrittweisen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen und einer jeweils nachfolgenden sorgsamen Evalua-
tion des jeweiligen Schritts auch mit dieser Verordnung konse-
quent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen
dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der grund-
rechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaß-
nahmen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Verordnung
die zuvor dargelegten und im Folgenden unter B. näher erläu-
terten Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen. Sofern die epidemiolo-
gische Lage nach Umsetzung dieser Anpassungen weiter stabil
bleiben oder sich sogar bessern sollte, wird der Verordnungs-
geber wie mit den letzten vier Änderungsverordnungen
weitere Anpassungen vornehmen, mit denen nicht mehr erfor-
derliche Schutzmaßnahmen umgehend zurückgenommen
werden. Der Verordnungsgeber wird deshalb wie bisher das
Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnah-
men kontinuierlich evaluieren und er wird Schutzmaßnah-
men, die im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umge-
hend wieder aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies
zulässt.
Die Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Freien
und Hansestadt Hamburg seit der Dreiundvierzigsten Verord-
nung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 3. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 367)
Begründung
zur Vierundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Donnerstag, den 10. Juni 2021 423
HmbGVBl. Nr. 40
ist durch eine weitere Stabilisierung des Infektionsgeschehens
sowie durch eine weitere, kontinuierliche Reduktion der
Anzahl der täglichen Neuinfektionen geprägt. Die weitere Sta-
bilisierung der Lage sowie der Rückgang der Anzahl der tägli-
chen Neuinfektionen ermöglichen die eingangs und die im
Folgenden unter B. näher erläuterten Anpassungen des
Schutzkonzepts.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen. Das Robert Koch-Institut
schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefähr-
dung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ins-
gesamt weiter als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jun_
2021/2021-06-08-de.pdf?__blob=publicationFile; Stand 8. Juni
2021). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die
epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Zwischen dem 2. Juni 2021 und dem 9. Juni 2021 wurden
insgesamt 351 Neuinfektionen in Hamburg gemeldet. Dies
entspricht 18,43 Fällen/100.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
ner (7-Tage-Inzidenz). Die aktuellen Infektionen sind weiter
keinen größeren Ausbruchsgeschehen zuzuordnen. In allen
Altersgruppen sinkt die Inzidenz gleichmäßig und liegt seit
der Kalenderwoche 22 außer bei den 15- bis 19-Jährigen unter
35 (15- bis 19-Jährige: 37). Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem
5. Mai 2021 unter 100, seit dem 17. Mai 2021 liegt sie auch
unter dem Wert 50. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz in allen
Bezirken unter 35.
Trotz der rückläufigen Zahl der täglichen Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die 7-Tages-
Inzidenz noch auf einem weiter zu beobachtenden Niveau
(Werte: 39,86 am 23. Mai; 38,33 am 24. Mai; 37,33 am 25. Mai;
31,35 am 26. Mai; 27,88 am 27. Mai; 27,15 am 28. Mai; 26,20
am 29. Mai; 24,00 am 30. Mai; 21,53 am 31. Mai; 25,15 am
1. Juni; 23,73 am 2. Juni; 23,68 am 3. Juni; 21,27 am 4. Juni;
21,53 am 5. Juni; 20,43 am 6. Juni; 20,69 am 7. Juni und 17,80
am 8. Juni), das den in §
28a Absatz 3 Satz 6 IfSG genannten
Schwellenwert von 35 noch bis zum 25. Mai 2021 übertraf.
Der jüngste Verlauf des 7-Tage-R-Werts stellt sich wie folgt
dar: 0,84 am 23. Mai; 0,85 am 24. Mai; 0,88 am 25. Mai; 0,88 am
26. Mai; 0,81 am 27. Mai; 0,76 am 28. Mai; 0,74 am 29. Mai;
0,77 am 30. Mai; 0,79 am 31. Mai; 0,78 am 1. Juni; 0,77 am
2. Juni; 0,82 am 3. Juni; 0,86 am 4. Juni; 0,86 am 5. Juni; 0,88
am 6. Juni; 0,94 am 7. Juni; 0,91 am 8. Juni und 0,8 am 9. Juni.
Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa
einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist
daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl
an Neuinfektionen.
Das Infektionsgeschehen in Hamburg ist weiterhin domi-
nant durch die zuerst in Großbritannien entdeckte Virusvari-
ante Alpha (B.1.1.7) geprägt: Diese breitet sich seit Dezember
2020 in Hamburg kontinuierlich aus. Seit der Kalenderwoche
14 (2021) liegt der durch Sequenzierung ermittelte Anteil an
B.1.1.7-positiven Fällen bei stabil über 90% und ist damit der
inzwischen vorherrschende COVID-19-Erreger.
Weitere Variants of Concerns (VOC) wie die Varianten Beta
(B.1.351, Südafrika-Variante) und Gamma (P.1, Brasilien-
Variante) sowie Delta (B.1.617, indische Variante) konnten
bisher nur vereinzelt in Hamburg nachgewiesen werden, wobei
der Verordnungsgeber diese Entwicklung weiter aufmerksam
verfolgt. In den Kalenderwochen 10, 11, 13 und 17 konnten
einzelne Beta-positive Proben identifiziert werden, in der
Kalenderwoche 19 eine weitere Probe. Von der Variante
Gamma konnte in den Kalenderwochen 17 und 18 je eine
Probe detektiert werden, allerdings keine weitere Probe in der
Kalenderwoche 19. Die Variante Delta wurde in der Kalender-
woche 16 erstmals in Hamburg detektiert, in der Kalenderwo-
che 18 zweimal und der Kalenderwoche 19 einmal. Im Gegen-
satz zu Großbritannien, wo sich diese Variante momentan
stark ausbreitet, ist in Hamburg aktuell keine rasante Zunahme
der Delta-Variante zu beobachten. Seit der ersten Entdeckung
wurde ihr Anteil stabil auf 0,6% bestimmt. Neben diesen VOC
treten in Hamburg auch andere Varianten auf, die unter Beob-
achtung stehen und als Variants of Interest (VOIs) bezeichnet
werden. Als VOI gelten derzeit hauptsächlich die Varianten
B.1.1, B.1.1.528 sowie B.1.623.
Die Lage hinsichtlich der Kapazitäten der intensivmedizi-
nischen Versorgung konnte infolge der wirksamen Reduktion
der Anzahl der täglichen Neuinfektionen erfolgreich stabili-
siert werden. Allerdings ist die Auslastung der intensivmedizi-
nischen Kapazitäten weiter auf einem hohen Niveau. Mit
Stand vom 8. Juni 2021 sind 65 COVID-19-Patientinnen und
Patienten in Hamburger Kliniken stationär aufgenommen. 34
Patientinnen und Patienten mit COVID-19 befinden sich in
intensivmedizinischer Behandlung. Es sind derzeit 97 Inten-
sivbetten frei. Die Anzahl stationär aufgenommener und
intensivmedizinisch betreuter Patientinnen und Patienten
nimmt seit dem 20. April 2021 langsam, aber stetig ab.
Impfungen werden sowohl im Impfzentrum als auch durch
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt. 43,4% der
Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimp-
fung erhalten, 21,4
% eine Zweitimpfung (46,0
% und 21,9
%
bundesweit). Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur
Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen
sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland
hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen
nach derzeitigem Wissensstand auch vor schweren Erkran-
kungen durch die anderen Varianten. Nicht notwendige Rei-
sen sollten allerdings weiterhin, insbesondere aufgrund der
zunehmenden Verbreitung der besorgniserregenden VOC,
unbedingt vermieden werden. Mit deutlich sichtbaren Erfol-
gen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu rechnen.
Die Anzahl der Ausbrüche in den Alten- und Pflegeheimen hat
abgenommen. Hier ist die positive Wirkung der Impfungen
deutlich erkennbar.
Ein weiteres, konsequentes Festhalten an den bestehenden
Schutzmaßnahmen ist vor diesem Hintergrund noch immer
erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen wei-
ter reduziert und auf niedrigem Niveau stabilisiert werden, bis
die Bürgerinnen und Bürger hinreichend durch Impfungen
geschützt sind. Die immer noch anhaltende Viruszirkulation
in der Bevölkerung (Community Transmission) mit Infektio-
nen in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem berufli-
chen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaß-
nahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorg-
niserregender VOC von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der Neuinfizierten deutlich zu senken und schwere
Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und
Todesfälle zu vermeiden. Nur dadurch kann eine Überlastung
des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hier-
durch mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die
Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Zahlreiche
Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen mahnen ebenfalls
Donnerstag, den 10. Juni 2021
424 HmbGVBl. Nr. 40
zur Vorsicht. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Neuinfek
tionszahlen kann das Gesundheitswesen zudem schnell wieder
an seine Belastungsgrenzen stoßen, wodurch die medizinische
Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für die weitere Eindämmung
des Infektionsgeschehens besteht darin, während der laufen-
den Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter
Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl
neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität
auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt dies die Entste-
hung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren
Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten.
Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusva-
rianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehr-
monatigen Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der
Bevölkerung, die eine fristgerechte Produktion dieser ange-
passten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Men-
gen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können
Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erken-
nung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen
der Grenzen der Validität der Testergebnisse (vgl. hierzu Be
gründung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205)) können
diese derzeit jedoch nur als zusätzliches Mittel einer Absiche-
rung eingesetzt werden. Das Angebot an kostenlosen Bürger-
tests ist in der Freien und Hansestadt Hamburg hoch und wird
zudem kontinuierlich weiter ausgebaut.
Aus den vorstehenden Gründen ist es deshalb dringend
erforderlich, an den Schutzmaßnahmen im Übrigen festzuhal-
ten, um dem aktuellen Infektionsgeschehen und der weiterhin
noch hohen Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg konsequent entgegenzuwirken und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zum Abstandsgebot in §
3 Absatz 2
und infolgedessen die systematisch mit dieser Regelung ver-
bundene Kontaktbeschränkung in §4 Absatz 2 im Sinne einer
Lockerung der bestehenden Beschränkungen anzupassen:
Das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 und damit die Kon-
taktbeschränkung im öffentlichen Raum nach §
4 Absatz 2
gilt demnach nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haus-
halts (Nummer 1), für Personen, zwischen denen ein familien-
rechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
(Nummer 2), oder bei Zusammenkünften mit den Angehöri-
gen weiterer Haushalte (Nummer 3). Diese Ausnahmen von
dem Abstandsgebot und der Kontaktbeschränkung nach den
Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehöri-
gen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen
nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusam-
menkunft von insgesamt bis zu fünf Personen in geschlossenen
Räumen und bis zu zehn Personen im Freien. Damit können
nunmehr wieder bis zu zehn Personen aus bis zu zehn Haus-
halten im Freien zusammenkommen. Kinder dieser Haushalte
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht
mitgerechnet.
Im Übrigen müssen die Regelungen zum Abstandsgebot
und zur Kontaktbeschränkung als wesentliche und wirksame
Schutzmaßnahme fortgesetzt werden, um die Gesamtzahl der
persönlichen Kontakte in der Bevölkerung in dem weiterhin
zur Eindämmung der Pandemie dringend erforderlichen Maß
zu reduzieren. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung im
öffentlichen Raum sind wirksame Maßnahmen, die die
Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb der Bevölkerung
reduzieren, um hierdurch eine effektive Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu bewirken, die Anzahl der Neuinfek
tionen wirksam zu begrenzen, Leben und Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesund-
heitssystems abzuwenden. Es ist unter Berücksichtigung der
aktuellen, zuvor dargelegten epidemiologischen Gesamtlage
erforderlich und geboten, diese wirksame Schutzmaßnahme
einstweilen fortzusetzen, insbesondere um die erforderliche,
weitere Abschwächung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten und die übrigen Anpassungen der Schutzmaßnahmen
durch diese Verordnung epidemiologisch abzusichern. Denn
wie zuvor unter A. dargelegt ist die Infektionslage weiterhin
durch eine noch erhebliche Zahl täglicher Neuinfektionen,
durch eine noch erhebliche Auslastung des Gesundheitswe-
sens sowie durch einen noch nicht hinreichenden Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Auf die
diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen unter A. wird
Bezug genommen. Abstandsgebot und Kontaktbeschränkung
sind zugleich Maßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die
Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die
Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Zu §4a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die Regelungen zu den privaten Zusammenkünften in
§
4a Absatz 2 anzupassen, da eine darüber hinausgehende
Beschränkung nicht mehr erforderlich ist:
Durch die Änderung der Regelung sind Zusammenkünfte
im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen
Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder
im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten
Besitztum nunmehr wieder mit den folgenden Personen zuläs-
sig: den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer
1), Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge-
oder Umgangsrechtsverhältnis besteht (Nummer 2) oder den
Angehörigen weiterer Haushalte (Nummer 3). Bei Zusammen-
künften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts
(Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3
sind insgesamt bis zu fünf Personen in geschlossenen Räumen
und bis zu zehn Personen im Freien zulässig, wobei Kinder
dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
nicht mitgerechnet werden. Damit können bis zu fünf Perso-
nen aus bis zu fünf Haushalten in geschlossenen Räumen und
nunmehr auch bis zu zehn Personen aus bis zu zehn Haushal-
ten im Freien zusammenkommen, wobei Kinder dieser Haus-
halte nicht mitgerechnet werden.
Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach Maß-
gabe der nunmehr angepassten und gelockerten Regelung in
§
4a Absatz 2 ist eine weiterhin erforderliche, wirksame Maß-
nahme, die die Gesamtzahl persönlicher Kontakte innerhalb
der Bevölkerung reduzieren soll, um hierdurch die Fortset-
zung der Eindämmung des Infektionsgeschehens zu gewähr-
leisten, die Anzahl der Neuinfektionen wirksam zu begrenzen,
Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Es ist unter
Berücksichtigung der aktuellen, zuvor dargelegten epidemio-
logischen Gesamtlage erforderlich und geboten, diese wirk-
same Schutzmaßnahme einstweilen fortzusetzen, insbesondere
um eine weitere Abschwächung des Infektionsgeschehens zu
gewährleisten und die Anpassungen der Schutzmaßnahmen
durch diese Verordnung abzusichern. Denn wie zuvor unter A.
Donnerstag, den 10. Juni 2021 425
HmbGVBl. Nr. 40
dargelegt ist die Infektionslage weiterhin durch eine noch
erhebliche Zahl täglicher Neuinfektionen, durch eine noch
erhebliche Auslastung des Gesundheitswesens sowie durch
einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der
Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Auf die diesbezügli-
chen vorstehenden Ausführungen unter A. wird Bezug genom-
men. Die Beschränkung privater Zusammenkünfte ist zugleich
eine Maßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektions-
wahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle
des Infektionsgeschehens unterstützen soll.
Zu §4b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, die vorübergehenden, vollständigen Schließungsan-
ordnungen von Betrieben und Angeboten des §4b aufzuheben.
Soweit einzelne Angebote, wie beispielsweise Tanzlustbarkei-
ten, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen noch nicht
angeboten werden dürfen, sind diese Schutzmaßnahmen in die
jeweiligen bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung
aufgenommen worden (vgl. §15 Absatz 6 und §18 Absatz 2).
Mit Wirkung vom 11. Juni 2021 werden jeweils unter
Vorgabe der im Einzelnen erforderlichen infektionsschutz-
rechtlichen Schutzmaßnahmen die Schließungs- bzw. Unter-
sagungsanordnungen für tradierte Volksfeste (siehe hierzu im
Einzelnen die nachfolgenden Erläuterungen zu §
18b) und
Saunen und Dämpfbäder (siehe hierzu im Einzelnen die nach-
folgenden Erläuterungen zu §20b) zurückgenommen. Darüber
hinaus können unter Vorgabe der im Einzelnen erforderlichen
infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen Angebote von
Freizeitchören sowohl im Freien als auch in geschlossenen
Räumen wieder erfolgen (siehe hierzu im Einzelnen die nach-
folgenden Erläuterungen zu §19). Auch Prostitutionsangebote
sind unter den hierfür infektionsschutzrechtlich erforderli-
chen Vorgaben wieder zulässig (siehe hierzu im Einzelnen die
nachfolgenden Erläuterungen zu §14a).
Zu § 4d, Nummern 5a und 5b (Vergnügungsviertel St.
Pauli): Die Ergänzung von § 4d Absatz 1 dient der Erfassung
solcher Straßen, in die nach den Erkenntnissen der Polizei
Ausweichbewegungen von Personen aus den bisher in §
4d
Absatz 1 geregelten Gebieten stattgefunden haben. Nach den
Erkenntnissen der Polizei suchen Personen nunmehr gezielt
diese Straßen auf, um dort gemeinschaftlich Alkohol zu konsu-
mieren. Denn an vielen Orten der Haupt- und Nebenstraßen
im Bereich St. Pauli existieren zahlreiche Möglichkeiten, sich
mit Alkohol zu versorgen. Bei den in den Nummern 5a und 5b
benannten Bereichen handelt es sich um an die bereits länger
bestehenden Alkoholkonsumverbotszonen angrenzende Stra-
ßenzüge. Diese sind gekennzeichnet durch eine Vielzahl von
Versorgungsmöglichkeiten und haben sich insoweit als Anzie-
hungs- und Verlagerungspunkte gezeigt. Im Übrigen wurden
die Bereiche der Nummern 1 bis 3 geringfügig angepasst. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der
Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 3. Juni
2021 (HmbGVBl. S. 367) wird Bezug genommen.
Zu §9: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
Veranstaltungen genehmigungsfrei nunmehr in geschlossenen
Räumen mit bis zu 100 Personen und im Freien mit bis zu 500
Personen wieder durchgeführt werden dürfen. Hierzu sind die
bereits bekannten, spezifischen und dringend erforderlichen
Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 einzuhalten.
Mit der Streichung der zulässigen Höchstzahl von Teilneh-
merinnen und Teilnehmern in Absatz 2 werden im Wege der
Sondergenehmigung auch Veranstaltungen mit einer größeren
Teilnehmerzahl ermöglicht. Dies ist insbesondere möglich,
wenn der Veranstaltungsort und das Schutzkonzept die beson-
deren Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen und die Durch-
führung unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologi-
schen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar
ist. Für eine Genehmigung sind kumulativ die Bedingungen
des Absatzes 1 und des Absatzes 2 zu erfüllen. Die zuständige
Behörde bestimmt in der Genehmigung die zulässige Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung
des einzuhaltenden Abstandsgebots. Die Genehmigung kann
nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung
unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage
unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Für
Sportveranstaltungen vor Publikum mit mehr als 650 Teilneh-
merinnen und Teilnehmern wird auf die Ausführungen zu
§18a verwiesen.
Zu §10: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und unter Berücksichtigung der besonderen
Bedeutung des Versammlungsrechts nach Artikel 8 Grundge-
setz werden die Teilnehmergrenzen für Versammlungen deut-
lich erweitert. Danach sind nunmehr Versammlungen unter
freiem Himmel in Form von Aufzügen, soweit sich diese nicht
auf die Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3
beschränken, sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit
über 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlos-
senen Räumen mit über 100 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall
von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beach-
tung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zuge-
lassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
tretbar ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Ver-
sammlung nicht mehr als 1000 Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer umfasst und unter freiem Himmel sowie ortsfest stattfin-
det, oder wenn eine Versammlung in Form eines Aufzuges
nicht mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
umfasst. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen wer-
den, insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versamm-
lung.
Zu §10b: Mit der Anpassung des §10b Absatz 1 entfällt in
bestimmten bisher in Absatz 1 aufgeführten Wegen, Straßen
und Plätzen die generelle Maskenpflicht, da sich dort die regel-
mäßig anzutreffende Personendichte reduziert hat und hier-
durch die Infektionsrisiken gesunken sind. Ungeachtet dessen
gilt jedoch weiterhin auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie an
sämtlichen sonstigen öffentlichen Orten eine allgemeine Mas-
kenpflicht, soweit die anwesenden Personen einen Mindestab-
stand von 1,5 Metern zu anderen als den in §3 Absatz 2 Satz 2
aufgeführten Personen nicht einhalten (Absatz 1a).
Zu §12: Aufgrund einer Änderung des §
28b Infektions-
schutzgesetz ist der Verweis in Satz 1 anzupassen. Nunmehr
können Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben
und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anstelle
einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auch eine
medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) tragen.
Zu §14: Mit der Anpassung in Nummer 5 ist bei der
Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach
§
14 bereits das Tragen einer medizinischen Maske nach §
8
ausreichend. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der
bestehenden Testpflichten für Kundinnen und Kunden sowie
für die Dienstleistungserbringenden infektiologisch gerecht-
fertigt. Ungeachtet dessen gelten für alle Beschäftigten stets
die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards.
Donnerstag, den 10. Juni 2021
426 HmbGVBl. Nr. 40
Zu §14a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
bestimmte Prostitutionsangebote wieder erbracht werden dür-
fen. In einem ersten Schritt sind der Betrieb von Prostitutions-
stätten (Absatz 1), die Prostitutionsvermittlung (Absatz 2) und
die Erbringung sexueller Dienstleistungen (Absatz 3) unter
den jeweils in den Absätzen 1 bis 3 genannten spezifischen und
hierfür dringend erforderlichen infektionsschutzrechtlichen
Schutz- und Hygienevorgaben wieder zulässig. Prostitutions-
veranstaltungen und Prostitutionsfahrzeuge sind vorerst noch
untersagt. Der Verordnungsgeber wird wie bisher das Infek
tionsgeschehen sowie die Wirkung der Schutzmaßnahmen
kontinuierlich evaluieren und er wird Schutzmaßnahmen, die
im Einzelnen nicht mehr erforderlich sind, umgehend wieder
aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zulässt.
Zu §15: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und im Rahmen des Gesamtkonzepts des Ver-
ordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus ist es wei-
terhin dringend erforderlich, bestimmte Schutzmaßnahmen
aufrecht zu erhalten. Hierzu gehört auch die zuvor in §
4b
geregelte Untersagung von Tanzlustbarkeiten, die nunmehr
redaktionell in §
15 Absatz 6 aufgenommen wird. Es handelt
sich hierbei um eine vorübergehende Schutzmaßnahme, mit
der die besonderen epidemiologischen Gefahren, die von die-
sen Angeboten ausgehen, abgewehrt werden sollen. Nur auf
diese Weise können größere Ausbruchsgeschehen und soge-
nannte Superspreading-Events wie sie im vergangenen Jahr
im Zusammenhang mit diesen Angeboten, insbesondere auch
im Ausland, aufgetreten sind vermieden werden. Bei den
Angeboten nach Absatz 6 handelt es sich typischerweise um
Angebote, bei denen die Infektionsgefahr aufgrund der räum-
lichen Enge, der geringen Belüftung, der zu erwartenden unzu-
reichenden Einhaltung erforderlicher Hygieneauflagen durch
eine alkoholkonsumbedingte Enthemmung und des vermehr-
ten Aerosolausstoßes durch lautes Sprechen, Singen und
Atmen signifikant erhöht ist. Die Gefahr sogenannter ,,Super-
spreading-Events“, die zu einer erheblichen Verbreitung des
Coronavirus in der Bevölkerung führen können, ist dabei im
besonderen Maße gegeben. Zahlreiche Infektionsgeschehen
im vergangen Jahr in Diskotheken und vergleichbaren Ein-
richtungen, insbesondere auch im Ausland, belegen diese
besondere Gefahrenlage. Der Verordnungsgeber wird auch
diese Schutzmaßnahmen kontinuierlich evaluieren und er
wird diese umgehend wieder aufheben, sobald das Infektions-
geschehen dies wieder zulässt.
Zu §16: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind unter Beachtung der spezifischen Hygiene- und
Schutzvorgaben des Absatzes 1 weitere Öffnungsschritte für
Beherbergungsbetriebe und vergleichbare Einrichtungen
infektionsschutzrechtlich vertretbar. Mit der Streichung der
bisherigen Kapazitätsbegrenzung des Absatzes 1 Nummer 8
können Beherbergungsbetriebe wieder voll ausgelastet wer-
den. Zudem werden in Absatz 3 spezifische Regelungen für die
Beherbergung von Gruppen im Rahmen von Angeboten der
Kinder- und Jugendarbeit nach §25 aufgenommen.
Jugend- und Familienerholungsreisen stellen eine wichtige
Möglichkeit für die Familien und jungen Menschen dar, sich
von den starken Belastungen der Einschränkungen des letzten
Jahres zu erholen. Daher wird entsprechend den Regelungen
in den Nachbarbundesländern auch in Hamburg eine Beher-
bergung in Jugendherbergen wieder ermöglicht. Für beson-
ders belastete Kinder und Jugendliche werden zudem Grup-
penreisen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit wieder
ermöglicht, um hier pädagogisch sinnvolle und erforderliche
Angebote durchführen zu können. Gruppenreisen für diese
Zielgruppe werden überwiegend in Jugendherbergen oder
Schullandheimen durchgeführt. Die in Absatz 1 aufgeführten
Vorgaben ermöglichen jedoch zum Teil keine Beherbergung
von Gruppen. Absatz 3 enthält deshalb für die vorgenannten
Anbieter Ausnahmen, um Gruppenreisen im Kontext von
Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen. Die Ausnahme,
gemeinsam Schlafsäle zu nutzen, bzw. der Verzicht auf die
Einhaltung des erforderlichen Abstandsgebots bei der gemein-
samen Einnahme von Speisen und Getränken betreffen jedoch
nur die Gruppenmitglieder untereinander. Sind mehrere ver-
schiedene Gruppen gleichzeitig im Beherbergungsbetrieb
untergebracht, sind die Abstandsregelungen zwischen den
Gruppen einzuhalten. Daneben gelten für alle Gruppen auch
die Vorgaben aus Absatz 1, soweit Absatz 3 keine abweichen-
den Regelungen enthält.
Die Verpflichtung der Betreiberinnen und Betreiber, eine
Möglichkeit der Isolierung vorzuhalten, ist dem Umstand
geschuldet, dass es sich bei den Gruppenteilnehmenden in der
Regel um Minderjährige handelt, die sich bei einem positiven
Testergebnis nicht unmittelbar in ihre häusliche Umgebung
begeben können, sondern erst von ihren Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten abgeholt werden müssen. Da es sich
nur um eine zeitlich begrenzte und damit vorübergehende
Belastung handelt, ist sie im Hinblick auf die Vermeidung
einer Kindeswohlgefährdung als verhältnismäßig anzusehen.
Zu §17: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg und unter Beachtung der spezifischen Hygiene- und
Schutzvorgaben des Absatzes 2 kann die bisherige Kapazitäts-
begrenzung des Absatzes 2 Nummer 6 gestrichen werden.
Zudem wird klargestellt, dass ein negativer Coronavirus-Test-
nachweis nach §10h nicht erforderlich ist, wenn das Angebot
nach Absatz 2 ausschließlich in offenen Fahrzeugen erbracht
wird. Darüber hinaus ist aufgrund einer Änderung des §
28b
Infektionsschutzgesetz der Verweis in Absatz 2 Nummer 4
anzupassen (siehe hierzu im Einzelnen die vorstehenden
Erläuterungen zu §12).
Zu §18: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind unter Beachtung der spezifischen Hygiene- und
Schutzvorgaben des Absatzes 1 weitere Öffnungsschritte für
die in Absatz 1 genannten kulturellen Einrichtungen infek
tionsschutzrechtlich vertretbar. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
wird klargestellt, dass die Masken während des nach Absatz 1
Satz 3 zulässigen Verzehrs von Speisen und Getränken abge-
nommen werden dürfen. Die Anpassung in Absatz 1 Satz 2
ermöglicht kulturellen Einrichtungen zudem eine höhere Aus-
lastung, wenn die modifizierten Vorgaben zum Abstandsgebot
eingehalten werden. Das Abstandsgebot kann nunmehr auch
dadurch erfüllt werden, dass bei fest installierten Sitzplätzen
eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und
reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann
zwischen Personen nach §3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung
eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass es im Rahmen des
Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur Eindämmung des
Coronavirus weiterhin dringend erforderlich ist, bestimmte
Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten. Hierzu gehört auch
die zuvor in §
4b geregelte Untersagung von Tanzlustbarkei-
ten, die in §
15 Absatz 6 und zur Klarstellung auch in §
18
Absatz 2 aufgenommen wird. Auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen zu §15 Absatz 6 wird Bezug genommen.
Donnerstag, den 10. Juni 2021 427
HmbGVBl. Nr. 40
Zu §18a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es unter Beachtung der im Einzelnen erfor-
derlichen Hygiene- und Schutzvorgaben infektionsschutz-
rechtlich vertretbar, weitere Öffnungsschritte für Sportveran-
staltungen vor Publikum vorzunehmen. Die Ergänzung in
Absatz 1 ermöglicht im Einzelfall eine höhere Auslastung der
Veranstaltungsorte, wenn die modifizierten Vorgaben zum
Abstandsgebot eingehalten werden. Das Abstandsgebot kann
nunmehr auch dadurch erfüllt werden, dass bei fest installier-
ten Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts
und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt;
hierbei kann zwischen Personen nach §
3 Absatz 2 Satz 2 auf
die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet wer-
den.
Der neue Absatz 2 sieht nunmehr eine Möglichkeit zur
Genehmigung von Sportveranstaltungen vor Publikum mit
mehr als 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor. Die
Regelung entspricht der allgemeinen Veranstaltungsregelung
in §9 Absatz 2. Es gelten kumulativ die hierfür erforderlichen
Bedingungen sowie Hygiene- und Schutzvorgaben nach den
Absätzen 1 und 2. Die zuständige Behörde bestimmt in der
Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der Teilneh-
merinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des einzu-
haltenden Abstandsgebots. Die Genehmigung kann nur erteilt
werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung unter
Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter
Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist.
Zudem werden mit dem neuen Absatz 3 nunmehr auch
Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleichbare nicht-
stationäre sportliche Wettkämpfe im öffentlichen Raum mit
höchstens bis zu 250 Sportausübenden ermöglicht. Die Durch-
führung solcher Veranstaltungen wird von der Einhaltung
strenger Auflagen sowie einer vorherigen Genehmigungsertei-
lung abhängig gemacht. Die Startstaffelung (Startblocks von
max. 30 Personen) entspricht der zulässigen Gruppengröße bei
der Sportausübung im Freien (Gruppen von max. 30 Personen)
in §
20 Absatz 2. Zudem müssen die Veranstalterinnen oder
Veranstalter besondere Vorkehrungen treffen, um Publi-
kumsansammlungen im öffentlichen Raum zu vermeiden.
Soweit Veranstalterinnen oder Veranstalter gesonderte Berei-
che für ein Publikum, insbesondere im Start- und Zielbereich,
einrichten, gelten für diese Bereiche die Vorgaben nach §
9.
Die Veranstaltungsgenehmigung kann nur erteilt werden,
wenn die Durchführung der Veranstaltung unter Berücksich-
tigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektions-
schutzgesichtspunkten vertretbar ist.
Zu §18b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es unter Beachtung der im Einzelnen erfor-
derlichen Hygiene- und Schutzvorgaben infektionsschutz-
rechtlich vertretbar, dass tradierte Volksfeste im Freien wieder
stattfinden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veran-
stalterin oder der Veranstalter im Rahmen der gewerberechtli-
chen Marktfestsetzung ein spezifisches Schutzkonzept vorlegt,
das von der für Wirtschaft zuständigen Behörde unter Betei-
ligung der für Gesundheit zuständigen Behörde und des
zuständigen Bezirksamts genehmigt wird. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Volksfes-
tes nach diesem Konzept unter Infektionsschutzgesichtspunk-
ten vertretbar ist.
In dem Schutzkonzept ist insbesondere eine zahlenmäßige
Begrenzung der Personen zu bestimmen, die sich unter Ein-
haltung des Abstandsgebots auf der Marktfläche gleichzeitig
aufhalten können; hierbei sind auch die Kapazitäten der Zu-
und Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastronomischen
Angebote zu berücksichtigen. Für die Durchführung des
Volksfestes sind darüber hinaus die weiteren in Absatz 1
genannten erforderlichen Schutz- und Hygienevorgaben ein-
zuhalten. Insbesondere ist der Zugang zum Veranstaltungsort
durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der
anwesenden Besucherinnen und Besucher so begrenzt wird,
dass diese das Abstandsgebot nach §3 Absatz 2 einhalten kön-
nen und die in dem Schutzkonzept festgelegte Höchstzahl
gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird.
Aufgrund der insgesamt hohen Zahl von Besucherinnen und
Besuchern, die sich gleichzeitig auf dem Veranstaltungsge-
lände aufhalten und durchmischen, benötigen Besucherinnen
und Besucher einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h.
Zu §19: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, künstlerische und musikalische Angebote, insbeson-
dere von Musikschulen, Chören, Orchestern sowie Tanzschu-
len, wieder in größerem Umfang zu ermöglichen. Mit den
Anpassungen in Absatz 2 können nunmehr auch Chöre und
Blasorchester in Innenräumen proben. Hierbei gelten auf-
grund des insbesondere bei Chören und Blasinstrumenten
signifikant erhöhten Aerolsolausstoßes ein erweiterter Sicher-
heitsabstand von 2,5 Metern sowie eine Testpflicht. Eine Test-
pflicht für Kinder und Jugendliche im Musikunterricht
besteht vor dem Hintergrund des bereits umfassenden Testsys-
tems nach dem Hygieneplan für die allgemeinbildenden Schu-
len nicht (vgl. §19 Absatz 1 Nummer 7 am Ende).
Zu §20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es nunmehr infektionsschutzrechtlich ver-
tretbar, Sportangebote im Freien in noch größerem Umfang zu
ermöglichen. Die zulässige Anzahl von Personen im Erwachse-
nensport und im Rehabilitationssport im Freien wird auf 30
Personen erhöht. Weiter wird in den Absätzen 2, 2a und 2c
jeweils die Testpflicht für Anleitungspersonen angepasst. Die
Testpflicht für Anleitungspersonen, die tägliche Angebote
anbieten, gilt nunmehr mit der Maßgabe, dass zwei Testnach-
weise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werkta-
gen zu erbringen sind. In Absatz 2b werden, nach der Aufhe-
bung der Untersagung in §4b, die Regelungen für Sauna- und
Dampfbadeinrichtungen definiert. Dabei wird überwiegend
auf die Vorgaben nach Absatz 2a (Schwimmbäder und Ther-
men) Bezug genommen. Zudem ist die Nutzung von Saunen,
Dampfbädern oder vergleichbaren Einrichtungen nur einzeln
oder durch eine in §
3 Absatz 2 Satz 2 genannte Personen-
gruppe zulässig.
Zu §22: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, dass
das Abstandsgebot auch dadurch erfüllt werden kann, dass bei
fest installierten Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem
freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien
Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach §
3
Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben
Reihe verzichtet werden. Weiter wurde klargestellt, dass §9 im
Rahmen des Hochschulbetriebs keine Anwendung findet. Mit
der Anpassung in Absatz 2 können nunmehr in den staatlichen
Hochschulen auch Angebote in hybrider Form erbracht wer-
den.
Zu §25: Bislang waren offene Angebote der Kinder- und
Jugendarbeit im klassischen Sinne, d.
h. Angebote, die keine
strukturierte Bezugsgruppe mit begrenzter Teilnehmerzahl
aufwiesen, aufgrund des Infektionsgeschehens nicht möglich.
Donnerstag, den 10. Juni 2021
428 HmbGVBl. Nr. 40
Offene Angebote als pädagogisch begleitete Freiräume stellen
als niedrigschwellige Angebote jedoch besonders wichtige
Orte für junge Menschen dar, weil sie deren Persönlichkeits-
entwicklung und die Entwicklung sozialer Kompetenzen
unterstützen. Daher ist es angesichts sinkender Infektionszah-
len geboten, die Angebote wieder auszuweiten und insbeson-
dere erneut offene Arbeit als Kern der offenen Kinder und
Jugendarbeit zu ermöglichen. Die bisherige Regelung in Satz 3
wird deshalb gestrichen. Allerdings ist weiterhin das Abstands-
gebot soweit möglich einzuhalten.
Zu §27: Im Hinblick auf die unter A. dargestellte aktuelle
epidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Ham-
burg werden Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrich-
tungen erleichtert, indem die Betretungsverbote für Besuche-
rinnen und Besucher, die aus einem Risikogebiet, einem
Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet zurück-
kehren, den Absonderungspflichten nach der Coronavirus-
Einreiseverordnung entsprechend angepasst werden. Danach
hängt die Dauer des Betretungsverbotes davon ab, ob die Ein-
reise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder
einem Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Für Besucherinnen und Besucher, die aus einem Risikoge-
biet oder einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot für
10 Tage. Es endet vor Ablauf dieses Zeitraumes bei Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach Maßgabe
des §10h. Dabei darf die dem negativen Testnachweis zugrun-
deliegende Testung erst nach der Einreise erfolgt sein.
Besucherinnen und Besucher, die aus einem Hochinzi-
denzgebiet eingereist sind, können das Betretungsverbot frü-
hestens nach dem fünften Tag nach ihrer Einreise durch eine
negative Testung beenden. Ausgenommen von dem Betre-
tungsverbot sind Besucherinnen und Besucher nach ihrer
Einreise aus einem Risikogebiet bzw. einem Hochinzidenzge-
biet, sofern sie über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen.
Für Besucherinnen und Besucher, die aus einem Virusvari-
antengebiet eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot von
14 Tagen. Eine Verkürzung durch Vorlage eines negativen
Testnachweises oder eines Impf- oder Genesenennachweises
ist ausgeschlossen. In Absatz 4 ist ein entsprechendes Betre-
tungsverbot für die in den Einrichtungen nach Absatz 1
beschäftigten Personen geregelt.
Zu §30: Im Hinblick auf die unter A. dargestellte aktuelle
epidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Ham-
burg werden in Absatz 1a Besuche in den in Absatz 1 genann-
ten Einrichtungen erleichtert, indem die Betretungsverbote
für Besucherinnen und Besucher, die aus einem Risikogebiet,
einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet
zurückkehren, den Absonderungspflichten nach der Coronavi-
rus-Einreiseverordnung entsprechend angepasst werden.
Danach hängt die Dauer des Betretungsverbotes davon ab, ob
die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzge-
biet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Für Besucherinnen und Besucher, die aus einem Risikoge-
biet oder einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot für
10 Tage. Es endet vor Ablauf dieses Zeitraumes bei Vorlage
eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach Maßgabe
des §10h. Dabei darf die dem negativen Testnachweis zugrun-
deliegende Testung erst nach der Einreise erfolgt sein.
Besucherinnen und Besucher, die aus einem Hochinzi-
denzgebiet eingereist sind, können das Betretungsverbot frü-
hestens nach dem fünften Tag nach ihrer Einreise durch eine
negative Testung beenden. Ausgenommen von dem Betre-
tungsverbot sind Besucherinnen und Besucher nach ihrer
Einreise aus einem Risikogebiet bzw. einem Hochinzidenzge-
biet, sofern sie über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6
verfügen.
Für Besucherinnen und Besucher, die aus einem Virusvari-
antengebiet eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot von
14 Tagen. Eine Verkürzung durch Vorlage eines negativen
Testnachweises oder eines Impf-oder Genesenennachweises ist
ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund dieser Regelung wurde Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 Buchstabe c angepasst und das generelle Besuchs-
verbot für Besucherinnen und Besucher, die innerhalb der
letzten 14 Tage aus einen Risikogebiet zurückgekehrt sind,
gestrichen.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wurde die Gül-
tigkeitsdauer eines negativen Testergebnisses nach Durchfüh-
rung einer Testung mittels Schnelltest als Voraussetzung für
den Besuch der Einrichtung auf 24 Stunden erweitert. In
Absatz 10 ist ein dem für Besucherinnen und Besucher ent-
sprechendes Betretungsverbot für die in den Einrichtungen
oder bei einem Dienst nach Absatz 1 beschäftigten Personen
geregelt.
Zu §31: In §31 Absatz 6 Nummer 1 ist die Gültigkeitsdauer
von Testergebnissen bei Rückkehr von Bewohnerinnen und
Bewohnern in eine Einrichtung verlängert worden.
Zu §32: Die Regelung des §
32 wurde grundlegend redak
tionell überarbeitet und neu strukturiert. In Absatz 1 finden
sich zunächst die Vorgaben, die für die Zulassung des Betrie-
bes unabdingbar sind (Nummern 1 bis 4), anschließend Rege-
lungen zu den Voraussetzungen, die Tagespflegegäste zu erfül-
len haben, um Zutritt zu den Einrichtungen zu erhalten, und
zu den Maßnahmen, die während des Aufenthaltes in der
Einrichtung zu beachten sind (Nummer 5).
Zu den Vorgaben, die die Trägerinnen und Träger zu erfül-
len haben, gehört in der neuen Nummer 1, dass ein einrich-
tungsspezifisches Schutzkonzept sowie angepasste Hygiene
pläne vorzuhalten sind, auf deren Grundlage die Nutzung der
Tagespflegeeinrichtung zu ermöglichen ist. Neu aufgenom-
men wurde hier, dass die Begrenzung der Anzahl der Tages-
pflegegäste auch unter Berücksichtigung der Impfquote erfol-
gen soll, denn je höher die Impfquote ist, desto mehr Tages-
pflegegäste können in die Einrichtung kommen. In Nummer 2
wurde im Hinblick darauf, dass ein generelles Betretungsver-
bot für die gesamte Einrichtung aufgrund der fortgeschritte-
nen Impfungen nicht mehr vertretbar ist, geregelt, dass einer
Entscheidung des Gesundheitsamtes über die Untersagung der
Öffnung der Einrichtung Folge zu leisten ist. Die Regelungen
in den Nummern 3 und 4 wurden inhaltlich nicht verändert,
sondern nur an eine andere Stelle gerückt und übersichtlicher
strukturiert. In Nummer 5 werden die Voraussetzungen
genannt, die die Tagespflegegäste erfüllen müssen, wie z.
B.
Symptomfreiheit, Testung vor dem Besuch, Maskenpflicht
während des Aufenthaltes und Kontaktdatenerfassung. Ent-
sprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung des Bundes wurde klarstellend der Hinweis aufge-
nommen, dass der Vorlage eines negativen Testergebnisses die
Vorlage eines Impfnachweises oder Genesenennachweises
gleich steht. Die Kontaktdaten von Personen, die die Tages-
pflegegäste zur Einrichtung gebracht haben, sind angesichts
des aktuellen Infektionsgeschehens nicht mehr zu dokumen-
tieren.
Donnerstag, den 10. Juni 2021 429
HmbGVBl. Nr. 40
Im Hinblick auf die unter A. dargestellte aktuelle epide-
miologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg wird
in Absatz 1a der Besuch von Tagespflegegästen in den in
Absatz 1 genannten Tagespflegeinrichtungen erleichtert, in
dem die Betretungsverbote für Tagespflegegäste, die aus einem
Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusva-
riantengebiet zurückkehren, den Absonderungspflichten nach
der Coronavirus-Einreiseverordnung entsprechend angepasst
werden. Danach hängt die Dauer des Betretungsverbotes
davon ab, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hoch-
inzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Für Tagespflegegäste, die aus einem Risikogebiet oder
einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik Deutsch-
land eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot für 10 Tage.
Es endet vor Ablauf dieses Zeitraumes bei Vorlage eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach Maßgabe des §
10h.
Dabei darf die dem negativen Testnachweis zugrundeliegende
Testung erst nach der Einreise erfolgt sein.
Tagespflegegäste, die aus einem Hochinzidenzgebiet einge-
reist sind, können das Betretungsverbot frühestens nach dem
fünften Tag nach ihrer Einreise durch eine negative Testung
beenden. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind
Tagespflegegäste nach ihrer Einreise aus einem Risikogebiet
bzw. einem Hochinzidenzgebiet, sofern sie über einen Corona-
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genesenen-
nachweis nach §2 Absatz 6 verfügen.
Für Tagespflegegäste, die aus einem Virusvariantengebiet
eingereist sind, besteht ein Betretungsverbot von 14 Tagen.
Eine Verkürzung durch Vorlage eines negativen Testnachwei-
ses oder eines Impf- oder Genesenennachweises ist ausge-
schlossen.
In Absatz 2 finden sich die Regelungen zu den Präventions-
pflichten der Trägerinnen und Träger von Einrichtungen. In
Absatz 2 Nummer 1 wurde ergänzend zur Einhaltung des Min-
destabstandes von 1,5 Metern geregelt, dass bei Kontakten
innerhalb der Einrichtung zwischen Tagespflegegästen, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, auf die
Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen einer medizi-
nischen Maske verzichtet werden kann. Dies entspricht zum
einen den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die
stationäre Pflege und zum anderen ist diese Situation mit
Zusammenkünften in Wohneinrichtungen der Pflege gleich-
zustellen, so dass auch hier die entsprechende Regelung
Anwendung finden soll. Gleiches trifft für die Nummer 2 zu.
Die Dokumentationspflichten bezüglich der Anzahl der Pfle-
genden oder Betreuenden je Tagespflegegast und neu auftre-
tender Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz,
erhöhter Körpertemperatur sowie Heiserkeit können fortan
aufgrund des Impffortschritts und im Hinblick auf die Emp-
fehlungen des Robert Koch-Instituts zu Dokumentations-
pflichten durch Nummer 4 für anwendbar erklärt werden. Die
Regelungen in den Nummern 2 und 3 zum unmittelbaren
Körperkontakt zwischen Tagespflegeästen und Beschäftigten
sowie zur Testpflicht für Beschäftigte entsprechen denen in
§30. Absatz 2 Nummer 4 bestimmt, dass die aktuellen Empfeh-
lungen des Robert Koch-Instituts ,,Prävention und Manage-
ment von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen“ bzw. für die Ambulante Pflege entsprechende
Anwendung auch für die Tagespflegeeinrichtungen finden.
In Absatz 3 wurde eine Regelung aufgenommen, dass die
Vorgabe, dass Transportfahrzeuge nur bis zu 50% besetzt wer-
den dürfen, für den Fall, dass ausschließlich Tagespflegegäste,
die über einen Coronavirus-Impfnachweis oder einen Genese-
nennachweis verfügen, befördert werden, nicht anwendbar ist.
Hiermit soll unter Berücksichtigung des Impfstatus bzw. des
Genesenenstatus des zu transportierenden Personenkreises
eine volle Besetzung der Transportfahrzeuge ermöglicht wer-
den.
In Absatz 4 wird unter Berücksichtigung der fortgeschritte-
nen Impfkampagne sowie der weiterhin bestehenden Test-
pflicht eine weitere Erleichterung geregelt, indem Bewegungs-
angebote und Gesang auch wieder in geschlossenen Räumen
angeboten werden können, wenn der Mindestabstand von 2,5
Metern eingehalten sowie für ausreichend Lüftung gesorgt
wird.
Zu §33: In §33 Nummer 4 wurde klargestellt, dass Masken
während des Verweilens auf Sitzplätzen abgenommen werden
können, z.B. zur Einnahme von Speisen und Getränken.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände der durch diese Verordnung
geänderten Regelungen angepasst.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten
aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg und der mit dieser Verordnung vorgenommen
Öffnungsschritte ist es im Übrigen dringend erforderlich, an
den weiteren Schutzmaßnahmen festzuhalten, um dem aktuel-
len Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Ham-
burg weiterhin konsequent entgegenzuwirken und die bisheri-
gen Erfolge bei der Eindämmung des Coronavirus nicht zu
gefährden. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
bis zum 25. Juni 2021 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April
2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vier-
zigsten bis Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021 und 3. Juni 2021
(HmbGVBl. S. 295, 323, 349 und 367) verwiesen.
Donnerstag, den 10. Juni 2021
430 HmbGVBl. Nr. 40
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51
29
77.
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
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Inhalt
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Dritte Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung |
Seite 411 |
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Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 412 |
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