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Verordnung über den Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7

Seite 405

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2022/2023
223-1-82

Seite 407

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg –
Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2022/2023
221-6-16

Seite 408

Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft
300-12

Seite 409

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
791-1-35

Seite 410

FREITAG, DEN15. JULI
405
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2022
Tag I n h a l t Seite
1. 7. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
5. 7. 2022 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2022/2023 . . 407
223-1-82
6. 7. 2022 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg –
Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2022/2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
221-6-16
12. 7. 2022 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
300-12
12. 7. 2022 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkun-
gen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
791-1-35
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7
Vom 1. Juli 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit §
3
Absätze 1, 3 und 5 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl.
I S. 3908), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7 für den
Geltungsbereich zwischen Pinelsweg – Alter Teichweg – Krau-
sestraße und Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 423
und 424) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm
beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung
gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim Staats­
archiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Freitag, den 15. Juli 2022
406 HmbGVBl. Nr. 40
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunst-
stofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Geneh-
migungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Ver-
träglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.
2. In den Gewerbegebieten sind Betriebe mit erheblichem
Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunterneh-
men und Speditionen), Tankstellen sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten werden ausgeschlossen.
3. In den Gewerbegebieten sind Lagerplätze nur zulässig,
wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit einem
Gewerbebetrieb stehen. Sie dürfen nur in den rückwärti-
gen Grundstücksteilen untergebracht werden.
4. In dem mit „GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Ein-
zelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Fahrzeugen,
Wohnwagen, Booten, Möbeln, Bodenbelägen oder sonsti-
gen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern,
unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zuge-
lassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe-
oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v.H.) der Geschossflä-
che des Betriebes beträgt.
5. In dem mit „GE 2″ bezeichneten Gewerbegebiet sind Ein-
zelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittel-
baren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werks-
verkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und
Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v.H. der Geschoss-
fläche des Betriebes beträgt. Anlagen für kulturelle und
soziale Zwecke sind zulässig.
6. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbege-
biete sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach
DIN 45691 ,,Geräuschkontingentierung“ von 57 dB(A)/m²
tags (LEK tags von 6 Uhr bis 22 Uhr) sowie von 42 dB(A)/
m² nachts (LEK nachts 22 Uhr bis 6 Uhr) nicht überschrei-
ten. Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontin-
gente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die
DIN 45691: Ausgabe 2006-12 ist im Staatsarchiv zur kos-
tenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
7. Die gemäß §
8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsver-
ordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807),
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter
werden ausgeschlossen.
8. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind zu mindestens 75 v.H. der Fläche mit dichten, flächi-
gen Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten
Sträuchern (Höhe 80 bis 100cm) sowie zu 10 v.H. mit drei-
mal verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 bis 175cm)
zu bepflanzen. Für je 1m² ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alle 15m ist ein großkroniger Baum zu integ-
rieren.
9. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stell-
plätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
10. Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimi-
sche standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Für die
festgesetzten Bäume sind Hochstämme, drei- bis viermal
verpflanzt mit Ballen, mit einem Stammumfang von min-
destens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu verwenden. Von den festgesetzten Baumstandorten ent-
lang der Krausestraße kann um bis zu 3m abgewichen wer-
den, wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfor-
dert. Im Kronenbereich der neu zu pflanzenden Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen.
11. In den Gewerbegebieten sind mindestens 80 v.
H. der
jeweiligen Dachflächen mit einem mindestens 8
cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.
12. In den Gewerbegebieten sind straßenseitige Fassaden, die
fensterlos oder mit Fensterabständen von mehr als 5m in
der Wandlänge sind, mit Schling- oder Kletterpflanzen
wuchsstarker und standortgerechter Arten zu begrünen; je
2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
13. Die mit einem Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und
Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentli-
chen Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgese-
henen Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhun-
gen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.
Freitag, den 15. Juli 2022 407
HmbGVBl. Nr. 40
14. Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leis-
tung zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.
15. Im Gewerbegebiet sind an straßenabgewandten Fassaden
je Gebäude mindestens drei Nisthilfen für Höhlenbrüter
und für Halbhöhlen- und Nischenbrüter dauerhaft und
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. In oder
unmittelbar neben Glasflächen sind diese Nistmöglichkei-
ten nicht zulässig. Die Nisthilfen sind so anzuordnen, dass
sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Schlagregen
geschützt sind und ein freier Ausflug ermöglicht wird.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 1. Juli 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Verordnung
über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2022/2023
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund von §
87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul­
gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384), und §1
Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Strukturelle Maßnahmen
(Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§1
Neuerrichtung von Schulen
(1) Die Stadtteilschule Campus Kieler Straße wird am
Standort Kieler Straße 40, 22769 Hamburg, neu errichtet.
(2) Das Gymnasium Langenhorn wird am Standort Grell-
kamp 40, 22415 Hamburg, neu errichtet.
Zweiter Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
(Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§2
Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von §87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die
Schuljahre 2022/2023, 2023/2024, 2024/2025, 2025/2026 und
2026/2027 bestimmt:
1. An der Schule Lämmersieth wird mindestens eine Ein-
gangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule einge-
richtet.
2. Am Deutsch-Französischen Gymnasium wird mindestens
eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
Hamburg, den 5. Juli 2022.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 15. Juli 2022
408 HmbGVBl. Nr. 40
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die
Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
für das Wintersemester 2022/2023
Vom 6. Juli 2022
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am
14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2022/2023 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2022/2023 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 6. Juli 2022.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2022/2023
Studienfach Studienabschluss Wintersemester
2022/2023
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/Wintersemester
2022/2023
Medizin 1. Abschnitt 1. – 4. Fach-
semester 1)
Staatsprüfung 355 0
Medizin 2. Abschnitt 5. – 10. Fach­
semester 1) ,2) ,3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 67 0
1) Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell­
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich
zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 ausschließlich zum
­
Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2023 wird auf 357 festgelegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfü-
gung.
Freitag, den 15. Juli 2022 409
HmbGVBl. Nr. 40
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr
bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
Vom 12. Juli 2022
Auf Grund von
§298a Absatz 1a Sätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der
Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959),
§14 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 und §14 Absatz 4a Sätze 3 und 4 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 962),
§46e Absatz 1a Sätze 3 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geän-
dert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4613),
§65b Absatz 1a Sätze 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt
geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4614),
§55b Absatz 1a Sätze 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt
geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650, 4653),
§
52b Absatz 1a Sätze 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung in
der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607, 4615), und
dem Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächti-
gungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 43)
wird verordnet:
Einziger Paragraph
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird hinter der Textstelle ,,Satz 2″ die Text-
stelle ,,und Absatz 1a Sätze 2 und 3″ eingefügt.
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: ,,2. §14 Absatz 4 Sätze
1 und 2 und Absatz 4a Sätze 2 und 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959, 962),“.
3. Nummer 4 wird gestrichen.
4. In Nummer 6 wird hinter der Textstelle ,,Satz 2″ die Text-
stelle ,,und Absatz 1a Sätze 2 und 3″ eingefügt.
5. In Nummer 7 wird hinter der Textstelle ,,Satz 2″ die Text-
stelle ,,und Absatz 1a Sätze 2 und 3″ eingefügt.
6. In Nummer 8 wird hinter der Textstelle ,,§55b Absatz 1 Satz
2″ die Textstelle ,,und Absatz 1a Sätze 2 und 3″ eingefügt.
7. In Nummer 9 wird hinter der Textstelle ,,Satz 2″ die Text-
stelle ,,und Absatz 1a Sätze 2 und 3″ eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Juli 2022.
Freitag, den 15. Juli 2022
410 HmbGVBl. Nr. 40
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
Vom 12. Juli 2022
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und
Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinig-
ten hamburgischen Landesrechts I 791-r), zuletzt geändert am
6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt für die in den
anliegenden Karten rot eingezeichneten Flächen außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Juli 2022.
Freitag, den 15. Juli 2022 411
HmbGVBl. Nr. 40
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Elften Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
-Blatt 1-
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Freitag, den 15. Juli 2022
412 HmbGVBl. Nr. 40
Maßstab1:5.000
±
0 200 400
100
Meter
Anlage zur Elften Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
-Blatt 2-
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).